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Document 32024R1992

    Durchführungsverordnung (EU) 2024/1992 der Kommission vom 16. Juli 2024 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

    C/2024/5164

    ABl. L, 2024/1992, 18.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1992/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1992/oj

    European flag

    Amtsblatt
    der Europäischen Union

    DE

    Reihe L


    2024/1992

    18.7.2024

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/1992 DER KOMMISSION

    vom 16. Juli 2024

    zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Um für eine einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (2) zu sorgen, ist es notwendig, Maßnahmen in Bezug auf die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

    (2)

    In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

    (3)

    In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sollten die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren aus den in Spalte 3 genannten Gründen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code eingereiht werden.

    (4)

    Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

    (5)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren sind in der Kombinierten Nomenklatur in den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code einzureihen.

    Artikel 2

    Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 während eines Zeitraums von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 16. Juli 2024

    Für die Kommission,

    im Namen der Präsidentin,

    Gerassimos THOMAS

    Generaldirektor

    Generaldirektion Steuern und Zollunion


    (1)   ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/952/oj.

    (2)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/2658/oj).


    ANHANG

    Beschreibung der Waren

    Einreihung (KN-Code)

    Begründung

    (1)

    (2)

    (3)

    1.

    Eng anliegendes Kleidungsstück, das den Oberkörper bedeckt, bestehend aus drei verschiedenen Arten von Gewirken aus Chemiefasern. Es besteht aus einem Hauptgewirke und mehreren am Hauptgewirke befestigten Einsätzen:

    Hauptgewirke (85 % Polyester und 15 % Elasthan) (einfache Rechts-links-Maschenware)

    feste Einsätze (100 % Polyester) (Interlock-Gewirke)

    Einsätze aus Netzgewirke (Mesh) (92 % Polyester und 8 % Elasthan) (Kettengewirke)

    Das Kleidungsstück hat einen Rundhalssauschnitt und kurze, eng anliegende Ärmel; am Rückenteil ist im Saum ein festes elastisches Band mit einer Breite von ca. 2,5 cm mitgefasst. Die Vorderseite des Kleidungsstücks weist zwei waagrechte feste Einsätze auf, die im unteren Viertel des Kleidungsstücks am Hauptgewirke befestigt sind. Die Breite dieser Einsätze entspricht der Länge des Haken- und Ösenverschlusses.

    Das Rückenteil besteht aus einem festen Einsatz, der vertikal entlang der Wirbelsäule und Y-förmig über die Schultern verläuft; daneben verlaufen beidseitig vertikale Einsätze aus Netzgewirke (Mesh) sowie das Hauptgewirke.

    Das Kleidungsstück lässt sich am Vorderteil vollständig öffnen und ist mit einem Reißverschluss versehen; im unteren Viertel der Öffnung ist unter dem Reißverschluss zusätzlich ein Haken- und Ösenverschluss angebracht.

    Das Kleidungsstück ist so gestaltet, dass es zur Aufrichtung des Rückens beiträgt, indem es eine aufrechte Körperhaltung des Trägers unterstützt.

    (siehe Abbildungen unter 1) (*1)

    6212 90 00

    Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 2 Buchstabe a zu Kapitel 61, der Anmerkung 1 zu Kapitel 62, der Anmerkung 1 Buchstabe b zu Kapitel 90 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 6212 und 6212 90 00 .

    Eine Einreihung in die Position 9021 als orthopädische Vorrichtung ist gemäß Anmerkung 1 Buchstabe b zu Kapitel 90 ausgeschlossen, da es sich bei diesem Kleidungsstück um eine Stützvorrichtung aus Spinnstoffen handelt, deren Wirkung auf den zu stützenden Körperteil (z. B. die Aufrichtung des Rückens) sich ausschließlich aus der Elastizität der Ware herleitet. Die unterschiedlichen Elastizitäten der verschiedenen Einsätze (selbst die festen Einsätze weisen eine gewisse Elastizität auf, da sie aus Gewirken bestehen) bewirken die Stützung des Körpers.

    Eine Einreihung in den KN-Code 6106 20 00 als Blusen und Hemdblusen für Frauen oder Mädchen und in den KN-Code 6109 90 20 als T-Shirts und Unterhemden ist ausgeschlossen, da die Ware in erster Linie die Merkmale von haltungsunterstützenden Kleidungsstücken aufweist (ein aus einem Reißverschluss und einem Haken- und Ösenverschluss bestehendes doppeltes Verschlusssystem, Wirkung aufgrund der Kombination aus festen Gewirken entlang der Wirbelsäule und im Schulterbereich und den elastischeren Einsätzen sowie aufgrund der durch die verschiedenen Elastizitäten auf die Haltung des Trägers ausgeübten Zugkraft). Das Kleidungsstück ist so gestaltet, dass es zur einer Aufrichtung des Rückens beiträgt, indem eine aufrechte Körperhaltung des Trägers unterstützt wird.

    Die Ware ist daher dazu bestimmt, gewisse Teile des Körpers zu stützen (siehe die Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Position 6212 ), und folglich gemäß der Anmerkung 2 Buchstabe a zu Kapitel 61 von diesem Kapitel ausgeschlossen.

    Die Ware ist daher als ähnliche Waren in den KN-Code 6212 90 00 einzureihen.

    2.

    Eng anliegendes Kleidungsstück, das den Oberkörper bedeckt, bestehend aus zwei verschiedenen Arten von Gewirken aus Chemiefasern: Das Vorderteil des Kleidungsstücks besteht aus Plüschgewirke (einer Art Frottierware; 83 % Polyester, 17 % Elasthan) und das Rückenteil aus Netzgewirke (Mesh) (100 % Nylon).

    Das Kleidungsstück ist mit einem Rundhalsausschnitt versehen. Es hat keine Ärmel und lässt sich am Vorderteil mithilfe eines Reißverschluss vollständig öffnen und schließen. Zusätzlich ist an der unteren Hälfte der Öffnung unter dem Reißverschluss ein Haken- und Ösenverschluss angebracht. Das untere Drittel der vorderen Einsätze ist mit einer doppelten Lage aus Spinnstoff versehen (die zweite Lage des Spinnstoffs ist an der Innenseite festgenäht). Auf beiden Seiten des Kleidungsstücks sind die vorderen Einsätze unten mit einem elastischen Band (mit einer Breite von ca. 10 cm und einer Länge von ca. 10 cm) versehen. Diese beiden elastischen Bänder dienen dazu, den unteren Teil des Kleidungsstücks festzuziehen, und lassen sich mithilfe eines Klettbandes an die vorderen Einsätze anpassen und dort befestigen.

    Am Rückenteil sind drei Klettstücke (jeweils ca. 5 cm breit und 9 cm lang) zum Fixieren des Klettbandes angebracht. Zwei dieser Klettstücke befinden sich über den Schulterblättern, das dritte etwas weiter unten in der Mitte des Rückens an der Wirbelsäule. Hierdurch können die beiden elastischen Bänder an der Außenseite des Kleidungsstücks befestigt werden. Die beiden elastischen Bänder (aus 100 % Polyester; ca. 8 cm breit und 45 cm lang) sind zusammen mit dem Kleidungsstück aufgemacht und können an den mit Klettband versehenen Stellen oberhalb der Schulter und in der Mitte befestigt werden. Sie sollen von den Schultern diagonal über den Rücken zur Seite des Kleidungsstücks in Höhe der Taille führen, wo sie passend (so eng wie nötig) am Material des Vorderteils befestigt werden können.

    An der Innenseite des Kleidungsstücks ist jeweils ein elastisches Band aus Zellkunststoff (mit einer Breite von ca. 5 cm und einer Länge von ca. 30 cm) mit der Schmalseite an den beiden Klettbandstellen im Schulterbereich befestigt. Jedes dieser beiden elastischen Bänder führt jeweils von der Schulter zur Brustpartie der beiden vorderen Einsätze, wo es mit der Schmalseite an der Innenseite der vorderen Einsätze angenäht ist. Diese elastischen Bänder werden durch drei Textilschlaufen geführt, die an der Innenseite der vorderen Einsätze des Kleidungsstücks befestigt sind.

    Am Rückenteil des Kleidungsstücks ist ein Band (aus Zellkunststoff; mit einer Breite von ca. 3,5 cm) innen entlang des Saums befestigt.

    Das Kleidungsstück ist so gestaltet, dass es zur Aufrichtung des Rückens beiträgt, indem es eine aufrechte Körperhaltung des Trägers unterstützt.

    (siehe Abbildungen unter 2) (*1)

    6212 90 00

    Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 2 Buchstabe a zu Kapitel 61, der Anmerkung 1 zu Kapitel 62, der Anmerkung 1 Buchstabe b zu Kapitel 90 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 6212 und 6212 90 00 .

    Eine Einreihung in die Position 9021 als orthopädische Vorrichtung ist gemäß Anmerkung 1 Buchstabe b zu Kapitel 90 ausgeschlossen, da es sich bei diesem Kleidungsstück um eine Stützvorrichtung aus Spinnstoffen handelt, deren Wirkung auf den Körperteil, der gestützt werden soll, (z. B. Aufrichtung des Rückens) sich ausschließlich aus der Elastizität der Ware herleitet. Die verstellbaren elastischen Bänder bewirken die Stützung des Körpers.

    Eine Einreihung in den KN-Code 6109 90 20 als T-Shirts und Unterhemden oder in den KN-Code 6110 30 99 als Weste oder ähnliche Ware für Frauen und Mädchen ist ausgeschlossen, da die Ware in erster Linie die Merkmale von körperstützenden Kleidungsstücken aufweist (ein aus einem Reißverschluss und einem Haken- und Ösenverschluss bestehendes doppeltes Schlusssystem, Wirkung bedingt durch die Zugkraft, die zum einen durch die beiden verstellbaren elastischen Bänder, die diagonal von den Schultern zur Taille führen, und zum anderen durch die elastischen Bänder an der Innenseite des Kleidungsstücks auf den Rücken des Trägers ausgeübt wird). Das Kleidungsstück ist so gestaltet, dass es zu einer Aufrichtung des Rückens beiträgt, indem es eine aufrechte Körperhaltung des Trägers unterstützt.

    Die Ware ist daher dazu bestimmt, gewisse Teile des Körpers zu stützen (siehe die Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Position 6212 ), und folglich gemäß der Anmerkung 2 Buchstabe a zu Kapitel 61 von diesem Kapitel ausgeschlossen.

    Die Ware ist daher als ähnliche Waren in den KN-Code 6212 90 00 einzureihen.

    1.

    Image 1

    Image 2

    Drei verschiedene Arten von Gewirke: Die drei Gewirke unter dem Mikroskop:

    Image 3

    2.

    Image 4

    Image 5

    Die am Rücken befestigten elastischen Bänder:

    Image 6

    Vorderteil (linke Seite außen):

    Rückenteil (linke Seite außen):

    Image 7

    Image 8


    (*1)  Die Abbildungen dienen nur zur Information.


    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1992/oj

    ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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