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Document 32024R0223

    Verordnung (EU) 2024/223 des Rates vom 22. Dezember 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/2577 zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien

    ST/16270/2023/INIT

    ABl. L, 2024/223, 10.1.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/223/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2024

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/223/oj

    European flag

    Amtsblatt
    der Europäischen Union

    DE

    Serie L


    2024/223

    10.1.2024

    VERORDNUNG (EU) 2024/223 DES RATES

    vom 22. Dezember 2023

    zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/2577 zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 122 Absatz 1,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EU) 2022/2577 des Rates (1) sieht gezielte Dringlichkeitsmaßnahmen vor, um den Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien zu beschleunigen. Die Nutzung erneuerbarer Energien in der Union kann erheblich dazu beitragen, die Versorgungssicherheit der Union zu verbessern, die Auswirkungen der Energiekrise abzumildern, indem die Marktvolatilität eingedämmt wird und die Energiepreise gesenkt werden. Da langwierige und komplexe Verfahren zur Genehmigungserteilung ein wesentliches Hindernis für Geschwindigkeit und Umfang der Investitionstätigkeit im Bereich erneuerbarer Energien und der damit verbundenen Infrastruktur darstellten, sah die Verordnung (EU) 2022/2577 weitere dringende und gezielte Maßnahmen vor, um Verfahren zur Genehmigungserteilung für bestimmte Technologien und Arten von Projekten, die das größte Potenzial für einen raschen Ausbau aufweisen, umgehend zu beschleunigen und die Auswirkungen der Energiekrise auf diese Weise abzumildern. Die Verordnung (EU) 2022/2577 wird bis zum 30. Juni 2024 gelten.

    (2)

    Mit der Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), die am 20. November 2023 in Kraft trat, wurde der Rechtsrahmen für erneuerbare Energien bis 2030 und darüber hinaus geändert, wobei unter anderem Bestimmungen zur Straffung der Verfahren zur Genehmigungserteilung für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien aufgenommen wurden. Einige der mit der Verordnung (EU) 2022/2577 eingeführten Maßnahmen wurden durch die Richtlinie (EU) 2023/2413 auch in die Richtlinie (EU) 2018/2001 aufgenommen. Andere Maßnahmen der Verordnung (EU) 2022/2577, die eher auf Ausnahmesituationen abzielen, wurden jedoch nicht in die Richtlinie (EU) 2023/2413 übernommen, sodass der Ausnahmecharakter dieser Maßnahmen und ihre zeitliche Begrenzung erhalten blieben. Mit der genannten Richtlinie wurde vielmehr ein stabiles und langfristiges, dauerhaftes System zur Beschleunigung von Verfahren zur Genehmigungserteilung eingeführt, das spezielle Schritte und Verfahren vorsieht, die eine längere Umsetzungszeit erfordern. Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie (EU) 2023/2413 bis zum 21. Mai 2025 in ihr nationales Recht umsetzen, mit Ausnahme einiger Bestimmungen über Verfahren zur Genehmigungserteilung, für die eine kürzere Frist, nämlich bis zum 1. Juli 2024 — unmittelbar nach dem Zeitpunkt des Ablaufs der Geltungsdauer der Verordnung (EU) 2022/2577 — gilt. Nach der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 gelten die mit ihr zur Straffung von Verfahren zur Genehmigungserteilung eingeführten Bestimmungen für Projekte im Bereich erneuerbarer Energien.

    (3)

    Nach der Verordnung (EU) 2022/2577 hat die Kommission eine Überprüfung der genannten Verordnung bis zum 31. Dezember 2023 im Hinblick auf die Entwicklung der Versorgungssicherheit und der Energiepreise sowie der Notwendigkeit, den Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien weiter beschleunigt, vorgenommen und dem Rat einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse dieser Überprüfung vorgelegt. Die Kommission hat auf der Grundlage dieser Überprüfung vorgeschlagen, die Geltungsdauer einiger Bestimmungen der genannten Verordnung zu verlängern.

    (4)

    In ihrem Bericht vom 28. November 2023 über die Überprüfung der Verordnung (EU) 2022/2577 des Rates vom 22. Dezember 2022 zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien hat die Kommission festgestellt, dass die Bedingungen für die Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung (EU) 2022/2577 erfüllt sind, und schlug vor, ausgewählte Maßnahmen zu verlängern, die das größte Potenzial für die Beschleunigung des Ausbaus der Nutzung erneuerbarer Energien aufweisen, sich von den Maßnahmen in der Richtlinie (EU) 2018/2001 unterscheiden und die Verfahren zur Genehmigungserteilung für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien und für damit zusammenhängende Projekte für die Netzinfrastruktur offensichtlich deutlich beschleunigen oder ein erhebliches Potenzial für eine solche Beschleunigung aufweisen. Dabei wurde berücksichtigt, dass mit der Richtlinie (EU) 2023/2413 einige Bestimmungen zur Straffung von Verfahren zur Genehmigungserteilung für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien in die Richtlinie (EU) 2018/2001 aufgenommen wurden, darunter auch Vorschriften zu denselben Themen, die in der Verordnung (EU) 2022/2577 behandelt werden, oder ähnlichen Themen. Ferner wurde die Tatsache berücksichtigt, dass die mit der Richtlinie (EU) 2023/2413 eingeführten Vorschriften über die Genehmigungserteilung bis zum 1 Juli 2024, d. h. unmittelbar nach dem Zeitpunkt des Ablaufs der Geltungsdauer der Verordnung (EU) 2022/2577, umgesetzt werden müssen, mit Ausnahme der Bestimmungen für Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie gemäß den Artikeln 15c und 16a der genannten Richtlinie.

    (5)

    Seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2022/2577 haben sich der Stand der Vorsorge auf dem Strommarkt und die Versorgungssicherheit der Union verbessert. Es bestehen jedoch weiterhin gravierende Risiken für die Energieversorgungssicherheit in der Union. Die globale Lage auf dem Gasmarkt ist nach wie vor sehr angespannt. Die Gaspreise sind noch immer deutlich höher als vor der Krise, was unvermeidliche Folgen für die Kaufkraft der Unionsbürgerinnen und -bürger und die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen der Union hat. Unter anderem aufgrund der angespannten geopolitischen Umstände kommt erschwerend eine hohe Marktvolatilität hinzu. Jüngste Phasen erheblicher Preisvolatilität im Sommer und Herbst 2023, die durch Ereignisse wie den Streik in australischen LNG-Anlagen, die Krise in Nahost oder den Ausfall der Balticconnector-Pipeline verursacht wurden, zeigen, dass die Märkte nach wie vor fragil und selbst für relativ kleine Angebots- und Nachfrageschocks anfällig sind. Unter derartigen Bedingungen kann die Angst vor einer Knappheit — selbst wenn sie auf ein isoliertes Ereignis zurückzuführen ist — unionsweit zu negativen systemischen Reaktionen mit schwerwiegenden Auswirkungen auf die Energiepreise führen. Zudem hat sich die Verfügbarkeit von Gaslieferungen in der Union aufgrund des erheblichen Rückgangs der russischen Pipeline-Gaseinfuhren im vergangenen Jahr im Vergleich zu dem vor der Krise herrschenden Zustand erheblich verringert. Angesichts des derzeitigen Volumens der Pipeline-Gaseinfuhren dürfte die Union etwa 20 Mrd. m3 russisches Gas — d. h. 110 Mrd. Kubikmeter (Mrd. m3) weniger als 2021 — erhalten. Daher besteht nach wie vor ein gravierendes Risiko von Gasengpässen in der Union.

    (6)

    Die globalen Gasmärkte sind noch immer sehr angespannt und dürften dies auch noch für einen gewissen Zeitraum bleiben. Wie die Internationale Energieagentur (IEA) in ihrem Medium-Term Gas Report 2023 festgestellt hat, nahm das weltweite LNG-Angebot 2022 (um 4 %) und 2023 (um 3 %) nur geringfügig zu. In ihrem Weltenergiebericht (World Energy Outlook) 2023 geht die IEA davon aus, dass das Marktgleichgewicht in unmittelbarer Zukunft prekär bleibt, selbst wenn ab 2025 neue LNG-Kapazitäten in Betrieb gehen sollen.

    (7)

    Diese ernsten Schwierigkeiten werden durch eine Reihe zusätzlicher Risiken verschärft, darunter eine Erholung der Nachfrage nach LNG in Asien, die die Verfügbarkeit von Gas auf dem globalen Gasmarkt verringern könnte, ein kalter Winter, der zu einem Anstieg der Nachfrage nach Gas um bis zu 30 Mrd. m3 führen könnte, extreme Wetterbedingungen, die aufgrund niedriger Wasserstände die Wasserkraftspeicherung und die Kernenergieerzeugung beeinträchtigen könnten, was zu einem Anstieg der Nachfrage nach Stromerzeugung aus führen würde, weitere Ausfälle kritischer Infrastrukturen, wie die Sabotageakte der Nord-Stream-Pipelines im September 2022 oder der Ausfall der Balticconnector-Pipeline im Oktober 2023, sowie eine Verschlechterung des geopolitischen Umfelds, insbesondere in Ländern und Regionen, die für die Energieversorgungssicherheit der Union von Bedeutung sind, wie der Ukraine, Aserbaidschan und dem Nahen Osten.

    (8)

    Angesichts des derzeit angespannten Gleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage könnte selbst eine geringfügige Störung der Energieversorgung umfangreiche Auswirkungen auf die Gas- und Strompreise nach sich ziehen und der europäischen Wirtschaft einen schwerwiegenden und dauerhaften Schaden zufügen — mit nachteiligen Folgen für ihre Wettbewerbsfähigkeit und dauerhaftem Schaden für die Bürgerinnen und Bürger der Union. In der aktuellen Situation besteht für die gesamte Union daher das Risiko von Energieknappheit und hohen Energiepreisen.

    (9)

    Der beschleunigte Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien war ein wesentliches Element der Strategie der Union zur Bewältigung der Energiekrise und hat entscheidend dazu beigetragen, die Versorgungssicherheit zu erhöhen und die Verbraucher vor Preisschwankungen zu schützen, da sich die Gasnachfrage in der Union insgesamt verringerte. Die IEA hat in ihrer Analyse „Renewable Energy Market Update“ vom Juni 2023 mit dem Titel „Wieviel Geld sparen europäische Verbraucher dank erneuerbarer Energien?“ geschätzt, dass die durchschnittlichen Großhandelspreise für Strom im Jahr 2022 auf allen europäischen Märkten ohne die zusätzlichen installierten Kapazitäten für erneuerbare Energien 8 % höher gewesen wären. Im Jahr 2022 wurde durch die Steigerung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen ca. 107 TWh Strom aus fossilen Brennstoffen ersetzt, was etwa 10 Mrd. m3 Gas entspricht und geschätzte Einsparungen von mehr als 10 Mrd. EUR erzielt hat.

    (10)

    Obwohl die Verordnung (EU) 2022/2577 erst seit Kurzem in Kraft ist, hat der Bericht der Kommission gezeigt, dass sie positive Auswirkungen auf einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien in der Union hatte, insbesondere durch die Straffung spezifischer Verfahren zur Genehmigungserteilung und die Schärfung des politischen Bewusstseins für den Nutzen der Beschleunigung von Verfahren zur Genehmigungserteilung für erneuerbare Energien. Wenngleich sich die Auswirkungen der genannten Verordnung zum Großteil erst in den kommenden Monaten zeigen werden, deuten erste verfügbare Daten über die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, deren Ausbau und die Verfahren zur Genehmigungserteilung sowie über die damit zusammenhängenden Infrastrukturprojekte für den Zeitraum nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2022/2577 bereits auf eine Beschleunigung hin, zumindest in einigen Mitgliedstaaten. Daten von Eurostat zufolge erreichte die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen in der Union im ersten Halbjahr 2023 ein Rekordhoch, bei der Ersetzung von. In dem Bericht der Kommission werden auch positive Entwicklungen hinsichtlich des verstärkten Ausbaus der Nutzung erneuerbarer Energien in den Monaten seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2022/2577 hervorgehoben. Nach ersten Daten der Branche wurden in der Union in drei Quartalen des Jahres 2023 mehr Fotovoltaik-Kapazitäten installiert als im gesamten Jahr 2022. Auch die Windenergiekapazitäten wurden in mehreren Mitgliedstaaten erheblich erweitert. Die in dem Bericht der Kommission aufgeführten verfügbaren Daten deuten zudem darauf hin, dass es bei den Genehmigungen für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien in mehreren Mitgliedstaaten seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2022/2577 zweistellige Zuwächse gegeben hat. Zumindest in einem Mitgliedstaat profitieren außerdem auch Netzprojekte, die für eine verstärkte Nutzung erneuerbarer Energien von Bedeutung sind und insgesamt mehr als 2 000 km umfassen, von schnelleren Verfahren zur Genehmigungserteilung.

    (11)

    Da weiterhin Risiken für die Energieversorgung und -preise bestehen, wäre es auch für eine gewisse Zeit nach Ende Juni 2024 erforderlich, die Umsetzung der Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien zu beschleunigen, um die noch verbleibenden russischen Gasimporte schrittweise auslaufen zu lassen. Es besteht kein Zweifel, dass sich die Resilienz der Union durch einen höheren Anteil erneuerbarer Energie verbessert. Je schneller der Ausbau erneuerbarer Energien erfolgt, umso größer sind die positiven Auswirkungen auf die Resilienz der Union, die Energieversorgungssicherheit, die Energiepreise und die Unabhängigkeit von fossilen Brennstoffen aus Russland.

    (12)

    Aufgrund der Dringlichkeit und der weiterhin instabilen Energieversorgungslage in der Union ist es erforderlich, die Geltungsdauer einiger Bestimmungen der Verordnung (EU) 2022/2577 zu verlängern, und zwar derjenigen, die das größte Potenzial für eine umgehende Beschleunigung des Ausbaus der Nutzung erneuerbarer Energie gezeigt haben und sich von den Maßnahmen der Richtlinie (EU) 2018/2001 unterscheiden, wodurch sichergestellt wird, dass die genannte Richtlinie durch die Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung (EU) 2022/2577 nicht dupliziert wird. Zudem sehen diese Maßnahmen angemessene Schutzvorkehrungen zur Gewährleistung des Umweltschutzes in der Form besonderer Bedingungen für ihre Anwendung vor. Die in der Richtlinie (EU) 2018/2001 enthaltenen Maßnahmen gelten parallel zu der vorliegenden Verordnung und ergänzen sie durch zusätzliche befristete Sofortmaßnahmen. Ohne die Verlängerung der Geltung der Verordnung (EU) 2022/2577 würde das Risiko geschaffen, dass sich die Verfahren zur Genehmigungserteilung und der Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien sowie der damit verbundenen Infrastruktur verlangsamen, insbesondere in den Mitgliedstaaten, die von der genannten Verordnung umfassend Gebrauch gemacht haben. So könnte sich z. B. nach Angaben Deutschlands die Installation von Onshore-Windkraftkapazitäten von rund 41 GW verzögern und etwa zwei Jahre länger dauern oder in einigen Fällen sogar ganz eingestellt werden, falls die Geltung der Verordnung (EU) 2022/2577, insbesondere bezüglich der Beschleunigung des Verfahrens zur Genehmigungserteilung für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien und für die damit verbundenen Netzinfrastruktur, die für die Integration erneuerbarer Energien in das Stromnetz erforderlich ist, nicht verlängert wird. Die Geschwindigkeit der Verfahren zur Genehmigungserteilung für eine Reihe geplanter großer Übertragungsnetzvorhaben mit einer Gesamtlänge von einigen Tausend Kilometern würde sich ebenfalls um schätzungsweise ein bis drei Jahre verlängern.

    (13)

    Eine der mit der Verordnung (EU) 2022/2577 eingeführten befristeten Maßnahmen, die positive Auswirkungen hatte und ein erhebliches Potenzial für eine künftige Beschleunigung aufweist, ist die Einführung einer widerlegbaren Annahme in Artikel 3 Absatz 1, dass Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien für die Zwecke spezifischer, in den einschlägigen Umweltvorschriften der Union vorgesehener Ausnahmen im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienen, sofern keine eindeutigen Beweise dafür vorliegen, dass diese Projekte erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben, die nicht abgemildert oder ausgeglichen werden können. Die Richtlinie (EU) 2018/2001 hat mit Artikel 16f die widerlegbare Annahme eingeführt, dass Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienen, wobei der Wortlaut mit dem Wortlaut des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2577 nahezu identisch ist. Es ist daher nicht erforderlich, die Geltungsdauer von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2577 zu verlängern, da diese widerlegbare Annahme bereits nach Artikel 16f der Richtlinie (EU) 2018/2001 angewandt wird.

    (14)

    Nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2577 müssen Projekte, die als Projekte von überragendem öffentlichen Interesse anerkannt wurden, bei der fallweisen Abwägung der Rechtsinteressen Priorität erhalten, wenn diese Projekte zusätzliche Ausgleichsanforderungen für den Artenschutz einführen. Eine entsprechende Bestimmung ist in der Richtlinie (EU) 2018/2001 nicht enthalten. Angesichts der derzeitigen Dringlichkeit und der noch immer instabilen Energieversorgungslage auf den Energiemarkt in der Union bietet Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2022/2577 das Potenzial für eine weitere Beschleunigung von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien, da er die Mitgliedstaaten verpflichtet, diese Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien zu fördern und sie dazu bei der Abwägung verschiedener konkurrierender Interessen, die im Rahmen der Verfahren der Mitgliedstaaten für die Planung und die Genehmigungserteilung über Umweltbelange hinausgehen, vorrangig zu behandeln. Der Bericht der Kommission hat den Nutzen des Artikels 3 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2022/2577 aufgezeigt, da er der relativen Bedeutung des Ausbaus der Nutzung erneuerbarer Energien, die über die spezifischen Ziele der Ausnahmeregelungen nach den in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2577 genannten Richtlinien hinausgeht, im derzeitigen schwierigen energiepolitischen Kontext Rechnung trägt. Angesichts der besonders schwierigen Energieversorgungslage der Union sollte die Geltungsdauer des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2577 sollte daher verlängert werden, um der entscheidenden Rolle von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen bei der Bekämpfung des Klimawandels und der Umweltverschmutzung, der Senkung der Energiepreise, der Verringerung der Abhängigkeit der Union von fossilen Brennstoffen und der Gewährleistung der Versorgungssicherheit der Union angemessen Rechnung zu tragen, wenn Genehmigungsbehörden oder nationale Gerichte rechtliche Interessen abwägen. Gleichzeitig ist es angezeigt, die Schutzvorkehrung zur Gewährleistung des Umweltschutzes zu wahren, die vorsieht, dass für Projekte, die als Vorhaben von überragendem öffentlichen Interesse anerkannt werden, geeignete, auf ausreichende finanzielle Mittel gestützte Artenschutzmaßnahmen ergriffen werden.

    (15)

    Wie aus dem Bericht der Kommission hervorgeht, ist die Anwendung einer anderen Bedingung zur Anwendung spezifischer, in den Umweltvorschriften der Union vorgesehener Ausnahmeregelungen, nämlich die Anforderung in Bezug auf das Fehlen alternativer Lösungen, mit Herausforderungen verbunden. Diese Herausforderungen begrenzen den praktischen Nutzen der widerlegbaren Annahme, dass Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien, ihr Netzanschluss, das betreffende Netz selbst und die Speicheranlagen von überragendem öffentlichen Interesse sind, da der Nachweis, dass ein Projekt nicht andernorts durchgeführt werden kann, wenn das Hoheitsgebiet eines ganzen Landes berücksichtigt werden muss oder wenn auch andere Technologien für erneuerbare Energien betrachtet werden müssen, eine erhebliche Hürde darstellt. Um den Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien, ihren Netzanschluss und den Bau der Netzinfrastruktur, die für die Integration erneuerbarer Energien in das Stromnetz erforderlich ist, zu beschleunigen, die laut der Mitteilung der Kommission vom 28. November 2023 mit dem Titel „Netze, die fehlende Verbindung — ein EU-Aktionsplan für Netze“ ein anerkanntes zentrales Ziel darstellt, sollte für die Zwecke dieser Verordnung festgelegt werden, wie die Voraussetzungen für die Anwendung besonderer Ausnahmeregelungen, wie sie im Umweltrecht der Union vorgesehen sind, in Bezug auf den Anwendungsbereich der einschlägigen alternativen Bedingungen, die in Betracht zu ziehen sind, erfüllt werden können. Insbesondere für die Zwecke des einschlägigen Umweltrechts der Union sollten die Mitgliedstaaten in den erforderlichen Einzelfallprüfungen, mit denen ermittelt wird, ob es zufriedenstellende Alternativlösungen für das spezifische Projekt im Bereich der erneuerbaren Energie oder das Projekt für die Netzinfrastruktur, das für die Integration erneuerbarer Energien in das Stromnetz erforderlich ist, gibt, ist es erforderlich, festzulegen, dass der Anwendungsbereich der die Prüfung alternativer Lösungen auch Lösungen umfassen kann, mit denen sichergestellt ist, dass beim Ausbau der Kapazitäten derselben Technologie zur Nutzung erneuerbarer Energien innerhalb desselben Zeitrahmens dieselben Ziele erreicht werden wie mit dem betreffenden Projekt, ohne dass dabei zusätzliche Kosten entstehen. Beim Vergleich des Zeitrahmens und der Kosten zufriedenstellender alternativer Lösungen sollten die Mitgliedstaaten berücksichtigen, dass der Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien und der Netzinfrastruktur, die für die Integration erneuerbarer Energien in das Stromnetz erforderlich ist, im Einklang mit den Prioritäten, die in ihren gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) vorgelegten integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen und deren Aktualisierungen festgelegt sind, auf kosteneffiziente Weise beschleunigt werden sollte; zudem sollten sie berücksichtigen, wie schnell dies voraussichtlich erreicht werden kann. Eine solche vorübergehende Festlegung ist angesichts der derzeitigen Lage auf den Energiemärkten gerechtfertigt, um die Einführung von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie und der damit verbundenen Netzinfrastruktur zu erleichtern, und damit deren Rolle bei der Bekämpfung des Klimawandels und der Umweltverschmutzung, der Senkung der Energiepreise, der Verringerung der Abhängigkeit der Union von fossilen Brennstoffen und der Gewährleistung der Versorgungssicherheit der Union anzuerkennen.

    (16)

    Bei der Anwendung der in der einschlägigen Richtlinie 92/43/EWG des Rates (5) vorgesehenen Ausnahmeregelung stehen die Mitgliedstaaten vor zusätzlichen Herausforderungen in Bezug auf die Anforderung, Ausgleichsmaßnahmen in Bezug auf die Anlage und Einrichtung zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen oder die für die Integration von Energie aus erneuerbaren Quellen in das Stromnetz erforderliche Netzinfrastruktur zu ergreifen. Derartige zusätzlichen Herausforderungen können zu erheblichen Verzögerungen führen. Um solche Projekte zu beschleunigen und gleichzeitig ein hohes Umweltschutzniveau zu gewährleisten, sollte für die Zwecke dieser Verordnung daher festgelegt werden, dass die Ausgleichsmaßnahmen — unter strengen Bedingungen — parallel zur Umsetzung des Projekts durchgeführt werden können. Mit den folgenden Bedingungen, nämlich dass die ökologischen Prozesse, die für die Erhaltung der Struktur und der Funktionen des Gebiets unerlässlich sind, nicht irreversibel beschädigt werden, bevor die Ausgleichsmaßnahmen ergriffen werden, und dass die Gesamtkohärenz des Natura-2000-Netzes nicht beeinträchtigt wird, wird sichergestellt, dass die Umweltintegrität des Gebiets erhalten bleibt und ein hohes Schutzniveau für die Natura-2000-Gebiete gewährleistet wird. Eine solche vorübergehende Festlegung ist angesichts der derzeitigen Lage auf den Energiemärkten gerechtfertigt, um die Einführung von Anlagen oder Einrichtungen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen und der damit verbundenen Netzinfrastruktur zu erleichtern.

    (17)

    Eine weitere Bestimmung, die Potenzial für eine erhebliche Beschleunigung des Ausbaus der Nutzung erneuerbarer Energien aufweist, findet ist Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2577. Dieser Artikel sieht für das Repowering bestehender Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen eine Höchstfrist von sechs Monaten vor. Das Repowering bestehender Anlagen im Bereich der erneuerbaren Energien hat erhebliches Potenzial, die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen rasch zu steigern und so den Gasverbrauch zu senken. Repowering ermöglicht es, Standorte mit einem erheblichen Potenzial für erneuerbare Energien weiterhin zu nutzen, sodass weniger neue Standorte für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien ausgewiesen werden müssen. Beim Repowering einer Windkraftanlage mit effizienteren Turbinen ist es gewöhnlich möglich, die bestehende Kapazität aufrechtzuerhalten oder zu steigern, dabei aber weniger, größere und effizientere Turbinen zu nutzen. Weitere Vorteile des Repowering sind der bereits vorhandene Netzanschluss, ein wahrscheinlich höheres Maß an öffentlicher Akzeptanz und die Kenntnis der Umweltauswirkungen.

    (18)

    Bei ihrer Überprüfung nach der Verordnung (EU) 2022/2577 stellte die Kommission fest, dass die Verfahren zur Genehmigungserteilung für Repowering-Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien weiter gestrafft werden könnten, insbesondere in den Mitgliedstaaten mit größerem Repowering-Potenzial. Mit der Richtlinie (EU) 2023/2413 wurden in diesem Zusammenhang mehrere Bestimmungen in die Richtlinie (EU) 2018/2001 aufgenommen, darunter Höchstfristen für die Genehmigungserteilung. Die Richtlinie (EU) 2018/2001 sieht in Artikel 16b eine Höchstfrist von einem Jahr für Repowering-Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien außerhalb von Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie und in Artikel 16a eine sechsmonatige Frist für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien in diesen Beschleunigungsgebieten vor. Da die Umsetzungsfrist für die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie 27 Monate ab dem Inkrafttreten der Richtlinie (EU) 2018/2001 beträgt (Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie wären somit bis zum 20. Februar 2026 auszuweisen), sollte die Geltungsdauer von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2577 verlängert werden, auch wenn diese Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie früher ausgewiesen werden könnten. Im Rahmen der Verlängerung wird der Anwendungsbereich des Artikels 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2577 gezielt geändert, um seine Anwendung auf die gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2022/2577 ausgewiesenen Gebiete zu beschränken. Eine Verlängerung der Geltungsdauer von Artikel 5 Absatz 1 der genannten Verordnung in Verbindung mit der Geltungsdauer von deren Artikel 6 sollte sicherstellen, dass für Repowering-Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien in den von den Mitgliedstaaten freiwillig gemäß der Verordnung (EU) 2022/2577 bestimmten spezifischen Gebieten sofort eine ambitionierte Frist für die Genehmigungserteilung gilt, während die in der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Höchstfristen für Repowering-Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien im übrigen Hoheitsgebiet gelten würden. Dies steht auch im Einklang mit der in der Richtlinie (EU) 2023/2413 vorgesehenen Unterscheidung zwischen Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie und Gebieten ohne diesen Status.

    (19)

    Nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2022/2577 können die Mitgliedstaaten unter bestimmten Bedingungen, die dem Umweltschutz Rechnung tragen, Ausnahmen von bestimmten in Umweltvorschriften der Union festgelegten Prüfungspflichten für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien sowie im Bereich Energiespeicherung und Stromnetze, die für die Integration erneuerbarer Energien in das Elektrizitätssystem erforderlich sind, einführen. Die Anwendung des Artikels 6 der Verordnung (EU) 2022/2577 ist für die Mitgliedstaaten fakultativ. Dieser Artikel bietet den Mitgliedstaaten ein wirksames Instrument, um den Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien und damit verbundene Infrastrukturprojekte zu beschleunigen, wobei sorgfältig zwischen den beiden Erfordernissen abgewogen wird, einerseits den Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien deutlich zu beschleunigen und andererseits ökologisch gefährdete Gebiete zu schützen. Wie im Bericht der Kommission erläutert, hat Artikel 6 der Verordnung (EU) 2022/2577 spürbare positive Ergebnisse nach sich gezogen, sowohl hinsichtlich der Zahl umgesetzter erfolgreicher Projekte im Bereich erneuerbarer Energien und der Stromnetze als auch hinsichtlich des Beschleunigungspotenzials und der Verkürzung der Dauer von Verfahren zur Genehmigungserteilung in den Mitgliedstaaten, die davon Gebrauch gemacht haben. Nach dem Bericht der Kommission, der sich auf Schätzungen der Mitgliedstaaten und Interessenträger stützt, wird so eine Beschleunigung von mehreren Monaten und sogar von bis zu drei Jahren bei Offshore-Projekten möglich.

    (20)

    Nach den Erkenntnissen aus dem Bericht der Kommission erscheint eine Verlängerung der Geltungsdauer des Artikels 6 der Verordnung (EU) 2022/2577 angesichts der besonders angespannten Versorgungssituation auf den Energiemärkten erforderlich, um sicherzustellen, dass Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien umgehend deutlich beschleunigt werden. Dieser Artikel kann und sollte für einen begrenzten Zeitraum zusätzlich zu den Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 über die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie und von Gebieten für Netz- und Speicherinfrastruktur, die für die Integration von erneuerbarer Energie in das Stromsystem erforderlich ist, gelten, und steht der Ausweisung solcher Gebiete in keiner Weise entgegen.

    (21)

    Gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 müssen die Mitgliedstaaten innerhalb einer Frist von 27 Monaten nach dem Inkrafttreten der Richtlinie (EU) 2023/2413 Beschleunigungsgebiete für eine oder mehrere Technologien für erneuerbare Energien ausweisen. Auch wenn die Mitgliedstaaten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie (EU) 2023/2413 Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energien ausweisen könnten, ohne bis zum Ende der Umsetzungsfrist zu warten, ist für diese Ausweisung voraussichtlich ein längerer Zeitraum erforderlich als für die Ausweisung der gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2022/2577 für erneuerbare Energien oder Stromnetze vorgesehenen Gebiete. Dieser Artikel sieht nämlich keine Verpflichtung vor, im Rahmen des Plans zur Ausweisung von Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energien vorab geeignete Vorschriften über wirksame Minderungsmaßnahmen festzulegen, die in diesen Gebieten für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie und die damit verbundenen, vor Ort befindlichen Speicher ergriffen werden müssen, und es werden keine besonderen Verfahren für diese Gebiete eingeführt. Daher sollte die Geltungsdauer von Artikel 6 der Verordnung (EU) 2022/2577 zur weiteren Erleichterung der Durchführung von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien für einen befristeten Zeitraum verlängert werden, damit die Mitgliedstaaten bestimmte Gebiete zügig ausweisen können und gleichzeitig die Möglichkeit haben, parallel dazu Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 auszuweisen, um sicherzustellen, dass diese Gebiete innerhalb der in der Richtlinie festgelegten Frist bestimmt werden.

    (22)

    Die Richtlinie (EU) 2018/2001 enthält eine Bestimmung, die den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einräumt, unter bestimmten Bedingungen Gebiete für Netz- und Speicherinfrastrukturen auszuweisen, die für die Integration erneuerbarer Energien in das Stromnetz erforderlich sind. Angesichts des fakultativen Charakters von Artikel 6 der Verordnung (EU) 2022/2577 und Artikel 15e der Richtlinie (EU) 2018/2001 besteht keine rechtliche Gefahr eines Widerspruchs, da die Mitgliedstaaten entscheiden können, welche Bestimmung sie anwenden oder ob sie während der Geltungsdauer der genannten Verordnung sogar beide Bestimmungen anwenden, um parallel unterschiedliche Netzgebiete zu ermitteln, wobei die in diesen Rechtsakten festgelegten unterschiedlichen Bedingungen einzuhalten sind.

    (23)

    Die Bestimmungen des Übereinkommens der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (United Nations Economic Commission for Europe, UNECE) über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (im Folgenden „Übereinkommen von Aarhus“), die den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten betreffen, insbesondere die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten, bleiben anwendbar.

    (24)

    Der Grundsatz der Energiesolidarität ist ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts und gilt für alle Mitgliedstaaten. Durch die Umsetzung des Grundsatzes der Energiesolidarität kommen die Vorteile der vorgeschlagenen Maßnahmen zur Beschleunigung von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien grenzübergreifend zum Tragen. Die Maßnahmen gelten für Anlagen im Bereich der erneuerbaren Energien in den Mitgliedstaaten sowie für ein breites Spektrum an Projekten. Angesichts des Maßes an Integration der Energiemärkte in der Union sollte jeder Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien in einem Mitgliedstaat auch Vorteile für die Versorgungssicherheit und niedrigere Preise in anderen Mitgliedstaaten nach sich ziehen. Er sollte dabei helfen, dass Strom aus erneuerbaren Quellen über Grenzen hinweg dorthin fließen kann, wo er am dringendsten benötigt wird, und sicherstellen, dass günstig erzeugter Strom aus erneuerbaren Quellen in Mitgliedstaaten exportiert wird, in denen die Stromerzeugung teurer ist. Darüber hinaus wirken sich die in den Mitgliedstaaten neu installierten Kapazitäten für erneuerbare Energien insgesamt auf die Senkung der Gasnachfrage in der gesamten Union aus.

    (25)

    Nach Artikel 122 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) kann der Rat auf Vorschlag der Kommission unbeschadet der sonstigen in den Verträgen vorgesehenen Verfahren im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten über die der Wirtschaftslage angemessenen Maßnahmen beschließen, insbesondere falls gravierende Schwierigkeiten in der Versorgung mit bestimmten Waren, vor allem im Energiebereich, auftreten. Angesichts dieser Erwägungen stellen die Dringlichkeit und nach wie vor bestehende Instabilität der Energieversorgungslage und die dringende Notwendigkeit, den Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energiequellen zur Minderung der noch bestehenden Risiken für die Energieversorgungssicherheit der Union und der Volatilität der Energiepreise umgehend zu beschleunigen, eine in Artikel 122 Absatz 1 AEUV beschriebene Situation dar. Zudem ist zu berücksichtigen, dass das Ende der Legislaturperiode des Europäischen Parlaments bevorsteht, dass für die Annahme von Rechtsvorschriften im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens eine gewisse Zeit erforderlich ist und dass die Mitgliedstaaten und Investoren Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit hinsichtlich des Rechtsrahmens benötigen. Es ist notwendig, die Geltungsdauer bestimmter Bestimmungen der Verordnung (EU) 2022/2577 um ein Jahr zu verlängern und eine neue Bestimmung hinzuzufügen, um der aktuellen Situation Rechnung zu tragen, und es ist gerechtfertigt, Artikel 122 Absatz 1 AEUV als Rechtsgrundlage für die vorliegende Verordnung heranzuziehen.

    (26)

    Es besteht dringender Handlungsbedarf, da die Geltungsdauer der Verordnung (EU) 2022/2577 am 30. Juni 2024 endet und Investoren und Behörden so bald wie möglich Klarheit hinsichtlich des danach geltenden Rechtsrahmens haben müssen, um ihre Investitionsentscheidungen abzusichern und ihre Projekte entsprechend zu planen. Daher sollte einige Monate vor Ablauf der Geltungsdauer der genannten Verordnung ein Rechtsakt zu Verlängerung ihrer Geltungsdauer angenommen werden. Zudem sollte die vorliegende Verordnung aufgrund der Einführung einer neuen Bestimmung aus Gründen der Dringlichkeit am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

    (27)

    Die Geltungsdauer der einschlägigen Bestimmungen sollte für einen befristeten Zeitraum verlängert werden und zusammen mit der neuen Bestimmung bis zum 30. Juni 2025 in Kraft bleiben.

    (28)

    Da das Ziel dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern wegen des Umfangs und der Auswirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

    (29)

    Die Verordnung (EU) 2022/2577 sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Änderung der Verordnung (EU) 2022/2577

    Die Verordnung (EU) 2022/2577 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „Diese Verordnung gilt für alle Verfahren zur Genehmigungserteilung, deren Beginn innerhalb ihrer Geltungsdauer liegt, und sie lässt nationale Bestimmungen unberührt, mit denen kürzere als die in Artikel 5 Absatz 1 vorgesehenen Fristen festgelegt werden.“

    2.

    Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Die Mitgliedstaaten stellen bei Projekten, die als Projekte von überragendem öffentlichen Interesse anerkannt wurden, sicher, dass im Verfahren zur Planung und Genehmigungserteilung der Bau und Betrieb von Anlagen und Einrichtungen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen und der damit verbundene Ausbau der Netzinfrastruktur bei der fallweisen Abwägung der Rechtsinteressen Priorität erhalten.

    In Bezug auf den Artenschutz findet Unterabsatz 1 nur Anwendung, wenn und soweit geeignete Artenschutzmaßnahmen, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der Populationen der Art beitragen, ergriffen werden und für diesen Zweck ausreichende Finanzmittel und Flächen bereitgestellt werden.“

    3.

    Folgender Artikel wird eingefügt:

    „Artikel 3a

    Fehlen alternativer oder zufriedenstellender Lösungen

    (1)   Bei der Prüfung, ob es keine zufriedenstellenden Alternativlösungen für ein Projekt für eine Anlage oder Einrichtung zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen und deren Anbindung ans Netz für die Zwecke des Artikels 6 Absatz 4 und des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG, des Artikels 4 Absatz 7 der Richtlinie 2000/60/EG und des Artikels 9 Absatz 1 der Richtlinie 2009/147/EG gibt, kann diese Bedingung als erfüllt betrachtet werden, wenn es keine zufriedenstellenden Alternativlösungen gibt, mit denen dasselbe Ziel erreicht werden kann wie mit dem betreffenden Projekt, insbesondere was die Entwicklung derselben Kapazität für erneuerbare Energien mit derselben Energietechnologie innerhalb desselben oder eines ähnlichen Zeitrahmens betrifft, ohne dass dies zu deutlich höheren Kosten führt.

    (2)   Bei der Prüfung, ob es keine zufriedenstellenden Alternativlösungen für ein für die Integration von Energie aus erneuerbaren Quellen in das Stromnetz erforderliches Projekt für die Netzinfrastruktur für die Zwecke des Artikels 6 Absatz 4 und des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG, des Artikels 4 Absatz 7 der Richtlinie 2000/60/EG und des Artikels 9 Absatz 1 der Richtlinie 2009/147/EG gibt, kann diese Bedingung als erfüllt betrachtet werden, wenn es keine zufriedenstellenden Alternativlösungen gibt, mit denen innerhalb desselben oder eines ähnlichen Zeitrahmens dasselbe Ziel erreicht werden kann wie mit dem betreffenden Projekt, ohne dass dies zu deutlich höheren Kosten führt.

    (3)   Bei der Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen für eine geplante Anlage oder Einrichtung zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen und die für die Integration von Energie aus erneuerbaren Quellen in das Stromnetz erforderliche Netzinfrastruktur können die Mitgliedstaaten für die Zwecke des Artikels 6 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG erlauben, dass derartige Ausgleichsmaßnahmen parallel zur Umsetzung des geplanten Projekts durchgeführt werden, es sei denn, es liegen eindeutige Beweise dafür vor, dass ein bestimmtes Projekt die für die Aufrechterhaltung der Struktur und der Funktionen des Gebiets wesentlichen ökologischen Prozesse irreversibel beschädigen und die Gesamtkohärenz des Natura-2000-Netzes beeinträchtigen würde, bevor Ausgleichsmaßnahmen ergriffen werden. Die Mitgliedstaaten können zulassen, dass die genannten Ausgleichsmaßnahmen im Laufe der Zeit angepasst werden, je nachdem, ob die erheblichen negativen Auswirkungen kurz-, mittel- oder langfristig zu erwarten sind.“

    4.

    Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Das Verfahren zur Genehmigungserteilung für Repowering-Projekte im Bereich erneuerbarer Energien in den gemäß Artikel 6 vorgesehenen Gebieten — darunter auch Genehmigungen für den Ausbau von Anlagen, die für den Netzanschluss erforderlich sind, wenn das Repowering zu einer Kapazitätserhöhung führt — darf nicht länger dauern als sechs Monate, einschließlich etwaiger Umweltverträglichkeitsprüfungen, die nach einschlägigen Rechtsvorschriften erforderlich sind.“

    5.

    Artikel 8 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 8

    Fristen für das Verfahren zur Genehmigungserteilung für das Repowering von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen in den gemäß Artikel 6 vorgesehenen Gebieten

    Bei der Anwendung der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Fristen werden die folgenden Zeiträume nicht als in diese Fristen fallend gezählt, es sei denn, sie fallen mit anderen behördlichen Stufen des Verfahrens zur Genehmigungserteilung zusammen:

    a)

    die Zeit für die Errichtung oder das Repowering der Anlagen, ihrer Netzanschlüsse und — im Hinblick auf die Gewährleistung der Netzstabilität, -zuverlässigkeit und -sicherheit — der damit verbundenen erforderlichen Netzinfrastruktur und

    b)

    die Dauer der erforderlichen behördlichen Stufen für umfassende Modernisierungen des Netzes, die notwendig sind, um die Netzstabilität, -zuverlässigkeit und -sicherheit zu gewährleisten.“

    6.

    In Artikel 10 wird folgender Absatz angefügt:

    „Artikel 1, Artikel 2 Nummer 1, Artikel 3 Absatz 2, Artikel 3a, Artikel 5 Absatz 1, Artikel 6 und Artikel 8 gelten jedoch bis zum 30. Juni 2025.“

    Artikel 2

    Inkrafttreten und Anwendung

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung gilt ab dem 1. Juli 2024.

    Artikel 1 Nummer 3 gilt jedoch ab dem Tag seines Inkrafttretens.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 2023.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    P. NAVARRO RÍOS


    (1)  Verordnung (EU) 2022/2577 des Rates vom 22. Dezember 2022 zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien (ABl. L 335 vom 29.12.2022, S. 36).

    (2)  Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates (ABl. L, 2023/2413 vom 31.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/2413/oj).

    (3)  Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).

    (4)  Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73,/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1).

    (5)  Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).


    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/223/oj

    ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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