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Document 32025R2241
Commission Implementing Regulation (EU) 2025/2241 of 5 November 2025 amending Implementing Regulation (EU) 2019/627 as regards post-mortem inspections of bovine animals, sheep and goats
Durchführungsverordnung (EU) 2025/2241 der Kommission vom 5. November 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 hinsichtlich der Fleischuntersuchung bei Rindern, Schafen und Ziegen
Durchführungsverordnung (EU) 2025/2241 der Kommission vom 5. November 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 hinsichtlich der Fleischuntersuchung bei Rindern, Schafen und Ziegen
C/2025/7384
ABl. L, 2025/2241, 6.11.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/2241/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
| Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
|---|---|---|---|---|---|
| Modifies | 32019R0627 | Ersetzung | Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe (f) | 26/11/2025 | |
| Modifies | 32019R0627 | Ersetzung | Artikel 20 Absatz 1 Satz | 26/11/2025 | |
| Modifies | 32019R0627 | Ersetzung | Artikel 20 Titel | 26/11/2025 | |
| Modifies | 32019R0627 | Ersetzung | Artikel 21 Absatz 1 Satz | 26/11/2025 | |
| Modifies | 32019R0627 | Ersetzung | Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe (b) | 26/11/2025 |
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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/2241 |
6.11.2025 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/2241 DER KOMMISSION
vom 5. November 2025
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 hinsichtlich der Fleischuntersuchung bei Rindern, Schafen und Ziegen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen), (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 8 Buchstabe d,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission (2) enthält einheitliche praktische Modalitäten für die Durchführung von amtlichen Kontrollen und Maßnahmen in Bezug auf die Produktion von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, gemäß der Verordnung (EU) 2017/625, darunter auch für die Fleischuntersuchung. |
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(2) |
In Artikel 19 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 sind Verfahren der Fleischuntersuchung für andere Rinder als solche unter acht Monaten und für andere Rinder als solche unter 20 Monaten vorgesehen, wenn sie in einem amtlich anerkannten tuberkulosefreien Mitgliedstaat oder Zonen von Mitgliedstaaten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 der Kommission (3) gehalten wurden und in ihrem ganzen Leben keinen Zugang zu Weideland hatten. Insbesondere ist in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe f der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 vorgesehen, dass diese Tiere einer Besichtigung des Magen-Darm-Trakts, des Mesenteriums, der Lymphknoten der Magengegend und der Mesenteriallymphknoten (Lnn. gastrici, mesenterici, craniales und caudales) und einem Durchtasten der Lymphknoten der Magengegend und der Mesenteriallymphknoten unterzogen werden. |
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(3) |
Laut einem wissenschaftlichen Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zu den Gefahren für die öffentliche Gesundheit, denen durch die Untersuchung von Fleisch (Rinder) zu begegnen ist (4), kann das Durchtasten aufgrund einer möglichen Kreuzkontamination mit durch Lebensmittel übertragbaren Krankheitserregern, die eventuell an Schlachtkörpern oder Nebenprodukten der Schlachtung vorhanden sind, ein Risiko für die öffentliche Gesundheit darstellen. In dem EFSA-Gutachten wird jedoch empfohlen, das Durchtasten und Anschneiden innerhalb der Atemwege der Tiere in einem gewissen Ausmaß beizubehalten, um das Vorhandensein von Tuberkulose zu überprüfen. Da sich die Lymphknoten der Magengegend und die Mesenteriallymphknoten nicht in den Atemwegen befinden, und um die praktischen Modalitäten der Fleischuntersuchung zu vereinfachen, sollte die Verpflichtung zum Durchtasten der Lymphknoten der Magengegend und der Mesenteriallymphknoten von Rindern bei der routinemäßigen Fleischuntersuchung gestrichen werden. Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe f sollte entsprechend geändert werden. |
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(4) |
Das wissenschaftliche Gutachten der EFSA zu den Gefahren für die öffentliche Gesundheit, denen durch die Untersuchung von Schaf- und Ziegenfleisch zu begegnen ist (5), ermöglicht es, die praktischen Modalitäten für die Untersuchung von Schaf- und Ziegenfleisch nach dem Alter dieser Tiere zu differenzieren. In Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 sind Verfahren der Fleischuntersuchung für junge Hausschafe und Hausziegen bzw. sonstige Hausschafe und Hausziegen festgelegt. Diese Verfahren unterscheiden sich je nachdem, ob die Schafe mehr oder weniger als zwölf Monate alt sind oder ob bei ihnen bleibende Schneidezähne durchgebrochen sind oder nicht und ob die Ziegen mehr oder weniger als sechs Monate alt sind. Daten aus den Ergebnissen der Fleischuntersuchung in Schlachtbetrieben zeigen, dass die bei der Fleischuntersuchung festgestellten Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier bei weniger als 6 Monate alten Ziegen und bei zwischen 6 und 12 Monate alten Ziegen ähnlich sind. Darüber hinaus müssen gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) in Schlachthöfen spezifizierte Risikomaterialien (SRM) aus den Schlachtkörpern von Schafen und Ziegen ab einem Alter von 12 Monaten entfernt werden. Zur Vereinfachung der Rechtsvorschriften und da es keine negativen Auswirkungen auf die Lebensmittelsicherheit geben würde, sollte das Alter von 12 Monaten, das bei der Feststellung zugrunde gelegt wird, ob Schafe den Verfahren der Fleischuntersuchung gemäß Artikel 20 oder den Verfahren gemäß Artikel 21 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 unterzogen werden sollten, auch zugrunde gelegt werden, um festzustellen, welchen Verfahren der Fleischuntersuchung Ziegen unterzogen werden sollten. Artikel 20 und 21 sollten entsprechend geändert werden. |
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(5) |
Darüber hinaus sind in Artikel 21 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 Verfahren der Fleischuntersuchung für andere Hausschafe und Hausziegen als junge Schafe und Ziegen vorgesehen, je nachdem, ob während der ersten routinemäßigen Untersuchung Anzeichen für ein mögliches Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder das Tierwohl festgestellt werden. Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b sieht das Anschneiden der Speiseröhre vor, um das Vorhandensein bestimmter Parasiten zu überprüfen, die für die Gesundheit von Mensch und Tier von vernachlässigbarer Bedeutung sind. Das Anschneiden der Speiseröhre kann ein hohes Risiko der Kreuzkontamination mit potenziell vorhandenen Krankheitserregern darstellen. Aus diesen Gründen sollte die Verpflichtung zum Anschneiden der Speiseröhre gestrichen werden. Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b sollte entsprechend geändert werden. |
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(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe f erhält folgende Fassung:
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2. |
Artikel 20 wird wie folgt geändert:
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3. |
Artikel 21 wird wie folgt geändert:
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Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. November 2025
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/625/oj.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 51, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/627/oj).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 der Kommission vom 15. April 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Genehmigung des Status „seuchenfrei“ und des Status der Nichtimpfung für bestimmte Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen und der Genehmigung von Tilgungsprogrammen für diese gelisteten Seuchen (ABl. L 131 vom 16.4.2021, S. 78, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/620/oj).
(4) Scientific Opinion on the public health hazards to be covered by inspection of meat (bovine animals), EFSA Journal 2013;11(6):3266.
(5) Scientific Opinion on the public health hazards to be covered by inspection of meat from sheep and goats, EFSA Journal 2013;11(6):3265.
(6) Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/999/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/2241/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)