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Document 32024R0765

Verordnung (EU, EURATOM) 2024/765 des Rates vom 29. Februar 2024 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027

ST/5818/2024/INIT

ABl. L, 2024/765, 29.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/765/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/765/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Serie L


2024/765

29.2.2024

VERORDNUNG (EU, EURATOM) 2024/765 DES RATES

vom 29. Februar 2024

zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 312,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat nach den ersten Jahren der Umsetzung des in der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates (2) festgelegten mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) für die Jahre 2021 bis 2027 eine Überprüfung der Funktionsweise dieses MFR, einschließlich einer Bewertung der Tragfähigkeit der Ausgabenobergrenzen, vorgelegt.

(2)

Seit Dezember 2020 steht die Union einer Reihe beispielloser und unerwarteter Herausforderungen gegenüber. Die Union hat rasch gehandelt und alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel genutzt, doch die begrenzte Haushaltsflexibilität im Zuge des MFR für die Jahre 2021 bis 2027 ist nun fast ausgeschöpft, sodass der Unionshaushalt kaum noch Möglichkeiten bietet, auch nur die dringendsten Herausforderungen anzugehen.

(3)

In den ersten Jahren der Umsetzung des MFR wurden besondere Instrumente in großem Umfang genutzt, um vielfältige Herausforderungen anzugehen. Zusätzliche Maßnahmen müssen auch weiterhin ergriffen werden, doch für die Reaktion auf solche Situationen stehen während der verbleibenden Laufzeit des MFR nur begrenzte Haushaltsmittel zur Verfügung.

(4)

Der Unionshaushalt sollte die Union in die Lage versetzen, die notwendigen politischen Maßnahmen zur Reaktion auf neue Herausforderungen zu treffen und rechtlichen Verpflichtungen nachzukommen, denen im Rahmen der bestehenden Obergrenzen und der ausgeschöpften Flexibilität nicht Rechnung getragen werden kann. Die Ausgabenobergrenzen der Mittel für Verpflichtungen der Rubriken 1, 2, 3, 4, 5 und 6 sollten für die Jahre 2024, 2025, 2026 und 2027 geändert werden. Infolgedessen können die Ausgabenobergrenzen der Mittel für Zahlungen zwar auf ihrem derzeitigen Niveau beibehalten werden, doch sollte der Höchstbetrag für Mittel für Zahlungen für das Instrument für einen einzigen Spielraum für das Jahr 2026 angepasst werden, um das Risiko von Rückständen zu vermeiden. Darüber hinaus sollte der Gesamtbetrag der zusätzlichen Mittelzuweisungen für spezifische Programme gemäß Artikel 5 sowie die zugehörige Tabelle in Anhang II der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 angepasst werden.

(5)

Die Beträge für die Reserve für die Anpassung an den Brexit und den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung sollten ebenfalls geändert werden.

(6)

Aufgrund des rechtswidrigen Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine herrscht wieder Krieg auf europäischem Boden. Die Union wird die Ukraine weiterhin so lange wie nötig unterstützen und ihr entschlossen auf ihrem europäischen Weg beistehen. Zu diesem Zweck haben das Europäische Parlament und der Rat die Verordnung (EU) 2024/792 des Europäischen Parlaments und des Rates (Ukraine-Fazilität) (3) erlassen, um die makrofinanzielle Stabilität, den Wiederaufbau und die Modernisierung der Ukraine sowie deren Reformanstrengungen auf ihrem Weg zum Beitritt zur Union zu unterstützen.

(7)

Angesichts der Unwägbarkeiten im Zusammenhang mit dem Angriffskrieg Russlands sollte die Ukraine-Fazilität ein flexibles Instrument sein, über das die Ukraine bis 2027 in angemessener Form und Höhe unterstützt wird. Die Unterstützung im Rahmen der Ukraine-Fazilität sollte in Form von Darlehen, nicht rückzahlbarer Unterstützung und der Dotierung von Haushaltsgarantien gewährt werden.

(8)

Für den Teil der Unterstützung im Rahmen der Ukraine-Fazilität, der in Form von Darlehen gewährt wird, sollte die bestehende Garantie aus dem Unionshaushalt zur Deckung des der Ukraine geleisteten finanziellen Beistands bis 2027 verlängert werden. Infolgedessen sollte es möglich sein, die erforderlichen Mittel aus dem Unionshaushalt für einen bis Ende 2027 zur Verfügung stehenden finanziellen Beistand für die Ukraine über die MFR-Obergrenzen hinaus bereitzustellen. Zusätzlich zur kurzfristigen finanziellen Hilfe für die Ukraine, wie bereits in der Verordnung (EU) 2022/2463 vorgesehen, sollte die Garantie aus dem Unionshaushalt den finanziellen Beistand für die Ukraine in Höhe von bis zu 33 Mrd. EUR gemäß der Verordnung (EU) 2024/792 abdecken.

(9)

Für den Teil der Unterstützung im Rahmen der Ukraine-Fazilität, der in Form einer nicht rückzahlbaren Unterstützung und der Dotierung von Haushaltsgarantien gewährt wird, sollten die Mittel über ein neues thematisches besonderes Instrument — die Ukrainereserve — bereitgestellt werden. Die Mittel für Verpflichtungen und die entsprechenden Mittel für Zahlungen sollten jährlich im Rahmen des Haushaltsverfahrens gemäß Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) über die MFR-Obergrenzen hinaus bereitgestellt werden. Für die geordnete Entwicklung der nach den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/792 zu planenden Ausgaben und insbesondere angesichts der im Ukraine-Plan festzulegenden Beträge ist es angezeigt, den Gesamtbetrag und die jährlichen Höchstbeträge festzulegen, die im Zeitraum 2024 bis 2027 für die Ukrainereserve bereitgestellt werden können. Um die vollständige Durchführung und Flexibilität zwischen den Jahren zu gewährleisten, sollte es in den Folgejahren bis 2027 unter Einhaltung des Gesamtbetrags möglich sein, den in einem bestimmten Jahr nicht mobilisierten Teil der jährlichen Mittelausstattung zusätzlich zum jährlichen Höchstbetrag des entsprechenden Jahres zu verwenden.

(10)

Seit 2022 verzeichnen die Union und die meisten großen Volkswirtschaften plötzliche Anstiege der Zinssätze für alle Anleiheemittenten, einschließlich der Union. Infolgedessen werden die gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates (4) im Rahmen des Unionshaushalts zu tragenden Finanzierungskosten für die Mittel, die im Rahmen des Aufbauinstruments der Europäischen Union (European Union Recovery Instrument NextGenerationEU, im Folgenden „EURI“) aufgenommen wurden, die bei der Annahme im Dezember 2020 ursprünglich bei den MFR-Obergrenzen eingeplanten Schätzungen, die sich auf 2 332 Mio. EUR im Jahr 2025 (zu Preisen von 2018), 3 196 Mio. EUR im Jahr 2026 (zu Preisen von 2018) und 4 168 Mio. EUR im Jahr 2027 (zu Preisen von 2018) beliefen, voraussichtlich übersteigen.

(11)

Angesichts der ungewissen künftigen Entwicklung der Zinssätze unter sich verändernden Marktbedingungen sowie des Gesamtbedarfs an Mitteln für die Finanzierung der laufenden Programme der Union, die aus dem EURI finanziert werden, ist es angezeigt, im Rahmen der Bestimmungen, die für einen reibungslosen Ablauf des jährlichen Haushaltsverfahrens erforderlich sind, sowie um sicherzustellen, dass der Union die Finanzmittel zur Verfügung stehen, die es ihr ermöglichen, ihren rechtlichen Verpflichtungen nachzukommen, ein außerordentliches und befristetes Instrument einzurichten, das sich auf die Laufzeit des derzeitigen MFR beschränkt, um die Finanzierungskosten für im Rahmen des EURI aufgenommene Mittel, die über die ursprünglich eingeplanten Beträge hinausgehen, zu decken. Daher sollte ein neues thematisches besonderes Instrument (im Folgenden „EURI-Instrument“) mit dem einzigen Ziel geschaffen werden, die noch ausstehenden Mittelüberschreitungen zu decken. Dieses Instrument sollte eine Ausnahme sein und könnte nicht als Präzedenzfall für künftige Vereinbarungen für MFR nach 2027 dienen, insbesondere für die Deckung der Kosten für Zinszahlungen der auf den Märkten zur Finanzierung des EURI aufgenommenen Mittel.

(12)

Das EURI-Instrument sollte von der Haushaltsbehörde während des jährlichen Haushaltsverfahrens nur dann in Anspruch genommen werden, wenn dies erforderlich ist. Unbeschadet der Vorrechte der Haushaltsbehörde sollte es in Anspruch genommen werden, nachdem andere Finanzierungsmöglichkeiten — auch über den durch die Ausführung des Haushaltsplans der Programme und die Neuordnung der Prioritäten geschaffenen Spielraum sowie über nicht-thematische besondere Instrumente — nachgesucht wurden, um einen erheblichen Anteil der erforderlichen Beträge, die die ursprünglich in der bestehenden EURI-Haushaltslinie der Teilrubrik 2b ausgewiesenen Beträge übersteigen, so weit wie möglich zu decken, mit dem Ziel, einen Betrag zu mobilisieren, der etwa 50 % der Mittelüberschreitungen der Zinszahlungen im Zusammenhang mit EURI als Richtwert entspricht. Dies erfolgt im Einklang mit den geltenden sektorspezifischen Vorschriften und sonstigen rechtlichen Verpflichtungen sowie unter Berücksichtigung der Prioritäten einer umsichtigen Haushaltsplanung und einer wirtschaftlichen Haushaltsführung, die insbesondere angemessene Margen für unvorhergesehene Ausgaben erfordern. Nationale Finanzrahmen der Mitgliedstaaten, für die eine rechtliche Verpflichtung eingegangen wurde, insbesondere jene im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Kohäsionspolitik, bleiben unberührt. Die Mittel für Verpflichtungen und entsprechenden Mittel für Zahlungen für das EURI-Instrument aus dem Unionshaushalt sollten über die MFR-Obergrenzen hinaus bereitgestellt werden. Im Rahmen des EURI-Instruments sollte zunächst ein Betrag in Höhe der seit Beginn des derzeitigen MFR aufgehobenen Mittelbindungen, bei denen es sich nicht um externe zweckgebundene Einnahmen handelt, in Anspruch genommen werden. Beträge der aufgehobenen Mittelbindungen, die gemäß den geltenden einschlägigen Bestimmungen wieder eingesetzt wurden, sollten nicht berücksichtigt werden. Der für das EURI-Instrument verfügbare Betrag der aufgehobenen Mittelbindungen sollte jedes Jahr im Rahmen der technischen Anpassung des MFR berechnet werden, wobei die insgesamt verfügbaren Mittel und die bereits bei früheren Inanspruchnahmen des EURI-Instruments berücksichtigten Beträge deutlich präzisiert werden. In dem unerwarteten Fall, dass eine Mittelüberschreitung noch aussteht, sollte der zur vollständigen Finanzierung der Kosten erforderliche zusätzliche Betrag im Rahmen des EURI-Instruments als Letztsicherung als letztes Mittel mobilisiert werden. Sollten ausnahmsweise ein oder mehrere Mitgliedstaaten der Auffassung sein, dass schwerwiegende Bedenken hinsichtlich der Mobilisierung dieser Letztsicherung vorliegen, so können sie den Präsidenten des Europäischen Rates ersuchen, den Europäischen Rat auf dessen nächster Tagung mit der Angelegenheit zu befassen. Dieser Prozess sollte in der Regel nicht länger als einen Monat dauern und sollte die Vorrechte der Haushaltsbehörde uneingeschränkt wahren.

(13)

Angesichts der Naturkatastrophen, die sich in Mitgliedstaaten und Ländern, die Beitrittsverhandlungen mit der Union führen, ereignet haben, und der Naturkatastrophen und humanitären Krisen in Drittländern und um eine angemessene Mittelausstattung für beides zu gewährleisten, sollte die bestehende Solidaritäts- und Soforthilfereserve verstärkt und in zwei getrennte Instrumente aufgeteilt werden: die „Europäische Solidaritätsreserve“ zur Unterstützung der betroffenen Länder und Regionen im Rahmen des mit der Verordnung (EU) Nr. 2012/2002 des Rates (5) eingerichteten Solidaritätsfonds der Europäischen Union und die „Soforthilfereserve“ zur Aufstockung der Haushaltsmittel für einschlägige Unionsprogramme als Reaktion auf Krisen und Notsituationen innerhalb und außerhalb der Union.

(14)

Das Flexibilitätsinstrument sollte verstärkt werden, damit die Union bis 2027 weiterhin über eine ausreichende Kapazität verfügt, um auf unvorhergesehene Umstände zu reagieren. Verfallene Beträge aus der Europäischen Solidaritätsreserve und der Soforthilfereserve sollten ab 2024 für das Flexibilitätsinstrument bereitgestellt werden.

(15)

In Anbetracht dieser unerwarteten Ereignisse und neuen Herausforderungen ist es notwendig, den MFR zu überarbeiten; daher sollte die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 entsprechend geändert werden.

(16)

Die Änderungen der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 lassen die Verpflichtung zur Einhaltung der Eigenmittelobergrenzen gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 6 des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 unberührt.

(17)

Angesichts der Lage in der Ukraine sollte diese Verordnung aus Gründen der Dringlichkeit am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten und rückwirkend ab dem 1. Januar 2024 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(2)   Ist es erforderlich, die Mittel aus den besonderen Instrumenten gemäß den Artikeln 8, 9, 10, 10a, 10b und 12 in Anspruch zu nehmen, so werden in den Haushaltsplan Mittel für Verpflichtungen und entsprechende Mittel für Zahlungen eingestellt, die die maßgeblichen Obergrenzen des MFR übersteigen.“

b)

In Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Ist es erforderlich, eine Garantie für einen gemäß Artikel 220 Absatz 1 der Haushaltsordnung genehmigten und für die Jahre 2024 bis 2027 bis zu einer Höhe von insgesamt 33 000 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen in Form von Darlehen gemäß der Verordnung (EU) 2024/792 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) zur Verfügung stehenden finanziellen Beistand für die Ukraine in Anspruch zu nehmen, so wird der notwendige Betrag über die MFR-Obergrenzen hinaus bereitgestellt.

(*1)  Verordnung (EU) 2024/792 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine (ABl. L, 2024/792, 29.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/792/oj).“ "

2.

In Artikel 4 Absatz 1 werden die folgenden Buchstaben angefügt:

„f)

eine Berechnung des für das EURI-Instrument verfügbaren Betrags gemäß Artikel 10a Absatz 3 Buchstabe a;

g)

eine Berechnung der für das Flexibilitätsinstrument bereitzustellenden Beträge gemäß Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2.“

3.

In Artikel 5 Absatz 1 erhält Unterabsatz 2 folgende Fassung:

„Der Gesamtbetrag der zusätzlichen Zuweisungen von Mitteln für Verpflichtungen und Mitteln für Zahlungen für den Zeitraum 2022 bis 2027 beläuft sich auf 10 155 Mio. EUR (zu Preisen von 2018). Für jedes der Jahre 2022 bis 2026 beläuft sich der jährliche Betrag der zusätzlichen Zuweisungen an Mitteln für Verpflichtungen und Mitteln für Zahlungen auf mindestens 1 500 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) und höchstens 2 000 Mio. EUR (zu Preisen von 2018).“

4.

Artikel 8 und 9 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 8

Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung

(1)   Die Mittelausstattung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung, dessen Zielsetzungen und dessen Anwendungsbereich in der Verordnung (EU) 2021/691 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) festgelegt sind, darf einen jährlichen Höchstbetrag von 30 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) nicht überschreiten.

(2)   Die Mittel für den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung werden als vorläufig eingesetzte Mittel in den Gesamthaushaltsplan der Union eingestellt.

Artikel 9

Solidaritäts- und Soforthilfereserve

(1)   Die Solidaritäts- und Soforthilfereserve wird aus zwei Instrumenten gebildet, die für die Finanzierung von Folgendem verwendet werden können:

a)

der Unterstützung der Reaktion auf Notsituationen infolge von Katastrophen größeren Ausmaßes, die vom Solidaritätsfonds der Europäischen Union abgedeckt sind, dessen Zielsetzungen und dessen Anwendungsbereich in der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates (*3) festgelegt sind (im Folgenden ‚Europäische Solidaritätsreserve‘), und

b)

der raschen Deckung eines punktuellen Bedarfs an Hilfeleistungen innerhalb der Union oder in Drittländern infolge von Ereignissen, die bei der Aufstellung des Haushaltsplans nicht vorhersehbar waren; sie ist insbesondere bestimmt für Notfall- und Soforthilfemaßnahmen nach von Buchstabe a nicht abgedeckten Naturkatastrophen und vom Menschen verursachten Katastrophen, humanitäre Krisen aufgrund von Bedrohungen der öffentlichen Gesundheit, der Tier- oder Pflanzengesundheit von großem Ausmaß sowie für besondere Belastungssituationen an den Außengrenzen der Union, die durch Migrationsströme entstehen, sofern die Umstände es erfordern (im Folgenden ‚Soforthilfereserve‘).

(2)   Die Europäische Solidaritätsreserve darf einen jährlichen Höchstbetrag von 1 016 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) nicht überschreiten. Jeglicher im Jahr n nicht in Anspruch genommener Teil der jährlichen Mittelausstattung kann bis zum Jahr n+1 in Anspruch genommen werden. Der Teil der jährlichen Mittelausstattung, der bereits im vorangegangenen Haushaltsplan ausgewiesen war, wird zuerst in Anspruch genommen. Jeglicher Teil der jährlichen Mittelausstattung des Jahres n, der im Jahr n+1 nicht in Anspruch genommen wird, verfällt.

Am 1. Oktober eines jeden Jahres muss mindestens ein Viertel der jährlichen Mittelausstattung der Europäischen Solidaritätsreserve verfügbar bleiben, damit ein bis zum Ende des jeweiligen Jahres auftretender Bedarf gedeckt werden kann.

In Ausnahmefällen und wenn die im Jahr der Katastrophe gemäß Absatz 1 Buchstabe a noch verfügbaren finanziellen Mittel nicht ausreichen, um die als erforderlich erachteten Beträge zu decken, kann die Kommission vorschlagen, die Differenz bis zu einem Höchstbetrag von 400 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) aus dem für das Folgejahr verfügbaren jährlichen Betrag gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes zu finanzieren.

(3)   Die Soforthilfereserve darf einen jährlichen Höchstbetrag von 508 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) nicht überschreiten. Jeglicher im Jahr n nicht in Anspruch genommener Teil der jährlichen Mittelausstattung kann bis zum Jahr n+1 in Anspruch genommen werden. Der Teil der jährlichen Mittelausstattung, der bereits im vorangegangenen Haushaltsplan ausgewiesen war, wird zuerst in Anspruch genommen. Jeglicher Teil der jährlichen Mittelausstattung des Jahres n, der im Jahr n+1 nicht in Anspruch genommen wird, verfällt.

(4)   Die Mittel für die Europäische Solidaritätsreserve und die Soforthilfereserve werden als vorläufig eingesetzte Mittel in den Gesamthaushaltsplan der Union eingestellt.

(*2)  Verordnung (EU) 2021/691 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 (ABl. L 153 vom 3.5.2021, S. 48)."

(*3)  Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3).“ "

5.

Artikel 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Reserve für die Anpassung an den Brexit darf einen jährlichen Betrag von 4 491 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) nicht überschreiten.“

6.

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 10a

EURI-Instrument

(1)   Ab dem Jahr 2025 kann das EURI-Instrument für ein bestimmtes Jahr zur Finanzierung eines Teils der Kosten für der Zins- und Kuponzahlungen, die für die gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates (*4) auf den Kapitalmärkten aufgenommenen Mittel fällig sind, verwendet werden. Das EURI-Instrument darf in einem bestimmten Jahr nur zur Deckung des in den folgenden Absätzen festgelegten Betrags dieser Kosten in Anspruch genommen werden, der die folgenden Beträge übersteigt (zu Preisen von 2018):

2025 – 2 332 Mio. EUR,

2026 – 3 196 Mio. EUR,

2027 – 4 168 Mio. EUR.

(2)   Im Einklang mit den geltenden sektorspezifischen Vorschriften und sonstigen rechtlichen Verpflichtungen sowie unter Berücksichtigung von Prioritäten, einer umsichtigen Haushaltsplanung und einer wirtschaftlichen Haushaltsführung darf das EURI-Instrument vom Europäischen Parlament und vom Rat im Rahmen des in Artikel 314 AEUV vorgesehenen Haushaltsverfahrens nur in Anspruch genommen werden, wenn zuvor andere Finanzierungsmittel zur Deckung eines erheblichen Anteils der Beträge, die die in Absatz 1 diese Artikels genannten Beträge übersteigen, nachgesucht wurden.

Für das EURI-Instrument werden Mittel über die Obergrenzen des MFR hinaus bereitgestellt.

(3)   Das EURI-Instrument umfasst Folgendes:

a)

einen Betrag in Höhe der seit 2021 zusammengenommenen aufgehobenen Mittelbindungen, bei denen es sich nicht um externe zweckgebundene Einnahmen handelt und die in den Vorjahren nicht im Rahmen dieses Instruments in Anspruch genommen wurden, mit Ausnahme der Beträge der aufgehobenen Mittelbindungen, die gemäß den Bestimmungen in Artikel 15 der Haushaltsordnung und den in den einschlägigen Basisrechtsakten genannten besonderen Vorschriften für die Wiedereinsetzung von Mitteln wieder eingesetzt wurden. Dieser Betrag wird zuerst in Anspruch genommen;

b)

nur wenn der Betrag gemäß Buchstabe a des vorliegenden Absatzes nicht ausreicht, einen zusätzlichen Betrag, der zur vollständigen Finanzierung der in Absatz 1 genannten Kosten in dem betreffenden Jahr erforderlich ist.

Jedes Jahr berechnet die Kommission im Rahmen der in Artikel 4 genannten technischen Anpassungen den verfügbaren Betrag auf der Grundlage von Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels unter Berücksichtigung der in den Vorjahren für diesen Zweck ausgewiesenen Beträge.

Artikel 10b

Ukrainereserve

(1)   Die Ukraine-Reserve kann ausschließlich zur Finanzierung von Ausgaben gemäß der Verordnung (EU) 2024/792 in Anspruch genommen werden.

(2)   Die Ukrainereserve darf im Zeitraum 2024 bis 2027 einen Betrag von 17 000 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen nicht übersteigen.

(3)   Der jährliche Betrag, der in einem bestimmten Jahr im Rahmen der Ukrainereserve bereitgestellt wird, darf 5 000 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen nicht übersteigen. Unbeschadet des in Absatz 2 festgelegten Gesamtbetrags kann der in einem bestimmten Jahr nicht in Anspruch genommene Teil der jährlichen Mittelausstattung in den Folgejahren bis 2027 verwendet werden.

(4)   Die Ukrainereserve kann vom Europäischen Parlament und vom Rat im Rahmen des Haushaltsverfahrens gemäß Artikel 314 AEUV in Anspruch genommen werden.

(*4)  Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom (ABl. L 424 vom 15.12.2020, S. 1).“ "

7.

In Artikel 11 wird folgender Absatz eingefügt:

„(3a)   Der Höchstbetrag für die jährliche Anpassung gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels für das Jahr 2026, erhöht um den in Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Betrag, wird um den Betrag angepasst, der dem nicht in Anspruch genommenen Teil des Höchstbetrags für das Jahr 2025 entspricht.“

8.

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

„Artikel 12

Flexibilitätsinstrument

(1)   Das Flexibilitätsinstrument kann für die Finanzierung spezifischer unvorhergesehener Ausgaben in Form von Mitteln für Verpflichtungen und entsprechenden Mitteln für Zahlungen für ein bestimmtes Haushaltsjahr verwendet werden, die im Rahmen der Obergrenzen einer oder mehrerer anderer Rubriken nicht getätigt werden können. Die Obergrenze der in den Jahren 2021 bis 2023 jährlich für das Flexibilitätsinstrument zur Verfügung stehenden Mittelausstattung wird auf 915 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) festgesetzt. Die Obergrenze der in den Jahren 2024 bis 2027 jährlich für das Flexibilitätsinstrument zur Verfügung stehenden Mittelausstattung wird auf 1 346 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) festgesetzt.

Der jährlich für das Flexibilitätsinstrument zur Verfügung stehende Betrag wird jährlich um einen Betrag erhöht, der den Teilen der jährlichen Beträge für die Europäische Solidaritätsreserve und die Soforthilfereserve entspricht, die im Vorjahr gemäß Artikel 9 verfallen sind.

(2)   Der Teil der jährlichen Mittelausstattung des Flexibilitätsinstruments, der nicht in Anspruch genommen wird, kann bis in das Jahr n+2 in Anspruch genommen werden. Jegliche Teile der jährlichen Mittelausstattung, die bereits in Vorjahren ausgewiesen waren, werden zuerst und in chronologischer Reihenfolge in Anspruch genommen. Jegliche Teile der jährlichen Mittelausstattung des Jahres n, die bis zum Jahr n+2 nicht in Anspruch genommen werden, verfallen.“

9.

Die Anhänte I und II erhalten die Fassung des Anhangs dieser Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2024.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 29. Februar 2024.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

H. LAHBIB


(1)  Zustimmung vom 27. Februar 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11).

(3)  Verordnung (EU) 2024/792 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 zur Einrichtung der Ukraine-Fazilität (ABl. L, 2024/792, 29.2.2024, ELI:http://data.europa.eu/eli/reg/2024/792/oj).

(4)  Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom (ABl. L 424 vom 15.12.2020, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3).


ANHANG

„ANHANG I

MEHRJÄHRIGER FINANZRAHMEN (EU-27)

(in Mio. EUR – zu Preisen von 2018)

MITTEL FÜR VERPFLICHTUNGEN

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Insgesamt 2021-2027

1.

Binnenmarkt, Innovation und Digitales

19 712

20 211

19 678

19 178

18 173

18 120

17 565

132 637

2.

Zusammenhalt, Resilienz und Werte

5 996

62 642

63 525

65 079

65 184

56 675

58 680

377 781

2a.

Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt

1 666

56 673

57 005

57 436

57 772

48 302

48 937

327 791

2b.

Resilienz und Werte

4 330

5 969

6 520

7 643

7 412

8 373

9 743

49 990

3.

Natürliche Ressourcen und Umwelt

53 562

52 626

51 893

51 013

49 914

48 734

47 960

355 702

davon: marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen

38 040

37 544

36 857

36 054

35 283

34 602

33 886

252 266

4.

Migration und Grenzmanagement

1 687

3 104

3 454

3 569

4 083

4 145

4 701

24 743

5.

Sicherheit und Verteidigung

1 598

1 750

1 762

2 112

2 277

2 398

2 576

14 473

6.

Nachbarschaft und die Welt

15 309

15 522

14 789

14 500

14 192

13 326

13 447

101 085

7.

Europäische öffentliche Verwaltung

10 021

10 215

10 342

10 454

10 554

10 673

10 843

73 102

davon: Verwaltungsausgaben der Organe

7 742

7 878

7 945

7 997

8 025

8 077

8 188

55 852

MITTEL FÜR VERPFLICHTUNGEN INSGESAMT

107 885

166 070

165 443

165 905

164 377

154 071

155 772

1 079 523

 

 

 

 

 

 

 

 

 

MITTEL FÜR ZAHLUNGEN INSGESAMT

154 065

153 850

152 682

151 436

151 175

151 175

151 175

1 065 558

ANHANG II

PROGRAMMSPEZIFISCHE ANPASSUNG — LISTE DER PROGRAMME, VERTEILUNGSSCHLÜSSEL UND GESAMTBETRAG DER ZUSÄTZLICHEN ZUWEISUNG AN MITTELN FÜR VERPFLICHTUNGEN

(in Mio. EUR, zu Preisen von 2018)

 

Verteilungsschlüssel

Gesamtbetrag der zusätzlichen Zuweisung an Mitteln für Verpflichtungen gemäß Artikel 5

 

2022-2024

2025-2027

 

1.

Binnenmarkt, Innovation und Digitales

36,36 %

41,79 %

4 000

Horizont Europa

27,27 %

31,34 %

3 000

Fonds „InvestEU“

9,09 %

10,45 %

1 000

2b.

Resilienz und Werte

54,55 %

47,76 %

5 155

EU4Health

26,37 %

15,37 %

2 055

Erasmus+

15,46 %

17,77 %

1 700

Kreatives Europa

5,45 %

6,26 %

600

Rechte und Werte

7,27 %

8,36 %

800

4.

Migration und Grenzmanagement

9,09 %

10,45 %

1 000

Fonds für integriertes Grenzmanagement

9,09 %

10,45 %

1 000

INSGESAMT

100,00 %

100,00 %

10 155


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/765/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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