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Document 41976A0164
Internal Agreement on the measures and procedures required for implementation of the ACP-EEC Convention of Lome
76/164/EWG: INTERNES ABKOMMEN UEBER DIE ZUR DURCHFUEHRUNG DES AKP-EWG-ABKOMMENS VON LOME ZU TREFFENDEN MASSNAHMEN UND DIE DABEI ANZUWENDENDEN VERFAHREN
76/164/EWG: INTERNES ABKOMMEN UEBER DIE ZUR DURCHFUEHRUNG DES AKP-EWG-ABKOMMENS VON LOME ZU TREFFENDEN MASSNAHMEN UND DIE DABEI ANZUWENDENDEN VERFAHREN
ABl. L 25 vom 30.1.1976, p. 164–167
(DA, DE, EN, FR, IT, NL)
No longer in force, Date of end of validity: 29/02/1980
76/164/EWG: INTERNES ABKOMMEN UEBER DIE ZUR DURCHFUEHRUNG DES AKP-EWG-ABKOMMENS VON LOME ZU TREFFENDEN MASSNAHMEN UND DIE DABEI ANZUWENDENDEN VERFAHREN
Amtsblatt Nr. L 025 vom 30/01/1976 S. 0164 - 0167
++++ INTERNES ABKOMMEN ÜBER DIE ZUR DURCHFÜHRUNG DES AKP-EWG-ABKOMMENS VON LOME ZU TREFFENDEN MASSNAHMEN UND DIE DABEI ANZUWENDENDEN VERFAHREN ( 76/164/EWG ) DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , NACHSTEHEND " VERTRAG " GENANNT , UND AUF DAS AM 28 . FEBRUAR 1975 UNTERZEICHNETE AKP-EWG-ABKOMMEN VON LOME , NACHSTEHEND " ABKOMMEN " GENNANT , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : DIE VERTRETER DER GEMEINSCHAFT MÜSSEN IM RAHMEN DES DURCH DAS ABKOMMEN VORGESEHENEN MINISTERRATS , NACHSTEHEND " AKP-EWG-MINISTERRAT " GENANNT , GEMEINSAME HALTUNGEN EINNEHMEN ; ANDERERSEITS KANN DIE DURCHFÜHRUNG DER BESCHLÜSSE , EMPFEHLUNGEN UND STELLUNGNAHMEN DIESES RATES JE NACH FALL EIN VORGEHEN DER GEMEINSCHAFT , EIN GEMEINSAMES VORGEHEN DER MITGLIEDSTAATEN ODER DAS VORGEHEN EINES MITGLIEDSTAATS ERFORDERLICH MACHEN . DIE VON DEN VERTRETERN DER GEMEINSCHAFT EINZUNEHMENDE GEMEINSAME HALTUNG IN DEN UNTER DIE ZUSTÄNDIGKEIT DER GEMEINSCHAFT FALLENDEN BEREICHEN WIRD IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEN BESTIMMUNGEN DES VERTRAGES FESTGELEGT , DIE AUCH AUF DIE FESTLEGUNG DER MASSNAHMEN ZUR DURCHFÜHRUNG DER BESCHLÜSSE , EMPFEHLUNGEN UND STELLUNGNAHMEN DES AKP-EWG-MINISTERRATS , DIE SICH AUF EIN VORGEHEN DER GEMEINSCHAFT IN DEN GLEICHEN BEREICHEN BEZIEHEN , ANWENDBAR SIND ; IM ÜBRIGEN OBLIEGT ES DEM RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , IM VERORDNUNGSWEG DIE MODALITÄTEN FESTZULEGEN , NACH DENEN DIE IN ARTIKEL 10 DES ABKOMMENS VORGESEHENEN SCHUTZMASSNAHMEN ZUR ANWENDUNG GELANGEN . ANDERERSEITS IST ES FÜR DIE MITGLIEDSTAATEN ERFORDERLICH , DIE BEDINGUNGEN ZU PRÄZISIEREN , UNTER DENEN IN DEN UNTER IHRE ZUSTÄNDIGKEIT FALLENDEN BEREICHEN DIE VON DEN VERTRETERN DER GEMEINSCHAFT IM AKP-EWG-MINISTERRAT EINZUNEHMENDEN GEMEINSAMEN HALTUNGEN FESTGELEGT WERDEN ; ES OBLIEGT IHNEN FERNER , IN DEN GLEICHEN BEREICHEN DIE MASSNAHMEN ZUR DURCHFÜHRUNG DER BESCHLÜSSE , EMPFEHLUNGEN UND STELLUNGNAHMEN DIESES RATES ZU TREFFEN , DIE EIN GEMEINSAMES VORGEHEN DER MITGLIEDSTAATEN ODER DAS VORGEHEN EINES MITGLIEDSTAATS ERFORDERLICH MACHEN KÖNNTEN . FERNER SIND VERFAHREN VORZUSEHEN , NACH DENEN DIE MITGLIEDSTAATEN DIE STREITIGKEITEN BEILEGEN , DIE SICH ZWISCHEN IHNEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEM ABKOMMEN ERGEBEN KÖNNTEN ; NACH ANHÖRUNG DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN : ARTIKEL 1 ( 1 ) DIE GEMEINSAME HALTUNG , WELCHE DIE VERTRETER DER GEMEINSCHAFT IM AKP-EWG-MINISTERRAT EINZUNEHMEN HABEN , WENN SICH DIESER MIT UNTER DIE ZUSTÄNDIGKEIT DER MITGLIEDSTAATEN FALLENDEN FRAGEN BEFASST , WIRD VOM RAT NACH ANHÖRUNG DER KOMMISSION EINSTIMMIG FESTGELEGT . ( 2 ) WENN DER AKP-EWG-MINISTERRAT BEABSICHTIGT , DEM IM ABKOMMEN VORGESEHENEN BOTSCHAFTERAUSSCHUSS GEMÄSS ARTIKEL 75 DES ABKOMMENS DIE BEFUGNIS ZU ÜBERTRAGEN , IN DEN UNTER DIE ZUSTÄNDIGKEIT DER MITGLIEDSTAATEN FALLENDEN BEREICHEN BESCHLÜSSE ZU FASSEN , EMPFEHLUNGEN AUSZUSPRECHEN ODER STELLUNGNAHMEN ABZUGEBEN , WIRD DIE GEMEINSAME HALTUNG VOM RAT NACH ANHÖRUNG DER KOMMISSION EINSTIMMIG FESTGELEGT . ( 3 ) FÜR DIE FESTLEGUNG DER GEMEINSAMEN HALTUNG DER VERTRETER DER GEMEINSCHAFT IM BOTSCHAFTERAUSSCHUSS GILT ABSATZ 1 ENTSPRECHEND . ARTIKEL 2 ( 1 ) ZUR DURCHFÜHRUNG DER BESCHLÜSSE UND EMPFEHLUNGEN DES AKP-EWG-MINISTERRATS IN DEN UNTER DIE ZUSTÄNDIGKEIT DER MITGLIEDSTAATEN FALLENDEN BEREICHEN ERLASSEN DIESE ENTSPRECHENDE VORSCHRIFTEN . ( 2 ) ABSATZ 1 GILT AUCH FÜR BESCHLÜSSE UND EMPFEHLUNGEN , DIE DER BOTSCHAFTERAUSSCHUSS NACH MASSGABE DES ARTIKELS 77 DES ABKOMMENS GEFASST ODER AUSGESPROCHEN HAT . ARTIKEL 3 ALLE ZWISCHEN EINEM ODER MEHREREN MITGLIEDSTAATEN UND EINEM ODER MEHREREN AKP-STAATEN GESCHLOSSENEN ODER ZU SCHLIESSENDEN VERTRAEGE , ÜBEREINKOMMEN , ABKOMMEN ODER VEREINBARUNGEN JEDER FORM ODER ART UND ALLE TEILE HIERVON , DIE SICH AUF DIE IN DEM ABKOMMEN BEHANDELTEN ANGELEGENHEITEN ERSTRECKEN , WERDEN VON DEM ODER DEN BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATEN UNVERZUEGLICH DEN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN UND DER KOMMISSION MITGETEILT . AUF ANTRAG EINES MITGLIEDSTAATS ODER DER KOMMISSION BERÄT DER RAT ÜBER DIE AUF DIESE WEISE MITGETEILTEN TEXTE . ARTIKEL 4 HÄLT EIN MITGLIEDSTAAT IN BEREICHEN , DIE UNTER DIE ZUSTÄNDIGKEIT DER MITGLIEDSTAATEN FALLEN , DIE ANWENDUNG DES ARTIKELS 81 DES ABKOMMENS FÜR ERFORDERLICH , SO KONSULTIERT ER VORHER DIE ANDEREN MITGLIEDSTAATEN . HAT DER AKP-EWG-MINISTERRAT ZUM VORGEHEN DES IN ABSATZ 1 GENANNTEN MITGLIEDSTAATS STELLUNG ZU NEHMEN , SO ENTSPRICHT DIE HALTUNG DER GEMEINSCHAFT DER DES BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATS , ES SEI DENN , DASS DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN ETWAS ANDERES BESCHLIESSEN . ARTIKEL 5 STREITIGKEITEN , DIE SICH ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEM ABKOMMEN , DEN IHM BEIGEFÜGTEN PROTOKOLLEN SOWIE DEN ZUR DURCHFÜHRUNG DES ABKOMMENS UNTERZEICHNETEN INTERNEN ABKOMMEN ERGEBEN , WERDEN AUF ANTRAG DER BETREIBENDEN PARTEI DEM GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN NACH MASSGABE DES VERTRAGES UND DES PROTOKOLLS ÜBER DIE SATZUNG DES GERICHTSHOFS IM ANHANG ZUM VERTRAG VORGELEGT . ARTIKEL 6 DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN KÖNNEN NACH ANHÖRUNG DER KOMMISSION DIESES ABKOMMEN JEDERZEIT ÄNDERN ODER ERGÄNZEN . ARTIKEL 7 DIESES ABKOMMEN WIRD VON DEN EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN NACH MASSGABE IHRER VERFASSUNGSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN GENEHMIGT . DIE REGIERUNGEN DER EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN NOTIFIZIEREN DEM SEKRETARIAT DES RATES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DASS DIE FÜR DAS INKRAFTTRETEN DIESES ABKOMMENS ERFORDERLICHEN VERFAHREN ABGESCHLOSSEN SIND . SIND DIE VORAUSSETZUNGEN DES ABSATZES 1 ERFÜLLT , SO TRITT DIESES ABKOMMEN ZUM GLEICHEN ZEITPUNKT WIE DAS ABKOMMEN IN KRAFT . ES BLEIBT FÜR DENSELBEN ZEITRAUM WIE DAS ABKOMMEN ANWENDBAR . ARTIKEL 8 DIESES ABKOMMEN IST IN EINER URSCHRIFT IN DÄNISCHER , DEUTSCHER , ENGLISCHER , FRANZÖSISCHER , ITALIENISCHER UND NIEDERLÄNDISCHER SPRACHE ABGEFASST , WOBEI JEDER WORTLAUT GLEICHERMASSEN VERBINDLICH IST ; ES WIRD IM ARCHIV DES SEKRETARIATS DES RATES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN HINTERLEGT ; DIESES ÜBERMITTELT DER REGIERUNG JEDES UNTERZEICHNERSTAATS EINE BEGLAUBIGTE ABSCHRIFT . UDFÄRDIGET I BRUXELLES , DEN ELVTE JULI NITTEN HUNDREDE OG FEMOGHALVFJERDS . GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM ELFTEN JULI NEUNZEHNHUNDERFÜNFUNDSIEBZIG . DONE AT BRUSSELS ON THE ELEVENTH DAY OF JULY IN THE YEAR ONE THOUSAND NINE HUNDRED AND SEVENTY-FIVE . FAIT A BRUXELLES , LE ONZE JUILLET MIL NEUF CENT SOIXANTE-QUINZE . FATTO A BRUXELLES , ADDI UNDICI LUGLIO MILLENOVECENTOSETTANTACINQUE . GEDAAN TE BRUSSEL , ELF JULI NEGENTIENHONDERD VIJFENZEVENTIG . POUR LE GOUVERNEMENT DU ROYAUME DE BELGIQUE VOOR DE REGERING VAN HET KONINKRIJK BELGIE PAA KONGERIGET DANMARKS VEGNE FÜR DIE REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND POUR LE GOUVERNEMENT DE LA REPUBLIQUE FRANCAISE FOR THE GOVERNMENT OF IRELAND PER IL GOVERNO DELLA REPUBBLICA ITALIANA POUR LE GOUVERNEMENT DU GRAND-DUCHE DE LUXEMBOURG VOOR DE REGERING VAN HET KONINKRIJK DER NEDERLANDEN FOR THE GOVERNMENT OF THE UNITED KINGDOM OF GREAT BRITAIN AND NORTHERN IRELAND