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Document 41993D0010

Schengen-Besitzstand - Beschluss des Exekutivausschusses vom 14. Dezember 1993 bezüglich der Erklärungen der Minister und Staatssekretäre (SCH/Com-ex (93) 10)

ABl. L 239 vom 22.9.2000, p. 127–128 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1993/10(2)/oj

41993D0010

Schengen-Besitzstand - Beschluss des Exekutivausschusses vom 14. Dezember 1993 bezüglich der Erklärungen der Minister und Staatssekretäre (SCH/Com-ex (93) 10)

Amtsblatt Nr. L 239 vom 22/09/2000 S. 0127 - 0128


BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES

vom 14. Dezember 1993

bezüglich der Erklärungen der Minister und Staatssekretäre

(SCH/Com-ex (93) 10)

DER EXEKUTIVAUSSCHUSS -

gestützt auf Artikel 132 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens -

BESCHLIESST:

die Erklärungen der Minister und Staatssekretäre vom 19. Juni 1992(1) und vom 30. Juni 1993 zur Umsetzung des Durchführungsübereinkommens und zur Erfuellung der Voraussetzungen werden bestätigt.

Paris, den 14. Dezember 1993

Der Vorsitzende

A. Lamassoure

(1) Die Erklärungen vom 19. Juni 1992 sind nicht im Acquis aufgenommen.

ERKLÄRUNG DER MINISTER UND STAATSSEKRETÄRE

Madrid, den 30. Juni 1993

SCH/M (93) 14

1. Die Minister und Staatssekretäre vereinbaren das politische Ziel, das Durchführungsübereinkommen ab 1. Dezember 1993 anzuwenden.

2. Die Minister und Staatssekretäre stellen fest, dass die folgenden Voraussetzungen bereits erfuellt sind:

- das Gemeinsame Handbuch,

- die Modalitäten für die Erteilung des einheitlichen Visums und die Gemeinsame Visuminstruktion,

- die Prüfung der Asylbegehren,

- die Flughäfen (unter Achtung der in der am 19. Juni 1992 von Minister und Staatssekretären abgegebenen Erklärung enthaltenen Vereinbarung).

Große Fortschritte sind auf dem Gebiet der übrigen Voraussetzungen erreicht worden, die bereits so weit verwirklicht sind, dass diese Anwendung zum 1. Dezember 1993 möglich sein müsste. Im Hinblick auf dieses Ziel und unter Beachtung des Übereinkommens sind zusätzliche Anstrengungen im Bereich der Außengrenzkontrollen und der Betäubungsmittel erforderlich, um die bereits getroffenen Vereinbarungen zu einem guten Abschluss zu bringen.

Die Minister und Staatssekretäre bestätigen, dass ein betriebsbereites SIS eine unverzichtbare Voraussetzung für die Abschaffung der Binnengrenzkontrollen darstellt. In diesem Bereich sind wichtige Fortschritte erzielt worden. Sie vereinbaren, die Arbeiten zu beschleunigen, damit ein schrittweises Inbetriebnehmen des SIS in dem Maße möglich ist, in dem die Staaten die Tests erfolgreich abschließen und ihr N.SIS betriebsbereit ist.

3. Der Exekutivausschuss wird eine Schlussbilanz der Realisierung der genannten zusätzlichen Anstrengungen in seiner Sitzung im Oktober ziehen.

4. Das Übereinkommen von 1990 wird in allen Staaten angewendet, die die Voraussetzungen erfuellt haben und deren SIS betriebsbereit ist.

Zu diesem Zweck verpflichten sich alle Mitgiedstaaten, alle Maßnahmen zu ergreifen, um die für die Ratifizierung des Übereinkommens und der Beitrittsprotokolle erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abzuschließen.

5. Die Minister und Staatssekretäre vereinbaren, dass die Erstunterzeichnerstaaten des Übereinkommens von 1990 die Ratifikationsinstrumente so schnell wie möglich und spätestens zu einem Datum, das es erlaubt, das im ersten Absatz festgelegte Datum einzuhalten, hinterlegen müssen, soweit das noch nicht geschehen ist. Die Mitgliedstaaten vereinbaren ebenfalls, soweit das noch nicht geschehen ist, die Ratifikationsurkunden für die Beitrittsakte der Staaten, deren N.SIS in das System integriert wird, so schnell wie möglich und spätestens zu einem Datum, das es erlaubt, das im ersten Absatz festgelegte Datum einzuhalten, zu hinterlegen. Diese Verpflichtung gilt auch in dem Maß, wie die übrigen Beitrittstaaten ein entsprechendes Niveau ihres N.SIS erreichen.

Die Minister und Staatssekretäre kommen überein, dass die Erklärung in der Schlussakte des Übereinkommens betreffend Artikel 139 bedeutet, dass das Inkraftsetzen des Übereinkommens abhängig ist von einer Entscheidung des Exekutivausschusses, die dieser treffen muss, wenn die Voraussetzungen erfuellt sind.

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