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Document 32025D2362

Beschluss (EU) 2025/2362 des Rates vom 13. November 2025 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses zur Aufnahme eines neu erlassenen Rechtsakts der Union in Anhang 2 des Windsor-Rahmens zu vertreten ist

ST/13212/2025/INIT

ABl. L, 2025/2362, 20.11.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/2362/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/2362/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/2362

20.11.2025

BESCHLUSS (EU) 2025/2362 DES RATES

vom 13. November 2025

zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses zur Aufnahme eines neu erlassenen Rechtsakts der Union in Anhang 2 des Windsor-Rahmens zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 50 Absatz 2,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (1) (im Folgenden „Austrittsabkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2020/135 des Rates (2) geschlossen und ist am 1. Februar 2020 in Kraft getreten.

(2)

Nach Artikel 13 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (3), der Bestandteil des Austrittsabkommens ist, ist der mit Artikel 164 Absatz 1 des Austrittsabkommens eingesetzte Gemeinsame Ausschuss (im Folgenden „Gemeinsamer Ausschuss“) befugt, Beschlüsse zu fassen, mit denen die einschlägigen Anhänge des Windsor-Rahmens geändert und neu erlassene Rechtsakte der Union, die in den Anwendungsbereich des Windsor-Rahmens fallen, ohne jedoch in den Anhängen des Windsor-Rahmens aufgeführte Rechtsakte der Union zu ändern oder zu ersetzen, darin aufgenommen werden.

(3)

Artikel 51 der Verordnung (EU) 2025/14 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ist gemäß Artikel 13 Absatz 3 des Windsor-Rahmens anwendbar, während es sich bei den übrigen Bestimmungen der genannten Verordnung um Bestimmungen eines neu erlassenen Rechtsakts der Union handelt, die in den Anwendungsbereich des Windsor-Rahmens fallen und in Anhang 2 des Windsor-Rahmens aufgenommen werden sollten.

(4)

Der Gemeinsame Ausschuss sollte auf seiner nächsten Sitzung einen Beschluss nach Artikel 13 Absatz 4 des Windsor-Rahmens fassen, mit dem dieser neu erlassene Rechtsakt der Union in Anhang 2 des Windsor-Rahmens aufgenommen wird.

(5)

Es ist angezeigt, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union im Gemeinsamen Ausschuss bezüglich der Annahme eines Beschlusses zur Aufnahme des neu erlassenen Rechtsakts der Union in Anhang 2 des Windsor-Rahmens zu vertreten ist —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit Artikel 164 Absatz 1 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss (im Folgenden „Gemeinsamer Ausschuss“) zu vertreten ist, ist in dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses festgelegt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 13. November 2025.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

S. LOSE


(1)   ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/withd_2020/sign.

(2)  Beschluss (EU) 2020/135 des Rates vom 30. Januar 2020 über den Abschluss des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/135/oj).

(3)  Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87).

(4)  Verordnung (EU) 2025/14 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über die Genehmigung und Marktüberwachung von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, die auf öffentlichen Straßen verkehren, und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 (ABl. L, 2025/14, 8.1.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/14/oj).


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. …/2025 DES MIT DEM ABKOMMEN ÜBER DEN AUSTRITT DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROẞBRITANNIEN UND NORDIRLAND AUS DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINGESETZTEN GEMEINSAMEN AUSSCHUSSES

vom …

zur Aufnahme eines neu erlassenen Rechtsakts der Union in Anhang 2 des Windsor-Rahmens

DER GEMEINSAME AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (1) (im Folgenden „Austrittsabkommen“), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 13 Absatz 4 des Windsor-Rahmens ist der mit Artikel 164 Absatz 1 des Austrittsabkommens eingesetzte Gemeinsame Ausschuss (im Folgenden „Gemeinsamer Ausschuss“) befugt, Beschlüsse zu erlassen, durch die neu erlassene Rechtsakte der Union, die in den Anwendungsbereich des Windsor-Rahmens fallen, zu den einschlägigen Anhängen des Windsor-Rahmens hinzugefügt werden.

(2)

Nach Artikel 166 Absatz 2 des Austrittsabkommens sind die Beschlüsse des Gemeinsamen Ausschusses für die Union und das Vereinigte Königreich verbindlich. Diese Beschlüsse, die dieselbe rechtliche Wirkung wie das Austrittsabkommen haben, sind von der Union und dem Vereinigten Königreich durchzuführen.

(3)

Artikel 51 der Verordnung (EU) 2025/14 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über die Genehmigung und Marktüberwachung von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, die auf öffentlichen Straßen verkehren, und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 (3) ist gemäß Artikel 13 Absatz 3 des Windsor-Rahmens anwendbar, während es sich bei den übrigen Bestimmungen der genannten Verordnung um Bestimmungen eines neu erlassenen Rechtsakts der Union handelt, die in den Anwendungsbereich des Windsor-Rahmens fallen und in Anhang 2 des Windsor-Rahmens aufgenommen werden sollten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) 2025/14 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über die Genehmigung und Marktüberwachung von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, die auf öffentlichen Straßen verkehren, und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 wird in Anhang 2 des Windsor-Rahmens unter Nummer 14 „Bauprodukte, Maschinen, Seilbahnen, persönliche Schutzausrüstungen“ aufgenommen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu … am …

Für den Gemischten Ausschuss

Die Ko-Vorsitzenden


(1)   ABl. EU L 29 vom 31.1.2020, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/withd_2020/sign.

(2)  Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. EU L 102 vom 17.4.2023, S. 87).

(3)   ABl. EU L, 2025/14, 8.1.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/14/oj.


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/2362/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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