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Document 32026R0548

Durchführungsverordnung (EU) 2026/548 der Kommission vom 13. März 2026 zur Verweigerung der Zulassung von Große-Klette-Extrakt aus Arctium lappa L. als Zusatzstoff in Futtermitteln für Katzen und Hunde

C/2026/1611

ABl. L, 2026/548, 16.3.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2026/548/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document Date of entry into force unknown (pending notification) or not yet in force., Date of effect: 05/04/2026

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2026/548/oj

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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2026/548

16.3.2026

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2026/548 DER KOMMISSION

vom 13. März 2026

zur Verweigerung der Zulassung von Große-Klette-Extrakt aus Arctium lappa L. als Zusatzstoff in Futtermitteln für Katzen und Hunde

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung einer Zulassung bedürfen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung oder Verweigerung einer solchen Zulassung. Artikel 10 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (2) zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.

(2)

Der Stoff Große-Klette-Extrakt aus Arctium lappa L. wurde gemäß der Richtlinie 70/524/EWG auf unbegrenzte Zeit als Zusatzstoff in Futtermitteln für Katzen und Hunde zugelassen. In der Folge wurde dieser Stoff gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehendes Produkt in das Register der Futtermittelzusatzstoffe aufgenommen.

(3)

Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Zulassung von Große-Klette-Extrakt aus Arctium lappa L. als Zusatzstoff in Futtermitteln für Katzen und Hunde gestellt; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Aromastoffe“ beantragt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4)

Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 obliegt es dem Antragsteller, der die Zulassung eines Futtermittelzusatzstoffs beantragt, gemäß den Durchführungsbestimmungen in Artikel 7 der genannten Verordnung angemessen und ausreichend nachzuweisen, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung erfüllt sind.

(5)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) konnte in ihrer Stellungnahme vom 17. März 2021 (3) keine Schlussfolgerungen zur Sicherheit von Große-Klette-Extrakt aus Arctium lappa L. für den Verwender sowie für Katzen und Hunde ziehen, da der Antragsteller nicht die vollständige Charakterisierung des Zusatzstoffes vorgelegt hatte. Zudem konnte die Behörde mangels stichhaltiger Belege keine Schlussfolgerungen zur Wirksamkeit von Große-Klette-Extrakt aus Arctium lappa L. ziehen.

(6)

Mit Schreiben vom 3. September 2021 gab die Kommission dem Antragsteller Gelegenheit, zusätzliche Informationen vorzulegen, um auf die nicht abschließende Stellungnahme der Behörde einzugehen. Da keine Antwort einging, wurde dem Antragsteller am 4. Februar 2025 eine E-Mail übermittelt, in der ihm mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, die Zulassung zu verweigern. Trotz mehrerer Erinnerungen hat der Antragsteller nicht in der Sache reagiert.

(7)

Aus der Stellungnahme der Behörde vom 17. März 2021 geht hervor, dass der Antragsteller nicht angemessen und ausreichend nachgewiesen hat, dass Große-Klette-Extrakt aus Arctium lappa L. bei Verwendung als Zusatzstoff in Futtermitteln für Katzen und Hunde unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen sicher ist. Der Stellungnahme der Behörde ist ferner zu entnehmen, dass die Wirksamkeit von Große-Klette-Extrakt aus Arctium lappa L. nicht angemessen und ausreichend nachgewiesen wurde.

(8)

In Anbetracht der vorstehenden Erläuterungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass Große-Klette-Extrakt aus Arctium lappa L. die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt. Dementsprechend sollte die Zulassung dieses Stoffes als Futtermittelzusatzstoff der Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Aromastoffe“ zur Verwendung bei Katzen und Hunden verweigert werden.

(9)

Daher sollten Große-Klette-Extrakt aus Arctium lappa L. und die diesen enthaltenden Futtermittel so bald wie möglich vom Markt genommen werden, soweit es um die Verwendung bei Katzen und Hunden geht. Gleichwohl sollte ein begrenzter Zeitraum für die Rücknahme der Bestände dieser Produkte vom Markt gewährt werden, damit die Wirtschaftsbeteiligten der Rücknahmepflicht ordnungsgemäß nachkommen können.

(10)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Verweigerung der Zulassung

Die Zulassung von Große-Klette-Extrakt aus Arctium lappa L. als Zusatzstoff in der Tierernährung, der in die Kategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Aromastoffe“ einzuordnen ist, zur Verwendung bei Katzen und Hunden wird verweigert.

Artikel 2

Marktrücknahme

(1)   Bestände des in Artikel 1 genannten Zusatzstoffs, die für Hunde und Katzen bestimmt sind, und Bestände von Vormischungen, die diesen Zusatzstoff enthalten und für Hunde und Katzen bestimmt sind, werden bis zum 5. Juli 2026 vom Markt genommen.

(2)   Einzel- und Mischfuttermittel, die vor dem 5. Juli 2026 mit dem Zusatzstoff oder den Vormischungen gemäß Absatz 1 hergestellt wurden und für Hunde und Katzen bestimmt sind, werden bis zum 5. Oktober 2026 vom Markt genommen.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. März 2026

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1831/oj.

(2)  Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1970/524/oj).

(3)   EFSA Journal 2021;19(4):6527, https://doi.org/10.2903/j.efsa.2021.6527.


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2026/548/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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