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Document 32024R3229

Delegierte Verordnung (EU) 2024/3229 der Kommission vom 18. Oktober 2024 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der im Rahmen des Basler Übereinkommens vereinbarten Änderungen in Bezug auf die Verbringung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten

C/2024/7198

ABl. L, 2024/3229, 20.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/3229/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/3229/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/3229

20.12.2024

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2024/3229 DER KOMMISSION

vom 18. Oktober 2024

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der im Rahmen des Basler Übereinkommens vereinbarten Änderungen in Bezug auf die Verbringung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (1), insbesondere auf Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens hat auf ihrer fünfzehnten Tagung im Juni 2022 mit dem Beschluss BC-15/18 entschieden, einen neuen Eintrag für gefährliche Elektro- und Elektronik-Altgeräte (Eintrag A1181) in Anlage VIII des Basler Übereinkommens aufzunehmen und Eintrag A1180 aus dieser Anlage zu streichen sowie einen neuen Eintrag für nicht gefährliche Elektro- und Elektronik-Altgeräte (Eintrag Y49) in Anlage II des Basler Übereinkommens aufzunehmen und den derzeitigen Eintrag für solche Abfälle (Eintrag B1110) sowie Eintrag B4030 in Anlage IX des Basler Übereinkommens zu streichen. Diese Änderungen treten am 1. Januar 2025 in Kraft.

(2)

Die Union, die Vertragspartei des Basler Übereinkommens ist, sollte die Einträge zu Elektro- und Elektronik-Altgeräten in den einschlägigen Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 ändern, soweit darin auf die Anlagen des Basler Übereinkommens Bezug genommen wird.

(3)

In Bezug auf die Ausfuhr von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus der Union in Drittländer und die Einfuhr solcher Altgeräte aus Drittländern in die Union sollten die Anhänge III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 den Änderungen der Anlagen II, VIII und IX des Basler Übereinkommens Rechnung tragen. Daher sollten ab dem 1. Januar 2025 Ausfuhren aus der Union in Drittländer, für die der Beschluss des Rates der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) über die Überwachung der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen zur Verwertung (2) (im Folgenden „OECD-Beschluss“) Anwendung findet, sowie Einfuhren in die Union von Elektro- und Elektronik-Altgeräten, die unter Eintrag A1181 in Anlage VIII des Basler Übereinkommens oder Eintrag Y49 in Anlage II des genannten Übereinkommens fallen, dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung unterliegen. Gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a und b und Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 wird die Ausfuhr von Elektro- und Elektronik-Altgeräten der Einträge A1181 in Anlage VIII und Y49 in Anlage II des Basler Übereinkommens in Drittländer, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, verboten.

(4)

Die Anforderungen nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 sollten für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von nicht gefährlichen Elektro- und Elektronik-Altgeräten, die unter die Einträge GC010 und GC020 fallen, so lange gelten, wie Artikel 18 der genannten Verordnung Anwendung findet. Artikel 18 gewährleistet die Überwachung und Kontrolle der Verbringungen im Hinblick auf ihre umweltgerechte Bewirtschaftung.

(5)

Diese Verordnung trägt der Tatsache Rechnung, dass innerhalb der OECD keine Einigung darüber erzielt wurde, die Änderungen der Anlagen des Basler Übereinkommens über Elektro- und Elektronik-Altgeräte in die Anlagen des OECD-Beschlusses aufzunehmen. Die Einträge GC010 und GC020 in den Anhängen III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 sollten daher ab dem 1. Januar 2025 nicht mehr für die Ausfuhr von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus der Union in Drittländer und die Einfuhr solcher Altgeräte aus Drittländern in die Union gelten.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Da die Änderungen der Anlagen des Basler Übereinkommens erst am 1. Januar 2025 wirksam werden, sollte der Geltungsbeginn dieser Verordnung auf dieses Datum verschoben werden.

(8)

Um Rechtssicherheit für die Wirtschaftsteilnehmer und zuständigen Behörden und ein harmonisiertes Vorgehen bei der Umsetzung der mit dieser Verordnung eingeführten Änderungen zu gewährleisten, müssen Übergangsbestimmungen eingeführt werden, in denen festgelegt wird, dass Zustimmungen zur Verbringung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten, die vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung erteilt wurden, bis zum 1. Januar 2026 oder, wenn sie vor diesem Datum ablaufen, bis zum Ablauf der Genehmigung gültig bleiben. Darüber hinaus sollte es Notifizierenden bis zum 1. Februar 2025 gestattet sein, eine vor dem 31. Dezember 2024 eingereichte Notifizierung zu aktualisieren, um sie an die mit dieser Verordnung eingeführten Änderungen anzupassen.

(9)

Um eine rasche Entscheidungsfindung zu ermöglichen, sollte es ihnen zudem gestattet sein, Notifizierungen für die Verbringung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten auf der Grundlage der neuen Einträge bereits vor dem 1. Januar 2025 einzureichen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2025. Notifizierende können jedoch bereits vor diesem Datum Notifizierungen bezüglich der Verbringung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung einreichen.

In Bezug auf die Verbringung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten der Einträge A1180, B1110, B4030, GC010 oder GC020 oder solcher Altgeräte, die nicht unter einen einzelnen Eintrag in Anhang III, IIIB oder IV der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 fallen, für die eine zuständige Behörde vor dem 1. Januar 2025 ihre Zustimmung gegeben hat, mit Ausnahme der Verbringung nicht gefährlicher Elektro- und Elektronik-Altgeräte in Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, ist die Zustimmung bis zum 1. Januar 2026 oder, wenn sie vor diesem Datum abläuft, bis zum Ablauf der Zustimmung gültig.

Hat ein Notifizierender vor dem 31. Dezember 2024 eine Notifizierung für die Verbringung von unter die Einträge A1180, B1110, B4030, GC010 oder GC020 fallenden Abfällen eingereicht und haben die zuständigen Behörden bis zu diesem Datum noch keine Entscheidung getroffen, so kann der Notifizierende die Notifizierung bis zum 1. Februar 2025 aktualisieren, um sie an die mit dieser Verordnung eingeführten neuen Vorschriften anzupassen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Oktober 2024

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1013/oj.

(2)  OECD/LEGAL/0266.


ANHANG

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 hinsichtlich der im Rahmen des Basler Übereinkommens vereinbarten Änderungen in Bezug auf die Verbringung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten

Die Anhänge III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang III wird wie folgt geändert:

a)

In Teil I wird Buchstabe e gestrichen.

b)

In Teil II wird unter der Überschrift „Sonstige metallhaltige Abfälle“ folgende Fußnote zu Code GC010 angefügt:

„(*)

Eintrag GC010 gilt nur für innerhalb der Union verbrachte Abfälle.“

c)

In Teil II wird unter der Überschrift „Sonstige metallhaltige Abfälle“ folgende Fußnote zu Code GC020 angefügt:

„(*)

Eintrag GC020 gilt nur für innerhalb der Union verbrachte Abfälle.“

2.

Anhang IV Teil I wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Der Eintrag A2060 des Basler Übereinkommens gilt nicht; stattdessen gilt der OECD-Eintrag GG040 in Anhang III Teil II, sofern zutreffend.“

b)

Folgender Buchstabe wird angefügt:

„g)

Für innerhalb der Union verbrachte Abfälle gilt Eintrag Y49 des Basler Übereinkommens nicht; stattdessen gelten die Einträge GC010 und GC020 in Anhang III Teil II, sofern zutreffend.“

3.

Anhang V wird wie folgt geändert:

a)

Teil 1 wird wie folgt geändert:

i)

Eintrag A1180 in Liste A Abschnitt A1 erhält folgende Fassung:

„A1181

Elektro- und Elektronik-Altgeräte (siehe den diesbezüglichen Eintrag Y49 in Anhang V Teil 3 Liste A):

Elektro- und Elektronik-Altgeräte,

die Cadmium, Blei, Quecksilber, halogenorganische Verbindungen oder andere in Anhang I aufgeführte Bestandteile in einem Maße enthalten oder damit verunreinigt sind, dass die Abfälle ein Merkmal des Anhangs III aufweisen oder

die Komponenten enthalten, die in Anhang I genannte Bestandteile in einem Maße enthalten oder damit verunreinigt sind, dass die Abfälle ein Merkmal des Anhangs III aufweisen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die folgenden Komponenten:

Glas aus Kathodenstrahlröhren der Liste A

Batterien der Liste A

quecksilberhaltige Schalter, Lampen, Leuchtstoffröhren oder Hintergrundbeleuchtungen für Anzeigegeräte

PCB-haltige Kondensatoren

asbesthaltige Komponenten

bestimmte Leiterplatten

bestimmte Anzeigegeräte

bestimmte Kunststoffkomponenten, die bromierte Flammschutzmittel enthalten

Abfallbestandteile von Elektro- und Elektronikgeräten, die in Anhang I aufgeführte Bestandteile in einem Maße enthalten oder damit verunreinigt sind, dass die Abfallbestandteile ein Merkmal des Anhangs III aufweisen, es sei denn, sie fallen unter einen anderen Eintrag in Liste A

Abfälle aus der Verarbeitung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten oder Abfallbestandteile von Elektro- und Elektronikgeräten, die in Anhang I aufgeführte Bestandteile in einem Maße enthalten oder damit verunreinigt sind, dass die Abfälle ein Merkmal des Anhangs III aufweisen (z. B. Fraktionen, die beim Schreddern oder der Demontage anfallen), es sei denn, sie fallen unter einen anderen Eintrag in Liste A“.

ii)

Eintrag B1110 in Liste B Abschnitt B1 wird gestrichen.

iii)

Eintrag B4030 in Liste B Abschnitt B4 wird gestrichen.

b)

In Teil 3 Liste A wird folgender Eintrag Y49 angefügt:

„Y49

Elektro- und Elektronik-Altgeräte:

Elektro- und Elektronik-Altgeräte,

die keine in Anhang I aufgeführten Bestandteile in einem Maße enthalten oder damit verunreinigt sind, dass die Abfälle ein Merkmal des Anhangs III aufweisen und

bei denen keine der Komponenten (z. B. bestimmte Leiterplatten, bestimmte Anzeigegeräte) Bestandteile des Anhangs I in einem Maße enthält oder mit ihnen verunreinigt ist, dass die Komponente ein Merkmal des Anhangs III aufweist

Abfallbestandteile von Elektro- und Elektronikgeräten (z. B. bestimmte Leiterplatten, bestimmte Anzeigegeräte), die keine in Anhang I aufgeführten Bestandteile in einem Maße enthalten oder damit verunreinigt sind, dass die Abfallbestandteile ein Merkmal des Anhangs III aufweisen, es sei denn, sie fallen unter einen anderen Eintrag in Anhang II oder Anhang IX

Abfälle aus der Verarbeitung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten oder Abfallbestandteile von Elektro- und Elektronikgeräten (z. B. Fraktionen, die beim Schreddern oder der Demontage anfallen), die keine in Anhang I aufgeführten Bestandteile in einem Maße enthalten oder damit verunreinigt sind, dass die Abfälle ein Merkmal des Anhangs III aufweisen, es sei denn, sie fallen unter einen anderen Eintrag in Anhang II oder Anhang IX“.


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/3229/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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