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Document 32024R2510

    Delegierte Verordnung (EU) 2024/2510 der Kommission vom 2. Mai 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in jener Verordnung vorgesehenen Zahlungsmethoden und das Verfahren für die Erhebung der Reisegenehmigungsgebühr

    C/2024/2677

    ABl. L, 2024/2510, 25.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/2510/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document Date of entry into force unknown (pending notification) or not yet in force., Date of effect: 15/10/2024

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/2510/oj

    European flag

    Amtsblatt
    der Europäischen Union

    DE

    Reihe L


    2024/2510

    25.9.2024

    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2024/2510 DER KOMMISSION

    vom 2. Mai 2024

    zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in jener Verordnung vorgesehenen Zahlungsmethoden und das Verfahren für die Erhebung der Reisegenehmigungsgebühr

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EU) 2018/1240 wurde das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) eingerichtet, das für von der Visumpflicht befreite Drittstaatsangehörige gilt, die in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen möchten.

    (2)

    Gemäß den Artikeln 18 und 24 der Verordnung (EU) 2018/1240 sind Antragsteller grundsätzlich zur Entrichtung einer Gebühr verpflichtet, mit der die Betriebs- und Instandhaltungskosten des ETIAS gedeckt werden sollen.

    (3)

    Daher ist es erforderlich, die zu nutzenden Zahlungsmethoden und das Verfahren für die Erhebung der Reisegenehmigungsgebühr festzulegen.

    (4)

    Die Reisegenehmigungsgebühr sollte von einem Zahlungsdienstleister erhoben werden, der auf der Grundlage eines Vergabeverfahrens ausgewählt wird.

    (5)

    Um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Antragsteller aus vielen verschiedenen Ländern der Welt kommen und dort unterschiedliche Zahlungsmethoden zur Verfügung stehen, sollte der Zahlungsdienstleister für die Reisegenehmigungsgebühr, die die in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1240 genannten Drittstaatsangehörigen entrichten, eine breite Palette von Zahlungsmethoden akzeptieren.

    (6)

    Um eine sichere Zahlung der Reisegenehmigungsgebühr zu gewährleisten und das Betrugsrisiko so weit wie möglich zu verringern, sollten die genutzten Zahlungsvorgänge und -methoden strikt im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) und der Delegierten Verordnung (EU) 2018/389 (3) der Kommission stehen.

    (7)

    Damit die Zahlung der Reisegenehmigungsgebühr einem bestimmten Antrag zugeordnet werden kann, sollte das ETIAS-Informationssystem dem Zahlungsdienstleister eine vorläufige Kennung für den in Kapitel III der Verordnung (EU) 2018/1240 genannten Antragsdatensatz übermitteln, sobald das Zahlungsverfahren angestoßen wird.

    (8)

    Zum Schutz der personenbezogenen Daten von Personen, die eine ETIAS-Reisegenehmigung beantragen, sollte der Zahlungsdienstleister von den Antragstellern keine weiteren Informationen als die für die erfolgreiche Zahlung der Reisegenehmigungsgebühr erforderlichen Zahlungsinformationen verlangen.

    (9)

    Nach der erfolgreichen Zahlung der Reisegenehmigungsgebühr durch den Antragsteller sollte der Zahlungsdienstleister dem ETIAS-Informationssystem die spezifische Referenznummer der Zahlung gemäß Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2018/1240 zusammen mit der vorläufigen Kennung des Antragsdatensatzes zur Verfügung stellen, damit das ETIAS-Informationssystem gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1240 überprüfen kann, ob der Antrag zulässig ist.

    (10)

    Um einen korrekten Abgleich der Zahlungen zu gewährleisten, sollte die Kommission von der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) und vom Zahlungsdienstleister die Gesamtzahl der abgeschlossenen erfolgreichen Zahlungen und die zugehörigen spezifischen Referenznummern erhalten.

    (11)

    Da die Verordnung (EU) 2018/1240 den Schengen-Besitzstand ergänzt, hat Dänemark gemäß Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks die Umsetzung der Verordnung (EU) 2018/1240 in nationales Recht mitgeteilt. Dänemark ist daher durch die vorliegende Verordnung gebunden.

    (12)

    Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (4) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme der vorliegenden Verordnung und ist weder durch sie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

    (13)

    Für Island und Norwegen stellt die vorliegende Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (5) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (6) genannten Bereich gehören.

    (14)

    Für die Schweiz stellt die vorliegende Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (7) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (8) genannten Bereich gehören.

    (15)

    Für Liechtenstein stellt die vorliegende Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (9) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (10) genannten Bereich gehören.

    (16)

    Diese Verordnung stellt einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2003 dar.

    (17)

    Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) angehört und hat am 27. April 2021 eine Stellungnahme abgegeben —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Gegenstand

    Mit dieser Verordnung werden die Zahlungsmethoden und das Verfahren für die Erhebung der Reisegenehmigungsgebühr des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) festgelegt.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366.

    Artikel 3

    Zahlungsdienstleister

    (1)   Die für die Zahlung der ETIAS-Reisegenehmigungsgebühr gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2018/1240 erforderliche Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen wird von einem Zahlungsdienstleister erbracht.

    (2)   Der Zahlungsdienstleister wird im Einklang mit Artikel 164 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) im Wege eines Vergabeverfahrens ausgewählt.

    Artikel 4

    Zahlungsmethoden

    (1)   Der Zahlungsdienstleister stellt sicher, dass mehrere international genutzte gängige elektronische Zahlungsmethoden akzeptiert werden, die Drittstaatsangehörigen die Zahlung der ETIAS-Reisegenehmigungsgebühr ermöglichen.

    (2)   Der Zahlungsdienstleister akzeptiert Zahlungsmethoden, die eine sofortige Abwicklung oder eine Zahlungsausführungsgarantie bieten. Für diese Zahlungsmethoden gelten die Richtlinie (EU) 2015/2366 und die Delegierte Verordnung (EU) 2018/389.

    (3)   Alle Antragsteller werden klar und eindeutig über die akzeptierten Zahlungsmethoden informiert.

    Artikel 5

    Verfahren für die Erhebung der Gebühr

    (1)   Nach Einreichung des Antrags führt das ETIAS-Informationssystem folgende Vorgänge aus:

    a)

    Es leitet Antragsteller, die zum Zeitpunkt der Antragstellung zwischen 18 und 70 Jahre alt sind, zum Zahlungsvorgang weiter und übermittelt dem Zahlungsdienstleister eine vorläufige Kennung für den entsprechenden Antragsdatensatz;

    b)

    es ermöglicht Antragstellern, die unter 18 oder über 70 Jahre alt sind, oder Antragstellern, die nach eigenen Angaben Drittstaatsangehörige im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/1240 sind, den Antrag einzureichen, ohne zum Zahlungsvorgang weitergeleitet zu werden.

    (2)   Der Zahlungsdienstleister verlangt von den Antragstellern außer den für eine erfolgreiche Zahlung der ETIAS-Reisegenehmigungsgebühr erforderlichen Zahlungsinformationen keine weiteren personenbezogenen Daten.

    (3)   Sobald der Zahlungsvorgang abgeschlossen ist, führt der Zahlungsdienstleister folgende Vorgänge aus:

    a)

    Er teilt dem ETIAS-Informationssystem mit, ob die Zahlung erfolgreich war;

    b)

    er übermittelt dem ETIAS-Informationssystem die spezifische Referenznummer der Zahlung gemäß Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2018/1240 zusammen mit der vorläufigen Kennung des Antragsdatensatzes.

    (4)   Nach der Erstellung des Antragsdatensatzes löscht das ETIAS-Informationssystem die vorläufige Kennung unverzüglich.

    (5)   Der Zahlungsdienstleister informiert den Antragsteller über die erfolgreiche Zahlung der ETIAS-Reisegenehmigungsgebühr und übermittelt ihm die spezifische Referenznummer der Zahlung.

    Artikel 6

    Meldepflichten

    (1)   eu-LISA und der Zahlungsdienstleister übermitteln der Kommission regelmäßig, mindestens jedoch einmal wöchentlich:

    a)

    die Gesamtzahl der im betreffenden Meldezeitraum erfolgreich abgeschlossenen Zahlungen;

    b)

    die spezifischen Referenznummern gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b aller erfolgreichen Zahlungen gemäß Buchstabe a.

    (2)   eu-LISA meldet der Kommission regelmäßig, mindestens jedoch einmal wöchentlich, die Gesamtzahl der Anträge, die während des betreffenden Meldezeitraums mit oder ohne Zahlung eingereicht wurden.

    Artikel 7

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

    Brüssel, den 2. Mai 2024

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)   ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1240/oj.

    (2)  Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35. ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2015/2366/oj).

    (3)  Delegierte Verordnung (EU) 2018/389 der Kommission vom 27. November 2017 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für eine starke Kundenauthentifizierung und für sichere offene Standards für die Kommunikation (ABl. L 69 vom 13.3.2018, S. 23. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2018/389/oj).

    (4)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/192/oj).

    (5)   ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36. ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/1999/439(1)/oj.

    (6)  Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/437/oj).

    (7)   ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52. ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2008/178(1)/oj.

    (8)  Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/146/oj).

    (9)   ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 3. ELI: http://data.europa.eu/eli/prot/2011/349/oj.

    (10)  Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/350/oj).

    (11)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).

    (12)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1046/oj).


    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/2510/oj

    ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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