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Document 32024L1640

    Richtlinie (EU) 2024/1640 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849 (Text von Bedeutung für den EWR)

    PE/37/2024/INIT

    ABl. L, 2024/1640, 19.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1640/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1640/oj

    European flag

    Amtsblatt
    der Europäischen Union

    DE

    Reihe L


    2024/1640

    19.6.2024

    RICHTLINIE (EU) 2024/1640 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 31. Mai 2024

    über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ist das wichtigste Rechtsinstrument zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems der Union für Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung. Mit der vorgenannten Richtlinie wird ein umfassender Rechtsrahmen geschaffen, der durch die Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) noch verstärkt wurde, indem neu auftretenden Risiken begegnet und die Transparenz beim wirtschaftlichen Eigentum erhöht wurde. Ungeachtet der im Rahmen dieses Rechtsrahmens erzielten Fortschritte hat die Erfahrung gezeigt, dass die Richtlinie (EU) 2015/849 weiter verbessert werden sollte, um Risiken angemessen zu mindern und kriminelle Versuche, das Finanzsystem der Union für kriminelle Zwecke zu missbrauchen, wirksam aufzudecken und die Integrität des Binnenmarkts zu fördern.

    (2)

    Seit dem Inkrafttreten der Richtlinie (EU) 2015/849 wurde eine Reihe von Bereichen ermittelt, in denen Änderungen erforderlich sind, um sicherzustellen, dass das Finanzsystem der Union ausreichend widerstandsfähig und in der Lage ist, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern.

    (3)

    Bei der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 wurde festgestellt, dass die Verfahren und Konzepte der zuständigen Behörden in der Union deutlich voneinander abweichen und es an hinreichend wirksamen Regelungen für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit mangelt. Daher ist es angebracht, klar formulierte Anforderungen festzulegen, die zu einer reibungslosen Zusammenarbeit in der gesamten Union beitragen sollten und es gleichzeitig den Mitgliedstaaten ermöglichen, den Besonderheiten ihrer nationalen Systeme Rechnung zu tragen.

    (4)

    Diese neue Richtlinie ist Teil eines umfassenden Pakets, mit dem der Unionsrahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gestärkt werden soll. Zusammen werden die vorliegende Richtlinie und die Verordnungen (EU) 2023/1113 (6), (EU) 2024/1624 (7) und (EU) 2024/1620 (8) des Europäischen Parlaments und des Rates den Rechtsrahmen für die von den Verpflichteten zu erfüllenden Anforderungen für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und den institutionellen Rahmen der Union zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bilden, der auch die Einrichtung einer Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (Authority for anti-money laundering and countering the financing of terrorism — im Folgenden „AMLA“) beinhaltet.

    (5)

    Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung werden häufig in einem internationalen Kontext betrieben. Maßnahmen auf Unionsebene, die die grenzüberschreitende Koordinierung und Zusammenarbeit nicht berücksichtigen, hätten nur sehr begrenzte Wirkung. Deshalb sollten die von der Union auf diesem Gebiet erlassenen Maßnahmen mit anderen auf internationaler Ebene ergriffenen Maßnahmen vereinbar und mindestens so streng wie diese sein. Die Maßnahmen der Union sollten auch weiterhin den Empfehlungen der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ (FATF) und den Instrumenten anderer internationaler Gremien, die im Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung tätig sind, Rechnung tragen. Um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung noch wirksamer zu bekämpfen, sollten die einschlägigen Rechtsakte der Union gegebenenfalls an die Internationalen Standards der FATF zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung von Terrorismus und Proliferation vom Februar 2012 (im Folgenden „überarbeitete FATF-Empfehlungen“) und die späteren Änderungen dieser Standards angepasst werden.

    (6)

    Spezifische Bedrohungen, Risiken und Anfälligkeiten, die auf nationaler Ebene in bestimmten Wirtschaftssektoren in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bestehen, beeinträchtigen die Fähigkeit der Mitgliedstaaten, zur Integrität und Solidität des Finanzsystems der Union beizutragen. Daher ist es angebracht, dass Mitgliedstaaten, die solche Sektoren und solche spezifischen Risiken ermittelt haben, beschließen können, die Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf zusätzliche Sektoren, die nicht unter die Verordnung (EU) 2024/1624 fallen, auszuweiten. Um das wirksame Funktionieren des Binnenmarkts und des Systems zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung der Union zu wahren, sollte die Kommission mit Unterstützung der AMLA bewerten können, ob die von Mitgliedstaaten geplante Ausweitung der Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf zusätzliche Sektoren gerechtfertigt ist. Falls das beste Interesse der Union in bestimmten Sektoren durch Maßnahmen auf Unionsebene erreicht würde, sollte die Kommission den Mitgliedstaat, der beabsichtigt, die Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf diese Sektoren auszuweiten, von ihrer Absicht, auf Unionsebene tätig zu werden, in Kenntnis setzen und sollte der betreffende Mitgliedstaat von den geplanten nationalen Maßnahmen absehen, es sei denn, mit diesen Maßnahmen soll einem dringenden Risiko begegnet werden.

    (7)

    Bestimmte Kategorien von Verpflichteten unterliegen Zulassungs- oder regulatorischen Anforderungen für die Erbringung ihrer Dienstleistungen, während der Zugang zu dem Beruf für andere Kategorien von Wirtschaftsteilnehmern nicht reguliert ist. Ungeachtet des Rahmens, der für die Ausübung des Berufs oder der Tätigkeit gilt, fungieren alle Verpflichteten als Torwächter (Gatekeeper) des Finanzsystems der Union und müssen zur Erfüllung dieser Aufgabe spezifische Fähigkeiten zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung entwickeln. Die Mitgliedstaaten sollten in Erwägung ziehen, Personen, die in dem Beruf dieser Unternehmen tätig werden möchten, Schulungen anzubieten, um sie in die Lage zu versetzen, ihre Pflichten zu erfüllen. Die Mitgliedstaaten könnten beispielsweise in Erwägung ziehen, Kurse zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in das akademische Angebot im Zusammenhang mit diesen Berufen aufzunehmen oder mit Berufsverbänden zusammenzuarbeiten, um Berufsanfänger in diesen Berufen zu schulen.

    (8)

    Unterliegen Verpflichtete keinen spezifischen Zulassungs- oder Registrierungsanforderungen, so sollten die Mitgliedstaaten über Systeme verfügen, die es Aufsehern ermöglichen, den Kreis ihrer Aufsichtspopulation mit Sicherheit zu kennen, um eine angemessene Beaufsichtigung dieser Verpflichteten sicherzustellen. Dies bedeutet nicht, dass die Mitgliedstaaten zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung spezifische Registrierungsanforderungen auferlegen müssen, wenn dies für die Ermittlung von Verpflichteten nicht erforderlich ist, wie es beispielsweise der Fall ist, wenn die Mehrwertsteuerregistrierung die Ermittlung von Wirtschaftsteilnehmern ermöglicht, die Tätigkeiten ausüben, welche in den Anwendungsbereich der Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung fallen.

    (9)

    Aufseher sollten sicherstellen, dass bei Wechselstuben, Scheckeinlösestellen, Dienstleistern für Trusts oder Gesellschaften und Anbietern von Glücksspieldiensten sowie bei finanziellen gemischten Holdinggesellschaften diejenigen Personen, die die Geschäfte solcher Unternehmen tatsächlich führen, sowie die wirtschaftlichen Eigentümer solcher Unternehmen gut beleumundet sind und aufrecht und integer handeln und über das/die erforderliche(n) Wissen und Fachkenntnisse verfügen, um ihre Aufgaben wahrzunehmen. Die Kriterien, nach denen bestimmt wird, ob eine Person diese Anforderungen erfüllt, sollten zumindest der Notwendigkeit, diese Unternehmen vor Missbrauch zu kriminellen Zwecken durch ihre Geschäftsführer oder wirtschaftlichen Eigentümer zu schützen, Rechnung tragen. Zur Förderung eines gemeinsamen Ansatzes bei der Überprüfung durch Aufseher, ob die Geschäftsführung und die wirtschaftlichen Eigentümer von Verpflichteten diese Anforderungen erfüllen, sollte die AMLA Leitlinien zu den Kriterien für die Beurteilung der Begriffe „gut beleumundet“, „aufrecht“ und „integer“ sowie zu den Kriterien für die Beurteilung der Begriffe „Wissen“ und „Fachkenntnisse“ herausgeben.

    (10)

    Um die Eignung von Personen, die bei Verpflichteten eine leitende Funktion ausüben oder diese auf andere Weise kontrollieren, bewerten zu können, sollte jeglicher Austausch von Informationen über strafrechtliche Verurteilungen im Einklang mit dem Rahmenbeschluss 2009/315/JI des Rates (9) und dem Beschluss 2009/316/JI des Rates (10) durchgeführt werden. Darüber hinaus sollten Aufseher in der Lage sein, auf alle Informationen zuzugreifen, die erforderlich sind, um das Wissen und die Fachkenntnisse der Geschäftsleitung sowie ihre(n) guten Leumund, Aufrichtigkeit und Integrität sowie denjenigen bzw. diejenige der wirtschaftlichen Eigentümer des Verpflichteten zu überprüfen, einschließlich Informationen, die über zuverlässige und unabhängige Quellen verfügbar sind.

    (11)

    Aufenthaltsregelungen für Investoren bergen Risiken und Anfälligkeiten, insbesondere in Bezug auf Geldwäsche, Umgehung restriktiver Maßnahmen der Union, Korruption und Steuerhinterziehung, die letztlich zu bestimmten Risiken für die Sicherheit der Union führen könnten. So können beispielsweise Schwachstellen in der Funktionsweise einiger bestimmter Regelungen, einschließlich des Fehlens von Risikomanagementverfahren oder einer unzureichenden Umsetzung dieser Verfahren, Gelegenheiten für Korruption schaffen, während unzureichende oder uneinheitlich angewandte Kontrollen der Herkunft der Gelder und des Vermögens von Antragstellern zu höheren Risiken führen können, dass diese Regelungen von Antragstellern für kriminelle Zwecke ausgenutzt werden, um mit illegalen Mitteln erlangte Gelder zu legimitieren. Um zu vermeiden, dass Risiken, die sich aus der Funktionsweise solcher Regelungen ergeben, das Finanzsystem der Union beeinträchtigen, sollten die Mitgliedstaaten, deren nationales Recht die Gewährung von Aufenthaltsrechten als Gegenleistung für Investitionen jeglicher Art ermöglicht, daher Maßnahmen ergreifen, um die damit verbundenen Risiken der Geldwäsche, damit zusammenhängender Vortaten und der Terrorismusfinanzierung zu mindern. Solche Maßnahmen sollten ein angemessenes Risikomanagementverfahren, einschließlich einer wirksamen Überwachung seiner Umsetzung, Kontrollen des Profils der Antragsteller, einschließlich der Einholung von Informationen über die Herkunft ihrer Gelder und ihres Vermögens, und den Abgleich von Informationen über Antragsteller mit den Informationen im Besitz zuständiger Behörden umfassen.

    (12)

    Die Kommission ist in der Lage, bestimmte grenzüberschreitende Bedrohungen, die den Binnenmarkt beeinträchtigen und von einzelnen Mitgliedstaaten nicht erkannt und wirksam bekämpft werden können, zu untersuchen. Daher sollte sie beauftragt werden, die Bewertung von Risiken im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Tätigkeiten zu koordinieren. Um Risiken effizient zu bewerten, müssen die einschlägigen Sachverständigen, wie etwa die Expertengruppe für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und die Vertreter der zentralen Meldestellen, sowie gegebenenfalls Vertreter anderer Einrichtungen auf Unionsebene einschließlich der AMLA eingebunden werden. Auch nationale Risikobewertungen und Erfahrungen liefern dabei wichtige Informationen. Die Bewertung der grenzüberschreitenden Risiken durch die Kommission sollte keine Verarbeitung personenbezogener Daten beinhalten. Die Daten sollten auf jeden Fall vollständig anonymisiert werden. Die Datenschutzaufsichtsbehörden der Union und die nationalen Datenschutzaufsichtsbehörden sollten nur hinzugezogen werden, wenn die Bewertung des Risikos der Geldwäsche und der Terrorismusbekämpfung sich auf den Schutz von Privatsphäre und Daten natürlicher Personen auswirkt. Um größtmögliche Synergien zwischen der Bewertung von Risiken auf Unions- und auf nationaler Ebene zu erzielen, sollten sich die Kommission und die Mitgliedstaaten um die Anwendung kohärenter Methodiken bemühen.

    (13)

    Die Ergebnisse der Risikobewertung auf Unionsebene können den zuständigen Behörden und den Verpflichteten bei der Ermittlung, dem Verständnis, der Steuerung und der Minderung von Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie Risiken der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen helfen. Daher ist es wichtig, dass die Ergebnisse der Risikobewertung veröffentlicht werden.

    (14)

    Die Mitgliedstaaten sind nach wie vor am besten in der Lage, Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, die sie unmittelbar betreffen, zu ermitteln, zu bewerten und zu verstehen und zu entscheiden, wie diese am besten gemindert werden können. Daher sollte jeder Mitgliedstaat geeignete Schritte unternehmen, um ihn betreffende Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie Risiken der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen ordnungsgemäß zu ermitteln, zu bewerten und zu verstehen und eine kohärente nationale Strategie zur Minderung dieser Risiken festzulegen. Diese nationale Risikobewertung sollte eine Beschreibung der institutionellen Struktur und der Verfahren des Systems zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung des Mitgliedstaats sowie Angaben zu den dafür zugewiesenen personellen und finanziellen Ressourcen umfassen, soweit diese Informationen verfügbar sind. Um ein kontinuierliches Verständnis von Risiken zu erhalten, sollten die Mitgliedstaaten ihre nationale Risikobewertung regelmäßig aktualisieren und sollten sie auch durch gezielte Aktualisierungen und Bewertungen von mit spezifischen Sektoren, Produkten oder Dienstleistungen verbundenen Risiken ergänzen können.

    (15)

    Juristische Personen und Rechtsvereinbarungen können Straftätern eine Möglichkeit bieten, sich hinter einem Deckmantel der Legitimität zu verstecken, und könnten somit dazu missbraucht werden, illegale Erträge zu waschen, sei es im Inland oder grenzüberschreitend. Um diese Risiken zu mindern, ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten die Risiken verstehen, die mit den juristischen Personen und Rechtsvereinbarungen verbunden sind, welche sich in ihrem Hoheitsgebiet befinden, sei es, weil die Unternehmen dort niedergelassen sind, oder sei es, weil Trustees von Express-Trusts oder Personen, die entsprechende Positionen in ähnlichen Rechtsvereinbarungen innehaben, dort niedergelassen oder ansässig sind oder die Rechtsvereinbarung von dort aus verwalten. Im Fall von Rechtsvereinbarungen ist es angesichts des Rechts des Settlors, das auf die Vereinbarung anwendbare Recht zu wählen, auch wichtig, dass die Mitgliedstaaten ein Verständnis der Risiken haben, die mit den Rechtsvereinbarungen verbunden sind, welche gemäß ihrem Recht errichtet werden können, unabhängig davon, ob ihr Recht sie ausdrücklich regelt oder ob ihre Schaffung auf die Vertragsfreiheit der Parteien zurückgeht und von den nationalen Gerichten anerkannt wird.

    (16)

    Angesichts des integrierten Charakters des internationalen Finanzsystems und der Offenheit der Wirtschaft der Union erstrecken sich mit juristischen Personen und Rechtsvereinbarungen verbundene Risiken über diejenigen im Gebiet der Union hinaus. Es ist daher wichtig, dass die Union und ihre Mitgliedstaaten ein Verständnis der Exponiertheit gegenüber Risiken haben, die von ausländischen juristischen Personen und ausländischen Rechtsvereinbarungen ausgehen. Eine solche Risikobewertung muss sich nicht mit jeder einzelnen ausländischen juristischen Person oder jeder einzelnen ausländischen Rechtsvereinbarung befassen, die eine hinreichende Verbindung zur Union hat, sei es aufgrund des Erwerbs von Immobilien oder weil aufgrund eines öffentlichen Vergabeverfahrens ein Auftrag erteilt wurde oder aufgrund von Transaktionen mit Verpflichteten, die ihnen Zugang zum Finanzsystem und zur Wirtschaft der Union ermöglichen. Die Risikobewertung sollte die Union und ihre Mitgliedstaaten jedoch in die Lage versetzen, zu verstehen, welche Arten ausländischer juristischer Personen und ausländischer Rechtsvereinbarungen einen solchen Zugang zum Finanzsystem und zur Wirtschaft der Union haben und welche Arten von Risiken mit diesem Zugang verbunden sind.

    (17)

    Die Ergebnisse der Risikobewertungen sollten den Verpflichteten zeitnah zur Verfügung gestellt werden, damit diese ihre eigenen Risiken ermitteln, verstehen, steuern und mindern können. Diese Ergebnisse können in zusammengefasster Form weitergegeben und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden und sollten keine Verschlusssachen oder personenbezogenen Daten enthalten.

    (18)

    Um Risiken auf Unionsebene noch besser ermitteln, verstehen, steuern und mindern zu können, sollten die Mitgliedstaaten die Ergebnisse ihrer Risikobewertungen den anderen Mitgliedstaaten, der Kommission sowie der AMLA zugänglich machen. Verschlusssachen oder personenbezogene Daten sollten nicht in diese Übermittlungen aufgenommen werden, es sei denn, dies wird als unbedingt notwendig für die Erfüllung von Aufgaben zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erachtet.

    (19)

    Um die in der nationalen Risikobewertung ermittelten Risiken wirksam zu mindern, sollten die Mitgliedstaaten ein kohärentes Vorgehen auf nationaler Ebene sicherstellen, indem sie entweder eine Behörde zur Koordinierung der nationalen Reaktion benennen oder zu diesem Zweck einen entsprechenden Mechanismus einrichten. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die benannte Behörde oder der eingerichtete Mechanismus über ausreichende Befugnisse und Ressourcen verfügt, um diese Aufgabe wirksam zu erfüllen und eine angemessene Reaktion auf die ermittelten Risiken sicherzustellen.

    (20)

    Um die Wirksamkeit ihrer Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung überprüfen zu können, sollten die Mitgliedstaaten einschlägige Statistiken führen und deren Qualität verbessern. Zur Verbesserung von Qualität und Kohärenz der auf Unionsebene erhobenen statistischen Daten sollten die Kommission und AMLA die unionsweite Situation im Hinblick auf die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Blick behalten und regelmäßige Übersichten veröffentlichen.

    (21)

    Die FATF hat Standards für Länder und Gebiete entwickelt, um die Risiken einer etwaigen Nichtumsetzung oder Umgehung der gezielten finanziellen Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung zu ermitteln und zu bewerten und um Maßnahmen zur Minderung dieser Risiken zu ergreifen. Diese von der FATF eingeführten neuen Standards ersetzen oder untergraben nicht die bestehenden strengen Anforderungen, die die Länder zur Umsetzung gezielter finanzieller Sanktionen nach Maßgabe einschlägiger Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und deren Finanzierung verpflichtet. Diese bestehenden Verpflichtungen, die auf Unionsebene durch die Beschlüsse 2010/413/GASP (11) und (GASP) 2016/849 (12) des Rates sowie die Verordnungen (EU) Nr. 267/2012 (13) und (EU) 2017/1509 (14) des Rates umgesetzt wurden, bleiben für alle natürlichen und juristischen Personen in der Union verbindlich. Angesichts der spezifischen Risiken der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen, denen die Union ausgesetzt ist, ist es angezeigt, die Risikobewertung auf alle gezielten finanziellen Sanktionen auszuweiten, die auf Unionsebene erlassen werden. Die Risikosensibilität der Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Bezug auf gezielte finanzielle Sanktionen hebt nicht die regelbasierte Verpflichtung auf, die allen natürlichen oderjuristischen Personen in der Union obliegt, Gelder oder andere Vermögenswerte einzufrieren und benannten Personen oder Einrichtungen nicht zur Verfügung zu stellen.

    (22)

    Um den Entwicklungen auf internationaler Ebene, insbesondere den überarbeiteten FATF-Empfehlungen, Rechnung zu tragen und einen umfassenden Rahmen für die Umsetzung gezielter finanzieller Sanktionen sicherzustellen, sollten mit dieser Richtlinie Anforderungen eingeführt werden, um Risiken einer Nichtumsetzung oder Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten zu ermitteln, zu verstehen, zu steuern und zu mindern.

    (23)

    Zentrale Register für Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer (im Folgenden „Zentralregister“) sind von entscheidender Bedeutung für die Bekämpfung des Missbrauchs von juristischen Personen und von Rechtsvereinbarungen. Daher sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer von juristischen Personen und Rechtsvereinbarungen, Informationen über Nominee-Vereinbarungen und Informationen über ausländische juristische Personen und ausländische Rechtsvereinbarungen in einem Zentralregister gespeichert werden. Um sicherzustellen, dass diese Zentralregister leicht zugänglich sind und hochwertige Daten enthalten, sollten einheitliche Regeln für die Erhebung und Speicherung dieser Informationen durch die Register eingeführt werden. In Zentralregistern gespeicherte Informationen sollten in einem leicht nutzbaren und maschinenlesbaren Format zugänglich sein.

    (24)

    Im Interesse größerer Transparenz zwecks Bekämpfung des Missbrauchs von juristischen Personen sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer unter vollständiger Einhaltung des Unionsrechts in einem Zentralregister außerhalb der juristischen Person registriert werden. Die Mitgliedstaaten sollten hierfür eine zentrale Datenbank, in der Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer gespeichert werden, das Handelsregister oder ein anderes Zentralregister verwenden. Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die Verpflichteten für die Bereitstellung bestimmter Informationen an das Zentralregister verantwortlich sind. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Informationen den zuständigen Behörden in allen Fällen und den Verpflichteten dann, wenn sie Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden anwenden, zur Verfügung gestellt werden.

    (25)

    Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern von Express-Trusts und ähnlichen Rechtsvereinbarungen sollten dort registriert werden, wo Trustees und Personen, die entsprechende Positionen in ähnlichen Rechtsvereinbarungen innehaben, niedergelassen oder ansässig sind oder wo die Rechtsvereinbarung verwaltet wird. Zur Gewährleistung einer wirksamen Überwachung und Erfassung der Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern von Express-Trusts und ähnlichen Rechtsvereinbarungen bedarf es zudem der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten. Durch die Vernetzung der Register der wirtschaftlichen Eigentümer von Express-Trusts und ähnlichen Rechtsvereinbarungen in den Mitgliedstaaten sollten diese Informationen zur Verfügung gestellt werden und sollte gleichzeitig sichergestellt werden, dass eine Mehrfachregistrierung derselben Express-Trusts und ähnlichen Rechtsvereinbarungen innerhalb der Union vermieden wird.

    (26)

    Der zeitnahe Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer sollte so gestaltet werden, dass nicht die Gefahr einer Warnung der betreffenden juristischen Person oder des Trustees oder der Person in entsprechender Position besteht.

    (27)

    Die Richtigkeit der in den Zentralregistern enthaltenen Daten ist von grundlegender Bedeutung für alle relevanten Behörden und anderen Personen, denen Zugang zu diesen Daten gewährt wird, und eine entscheidende Voraussetzung dafür, dass auf der Grundlage dieser Daten fundierte, rechtmäßige Entscheidungen getroffen werden. Daher sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die für die Zentralregister zuständigen Stellen innerhalb einer angemessenen Frist nach der Übermittlung der Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer und danach regelmäßig überprüfen, ob die übermittelten Angaben angemessen, zutreffend und auf dem neuesten Stand sind. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass für Zentralregister zuständige Stellen in der Lage sind, alle Informationen anzufordern, die sie zur Überprüfung von Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer und Informationen zu Nominees benötigen, sowie in Situationen, in denen es keinen wirtschaftlichen Eigentümer gibt oder in denen die wirtschaftlichen Eigentümer nicht ermittelt werden konnten. In diesen Fällen sollte den dem Zentralregister bereitgestellten Informationen eine Begründung mit allen einschlägigen Belegen beigefügt werden, damit das Zentralregister feststellen kann, ob dies der Fall ist. Die Mitgliedstaaten sollten ferner sicherstellen, dass die für die Zentralregister zuständigen Stellen über angemessene Instrumente verfügen, um Überprüfungen, einschließlich automatisierter Überprüfungen, so durchzuführen, dass Grundrechte gewahrt und diskriminierende Ergebnisse vermieden werden.

    (28)

    Es ist wichtig, dass die Mitgliedstaaten die für das Zentralregister zuständigen Stellen mit ausreichenden Befugnissen und Ressourcen ausstatten, um das wirtschaftliche Eigentum und die Richtigkeit der ihnen zur Verfügung gestellten Informationen zu überprüfen und jeglichen Verdacht ihrer zentralen Meldestelle mitzuteilen. Diese Befugnisse sollten sich auf die Durchführung von Inspektionen in den Betriebsstätten der juristischen Personen und der Verpflichteten erstrecken, die als Trustees von Express-Trusts oder Personen, die entsprechende Positionen in ähnlichen Rechtsvereinbarungen innehaben, tätig sind, unabhängig davon, ob sie von den für die Zentralregister zuständigen Stellen oder von anderen Behörden in deren Namen durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass angemessene Garantien gelten, wenn diese Trustees oder Personen, die eine entsprechende Position in einer ähnlichen Rechtsvereinbarung innehaben, zu den rechtsberatenden Berufen gehören oder wenn ihre Betriebsstätten oder eingetragenen Niederlassungen mit ihrem privaten Wohnsitz zusammenfallen. Diese Befugnisse sollten sich auf Vertreter ausländischer juristischer Personen und ausländischer Rechtsvereinbarungen in der Union erstrecken, wenn diese juristischen Personen und Vereinbarungen eingetragene Niederlassungen oder Vertreter in der Union haben.

    (29)

    Kommt eine für ein Zentralregister zuständige Stelle bei der Überprüfung der Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer zu dem Schluss, dass diese Angaben Unstimmigkeiten oder Fehler aufweisen, oder erfüllen diese Angaben anderweitig nicht die Anforderungen, so sollte es der Stelle möglich sein, den Nachweis der Registrierung im Zentralregister zurückzuhalten oder auszusetzen, bis die Mängel behoben sind.

    (30)

    Für Zentralregister zuständige Stellen sollten ihre Aufgaben frei von ungebührlicher Einflussnahme wahrnehmen, einschließlich jeglicher ungebührlicher Einflussnahme durch Politik oder Industrie auf die Überprüfung von Informationen, die Verhängung von Maßnahmen oder Strafen und die Gewährung des Zugangs für Personen mit einem berechtigten Interesse. Zu diesem Zweck sollten die für die Zentralregister zuständigen Stellen über Strategien zur Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten verfügen.

    (31)

    Für Zentralregister zuständige Stellen sind gut geeignet, um die natürlichen Personen, die letztlich Eigentümer von juristischen Personen und Vereinbarungen sind oder diese kontrollieren, einschließlich natürlicher Personen, die im Zusammenhang gezielter finanzieller Sanktionen benannt wurden, rasch und effizient zu ermitteln. Die zeitnahe Aufdeckung von Eigentums- und Kontrollstrukturen trägt dazu bei, die Exponiertheit gegenüber Risiken der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen besser zu verstehen und Abhilfemaßnahmen zur Verringerung dieser Risiken zu ergreifen. Daher ist es wichtig, dass diese für das Zentralregister zuständige Stellen verpflichtet werden, die in ihnen gespeicherten Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer mit Benennungen im Zusammenhang mit gezielten finanziellen Sanktionen abzugleichen, und zwar sowohl unmittelbar nach einer solchen Benennung als auch danach regelmäßig, um festzustellen, ob Änderungen in der Eigentums- oder Kontrollstruktur der juristischen Person oder der Rechtsvereinbarung Risiken der Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen begünstigen. Die Angabe in den Zentralregistern, dass juristische Personen oder Rechtsvereinbarungen mit Personen oder Einrichtungen in Verbindung stehen, die gezielten finanziellen Sanktionen unterliegen, sollte zu den Tätigkeiten zuständiger Behörden und der für die Umsetzung restriktiver Maßnahmen der Union zuständigen Behörden beitragen.

    (32)

    Die Meldung von Unstimmigkeiten zwischen den in den Zentralregistern gespeicherten Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer und den Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer, die den Verpflichteten und gegebenenfalls den zuständigen Behörden zur Verfügung stehen, ist ein wirksamer Mechanismus zur Überprüfung der Richtigkeit der Angaben. Derartige erkannte Unstimmigkeiten sollten im Einklang mit Datenschutzanforderungen rasch gemeldet und gelöst werden.

    (33)

    Wenn durch die Meldung von Unstimmigkeiten durch zentrale Meldestellen und andere zuständige Behörden eine Analyse einer verdächtigen Transaktion oder eine laufende Ermittlung gefährdet würde, sollten die zentralen Meldestellen oder anderen zuständigen Behörden die Meldung der Unstimmigkeit so lange aufschieben, bis die Gründe dafür, den Vorfall nicht zu melden, nicht mehr vorliegen. Außerdem sollten zentrale Meldestellen und andere zuständige Behörden Unstimmigkeiten nicht melden, wenn dies gegen nationale Rechtsvorschriften über Vertraulichkeit verstoßen würde oder jemand rechtswidrig gewarnt würde.

    (34)

    Um bei der Anwendung des Konzepts des wirtschaftlichen Eigentümers gleiche Ausgangsbedingungen zu gewährleisten, ist es wesentlich, dass für juristische Personen und Trustees von Express Trusts sowie Personen, die eine entsprechende Position in einer ähnlichen Rechtsvereinbarung innehaben, in der gesamten Union einheitliche Meldekanäle und -mittel bestehen können. Zu diesem Zweck sollte bei der Übermittlung von Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer an die einschlägigen zentralen Register ein einheitliches Format verwendet werden, das Transparenz und Rechtssicherheit gewährleistet.

    (35)

    Um faire Wettbewerbsbedingungen unter den verschiedenen Arten von Rechtsformen zu gewährleisten, sollten Trustees ebenfalls verpflichtet sein, Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer zu beschaffen und zu halten und diese Angaben an ein Zentralregister oder eine zentrale Datenbank zu übermitteln.

    (36)

    Es ist von grundlegender Bedeutung, dass die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer während eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren, nachdem die juristische Person aufgelöst wurde oder die Rechtsvereinbarung aufgehört hat, zu bestehen, über die zentralen Register und das vernetzte System der Zentralregister zugänglich bleiben. Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, rechtlich zusätzliche Gründe für die Verarbeitung von Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer zu anderen Zwecken als zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorzusehen, wenn diese Verarbeitung dem öffentlichen Interesse dient und eine notwendige und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehende Maßnahme in einer demokratischen Gesellschaft darstellt.

    (37)

    Zentrale Meldestellen, andere zuständige Behörden und Selbstverwaltungseinrichtungen sollten für Zwecke der Verhinderung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten oder Terrorismusfinanzierung sofortigen, ungefilterten, direkten und freien Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer haben. Verpflichtete sollten bei Erfüllung von Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden ebenfalls Zugang zu Zentralregistern haben. Die Mitgliedstaaten können entscheiden, den Zugang für Verpflichtete von der Zahlung einer Gebühr abhängig zu machen. Diese Gebühren sollten jedoch streng auf das Maß begrenzt sein, das zur Deckung der Kosten für die Sicherstellung der Qualität der in diesen Registern gespeicherten Informationen und für die Bereitstellung der Informationen erforderlich ist, und sollten den wirksamen Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer nicht untergraben.

    (38)

    Ein direkter, zeitnaher und ungefilterter Zugang nationaler Behörden zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer ist ebenfalls von zentraler Bedeutung, um die ordnungsgemäße Umsetzung restriktiver Maßnahmen der Union sicherzustellen, das Risiko der Nichtumsetzung und Umgehung restriktiver Maßnahmen der Union zu verhindern und Verstöße gegen diese Maßnahmen zu untersuchen. Aus diesen Gründen sollten die für die Umsetzung solcher restriktiven Maßnahmen zuständigen Behörden, die gemäß den auf der Grundlage des Artikels 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlassenen einschlägigen Verordnungen des Rates ermittelt wurden, direkten und sofortigen Zugang zu den in den vernetzten Zentralregistern gespeicherten Informationen haben.

    (39)

    Es sollte möglich sein, dass Einrichtungen und sonstige Stellen der Union, die im Rahmen des Rahmens der Union zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eine Rolle spielen, bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer haben. Dies gilt für die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA), aber auch für das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) bei der Durchführung seiner Untersuchungen sowie für Europol und Eurojust, wenn sie Untersuchungen nationaler Behörden unterstützen. Als Aufsichtsbehörde ist der AMLA bei der Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeiten Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer zu gewähren. Um sicherzustellen, dass die AMLA die Tätigkeiten zentraler Meldestellen wirksam unterstützen kann, sollte sie auch im Rahmen gemeinsamer Analysen auf Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer zugreifen können.

    (40)

    Um Eingriffe in das Recht auf Achtung des Privatlebens und auf den Schutz personenbezogener Daten zu begrenzen, sollte der Zugang der Öffentlichkeit zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer, die in Zentralregistern gespeichert sind, vom Nachweis eines berechtigten Interesses abhängig gemacht werden. Unterschiedliche Ansätze der Mitgliedstaaten bezüglich der Überprüfung, ob ein solches berechtigtes Interesse besteht, können die harmonisierte Umsetzung des Rahmens zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und den präventiven Zweck, zu dem ein solcher Zugang der Öffentlichkeit gestattet ist, behindern. Daher ist es erforderlich, unter uneingeschränkter Achtung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) einen Rahmen für die Anerkennung und Überprüfung des berechtigten Interesses auf Unionsebene zu schaffen. Besteht ein berechtigtes Interesse, so sollte die Öffentlichkeit auf Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer von juristischen Personen und Rechtsvereinbarungen zugreifen können. Ein berechtigtes Interesse sollte für bestimmte Kategorien der Öffentlichkeit unterstellt werden. Der Zugang auf der Grundlage eines berechtigten Interesses sollte nicht von der Rechtsstellung oder der Rechtsform der Person abhängen, die den Zugang beantragt.

    (41)

    Nichtregierungsorganisationen, Wissenschaftler und Investigativjournalisten haben zu den Zielen der Union bei der Bekämpfung von Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten und Terrorismusfinanzierung beigetragen. Es sollte daher davon ausgegangen werden, dass sie ein berechtigtes Interesse am Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer haben, was für sie von entscheidender Bedeutung ist, damit sie ihre Aufgaben wahrnehmen und gegebenenfalls öffentliche Kontrolle ausüben können. Die Möglichkeit des Zugangs zu den Zentralregistern sollte weder von dem Medium oder der Plattform, über das oder die sie ihre Tätigkeiten ausüben, noch von früheren Erfahrungen in diesem Bereich abhängen. Damit diese Kategorien ihre Tätigkeiten wirksam ausüben können und Vergeltungsrisiken vermieden werden, sollten sie Zugang zu Informationen über juristische Personen und Rechtsvereinbarungen haben, ohne eine Verbindung zu diesen juristischen Personen oder Vereinbarungen nachzuweisen. Wie gemäß den Datenschutzvorschriften der Union vorgesehen, sollte der Zugang wirtschaftlicher Eigentümer zu Informationen über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten die Rechte und Freiheiten anderer, einschließlich des Rechts auf Sicherheit der Person, nicht beeinträchtigen. Die Offenlegung gegenüber dem wirtschaftlichen Eigentümer, dass Personen, die zu journalistischen Zwecken tätig sind, oder zivilgesellschaftliche Organisationen ihre personenbezogenen Daten abgefragt haben, birgt die Gefahr, dass die Sicherheit von Journalisten und von Mitgliedern zivilgesellschaftlicher Organisationen, die Untersuchungen zu potenziellen kriminellen Tätigkeiten durchführen, untergraben wird. Um das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten mit der Informations- und Meinungsfreiheit für Journalisten gemäß Artikel 85 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) in Einklang zu bringen und um die Rolle zivilgesellschaftlicher Organisationen bei der Verhinderung, Untersuchung und Aufdeckung von Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten und Terrorismusfinanzierung gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe d jener Verordnung sicherzustellen, sollten für das Zentralregister zuständige Stellen daher an wirtschaftliche Eigentümer keine Informationen über die Verarbeitung ihrer Daten durch diese Kategorien der Öffentlichkeit weitergeben, sondern nur die Tatsache, dass Personen, die zu journalistischen Zwecken tätig sind, oder zivilgesellschaftliche Organisationen ihre Daten abgefragt haben.

    (42)

    Die Integrität geschäftlicher Transaktionen ist für das korrekte Funktionieren des Binnenmarkts und des Finanzsystems der Union entscheidend. Zu diesem Zweck ist es wichtig, dass Personen, die mit juristischen Personen oder Rechtsvereinbarungen in der Union Geschäfte tätigen möchten, Zugang zu Angaben zu ihrem wirtschaftlichen Eigentümer haben, um zu überprüfen, ob ihre potenziellen Geschäftspartner nicht an Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten oder Terrorismusfinanzierung beteiligt sind. Es liegen umfassende Beweise dafür vor, dass Straftäter ihre Identität hinter Gesellschaftsstrukturen verbergen und indem diejenigen, die Transaktionen mit einer juristischen Person oder einer Rechtsvereinbarung tätigen könnten, in die Lage versetzen werden, sich der Identität der wirtschaftlichen Eigentümer bewusst zu werden, trägt zur Bekämpfung des Missbrauchs von juristischen Personen oder Rechtsvereinbarungen zu kriminellen Zwecken bei. Eine Transaktion ist nicht auf Handelstätigkeiten oder die Bereitstellung oder den Kauf von Produkten oder Dienstleistungen beschränkt, sondern könnte auch Situationen umfassen, in denen eine Person voraussichtlich Geldbeträge im Sinne von Artikel 4 Nummer 25 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) oder Kryptowerte in die juristische Person oder die Rechtsvereinbarung investiert oder die juristische Person erwirbt. Daher sollte das Erfordernis des berechtigten Interesses am Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer nicht nur bei Personen, die wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeiten ausüben, als erfüllt betrachtet werden.

    (43)

    Angesichts des grenzüberschreitenden Charakters von Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten und Terrorismusfinanzierung sollte anerkannt werden, dass Behörden von Drittländern ein berechtigtes Interesse am Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer über juristische Personen und Rechtsvereinbarungen der Union haben, wenn ein solcher Zugang dieser Behörden im Rahmen spezifischer Untersuchungen oder Analysen zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Hinblick auf die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erforderlich ist. Ebenso sollten Unternehmen, die in Drittländern Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterliegen, auf die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer in den zentralen Unionsregistern zugreifen können, wenn sie verpflichtet sind, in Bezug auf in der Union niedergelassene juristische Personen und Rechtsvereinbarungen Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden im Einklang mit Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in diesen Ländern zu ergreifen. Jeglicher Zugang zu Informationen in den Zentralregistern sollte mit dem Unionsrecht über den Schutz personenbezogener Daten und insbesondere mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 im Einklang stehen. Zu diesem Zweck sollten Zentralregister auch in Erwägung ziehen, ob Anträge von außerhalb der Union niedergelassenen Personen möglicherweise unter die Bedingungen fallen, unter denen eine Ausnahmeregelung nach Artikel 49 jener Verordnung in Anspruch genommen werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof“) ist die Bekämpfung von Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten und Terrorismusfinanzierung ein Ziel von allgemeinem öffentlichem Interesse und die Ziele der öffentlichen Sicherheit sind damit verbunden. Um die Integrität von Untersuchungen und Analysen von zentralen Meldestellen in Drittländern und von Strafverfolgungs- und Justizbehörden zu wahren, sollten Zentralregister davon absehen, den wirtschaftlichen Eigentümern jegliche Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch diese Behörden offenzulegen, soweit diese Offenlegung die Untersuchungen und Analysen dieser Behörden beeinträchtigen würde. Um die Rechte betroffener Personen zu wahren, sollten die Zentralregister jedoch nur davon absehen, diese Informationen offenzulegen, bis diese Offenlegung eine Untersuchung oder Analyse nicht mehr gefährden würde. Diese Frist sollte auf einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren festgesetzt werden und sollte nur auf begründeten Antrag der Behörde des Drittlands verlängert werden.

    (44)

    Um eine Zugangsregelung sicherzustellen, die hinreichend flexibel ist und an neu auftretende Umstände angepasst werden kann, sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, jeglicher Person, die ein berechtigtes Interesse in Verbindung mit der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten und Terrorismusfinanzierung nachweisen kann, im Einzelfall Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer zu gewähren. Die Mitgliedstaaten sollten Informationen über Fälle von berechtigtem Interesse erheben, die über die in dieser Richtlinie festgelegten Kategorien hinausgehen, und sie der Kommission mitteilen.

    (45)

    Straftäter können juristische Personen zu jedem Zeitpunkt missbrauchen. Bestimmte Phasen im Lebenszyklus von juristischen Personen sind jedoch mit höheren Risiken verbunden, beispielsweise in der Phase der Unternehmensgründung oder bei Änderungen in der Unternehmensstruktur, wie etwa Umwandlung, Verschmelzung oder Spaltung, die es Straftätern ermöglichen, Kontrolle über die juristische Person zu erlangen. Der Unionsrahmen sieht eine Aufsicht durch Behörden über diese Phasen des Bestehens einer juristischen Person gemäß der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) vor. Damit diese Behörden ihre Tätigkeiten wirksam ausüben und zur Verhinderung des Missbrauchs von juristischen Personen zu kriminellen Zwecken beitragen können, sollten sie Zugang zu den in den vernetzten Zentralregistern enthaltenen Informationen haben.

    (46)

    Um die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben sicherzustellen, die in der Rechnungslegung enthalten sind, welche der Kommission im Rahmen der Finanzierungsprogramme der Union vorgelegt wird, müssen Programmbehörden Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern der Empfänger von Unionsmitteln erheben und in ihren Verwaltungs- und Kontrollsystemen speichern. Daher muss sichergestellt werden, dass Programmbehörden in Mitgliedstaaten Zugang zu in den vernetzten Zentralregistern gespeicherten Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer haben, um ihren Pflichten zur Verhinderung, Aufdeckung, Berichtigung und Meldung von Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) nachzukommen.

    (47)

    Zum Schutz der finanziellen Interessen der Union sollten die Behörden der Mitgliedstaaten, die die Aufbau- und Resilienzfazilität gemäß der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) umsetzen, Zugang zu den vernetzten Zentralregistern haben, um die gemäß jener Verordnung erforderlichen Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer über den Empfänger von Unionsmitteln oder Auftragnehmer zu erheben.

    (48)

    Korruption bei der Vergabe öffentlicher Aufträge schadet dem öffentlichen Interesse, untergräbt das Vertrauen der Öffentlichkeit und wirkt sich negativ auf das Leben der Bürger aus. Angesichts der Anfälligkeit von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge für Korruption, Betrug und andere Vortaten sollten nationale Behörden mit Zuständigkeiten für Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge die Zentralregister abfragen können, um die Identität der natürlichen Personen festzustellen, die letztlich Eigentümer der Bieter sind oder diese kontrollieren, und Fälle zu ermitteln, in denen ein Risiko besteht, dass Straftäter an dem Vergabeverfahren beteiligt sein könnten. Der zeitnahe Zugang zu Informationen im Zentralregister ist von zentraler Bedeutung, um sicherzustellen, dass Behörden, die mit Verfahren zur Vergabe öffentlicher Verträge betraut sind, ihre Aufgaben wirksam erfüllen können, unter anderem durch die Aufdeckung von Korruptionsfällen in diesen Verfahren. Der Begriff „Behörde“ im Zusammenhang mit Vergabeverfahren sollte den Begriff „öffentlicher Auftraggeber“ in Rechtsakten der Union über öffentlichen Vergabeverfahren für Güter und Dienstleistungen oder Konzessionen sowie jede von den Mitgliedstaaten zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge benannte Behörde umfassen, die keine zuständige Behörde für Zwecke der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ist.

    (49)

    Produkte wie etwa das Kunden-Screening, die von Drittanbietern angeboten werden, unterstützen Verpflichtete bei der Erfüllung von Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden. Solche Produkte geben ihnen einen ganzheitlichen Überblick über den Kunden, der es ihnen ermöglicht, fundierte Entscheidungen über ihre Risikoeinstufung, anzuwendende Abhilfemaßnahmen und mögliche Verdachtsmomente hinsichtlich der Tätigkeiten der Kunden zu treffen. Diese Produkte tragen auch zur Arbeit zuständiger Behörden bei der Analyse verdächtiger Transaktionen und bei Untersuchungen potenzieller Fälle von Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten sowie Terrorismusfinanzierung bei, indem sie Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer durch andere technische Lösungen ergänzen, die es zuständigen Behörden ermöglichen, einen breiteren Überblick über komplexe kriminelle Machenschaften zu erhalten, auch durch die Lokalisierung der Täter. Sie spielen daher eine entscheidende Rolle bei der Verfolgung der immer komplexeren und schnelleren Bewegungen, die Geldwäschesysteme kennzeichnen. Aufgrund ihrer etablierten Funktion in der Rechtsbefolgungsinfrastruktur ist es angemessen, davon auszugehen, dass die Anbieter solcher Produkte ein berechtigtes Interesse am Zugang zu Informationen in den Zentralregistern haben, sofern die aus dem Register erlangten Daten nur Verpflichteten und zuständigen Behörden in der Union zur Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten und Terrorismusfinanzierung angeboten werden.

    (50)

    Um unterschiedliche Ansätze bei der Umsetzung des Konzepts des berechtigten Interesses am Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer zu vermeiden, sollten die Verfahren für die Anerkennung eines solchen berechtigten Interesses harmonisiert werden. Dies sollte gemeinsame Vorlagen für die Anwendung und Anerkennung berechtigter Interessen umfassen, was die gegenseitige Anerkennung von Zentralregistern in der gesamten Union erleichtern würde. Zu diesem Zweck sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Festlegung harmonisierter Vorlagen und Verfahren übertragen werden.

    (51)

    Um sicherzustellen, dass die Verfahren für die Gewährung des Zugangs für diejenigen mit einem zuvor überprüften berechtigten Interesse nicht übermäßig aufwendig sind, kann der Zugang auf der Grundlage vereinfachter Verfahren erneuert werden, mit denen die für das Zentralregister zuständige Stelle sicherstellt, dass die zuvor für Überprüfungszwecke eingeholten Informationen korrekt und relevant sind, und erforderlichenfalls aktualisiert werden.

    (52)

    Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten mit dem Ziel der Sicherstellung eines verhältnismäßigen und ausgewogenen Ansatzes und zur Wahrung des Rechts auf Achtung des Privatlebens und auf den Schutz personenbezogener Daten Ausnahmen von der Pflicht zur Offenlegung personenbezogener Angaben zum wirtschaftlicher Eigentümer in den Zentralregistern und von der Zugriffsmöglichkeit auf solche Angaben für außergewöhnliche Fälle vorsehen, in denen der wirtschaftliche Eigentümer durch die Angaben einem unverhältnismäßigen Risiko von Betrug, Entführung, Erpressung, Schutzgelderpressung, Schikane, Gewalt oder Einschüchterung ausgesetzt würde. Die Mitgliedstaaten sollten auch die Möglichkeit haben, eine Online-Registrierung zur Ermittlung aller Personen, die Informationen aus dem Zentralregister anfordern, sowie die Zahlung einer Gebühr für den Zugang zu den im Register enthaltenen Informationen seitens Personen mit einem berechtigten Interesse zu verlangen. Diese Gebühren sollten jedoch streng auf das Maß begrenzt sein, das zur Deckung der Kosten für die Sicherstellung der Qualität der in den Zentralregistern gespeicherten Informationen und für die Bereitstellung der Informationen erforderlich ist, und sollten den wirksamen Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer nicht untergraben.

    (53)

    Die Ermittlung von Antragstellern ist erforderlich, um sicherzustellen, dass nur Personen mit einem berechtigten Interesse Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer haben. Dieses Ermittlungsverfahren sollte jedoch so durchgeführt werden, dass es nicht zu einer Diskriminierung führt, auch nicht aufgrund des Wohnsitzlands oder der Staatsangehörigkeit der Antragsteller. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten ausreichende Ermittlungsmechanismen, einschließlich elektronischer Ermittlungssysteme im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) aber nicht darauf begrenzt, und einschlägige qualifizierte Vertrauensdienste vorsehen, damit Personen mit einem berechtigten Interesse tatsächlich auf Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer zugreifen können.

    (54)

    Mit der Richtlinie (EU) 2018/843 wurde dafür gesorgt, dass die Zentralregister der Mitgliedstaaten, in denen Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer gespeichert sind, über die mit der Richtlinie (EU) 2017/1132 eingerichtete zentrale Europäische Plattform vernetzt wurden. Die Vernetzung hat sich als wesentlich für einen wirksamen grenzüberschreitenden Zugang zu den Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer durch zuständige Behörden, Verpflichtete und Personen mit einem berechtigten Interesse erwiesen. Es wird eine kontinuierliche Entwicklung erforderlich sein, um die weiterentwickelten regulatorischen Anforderungen vor der Umsetzung der vorliegenden Richtlinie umzusetzen. Daher sollte Arbeit an der Vernetzung unter Einbeziehung der Mitgliedstaaten in das Funktionieren des gesamten Systems fortgesetzt werden, was durch einen regelmäßigen Dialog zwischen der Kommission und den Vertretern der Mitgliedstaaten über Fragen zum Betrieb des Systems und seine künftige Entwicklung sichergestellt werden sollte.

    (55)

    Durch die Vernetzung der Zentralregister der Mitgliedstaaten sollte der nationale und der grenzüberschreitende Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer von Rechtsvereinbarungen, die in den Zentralregistern der einzelnen Mitgliedstaaten enthalten sind, gewährt werden, wobei die Entscheidung auf der Grundlage des Konzepts des „berechtigten Interesses“ erfolgt und in den Händen der für das betreffende Zentralregister zuständigen Stelle des betreffenden Mitgliedstaats liegt. Um sicherzustellen, dass Entscheidungen zur Beschränkung des Zugangs zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer überprüft werden können, sollten Verfahren eingerichtet werden, damit gegen solche Entscheidungen Beschwerde eingelegt werden kann. Damit die Registrierung und der Informationsaustausch auf kohärente und effiziente Weise erfolgen können, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die für das Zentralregister in ihrem Mitgliedstaat zuständige Stelle mit den entsprechenden Stellen in anderen Mitgliedstaaten zusammenarbeitet, einschließlich des Austauschs von Informationen über Trusts oder ähnliche Rechtsvereinbarungen, die dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegen und in einem anderen Mitgliedstaat verwaltet werden oder deren Trustees in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen oder ansässig ist.

    (56)

    Für die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Richtlinie gilt die Verordnung (EU) 2016/679. Natürliche Personen, deren personenbezogene Daten aufgrund ihrer Eigenschaft als wirtschaftlicher Eigentümer in zentralen Registern gespeichert sind, sollten über die geltenden Datenschutzvorschriften informiert werden. Ferner sollten nur solche personenbezogenen Daten verfügbar gemacht werden, die auf dem neuesten Stand sind und sich auf die tatsächlichen wirtschaftlichen Eigentümer beziehen; die wirtschaftlichen Eigentümer sollten über ihre Rechte nach dem Unionsrechtsrahmen für den Datenschutz und die für die Ausübung dieser Rechte geltenden Verfahren belehrt werden.

    (57)

    Verzögerungen beim Zugang zentraler Meldestellen und anderer zuständiger Behörden zu Informationen über die Identität von Inhabern von Bank- und Zahlungskonten, Depotkonten, Kryptowertekonten und Schließfächern behindern die Aufdeckung von mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Zusammenhang stehenden Geldtransfers. Daher ist es von wesentlicher Bedeutung, dass in allen Mitgliedstaaten zentrale automatisierte Mechanismen wie z. B. ein Register oder ein Datenabrufsystem eingerichtet werden, um über ein wirksames Mittel zu verfügen, das einen zeitnahen Zugang zu Informationen über die Identität der Inhaber von Bank- und Zahlungskonten, Depotkonten, Kryptowertekonten und Schließfächern sowie über die Identität der bevollmächtigten Inhaber und der wirtschaftlichen Eigentümer ermöglicht. Diese Informationen sollten die historischen Informationen über geschlossene Kundenkonten, Bank- und Zahlungskonten — einschließlich virtueller internationaler Kontonummern (im Folgenden „virtuelle IBAN“) -, Depotkonten, Kryptowertekonten und Schließfächer enthalten. Bei Anwendung der Vorschriften über den Zugang ist es angebracht, auf bereits bestehende Mechanismen zurückzugreifen, sofern die nationalen zentralen Meldestellen sofort und ungefiltert auf die von ihnen angefragten Daten zugreifen können. Die Mitgliedstaaten sollten in Erwägung ziehen, in solche Mechanismen weitere Informationen, die als notwendig und verhältnismäßig erachtet werden, einzuspeisen, um eine wirksamere Eindämmung von Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten und Terrorismusfinanzierung zu erreichen. Bei solchen Anfragen und bei Anforderungen zugehöriger Informationen sollten zentrale Meldestellen, die AMLA im Zusammenhang mit gemeinsamen Analysen und Aufsichtsbehörden sicherstellen, dass vollständige Vertraulichkeit gegeben ist.

    (58)

    Virtuelle IBAN sind virtuelle Nummern, die von Kredit- und Finanzinstituten vergeben werden und die Umleitung von Zahlungen auf physische Bank- oder Zahlungskonten ermöglichen. Zwar können virtuelle IBANs von Unternehmen zu legitimen Zwecken verwendet werden, beispielsweise zur Rationalisierung des Prozesses der Erfassung und Übermittlung von Zahlungen über Grenzen hinweg, doch sind sie sind auch mit erhöhten Risiken der Geldwäsche, damit zusammenhängender Vortaten oder der Terrorismusfinanzierung verbunden, da sie dazu verwendet werden können, die Identität des Kontoinhabers zu verschleiern, was es zentralen Meldestellen erschwert, den Finanzstrom zu verfolgen, den Standort des Kontos zu ermitteln und die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Sperrung oder Überwachung des Kontos, zu verhängen. Um diese Risiken zu mindern und die Verfolgung und Aufdeckung illegaler Finanzströme durch zentrale Meldestellen zu erleichtern, sollten die zentralen automatisierten Mechanismen Informationen über virtuelle IBANs enthalten, die mit einem Bank- oder Zahlungskonto verbunden sind.

    (59)

    Zur Wahrung der Privatsphäre und zum Schutz personenbezogener Daten sollten die für Ermittlungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erforderlichen Mindestdaten in zentralen automatisierten Mechanismen für Bank- oder Zahlungskonten, Depotkonten und Kryptowertekonten aufbewahrt werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, festzulegen, bei welchen zusätzlichen Daten die Erfassung sinnvoll und verhältnismäßig ist. Bei der Umsetzung der Bestimmungen über diese Mechanismen sollten die Mitgliedstaaten Speicherzeiträume festlegen, die den Zeiträumen der Speicherung der im Rahmen der Anwendung der Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden erhaltenen Dokumentation und Information entsprechen. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, die Speicherzeiträume ausnahmsweise zu verlängern, sofern gute Gründe vorliegen. Die Dauer dieser weiteren Speicherung sollte einen Zeitraum von zusätzlichen fünf Jahren nicht überschreiten. Nationale Rechtsvorschriften zur Festlegung sonstiger Anforderungen an die Datenspeicherung, auf deren Grundlage Einzelfallentscheidungen möglich sind, um Straf- oder Verwaltungsverfahren zu erleichtern, sollten davon unberührt bleiben. Der Zugang zu diesen Mechanismen sollte nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ gewährt werden.

    (60)

    Die Vernetzung der zentralen automatisierten Mechanismen der Mitgliedstaaten würde es den nationalen zentralen Meldestellen ermöglichen, rasch grenzüberschreitende Informationen über die Identität der Inhaber von Bank- und Zahlungskonten, Depotkonten und Kryptowertekonten und von Schließfächern in anderen Mitgliedstaaten zu erhalten, sodass sie Finanzanalysen effizienter durchführen und besser mit den entsprechenden Stellen aus anderen Mitgliedstaaten zusammenarbeiten könnten. Ein direkter grenzüberschreitender Zugang zu Informationen über Bank- und Zahlungskonten, Depotkonten, Kryptowertekonten und über Schließfächer würde es zentralen Meldestellen ermöglichen, Finanzanalysen innerhalb einer ausreichend kurzen Frist zu erstellen, um Gelder, die über verschiedene Konten geleitet werden, auch unter Verwendung virtueller IBANs, zu verfolgen, potenzielle Fälle von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufzudecken und eine rasche Strafverfolgung zu gewährleisten. Die AMLA sollte auch direkten Zugang zu den vernetzten zentralen automatisierten Mechanismen erhalten, um zentrale Meldestellen im Rahmen gemeinsamer Analysen operativ zu unterstützen. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass der direkte Zugang zu den vernetzten zentralen automatisierten Mechanismen auch auf Aufsichtsbehörden erweitert wird, um diesen die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu ermöglichen.

    (61)

    Um das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und das Recht auf Privatsphäre zu wahren und die Auswirkungen des grenzüberschreitenden Zugangs zu den in den nationalen zentralen automatisierten Mechanismen enthaltenen Informationen zu begrenzen, würde der Umfang der Informationen, die über das System zur Vernetzung von Bankkontenregistern abgerufen werden können, im Einklang mit dem Grundsatz der Datenminimierung auf das Mindestmaß beschränkt, das erforderlich ist, um die Ermittlung natürlicher oder juristischer Personen, die Bank- oder Zahlungskonten, Depotkonten, Kryptowertekonten und Schließfächer innehaben oder kontrollieren, zu ermöglichen. Der sofortige, ungefilterte Zugang zum System zur Vernetzung von Bankkontenregistern sollte zentralen Meldestellen und der AMLA sowie Aufsichtsbehörden gewährt werden. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass das Personal der zentralen Meldestellen in Fragen der Vertraulichkeit und des Datenschutzes mit hohem professionellem Standard arbeitet, in Bezug auf seine Integrität hohen Maßstäben genügt und entsprechend qualifiziert ist. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen, die die Sicherheit der Daten nach strengen technologischen Standards gewährleisten.

    (62)

    Die Vernetzung der zentralen automatisierten Mechanismen der Mitgliedstaaten (Zentralregister oder zentrale elektronische Datenabrufsysteme), die Informationen über Bank- und Zahlungskonten, Depotkonten, Kryptowertekonten sowie über Schließfächer enthalten, über das System zur Vernetzung von Bankkontenregistern erfordert die Koordinierung nationaler Systeme mit unterschiedlichen technischen Merkmalen. Deshalb sollten technische Maßnahmen und Spezifikationen entwickelt werden, die den Unterschieden zwischen den nationalen zentralen automatisierten Mechanismen Rechnung tragen.

    (63)

    Immobilien sind für Straftäter ein attraktives Mittel, um die Erträge aus ihren illegalen Tätigkeiten zu waschen, da durch sie die tatsächliche Herkunft der Gelder und die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers verschleiert werden können. Für die Aufdeckung von Geldwäschesystemen und für das Einfrieren und die Einziehung von Vermögenswerten sowie für verwaltungsrechtliche Einfriermaßnahmen zur Umsetzung gezielter finanzieller Sanktionen ist es wichtig, dass die zentralen Meldestellen und andere zuständige Behörden Immobilien sowie natürliche Personen, juristische Personen und Rechtsvereinbarungen, die Immobilien besitzen, ordnungsgemäß und zeitnah ermitteln können. Daher ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten den zentralen Meldestellen und anderen zuständigen Behörden sofortigen und direkten Zugang zu Informationen gewähren, die die ordnungsgemäße Durchführung von Analysen und Ermittlungen in potenziellen Kriminalfällen im Zusammenhang mit Immobilien ermöglichen. Um einen wirksamen Zugang zu erleichtern, sollten diese Informationen kostenlos über eine zentrale Zugangsstelle, auf digitalem Weg und nach Möglichkeit in maschinenlesbarem Format bereitgestellt werden. Die Informationen sollten historische Informationen, einschließlich der Historie des Eigentums an Immobilien, die Preise, zu denen die Immobilie in der Vergangenheit erworben wurde, und damit verbundene Belastungen über einen festgelegten Zeitraum in der Vergangenheit umfassen, damit zentrale Meldestellen und andere zuständige Behörden in diesem Mitgliedstaat verdächtige Tätigkeiten im Zusammenhang mit Immobilientransaktionen, einschließlich Grundstücken, die auf Geldwäsche oder andere Arten von Kriminalität hindeuten könnten, analysieren und ermitteln können. Solche historischen Informationen betreffen Arten von Informationen, die bereits bei der Durchführung von Grundstücks- oder Immobilientransaktionen erhoben wurden. Den betroffenen Personen werden somit keine neuen Verpflichtungen auferlegt, sodass die berechtigten Erwartungen der Betroffenen gebührend geachtet werden. Angesichts der oftmals grenzüberschreitenden Natur krimineller Machenschaften im Zusammenhang mit Immobilien ist es angebracht, ein Mindestmaß an Informationen festzulegen, auf die zuständige Behörden zugreifen und die sie mit den entsprechenden Stellen in anderen Mitgliedstaaten austauschen können sollten.

    (64)

    Zur Erhebung und Auswertung der Informationen, um etwaige Verbindungen zwischen verdächtigen Transaktionen und Tätigkeiten sowie zugrunde liegenden kriminellen Tätigkeiten aufzudecken und Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern und zu bekämpfen, haben die Mitgliedstaaten unabhängig arbeitende, eigenständige zentrale Meldestellen eingerichtet oder sollten dies tun. Die zentrale Meldestelle sollte die zentrale nationale Stelle sein, die dafür zuständig ist, Meldungen verdächtiger Transaktionen, Meldungen über grenzüberschreitende physische Bewegungen von Barmitteln über das Zollinformationssystem, Meldungen über Transaktionen, die bei Überschreiten bestimmter Schwellenwerte gemeldet werden (schwellenwertbasierte Offenlegungen), und andere Informationen über Geldwäsche, damit zusammenhängende Vortaten oder Terrorismusfinanzierung, die Verpflichtete übermitteln, entgegenzunehmen und zu analysieren. Die operative Unabhängigkeit und Autonomie der zentralen Meldestelle sollte dadurch gewährleistet werden, dass ihr die Befugnis und die Kapazität verliehen wird, ihre Aufgaben frei wahrzunehmen, einschließlich der Möglichkeit, autonome Entscheidungen in Bezug auf Analyse, Anforderung und Weitergabe spezifischer Informationen zu treffen. In jedem Fall sollte die zentrale Meldestelle das unabhängige Recht haben, den einschlägigen zuständigen Behörden Informationen weiterzuleiten oder weiterzugeben. Die zentrale Meldestelle sollte mit angemessenen finanziellen, personellen und technischen Ressourcen ausgestattet werden, um ihre Autonomie und Unabhängigkeit zu gewährleisten und sie in die Lage zu versetzen, ihr Mandat wirksam wahrzunehmen. Die zentrale Meldestelle sollte in der Lage sein, die Ressourcen, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt, auf Einzelbasis oder routinemäßig und ohne ungebührliche Einflussnahme oder Einmischung von Politik, Regierung oder Industrie, die ihre operative Unabhängigkeit beeinträchtigen könnte, zu erhalten und einzusetzen. Um die Erfüllung dieser Anforderungen zu bewerten und Schwachstellen und bewährte Praktiken zu ermitteln, sollte die AMLA ermächtigt werden, die Organisation von Peer-Reviews zentraler Meldestellen zu koordinieren.

    (65)

    Das Personal zentraler Meldestellen sollte in Bezug auf seine Integrität hohen Maßstäben genügen und entsprechend qualifiziert sein und sollte mit hohem professionellem Standard arbeiten. Zentrale Meldestellen sollten über Verfahren zur wirksamen Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten verfügen. Aufgrund der Art ihrer Arbeit sind zentrale Meldestellen Empfänger großer Mengen sensibler personenbezogener und finanzieller Informationen und haben Zugang zu diesen. Das Personal zentraler Meldestellen sollte daher über entsprechende Qualifikationen verfügen, wenn es um den ethischen Einsatz von Big-Data-Analyseinstrumenten geht. Darüber hinaus könnten Tätigkeiten zentraler Meldestellen Auswirkungen auf Grundrechte natürlicher Personen haben, wie etwa das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten, das Recht auf Privatsphäre und das Recht auf Eigentum. Zentrale Meldestellen sollten daher einen Grundrechtsbeauftragten benennen, der dem bestehenden Personal der zentralen Meldestelle angehören kann. Zu den Aufgaben des Grundrechtsbeauftragten sollte es gehören, ohne die Tätigkeiten der zentralen Meldestellen zu behindern oder zu verzögern, die Einhaltung der Grundrechte durch die zentrale Meldestelle zu überwachen und zu fördern, die zentrale Meldestelle in Bezug auf die Auswirkungen ihrer Strategien und Verfahren auf Grundrechte zu beraten und anzuleiten, die Rechtmäßigkeit und Ethik der Tätigkeiten der zentralen Meldestelle zu prüfen und unverbindliche Stellungnahmen abzugeben. Die Benennung eines Grundrechtsbeauftragten würde dazu beitragen, sicherzustellen, dass zentrale Meldestellen die Grundrechte der betroffenen natürlicher Personen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben achten und schützen.

    (66)

    Zentrale Meldestellen sollten in der Lage sein, Informationen an zuständige Behörden weiterzugeben, die mit der Bekämpfung von Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten und Terrorismusfinanzierung betraut sind. Diese Behörden sollten so verstanden werden, dass Behörden mit Ermittlungs-, Strafverfolgungs- oder Rechtsprechungsaufgaben eingeschlossen sind. In den Mitgliedstaaten haben andere Behörden spezielle Aufgaben im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten und Terrorismusfinanzierung, und zentrale Meldestellen sollten auch in der Lage sein, ihnen die Ergebnisse ihrer operativen oder strategischen Analysen zur Verfügung zu stellen, wenn sie diese Ergebnisse als für ihre Aufgaben relevant erachten. Die Ergebnisse dieser Analysen liefern aussagekräftige Erkenntnisse, die für die Erarbeitung von Anhaltspunkten im Verlauf der Ermittlungs- und Strafverfolgungsarbeit genutzt werden. Die Quelle der Meldung einer verdächtigen Transaktion oder eines verdächtigen Tätigkeitsberichts sollte bei der Weitergabe nicht offengelegt werden. Dies sollte jedoch nicht die zentralen Meldestellen daran hindern, einschlägige Informationen weiterzugeben, darunter beispielsweise Informationen über IBAN-Nummern, BIC oder SWIFT-Codes. Darüber hinaus sollten zentrale Meldestellen in der Lage sein, andere in ihrem Besitz befindliche Informationen weiterzugeben, auch auf Anforderung anderer zuständiger Behörden. Bei der Ausübung ihrer Autonomie und Unabhängigkeit sollten zentrale Meldestellen bedenken, wie sich eine Verweigerung der Bereitstellung von Informationen auf die Zusammenarbeit und das übergeordnete Ziel der Bekämpfung von Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten und Terrorismusfinanzierung auswirken kann. Verweigerungen sollten auf außergewöhnliche Umstände beschränkt sein, beispielsweise wenn die Informationen von einer anderen zentralen Meldestelle stammen, die ihrer Weitergabe nicht zugestimmt hat, oder wenn die zentrale Meldestelle Grund zu der Annahme hat, dass die Informationen nicht für die Zwecke verwendet werden, für die sie angefordert wurden. In solchen Fällen sollte die zentrale Meldestelle Gründe für die Ablehnung angeben. Zu solchen Gründen könnte die Klarstellung, dass die Informationen nicht im Besitz der zentralen Meldestelle sind oder dass die Zustimmung zur Weitergabe nicht erteilt wurde, gehören.

    (67)

    Eine wirksame Zusammenarbeit und ein wirksamer Informationsaustausch zwischen zentralen Behörden und Aufsehern sind für die Integrität und Stabilität des Finanzsystems von zentraler Bedeutung. Sie stellen einen umfassenden und kohärenten Ansatz zur Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten und Terrorismusfinanzierung sicher, verbessern die Wirksamkeit des Systems zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung der Union und schützen die Wirtschaft vor den Bedrohungen, die von illegalen Finanztätigkeiten ausgehen. Informationen, die sich im Besitz zentraler Meldestellen befinden, — beispielsweise über die Qualität und Quantität der von Verpflichteten übermittelten Meldungen verdächtiger Transaktionen, die Qualität und Zeitnähe der Antworten von Verpflichteten auf Anforderungen von Informationen durch die zentralen Meldestellen sowie Informationen über Typologien von Geldwäsche, dazugehörige Vortaten und Terrorismusfinanzierung und über Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung — Trends und Methoden können Aufsehern helfen, Bereiche zu ermitteln, in denen Risiken höher sind oder in denen die Rechtsbefolgung unzureichend ist, und ihnen dadurch Aufschluss darüber geben, ob die Aufsicht in Bezug auf bestimmte Verpflichtete oder Sektoren verstärkt werden muss. Zu diesem Zweck sollten zentrale Meldestellen Aufsehern entweder spontan oder auf Anforderung bestimmte Arten von Informationen bereitstellen, die für Aufsichtszwecke relevant sein könnten.

    (68)

    Die zentralen Meldestellen spielen eine wichtige Rolle bei der Aufdeckung (insbesondere grenzüberschreitender) finanzieller Operationen terroristischer Netze und ihrer Finanzierungsquellen. Finanzinformationen können bei der Aufdeckung von Tätigkeiten zur Unterstützung terroristischer Straftaten und von Netzen und Systemen terroristischer Organisationen von grundlegender Bedeutung sein. Die zentralen Meldestellen weisen nach wie vor erhebliche Unterschiede in Bezug auf ihre Funktionen, Zuständigkeiten und Befugnisse auf. Die derzeitigen Unterschiede sollten die Tätigkeit einer zentralen Meldestelle jedoch nicht beeinträchtigen, insbesondere nicht ihre Fähigkeit, präventive Analysen durchzuführen, um alle mit nachrichtendienstlichen, ermittlungstechnischen und justiziellen Tätigkeiten betrauten Behörden sowie die internationale Zusammenarbeit zu unterstützen. Für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben ist es von entscheidender Bedeutung, die Mindestdatensätze festzulegen, auf die zentrale Meldestellen rasch zugreifen können und die sie ohne jegliche Behinderung mit den entsprechenden Stellen aus anderen Mitgliedstaaten austauschen können sollten. In Fällen des Verdachts der Geldwäsche, damit zusammenhängender Vortaten und der Terrorismusfinanzierung sollten Informationen direkt und unverzüglich zwischen den zentralen Meldestellen weitergegeben werden können. Es ist daher von wesentlicher Bedeutung, die Wirksamkeit und die Effizienz der zentralen Meldestellen weiter zu verbessern, indem ihre Befugnisse und ihre Zusammenarbeit klargestellt werden.

    (69)

    Die Befugnisse der zentralen Meldestellen umfassen das Recht auf direkten oder indirekten Zugang zu den Finanz-, Verwaltungs- und Strafverfolgungsinformationen, die sie zur Bekämpfung von Geldwäsche, deren Vortaten sowie der Terrorismusfinanzierung benötigen. Da die Arten von Informationen, die unter diese allgemeinen Kategorien fallen, bisher noch nicht definiert wurden, wurde den zentralen Meldestellen Zugang zu ganz unterschiedlichen Datensätzen gewährt, was sich sowohl auf ihre analytischen Funktionen als auch auf ihre Fähigkeit zur wirksamen Zusammenarbeit mit den entsprechenden Stellen aus anderen Mitgliedstaaten auswirkt, auch im Rahmen gemeinsamer Analysen. Daher ist es notwendig, Mindestdatensätze für Finanz-, Verwaltungs- und Strafverfolgungsinformationen festzulegen, auf die jede zentrale Meldestelle in der gesamten Union direkt oder indirekt zugreifen können sollte. Zentrale Meldestellen erhalten und speichern in ihren Datenbanken auch Informationen über Transaktionen, die bei Überschreiten bestimmter Schwellenwerte gemeldet werden (schwellenwertbasierte Meldungen), oder haben Zugang dazu. Diese Meldungen sind eine wichtige Informationsquelle und werden von zentralen Meldestellen im Rahmen nationaler und gemeinsamer Analysen weithin verwendet. Daher gehören schwellenwertbasierte Meldungen zu den Arten von Informationen, die über FIU.net ausgetauscht werden. Ein direkter Zugang ist eine wichtige Voraussetzung für die operative Wirksamkeit und Reaktionsfähigkeit zentraler Meldestellen. Zu diesem Zweck sollte es den Mitgliedstaaten möglich sein, zentralen Meldestellen direkten Zugang zu einer breiteren Palette von Informationen als den in dieser Richtlinie vorgeschriebenen zu gewähren. Gleichzeitig verpflichtet diese Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht dazu, neue Datenbanken oder Register einzurichten, wenn bestimmte Arten von Informationen, beispielsweise Informationen über die Auftragsvergabe, auf verschiedene Datenspeicher oder Archive verteilt sind. Wurde eine Datenbank oder ein Register nicht eingerichtet, so sollten die Mitgliedstaaten andere erforderliche Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass zentrale Meldestellen diese Informationen zügig einholen können. Zudem sollten die zentralen Meldestellen in der Lage sein, von allen Verpflichteten sämtliche erforderlichen Informationen über deren Funktionen rasch zu erhalten. Eine zentrale Meldestelle sollte solche Informationen auch auf Ersuchen einer anderen zentralen Meldestelle einholen und mit dieser austauschen können.

    (70)

    Der Zugang sollte als direkt und unmittelbar betrachtet werden, wenn die Informationen in einer Datenbank, einem Register oder einem elektronischen Datenabrufsystem enthalten sind, die oder das es der zentralen Meldestelle ermöglicht, sie über einen automatisierten Mechanismus direkt und ohne Beteiligung einer zwischengeschalteten Stelle einzuholen. Befinden sich die Informationen im Besitz einer anderen Stelle oder Behörde, so setzt ein direkter Zugang voraus, dass diese Behörden oder Stellen sie zügig an die zentrale Meldestelle übermitteln, ohne in den Inhalt der angeforderten Daten oder der bereitzustellenden Informationen einzugreifen. Die Informationen sollten nicht gefiltert werden. In einigen Situationen könnte es jedoch sein, dass die mit den Informationen verbundenen Vertraulichkeitsanforderungen eine ungefilterte Bereitstellung der Informationen nicht gestatten. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Steuerinformationen zentralen Meldestellen nur mit Zustimmung einer Steuerbehörde in einem Drittland bereitgestellt werden können, wenn ein direkter Zugang zu Strafverfolgungsinformationen laufende Ermittlungen gefährden könnte, sowie in Bezug auf Fluggastdatensätze, die gemäß der Richtlinie (EU) 2016/681 des Europäischen Parlaments und des Rates (21) erhoben werden. In solchen Fällen sollten die Mitgliedstaaten alle Anstrengungen unternehmen, um einen wirksamen Zugang zentraler Meldestellen zu den Informationen sicherzustellen, unter anderem indem sie gestatten, dass zentrale Meldestellen zu ähnlichen Bedingungen Zugang haben, wie sie anderen Behörden auf nationaler Ebene angeboten werden, um ihre Analysetätigkeiten zu erleichtern.

    (71)

    Die große Mehrheit der zentralen Meldestellen ist befugt, Sofortmaßnahmen zu ergreifen und die Zustimmung zu einer Transaktion auszusetzen oder zu verweigern, um die Analysen durchzuführen, einen Verdacht zu bestätigen und die Ergebnisse der Analysen an die zuständigen Behörden weiterzuleiten. Allerdings bestehen zwischen den Mitgliedstaaten gewisse Unterschiede bezüglich der Geltungsdauer solcher Aussetzungsbefugnisse, was sich nicht nur auf den Aufschub von Tätigkeiten mit grenzüberschreitendem Charakter im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen zentralen Meldestellen, sondern auch auf Grundrechte natürlicher Personen auswirkt. Um sicherzustellen, dass die zentralen Meldestellen in der Lage sind, Gelder oder Vermögenswerte aus Straftaten unverzüglich zu sperren und deren Verschwinden zu verhindern, um u. a. die Möglichkeit der Beschlagnahme zu wahren, sollten sie die Befugnis erhalten, die Nutzung eines Bank- oder Zahlungskontos, eines Kryptowertekontos oder einer Geschäftsbeziehung auszusetzen, um über die Konten oder die Geschäftsbeziehung getätigte Transaktionen zu analysieren, einen Verdacht zu bestätigen und die Ergebnisse der Analyse an die zuständigen Behörden weiterzuleiten. Da sich eine solche Aussetzung auf das Eigentumsrecht auswirken würde, sollten zentrale Meldestellen in der Lage sein, Transaktionen, Konten oder Geschäftsbeziehungen für einen begrenzten Zeitraum auszusetzen, um die Gelder zu sichern, die erforderlichen Analysen durchzuführen und die Ergebnisse der Analysen an die zuständigen Behörden weiterzugeben, damit gegebenenfalls geeignete Maßnahmen ergriffen werden können. Angesichts der schwerwiegenderen Auswirkungen auf die Grundrechte einer betroffenen Person sollte die Aussetzung eines Kontos oder einer Geschäftsbeziehung für einen begrenzteren Zeitraum verhängt werden, der auf fünf Arbeitstage festgesetzt werden sollte. Die Mitgliedstaaten können einen längeren Aussetzungszeitraum festlegen, wenn die zentrale Meldestelle gemäß nationalem Recht Zuständigkeiten im Bereich der Vermögensabschöpfung ausübt und Aufgaben des Aufspürens, der Beschlagnahme, des Einfrierens oder der Einziehung von Vermögenswerten aus Straftaten wahrnimmt. In solchen Fällen sollte die Wahrung der Grundrechte der betroffenen Personen gewährleistet werden und sollten zentrale Meldestellen ihre Aufgaben gemäß den entsprechenden nationalen Garantien wahrnehmen. Zentrale Meldestellen sollten die Aussetzung der Transaktion, des Kontos oder der Geschäftsbeziehung aufheben, sobald eine solche Aussetzung nicht mehr erforderlich ist. Wird ein längerer Aussetzungszeitraum festgelegt, so sollten betroffene Personen, deren Transaktionen, Konten oder Geschäftsbeziehungen ausgesetzt wurden, die Möglichkeit haben, die Aussetzungsanordnung vor Gericht anzufechten.

    (72)

    Unter bestimmten Umständen sollten zentrale Meldestellen einen Verpflichteten im eigenen oder im Namen einer anderen zentralen Meldestelle ersuchen können, für einen bestimmten Zeitraum Transaktionen oder Tätigkeiten zu überwachen, die über ein Bank- oder Zahlungskonto oder Kryptowertekonto oder eine andere Art von Geschäftsbeziehung in Bezug auf Personen durchgeführt werden, bei denen ein erhebliches Risiko der Geldwäsche, damit zusammenhängender Vortaten oder der Terrorismusfinanzierung besteht. Eine genauere Überwachung eines Kontos oder einer Geschäftsbeziehung kann der zentralen Meldestelle zusätzliche Einblicke in die Transaktionsmuster des Kontoinhabers verschaffen und zur zeitnahen Aufdeckung ungewöhnlicher oder verdächtiger Transaktionen oder Tätigkeiten führen, die ein weiteres Tätigwerden der zentralen Meldestelle rechtfertigen könnten, einschließlich der Aussetzung des Kontos oder der Geschäftsbeziehung, der Analyse der gesammelten Erkenntnisse und ihrer Weitergabe an Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden. Zentrale Meldestellen sollten auch in der Lage sein, Verpflichtete auf Informationen hinzuweisen, die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden relevant sind. Solche Hinweise können Verpflichteten helfen, ihre Sorgfaltsverfahren gegenüber Kunden anzupassen und deren Übereinstimmung mit Risiken sicherzustellen, ihre Risikobewertungs- und Risikomanagementsysteme entsprechend zu aktualisieren und ihnen zusätzliche Informationen bereitzustellen, die eine verstärkte Sorgfaltsprüfung bei bestimmten Kunden oder Transaktionen mit höheren Risiken erforderlich machen könnten.

    (73)

    Die zentralen Meldestellen sollten zur Stärkung von Transparenz und Rechenschaftspflicht und zur Schärfung des Bewusstseins für ihre Tätigkeiten jährlich Tätigkeitsberichte herausgeben. Diese Berichte sollten zumindest statistische Daten über die eingegangenen Meldungen verdächtiger Transaktionen und die ergriffenen Folgemaßnahmen, die Zahl der an die zuständigen nationalen Behörden weitergegebenen Meldungen und die Folgemaßnahmen zu diesen Weitergaben, die Zahl der bei anderen zentralen Meldestellen gestellten und von diesen erhaltenen Anforderungen sowie Informationen über festgestellte Trends und Typologien enthalten. Diese Berichte sollten mit Ausnahme der Teile, die sensible Informationen und Verschlusssachen enthalten, veröffentlicht werden.

    (74)

    Mindestens einmal pro Jahr sollte die zentrale Meldestelle den Verpflichteten Rückmeldungen über Qualität und Zeitnähe der Meldungen verdächtiger Transaktionen sowie eine Beschreibung der Verdachtsmomente und etwaige zusätzliche Unterlagen geben. Solche Rückmeldungen können einzelnen Verpflichteten oder Gruppen von Verpflichteten gegeben werden und sollten darauf abzielen, deren Fähigkeit, verdächtige Transaktionen und Tätigkeiten aufzudecken und zu erkennen, weiter zu verbessern, die Qualität der Meldungen verdächtiger Transaktionen zu verbessern, die Meldemechanismen insgesamt zu stärken und Verpflichteten wichtige Einblicke in Trends, Typologien und Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten und Terrorismusfinanzierung zu vermitteln. Bei der Festlegung der Art und Häufigkeit der Rückmeldungen sollten zentrale Meldestellen so weit wie möglich Bereiche berücksichtigen, in denen Verbesserungen bei Meldetätigkeiten erforderlich sein könnten. Um einen kohärenten Ansatz aller zentralen Meldestellen und angemessene Rückmeldungen an Verpflichtete zu unterstützen, sollte die AMLA zentralen Meldestellen Empfehlungen zu bewährten Verfahren und Ansätzen für Rückmeldungen geben. Sofern dies die Analyse- oder Ermittlungsarbeit nicht gefährdet, könnten zentrale Meldestellen in Erwägung ziehen, Rückmeldungen zu der Verwendung oder den Ergebnissen von Meldungen verdächtiger Transaktionen zu geben, sei es zu einzelnen Meldungen oder in aggregierter Form. Zentrale Meldestellen sollten Zollbehörden ebenfalls mindestens einmal jährlich Rückmeldungen über die Wirksamkeit und die Folgemaßnahmen zu Meldungen über grenzüberschreitende physische Bewegungen von Barmitteln geben.

    (75)

    Der Zweck zentraler Meldestellen besteht darin, Informationen zu sammeln und zu analysieren, damit etwaige Verbindungen zwischen verdächtigen Transaktionen oder Tätigkeiten und zugrunde liegenden kriminellen Tätigkeiten ermittelt werden, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern und zu bekämpfen, und die Ergebnisse ihrer Analysen und zusätzliche Informationen bei begründetem Verdacht auf Geldwäsche, deren Vortaten oder auf Terrorismusfinanzierung an die zuständigen Behörden weiterzugeben. Eine zentrale Meldestelle sollte den Informationsaustausch mit einer anderen zentralen Meldestelle — spontan oder auf Ersuchen — nicht aus Gründen wie etwa der fehlenden Ermittlung einer Vortat, Merkmalen des nationalen Strafrechts und unterschiedlichen Definitionen der damit zusammenhängenden Vortaten oder dem Fehlen von Verweisen auf bestimmte Vortaten unterlassen oder verweigern. Die zentralen Meldestellen haben über Schwierigkeiten beim Informationsaustausch berichtet, die auf Unterschiede in den nationalen Definitionen gewisser Vortaten wie etwa Steuerstraftaten zurückzuführen sind, die nicht durch Unionsrecht harmonisiert sind. Diese Unterschiede sollten den Austausch, die Weitergabe an andere zuständige Behörden und die Nutzung dieser Informationen nicht behindern. Die zentralen Meldestellen sollten zügig, konstruktiv und wirksam eine möglichst weitreichende internationale Zusammenarbeit mit den zentralen Meldestellen von Drittländern in Bezug auf Geldwäsche, deren Vortaten und auf Terrorismusfinanzierung im Einklang mit den für die Übermittlung von Daten geltenden Datenschutzvorschriften, den Empfehlungen der FATF und den Grundsätzen der Egmont-Gruppe zum Informationsaustausch zwischen den zentralen Meldestellen sicherstellen. Zu diesem Zweck sollten zentrale Meldestellen dazu angehalten werden, bilaterale Abkommen und Absichtserklärungen mit entsprechenden Stellen aus Drittländern zu schließen, wobei etwaige grundrechtliche Verpflichtungen und die Notwendigkeit des Schutzes der Rechtsstaatlichkeit zu berücksichtigen sind.

    (76)

    Eine zentrale Meldestelle kann im Hinblick auf die Weiterverwendung von Informationen, die sie einer anderen zentralen Meldestelle bereitstellt, bestimmte Einschränkungen und Begrenzungen auferlegen. Die empfangende zentrale Meldestelle sollte die Informationen nur für die Zwecke verwenden, für die sie angefordert oder bereitgestellt wurden. Eine zentrale Meldestelle sollte ihre vorherige Zustimmung zur Weiterleitung der Informationen an andere zuständige Behörden gegenüber einer anderen zentralen Meldestelle unabhängig von der Art der möglichen Vortat und unabhängig davon, ob die Vortat zum Zeitpunkt des Austauschs bereits festgestellt wurde, erteilen, damit die Funktion der Weitergabe wirksam wahrgenommen werden kann. Eine solche vorherige Zustimmung zur Weitergabe sollte umgehend erteilt und nicht verweigert werden, es sei denn, sie würde über den Anwendungsbereich der Bestimmungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung hinausgehen oder nicht mit den Grundprinzipien des nationalen Rechts im Einklang stehen. Zentrale Meldestellen sollte eine etwaige Verweigerung einer Zustimmung erläutern.

    (77)

    Die zentralen Meldestellen sollten bei der Zusammenarbeit und dem Informationsaustausch sichere Einrichtungen, einschließlich geschützter Kommunikationskanäle, nutzen. In diesem Zusammenhang sollte ein System für den Informationsaustausch zwischen den zentralen Meldestellen der Mitgliedstaaten („FIU.net“) eingerichtet werden. Das System sollte von der AMLA verwaltet und betrieben werden und für ein Höchstmaß an Sicherheit und die vollständige Verschlüsselung der ausgetauschten Informationen sorgen. FIU.net sollte von den zentralen Meldestellen für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen ihnen genutzt werden und könnte gegebenenfalls und vorbehaltlich einer Entscheidung der AMLA auch für den Informationsaustausch mit zentralen Meldestellen von Drittländern und mit anderen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union genutzt werden. Die Funktionen von FIU.net sollten von den zentralen Meldestellen voll genutzt werden. Diese Funktionen sollten es den zentralen Meldestellen ermöglichen, ihre Daten mit denjenigen anderer zentraler Meldestellen auf pseudonyme Weise und unter Gewährleistung eines vollständigen Schutzes personenbezogener Daten abzugleichen, um in anderen Mitgliedstaaten Personen von Interesse für die zentrale Meldestelle aufzuspüren und um zu ermitteln, welche Erträge diese Personen erzielen und über welche Mittel sie verfügen. Um Verbindungen zwischen Finanzinformationen und kriminalpolizeilichen Erkenntnissen zu ermitteln, sollten zentrale Meldestellen die Funktionen des FIU.net für den pseudonymisierten Abgleich ihrer Daten mit Informationen nutzen können, die sich im Besitz von Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union befinden, sofern ein solcher Abgleich unter die jeweiligen rechtlichen Mandate der Letzteren fällt und die geltenden Datenschutzvorschriften uneingeschränkt geachtet werden.

    (78)

    Es ist wichtig, dass die zentralen Meldestellen wirksam zusammenarbeiten und Informationen austauschen. In diesem Zusammenhang sollte die AMLA für die nötige Unterstützung sorgen, indem sie nicht nur die Koordinierung gemeinsamer Analysen von Meldungen grenzüberschreitender verdächtiger Transaktionen übernimmt, sondern auch Entwürfe technischer Durchführungs- und Regulierungsstandards für das Format des Informationsaustauschs zwischen den zentralen Meldestellen, die Vorlage für die Übermittlung von Meldungen verdächtiger Transaktionen sowie die Relevanz- und Auswahlkriterien, die bei der Feststellung, ob eine Meldung verdächtiger Transaktionen einen anderen Mitgliedstaat betrifft, zu berücksichtigen sind, sowie Leitlinien zu der Art, den Merkmalen und den Zielen der operativen und strategischen Analyse und zu den Verfahren, die bei der Weiterleitung und Entgegennahme einer Meldung verdächtiger Transaktionen, die einen anderen Mitgliedstaat betrifft, einzusetzen sind, und den zu ergreifenden Folgemaßnahmen ausarbeitet. Die AMLA sollte auch ein Peer-Review-Verfahren einrichten, um die Kohärenz und Wirksamkeit der Tätigkeiten zentraler Meldestellen zu stärken und den Austausch bewährter Verfahren zwischen zentralen Meldestellen zu erleichtern.

    (79)

    Zentrale Meldestellen sind für die Entgegennahme von Meldungen verdächtiger Transaktionen oder verdächtiger Tätigkeitsberichte von Verpflichteten zuständig, die im Hoheitsgebiet ihrer Mitgliedstaaten niedergelassen sind. Bestimmte verdächtige Transaktionen oder Tätigkeiten, die zentralen Meldestellen gemeldet werden, könnten sich jedoch auf Tätigkeiten von Verpflichteten in anderen Mitgliedstaaten beziehen, in denen sie ohne Niederlassung tätig sind. In diesen Fällen ist es wichtig, dass zentrale Meldestellen die Meldungen an die entsprechende Stelle in dem von der Transaktion oder der Tätigkeit betroffenen Mitgliedstaat weiterleiten, ohne Bedingungen an die Verwendung dieser Meldungen zu knüpfen. Das FIU.net-System ermöglicht die Weitergabe solcher grenzüberschreitenden Meldungen. Um diese Funktion zu verbessern, wird das System derzeit modernisiert, um die rasche Weitergabe solcher Meldungen zu ermöglichen und einen umfangreichen Informationsaustausch zwischen zentralen Meldestellen und somit die wirksame Umsetzung dieser Richtlinie zu unterstützen.

    (80)

    Um eine rasche, wirksame und kohärente Zusammenarbeit zu gewährleisten, müssen Fristen für den Informationsaustausch zwischen den zentralen Meldestellen gesetzt werden. Mit diesen Fristen soll sichergestellt werden, dass der Informationsaustausch innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt oder Verfahrenszwängen Rechnung getragen wird. In außergewöhnlichen, begründeten und dringenden Fällen, in denen die ersuchte zentrale Meldestelle auf die Datenbanken, in denen die angeforderten Informationen gespeichert sind, direkt zugreifen kann, sollten kürzere Fristen vorgesehen werden. Ist die ersuchte zentrale Meldestelle nicht in der Lage, die Informationen innerhalb der gesetzten Fristen zu übermitteln, so sollte sie die ersuchende zentrale Meldestelle darüber informieren.

    (81)

    Bei der Bewegung illegaler Gelder werden Grenzen überschritten und können verschiedene Mitgliedstaaten betroffen sein. Grenzüberschreitende Fälle, die mehrere Gerichtsbarkeiten betreffen, werden immer häufiger und nehmen an Bedeutung zu, was unter anderem auf die grenzüberschreitenden Tätigkeiten von Verpflichteten zurückzuführen ist. Um in Fällen, die mehrere Mitgliedstaaten betreffen, wirksam reagieren zu können, sollten die zentralen Meldestellen in der Lage sein, über den einfachen Informationsaustausch zur Aufdeckung und Analyse verdächtiger Transaktionen und Tätigkeiten hinaus auch die Analysetätigkeit selbst gemeinsam durchzuführen. Die zentralen Meldestellen haben einige wichtige Probleme signalisiert, die ihre Möglichkeiten zur Durchführung gemeinsamer Analysen einschränken oder nur unter bestimmten Bedingungen zulassen. Eine gemeinsame Analyse verdächtiger Transaktionen und Tätigkeiten wird es den zentralen Meldestellen ermöglichen, potenzielle Synergien zu nutzen, Informationen aus verschiedenen Quellen zu nutzen und sich ein vollständiges Bild von anormalen Tätigkeiten zu machen, und wird die Analyse insgesamt bereichern. Die zentralen Meldestellen sollten in der Lage sein, gemeinsame Analysen verdächtiger Transaktionen und Tätigkeiten durchzuführen und mit Unterstützung der AMLA für spezifische Zwecke und für einen begrenzten Zeitraum Teams für gemeinsame Analysen einzurichten und daran teilzunehmen. Die AMLA sollte das FIU.net-System verwenden, so dass sie Informationen versenden, empfangen und abgleichen und zentrale Meldestellen im Rahmen der gemeinsamen Analyse grenzüberschreitender Fälle operativ unterstützen kann.

    (82)

    Die Beteiligung Dritter, einschließlich Einrichtungen und sonstiger Stellen der Union, kann für den erfolgreichen Abschluss von Analysen zentraler Meldestellen, einschließlich gemeinsamer Analysen, maßgeblich sein. Daher können die zentralen Meldestellen Dritte zur Teilnahme an der gemeinsamen Analyse einladen, wenn eine solche Beteiligung unter die jeweiligen Mandate dieser Dritten fällt. Die Beteiligung Dritter am Analyseverfahren kann dazu beitragen, Verbindungen zwischen Finanzerkenntnissen und kriminalpolizeilichen Informationen und Erkenntnissen zu ermitteln, die Analyse zu bereichern und festzustellen, ob es Hinweise darauf gibt, dass eine Straftat begangen wurde.

    (83)

    Eine wirksame Beaufsichtigung aller Verpflichteten ist für den Schutz der Integrität des Finanzsystems der Union und des Binnenmarkts von wesentlicher Bedeutung. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten eine wirksame und unparteiische Aufsicht im Hinblick auf Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einführen und die Bedingungen für eine wirksame, zeitnahe und nachhaltige Zusammenarbeit zwischen Aufsehern festlegen.

    (84)

    Die Mitgliedstaaten sollten für eine wirksame, unparteiische und risikobasierte Aufsicht über alle Verpflichteten sorgen, die vorzugsweise in den Händen der Behörden liegt und über einen separaten, unabhängigen nationalen Aufseher erfolgen sollte. Nationale Aufseher sollten in der Lage sein, eine breite Palette von Aufgaben wahrzunehmen, damit alle Verpflichteten wirksam beaufsichtigt werden können.

    (85)

    Die Union hat bei der Beaufsichtigung der Verpflichteten im Hinblick auf die Pflichten, denen sie in Bezug auf die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterliegen, gelegentlich laxe Ansätze beobachtet. Daher ist es notwendig, dass nationale Aufseher im Rahmen des mit dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) 2024/1620 eingeführten integrierten Aufsichtsmechanismus Klarheit über ihre jeweiligen Rechte und Pflichten erlangen.

    (86)

    Um die Risiken, denen die Verpflichteten ausgesetzt sind, und die internen Strategien, Verfahren und Kontrollen, die sie zur Steuerung und Minderung dieser Risiken einsetzen, wirksamer und regelmäßiger bewerten und überwachen und gezielte finanzielle Sanktionen umsetzen zu können, muss klargestellt werden, dass nationale Aufseher sowohl berechtigt als auch verpflichtet sind, alle erforderlichen Kontrollen außerhalb des Unternehmens, vor Ort und zu bestimmten Themen sowie alle sonstigen Untersuchungen und Bewertungen, die sie für erforderlich halten, durchzuführen. Sie sollten auch in der Lage sein, unverzüglich auf jeden Verdacht der Nichteinhaltung der geltenden Anforderungen zu reagieren und geeignete Aufsichtsmaßnahmen zu ergreifen, um mutmaßlichen Nichteinhaltungen nachzugehen. Dies wird Aufsehern die Entscheidung in Fällen erleichtern, in denen die spezifischen inhärenten Risiken eines Sektors klar und verständlich sind, und ihnen zudem auch die Instrumente an die Hand geben, die sie benötigen, um relevante Informationen an Verpflichtete weiterzugeben, damit diese ihr Verständnis der Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vertiefen können.

    (87)

    Öffentlichkeitsarbeit, einschließlich der Weitergabe von Informationen durch die Aufseher an die ihrer Aufsicht unterliegenden Verpflichteten, sind eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass der Privatsektor ein angemessenes Verständnis der Art und des Ausmaßes der Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, denen er ausgesetzt ist, entwickelt. Dies umfasst Weitergabe von Benennungen im Rahmen gezielter finanzieller Sanktionen und finanzieller Sanktionen der VN, die unmittelbar nachdem solche Benennungen vorgenommen wurden, stattfinden, um dem Sektor die Einhaltung ihrer Verpflichtungen zu ermöglichen. Da die Umsetzung der Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch Verpflichtete mit der Verarbeitung personenbezogener Daten verbunden ist, ist es wichtig, dass sich Aufseher der Leitlinien and anderen Veröffentlichungen bewusst sind, die von den Datenschutzbehörden entweder auf nationaler Ebene oder auf Unionsebene über den Europäischen Datenschutzausschuss herausgegeben werden, und dass sie diese Informationen gegebenenfalls in ihre Weitergaben an die ihrer Aufsicht unterliegenden Unternehmen aufnehmen.

    (88)

    Aufseher sollten bei ihrer Arbeit einen risikobasierten Ansatz verfolgen, der es ihnen ermöglichen würde, ihre Ressourcen dort zu bündeln, wo die größten Risiken bestehen, und gleichzeitig sicherzustellen, dass kein Sektor und kein Unternehmen kriminellen Versuchen der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung ausgesetzt bleibt. Zu diesem Zweck sollten Aufseher ihre Tätigkeiten jährlich planen. Dabei sollten sie nicht nur eine risikobasierte Abdeckung der ihrer Aufsicht unterliegenden Sektoren sicherstellen, sondern auch, dass sie in der Lage sind, im Fall objektiver und signifikanter Hinweise auf Verstöße innerhalb eines Verpflichteten, insbesondere auch nach öffentlichen Enthüllungen oder Informationen von Hinweisgebern, umgehend zu reagieren. Aufseher sollten auch Transparenz in Bezug auf die von ihnen durchgeführten Aufsichtstätigkeiten sicherstellen, wie etwa die von ihnen organisierten und besuchten Aufsichtskollegien, die vor Ort und außerhalb des Unternehmens ergriffenen Aufsichtsmaßnahmen, die verhängten Geldbuße oder angewandten verwaltungsrechtlichen Maßnahmen. Die AMLA sollte bei der Förderung eines gemeinsamen Risikoverständnisses eine führende Rolle spielen und daher mit der Entwicklung von Benchmarks und einer Methodik für die Bewertung und Klassifizierung des Risikoprofils der Verpflichteten im Hinblick auf inhärente Risiken und Restrisiken betraut werden und die Häufigkeit, mit der dieses Risikoprofil überprüft werden sollte, festlegen.

    (89)

    Die Offenlegung von Tatsachen, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung in Zusammenhang stehen könnten, durch Aufseher gegenüber zentralen Meldestellen ist ein Eckpfeiler einer effizienten und wirksamen Beaufsichtigung der Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und gestattet es Aufsehern, Mängeln im Meldeverfahren von Verpflichteten nachzugehen. Zu diesem Zweck sollten Aufseher in der Lage sein, der zentralen Meldestelle Verdachtsmomente zu melden, die der Verpflichtete versäumt hat zu melden, oder von dem Verpflichteten übermittelte Meldungen durch zusätzliche Informationen zu ergänzen, die sie im Verlauf ihrer Aufsichtstätigkeiten aufdecken. Aufseher sollten auch in der Lage sein, Verdachtsmomente in Bezug auf Geldwäsche, damit zusammenhängende Vortaten oder Terrorismusfinanzierung durch die Mitarbeiter von Verpflichteten oder Personen in einer entsprechenden Position, durch die Geschäftsführung oder ihre wirtschaftlichen Eigentümer zu melden. Daher müssen die Mitgliedstaaten ein System einrichten, mit dem sichergestellt wird, dass die zentralen Meldestellen ordnungsgemäß und umgehend informiert werden. Die Meldung von Verdachtsmomenten an die zentrale Meldestelle sollte nicht so verstanden werden, als ersetze sie die Verpflichtung von Behörden, den jeweils zuständigen Behörden jede kriminelle Tätigkeit zu melden, die sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben aufdecken oder von der sie Kenntnis erlangen. Informationen, die unter das Privileg der rechtsberatenden Berufe fallen, sollten im Rahmen von Aufsichtsaufgaben weder erhoben noch abgefragt werden, es sei denn, die in der Verordnung (EU) 2024/1624 festgelegten Ausnahmen finden Anwendung. Wenn Aufseher auf solche Informationen stoßen oder diese in ihren Besitz gelangen, sollten sie diese nicht für die Zwecke ihrer Aufsichtstätigkeiten berücksichtigen oder der zentralen Meldestelle melden.

    (90)

    Die Zusammenarbeit zwischen nationalen Aufsehern ist von entscheidender Bedeutung für einen unionsweit einheitlichen Aufsichtsansatz. Die Wirksamkeit dieser Zusammenarbeit hängt davon ab, dass sie so umfassend wie möglich und unabhängig von der Art oder dem Status der Aufseher ausgeweitet wird. Über die traditionelle Zusammenarbeit — wie etwa die Durchführung von Ermittlungen im Namen einer ersuchenden Aufsichtsbehörde — hinaus ist es angebracht, die Einrichtung von Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor für Verpflichtete, die in mehreren Mitgliedstaaten über Niederlassungen tätig sind, und für Verpflichtete, die Teil einer grenzüberschreitend tätigen Gruppe sind, zu verlangen. Finanzaufseher eines Drittlands können zu diesen Kollegien unter bestimmten Bedingungen eingeladen werden; dazu gehören Vertraulichkeitsanforderungen, die denjenigen für Finanzaufseher der Union gleichwertig sind, und die Einhaltung des Unionsrechts in Bezug auf die Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten. Die Tätigkeiten von Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sollten in einem angemessenen Verhältnis zu dem Risikograd, dem das Kredit- oder Finanzinstitut ausgesetzt ist, und dem Umfang der grenzüberschreitenden Tätigkeit stehen.

    (91)

    In der Richtlinie (EU) 2015/849 wurden Aufseher der Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten generell zur Zusammenarbeit aufgefordert. Diese Anforderung wurde später verschärft, um zu verhindern, dass der Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen Aufsehern verboten oder unangemessen eingeschränkt würden. In Ermangelung eines eindeutigen Rechtsrahmens beruhte die Einrichtung von Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung jedoch auf nicht verbindlichen Leitlinien. Daher ist es nötig, klare Regeln für die Organisation der Kollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung festzulegen und einen koordinierten, rechtlich soliden Ansatz vorzusehen, mit dem der Notwendigkeit einer strukturierten Interaktion zwischen Aufsehern in der gesamten Union Rechnung getragen wird. Die AMLA sollte im Rahmen ihrer Koordinierungs- und Überwachungsfunktion mit der Ausarbeitung von Entwürfen technischer Regulierungsstandards betraut werden, in denen allgemeine Bedingungen festgelegt sind, die ein ordnungsgemäßes Funktionieren der Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gewährleisten.

    (92)

    Verpflichtete, die im Nichtfinanzsektor tätig sind, könnten auch grenzüberschreitende Tätigkeiten ausüben oder Teil von Gruppen sein, die grenzüberschreitende Tätigkeiten ausüben. Es ist daher angebracht, Vorschriften festzulegen, die die Funktionsweise von Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für Gruppen regeln, welche sowohl finanzielle als auch nichtfinanzielle Tätigkeiten ausüben, und die Einrichtung von Aufsichtskollegien im Nichtfinanzsektor zu ermöglichen, wobei zu berücksichtigen ist, dass zusätzliche Garantien in Bezug auf Gruppen oder grenzüberschreitend tätige Unternehmen, die Rechtsdienstleistungen erbringen, angewandt werden müssen. Um eine wirksame grenzüberschreitende Aufsicht im Nichtfinanzsektor sicherzustellen, sollte die AMLA die Funktionsweise solcher Kollegien unterstützen und regelmäßig zur Funktionsweise dieser Kollegien Stellung nehmen, so wie die Umsetzung der durch diese Richtlinie geschaffenen günstigen Rahmenbedingungen voranschreitet.

    (93)

    Betreibt ein Verpflichteter — auch über ein Netz von Vertretern — Niederlassungen in einem anderen Mitgliedstaat, so sollte der Aufseher des Herkunftsmitgliedstaats dafür zuständig sein, die Anwendung gruppenweiter Strategien und Verfahren zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch den Verpflichteten zu überwachen. Dies kann auch Besuche vor Ort bei Niederlassungen in anderen Mitgliedstaaten einschließen. Der Aufseher des Herkunftsmitgliedstaats sollte eng mit dem Aufseher des Aufnahmemitgliedstaats zusammenarbeiten und diesen über alle Sachverhalte informieren, die sein Urteil darüber, ob die Niederlassung die Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung des Aufnahmelands einhält, beeinflussen könnten.

    (94)

    Betreibt ein Verpflichteter — auch über ein Netz von Vertretern — Niederlassungen in einem anderen Mitgliedstaat, so sollte weiterhin der Aufseher des Aufnahmemitgliedstaats die Verantwortung tragen, dafür zu sorgen, dass sich die Niederlassung an die Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung hält, gegebenenfalls auch durch Inspektionen vor Ort und externe Überwachung und durch geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen zur Behebung von Verstößen gegen diese Anforderungen. Gleiches sollte für andere Arten von Infrastruktur von Verpflichteten gelten, die im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs tätig sind, wenn diese Infrastruktur ausreicht, um eine Aufsicht durch den Aufseher des Aufnahmemitgliedstaats zu erfordern. Der Aufseher des Aufnahmemitgliedstaats sollte eng mit dem Aufseher des Herkunftsmitgliedstaats zusammenarbeiten und diesen über alle Sachverhalte informieren, die seine Bewertung der Anwendung von Strategien und Verfahren zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch den Verpflichteten beeinflussen könnten, damit der Aufseher des Herkunftsmitgliedstaats Maßnahmen zur Behebung etwaiger festgestellter Verstöße ergreifen kann. Werden jedoch schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße gegen Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die sofortiger Abhilfe bedürfen, aufgedeckt, so sollte der Aufseher des Aufnahmemitgliedstaats in der Lage sein, geeignete und verhältnismäßige befristete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, die er unter ähnlichen Umständen auch auf seiner Zuständigkeit unterliegende Verpflichtete anwenden würde, um solche schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstöße gegebenenfalls mit Unterstützung von oder in Zusammenarbeit mit dem Aufseher des Herkunftsmitgliedstaats zu beseitigen.

    (95)

    In Bereichen, die auf Unionsebene nicht harmonisiert sind, können die Mitgliedstaaten nationale Maßnahmen erlassen, selbst wenn diese Maßnahmen Einschränkungen der Freiheiten des Binnenmarkts darstellen. Dies gilt beispielsweise für Maßnahmen zur Regulierung der Erbringung von Glücksspieldienstleistungen, insbesondere wenn diese Tätigkeiten online und ohne jegliche Infrastruktur in dem Mitgliedstaat ausgeübt werden. Um jedoch mit dem Unionsrecht vereinbar zu sein, müssen solche Maßnahmen ein Ziel von allgemeinem Interesse verwirklichen, nichtdiskriminierend und zur Erreichung dieses Ziels geeignet sein und dürfen nicht über das für seine Erreichung unbedingt erforderliche Maß hinausgehen. Unterwerfen Mitgliedstaaten die Erbringung von Dienstleistungen, die gemäß dem Rahmen der Union zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung reguliert sind, besonderen Zulassungsanforderungen wie etwa der Erlangung einer Lizenz, so sollten sie auch für die Beaufsichtigung dieser Dienstleistungen verantwortlich sein. Die Anforderung, diese Dienstleistungen zu beaufsichtigen, greift den Schlussfolgerungen nicht vor, die der Gerichtshof hinsichtlich der Vereinbarkeit nationaler Maßnahmen mit dem Unionsrecht ziehen könnte.

    (96)

    Angesichts von Anfälligkeiten bei der Geldwäschebekämpfung im Zusammenhang mit Herausgebern von E-Geld, Zahlungsdienstleistern und Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen sollten die Mitgliedstaaten verlangen können, dass solche Anbieter, die in ihrem Hoheitsgebiet in anderer Form als einer Zweigniederlassung oder über andere Arten von Infrastruktur niedergelassen sind und deren Hauptsitz sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, eine zentrale Kontaktstelle benennen. Diese zentrale Kontaktstelle handelt im Namen des benennenden Instituts und sollte die Einhaltung der Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch die Niederlassungen gewährleisten.

    (97)

    Um eine bessere Koordinierung der Bemühungen zu gewährleisten und einen wirksamen Beitrag zu den Erfordernissen des integrierten Aufsichtsmechanismus zu leisten, sollten die jeweiligen Pflichten der Aufseher in Bezug auf Verpflichtete, die in anderen Mitgliedstaaten durch Niederlassungen oder Formen von Infrastruktur tätig sind, wodurch die Beaufsichtigung durch den Aufnahmemitgliedstaat gerechtfertigt ist, präzisiert und spezifische, verhältnismäßige Kooperationsmechanismen vorgesehen werden.

    (98)

    Grenzüberschreitend tätige Gruppen müssen über weitreichende gruppenweite Strategien und Verfahren verfügen. Um sicherzustellen, dass grenzüberschreitende Geschäfte angemessen beaufsichtigt werden, müssen detaillierte Aufsichtsregeln festgelegt werden, die es Aufsehern des Herkunftsmitgliedstaats und des Aufnahmemitgliedstaats ermöglichen, unabhängig von ihrer Art oder ihrem Status so umfassend wie möglich miteinander und mit der AMLA zusammenzuarbeiten, um die Risiken zu bewerten und Entwicklungen, die sich auf die verschiedenen Unternehmen der Gruppe auswirken könnten, zu überwachen, Aufsichtsmaßnahmen zu koordinieren und Streitigkeiten beizulegen. Angesichts ihrer Koordinierungsfunktion sollte die AMLA mit der Aufgabe betraut werden, Entwürfe technischer Regulierungsstandards auszuarbeiten, in denen die jeweiligen Aufgaben der für Gruppen zuständigen Aufseher des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats und die Vereinbarungen über ihre Zusammenarbeit festgelegt sind. Die Beaufsichtigung der wirksamen Umsetzung der Strategie zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung der Gruppe sollte im Einklang mit den Grundsätzen und Methoden der konsolidierten Beaufsichtigung gemäß den einschlägigen branchenspezifischen Rechtsakten der Union erfolgen.

    (99)

    Der Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen Aufsehern sind angesichts der zunehmend integrierten globalen Finanzsysteme von wesentlicher Bedeutung. Deshalb sollten sich Aufseher der Union, einschließlich der AMLA, gegenseitig über Fälle unterrichten, in denen das Recht eines Drittlands die Umsetzung der gemäß der Verordnung (EU) 2024/1624 vorgeschriebenen Strategien und Verfahren nicht zulässt. Auf der anderen Seite sollten die Mitgliedstaaten Aufseher dazu ermächtigen können, unter Einhaltung der geltenden Vorschriften für die Übermittlung personenbezogener Daten Kooperationsvereinbarungen über die Zusammenarbeit und den Austausch vertraulicher Informationen mit den entsprechenden Stellen in Drittländern zu schließen. Die AMLA sollte angesichts ihrer Überwachungsfunktion Unterstützung leisten, soweit dies erforderlich ist, um die Gleichwertigkeit der für die entsprechende Drittlandstelle geltenden Anforderungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses zu bewerten.

    (100)

    Die Richtlinie (EU) 2015/849 bietet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Selbstverwaltungseinrichtungen mit der Beaufsichtigung bestimmter Verpflichteter zu betrauen. Die Qualität und Intensität der Aufsicht durch diese Selbstverwaltungseinrichtungen waren jedoch nicht ausreichend und unterliegen keiner oder nahezu keiner öffentlichen Kontrolle. Wenn ein Mitgliedstaat beschließt, eine Selbstverwaltungseinrichtung mit Aufsichtsaufgaben zu betrauen, sollte er auch eine Behörde benennen, die die Tätigkeiten der Selbstverwaltungseinrichtung überwacht, um sicherzustellen, dass diese Tätigkeiten im Einklang mit der vorliegenden Richtlinie ausgeübt werden. Diese Behörde sollte eine Stelle der öffentlichen Verwaltung sein und ihre Aufgaben frei von ungebührlicher Einflussnahme wahrnehmen. Die von der Behörde, die Selbstverwaltungseinrichtungen beaufsichtigt, wahrzunehmenden Aufgaben beinhalten nicht, dass die Behörde Aufsichtsaufgaben gegenüber Verpflichteten wahrnehmen sollte oder in Einzelfällen, die von der Selbstverwaltungseinrichtung bearbeitet werden, Entscheidungen trifft. Dies hindert die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran, dieser Behörde zusätzliche Aufgaben zuzuweisen, wenn sie dies zur Erreichung der Ziele dieser Richtlinie für erforderlich halten. Dabei sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass zusätzliche Aufgaben im Einklang mit den Grundrechten stehen und dass diese Aufgaben insbesondere nicht die Ausübung des Rechts auf Verteidigung und die Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant beeinträchtigen.

    (101)

    Die Bedeutung der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sollte die Mitgliedstaaten veranlassen, im nationalen Recht wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Geldbußen und verwaltungsrechtliche Maßnahmen für den Fall vorzusehen, dass die Verordnung (EU) 2024/1624 nicht eingehalten wird. Nationale Aufseher sollten von den Mitgliedstaaten ermächtigt werden, Verpflichteten solche verwaltungsrechtlichen Maßnahmen aufzuerlegen, um im Falle von Verstößen Abhilfe zu schaffen, und, wenn der Verstoß dies rechtfertigt, Geldbußen zu verhängen. Je nach den in den Mitgliedstaaten bestehenden Organisationssystemen könnten solche Maßnahmen und Strafen auch in Zusammenarbeit zwischen Aufsehern und anderen Behörden, durch Befugnisübertragung von den Aufsehern auf andere Behörden oder durch Anwendung durch die Aufseher auf Justizbehörden angewandt werden. Die Geldbußen und verwaltungsrechtlichen Maßnahmen sollten ausreichend weit gefasst sein, damit die Mitgliedstaaten und Aufseher den Unterschieden zwischen Verpflichteten, insbesondere zwischen Kreditinstituten und Finanzinstituten und anderen Verpflichteten, in Bezug auf ihre Größe, Merkmale und Art der Geschäftstätigkeit Rechnung tragen können.

    (102)

    Die Mitgliedstaaten greifen bei Verstößen gegen die wichtigsten präventiven Bestimmungen derzeit auf ein ganzes Spektrum an Geldbußen und verwaltungsrechtlichen Maßnahmen zurück und haben keinen kohärenten Ansatz für die Ermittlung und Sanktionierung von Verstößen gegen Anforderungen zur Bekämpfung der Geldwäsche. Zudem sind sich Aufseher nicht darüber einig, was unter einem „schwerwiegenden“ Verstoß zu verstehen ist, und können daher nicht leicht erkennen, wann eine Geldbuße verhängt werden sollte. Diese Diversität beeinträchtigt die Bemühungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, und es besteht keine Einheitlichkeit bei den Gegenmaßnahmen der Union. Daher sollten gemeinsame Kriterien für die Ermittlung der optimalen aufsichtlichen Reaktion auf Verstöße festgelegt werden, und es sollte eine Reihe verwaltungsrechtlicher Maßnahmen vorgesehen werden, die die Aufseher ergreifen könnten, um bei Verstößen Abhilfe zu schaffen, sei es in Verbindung mit Geldbußen oder, wenn die Verstöße nicht schwerwiegend genug sind, um mit einer Geldbuße geahndet zu werden, für sich genommen. Um Verpflichteten einen Anreiz zu geben, die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1624 einzuhalten, muss die abschreckende Wirkung von Geldbußen gestärkt werden. Dementsprechend sollte der Mindestbetrag der Höchststrafe, die bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2024/1624 verhängt werden kann, angehoben werden. Die Mitgliedstaaten sollten bei der Umsetzung dieser Richtlinie dafür sorgen, dass die Verhängung von Geldbußen und die Anwendung verwaltungsrechtlicher Maßnahmen sowie die Verhängung von strafrechtlichen Sanktionen gemäß dem nationalen Recht nicht gegen den Grundsatz „ne bis in idem“ verstoßen.

    (103)

    Im Fall von Verpflichteten, bei denen es sich um juristische Personen handelt, treten Verstöße gegen Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nach Handlungen — oder unter der Verantwortung — der natürlichen Personen ein, die die Befugnis haben, ihre Tätigkeiten zu leiten, auch durch Vertreter, Vertriebspartner oder andere Personen, die im Namen des Verpflichteten handeln. Um sicherzustellen, dass Aufsichtsmaßnahmen als Reaktion auf solche Verstöße wirksam sind, sollte der Verpflichtete auch für von natürlichen Personen vorgenommenen Handlungen, seien sie vorsätzlich oder fahrlässig begangen worden, haftbar gemacht werden. Unbeschadet der Haftung juristischer Personen in Strafverfahren deutet jegliche Absicht, dem Verpflichteten aus Verstößen einen Vorteil zu verschaffen, auf umfassendere Versäumnisse in den internen Strategien, Verfahren und Kontrollen des Verpflichteten zur Verhinderung von Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten und Terrorismusfinanzierung hin. Diese Versäumnisse untergraben die Rolle des Verpflichteten als Torwächter des Finanzsystems der Union. Jegliche Absicht, aus einem Verstoß gegen eine Anforderung zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einen Vorteil zu ziehen, sollte daher als erschwerender Umstand betrachtet werden.

    (104)

    Die Mitgliedstaaten haben unterschiedliche Systeme für die Verhängung von Geldbußen, die Anwendung von verwaltungsrechtlichen Maßnahmen und die Verhängung von Zwangsgeldern. Darüber hinaus sind bestimmte verwaltungsrechtliche Maßnahmen, zu denen Aufseher befugt sind, wie etwa der Entzug oder die Aussetzung einer Lizenz, von der Durchführung dieser Maßnahmen durch andere Behörden abhängig. Um einer derartigen Vielfalt von Situationen gerecht zu werden, ist es angebracht, Flexibilität in Bezug auf die Mittel einzuräumen, mit denen Aufseher Geldbußen verhängen, Abhilfemaßnahmen anwenden und Zwangsgelder verhängen. Unabhängig von den gewählten Mitteln obliegt es den Mitgliedstaaten und den beteiligten Behörden, sicherzustellen, dass die eingesetzten Mechanismen das angestrebte Ergebnis der Wiederherstellung der Rechtsbefolgung erreichen, und wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Geldbußen zu verhängen.

    (105)

    Um sicherzustellen, dass Verpflichtete Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einhalten und die Risiken der Geldwäsche, damit zusammenhängender Vortaten und der Terrorismusfinanzierung, denen sie ausgesetzt sind, wirksam mindern, sollten Aufseher in der Lage sein, verwaltungsrechtliche Maßnahmen nicht nur als Abhilfe bei festgestellten Verstößen zu ergreifen, sondern auch dann, wenn sie feststellen, dass Schwachstellen in den internen Strategien, Verfahren und Kontrollen voraussichtlich zu Verstößen gegen Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung führen, oder wenn diese Strategien, Verfahren und Kontrollen nicht ausreichen, um Risiken zu mindern. Der Umfang der angewandten verwaltungsrechtlichen Maßnahmen und die Zeit, die Verpflichteten für die Umsetzung der geforderten Maßnahmen eingeräumt wird, hängen von den spezifischen festgestellten Verstößen oder Schwachstellen ab. Werden mehrere Verstöße oder Schwachstellen festgestellt, so könnten für die Umsetzung jeder einzelnen verwaltungsrechtlichen Maßnahme unterschiedliche Fristen gelten. Im Einklang mit dem strafenden und erzieherischen Ziel von Bekanntmachungen sollten nur Entscheidungen über die Anwendung verwaltungsrechtlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit Verstößen gegen Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bekannt gemacht werden, nicht aber verwaltungsrechtliche Maßnahmen, die zur Verhinderung solcher Verstöße angewendet werden.

    (106)

    Eine zeitnahe Befolgung der auf sie angewandten verwaltungsrechtlichen Maßnahmen durch Verpflichtete ist von wesentlicher Bedeutung, um im gesamten Binnenmarkt einen angemessenen und kohärenten Grad an Schutz vor Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten und Terrorismusfinanzierung sicherzustellen. Versäumen es Verpflichtete, verwaltungsrechtliche Maßnahmen innerhalb der gesetzten Frist zu befolgen, so müssen Aufseher in der Lage sein, verstärkten Druck auf den Verpflichteten auszuüben, um die Rechtsbefolgung unverzüglich wiederherzustellen. Zu diesem Zweck sollte es Aufsehern möglich sein, ab der für die Wiederherstellung der Rechtsbefolgung gesetzten Frist Zwangsgelder zu verhängen, auch rückwirkend, wenn die Entscheidung über die Verhängung des Zwangsgelds zu einem späteren Zeitpunkt getroffen wird. Bei der Berechnung der Höhe von Zwangsgeldern sollten Aufseher den Gesamtumsatz des Verpflichteten und die Art und Schwere des Verstoßes oder der Schwachstelle, auf die die Aufsichtsmaßnahme abzielt, berücksichtigen, um ihre Wirksamkeit und Verhältnismäßigkeit sicherzustellen. Angesichts ihres Ziels, einen Verpflichteten zur Befolgung einer verwaltungsrechtlichen Maßnahme anzuhalten, sollten Zwangsgelder zeitlich befristet sein und für höchstens sechs Monate gelten. Zwar sollte es Aufsehern möglich sein, die Verhängung von Zwangsgeldern um höchstens sechs Monate zu verlängern, doch sollten im Einklang mit dem breiten Spektrum an verwaltungsrechtlichen Maßnahmen, die Aufseher anwenden können, alternative Maßnahmen in Erwägung gezogen werden, um einer längeren Situation der Nichteinhaltung zu begegnen.

    (107)

    Lässt das Rechtssystem des Mitgliedstaats die Verhängung von in dieser Richtlinie vorgesehenen Geldbußen auf dem Verwaltungsweg nicht zu, so können die Vorschriften über Geldbußen so angewandt werden, dass die Strafe vom Aufseher eingeleitet und von Justizbehörden verhängt wird. Daher müssen diese Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Anwendung der Vorschriften und Geldbußen eine den von den Aufsehern verhängten Geldbußen gleichwertige Wirkung hat. Bei der Verhängung solcher Geldbußen sollten Justizbehörden der Empfehlung des Aufsehers, der die Strafe einleitet, berücksichtigen. Die verhängten Geldbußen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

    (108)

    Verpflichtete können im Zuge der Dienstleistungsfreiheit und der Niederlassungsfreiheit im Binnenmarkt ihre Produkte und Dienstleistungen in der gesamten Union anbieten. Ein wirksames Aufsichtssystem setzt voraus, dass Aufseher sich der Schwachstellen bei der Einhaltung der Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch die Verpflichteten bewusst sind. Daher ist es wichtig, dass Aufseher sich gegenseitig über Geldbußen und verwaltungsrechtliche Maßnahmen informieren können, die gegen Verpflichtete verhängt bzw. auf sie angewandt werden, sofern diese Informationen für andere Aufseher relevant sind.

    (109)

    Die Bekanntmachung einer Geldbuße oder verwaltungsrechtlichen Maßnahme bei einem Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2024/1624 kann eine starke abschreckende Wirkung gegen die Wiederholung eines solchen Verstoßes haben. Zudem sind dadurch andere Unternehmen, noch bevor sie eine Geschäftsbeziehung eingehen, über die Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung im Zusammenhang mit dem sanktionierten Verpflichteten informiert und werden Aufseher in anderen Mitgliedstaaten im Hinblick auf Risiken, die von einem in ihrem Mitgliedstaat grenzüberschreitend tätigen Verpflichteten ausgehen, unterstützt. Aus diesen Gründen sollte die Verpflichtung zur Bekanntmachung von Entscheidungen über Geldbußen, gegen die kein Rechtsbehelf eingelegt wurde, bestätigt werden und auf die Bekanntmachung bestimmter verwaltungsrechtlicher Maßnahmen, die als Abhilfe bei Verstößen gegen Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ergriffen werden, sowie auf Zwangsgelder ausgeweitet werden. Eine solche Bekanntmachung sollte jedoch verhältnismäßig sein, und Aufseher sollten bei der Entscheidung über die Bekanntmachung einer Geldbuße oder verwaltungsrechtlichen Maßnahme der Schwere des Verstoßes und der abschreckenden Wirkung, die mit der Bekanntmachung voraussichtlich erreicht werden kann, Rechnung tragen. Zu diesem Zweck können Mitgliedstaaten entscheiden, die Bekanntmachung verwaltungsrechtlicher Maßnahmen, gegen die ein Rechtsbehelf eingelegt wurde, aufzuschieben, wenn diese Maßnahmen als Abhilfe bei einem Verstoß ergriffen werden, der nicht schwerwiegend, wiederholt oder systematisch ist.

    (110)

    Die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates (22) gilt für die Meldung von Verstößen gegen die Richtlinie (EU) 2015/849 in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und den Schutz von Personen, die solche Verstöße melden, auf die in Teil II des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/1937 Bezug genommen wird. Da die Richtlinie (EU) 2015/849 mit der vorliegenden Richtlinie aufgehoben wird, sollte die Bezugnahme auf die Richtlinie (EU) 2015/849 in Anhang II der Richtlinie (EU) 2019/1937 als Bezugnahme auf die vorliegende Richtlinie verstanden werden. Gleichzeitig müssen maßgeschneiderte Vorschriften für die Meldung von Verstößen gegen Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die die Richtlinie (EU) 2019/1937 ergänzen, beibehalten werden, insbesondere in Bezug auf die Anforderungen an Verpflichtete, interne Meldekanäle einzurichten, und die Ermittlung von Behörden, die für die Entgegennahme und Weiterverfolgung von Meldungen über Verstöße gegen Vorschriften zur Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständig sind.

    (111)

    Eine neue, vollständig integrierte und kohärente Strategie zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf Unionsebene mit festen Aufgaben sowohl für die zuständigen Behörden der Union als auch für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, um eine reibungslose und permanente Zusammenarbeit zu gewährleisten, ist von grundlegender Bedeutung. In diesem Zusammenhang ist die Zusammenarbeit zwischen allen Behörden zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung der Mitgliedstaaten und der Union von größter Bedeutung und sollte geklärt und verbessert werden. Es ist nach wie vor Aufgabe der Mitgliedstaaten, die erforderlichen Vorschriften zu erlassen, um sicherzustellen, dass politische Entscheidungsträger auf nationaler Ebene, zentrale Meldestellen, Aufseher, einschließlich der AMLA, und andere an der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beteiligte zuständige Behörden sowie Steuerbehörden und Strafverfolgungsbehörden, die im Anwendungsbereich dieser Richtlinie tätig werden, über wirksame Mechanismen für die Zusammenarbeit und Koordinierung verfügen, auch durch ein restriktives Vorgehen bei der Weigerung zuständiger Behörden, auf Ersuchen einer anderen zuständigen Behörde zusammenzuarbeiten und Informationen auszutauschen. Unabhängig von den eingerichteten Mechanismen sollte eine solche nationale Zusammenarbeit zu einem wirksamen System zur Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten und Terrorismusfinanzierung sowie zur Verhinderung der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen führen.

    (112)

    Um eine wirksame Zusammenarbeit und insbesondere den Informationsaustausch zu erleichtern und zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, der Kommission und der AMLA die Liste ihrer zuständigen Behörden und die einschlägigen Kontaktdaten zu übermitteln.

    (113)

    Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung können von allen für Kreditinstitute zuständigen Aufsehern aufgedeckt werden. Aufsichtliche Informationen in Bezug auf Kredit- und Finanzinstitute, wie etwa Informationen in Bezug auf die Eignung und Zuverlässigkeit von Direktoren und Anteilseignern, die internen Kontrollmechanismen, die Verwaltung oder die Rechtsbefolgung und das Risikomanagement, sind für eine angemessene Aufsicht im Hinblick auf die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung dieser Institute häufig unerlässlich. In ähnlicher Weise sind Informationen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auch für die allgemeine Beaufsichtigung solcher Institute wichtig. Daher sollten die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch mit Aufsehern zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und den zentralen Meldestellen im Einklang mit anderen Rechtsinstrumenten der Union wie etwa den Richtlinien 2013/36/EU (23), 2014/49/EU (24), 2014/59/EU (25), 2014/92/EU (26) des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie (EU) 2015/2366 auf alle für die Beaufsichtigung dieser Verpflichteten zuständige Behörden ausgeweitet werden. Um eine wirksame Umsetzung dieser Zusammenarbeit zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten die AMLA jährlich über den durchgeführten Austausch unterrichten.

    (114)

    Die Zusammenarbeit mit anderen, im Rahmen der Richtlinien 2014/92/EU und (EU) 2015/2366 für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten zuständig sind, kann dazu beitragen, unbeabsichtigte Folgen der Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verringern. Kreditinstitute könnten beschließen, Geschäftsbeziehungen zu Kunden oder Kundengruppen zu beenden oder einzuschränken, um Risiken lieber zu vermeiden als zu steuern. Solche Praktiken der Risikominderung könnten den Rahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung schwächen und die Aufdeckung verdächtiger Transaktionen erschweren, da sich die betroffenen Kunden gezwungen sehen, zur Deckung ihres Finanzbedarfs auf weniger sichere oder nicht regulierte Zahlungskanäle zurückzugreifen. Gleichzeitig könnte die weite Verbreitung solcher Praktiken der Risikominderung im Bankensektor zu einer finanziellen Ausgrenzung bestimmter Kategorien von Zahlungsstellen oder Verbrauchern führen. Die Finanzaufseher sind am besten in der Lage festzustellen, ob ein Kreditinstitut sich weigert, eine Geschäftsbeziehung einzugehen, obwohl es aufgrund des nationalen Rechts zur Umsetzung der Richtlinie 2014/92/EU oder der Richtlinie (EU) 2015/2366 möglicherweise dazu verpflichtet wäre, ohne dies auf der Grundlage der dokumentierten Sorgfaltsprüfung gegenüber Kunden zu begründen. Die Finanzaufseher sollten in einem solchen Fall oder bei Beendigung von Geschäftsbeziehungen infolge von Praktiken der Risikominderung die Behörden, die dafür zuständig sind, die Einhaltung der Richtlinie 2014/92/EU oder der Richtlinie (EU) 2015/2366 durch Finanzinstitute zu gewährleisten, entsprechend unterrichten.

    (115)

    Zusammenarbeit zwischen den Finanzaufsehern und den für das Krisenmanagement von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen zuständigen Behörden und insbesondere den für das Einlagensicherungssystem benannten Behörden und Abwicklungsbehörden ist eine Voraussetzung dafür, die Ziele der Verhinderung von Geldwäsche im Rahmen der vorliegenden Richtlinie und des Schutzes der Finanzstabilität und der Einleger im Rahmen der Richtlinien 2014/49/EU und 2014/59/EU miteinander in Einklang zu bringen. Die Finanzaufseher sollten die benannten Behörden und Abwicklungsbehörden im Rahmen jener Richtlinien über jeden Fall unterrichten, in dem sie aus Gründen der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eine erhöhte Wahrscheinlichkeit des Ausfalls oder der Nichtverfügbarkeit von Einlagen feststellen. Die Finanzaufseher sollten diese Behörden auch über alle Transaktionen, Konten oder Geschäftsbeziehungen unterrichten, die von der zentralen Meldestelle ausgesetzt wurden, um die Wahrnehmung der Aufgaben der benannten Behörden und Abwicklungsbehörden in Fällen eines erhöhten Risikos des Ausfalls oder der Nichtverfügbarkeit von Einlagen zu ermöglichen, unabhängig von dem Grund für dieses erhöhte Risiko.

    (116)

    Um eine solche Zusammenarbeit in Bezug auf Kredit- und Finanzinstitute zu erleichtern, sollte die AMLA in Absprache mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde Leitlinien veröffentlichen, in denen die wichtigsten Elemente dieser Zusammenarbeit, einschließlich der Art und Weise, wie Informationen ausgetauscht werden sollten, präzisiert werden.

    (117)

    Die Kooperationsmechanismen sollten auch auf die für die Beaufsichtigung und Überwachung von Abschlussprüfern zuständigen Behörden ausgeweitet werden, da eine solche Zusammenarbeit die Wirksamkeit des Unionsrahmens zur Bekämpfung der Geldwäsche verbessern kann.

    (118)

    Der Informationsaustausch und die Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sind für die Zwecke dieser Richtlinie unabdingbar. Dementsprechend sollten die Mitgliedstaaten einen solchen Informationsaustausch oder diese Amtshilfe weder verbieten noch unangemessenen oder übermäßig restriktiven Bedingungen unterwerfen.

    (119)

    Aufseher sollten, unabhängig von ihrer Art oder ihrem jeweiligen Status, zusammenarbeiten und vertrauliche Informationen austauschen können. Zu diesem Zweck sollten sie über eine angemessene Rechtsgrundlage für den Austausch vertraulicher Informationen und für die Zusammenarbeit verfügen. Der Informationsaustausch und die Zusammenarbeit mit sonstigen Behörden, die gemäß anderen Rechtsakten der Union für die Beaufsichtigung oder Überwachung von Verpflichteten zuständig sind, sollten nicht aufgrund von Rechtsunsicherheit, die sich infolge eines Mangels an expliziten Bestimmungen in diesem Bereich ergeben könnte, ungewollt behindert werden. Die Klärung des Rechtsrahmens ist umso wichtiger, wenn man bedenkt, dass die Aufsicht in einer Reihe von Fällen anderen als Aufsehern zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, wie etwa der Europäischen Zentralbank (EZB), anvertraut wurde.

    (120)

    Informationen, die sich im Besitz von Aufsehern befinden, könnten für die Ausübung von Tätigkeiten anderer zuständiger Behörden von zentraler Bedeutung sein. Um die Wirksamkeit des Rahmens der Union zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten den Informationsaustausch zwischen Aufsehern und anderen zuständigen Behörden zulassen. Für die Verwendung ausgetauschter vertraulicher Informationen sollten strenge Vorschriften gelten.

    (121)

    Die Wirksamkeit des Rahmens der Union zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung hängt von der Zusammenarbeit eines breiten Spektrums zuständiger Behörden ab. Um diese Zusammenarbeit zu erleichtern, sollte die AMLA beauftragt werden, in Abstimmung mit der EZB, den Europäischen Aufsichtsbehörden, Europol, Eurojust und der EUStA Leitlinien für die Zusammenarbeit zwischen allen zuständigen Behörden auszuarbeiten. In diesen Leitlinien sollte auch beschrieben werden, wie gemäß anderen Rechtsakten der Union für die Beaufsichtigung oder Überwachung von Verpflichteten zuständige Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Bedenken in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung berücksichtigen sollten.

    (122)

    Für die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Richtlinie gilt die Verordnung (EU) 2016/679. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union für die Zwecke dieser Richtlinie gilt die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (27). Die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wird von Mitgliedstaaten als wichtiges öffentliches Interesse anerkannt. Behörden, die für Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen in Fällen von Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten oder Terrorismusfinanzierung oder für das Aufspüren, die Beschlagnahme oder das Einfrieren und Einziehen von Vermögenswerten aus Straftaten zuständig sind, sollten jedoch die Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden, einschließlich der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates (28), einhalten.

    (123)

    Es ist von grundlegender Bedeutung, dass die Angleichung dieser Richtlinie an die überarbeiteten FATF-Empfehlungen in vollem Einklang mit dem Unionsrecht erfolgt, insbesondere hinsichtlich des Datenschutzrechts der Union, einschließlich der Vorschriften für die Datenübermittlung, und hinsichtlich des Schutzes der in der Charta verankerten Grundrechte. Die Umsetzung der vorliegenden Richtlinie umfasst auch die Erhebung, Analyse und Speicherung sowie den Austausch von Daten innerhalb der Union und mit Drittländern. Eine solche Verarbeitung personenbezogener Daten sollte unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte ausschließlich für die in dieser Richtlinie festgelegten Zwecke und für die nach dieser Richtlinie erforderlichen Tätigkeiten, wie etwa den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden, erlaubt sein.

    (124)

    Für personenbezogene Daten, die für die Zwecke dieser Richtlinie verarbeitet werden, gelten die Zugangsrechte der betroffenen Person. Der Zugang der betroffenen Person zu Informationen im Zusammenhang mit Meldungen verdächtiger Transaktionen würde jedoch die Wirksamkeit der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erheblich beeinträchtigen. Aus diesem Grund könnten Ausnahmen und Beschränkungen dieses Rechts gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) 2016/679 und gegebenenfalls Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 gerechtfertigt sein. Die betroffene Person hat das Recht zu verlangen, dass eine in Artikel 51 der Verordnung (EU) 2016/679 genannte Aufsichtsbehörde oder gegebenenfalls der Europäische Datenschutzbeauftragte die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung überprüft, sowie das Recht auf Rechtsbehelf gemäß Artikel 79 der genannten Verordnung. Die in Artikel 51 der Verordnung (EU) 2016/679 genannte Aufsichtsbehörde kann auch von Amts wegen tätig werden. Unbeschadet der Einschränkungen des Zugangsrechts sollte die Aufsichtsbehörde der betroffenen Person mitteilen können, dass sie alle erforderlichen Überprüfungen durchgeführt hat und zu welchen Ergebnissen sie hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der betreffenden Verarbeitung gelangt ist.

    (125)

    Um während der Aufbauphase der AMLA einen kontinuierlichen Informationsaustausch zwischen den zentralen Meldestellen sicherzustellen, sollte die Kommission für einen befristeten Zeitraum weiterhin den Betrieb von FIU.net übernehmen. Um die zentralen Meldestellen umfassend in den Betrieb des Systems einzubeziehen, sollte die Kommission regelmäßigen Kontakt mit der Plattform der zentralen Meldestellen der EU (im Folgenden „FIU-Plattform der EU“) pflegen, einer informellen Gruppe, die sich aus Vertretern der zentralen Meldestellen zusammensetzt, seit 2006 aktiv ist und dem Ziel dient, die Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen zu erleichtern und sich über Fragen der Zusammenarbeit auszutauschen.

    (126)

    Technische Regulierungsstandards sollten eine kohärente Harmonisierung in der gesamten Union gewährleisten. Da die AMLA im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung über hochspezialisierte Fachkenntnisse verfügt, wäre es angemessen, ihr die Aufgabe zu übertragen, Entwürfe technischer Regulierungsstandards, die keine politischen Entscheidungen erfordern, zur Vorlage an die Kommission auszuarbeiten.

    (127)

    Um sicherzustellen, dass zentrale Meldestellen und Aufseher kohärente Ansätze verfolgen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte im Hinblick auf die Festlegung von Indikatoren für die Einstufung der Schwere von Versäumnissen bei der Meldung angemessener, zutreffende und aktueller Informationen an die Zentralregister zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (29) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

    (128)

    Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, von der AMLA entwickelte technische Regulierungsstandards anzunehmen, in denen Folgendes festgelegt wird: die Relevanz- und Auswahlkriterien für die Feststellung, ob eine Meldung verdächtiger Transaktionen einen anderen Mitgliedstaat betrifft; Benchmarks und Methodik für die Bewertung und Klassifizierung des Risikoprofils von Verpflichteten im Hinblick auf inhärente Risiken und Restrisiken und die Häufigkeit der Überprüfung des Risikoprofils; die Kriterien für die Bestimmung der Umstände der Benennung einer zentralen Kontaktstelle bestimmter Dienstleister sowie der Funktionen der zentralen Kontaktstellen; die Aufgaben der Aufseher des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats und die Modalitäten für die Zusammenarbeit zwischen diesen; die allgemeinen Bedingungen für die Funktionsweise der Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor, das Muster für die von den Finanzaufsehern zu unterzeichnende schriftliche Vereinbarung, alle zusätzlichen Maßnahmen, die von den Kollegien durchzuführen sind, wenn Gruppen Verpflichtete im Nichtfinanzsektor umfassen, sowie die Bedingungen für die Teilnahme von Finanzaufsehern in Drittländern; die allgemeinen Bedingungen für die Arbeitsweise der Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Nichtfinanzsektor, das Muster für die von den Aufsehern des Nichtfinanzsektors zu unterzeichnende schriftliche Vereinbarung, die Bedingungen für die Teilnahme von nichtfinanziellen Aufsehern in Drittländern sowie alle zusätzlichen Maßnahmen, die von den Kollegien durchzuführen sind, wenn Gruppen Kredit- oder Finanzinstitute umfassen; Indikatoren für die Einstufung des Schweregrads von Verstößen gegen diese Richtlinie, Kriterien, die bei der Festsetzung der Höhe von Geldbußen oder der Anwendung verwaltungsrechtlicher Maßnahmen zu berücksichtigen sind, und eine Methodik für die Verhängung von Zwangsgeldern. Die Kommission sollte diese technischen Regulierungsstandards im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV und im Einklang mit Artikel 49 der Verordnung (EU) 2024/1620 erlassen.

    (129)

    Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung dieser Richtlinie zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um Folgendes festzulegen: eine Methodik für die Erstellung von Statistiken; das Format für die Übermittlung der Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer an das Zentralregister; technische Spezifikationen und Verfahren, die für die Durchführung des Zugangs zu den Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer durch die Zentralregister auf der Grundlage eines berechtigten Interesses erforderlich sind; das Format für die Übermittlung der Angaben an die zentralen automatisierten Mechanismen; die technischen Spezifikationen und Verfahren für die Vernetzung der zentralen automatisierten Mechanismen der Mitgliedstaaten mit dem System zur Vernetzung von Bankkontenregistern; technische Spezifikationen und Verfahren, die notwendig sind, um für die Vernetzung der Zentralregister der Mitgliedstaaten zu sorgen; sowie technische Spezifikationen und Verfahren, die notwendig sind, um für die Vernetzung der zentralen automatisierten Mechanismen der Mitgliedstaaten zu sorgen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (30) ausgeübt werden.

    (130)

    Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, von der AMLA entwickelte technische Durchführungsstandards anzunehmen, in denen das für den Informationsaustausch zwischen zentralen Meldestellen der Mitgliedstaaten zu verwendende Format sowie das für den Abschluss von Kooperationsvereinbarungen zwischen Aufsehern der Union und den entsprechenden Stellen in Drittländern zu verwendende Format festgelegt wird. Die Kommission sollte diese technischen Durchführungsstandards im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 291 AEUV und im Einklang mit Artikel 53 der Verordnung (EU) 2024/1620 erlassen.

    (131)

    Diese Richtlinie wahrt die durch die Charta anerkannten Grundrechte und Grundsätze, insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und die unternehmerische Freiheit.

    (132)

    Die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie Vielfalt sind Grundwerte der Union, die sie in allen Bereichen ihres Handelns zu fördern beabsichtigt. Zwar wurden in diesen Bereichen Fortschritte erzielt, doch muss noch mehr getan werden, um eine ausgewogene Vertretung bei der Entscheidungsfindung zu erreichen, sei es auf Unionsebene oder auf nationaler Ebene. Unbeschadet der vorrangigen Anwendung leistungsbezogener Kriterien sollten die Mitgliedstaaten bei der Ernennung der Leiter ihrer nationalen Aufsichtsbehörden und zentralen Meldestellen bestrebt sein, ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis, Vielfalt und Inklusion sicherzustellen, und Überschneidungen zwischen ihnen so weit wie möglich berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten sollten sich auch bei der Auswahl ihrer Vertreter in den Verwaltungsräten der AMLA um eine ausgewogene und inklusive Vertretung bemühen.

    (133)

    Bei der Erstellung eines Berichts zur Beurteilung der Umsetzung dieser Richtlinie sollte die Kommission die Achtung der in der Charta anerkannten Grundrechte und Grundsätze angemessen berücksichtigen.

    (134)

    Durch die Entscheidung des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-37/20 und C-601/20 WM und Sovim SA gegen Luxembourg Business Registers (31) wurde die durch Richtlinie (EU) 2018/843 vorgenommene Änderung des Artikels 30 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/849 soweit für nichtig erklärt, wie Mitgliedstaaten verpflichtet werden, sicherzustellen, dass Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer von auf ihrem Territorium eingetragenen Unternehmen und anderen juristischen Personen in allen Fällen für jedermann zugänglich sind. Zur Sicherstellung von Rechtsklarheit ist es wichtig, dass jene Vorschrift dahingehend angepasst wird, dass klargestellt wird, dass nur Personen oder Organisationen mit einem berechtigten Interesse in der Lage sein sollten, auf jene Informationen zuzugreifen. Die gleiche Bedingung sollte für den Zugang zu Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer von Trusts oder ähnlichen Rechtsvereinbarungen gelten. Die Richtlinie (EU) 2015/849 sollte daher geändert werden. Die Bedeutung dieses Urteils geht über Artikel 30 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/849 hinaus und ähnelt den Bestimmungen, mit denen der Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer von Rechtsvereinbarungen geregelt wird. Um zu gewährleisten, dass die Union den richtigen Ausgleich zwischen dem Schutz der Grundrechte und der Verfolgung eines legitimen Ziels von allgemeinem Interesse wie dem Schutz des Finanzsystems der Union gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung trifft, ist es daher angemessen Änderungen zu Artikel 31 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 einzuführen. Den Mitgliedstaaten sollte zur Inkraftsetzung der notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung dieser Abänderungen ein Jahr ab dem Tag dem Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinie gewährt werden. Im Hinblick auf die Bedeutung der Gewährleistung eines angemessenen Unionsrahmens zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, sollten die Mitgliedstaaten sich größtmöglich bemühen diese Abänderungen so schnell wie möglich vor dieser Frist umzusetzen.

    (135)

    Da ein harmonisierter Ansatz für den Zugang zu Zentralregistern auf der Grundlage des Nachweises eines berechtigten Interesses dringend umgesetzt werden muss, sollten die einschlägigen Bestimmungen von den Mitgliedstaaten bis zum 10. Juli 2026 umgesetzt werden. Da jedoch in der Anfangsphase der neuen Regelung für den Zugang auf Grundlage eines berechtigten Interesses die Zahl der Anträge, die von den für die Zentralregister zuständigen Stellen zu bearbeiten sind, voraussichtlich einen Höchststand erreichen wird, sollten die Fristen für die Gewährung des Zugangs für die ersten vier Monate der Anwendung der neuen Regelung nicht gelten. Die Mitgliedstaaten sollten bis zum 10. Juli 2029 zentrale Zugangsstellen für Informationen über Immobilienregister einrichten. Zentrale automatisierte Mechanismen, die die Ermittlung der Inhaber von Bankkonten, Zahlungskonten, Kryptowertekonten und Depotkonten ermöglichen, und Schließfächer sollten bis zu diesem Datum ebenfalls vernetzt sein.

    (136)

    Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Schaffung eines koordinierten, kohärenten Mechanismus zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union festgelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

    (137)

    Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung vom 28. September 2011 der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten (32) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. Bei dieser Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.

    (138)

    Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 konsultiert und hat am 22. September 2021 eine Stellungnahme abgegeben (33) —

    (139)

    Die Richtlinie (EU) 2015/849 sollte daher aufgehoben werden —

    HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    KAPITEL I

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    ABSCHNITT 1

    Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

    Artikel 1

    Gegenstand

    In dieser Richtlinie sind Vorschriften für Folgendes festgelegt:

    a)

    die auf nationaler Ebene für diejenigen Sektoren anwendbaren Maßnahmen, die Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ausgesetzt sind;

    b)

    die Anforderungen in Bezug auf die Registrierung, Ermittlung und Kontrollen der Führungsebene und der wirtschaftlichen Eigentümer von Verpflichteten;

    c)

    die Ermittlung von Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten;

    d)

    die Einrichtung von Registern wirtschaftlicher Eigentümer und von Bankkontenregistern und den Zugang zu diesen Registern sowie den Zugang zu Informationen über Immobilien;

    e)

    die Zuständigkeiten und Aufgaben zentraler Meldestellen;

    f)

    die Zuständigkeiten und Aufgaben der an der Beaufsichtigung von Verpflichteten beteiligten Stellen;

    g)

    die Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden und die Zusammenarbeit mit Behörden, die unter andere Rechtsakte der Union fallen.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1624.

    Darüber hinaus bezeichnet der Begriff

    1.

    „Finanzaufseher“ einen für Kreditinstitute und Finanzinstitute zuständigen Aufseher;

    2.

    „Aufseher des Nichtfinanzsektors“ einen für den Nichtfinanzsektor zuständigen Aufseher;

    3.

    „Nichtfinanzsektor“ die in Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/1624 aufgeführten Verpflichtete.

    4.

    „Verpflichteter“ eine in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2024/1624 aufgeführte natürliche oder juristische Personen, die nicht gemäß den Artikeln 4, 5, 6 oder 7 der genannten Verordnung ausgenommen ist;

    5.

    „Herkunftsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem sich die eingetragene Niederlassung des Verpflichteten befindet, oder, wenn der Verpflichtete keine eingetragene Niederlassung hat, den Mitgliedstaat, in dem sich sein Hauptsitz befindet;

    6.

    „Aufnahmemitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem der Verpflichtete eine Niederlassung betreibt, etwa ein Tochterunternehmen oder eine Zweigniederlassung, oder im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit über eine Infrastruktur tätig ist und bei dem es sich nicht um den Herkunftsmitgliedstaat dieses Verpflichteten handelt;

    7.

    „Zollbehörden“ die Zollbehörden im Sinne von Artikel 5 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (34) und die zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2018/1672 des Europäischen Parlaments und des Rates (35);

    8.

    „Aufsichtskollegium zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ eine ständige Struktur für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zum Zwecke der Beaufsichtigung von Gruppen oder Unternehmen, die in einem anderen Aufnahmemitgliedstaat oder in einem Drittland tätig sind;

    9.

    „Entwurf einer nationalen Maßnahme“ den Wortlaut eines Rechtsakts unabhängig von seiner Form, der nach seiner Erlassung Rechtswirkung entfaltet, wobei sich der Wortlaut noch in der Vorbereitungsphase befindet, in der noch wesentliche Änderungen vorgenommen werden können;

    10.

    „Depotkonto“ ein Depotkonto im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 28 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (36);

    11.

    „Wertpapiere“ Finanzinstrumente im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 15 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (37);

    ABSCHNITT 2

    Nationale Maßnahmen in Sektoren, die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausgesetzt sind

    Artikel 3

    Ermittlung exponierter Sektoren auf nationaler Ebene

    (1)   Ermittelt ein Mitgliedstaat, dass neben Verpflichteten auch Unternehmen aus anderen Sektoren Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ausgesetzt sind, so kann er beschließen, die gesamte oder Teile der Verordnung (EU) 2024/1624 auf diese zusätzlichen Unternehmen anzuwenden.

    (2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission ihre Absicht mit, die gesamte oder Teile der Verordnung (EU) 2024/1624 auf Unternehmen in anderen Sektoren anzuwenden. Dieser Notifizierung wird Folgendes beigefügt:

    a)

    eine Begründung der Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, auf denen diese Absicht beruht;

    b)

    eine Bewertung der Auswirkungen einer solchen Anwendung auf die Erbringung von Dienstleistungen im Binnenmarkt;

    c)

    die Anforderungen der Verordnung (EU) 2024/1624, die der Mitgliedstaat auf diese Unternehmen anzuwenden beabsichtigt;

    d)

    den Wortlaut der Entwürfe nationaler Maßnahmen, sowie jegliche Aktualisierung, sofern der Mitgliedstaat den Anwendungsbereich, den Inhalt oder die Umsetzung dieser mitgeteilten Maßnahmen erheblich ändert.

    (3)   Die Mitgliedstaaten schieben den Erlass nationaler Maßnahmen um sechs Monate ab dem Datum der in Absatz 2 genannten Mitteilung auf.

    Die Aufschiebung nach Unterabsatz 1 gilt nicht in Fällen, in denen mit der nationalen Maßnahme darauf abgezielt wird, eine ernsthafte und gegenwärtige Bedrohung durch Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu bekämpfen. In diesem Fall ist der Mitteilung nach Absatz 2 auch eine Begründung dahingehend beizufügen, weshalb der Mitgliedstaat den Erlass nicht aufschieben wird.

    (4)   Vor Ablauf des in Absatz 3 genannten Zeitraums gibt die Kommission nach Konsultation der durch die Verordnung (EU) 2024/1620 errichteten Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AMLA) eine ausführliche Stellungnahme dazu ab, ob die geplante Maßnahme

    a)

    im Hinblick auf die ermittelten Risiken angemessen ist, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, ob die von dem Mitgliedstaat ermittelten Risiken den Binnenmarkt betreffen;

    b)

    im Hinblick auf den freien Dienstleistungs- oder Kapitalverkehr oder auf die Niederlassungsfreiheit von Dienstleistern im Binnenmarkt Hindernisse schaffen könnte, die in keinem angemessenen Verhältnis zu den Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung stehen, die mit der Maßnahme gemindert werden sollen.

    In der ausführlichen in Unterabsatz 1 genannten Stellungnahme wird auch angegeben, ob die Kommission beabsichtigt, Maßnahmen auf Unionsebene vorzuschlagen.

    (5)   Hält es die Kommission nicht für angebracht, Maßnahmen auf Unionsebene vorzuschlagen, so erstattet der betreffende Mitgliedstaat der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der in Absatz 4 genannten ausführlichen Stellungnahme Bericht über die Maßnahmen, die er diesbezüglich zu ergreifen beabsichtigt. Die Kommission nimmt zu der von dem Mitgliedstaat vorgeschlagenen Maßnahme Stellung.

    (6)   Bekundet die Kommission ihre Absicht, gemäß Absatz 4 Unterabsatz 2 Maßnahmen auf Unionsebene vorzuschlagen, so sieht der betreffende Mitgliedstaat vom Erlass der in Absatz 2 Buchstabe d genannten nationalen Maßnahmen ab, es sei denn, mit diesen nationalen Maßnahmen wird darauf abgezielt, eine ernsthafte und gegenwärtige Bedrohung durch Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu bekämpfen.

    (7)   Wenn die Mitgliedstaaten am 9. Juli 2024 nationale Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 bereits auf andere Sektoren als Verpflichtete anwenden, so können sie die gesamte oder Teile der Verordnung (EU) 2024/1624 auf diese Sektoren anwenden.

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 10. Januar 2028 die gemäß Unterabsatz 1 auf nationaler Ebene ermittelten Sektoren mit, für die die Anforderungen der Verordnung (EU) 2024/1624 gelten, und legen eine Begründung für die Exponiertheit dieser Sektoren gegenüber Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vor. Innerhalb von sechs Monaten nach dieser Mitteilung gibt die Kommission nach Konsultation der AMLA eine ausführliche Stellungnahme gemäß Absatz 4 ab. Hält die Kommission es nicht für angebracht, Maßnahmen auf Unionsebene vorzuschlagen, so findet Absatz 5 Anwendung.

    (8)   Bis zum 10. Juli 2028 und danach jedes Jahr veröffentlicht die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine konsolidierte Liste der Sektoren, für die Mitgliedstaaten beschlossen haben, die gesamte oder einen Teil der Verordnung (EU) 2024/1624 anzuwenden.

    Artikel 4

    Anforderungen an bestimmte Dienstleister

    (1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Wechselstuben und Scheckeinlösestellen sowie Dienstleister für Trusts oder Gesellschaften entweder zugelassen oder eingetragen sind.

    (2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Anbieter von Glücksspieldiensten reguliert sind.

    (3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass andere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten Verpflichteten in Bezug auf die Registrierungsanforderungen einem Mindestniveau unterliegen, das den Aufsehern ermöglicht, sie zu identifizieren.

    Unterabsatz 1 gilt nicht, wenn andere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten Verpflichteten Zulassungs- oder Registrierungsanforderungen gemäß anderen Rechtsakten der Union oder nationalen Vorschriften unterliegen, mit denen der Zugang zu einem Beruf reguliert wird oder nach denen dieser Zulassungs- oder Registrierungsanforderungen unterliegt, die den Aufsehern ermöglichen, sie zu identifizieren.

    Artikel 5

    Anforderungen an die Gewährung von Aufenthaltsrechten im Gegenzug für Investitionen

    (1)   Die Mitgliedstaaten, in deren innerstaatlichem Recht die Gewährung von Aufenthaltsrechten im Gegenzug für Investitionen jeglicher Art vorgesehen ist, wie etwa gegen Vermögenstransfers, gegen den Erwerb oder die Anmietung von Immobilien, gegen Anlagen in Staatsanleihen, gegen Investitionen in Gesellschaften, gegen eine Schenkung oder eine gemeinnützige Stiftung oder gegen Beiträge zum Staatshaushalt, ergreifen mindestens folgende Maßnahmen, um die damit verbundenen Risiken der Geldwäsche, damit zusammenhängender Vortaten oder der Terrorismusfinanzierung zu mindern:

    a)

    einen Risikomanagementprozess, einschließlich der Ermittlung, Klassifizierung und Minderung von Risiken unter der Koordinierung einer benannten Behörde.;

    b)

    Maßnahmen zur Minderung der Risiken der Geldwäsche, damit zusammenhängender Vortaten oder der Terrorismusfinanzierung im Zusammenhang mit Antragsteller, die im Gegenzug für Investitionen Aufenthaltsrechte anstreben, einschließlich

    i)

    der Überprüfung des Profils des Antragstellers durch die benannte Behörde, wozu auch die Einholung von Informationen über die Herkunft der Gelder und des Vermögens des Antragstellers zählt;

    ii)

    der Überprüfung der Informationen über die Antragsteller anhand von Informationen, die sich im Besitz der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 44 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) 2024/1624 genannten zuständigen Behörden befinden, vorbehaltlich der Einhaltung des geltenden nationalen Strafprozessrechts, und anhand von Listen von Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen der Union unterliegen;

    iii)

    regelmäßiger Überprüfungen von Antragstellern mit mittlerem und hohem Risiko.

    (2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Umsetzung des Risikomanagementprozesses überwacht wird, auch indem er jährlich bewertet wird.

    (3)   Die Mitgliedstaaten erlassen und setzen die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Maßnahmen in einer Weise um, die mit den Risiken im Einklang steht, die bei der Risikobewertung gemäß Artikel 8 ermittelt wurden.

    (4)   Die Mitgliedstaaten veröffentlichen jährlich einen Bericht über die Risiken der Geldwäsche, damit zusammenhängender Vortaten oder der Terrorismusfinanzierung im Zusammenhang mit der Gewährung von Aufenthaltsrechten im Gegenzug für Investitionen. Diese Berichte werden veröffentlicht und enthalten folgende Informationen:

    a)

    die Zahl der eingegangenen Anträge und die Herkunftsländer der Antragsteller;

    b)

    die Zahl der erteilten und abgelehnten Aufenthaltstitel und die Gründe für solche Ablehnungen;

    c)

    jede festgestellte Entwicklung in Bezug auf die Risiken der Geldwäsche, damit zusammenhängende Vortaten oder die Terrorismusfinanzierung im Zusammenhang mit der Gewährung von Aufenthaltsrechten im Gegenzug für Investitionen.

    (5)   Bis zum 10. Juli 2028 unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassenen Maßnahmen. Diese Unterrichtung enthält eine Erläuterung dieser Maßnahmen, die sich auf die entsprechende von dem Mitgliedstaat gemäß Artikel 8 dieser Richtlinie durchgeführte Risikobewertung stützt.

    (6)   Die Kommission veröffentlicht die Maßnahmen, über die sie gemäß Absatz 5 unterrichtet wurde, im Amtsblatt der Europäischen Union.

    (7)   Bis zum 10. Juli 2030 veröffentlicht die Kommission einen Bericht, in dem die gemäß Absatz 5 mitgeteilten Maßnahmen zur Minderung der Risiken der Geldwäsche, damit zusammenhängender Vortaten und der Terrorismusfinanzierung bewertet werden, und gibt erforderlichenfalls Empfehlungen ab.

    Artikel 6

    Kontrollen der Führungsebene und der wirtschaftlichen Eigentümer bestimmter Verpflichteter

    (1)   Die Mitgliedstaaten verpflichten Aufseher, sich zu vergewissern, dass die Mitglieder der Führungsebene der in Artikel 4 Absätze 1 und 2 genannten Verpflichteten sowie finanziellen gemischten Holdinggesellschaften und die wirtschaftlichen Eigentümer dieser Unternehmen über einen guten Leumund verfügen und aufrecht und integer handeln. Zudem verfügt die Führungsebene solcher Unternehmen über das/die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche(n) Wissen und Fachkenntnisse.

    (2)   In Bezug auf die in Artikel 3 Absatz 3 Buchstaben a, b, d, e, f und h bis o der Verordnung (EU) 2024/1624 genannten Verpflichteten stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Aufseher die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um zu verhindern, dass wegen Geldwäsche, damit zusammenhängender Vortaten oder Terrorismusfinanzierung verurteilte Personen oder deren Mittelsmänner beruflich zugelassen werden, bei einem solchen Verpflichteten eine Funktion der Führungsebene innehaben oder wirtschaftliche Eigentümer dieser Verpflichteten sind.

    (3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Aufseher auf risikoorientierter Basis überprüfen, ob die Anforderungen der Absätze 1 und 2 weiterhin erfüllt sind. Sie überprüfen insbesondere, ob die Mitglieder der Führungsebene der in Absatz 1 genannten Verpflichteten einen guten Leumund besitzt, aufrecht und integer handelt und über das/die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche(n) Wissen und Fachkenntnisse verfügt, wenn ein berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass bei einem Verpflichteten Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung oder der Versuch zur Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung begangen wurde oder begangen wird oder dass diesbezüglich ein erhöhtes Risiko besteht.

    (4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Aufseher befugt sind, zu verlangen, dass wegen Geldwäsche, damit zusammenhängender Vortaten oder Terrorismusfinanzierung verurteilte Personen aus der Führungsebene der in den Absätzen 1 und 2 genannten Verpflichteten entfernt werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Aufseher befugt sind, Mitglieder der Führungsebene der in Absatz 1 genannten Verpflichteten, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie keinen guten Leumund besitzen, nicht aufrecht und integer handeln, oder über das/die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche(n) Wissen und Fachkenntnisse verfügen, aus ihrer Funktion zu entfernen oder vorübergehend zu suspendieren.

    (5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Aufseher befugt sind, wegen Geldwäsche, den entsprechenden Vortaten oder Terrorismusfinanzierung verurteilte Personen, bei denen es sich um wirtschaftliche Eigentümer eines in Absatz 1 und 2 genannten Verpflichteten handelt, von Verpflichteten zu trennen, auch indem sie Aufseher dazu befugen, die Veräußerung der Beteiligung dieser wirtschaftlichen Eigentümer an Verpflichteten zu verlangen.

    (6)   Für die Zwecke dieses Artikels stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Aufseher oder jegliche andere Behörden, die auf nationaler Ebene für die Bewertung der für die Personen nach den Absätzen 1 und 2 geltenden Anforderungen zuständig sind, im Einklang mit ihrem nationalen Recht die zentrale Datenbank zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2024/1620 und das Strafregister dahingehend überprüfen, ob eine einschlägige Verurteilung der betreffenden Person vermerkt ist. Jeder Informationsaustausch für diese Zwecke erfolgt im Einklang mit dem Beschluss 2009/315/JI und dem Beschluss 2009/316/JI gemäß der jeweiligen Umsetzung in nationales Recht.

    (7)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Entscheidungen, die von Aufsehern gemäß diesem Artikel getroffen werden, Gegenstand wirksamer Abhilfeverfahren, einschließlich eines gerichtlichen Rechtsbehelfs, sind.

    (8)   Bis zum 10. Juli 2029 gibt die AMLA Leitlinien zu Folgendem heraus:

    a)

    den in Absatz 1 genannten Kriterien zur Prüfung des Leumunds, der Aufrichtigkeit und der Integrität;

    b)

    den in Absatz 1 genannten Kriterien zur Prüfung des Wissens und der Fachkenntnisse;

    c)

    der von Aufsehern vorgenommenen einheitlichen Anwendung der ihnen durch diesen Artikel übertragenen Befugnisse.

    Bei der Erstellung der in Unterabsatz 1 genannten Leitlinien berücksichtigt die AMLA die Besonderheiten jedes Sektors, in dem die Verpflichteten tätig sind.

    (9)   Die Mitgliedstaaten wenden diesen Artikel ab dem 10. Juli 2029 in Bezug auf die Verpflichteten nach Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe n und o der Verordnung (EU) 2024/1624 an.

    ABSCHNITT 3

    Risikobewertungen

    Artikel 7

    Risikobewertung auf Unionsebene

    (1)   Die Kommission führt eine Bewertung der Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie der Risiken der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen für den Binnenmarkt durch, die mit grenzüberschreitenden Tätigkeiten im Zusammenhang stehen.

    (2)   Bis zum 10. Juli 2028 erstellt die Kommission zu diesem Zweck einen Bericht, in dem diese Risiken auf Unionsebene ermittelt, analysiert und bewertet werden. Die Kommission aktualisiert ihren Bericht in der Folge alle vier Jahre. Die Kommission kann Teile des Berichts gegebenenfalls häufiger aktualisieren.

    Wenn die Kommission bei der Aktualisierung des Berichts neue Risiken ermittelt, kann sie den Mitgliedstaaten empfehlen, dass sie eine Aktualisierung ihrer nationalen Risikobewertungen in Erwägung ziehen oder sektorspezifische Risikobewertungen gemäß Artikel 8 durchführen, um diese Risiken zu bewerten.

    Der in Unterabsatz 1 genannte Bericht wird veröffentlicht, mit Ausnahme der Teile, die vertrauliche Informationen enthalten.

    (3)   Der in Absatz 1 genannte Bericht erstreckt sich zumindest auf Folgendes:

    a)

    die Bereiche und Sektoren des Binnenmarkts, in denen Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung bestehen;

    b)

    die Art und die Schwere der mit den einzelnen Bereichen und Sektoren verbundenen Risiken;

    c)

    die am weitesten verbreiteten Mittel zum Waschen illegaler Erträge unter Angabe — soweit verfügbar — der Mittel, die insbesondere bei Transaktionen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern eingesetzt werden, unabhängig von der Einstufung eines Drittlands gemäß Kapitel III Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2024/1624;

    d)

    eine Bewertung der Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, die mit juristischen Personen und Rechtsvereinbarungen verbunden sind, einschließlich der Exponiertheit gegenüber Risiken, die von ausländischen juristischen Personen und ausländischen Rechtsvereinbarungen ausgehen;

    e)

    die Risiken der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen.

    (4)   Die Kommission richtet Empfehlungen für geeignete Maßnahmen zur Bewältigung der ermittelten Risiken an die Mitgliedstaaten. Falls die Mitgliedstaaten beschließen, die Empfehlungen in ihren nationalen Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht umzusetzen, teilen sie dies der Kommission mit und legen eine ausführliche Begründung für diesen Beschluss vor.

    (5)   Die AMLA gibt gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) 2024/1620 bis zum 10. Juli 2030 und danach alle zwei Jahre eine an die Kommission gerichtete Stellungnahme zu den Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung für die Union ab. Die AMLA kann häufiger Stellungnahmen oder Aktualisierungen ihrer früheren Stellungnahmen abgeben, wenn sie dies für angemessen erachtet. Die von der AMLA abgegebenen Stellungnahmen werden veröffentlicht, mit Ausnahme der Teile, die vertrauliche Informationen enthalten.

    (6)   Bei der Durchführung der in Absatz 1 genannten Bewertung koordiniert die Kommission die Arbeiten auf Unionsebene, berücksichtigt die in Absatz 4 genannten Stellungnahmen und bezieht Experten der Mitgliedstaaten im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Vertreter der nationalen Aufsichtsbehörden und der zentralen Meldestellen, die AMLA und andere Gremien auf Unionsebene, sowie andere einschlägige Interessenträger, soweit angebracht, mit ein.

    (7)   Innerhalb von zwei Jahren nach Annahme des in Absatz 2 genannten Berichts und danach alle vier Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die auf der Grundlage der Ergebnisse dieses Berichts ergriffenen Maßnahmen vor.

    Artikel 8

    Nationale Risikobewertung

    (1)   Jeder Mitgliedstaat führt eine nationale Risikobewertung durch, um die ihn betreffenden Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie die Risiken der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen zu ermitteln, zu bewerten, zu verstehen und zu mindern. Die Mitgliedstaaten halten diese Risikobewertung auf dem neuesten Stand und überprüfen sie mindestens alle vier Jahre.

    Sind die Mitgliedstaaten der Auffassung, dass die Risikosituation dies erfordert, so können sie die nationale Risikobewertung häufiger überprüfen oder sektorspezifische Ad-hoc-Risikobewertungen durchführen.

    (2)   Jeder Mitgliedstaat benennt eine Behörde oder richtet einen Mechanismus zur Koordinierung der nationalen Reaktion auf die in Absatz 1 genannten Risiken ein. Der Name dieser Behörde oder die Beschreibung dieses Mechanismus wird der Kommission mitgeteilt. Die Kommission veröffentlicht die Liste der benannten Behörden oder der eingerichteten Mechanismen im Amtsblatt der Europäischen Union.

    (3)   Bei der Durchführung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten nationalen Risikobewertung berücksichtigen die Mitgliedstaaten den in Artikel 7 Absatz 2 genannten Bericht, einschließlich der erfassten Sektoren und Produkte sowie die Ergebnisse dieses Berichts.

    (4)   Die Mitgliedstaaten nutzen die nationale Risikobewertung, um

    a)

    ihre Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verbessern, indem sie insbesondere alle Bereiche, in denen Verpflichtete verstärkte Maßnahmen im Einklang mit einem risikobasierten Ansatz anwenden müssen, ermitteln und gegebenenfalls die zu treffenden Maßnahmen spezifizieren;

    b)

    gegebenenfalls Sektoren oder Bereiche mit geringerem oder höherem Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu ermitteln;

    c)

    die Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, die mit allen Arten von in ihren Hoheitsgebieten niedergelassenen juristischen Personen und mit allen Arten von Rechtsvereinbarungen, die nationalem Recht unterliegen, die in ihrem Hoheitsgebiet verwaltet werden oder deren Trustees oder die Personen, die bei einer ähnlichen Rechtsvereinbarung eine entsprechende Position innehaben, in ihrem Hoheitsgebiet ansässig sind, verbunden sind, zu bewerten und Kenntnis von der Exponiertheit gegenüber Risiken, die von ausländischen juristischen Personen und ausländischen Rechtsvereinbarungen ausgehen, zu haben;

    d)

    Entscheidungen über die Zuweisung und Priorisierung von Ressourcen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Bekämpfung der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen zu treffen;

    e)

    sicherzustellen, dass für jeden Sektor oder Bereich Regelungen, die den jeweiligen Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung angemessen sind, festgelegt werden;

    f)

    den zuständigen Behörden und Verpflichteten umgehend geeignete Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihnen erleichtern, die in Artikel 10 der Verordnung (EU) 2024/1624 genannten Bewertungen der Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und die dort genannte Bewertung der Risiken der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen vorzunehmen.

    Die Mitgliedstaaten beschreiben in ihrer nationalen Risikobewertung die institutionelle Struktur und die allgemeinen Verfahren ihrer Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, einschließlich in Bezug auf die zentralen Meldestellen, Steuerbehörden und Staatsanwälte, die Mechanismen zur Zusammenarbeit mit den entsprechenden Stellen innerhalb der Union oder in Drittländern sowie die zugewiesenen Human- und Finanzressourcen, soweit diese Informationen zur Verfügung stehen.

    (5)   Die Mitgliedstaaten stellen bei der Durchführung ihrer nationalen Risikobewertung die angemessene Beteiligung der zuständigen Behörden und betreffenden Interessenträger sicher.

    (6)   Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission, der AMLA und den anderen Mitgliedstaaten die Ergebnisse ihrer nationalen Risikobewertungen, einschließlich der zugehörigen Aktualisierungen und Überarbeitungen, zur Verfügung. Ein Mitgliedstaat kann dem die Risikobewertung durchführenden Mitgliedstaat gegebenenfalls einschlägige zusätzliche Informationen zur Verfügung stellen. Eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Bewertung wird veröffentlicht. Diese Zusammenfassung enthält keine vertraulichen Informationen. Alle Dokumente, die gemäß dem vorliegenden Absatz verbreitet oder veröffentlicht werden, umfassen keine Informationen, die die Ermittlung natürlicher Personen ermöglichen oder eine juristische Person nennen.

    Artikel 9

    Statistiken

    (1)   Die Mitgliedstaaten führen umfassende Statistiken über Aspekte, die für die Wirksamkeit ihres Rahmens zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung von Belang sind, um die Wirksamkeit dieses Rahmens zu überprüfen.

    (2)   Die in Absatz 1 genannten Statistiken enthalten Folgendes:

    a)

    Daten zur Messung von Größe und Bedeutung der verschiedenen Sektoren, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, einschließlich der Anzahl der natürlichen und juristischen Personen sowie der wirtschaftlichen Bedeutung jedes Sektors;

    b)

    Daten zur Messung von Meldungen, Untersuchungen und Gerichtsverfahren im Rahmen des nationalen Systems zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, einschließlich der Anzahl der bei der zentralen Meldestelle erstatteten Meldungen verdächtiger Transaktionen, der im Anschluss daran ergriffenen Maßnahmen, der gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2018/1672 der zentralen Meldestelle übermittelten Informationen über grenzüberschreitende physische Transfers von Barmitteln sowie der im Anschluss daran ergriffenen Maßnahmen, und — auf Jahresbasis — der Anzahl der untersuchten Fälle, der Anzahl der verfolgten Personen und der Anzahl der wegen Straftaten der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung verurteilten Personen, der in Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates (38) aufgeführten Arten von Vortaten — wenn derartige Informationen vorliegen -, sowie des Werts des eingefrorenen, beschlagnahmten oder eingezogenen Vermögens in Euro;

    c)

    die Zahl und den Prozentsatz der Meldungen verdächtiger Transaktionen, die zur Weitergabe an andere zuständige Behörden geführt haben, und, soweit verfügbar, die Zahl und den Prozentsatz der Meldungen, die zu weiteren Ermittlungen geführt haben, zusammen mit dem gemäß Artikel 27 erstellten Jahresbericht der zentralen Meldestellen;

    d)

    Daten über die Zahl der grenzüberschreitenden Informationsersuchen, die von der zentralen Meldestelle gestellt wurden, bei ihr eingingen, von ihr abgelehnt oder teilweise bzw. vollständig beantwortet wurden, aufgeschlüsselt nach ersuchendem Staat;

    e)

    die Zahl der Ersuchen um Rechtshilfe oder anderer internationaler Ersuchen um Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer und um Bankkontoinformationen gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) 2024/1624 und Kapitel II Abschnitte 1 und 2 dieser Richtlinie, die von entsprechenden Stellen außerhalb der Union gestellt oder an sie gerichtet wurden, aufgeschlüsselt nach zuständiger Behörde und Staat;

    f)

    das Personal, das Aufsehern sowie zentralen Meldestellen für die Ausführung der in Artikel 19 angegebenen Aufgaben zugewiesen wurde;

    g)

    die Anzahl der vor Ort und anderweitig ergriffenen Aufsichtsmaßnahmen, die Zahl der auf der Grundlage der Aufsichtsmaßnahmen festgestellten Verstöße und die Zahl der von Aufsichtsbehörden und Selbstverwaltungseinrichtungen gemäß Kapitel IV Abschnitt 4 verhängten Geldbußen und Zwangsgeldern oder angewandten verwaltungsrechtlichen Maßnahmen;

    h)

    die Zahl und die Art der festgestellten Verstöße gegen Verpflichtungen gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) 2024/1624 und der im Zusammenhang mit diesen Verstößen verhängten Geldbußen oder angewandten verwaltungsrechtlichen Maßnahmen, die Zahl der dem in Artikel 10 dieser Richtlinie genannten Zentralregister gemeldeten Unstimmigkeiten sowie die Zahl der gemäß Artikel 10 Absatz 11 dieser Richtlinie durchgeführten Kontrollen, die von der für das Zentralregister zuständigen Stelle oder in deren Namen durchgeführt wurden;

    i)

    die folgenden Informationen zur Umsetzung von Artikel 12:

    i)

    die Zahl der Anträge auf Zugang zu Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern in Zentralregistern anhand der in Artikel 12 Absatz 2 festgelegten Kategorien;

    ii)

    den Prozentsatz der Anträge auf Zugang zu Informationen, die für jede der in Artikel 12 Absatz 2 jeweils festgelegten Kategorien abgelehnt wurden;

    iii)

    eine Zusammenfassung der Kategorien von Personen, denen gemäß Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer gewährt wurde;

    j)

    die Zahl der von den zuständigen Behörden getätigten Abfragen in Bankkontenregistern oder Datenabrufmechanismen, aufgeschlüsselt nach Kategorie der zuständigen Behörde, und die Anzahl der von den zentralen Meldestellen und Aufsichtsbehörden getätigten Abfragen über die Vernetzung der Bankkontenregister;

    k)

    die folgenden Informationen zur Umsetzung gezielter finanzieller Sanktionen:

    i)

    den Wert der eingefrorenen Gelder oder anderer Vermögenswerte, aufgeschlüsselt nach Art;

    ii)

    das Personal, das den für die Umsetzung und Durchsetzung gezielter finanzieller Sanktionen zuständigen Behörden zugewiesen wurde.

    (3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 2 genannten Statistiken jährlich erhoben und der Kommission übermittelt werden. Die in Absatz 2 Buchstaben a, c, d und f genannten Statistiken werden zudem auch der AMLA übermittelt.

    Die AMLA speichert diese Statistiken gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2024/1620 in ihrer Datenbank.

    (4)   Die AMLA gibt bis zum 10. Juli 2029 eine an die Kommission gerichtete Stellungnahme zur Methodik für die Erstellung der in Absatz 2 Buchstaben a, c, d, f und g genannten Statistiken ab.

    (5)   Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die Methodik für die Erstellung der in Absatz 2 genannten Statistiken und die Modalitäten ihrer Übermittlung an die Kommission und die AMLA festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 72 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    (6)   Bis zum 10. Juli 2030 und danach alle zwei Jahre veröffentlicht die Kommission einen Bericht, in dem die in Absatz 2 genannten Statistiken zusammengefasst und erläutert werden, und stellt ihn auf ihrer Website zur Verfügung.

    KAPITEL II

    REGISTER

    ABSCHNITT 1

    Zentralregister wirtschaftlicher Eigentümer

    Artikel 10

    Zentralregister wirtschaftlicher Eigentümer

    (1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 62 der Verordnung (EU) 2024/1624 genannten Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer, die Erklärung gemäß Artikel 63 Absatz 4 jener Verordnung und Informationen über die in Artikel 66 jener Verordnung genannten Nominee-Strukturen in einem Zentralregister in dem Mitgliedstaat aufbewahrt werden, in dem die juristische Person gegründet oder in dem der Trustees eines Express-Trusts oder die Person, die eine entsprechende Position in einer ähnlichen Rechtsvereinbarung innehat, niedergelassen oder ansässig ist, oder von dem aus die Rechtsvereinbarung verwaltet wird. Diese Anforderung gilt nicht für juristische Personen oder Rechtsvereinbarungen gemäß Artikel 65 der Verordnung (EU) 2024/1624.

    Die in dem in Unterabsatz 1 genannten Zentralregister wirtschaftlicher Eigentümer (im Folgenden „Zentralregister“) enthaltenen Angaben werden in maschinenlesbarem Format verfügbar gemacht und im Einklang mit den in Absatz 6 genannten Durchführungsrechtsakten erhoben.

    (2)   Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die in Artikel 62 der Verordnung (EU) 2024/1624 genannten Angaben über den wirtschaftlichen Eigentümer ausländischer juristischer Personen und ausländischer Rechtsvereinbarungen gemäß Artikel 67 jener Verordnung in einem Zentralregister des Mitgliedstaats gemäß den Bedingungen des Artikels 67 jener Verordnung aufbewahrt werden. Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass das Zentralregister einen Hinweis darauf enthält, welche in Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1624 aufgeführte Situation die Eintragung der ausländischen juristischen Person oder Rechtsvereinbarung auslöst.

    (3)   Sind die Trustees eines Express-Trusts oder Personen, die eine entsprechende Position in einer ähnlichen Rechtsvereinbarung halten, in verschiedenen Mitgliedstaaten niedergelassen oder ansässig, so gilt ein Nachweis für die Registrierung oder ein Auszug aus den Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer, die von einem Mitgliedstaat in einem Zentralregister geführt werden, als ausreichend, um die Registrierungspflicht als erfüllt zu betrachten.

    (4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für das Zentralregister zuständige Stelle befugt ist, von juristischen Personen, Trustees von Express-Trusts und Personen, die eine entsprechende Position in einer ähnlichen Rechtsvereinbarung innehaben, sowie von deren rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentümer Angaben anzufordern, die zur Ermittlung und Überprüfung ihrer wirtschaftlichen Eigentümer erforderlich sind, darunter Beschlüsse und Sitzungsprotokolle des Leitungsorgans, Partnerschaftsvereinbarungen, Treuhandurkunden, Vollmachten oder andere vertragliche Vereinbarungen und Unterlagen.

    (5)   Wird keine Person gemäß Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 64 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1624 als der wirtschaftliche Eigentümer ermittelt, so enthält das Zentralregister

    a)

    eine gemäß Artikel 63 Absatz 4 Buchstabe a und Artikel 64 Absatz 7 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1624 mit einer Begründung versehene entsprechende Erklärung, dass es keinen wirtschaftlichen Eigentümer gibt oder dass die wirtschaftlichen Eigentümer nicht ermittelt werden konnten,

    b)

    Angaben zu allen der Führungsebene der juristischen Person angehörigen natürlichen Personen, die den Angaben gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1624 entsprechen.

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Angaben sowohl den zuständigen Behörden als auch der AMLA zum Zweck der gemeinsamen Analyse gemäß Artikel 32 dieser Richtlinie und Artikel 40 der Verordnung (EU) 2024/1620, Selbstverwaltungseinrichtungen und Verpflichteten zur Verfügung stehen. Die Verpflichteten haben jedoch nur Zugang zu der von der juristischen Person oder Rechtsvereinbarung vorgelegten Erklärung, wenn sie Unstimmigkeiten gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2024/1624 melden oder nachweisen, welche Schritte sie unternommen haben, um die wirtschaftlichen Eigentümer der juristischen Person oder Rechtsvereinbarung zu bestimmen; in diesem Fall können sie auch auf die Begründung zugreifen.

    (6)   Die Kommission legt bis zum 10. Juli 2025 in Durchführungsrechtsakten das Format für die Übermittlung der in Artikel 62 der Verordnung (EU) 2024/1624 genannten Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer, einschließlich einer von der für die Zentralregister zuständigen Stelle zu prüfenden Checkliste mit Mindestanforderungen zu diesen Angaben, an das Zentralregister fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 72 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Prüfverfahren erlassen.

    (7)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer in den Zentralregistern angemessen, zutreffend und aktuell sind, und richten dafür entsprechende Mechanismen ein. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten zumindest die folgenden Anforderungen:

    a)

    Die für die Zentralregister zuständigen Stellen überprüfen innerhalb einer angemessenen Frist nach der Übermittlung der Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer und in der Folgezeit regelmäßig, ob diese Angaben angemessen, zutreffend und auf dem neuesten Stand sind;

    b)

    die zuständigen Behörden melden — sofern angemessen und soweit diese Verpflichtung ihre Funktionen nicht unnötig beeinträchtigt — den für die Zentralregister zuständigen Stellen jegliche Unstimmigkeiten, die sie zwischen den Angaben in den Zentralregistern und den ihnen zur Verfügung stehenden Angaben feststellen;

    Umfang und Häufigkeit der in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Überprüfung müssen den Risiken entsprechen, die mit den gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe d und Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe c ermittelten Kategorien von juristischen Personen und Rechtsvereinbarungen verbunden sind

    Die Kommission gibt bis zum 10. Juli 2028 Empfehlungen zu den Methoden und Verfahren heraus, die von den für die Zentralregister zuständigen Stellen zur Überprüfung der Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer und von den Verpflichteten und den zuständigen Behörden zur Feststellung und Meldung von Unstimmigkeiten bei den Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer anzuwenden sind.

    (8)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in den Zentralregistern enthaltenen Angaben jede Änderung des wirtschaftlichen Eigentums juristischer Personen und Rechtsvereinbarungen sowie von Nominee-Strukturen nach deren erstmaliger Eintragung in das Register umfassen.

    (9)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Zentralregister zuständigen Stellen prüfen, ob die in diesen Registern enthaltenen Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer Personen oder Einrichtungen betreffen, die im Zusammenhang mit gezielten finanziellen Sanktionen benannt wurden. Diese Überprüfung findet unmittelbar nach einer Benennung im Zusammenhang mit gezielten finanziellen Sanktionen und in regelmäßigen Abständen statt.

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Angaben in den Zentralregistern einen Hinweis darauf enthalten, dass die juristische Person mit Personen oder Einrichtungen in Verbindung steht, gegen die in einer der folgenden Situationen gezielte finanzielle Sanktionen verhängt wurden:

    a)

    eine juristische Person oder Rechtsvereinbarung unterliegt gezielten finanziellen Sanktionen,

    b)

    eine juristische Person oder Rechtsvereinbarung wird von einer Person oder Einrichtung kontrolliert, die gezielten finanziellen Sanktionen unterliegt,

    c)

    ein wirtschaftlicher Eigentümer einer juristischen Person oder Rechtsvereinbarung unterliegt gezielten finanziellen Sanktionen.

    Die in Unterabsatz 2 dieses Artikels genannte Angabe muss für jede Person oder Organisation, der Zugang zu den in den Zentralregistern enthaltenen Angaben gemäß den Artikeln 11 und 12 gewährt wird, sichtbar sein und bleibt so lange bestehen, bis die gezielten finanziellen Sanktionen aufgehoben sind.

    (10)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Zentralregister zuständigen Stellen innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Meldung einer Unstimmigkeit durch eine zuständige Behörde oder einen Verpflichteten gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2024/1624 geeignete Maßnahmen zur Behebung der Unstimmigkeiten ergreifen, einschließlich der Änderung der in den Zentralregistern enthaltenen Angaben, wenn die Stelle in der Lage ist, die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer zu überprüfen. In die Zentralregister wird bis zur Behebung der Unstimmigkeit ein besonderer Hinweis auf die Meldung von Unstimmigkeiten aufgenommen, der für alle Personen oder Stellen, die gemäß den Artikeln 11 und 12 Zugang erhalten, sichtbar ist.

    Ist die Unstimmigkeit komplex und können die für die Zentralregister zuständigen Stellen sie nicht innerhalb von 30 Arbeitstagen beheben, so registrieren sie den Vorgang sowie die ergriffenen Maßnahmen und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Unstimmigkeit so bald wie möglich zu beheben.

    (11)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für das Zentralregister zuständige Stelle — entweder direkt oder durch Ersuchen bei einer anderen Behörde, auch bei einer Justizbehörde — befugt ist, Kontrollen, einschließlich Inspektionen vor Ort in den Betriebsstätten oder an der eingetragenen Niederlassung juristischer Personen, durchzuführen, um den aktuellen wirtschaftlichen Eigentümer der juristischen Person festzustellen und zu überprüfen, ob die dem Zentralregister vorgelegten Angaben zutreffend, angemessen und aktuell sind. Das Recht der für das Zentralregister zuständigen Stelle zur Überprüfung der Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer darf in keiner Weise eingeschränkt, behindert oder ausgeschlossen werden.

    Handelt es sich bei dem Trustee oder der Person, die eine entsprechende Position innehat, um einen Verpflichteten im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben a, b oder c der Verordnung (EU) 2024/1624, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die für das Zentralregister zuständige Stelle auch befugt ist, Kontrollen, einschließlich Inspektionen vor Ort, in den Betriebsstätten oder an der eingetragenen Niederlassung des Trustees oder der Person in einer entsprechenden Position durchzuführen. Bei diesen Kontrollen sind die folgenden Schutzmaßnahmen zu beachten:

    a)

    Bei natürlichen Personen bedarf die Inspektion vor Ort, wenn die Betriebsstätten oder die eingetragene Niederlassung mit dem privaten Wohnsitz der natürlichen Person identisch sind, einer vorherigen richterlichen Genehmigung,

    b)

    alle Verfahrensgarantien, die in dem Mitgliedstaat zum Schutz des Privilegs der rechtsberatenden Berufe bestehen, sind zu beachten und es darf nicht auf Informationen zugegriffen werden, die durch das Privileg der rechtsberatenden Berufe geschützt sind.

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Zentralregister zuständigen Stellen befugt sind, Angaben von anderen Registern, auch in Drittländern, anzufordern, soweit diese Informationen für die Wahrnehmung der Aufgaben dieser Stellen erforderlich sind.

    (12)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Zentralregister zuständigen Stellen über die erforderlichen automatisierten Mechanismen zur Durchführung der in Absatz 7 Buchstabe a und in Absatz 8 genannten Überprüfungen — auch für den Abgleich der in diesen Registern enthaltenen Angaben mit in anderen Quellen enthaltenen Angaben — verfügen.

    (13)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in Fällen, in denen eine Überprüfung nach Absatz 7 Buchstabe a zum Zeitpunkt der Übermittlung der Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer durchgeführt wird und eine für ein Zentralregister zuständige Stelle aufgrund dessen zu dem Schluss kommt, dass die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer Unstimmigkeiten oder Fehler enthalten, die für ein Zentralregister zuständige Stelle die Ausstellung eines gültigen Nachweises für die Registrierung zurückhalten oder verweigern kann.

    (14)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei der Durchführung einer Überprüfung gemäß Absatz 7 Buchstabe a nach der Übermittlung von Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer, bei der eine für ein Zentralregister zuständige Stelle aufgrund einer solchen Überprüfung zu dem Schluss gelangt, dass die Informationen nicht mehr angemessen, zutreffend und aktuell sind, die für das Zentralregister zuständige Stelle die Gültigkeit des Nachweises für die Registrierung aussetzen kann, bis sie die übermittelten Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer als ordnungsgemäß erachtet, es sei denn, die Unstimmigkeiten beschränken sich auf Schreibfehler, verschiedene Arten der Transliteration oder geringfügige Ungenauigkeiten, die sich nicht auf die Ermittlung der wirtschaftlichen Eigentümer oder deren wirtschaftlichen Interesses auswirken.

    (15)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für das Zentralregister zuständige Stelle — entweder direkt oder durch Ersuchen bei einer anderen Behörde, auch bei einer Justizbehörde, — befugt ist, für Versäumnisse — einschließlich wiederholter Versäumnisse — dem Zentralregister zutreffende, angemessene und aktuelle Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer zur Verfügung zu stellen, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Maßnahmen zu ergreifen oder Sanktionen zu verhängen.

    (16)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 71 zu erlassen, um diese Richtlinie durch die Festlegung von Indikatoren für die Einstufung eines Versäumnisses — auch im Wiederholungsfall –, angemessene, zutreffende und aktuelle Angaben an die Zentralregister zu übermitteln, zu ergänzen.

    (17)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Zentralregister zuständigen Stellen im Falle, dass sie im Zuge der gemäß diesem Artikel durchgeführten Kontrollen oder auf andere Weise Tatsachen feststellen, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung in Zusammenhang stehen könnten, die zentrale Meldestelle unverzüglich davon in Kenntnis setzen.

    (18)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für Zentralregister zuständigen Stellen ihre Aufgaben frei von ungebührlicher Einflussnahme wahrnehmen und dass diese Stellen dabei Standards für ihre Beschäftigten im Hinblick auf Interessenkonflikte und strikte Vertraulichkeit umsetzen.

    (19)   Die Zentralregister werden über die durch Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2017/1132 eingerichtete zentrale Europäische Plattform vernetzt.

    (20)   Die in Absatz 1 genannten Angaben bleiben nach der Auflösung der juristischen Person oder nachdem die Rechtsvereinbarung aufgehört hat, zu bestehen, für einen Zeitraum von fünf Jahren über die nationalen Register und über das Netz der Zentralregister wirtschaftlicher Eigentümer öffentlich zugänglich.

    Unbeschadet der Beweisregelungen im nationalen Strafrecht, die auf laufende strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren Anwendung finden, können Mitgliedstaaten in konkreten Fällen gestatten oder vorschreiben, dass diese Angaben für einen weiteren maximalen Zeitraum von fünf Jahren aufbewahrt werden, sofern die Mitgliedstaaten festgestellt haben, dass diese Aufbewahrung für die Verhinderung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung mutmaßlicher Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung erforderlich und verhältnismäßig ist.

    Nach Ablauf dieser Aufbewahrungsfrist stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass personenbezogene Daten aus den Zentralregistern gelöscht werden.

    (21)   Die Kommission veröffentlicht bis zum 10. Juli 2031 einen Bericht, der Folgendes enthält:

    a)

    eine Bewertung der Wirksamkeit der Maßnahmen, die von den für die Zentralregister zuständigen Stellen ergriffen wurden, um sicherzustellen, dass sie über angemessene, aktuelle und zutreffende Angaben verfügen,

    b)

    eine Beschreibung der wichtigsten Arten von Unstimmigkeiten, die von den Verpflichteten und den zuständigen Behörden in Bezug auf die in den Zentralregistern gespeicherten Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer festgestellt wurden,

    c)

    bewährte Verfahren und gegebenenfalls Empfehlungen in Bezug auf die Maßnahmen, die von den für die Zentralregister zuständigen Stellen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass diese Register angemessene, zutreffende und aktuelle Angaben enthalten,

    d)

    einen Überblick über die Merkmale jedes von den Mitgliedstaaten eingerichteten Zentralregisters, einschließlich Informationen über Mechanismen, mit denen sichergestellt wird, dass die in diesen Registern gespeicherten Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer zutreffend, angemessen und auf dem neuesten Stand gehalten werden,

    e)

    eine Bewertung der Verhältnismäßigkeit der Gebühren, die für den Zugang zu den Angaben in den Zentralregistern erhoben werden.

    Artikel 11

    Allgemeine Vorschriften für den Zugang von zuständigen Behörden, Selbstverwaltungseinrichtungen und Verpflichteten zu den Registern wirtschaftlicher Eigentümer

    (1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zuständige Behörden sofort, ungefiltert, direkt, frei und ohne Inkenntnissetzung der betroffenen juristischen Person oder der betroffenen Rechtsvereinbarung auf alle in den vernetzten Zentralregistern nach Absatz 10 gespeicherten Angaben zugreifen können.

    (2)   Der in Absatz 1 genannte Zugang wird gewährt

    a)

    den zuständigen Behörden,

    b)

    Selbstverwaltungseinrichtungen bei der Wahrnehmung von Aufsichtsfunktionen gemäß Artikel 37,

    c)

    Steuerbehörden,

    d)

    nationalen Behörden mit Zuständigkeiten für die Umsetzung von restriktiven Maßnahmen der Union, die in den auf der Grundlage von Artikel 215 AEUV erlassenen Verordnungen des Rates festgelegt sind,

    e)

    der AMLA für die Zwecke gemeinsamer Analysen gemäß Artikel 32 der vorliegenden Richtlinie und Artikel 40 der Verordnung (EU) 2024/1620,

    f)

    EUStA,

    g)

    OLAF,

    h)

    Europol und Eurojust bei der operativen Unterstützung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.

    (3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verpflichtete beim Ergreifen von Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) 2024/1624 zeitnah Zugang zu den Angaben haben, die in den in Artikel 10 der vorliegenden Richtlinie genannten vernetzten Zentralregistern gespeichert sind.

    (4)   Die Mitgliedstaaten können sich dafür entscheiden, den Verpflichteten die in ihren Zentralregistern gespeicherten Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer zur Verfügung zu stellen, wenn diese eine Gebühr entrichten, die auf die unbedingt erforderliche Abdeckung der Kosten für die Gewährleistung der Qualität der in den Zentralregistern gespeicherten Angaben und die Bereitstellung der Angaben beschränkt ist. Diese Gebühren werden so festgesetzt, dass der wirksame Zugang zu den in den Zentralregistern gespeicherten Angaben nicht beeinträchtigt wird.

    (5)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 10. Oktober 2026 die Liste der zuständigen Behörden und Selbstverwaltungseinrichtungen und die Kategorien der Verpflichteten, denen Zugang zu den Zentralregistern gewährt wurde, einschließlich Angaben zur Art der den Verpflichteten zur Verfügung stehenden Informationen. Die Mitgliedstaaten aktualisieren die übermittelten Angaben bei Änderungen der Liste der zuständigen Behörden oder der Kategorien von Verpflichteten oder des Umfangs, in dem Verpflichteten Zugang gewährt wird. Die Kommission stellt den anderen Mitgliedstaaten die Informationen über den Zugang von zuständigen Behörden und Verpflichteten, einschließlich etwaiger Änderungen, zur Verfügung.

    Artikel 12

    Besondere Vorschriften für den Zugang von Personen mit berechtigtem Interesse zu den Registern wirtschaftlicher Eigentümer

    (1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede natürliche oder juristische Person, die ein berechtigtes Interesse an der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten und Terrorismusfinanzierung nachweisen kann, Zugang zu folgenden Angaben zu wirtschaftlichen Eigentümern von juristischen Personen und Rechtsvereinbarungen hat, die in den in Artikel 10 genannten vernetzten Zentralregistern gespeichert sind, ohne Inkenntnissetzung der betroffenen juristischen Person oder Rechtsvereinbarung:

    a)

    der Name des wirtschaftlichen Eigentümers,

    b)

    der Monat und das Jahr der Geburt des wirtschaftlichen Eigentümers,

    c)

    Wohnsitzland und Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten des wirtschaftlichen Eigentümers,

    d)

    bei wirtschaftlichen Eigentümern juristischer Personen Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses,

    e)

    bei wirtschaftlichen Eigentümern von Express-Trusts oder ähnlichen Rechtsvereinbarungen die Art des wirtschaftlichen Interesses.

    Über die in Unterabsatz 1 genannten Angaben hinaus stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass jede in Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannte natürliche oder juristische Person auch Zugang zu historischen Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer der juristischen Person oder Rechtsvereinbarung hat, einschließlich von juristischen Personen oder Rechtsvereinbarungen, die in den vergangenen fünf Jahren aufgelöst wurden oder aufgehört haben zu bestehen, sowie einer Beschreibung der Kontroll- oder Eigentümerstruktur.

    Der Zugang gemäß diesem Absatz wird auf elektronischem Wege gewährt. Die Mitgliedstaaten stellen jedoch sicher, dass natürliche und juristische Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, auch in anderen Formaten auf die Angaben zugreifen können, wenn sie nicht in der Lage sind, elektronische Mittel zu nutzen.

    (2)   Die folgenden natürlichen oder juristischen Personen haben ein berechtigtes Interesse am Zugang zu den in Absatz 1 aufgeführten Angaben:

    a)

    Personen, die zum Zwecke des Journalismus, der Berichterstattung oder einer anderen Form der Meinungsäußerung in den Medien tätig sind, die mit der Verhinderung oder Bekämpfung von Geldwäsche, damit zusammenhängender Vortaten oder Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen,

    b)

    Organisationen der Zivilgesellschaft, einschließlich Nichtregierungsorganisationen und Wissenschaftler, die mit der Prävention oder Bekämpfung von Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten oder Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen,

    c)

    natürliche oder juristische Personen, die voraussichtlich eine Transaktion mit einer juristischen Person oder Rechtsvereinbarung eingehen und jegliche Verbindung zwischen einer solchen Transaktion und der Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten oder der Terrorismusfinanzierung verhindern wollen,

    d)

    Unternehmen, die in Drittländern Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterliegen, sofern sie nachweisen können, dass sie in Bezug auf eine juristische Person oder eine Rechtsvereinbarung auf die in Absatz 1 genannten Angaben zugreifen müssen, um in Bezug auf einen Kunden oder einen potenziellen Kunden Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß den Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in diesen Drittländern zu erfüllen,

    e)

    Gegenparteien der für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierungzuständigen Behörden der Union in Drittländern, sofern sie nachweisen können, dass sie im Zusammenhang mit einem bestimmten Fall Zugang zu den in Absatz 1 genannten Angaben in Bezug auf eine juristische Person oder eine Rechtsvereinbarung benötigen, um ihre Aufgaben im Rahmen der Rahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung dieser Drittländer wahrzunehmen,

    f)

    die für die Umsetzung von Titel I Kapitel II und III der Richtlinie (EU) 2017/1132 zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, insbesondere die Behörden, die für die Registrierung von Unternehmen in dem Register gemäß Artikel 16 der genannten Richtlinie zuständig sind, und die Behörden der Mitgliedstaaten, die gemäß Titel II der genannten Richtlinie für die Prüfung der Rechtmäßigkeit von Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung zuständig sind,

    g)

    von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2021/1060 angegebene Programmbehörden für Begünstigte von Unionsmitteln,

    h)

    Behörden, die die Aufbau- und Resilienzfazilität gemäß der Verordnung (EU) 2021/241 durchführen, in Bezug auf Begünstigte im Rahmen der Fazilität,

    i)

    Behörden der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Vergabeverfahren in Bezug auf die Bieter und Wirtschaftsteilnehmer, die den Zuschlag im Rahmen des Vergabeverfahrens erhalten,

    j)

    Anbieter von Produkten zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, soweit Produkte, die auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Angaben entwickelt wurden oder diese Angaben enthalten, nur Kunden zur Verfügung gestellt werden, bei denen es sich um Verpflichtete oder zuständige Behörden handelt, sofern diese Anbieter nachweisen können, dass sie im Rahmen eines Vertrags mit einem Verpflichteten oder einer zuständigen Behörde Zugang zu den in Absatz 1 genannten Angaben benötigen.

    Zusätzlich zu den in Unterabsatz 1 ermittelten Kategorien stellen die Mitgliedstaaten auch sicher, dass andere Personen, die ein berechtigtes Interesse in Bezug auf die Verhütung und Bekämpfung von Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten und Terrorismusfinanzierung nachweisen können, fallweise Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer erhalten.

    (3)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis zum 10. Juli 2026 über die gemäß Absatz 1 erlassenen Maßnahmen:

    a)

    die Liste der Behörden, die berechtigt sind, Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer gemäß Absatz 2 Buchstaben f, g und h einzusehen, und der Behörden oder Kategorien von Behörden, die berechtigt sind, Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer gemäß Absatz 2 Buchstabe i einzusehen,

    b)

    jede weitere Kategorie von Personen, bei denen ein berechtigtes Interesse am Zugang zu den gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 ermittelten Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer festgestellt wurde.

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jede Änderung oder Ergänzung der in Unterabsatz 1 genannten Kategorien unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach ihrem Eintreten, mit.

    Die Kommission stellt die nach dem vorliegenden Absatz erhaltenen Angaben den anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung.

    (4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zentralregister Aufzeichnungen über die Personen führen, die auf die Angaben gemäß dem vorliegenden Artikel zugreifen, und diese gegenüber den wirtschaftlichen Eigentümern offenlegen können, wenn diese einen Antrag gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 stellen.

    Die Mitgliedstaaten stellen jedoch sicher, dass die von den Zentralregistern bereitgestellten Angaben nicht zur Ermittlung einer auf das Register zugreifenden Person führen, wenn es sich bei diesen Personen um folgende handelt:

    a)

    Personen, die zum Zwecke des Journalismus, der Berichterstattung oder einer anderen Form der Meinungsäußerung in den Medien tätig sind, die mit der Verhinderung oder Bekämpfung von Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten oder Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen,

    b)

    Organisationen der Zivilgesellschaft, die mit der Prävention oder Bekämpfung von Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten oder Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen.

    Darüber hinaus stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die für die Zentralregister zuständigen Stellen davon absehen, die Identität einer der für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörde der Union gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 44 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) 2024/1624 entsprechenden Stelle in Drittländern offenzulegen, so lange wie nötig ist, um die Analysen oder Ermittlungen dieser Behörde zu schützen.

    In Bezug auf die in Unterabsatz 2 Buchstaben a und b genannten Personen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass wirtschaftliche Eigentümer, die einen Antrag gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 stellen, Angaben über die Funktion oder den Beruf der Personen erhalten, die ihre Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer eingesehen haben.

    Für die Zwecke von Unterabsatz 3 geben die Behörden bei der Beantragung des Zugangs zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer gemäß diesem Artikel den Zeitraum, für den sie die Zentralregister ersuchen, von der Offenlegung abzusehen, der fünf Jahre nicht überschreiten darf, und die Gründe für diese Beschränkung an, sowie inwieweit die Bereitstellung der Angaben den Zweck ihrer Analysen und Untersuchungen gefährden würde. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in den Fällen, in denen die Zentralregister die Identität der Einrichtung, die die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer eingesehen hat, nicht offenlegen, eine Verlängerung dieses Zeitraums nur auf der Grundlage eines begründeten Antrags der Behörde des Drittlandes um einen maximalen Zeitraum von einem Jahr gewährt wird, nach dessen Ablauf diese Behörde einen neuen begründeten Antrag auf Verlängerung stellt.

    Artikel 13

    Verfahren für die Überprüfung und gegenseitige Anerkennung eines berechtigten Interesses am Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer

    (1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für die Register nach Artikel 10 zuständige Stellen Maßnahmen ergreifen, um das Vorliegen des berechtigten Interesses gemäß Artikel 12 anhand von Unterlagen, Informationen und Daten, die sie von der natürlichen oder juristischen Person, die Zugang zum Zentralregister beantragt (im Folgenden „Antragsteller“), erhalten haben, und erforderlichenfalls der Informationen, die ihnen gemäß Artikel 12 Absatz 3 zur Verfügung stehen, zu überprüfen.

    (2)   Ob ein berechtigtes Interesse am Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer besteht, wird unter Berücksichtigung folgender Faktoren bestimmt:

    a)

    Funktion oder Beruf des Antragstellers und

    b)

    mit Ausnahme der in Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Personen die Verbindung zu den spezifischen juristischen Personen oder Rechtsvereinbarungen, deren Angaben angefordert werden.

    (3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Fällen, in denen eine Person, deren berechtigtes Interesse am Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer im Rahmen einer der in Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis i genannten Kategorien bereits vom Zentralregister eines anderen Mitgliedstaats überprüft wurde, die Überprüfung der Bedingung nach Absatz 2 Buchstabe a erfüllt ist, indem der vom Zentralregister dieses anderen Mitgliedstaats ausgestellte Nachweis des berechtigten Interesses erhoben wird.

    Die Mitgliedstaaten können das Verfahren gemäß Unterabsatz 1 auf die von anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 ermittelten zusätzlichen Kategorien anwenden.

    (4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Zentralregister zuständigen Stellen bei jedem Zugriff auf die Register die Identität der Antragsteller überprüfen. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ausreichende Verfahren für die Überprüfung der Identität des Antragstellers zur Verfügung stehen, unter anderem indem die Nutzung elektronischer Ermittlungsmittel und einschlägiger qualifizierter Vertrauensdienste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (39) gestattet wird.

    (5)   Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe a stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Zentralregister über Mechanismen verfügen, die den wiederholten Zugang von Personen mit einem berechtigten Interesse am Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer ermöglichen, ohne dass ihre Funktion oder ihr Beruf bei jedem Zugriff auf die Angaben bewertet werden muss.

    (6)   Ab dem 10. November 2026 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die für Zentralregister zuständigen Stellen die Überprüfung gemäß Absatz 1 durchführen und dem Antragsteller innerhalb von zwölf Arbeitstagen antworten.

    Abweichend von Unterabsatz 1 kann die Frist für die Beantwortung des Antrags im Falle einer plötzlich hohen Anzahl von Anträgen auf Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer gemäß diesem Artikel um zwölf Arbeitstage verlängert werden. Ist die Anzahl der eingehenden Anträge nach Ablauf der Verlängerung nach wie vor hoch, kann diese Frist um weitere zwölf Arbeitstage verlängert werden.

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission rechtzeitig jede Verlängerung nach Unterabsatz 2 mit.

    Beschließen die für die Zentralregister zuständigen Stellen, den Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer zu gewähren, so stellen sie eine Bescheinigung aus, mit der der Zugang für einen Zeitraum von drei Jahren gewährt wird. Die für die Zentralregister zuständigen Stellen beantworten Folgeanträge derselben Person auf Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer innerhalb von sieben Arbeitstagen.

    (7)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Zentralregister zuständigen Stellen einen Antrag auf Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer nur aus einem der folgenden Gründe ablehnen dürfen:

    a)

    der Antragsteller hat die erforderlichen Informationen oder Unterlagen nach Absatz 1 nicht vorgelegt,

    b)

    ein berechtigtes Interesse am Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer wurde nicht nachgewiesen,

    c)

    wenn die für das Zentralregister zuständige Stelle aufgrund der ihr vorliegenden Informationen begründete Bedenken hat, dass die Angaben nicht für die Zwecke verwendet werden, für die sie angefordert wurden, oder dass die Angaben für Zwecke verwendet werden, die nicht mit der Verhinderung von Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten oder Terrorismusfinanzierung in Zusammenhang stehen,

    d)

    wenn eine oder mehrere der in Artikel 15 genannten Situationen vorliegt,

    e)

    in den in Absatz 3 genannten Fällen erstreckt sich das vom Zentralregister eines anderen Mitgliedstaats gewährte berechtigte Interesse am Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer nicht auf die Zwecke, für die die Angaben angefordert werden,

    f)

    wenn sich der Antragsteller in einem Drittland befindet und die Beantwortung des Antrags auf Zugang zu Angaben gegen die Bestimmungen des Kapitels V der Verordnung (EU) 2016/679 verstößt.

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Zentralregister zuständigen Stellen erwägen, vom Antragsteller zusätzliche Informationen oder Dokumente anzufordern, bevor sie einen Antrag auf Zugang aus den in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b, c und e genannten Gründen ablehnen. Werden von für die Zentralregister zuständigen Stellen zusätzliche Informationen angefordert, so wird die Frist für die Übermittlung einer Antwort um sieben Arbeitstage verlängert.

    (8)   Verweigern die für die Zentralregister zuständigen Stellen den Zugang zu Angaben gemäß Absatz 7, so schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass sie den Antragsteller über die Gründe für die Verweigerung und über sein Recht auf Rechtsbehelf informieren. Die für das Zentralregister zuständige Stelle dokumentiert die Schritte, die unternommen wurden, um den Antrag zu prüfen und weitere Informationen gemäß Absatz 7 Unterabsatz 2 zu erhalten.

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Zentralregister zuständigen Stellen den Zugang widerrufen können, wenn einer der in Absatz 7 genannten Gründe eintritt oder der für das Zentralregister zuständigen Stelle bekannt wird, nachdem ein solcher Zugang gewährt wurde, gegebenenfalls auch auf der Grundlage des Widerrufs durch ein Zentralregister in einem anderen Mitgliedstaat.

    (9)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es gerichtliche oder administrative Rechtsbehelfe gibt, um die Verweigerung oder den Widerruf des Zugangs gemäß Absatz 7 anzufechten.

    (10)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Zentralregister zuständigen Stellen die Überprüfung der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Funktion oder des dort genannten Berufs von Zeit zu Zeit und keinesfalls früher als zwölf Monate nach der Gewährung des Zugangs wiederholen können, es sei denn, die für das Zentralregister zuständige Stelle hat hinreichenden Grund zu der Annahme, dass das berechtigte Interesse nicht mehr besteht.

    (11)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Personen, denen gemäß diesem Artikel Zugang gewährt wurde, der für das Zentralregister zuständigen Stelle Änderungen melden, die zur Beendigung eines berechtigten Interesses führen können, einschließlich Änderungen hinsichtlich ihrer Funktion oder ihres Berufs.

    (12)   Die Mitgliedstaaten können sich dafür entscheiden, den Antragstellern die in ihren Zentralregistern gespeicherten Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer zur Verfügung zu stellen, wenn diese eine Gebühr entrichten, die auf die unbedingt erforderliche Abdeckung der Kosten für die Gewährleistung der Qualität der in diesen Registern gespeicherten Angaben und die Bereitstellung der Angaben beschränkt ist. Diese Gebühren werden so festgesetzt, dass der wirksame Zugang zu den in den Zentralregistern gespeicherten Angaben nicht beeinträchtigt wird.

    Artikel 14

    Mustertexte und Verfahren

    (1)   Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten technische Spezifikationen und Verfahren fest, die für die Durchführung des Zugangs auf der Grundlage eines berechtigten Interesses der in Artikel 10 genannten Zentralregister erforderlich sind, einschließlich

    a)

    standardisierter Mustertexte für die Beantragung des Zugangs zum Zentralregister und für die Beantragung des Zugangs zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer von juristischen Personen und Rechtsvereinbarungen,

    b)

    standardisierter Mustertexte, die von den Zentralregistern zu verwenden sind, um einen Antrag auf Zugang zum Register oder auf Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer zu bestätigen oder abzulehnen,

    c)

    Verfahren zur Erleichterung der gegenseitigen Anerkennung des berechtigten Interesses am Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer durch die Zentralregister in anderen Mitgliedstaaten als dem, in dem der Antrag auf Zugang zuerst gestellt und angenommen wurde, einschließlich Verfahren zur Gewährleistung der sicheren Übermittlung von Informationen über einen Antragsteller,

    d)

    Verfahren, nach denen die Zentralregister einander gemäß Artikel 13 Absatz 8 über Widerrufe des Zugangs zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer unterrichten können.

    (2)   Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 72 Absatz 2 erlassen.

    Artikel 15

    Ausnahmen von den Regeln für den Zugang zu Registern wirtschaftlicher Eigentümer

    Unter außergewöhnlichen, nach nationalem Recht festzulegenden Umständen, unter denen der wirtschaftliche Eigentümer durch den in den Artikeln 11 Absatz 3 und Artikel 12 Absatz 1 genannten Zugang einem unverhältnismäßigen Risiko von Betrug, Entführung, Erpressung, Schutzgelderpressung, Schikane, Gewalt oder Einschüchterung ausgesetzt würde, oder für den Fall, dass der wirtschaftliche Eigentümer minderjährig oder anderweitig geschäftsunfähig ist, sehen die Mitgliedstaaten eine Ausnahme von dem besagten vollständigen oder teilweisen Zugang zu den personenbezogenen Daten des wirtschaftlichen Eigentümers vor. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass solche Ausnahmen nach eingehender Bewertung im Einzelfall der außergewöhnlichen Natur der Umstände und unter Bestätigung des Vorliegens eines derartig unverhältnismäßigen Risikos gewährt werden. Die Rechte auf eine verwaltungsrechtliche Prüfung des Beschlusses über die Gewährung einer Ausnahme und auf einen wirksamen Rechtsbehelf werden gewährt. Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen gewährt hat, veröffentlicht jährlich statistische Daten über die Anzahl der gewährten Ausnahmen und deren Begründungen und legt diese Daten der Kommission vor.

    Die gemäß diesem Artikel gewährten Ausnahmen gelten nicht für Verpflichtete gemäß Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1624, bei denen es sich um öffentliche Bedienstete handelt.

    ABSCHNITT 2

    Informationen zu Bankkonten

    Artikel 16

    Bankkontenregister und elektronische Datenabrufsysteme

    (1)   Die Mitgliedstaaten richten zentrale automatisierte Mechanismen wie Zentralregister oder zentrale elektronische Datenabrufsysteme ein, die die zeitnahe Ermittlung aller natürlichen oder juristischen Personen ermöglichen, die bei Kredit- oder Finanzinstituten in ihrem Hoheitsgebiet durch die IBAN, einschließlich einer virtuellen IBAN, identifizierte Zahlungskonten oder Bankkonten, Depotkonten, Kryptowertekonten und Schließfächer innehaben oder kontrollieren.

    Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine Beschreibung der Merkmale dieser nationalen Mechanismen sowie die Kriterien, nach denen Informationen in diese nationalen Mechanismen aufgenommen werden.

    (2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Informationen, die in zentralen automatisierten Mechanismen aufbewahrt werden, den zentralen Meldestellen sowie der AMLA für die Zwecke gemeinsamer Analysen gemäß Artikel 32 der vorliegenden Richtlinie und Artikel 40 der Verordnung (EU) 2024/1620 unmittelbar und ungefiltert zugänglich sind. Die Informationen müssen auch den Aufsichtsbehörden rechtzeitig zugänglich sein, damit diese ihren Pflichten im Rahmen dieser Richtlinie nachkommen können.

    (3)   Es wird sichergestellt, dass die zentralen automatisierten Mechanismen den Zugriff auf und die Suche in den folgenden Informationen ermöglichen:

    a)

    in Bezug auf Kundenkontoinhaber und alle Personen, die vorgeben, im Namen eines Kundenkontoinhabers zu handeln: den Namen, ergänzt entweder durch die anderen Identifikationsdaten, die nach Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1624 vorgeschrieben sind, oder durch eine individuelle Kennnummer sowie, wenn verfügbar, das Datum, an dem die Person, die vorgibt, im Namen des Kunden zu handeln, die Befugnis, im Namen des Kunden zu handeln, erhalten hat, und das Datum, an dem ihr diese Befugnis entzogen wurde;

    b)

    in Bezug auf wirtschaftliche Eigentümer von Kundenkontoinhabern: den Namen, ergänzt entweder durch die anderen Identifikationsdaten, die nach Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1624 vorgeschrieben sind, oder durch eine individuelle Kennnummer sowie das Datum, an dem die natürliche Person wirtschaftlicher Eigentümer des Kundenkontoinhabers wurde, und, soweit verfügbar, das Datum, an dem sie aufhörte, wirtschaftlicher Eigentümer des Kundenkontoinhabers zu sein.

    c)

    in Bezug auf Bank- oder Zahlungskonten: die IBAN-Nummer, oder, falls das Zahlungskonto nicht durch eine IBAN ermittelt wird, die einheitliche Kontokennung sowie das Datum der Kontoeröffnung und, soweit verfügbar, das Datum der Kontoschließung;

    d)

    in Bezug auf virtuelle IBANs, die von einem Kredit- oder Finanzinstitut ausgegeben wird: die virtuelle IBAN-Nummer, die einheitliche Kontokennung des Kontos, auf das Zahlungen an die virtuelle IBAN automatisch umgeleitet werden, und das Datum der Kontoeröffnung und Kontoschließung.

    e)

    in Bezug auf Depotkonten: die einheitliche Kontokennung und das Datum der Kontoeröffnung und Kontoschließung;

    f)

    in Bezug auf Kryptowertekonten: die einheitliche Kontokennung und das Datum der Kontoeröffnung und Kontoschließung;

    g)

    in Bezug auf Schließfächer: den Namen des Mieters, ergänzt entweder durch die anderen Identifikationsdaten, die nach Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1624 vorgeschrieben sind, oder eine individuelle Kennnummer, und das Anfangsdatum und, soweit verfügbar, das Enddatum der Miete.

    Im Falle einer virtuellen IBAN ist der unter Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Kundenkontoinhaber derjenige Inhaber des Kontos, an den Zahlungen an die virtuelle IBAN automatisch umgeleitet werden.

    Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstaben a und b umfasst der Name bei natürlichen Personen alle Vor- und Nachnamen und bei juristischen Personen, Rechtsvereinbarungen oder anderen rechtsfähigen Organisationen den Namen, unter dem sie eingetragen sind.

    (4)   Der Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten das Format für die Übermittlung der Angaben an die zentralen automatisierten Mechanismen festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 72 Absatz 2 erlassen.

    (5)   Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass andere Informationen, die für zentrale Meldestellen, für die AMLA zum Zwecke gemeinsamer Analysen gemäß Artikel 32 dieser Richtlinie und Artikel 40 der Verordnung (EU) 2024/1620 und für Aufsichtsbehörden für die Erfüllung ihrer Pflichten im Rahmen dieser Richtlinie als wesentlich betrachtet werden, über die zentralen Mechanismen verfügbar und durchsuchbar sind.

    (6)   Die in Absatz 1 genannten zentralen automatisierten Mechanismen werden über das System zur Vernetzung von Bankkontenregistern, das von der Kommission entwickelt und betrieben werden soll, miteinander vernetzt. Die Kommission stellt eine solche Vernetzung gemeinsam mit den Mitgliedstaaten bis zum 10. Juli 2029 sicher.

    Der Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die technischen Spezifikationen und Verfahren für die Vernetzung der zentralen automatisierten Mechanismen der Mitgliedstaaten mit dem System zur Vernetzung von Bankkontenregistern festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 72 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    (7)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 3 genannten Informationen über das System zur Vernetzung von Bankkontenregistern zur Verfügung stehen. Die Mitgliedstaaten ergreifen angemessene Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ausschließlich aktuelle, sich auf das konkrete Bank- und Zahlungskonto, einschließlich virtueller IBAN, Wertpapierkonto, Kryptowertekonto und Schließfach beziehende Informationen nach Absatz 3 über ihre nationalen zentralen automatisierten Mechanismen und über das System zur Vernetzung von Bankkontenregistern verfügbar gemacht werden. Zugang zu diesen Informationen wird im Einklang mit den Datenschutzvorschriften gewährt.

    Die anderen Informationen, die die Mitgliedstaaten für die zentralen Meldestellen und andere zuständige Behörden gemäß Absatz 4 als wesentlich betrachten, werden nicht über das System zur Vernetzung von Bankkontenregistern zugänglich und durchsuchbar sein.

    (8)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Angaben über die Inhaber von Bank- oder Zahlungskonten, einschließlich virtueller IBAN, Depotkonten, Kryptowertekonten und Schließfächern über ihre nationalen zentralisierten automatisierten Mechanismen und über das System zur Vernetzung von Bankkontenregistern für einen Zeitraum von fünf Jahren nach der Schließung des Kontos zur Verfügung gestellt werden.

    Unbeschadet der Beweisregelungen im nationalen Strafrecht, die auf laufende strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren Anwendung finden, können die Mitgliedstaaten in konkreten Fällen gestatten oder vorschreiben, dass diese Angaben für einen weiteren maximalen Zeitraum von fünf Jahren aufbewahrt werden, sofern die Mitgliedstaaten festgestellt haben, dass diese Aufbewahrung für die Verhinderung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung mutmaßlicher Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung erforderlich und verhältnismäßig ist.

    (9)   Den zentralen Meldestellen und der AMLA zum Zwecke gemeinsamer Analysen gemäß Artikel 32 dieser Richtlinie und Artikel 40 der Verordnung (EU) 2024/1620 wird sofortiger und ungefilterter Zugang zu den Informationen über durch IBAN, einschließlich virtueller IBAN, ermittelte Zahlungs- und Bankkonten, Depotkonten, Kryptowertekonten und Schließfächer, in anderen Mitgliedstaaten gewährt, die über das System zur Vernetzung von Bankkontenregistern verfügbar sind. Die Aufsichtsbehörden erhalten rechtzeitig Zugang zu den Informationen, die über das System zur Vernetzung von Bankkontenregistern verfügbar sind. Die Mitgliedstaaten arbeiten untereinander und mit der Kommission zusammen, um diesen Absatz umzusetzen.

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Personal der nationalen zentralen Meldestellen und der Aufsichtsbehörden, das Zugriff auf die das System zur Vernetzung von Bankkontenregistern hat, in Bezug auf die Vertraulichkeit und den Datenschutz mit hohem professionellen Standard arbeitet, in Bezug auf seine Integrität hohen Maßstäben genügt und entsprechend qualifiziert ist.

    Die in Unterabsatz 2 genannten Anforderungen gelten auch für die AMLA im Rahmen gemeinsamer Analysen und bei der Tätigkeit als Aufseher.

    (10)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass technische und organisatorische Maßnahmen getroffen werden, um die Datensicherheit nach strengen technologischen Standards zu gewährleisten, damit die zentralen Meldestellen und die Aufsichtsbehörden ihre Befugnis gemäß Absatz 5 und 6 zum Zugriff auf und zur Suche in Informationen ausüben können, die über das System zur Vernetzung von Bankkontenregistern verfügbar sind.

    Die in Unterabsatz 1 festgelegten Anforderungen gelten auch für die AMLA im Rahmen gemeinsamer Analysen und bei der Tätigkeit als Aufseher.

    Artikel 17

    Durchführungsrechtsakte für die Vernetzung von Registern

    (1)   Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten technische Spezifikationen und Verfahren festlegen, die notwendig sind, um für die Vernetzung der Zentralregister der Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 10 Absatz 19 zu sorgen, und zwar in Bezug auf Folgendes:

    a)

    die technische Spezifikation zur Festlegung der technischen Daten, die benötigt werden, damit die Plattform ihre Aufgaben erfüllen kann, und die Methode für die Speicherung, die Verwendung und den Schutz dieser Daten;

    b)

    die gemeinsamen Kriterien, nach denen die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer über das System der Vernetzung der Zentralregister verfügbar sind, abhängig vom Umfang des von den Mitgliedstaaten gewährten Zugangs;

    c)

    die technischen Details hinsichtlich der Frage, wie die Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer zur Verfügung gestellt werden sollen;

    d)

    die technischen Bedingungen für die Verfügbarkeit des Systems der Vernetzung der Zentralregister;

    e)

    die technischen Vorkehrungen für die Umsetzung der verschiedenen Arten des Zugangs zu Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer im Einklang mit den Artikeln 11 und 12 dieser Richtlinie, einschließlich der Authentifizierung der Nutzer durch die Nutzung elektronischer Ermittlungsmittel und einschlägiger Vertrauensdienste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014;

    f)

    die Zahlungsmodalitäten, wenn für den Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer eine Gebühr gemäß Artikel 11 Absatz 4 und 13 Absatz 12 zu entrichten ist, wobei die verfügbaren Zahlungsmöglichkeiten wie Fernzahlungsvorgänge zu berücksichtigen sind.

    Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 72 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    (2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Wege von Durchführungsrechtsakten technische Spezifikationen und Verfahren zu erlassen, die notwendig sind, um für die Vernetzung der in Artikel 16 Absatz 6 genannten zentralen automatisierten Mechanismen der Mitgliedstaaten zu sorgen, und zwar in Bezug auf Folgendes:

    a)

    die technische Spezifikation für die Festlegung der Methoden zur Kommunikation auf elektronischem Wege für die Zwecke des Systems zur Vernetzung von Bankkontenregistern;

    b)

    die technische Spezifikation für die Übertragungsprotokolle;

    c)

    die technischen Spezifikationen für die Festlegung der Datensicherheit, der Datenschutzgarantien, der Nutzung und des Schutzes der Informationen, die über das System zur Vernetzung von Bankkontenregistern durchsuchbar und zugänglich sind;

    d)

    die gemeinsamen Kriterien, nach denen Bankkontoinformationen über das System zur Vernetzung von Bankkontenregistern durchsuchbar sind;

    e)

    die technischen Einzelheiten für die Bereitstellung der Informationen über das System zur Vernetzung von Bankkontenregistern, einschließlich der Authentifizierung der Nutzer durch die Nutzung elektronischer Ermittlungsmittel und einschlägiger Vertrauensdienste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014;

    f)

    die technischen Bedingungen für die Verfügbarkeit der Dienste, die von dem System zur Vernetzung von Bankkontenregistern bereitgestellt werden.

    Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 72 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    (3)   Beim Erlass der in den Absätzen 1 und 2 genannten Durchführungsrechtsakte berücksichtigt die Kommission bewährte Technologien und bestehende Verfahren. Die Kommission stellt sicher, dass durch die Entwicklung und den Betrieb des zentralen Systems zur Vernetzung von Bankkontenregistern keine Kosten entstehen, die über das für die Umsetzung dieser Richtlinie unbedingt erforderliche Maß hinausgehen.

    ABSCHNITT 3

    Zentrale Zugangsstelle für Informationen über Immobilien

    Artikel 18

    Zentrale Zugangsstelle für Informationen über Immobilien

    (1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden sofortigen, direkten und kostenlosen Zugang zu Informationen haben, die die zeitnahe Ermittlung jedes Eigentums an Immobilien und aller natürlichen oder juristischen Personen oder Rechtsvereinbarungen, die Eigentümer dieser Immobilie sind, sowie Informationen, die die Ermittlung und Analyse von Immobiliengeschäften ermöglichen. Dieser Zugang wird über eine zentrale, in jedem Mitgliedstaat einzurichtende Zugangsstelle bereitgestellt, die es den zuständigen Behörden ermöglicht, auf elektronischem Wege auf Informationen in digitaler Form zuzugreifen, die nach Möglichkeit maschinenlesbar sind.

    Der Zugang zu den in Unterabsatz 1 genannten zentralen Zusatzstellen wird auch der AMLA für die Zwecke gemeinsamer Analysen gemäß Artikel 32 dieser Richtlinie und Artikel 40 der Verordnung (EU) 2024/1620 gewährt.

    (2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass mindestens die folgenden Informationen über die in Absatz 1 genannte zentrale Zugangsstelle zur Verfügung gestellt werden:

    a)

    Angaben zur Immobilie:

    i)

    Katasterparzelle und Katasternummer,

    ii)

    geografischer Standort, einschließlich Anschrift der Immobilie,

    iii)

    Fläche/Größe der Immobilie,

    iv)

    Art der Immobilie, einschließlich bebauter oder unbebauter Grundstücke und Bestimmung der Nutzung;

    b)

    Angaben zum Eigentum:

    i)

    der Name des Eigentümers und jeder Person, die vorgibt, im Namen des Eigentümers zu handeln,

    ii)

    falls es sich bei dem Eigentümer um eine juristische Person handelt, Name und Rechtsform der juristischen Person sowie eindeutige Identifikationsnummer des Unternehmens und die Steueridentifikationsnummer,

    iii)

    wenn es sich bei dem Eigentümer um eine Rechtsvereinbarung handelt, den Namen der Rechtsvereinbarung und die Steueridentifikationsnummer,

    iv)

    Preis, zu dem die Immobilie erworben wurde,

    v)

    etwaige Ansprüche oder Beschränkungen;

    c)

    Angaben zu Belastungen betreffend:

    i)

    Hypotheken,

    ii)

    gerichtliche Beschränkungen,

    iii)

    Eigentumsrechte,

    iv)

    sonstige Garantien — falls zutreffend;

    d)

    Historie der Inhaberschaft an der Immobilie, des Preises und damit verbundener Belastungen,

    e)

    relevante Dokumente.

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei einer Katasterparzelle, die mehrere Grundstücke umfasst, die in Unterabsatz 1 genannten Angaben für jedes Grundstück auf dieser Katasterparzelle bereitgestellt werden.

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Angaben zur Geschichte der Immobilie gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d mindestens den Zeitraum ab dem 8. Juli 2019 abdecken.

    (3)   Die Mitgliedstaaten richten Verfahren ein, um sicherzustellen, dass die über die in Absatz 1 genannte zentrale Zugangsstelle bereitgestellten Angaben aktuell und zutreffend sind.

    (4)   Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass elektronisch gespeicherte Informationen unverzüglich der ersuchenden zuständigen Behörde übermittelt werden. Werden diese Informationen nicht elektronisch gespeichert, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass sie rechtzeitig und so bereitgestellt werden, dass die Tätigkeiten der ersuchenden zuständigen Behörde nicht beeinträchtigt werden.

    (5)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 10. Oktober 2029 Folgendes:

    a)

    die Merkmale der auf nationaler Ebene eingerichteten in Absatz 1 genannten zentralen Zugangsstelle, einschließlich der Website, über die sie erreicht werden kann,

    b)

    die Liste der zuständigen Behörden, denen Zugang zur in Absatz 1 genannten zentralen Zugangstelle gewährt wurde,

    c)

    alle Daten, die den zuständigen Behörden zusätzlich zu den in Absatz 2 aufgeführten Daten zur Verfügung gestellt werden.

    Die Mitgliedstaaten aktualisieren diese Angaben, wenn Änderungen an der Liste der zuständigen Behörden oder am Umfang des Zugangs zu den erteilten Informationen vorgenommen werden. Die Kommission stellt diese Informationen, einschließlich etwaiger Änderungen, den anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung.

    (6)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 10. Juli 2032 einen Bericht vor, in dem die Bedingungen, technischen Spezifikationen und Verfahren für die Gewährleistung einer sicheren und effizienten Vernetzung der in Absatz 1 genannten zentralen Zugangsstellen bewertet werden. Gegebenenfalls wird dem Bericht ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.

    KAPITEL III

    ZENTRALE MELDESTELLEN

    Artikel 19

    Einrichtung der zentralen Meldestelle

    (1)   Jeder Mitgliedstaat richtet eine zentrale Meldestelle zur Verhinderung, Aufdeckung und wirksamen Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ein.

    (2)   Die zentrale Meldestelle ist die zentrale nationale Stelle, die für die Entgegennahme und Analyse von Meldungen zuständig ist, die von Verpflichteten gemäß Artikel 69 der Verordnung (EU) 2024/1624 oder gemäß Artikel 74 und Artikel 80 Absatz 4 Unterabsatz 2 jener Verordnung übermittelt wurden, sowie aller weiteren in Bezug auf Geldwäsche, damit zusammenhängende Vortaten oder Terrorismusfinanzierung relevanter Informationen, darunter auch die Informationen, die von Zollbehörden gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2018/1672 und Informationen, die durch Aufsichtsbehörden oder sonstige Behörden übermittelt werden.

    (3)   Der zentralen Meldestelle obliegt es, bei begründetem Verdacht auf Geldwäsche, damit zusammenhängende Vortaten oder Terrorismusfinanzierung die Ergebnisse ihrer Analysen und alle zusätzlichen Informationen an einschlägige zuständige Behörden weiterzugeben. Sie muss in der Lage sein, von den Verpflichteten zusätzliche Informationen einzuholen.

    Die Aufgaben der zentralen Meldestelle in Bezug auf Finanzanalysen umfassen

    a)

    eine operative Analyse mit Schwerpunkt auf Einzelfällen und Einzelzielen oder auf geeigneten ausgewählten Informationen, die auf der Grundlage von Risiko, Art und Umfang der empfangenen Informationen und der voraussichtlichen Verwendung der Informationen nach ihrer Weitergabe priorisiert werden,

    b)

    eine strategische Analyse von Trends, Mustern und Entwicklungen im Bereich der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

    (4)   Jede zentrale Meldestelle arbeitet unabhängig und ist eigenständig, was bedeutet, dass sie über die Befugnis und die Fähigkeit verfügt, ihre Aufgaben ungehindert wahrzunehmen, und in der Lage ist, unabhängige Entscheidungen zu treffen, ob bestimmte Informationen analysiert, angefordert und gemäß Absatz 3 weitergegeben werden. Sie ist frei von jeglicher ungebührlicher Einflussnahme oder Einmischung von Politik, Regierung oder Industrie.

    Ist eine zentrale Meldestelle Teil der bestehenden Struktur einer anderen Behörde, so werden die Kernaufgaben der zentralen Meldestelle unabhängig und operativ getrennt von den anderen Aufgaben dieser Behörde wahrgenommen.

    (5)   Die Mitgliedstaaten statten die zentralen Meldestellen mit angemessenen finanziellen, personellen und technischen Mitteln aus, sodass sie ihren Aufgaben nachkommen können. Die zentralen Meldestellen müssen in der Lage sein, sich die Ressourcen, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen, zu beschaffen und diese Ressourcen einzusetzen.

    (6)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Personal ihrer zentralen Meldestellen Anforderungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses unterliegt, die den in Artikel 67 festgelegten Anforderungen gleichwertig sind, dass es auch in Bezug auf den Datenschutz mit hohem professionellen Standard arbeitet und in Bezug auf seine Integrität hohen Maßstäben genügt und entsprechend qualifiziert ist, auch in Bezug auf die ethische Nutzung von großen Datensätzen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen über Verfahren zur Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten verfügen.

    (7)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen über Vorschriften für die Sicherheit und Vertraulichkeit von Informationen verfügen.

    (8)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen über sichere und geschützte Kanäle für die elektronische Übermittlung und den elektronischen Austausch von Informationen mit den zuständigen Behörden und Verpflichteten verfügen.

    (9)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen in der Lage sind, im Einklang mit Artikel 46 Vorkehrungen mit anderen zuständigen nationalen Behörden zu treffen, um beim Informationsaustausch zusammenzuarbeiten.

    (10)   Die AMLA gibt den zentralen Meldestellen bis zum 10. Juli 2028 Leitlinien zu Folgendem aus:

    a)

    die zur Wahrung der operativen Autonomie und Unabhängigkeit der zentralen Meldestelle zu ergreifenden Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten, die ihre operative Autonomie und Unabhängigkeit beeinträchtigen;

    b)

    die Art, Merkmale und Ziele der operativen und strategischen Analyse;

    c)

    Instrumente und Methoden für die Nutzung und den Abgleich von Finanz-, Verwaltungs- und Strafverfolgungsinformationen, zu denen die zentralen Meldestellen Zugang haben; und

    d)

    Praktiken und Verfahren für die Aussetzung oder Verweigerung der Zustimmung zu einer Transaktion und die Aussetzung oder Überwachung eines Kontos oder einer Geschäftsbeziehung gemäß Artikel 24 und 25.

    Artikel 20

    Grundrechtsbeauftragter

    (1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen einen Grundrechtsbeauftragten benennen. Der Grundrechtsbeauftragte kann dem bestehenden Personal der zentralen Meldestelle angehören.

    (2)   Der Grundrechtsbeauftragte nimmt folgende Aufgaben wahr:

    a)

    Beratung des Personals der zentralen Meldestelle zu allen Tätigkeiten der zentralen Meldestelle, wenn der Grundrechtsbeauftragte es für erforderlich hält oder wenn das Personal darum ersucht, ohne diese Tätigkeiten zu behindern oder zu verzögern,

    b)

    Förderung und Überwachung der Einhaltung der Grundrechte durch die zentrale Meldestelle,

    c)

    Abgabe unverbindlicher Stellungnahmen zur Vereinbarkeit der Tätigkeiten der zentralen Meldestelle mit den Grundrechten,

    d)

    Unterrichtung der Leitung der zentralen Meldestelle über mögliche Verstöße gegen die Grundrechte im Zuge der Tätigkeiten der zentralen Meldestelle.

    (3)   Die zentrale Meldestelle stellt sicher, dass der Grundrechtsbeauftragte keine Weisungen zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält.

    Artikel 21

    Zugang zu Informationen

    (1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zentrale Meldestellen unabhängig von ihrem Organisationsstatus Zugang zu den Informationen, einschließlich Finanz-, Verwaltungs- und Strafverfolgungsinformationen, haben, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen mindestens über Folgendes verfügen:

    a)

    sofortigen und direkten Zugang zu den folgenden Finanzinformationen:

    i)

    Informationen, die in den nationalen zentralen automatisierten Mechanismen im Einklang mit Artikel 16 enthalten sind,

    ii)

    Informationen von Verpflichteten, einschließlich Informationen über Geldtransfers im Sinne des Artikels 3 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2023/1113 und Kryptowertetransfers im Sinne von Artikel 3 Nummer 10 der genannten Verordnung,

    iii)

    Informationen über Hypotheken und Darlehen,

    iv)

    Informationen, die in den nationalen Datenbanken für die Währung und den Währungsumtausch enthalten sind,

    v)

    Informationen zu Sicherheiten;

    b)

    sofortigen und direkten Zugang zu den folgenden Verwaltungsinformationen:

    i)

    Finanzdaten, einschließlich Daten der Steuer- und Finanzbehörden sowie Daten die gemäß Artikel 8 Absatz 3a der Richtlinie 2011/16/EU (40) erhoben wurden,

    ii)

    Informationen über Vergabeverfahren für Güter oder Dienstleistungen oder Konzessionen,

    iii)

    Informationen vom in Artikel 16 genannten System zur Vernetzung von Bankkontenregistern sowie aus den nationalen Immobilienregistern oder elektronischen Datenabrufsystemen sowie Grundbüchern und Katastern,

    iv)

    in nationalen Staatsbürgerschafts- und Melderegistern natürlicher Personen befindlichen Informationen,

    v)

    in nationalen Registern für Reisepässe und Visa befindlichen Informationen,

    vi)

    in Datenbanken für grenzüberschreitende Reisen befindlichen Informationen,

    vii)

    in Handelsdatenbanken, einschließlich Handels- und Unternehmensregister und PEP-Datenbanken befindlichen Informationen,

    viii)

    in nationalen Registern für Kraftfahrzeuge, Luftfahrzeuge und Wasserfahrzeuge befindlichen Informationen,

    ix)

    in nationalen Sozialversicherungsregistern befindlichen Informationen,

    x)

    Zolldaten, einschließlich zu grenzüberschreitenden physischen Barmitteltransfers,

    xi)

    in nationalen Waffenregistern befindlichen Informationen,

    xii)

    in nationalen Registern wirtschaftlicher Eigentümer befindlichen Informationen,

    xiii)

    Daten, die durch die Vernetzung der Zentralregister im Einklang mit Artikel 10 Absatz 19 verfügbar sind,

    xiv)

    in Registern gemeinnütziger Organisationen befindlichen Informationen,

    xv)

    bei nationalen Finanzaufsehern und Regulierungsbehörden vorhandene Informationen im Einklang mit Artikel 61 und Artikel 67 Absatz 2,

    xvi)

    Datenbanken zur Speicherung von Daten über den CO2-Emissionshandel gemäß der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission (41),

    xvii)

    Informationen über Jahresabschlüsse von Unternehmen,

    xviii)

    nationale Migrations- und Einwanderungsregister,

    xix)

    bei Handelsgerichten vorhandene Informationen,

    xx)

    Informationen, die in Insolvenzdatenbanken und bei Insolvenzverwaltern vorhanden sind,

    xxi)

    Informationen über Gelder und andere Vermögenswerte, die aufgrund gezielter finanzieller Sanktionen eingefroren oder immobilisiert wurden;

    c)

    direkten oder indirekten Zugriff auf folgende Strafverfolgungsinformationen:

    i)

    alle Arten von Informationen oder Daten, die im Rahmen der Verhinderung, Aufdeckung oder Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten bereits bei den zuständigen Behörden vorhanden sind, oder

    ii)

    alle Arten von Informationen oder Daten, die bei Behörden oder privaten Stellen im Rahmen der Verhinderung, Aufdeckung oder Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten vorhanden sind und den zuständigen Behörden ohne Zwangsmaßnahmen nach nationalem Recht zur Verfügung stehen.

    Die unter Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Informationen umfassen Strafregistereintragungen, Informationen über Ermittlungen, Informationen über das Einfrieren oder die Beschlagnahme von Vermögenswerten oder über andere Ermittlungs- oder einstweilige Maßnahmen, sowie Informationen über Verurteilungen und Einziehungen.

    Die Mitgliedstaaten können die Beschränkung des Zugangs zu den unter Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten strafverfolgungsrelevanten Informationen im Einzelfall gestatten, wenn die Bereitstellung dieser Informationen voraussichtlich eine laufende Ermittlung gefährdet.

    (2)   Der Zugang zu den in Absatz 1 aufgeführten Informationen gilt als direkt und unmittelbar, wenn die Informationen in einer IT-Datenbank, einem Register oder einem Datenabrufsystem enthalten sind, von dem die zentrale Meldestelle die Informationen ohne Zwischenschritte abrufen kann, oder wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

    a)

    die Stellen oder Behörden, die über die Informationen verfügen, stellen diese den zentralen Meldestellen zügig zur Verfügung und

    b)

    keine Stelle, Behörde noch ein Dritter ist in der Lage, in die angeforderten Daten oder die bereitzustellenden Informationen einzugreifen.

    (3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentrale Meldestelle nach Möglichkeit direkten Zugang zu den in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Informationen erhält. In Fällen, in denen die zentrale Meldestelle indirekten Zugang zu Informationen erhält, stellt die Stelle oder Behörde, der die angeforderte Information vorliegt, diese zeitnah zur Verfügung.

    (4)   Jede zentrale Meldestelle kann im Rahmen ihrer Aufgaben von jedem Verpflichteten Informationen anfordern, einholen und nutzen, um ihre Aufgaben gemäß Artikel 19 Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie wahrzunehmen, selbst wenn keine vorherige Meldung gemäß Artikel 69 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a oder Artikel 70 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1624 erstattet wurde. Die Verpflichteten sind nicht verpflichtet, Informationsersuchen nach diesem Absatz nachzukommen, wenn sie Informationen betreffen, die in den in Artikel 70 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Fällen erlangt wurden.

    Artikel 22

    Antworten auf Informationsersuchen

    (1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen auf Belangen im Zusammenhang mit Geldwäsche, den damit zusammenhängenden Vortaten oder Terrorismusfinanzierung begründete Informationsersuchen zeitnah beantworten können, sofern solche Informationsersuchen der zuständigen Behörden gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 44 Buchstaben c und d der Verordnung (EU) 2024/1624 in ihrem jeweiligem Mitgliedstaat, in dem diese Informationen bereits von der zentralen Meldestelle aufbewahrt werden und je nach Einzelfall erforderlich sind. Die zentralen Meldestellen entscheiden selbst, ob sie Informationen weitergeben.

    Gibt es objektive Gründe für die Annahme, dass sich die Bereitstellung solcher Informationen negativ auf laufende Ermittlungen oder Analysen auswirken würde, oder in Ausnahmefällen, wenn die Offenlegung der Informationen eindeutig in einem Missverhältnis zu den berechtigten Interessen einer natürlichen oder juristischen Person stünde oder die Informationen für die Zwecke, zu denen sie angefordert wurden, irrelevant sind, ist die zentrale Meldestelle nicht verpflichtet, dem Informationsersuchen nachzukommen.

    In diesem Fall teilt die zentrale Meldestelle der ersuchenden Behörde die Gründe schriftlich mit.

    (2)   Die zuständigen Behörden geben der zentralen Meldestelle Rückmeldung über die Nutzung und Zweckmäßigkeit der im Einklang mit diesem Artikel und mit Artikel 19 Absatz 3 übermittelten Informationen und über die Ergebnisse der auf Grundlage jener Informationen ergriffenen Maßnahmen und durchgeführten Ermittlungen. Diese Rückmeldung erfolgt so rasch wie möglich und in jedem Fall in aggregierter Form mindestens einmal jährlich, damit es der zentralen Meldestelle ermöglicht wird, ihre Aufgaben im Zusammenhang mit operativen Analysen zu verbessern.

    Artikel 23

    Bereitstellung von Informationen an Aufseher

    (1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen den Aufsehern spontan oder auf Ersuchen Informationen zur Verfügung stellen, die für die Zwecke der Beaufsichtigung gemäß Kapitel IV relevant sein können, darunter zumindest Informationen über

    a)

    die Qualität und Quantität der von Verpflichteten übermittelten Meldungen verdächtiger Transaktionen,

    b)

    die Qualität und Aktualität der Antworten von Verpflichteten auf Ersuchen der zentralen Meldestellen gemäß Artikel 69 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1624,

    c)

    relevante Ergebnisse der gemäß Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe b dieser Richtlinie durchgeführten strategischen Analysen sowie alle relevanten Informationen über Trends und Methoden im Zusammenhang mit Geldwäsche, den damit zusammenhängenden Vortaten und Terrorismusfinanzierung, einschließlich geografischer, grenzüberschreitender und neu auftretender Risiken.

    (2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen die Aufseher davon unterrichten, wenn in ihrem Besitz befindliche Informationen auf potenzielle Verstöße von Verpflichteten gegen die Verordnungen (EU) 2024/1624 und (EU) 2023/1113 hindeuten.

    (3)   Außer wenn dies für die Zwecke des Absatzes 2 unbedingt erforderlich ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die von den zentralen Meldestellen gemäß diesem Artikel bereitgestellten Informationen keine Informationen über bestimmte natürliche oder juristische Personen oder Fälle mit natürlichen oder juristischen Personen, enthalten, die Gegenstand laufender Analysen oder Ermittlungen sind oder zur Ermittlung natürlicher oder juristischer Personen führen können.

    Artikel 24

    Aussetzung oder Verweigerung der Zustimmung

    (1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen befugt sind, im Falle des Verdachts, dass eine Transaktion mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängt, unmittelbar oder mittelbar Sofortmaßnahmen zu ergreifen, um die Zustimmung zu dieser Transaktion auszusetzen oder zu verweigern.

    Für den Fall, dass die Notwendigkeit, die Zustimmung auszusetzen oder zu verweigern, auf der Grundlage einer Verdachtsmeldung nach Artikel 69 der Verordnung (EU) 2024/1624 festgestellt wird, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Aussetzung oder Verweigerung der Zustimmung dem Verpflichteten innerhalb der in Artikel 71 jener Verordnung genannten Frist auferlegt wird. Beruht die Notwendigkeit, eine Transaktion auszusetzen, auf den analytischen Arbeiten der zentralen Meldestelle, unabhängig davon, ob der Verpflichtete eine vorherige Meldung vorgenommen hat, so wird die Aussetzung von der zentralen Meldestelle so bald wie möglich auferlegt.

    Die Aussetzung oder Verweigerung der Zustimmung zu einer Transaktion wird von der zentralen Meldestelle auferlegt, um die Geldbeträge zu sichern, ihre Analysen, einschließlich der Analyse der Transaktion, durchzuführen, zu bewerten, ob sich der Verdacht bestätigt, und sofern zutreffend die Ergebnisse der Analysen an die jeweils zuständigen Behörden weiterzugeben, damit geeignete Maßnahmen ergriffen werden können.

    Die Mitgliedstaaten legen den Zeitraum der Aussetzung oder Verweigerung der Zustimmung für die Zwecke der analytischen Arbeiten der zentralen Meldestellen fest, der zehn Arbeitstage nicht überschreiten darf. Die Mitgliedstaaten können einen längeren Zeitraum festlegen, sofern nach nationalem Recht die zentralen Meldestellen die Aufgabe des Aufspürens, der Beschlagnahme, des Einfrierens oder der Einziehung von Vermögenswerten aus Straftaten wahrnehmen. Falls die Mitgliedstaaten einen längeren Zeitraum der Aussetzung oder Verweigerung der Zustimmung festlegen, stellen sie sicher, dass die zentralen Meldestellen ihre Aufgabe vorbehaltlich angemessener im nationalen Recht vorgesehener Garantien wahrnehmen, wie etwa die Möglichkeit, dass die Person, deren Transaktion ausgesetzt wird, diese Aussetzung vor einem Gericht anfechten kann.

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen befugt sind, die Aussetzung oder die Verweigerung der Zustimmung jederzeit aufzuheben, falls die zentrale Meldestelle zu dem Schluss kommt, dass die Aussetzung oder Verweigerung der Zustimmung nicht mehr notwendig ist, um die in Unterabsatz 3 genannten Ziele zu erreichen.

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen befugt sind, auf Ersuchen einer zentralen Meldestelle eines anderen Mitgliedstaats eine Aussetzung oder Verweigerung der Zustimmung nach diesem Absatz aufzuerlegen.

    (2)   Besteht der Verdacht, dass ein Bank-, Zahlungs- oder Kryptowertekonto oder eine Geschäftsbeziehung im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung steht, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zentrale Meldestelle befugt ist, unmittelbar oder mittelbar Sofortmaßnahmen zu ergreifen, um die Nutzung dieses Kontos oder die Geschäftsbeziehung auszusetzen, um so die Geldbeträge zu sichern, ihre Analysen durchzuführen, zu bewerten, ob sich der Verdacht bestätigt, und sofern zutreffend die Ergebnisse der Analysen an die jeweils zuständigen Behörden weiterzugeben, damit geeignete Maßnahmen ergriffen werden können.

    Die Mitgliedstaaten legen den Zeitraum der Aussetzung für die Zwecke der analytischen Arbeiten der zentralen Meldestellen fest, der fünf Arbeitstage nicht überschreiten darf. Die Mitgliedstaaten können einen längeren Zeitraum festlegen, sofern nach nationalem Recht die zentralen Meldestellen die Aufgabe des Aufspürens, der Beschlagnahme, des Einfrierens oder der Einziehung von Vermögenswerten aus Straftaten wahrnehmen. Falls die Mitgliedstaaten einen längeren Aussetzungszeitraum festlegen, stellen sie sicher, dass die zentralen Meldestellen ihre Aufgabe vorbehaltlich angemessener im nationalen Recht vorgesehener Garantien wahrnehmen, wie etwa die Möglichkeit, dass die Person, deren Bank-, Zahlungs- oder Kryptowertekonto oder Geschäftsbeziehung von der Aussetzung betroffen ist, diese Aussetzung vor einem Gericht anfechten kann.

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zentrale Meldestellen befugt sind, die Aussetzung jederzeit aufzuheben, falls sie zu dem Schluss kommen, dass die Aussetzung für die Erreichung der Ziele nach Unterabsatz 1 nicht mehr notwendig ist.

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zentrale Meldestellen befugt sind, auf Ersuchen einer zentralen Meldestelle eines anderen Mitgliedstaats eine Kontonutzung oder eine Geschäftsbeziehung nach diesem Absatz auszusetzen.

    (3)   Die Verhängung einer Aussetzung oder die Verweigerung der Zustimmung gemäß diesem Artikel hat keinerlei Haftung der zentralen Meldestelle oder ihrer Direktoren oder Beschäftigten zur Folge.

    Artikel 25

    Anweisung zur Überwachung von Transaktionen oder Tätigkeiten

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen befugt sind, Verpflichtete anzuweisen, während eines von der zentralen Meldestelle festzulegenden Zeitraums Transaktionen oder Tätigkeiten zu überwachen, die über ein oder mehrere Bank-, Zahlungs- oder Kryptowertekonten oder eine oder mehrere andere Geschäftsbeziehungen ausgeführt werden, die von dem Verpflichteten im Auftrag von Personen geführt werden, von denen ein erhebliches Risiko der Geldwäsche, damit zusammenhängender Vortaten oder der Terrorismusfinanzierung ausgeht. Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass die zentralen Meldestellen befugt sind, den Verpflichteten anzuweisen, über die Ergebnisse der Überwachung Bericht zu erstatten.

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen befugt sind, auf Ersuchen einer zentralen Meldestelle eines anderen Mitgliedstaats Überwachungsmaßnahmen gemäß diesem Artikel aufzuerlegen.

    Artikel 26

    Unterrichtung der Verpflichteten

    (1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen die Verpflichteten über Informationen unterrichten können, die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) 2024/1624 relevant sind. Diese Informationen umfassen

    a)

    Arten von Transaktionen oder Tätigkeiten, bei denen ein erhebliches Risiko der Geldwäsche, damit zusammenhängender Vortaten und der Terrorismusfinanzierung besteht;

    b)

    bestimmte Personen, bei denen ein erhebliches Risiko der Geldwäsche, damit zusammenhängender Vortaten und der Terrorismusfinanzierung besteht;

    c)

    bestimmte geografische Gebiete, in denen ein erhebliches Risiko der Geldwäsche, damit zusammenhängender Vortaten und der Terrorismusfinanzierung besteht.

    (2)   Die in Absatz 1 genannte Anforderung wird für einen im nationalen Recht festgelegten Zeitraum angewendet, der sechs Monate nicht überschreiten darf.

    (3)   Die zentralen Meldestellen stellen den Verpflichteten jährlich strategische Informationen über Typologien, Risikoindikatoren und Trends im Bereich der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zur Verfügung.

    Artikel 27

    Jahresbericht der zentralen Meldestelle

    Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine zentrale Meldestelle einen jährlichen Tätigkeitsbericht veröffentlicht. Der Bericht enthält Statistiken zu Folgendem:

    a)

    Maßnahmen, die infolge des Eingangs von Meldungen verdächtiger Transaktionen oder verdächtiger Tätigkeitsberichte von der zentralen Meldestelle ergriffen wurden;

    b)

    Verdachtsmeldungen von Verpflichteten;

    c)

    Offenlegungen durch Aufseher und Zentralregister;

    d)

    Weitergabe an zuständige Behörden und diesbezügliche Folgemaßnahmen;

    e)

    Ersuchen, die an andere zentrale Meldestellen gerichtet bzw. von diesen entgegengenommen wurden;

    f)

    Ersuchen, die an die zuständigen Behörden im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/1624 gerichtet bzw. von diesen entgegengenommen wurden;

    g)

    zugewiesenes Personal;

    h)

    von den Zollbehörden gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2018/1672 übermittelte Daten zu grenzüberschreitenden physischen Barmitteltransfers.

    Der Bericht nach Absatz 1 enthält auch Informationen zu den Trends und Typologien, die in den an andere zuständige Behörden übermittelten Dossiers ermittelt wurden. Die in dem Bericht enthaltenen Informationen dürfen nicht die Ermittlung natürlicher oder juristischer Personen ermöglichen.

    Artikel 28

    Rückmeldung der zentralen Meldestelle

    (1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen den Verpflichteten Rückmeldung zu den gemeldeten Verdachtsfällen gemäß Artikel 69 der Verordnung (EU) 2024/1624 gibt. In diesen Rückmeldungen wird mindestens auf die Qualität der bereitgestellten Informationen, die Zeitnähe der Meldung, die Beschreibung des Verdachts und die bei der Einreichung vorgelegten Unterlagen eingegangen.

    Rückmeldungen gemäß diesem Artikel sind nicht so zu verstehen, dass sie jegliche von Verpflichteten übermittelte Meldung einschließen.

    Die zentrale Meldestelle übermittelt dem einzelnen Verpflichteten oder Gruppen oder Kategorien von Verpflichteten mindestens einmal jährlich Rückmeldung und berücksichtigt dabei die Gesamtzahl der von den Verpflichteten gemeldeten verdächtigen Transaktionen.

    Rückmeldungen werden auch den Aufsehern zur Verfügung gestellt, um ihnen die Durchführung einer risikobasierten Beaufsichtigung gemäß Artikel 40 zu ermöglichen.

    Die zentralen Meldestellen erstatten der AMLA jährlich Bericht über die den Verpflichteten erteilten Rückmeldungen gemäß diesem Artikel und stellen Statistiken über die Anzahl der Meldungen verdächtiger Transaktionen zur Verfügung, die von den verschiedenen Kategorien von Verpflichteten übermittelt wurden.

    Die AMLA richtet bis zum 10. Juli 2028 Empfehlungen zu bewährten Verfahren und Ansätzen für die Rückmeldung, einschließlich zu Art und Häufigkeit von Rückmeldungen, an die zentralen Meldestellen.

    Die Verpflichtung zur Rückmeldung darf laufende analytische Arbeiten der zentralen Meldestelle oder Ermittlungen oder verwaltungsrechtliche Maßnahmen im Anschluss an die Weitergabe von Informationen durch die zentrale Meldestelle nicht gefährden und lässt die Anwendbarkeit der Datenschutz- und Vertraulichkeitsanforderungen unberührt.

    (2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen den Zollbehörden zumindest jährlich Rückmeldung zur Wirksamkeit und zu den entsprechenden Folgemaßnahmen hinsichtlich der gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2018/1672 übermittelten Informationen geben.

    Artikel 29

    Zusammenarbeit zwischen zentralen Meldestellen

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zentrale Meldestellen unabhängig von ihrem Organisationsstatus im größtmöglichen Umfang miteinander zusammenarbeiten.

    Artikel 30

    Geschützte Kommunikationskanäle

    (1)   Es wird ein System für den Informationsaustausch zwischen den zentralen Meldestellen der Mitgliedstaaten eingerichtet (FIU.net). FIU.net sorgt für eine sichere Kommunikation und einen entsprechenden Informationsaustausch, und muss in der Lage sein, einen schriftlichen Nachweis aller Verarbeitungstätigkeiten zu erzeugen. FIU.net kann auch für die Kommunikation mit den entsprechenden Stellen in Drittländern sowie mit anderen Behörden und mit den Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union genutzt werden. FIU.net wird von der AMLA verwaltet.

    FIU.net wird für den Austausch von Informationen zwischen den zentralen Meldestellen und der AMLA für die Zwecke gemeinsamer Analysen gemäß Artikel 32 der vorliegenden Richtlinie und Artikel 40 der Verordnung (EU) 2024/1620 verwendet.

    (2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen die Informationen gemäß den Artikeln 31 und 32 über FIU.net austauschen. Im Falle eines technischen Ausfalls von FIU.net sind die Informationen auf einem anderen geeigneten Weg zu übermitteln, der ein hohes Maß an Datensicherheit und Datenschutz gewährleistet.

    Der Informationsaustausch zwischen zentralen Meldestellen und den entsprechenden Stellen in Drittländern, die nicht an FIU.net angeschlossen sind, erfolgt über geschützte Kommunikationskanäle.

    (3)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zentralen Meldestellen im Hinblick auf die Nutzung moderner Technologien im Einklang mit ihrem nationalen Recht im größtmöglichen Umfang miteinander zusammenarbeiten, um ihren in dieser Richtlinie festgelegten Aufgaben nachzukommen.

    Die Mitgliedstaaten sorgen ferner dafür, dass die zentralen Meldestellen bei der Anwendung der von der AMLA entwickelten und verwalteten Lösungen im Einklang mit Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe i, Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 47 der Verordnung (EU) 2024/1620 im größtmöglichen Umfang miteinander zusammenarbeiten.

    (4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen in der Lage sind, die Funktionen von FIU.net zu nutzen, um die Daten, die sie über FIU.net bereitstellen, nach dem Prinzip Treffer/Kein-Treffer mit den von anderen zentralen Meldestellen und von Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union über dieses System bereitgestellten Daten abzugleichen, soweit ein solcher Abgleich unter die jeweiligen Mandate dieser Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union fällt.

    (5)   Die AMLA kann den Zugang einer zentralen Meldestelle oder einer entsprechenden Stelle in einem Drittland oder einer Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union zu FIU.net aussetzen, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass ein solcher Zugang die Umsetzung dieses Kapitels und die Sicherheit und Vertraulichkeit der Informationen, die sich im Besitz zentraler Meldestellen befinden und über FIU.net ausgetauscht werden, gefährden könnte, einschließlich wenn Bedenken hinsichtlich der Unabhängigkeit und Autonomie einer zentralen Meldestelle bestehen.

    Artikel 31

    Informationsaustausch zwischen zentralen Meldestellen

    (1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zentralen Meldestellen spontan oder auf Ersuchen sämtliche Informationen austauschen, die für die zentralen Meldestellen bei der Verarbeitung oder Auswertung von Informationen im Zusammenhang mit Geldwäsche, den damit zusammenhängenden Vortaten oder Terrorismusfinanzierung und bezüglich der beteiligten natürlichen oder juristischen Personen von Belang sein können, unabhängig von der Art der Vortaten, die damit in Verbindung stehen könnten, und selbst wenn zum Zeitpunkt des Austauschs die Art dieser Vortaten nicht feststeht.

    In den Ersuchen sind die relevanten Fakten, Hintergrundinformationen, Gründe für das Ersuchen, Verbindungen zu dem Land der ersuchten zentralen Meldestelle und die beabsichtigte Verwendung der ersuchten Informationen anzugeben.

    Erhält eine zentrale Meldestelle eine Meldung nach Artikel 69 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1624, die einen anderen Mitgliedstaat betrifft, so leitet sie die Meldung oder alle daraus hervorgegangenen einschlägigen Informationen unverzüglich an die zentrale Meldestelle dieses anderen Mitgliedstaats weiter.

    (2)   Die AMLA arbeitet bis zum 10. Juli 2026 Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus und legt sie der Kommission zur Annahme vor. In diesen Entwürfen technischer Durchführungsstandards wird das Format spezifiziert, das für den Informationsaustausch nach Absatz 1 zu verwenden ist.

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2024/1620 anzunehmen.

    (3)   Die AMLA arbeitet bis zum 10. Juli 2026 Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus und legt sie der Kommission zur Annahme vor. In diesen Entwürfen technischer Regulierungsstandards werden die Relevanz- und die Auswahlkriterien festgelegt, anhand derer festgestellt wird, ob eine gemäß Artikel 69 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1624 vorgelegte Meldung einen anderen Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 des vorliegenden Artikels betrifft.

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 49 bis 52 der Verordnung (EU) 2024/1620 zu ergänzen.

    (4)   Die AMLA gibt bis zum 10. Juli 2028 an die zentralen Meldestellen gerichtete Leitlinien zu den Verfahren heraus, die bei der Übermittlung und Entgegennahme einer Meldung nach Artikel 69 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1624, die einen anderen Mitgliedstaat betrifft, angewendet werden müssen und welche Folgemaßnahmen im Zusammenhang mit dieser Meldung zu ergreifen sind.

    (5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die ersuchte zentrale Meldestelle bei Beantwortung eines Informationsersuchens, das eine andere zentrale Meldestelle gemäß Absatz 1 an sie gerichtet hat, dazu verpflichtet ist, alle ihr normalerweise im Inland zu Gebote stehenden Befugnisse zur Entgegennahme und Auswertung von Informationen zu nutzen.

    Wenn eine zentrale Meldestelle zusätzliche Informationen von einem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Verpflichteten einholen möchte, der im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats tätig ist, so ist das Ersuchen an die zentrale Meldestelle des Mitgliedstaats zu richten, in dessen Hoheitsgebiet der Verpflichtete niedergelassen ist. Diese zentrale Meldestelle holt die Informationen gemäß Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1624 ein und leitet die Antworten umgehend weiter.

    (6)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine zentrale Meldestelle, die gemäß Absatz 1 um die Bereitstellung von Informationen ersucht wird, so rasch wie möglich, spätestens jedoch fünf Arbeitstage nach Eingang des Ersuchens, auf das Ersuchen antwortet, sofern die zentrale Meldestelle entweder im Besitz der angeforderten Informationen ist oder die angeforderten Informationen in einer Datenbank oder einem Register gespeichert sind, auf die die ersuchte zentrale Meldestelle unmittelbar zugreifen kann. In hinreichend begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist auf höchstens 10 Arbeitstage verlängert werden. Ist die ersuchte zentrale Meldestelle nicht in der Lage, die Informationen einzuholen, um die ersucht wird, so teilt sie dies der ersuchenden zentralen Meldestelle mit.

    (7)   Wird eine zentrale Meldestelle gemäß Absatz 1 ersucht, Informationen bereitzustellen, die entweder in einer Datenbank oder einem Register gespeichert sind, auf die bzw. das die ersuchte zentrale Meldestelle direkt zugreifen kann, oder die sich bereits in ihrem Besitz befinden, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass in außergewöhnlichen, begründeten und dringenden Fällen und abweichend von Absatz 8 die ersuchte zentrale Meldestelle diese Informationen einen Arbeitstag nach Eingang des Ersuchens bereitstellt.

    Ist die ersuchte zentrale Meldestelle nicht in der Lage, innerhalb von einem Arbeitstag Auskunft zu geben, oder kann sie nicht direkt auf die Informationen zugreifen, so legt sie eine Begründung vor. Würde die Bereitstellung der angeforderten Informationen innerhalb von einem Arbeitstag eine unverhältnismäßige Belastung für die ersuchte zentrale Meldestelle darstellen, kann sie die Bereitstellung der Informationen aufschieben. In diesem Fall unterrichtet die ersuchte zentrale Meldestelle die ersuchende zentrale Meldestelle unverzüglich über diesen Aufschub. Die ersuchte zentrale Meldestelle kann die Frist für die Beantwortung eines Informationsersuchens auf höchstens drei Arbeitstage verlängern.

    (8)   Eine zentrale Meldestelle kann den Informationsaustausch nur in Ausnahmefällen verweigern, wenn der Austausch im Widerspruch zu den Grundprinzipien ihres nationalen Rechts stehen könnte. Diese Ausnahmefälle müssen so spezifiziert werden, dass es nicht zu Missbrauch und unzulässigen Einschränkungen des freien Informationsaustauschs zu Analysezwecken kommen kann.

    Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis zum 10. Juli 2028 über die in Unterabsatz 1 genannten Ausnahmefälle. Die Mitgliedstaaten aktualisieren diese Angaben, wenn es bei den auf nationaler Ebene festgestellten Ausnahmefällen zu Änderungen kommt.

    Die Kommission veröffentlicht die in Unterabsatz 2 genannte konsolidierte Liste dieser mitgeteilten Ausnahmefälle.

    (9)   Bis zum 10. Juli 2029 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem sie bewertet, ob die gemäß Absatz 8 mitgeteilten Ausnahmefälle gerechtfertigt sind.

    Artikel 32

    Gemeinsame Analysen

    (1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zentralen Meldestellen in der Lage sind, gemeinsame Analysen verdächtiger Transaktionen und Tätigkeiten durchzuführen.

    (2)   Für die Zwecke von Absatz 1 dieses Artikels richten die zuständigen zentralen Meldestellen mit Unterstützung der AMLA im Einklang mit Artikel 40 der Verordnung (EU) 2024/1620 zu einem bestimmten Zweck und für einen begrenzten Zeitraum, der im gegenseitigen Einvernehmen verlängert werden kann, ein Team für gemeinsame Analysen ein, um operative Analysen verdächtiger Transaktionen oder Tätigkeiten durchzuführen, wobei eine oder mehrere der zentralen Meldestellen, die das Team bilden, betroffen sind.

    (3)   Ein Team für gemeinsame Analysen kann eingesetzt werden, wenn

    a)

    im Rahmen der operativen Analysen einer zentralen Meldestelle schwierige und anspruchsvolle Analysen erforderlich sind, die Bezüge zu anderen Mitgliedstaaten aufweisen;

    b)

    eine Reihe zentraler Meldestellen operative Analysen durchführt, bei denen die Umstände des Falls ein abgestimmtes Vorgehen in den betreffenden Mitgliedstaaten rechtfertigen.

    Jede der betroffenen zentralen Meldestellen oder die AMLA kann nach Artikel 44 der Verordnung (EU) 2024/1620 um Einrichtung eines Teams für gemeinsame Analysen ersuchen.

    (4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der dem Team für gemeinsame Analysen zugewiesene Bedienstete ihrer zentralen Meldestelle in der Lage ist, dem Team im Einklang mit dem geltenden nationalen Recht und im Rahmen der Zuständigkeiten des Bediensteten für die Zwecke der vom Team durchgeführten Analysen die Informationen bereitzustellen, die seiner zentralen Meldestelle zu Verfügung stehen.

    (5)   Benötigt das Team für gemeinsame Analysen die Unterstützung einer anderen zentralen Meldestelle, die nicht Teil des Teams ist, so kann es diese andere zentrale Meldestelle ersuchen,

    a)

    dem Team für gemeinsame Analysen beizutreten;

    b)

    dem Team für gemeinsame Analysen Finanzmeldungen und Finanzinformationen zu übermitteln.

    (6)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen Dritte — einschließlich der einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union — zur Teilnahme an den gemeinsamen Analysen einladen können, sofern dies für die Zwecke der gemeinsamen Analysen relevant ist und eine solche Beteiligung unter die jeweiligen Mandate dieser Dritten fällt.

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die an den gemeinsamen Analysen beteiligten zentralen Meldestellen die Bedingungen für die Beteiligung Dritter festlegen und Maßnahmen ergreifen, die die Vertraulichkeit und Sicherheit der ausgetauschten Informationen gewährleisten. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die ausgetauschten Informationen ausschließlich für die Zwecke verwendet werden, für die diese gemeinsame Analyse vorgesehen wurde.

    Artikel 33

    Verwendung der zwischen zentralen Meldestellen ausgetauschten Informationen durch die zentralen Meldestellen

    Gemäß den Artikeln 29, 31 und 32 erhaltene Informationen und Dokumente werden zur Wahrnehmung der in dieser Richtlinie festgelegten Aufgaben der zentralen Meldestelle verwendet. Beim Austausch von Informationen und Dokumenten gemäß den Artikeln 29 und 31 kann die übermittelnde zentrale Meldestelle Einschränkungen und Bedingungen für die Verwendung der Informationen festlegen, ausgenommen die übermittelten Inhalte bestehen aus einer Meldung eines Verpflichteten nach Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1624 oder daraus abgeleiteten Informationen, die einen anderen Mitgliedstaat, in dem der Verpflichtete im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs tätig ist, betreffen und keinerlei Verbindung zu dem Mitgliedstaat der übermittelnden zentralen Meldestelle enthalten. Die entgegennehmende zentrale Meldestelle beachtet diese Einschränkungen und Bedingungen.

    Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zentralen Meldestellen mindestens eine Kontaktperson oder Kontaktstelle benennen, die für die Annahme von Informationsersuchen der zentralen Meldestellen in anderen Mitgliedstaaten zuständig ist.

    Artikel 34

    Zustimmung zur Weitergabe von zwischen zentralen Meldestellen ausgetauschten Informationen

    (1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß den Artikeln 29, 31 und 32 ausgetauschten Informationen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie verlangt oder zur Verfügung gestellt wurden, und dass jegliche Weitergabe der Informationen durch die entgegennehmende zentrale Meldestelle an eine andere Behörde, Stelle oder Abteilung oder jegliche Nutzung dieser Informationen für andere als die ursprünglich gebilligten Zwecke der vorherigen Zustimmung der übermittelnden zentralen Meldestelle bedarf.

    Die Anforderungen des Unterabsatzes 1 dieses Absatzes gelten nicht, wenn die von der zentralen Meldestelle bereitgestellten Informationen aus einer Meldung eines Verpflichteten nach Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1624 bestehen, die einen anderen Mitgliedstaat, in dem der Verpflichtete im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs tätig ist, betrifft und keinerlei Verbindung zu dem Mitgliedstaat der übermittelnden zentralen Meldestelle enthält.

    (2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die vorherige Zustimmung der ersuchten zentralen Meldestelle zur Weitergabe der Informationen unabhängig von der Art der Vortaten und unabhängig davon, ob die Vortat bereits festgestellt wurde, umgehend und möglichst weitgehend an die zuständigen Behörden erteilt wird. Die ersuchte zentrale Meldestelle verweigert ihre Zustimmung zu dieser Weitergabe nur, wenn dies nicht in den Anwendungsbereich ihrer Bestimmungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung fällt oder zur Behinderung einer Ermittlung führen kann oder auf andere Weise den Grundprinzipien des nationalen Rechts dieses Mitgliedstaats zuwiderläuft. Eine derartige Verweigerung der Zustimmung ist angemessen zu begründen. Die Fälle, in denen zentrale Meldestellen die Zustimmung verweigern können, werden so definiert, dass es nicht zu Missbrauch und unzulässigen Einschränkungen der Weitergabe von Informationen an die zuständigen Behörden kommen kann.

    (3)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis zum 10. Juli 2028 über die Ausnahmefälle, in denen die Weitergabe nicht im Einklang mit den in Absatz 2 genannten Grundprinzipien des nationalen Rechts stehen würde. Die Mitgliedstaaten aktualisieren diese Angaben, wenn es bei den auf nationaler Ebene festgestellten Ausnahmefällen zu Änderungen kommt.

    Die Kommission veröffentlicht die in Unterabsatz 1 genannte konsolidierte Liste dieser mitgeteilten Ausnahmefälle.

    (4)   Bis zum 10. Juli 2029 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem sie bewertet, ob die gemäß Absatz 3 mitgeteilten Ausnahmefälle gerechtfertigt sind.

    Artikel 35

    Wirkung strafrechtlicher Bestimmungen

    Unterschiedliche Definitionen von Vortaten im jeweiligen nationalen Recht dürfen dem nicht entgegenstehen, dass die zentralen Meldestellen einer anderen zentralen Meldestelle Amtshilfe leisten, und sie dürfen auch nicht zu Einschränkungen des Austauschs, der Weitergabe und der Verwendung von Informationen gemäß den Artikeln 31, 32, 33 und 34 führen.

    Artikel 36

    Vertraulichkeit der Meldungen

    (1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen über Mechanismen zum Schutz der Identität der Verpflichteten und ihrer Beschäftigten oder Personen in einer entsprechenden Position, einschließlich Vertretern und Vertriebspartnern, verfügen, die Verdachtsfälle gemäß Artikel 69 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1624 melden.

    (2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Meldestellen bei der Beantwortung von Informationsersuchen der zuständigen Behörden nach Artikel 22 oder bei der Weitergabe der Ergebnisse ihrer Analysen nach Artikel 19 die Quelle der in Absatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Meldung nicht offenlegen. Dieser Absatz lässt das geltende nationale Strafprozessrecht unberührt.

    KAPITEL IV

    BEAUFSICHTIGUNG DER GELDWÄSCHEBEKÄMPFUNG

    ABSCHNITT 1

    Allgemeine Bestimmungen

    Artikel 37

    Befugnisse und Ressourcen der nationalen Aufseher

    (1)   Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass alle Verpflichteten, die in seinem Hoheitsgebiet niedergelassen sind, mit Ausnahme der in Artikel 38 genannten Umstände einer angemessenen und wirksamen Aufsicht unterliegen. Zu diesem Zweck benennt jeder Mitgliedstaat einen oder mehrere Aufseher, die wirksam überwachen, ob die Verpflichteten die Verordnungen (EU) 2024/1624 und (EU) 2023/1113 einhalten und die die notwendigen Maßnahmen treffen, um die Einhaltung dieser Anforderungen bzw. Vorschriften sicherzustellen.

    Haben die Mitgliedstaaten aus Gründen des höherrangigen Allgemeininteresses besondere Zulassungsanforderungen für Verpflichtete eingeführt, um im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs in ihrem Hoheitsgebiet tätig zu werden, so stellen sie sicher, dass die von diesen Verpflichteten im Rahmen dieser besonderen Zulassungen erbrachten Tätigkeiten der Aufsicht durch ihre nationalen Aufseher unterliegen, unabhängig davon, ob die zugelassenen Tätigkeiten über eine Infrastruktur in ihrem Hoheitsgebiet oder aus der Ferne ausgeführt werden. Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass die Aufsicht nach diesem Unterabsatz den Aufsehern des Mitgliedstaats, in dem der Verpflichtete seinen Hauptsitz hat, gemeldet wird.

    Dieser Absatz finden keine Anwendung, wenn die AMLA als Aufseher handelt.

    (2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Aufseher über angemessene finanzielle, personelle und technische Ressourcen zur Wahrnehmung ihrer in Absatz 5 aufgeführten Aufgaben verfügen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Personal dieser Behörden in Bezug auf seine Integrität hohen Maßstäben genügt, entsprechend qualifiziert ist und hohe professionelle Standards — auch in Fragen der Vertraulichkeit, des Datenschutzes und des Umgangs mit Interessenkonflikten — wahrt.

    (3)   Im Hinblick auf die Verpflichteten nach Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2024/1624 können die Mitgliedstaaten gestatten, dass die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Aufgabe von Selbstverwaltungseinrichtungen wahrgenommen wird, sofern diesen Selbstverwaltungseinrichtungen die in Absatz 6 dieses Artikels genannten Befugnisse gewährt wurden und sie über angemessene finanzielle, personelle und technische Ressourcen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Personal dieser Einrichtungen in Bezug auf seine Integrität hohen Maßstäben genügt, entsprechend qualifiziert ist und hohe professionelle Standards — auch in Fragen der Vertraulichkeit, des Datenschutzes und des Umgangs mit Interessenkonflikten — wahrt.

    (4)   Hat ein Mitgliedstaat die Beaufsichtigung einer Kategorie von Verpflichteten mehr als einem Aufseher übertragen, so stellt er sicher, dass diese Aufseher Verpflichtete in dem gesamten Sektor einheitlich und effizient beaufsichtigen. Zu diesem Zweck ernennt dieser Mitgliedstaat einen federführenden Aufseher oder richtet einen Koordinierungsmechanismus zwischen diesen Aufsehern ein.

    Hat ein Mitgliedstaat die Beaufsichtigung aller Verpflichteten mehr als einem Aufseher übertragen, so richtet er einen Koordinierungsmechanismus zwischen den Aufsehern ein, um zu gewährleisten, dass Verpflichtete nach höchsten Standards beaufsichtigt werden. Dieser Koordinierungsmechanismus umfasst alle Aufseher, es sei denn,

    a)

    die Aufsicht wird einer Selbstverwaltungseinrichtung übertragen; in diesem Fall nimmt die in Artikel 52 genannte Behörde an dem Koordinierungsmechanismus teil;

    b)

    die Beaufsichtigung einer Kategorie von Verpflichteten wird mehreren Aufsehern übertragen; in diesem Fall nimmt der federführende Aufseher an dem Koordinierungsmechanismus teil. Wurde kein federführender Aufseher ernannt, so benennen die Aufseher unter sich einen Vertreter.

    (5)   Für die Zwecke von Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die nationalen Aufseher folgende Aufgaben wahrnehmen:

    a)

    Weitergabe relevanter Informationen an Verpflichtete gemäß Artikel 39;

    b)

    Entscheidung in Fällen, in denen klar ist, welche besonderen Risiken in einem Sektor bestehen und diese Risiken verstanden werden und von einzelnen dokumentierten Risikobewertungen nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2024/1624 abgesehen werden kann;

    c)

    Überprüfung der Eignung und Umsetzung der internen Strategien, Verfahren und Kontrollen von Verpflichteten gemäß Kapitel II der Verordnung (EU) 2024/1624 und Überprüfung der Eignung des Personals, die zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß der genannten Verordnung vorgesehen sind, sowie — für Aufseher von Organismen für gemeinsame Anlagen — Entscheidung in den Fällen, in denen der Organismus für gemeinsame Anlagen die Meldung verdächtiger Tätigkeiten nach Artikel 18 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2024/1624 an einen Dienstleister auslagern kann;

    d)

    regelmäßige Bewertung und Überwachung der Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie der Risiken der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen, denen die Verpflichteten ausgesetzt sind;

    e)

    Überprüfung, ob die Verpflichteten ihre Verpflichtungen im Zusammenhang mit gezielten finanziellen Sanktionen einhalten;

    f)

    Durchführung aller vor Ort und andernorts erforderlichen Ermittlungen sowie aller erforderlichen themenbezogenen Kontrollen und aller sonstigen Untersuchungen, Bewertungen und Analysen, die notwendig sind, um festzustellen, ob die Verpflichteten die Verordnung (EU) 2024/1624 und alle gemäß Artikel 56 ergriffenen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen erfüllen;

    g)

    Ergreifung geeigneter Aufsichtsmaßnahmen, um gegen etwaige Verstöße der Verpflichteten gegen die geltenden Anforderungen vorzugehen, die bei der aufsichtlichen Bewertung festgestellt wurden, und Weiterverfolgung der Umsetzung solcher Maßnahmen.

    (6)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher über angemessene Befugnisse zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Absatz 5 verfügen, einschließlich der Befugnis,

    a)

    alle Informationen von Verpflichteten zu verlangen, die für die Überwachung und Überprüfung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2024/1624 oder der Verordnung (EU) 2023/1113 und für die Durchführung von Kontrollen relevant sind, auch von Dienstleistern, an die der Verpflichtete einen Teil seiner Aufgaben ausgelagert hat, um den Anforderungen jener Verordnungen nachzukommen,

    b)

    geeignete und verhältnismäßige verwaltungsrechtliche Maßnahmen anzuwenden, um im Falle von Verstößen Abhilfe zu schaffen, unter anderem durch die Verhängung von Geldbußen nach Abschnitt 4 dieses Kapitels.

    (7)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Finanzaufseher und die für Glücksspieldienste zuständigen Aufseher zusätzlich zu den in Absatz 6 genannten Befugnissen über weitere Befugnisse verfügen, einschließlich der Befugnis, die Betriebsstätten des Verpflichteten ohne vorherige Ankündigung zu inspizieren, wenn die ordnungsgemäße Durchführung und Wirksamkeit einer Inspektion dies erfordern, und dass sie über alle erforderlichen Mittel verfügen, um eine solche Inspektion durchzuführen.

    Für die Zwecke von Unterabsatz 1 müssen die Aufseher zumindest in der Lage sein,

    a)

    die Bücher und Aufzeichnungen des Verpflichteten zu prüfen und Kopien oder Auszüge dieser Bücher und Aufzeichnungen anzufertigen,

    b)

    Zugang zu jeglicher Software, zu allen Datenbanken, IT-Tools oder anderen elektronischen Mitteln zur Aufzeichnung von Informationen zu erhalten, die vom Verpflichteten verwendet werden,

    c)

    schriftliche oder mündliche Informationen von allen für die internen Strategien, Verfahren und Kontrollen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Personen oder deren Vertretern oder Mitarbeitern sowie von allen Vertretern oder Mitarbeitern von Stellen einzuholen, an die der Verpflichtete Aufgaben nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/1624 ausgelagert hat, und jede andere Person zu befragen, die der Befragung zum Zweck der Einholung von Informationen über den Gegenstand einer Untersuchung zustimmt.

    Artikel 38

    Beaufsichtigung von Formen von Infrastruktur bestimmter Vermittler, die im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit tätig sind

    (1)   Wenn die Tätigkeiten der folgenden Verpflichteten in ihrem Hoheitsgebiet im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit über Vertreter oder Vertriebspartner oder über andere Arten von Infrastruktur ausgeübt werden, auch wenn diese Tätigkeiten im Rahmen einer gemäß der Richtlinie 2013/36/EU erteilten Zulassung ausgeführt werden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Aktivitäten der Aufsicht ihrer nationalen Aufseher unterliegen:

    a)

    E-Geld-Emittenten im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (42),

    b)

    Zahlungsdienstleister im Sinne von Artikel 4 Nummer 11 der Richtlinie (EU) 2015/2366 und

    c)

    Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen.

    Für die Zwecke von Unterabsatz 1 führen die Aufseher der Mitgliedstaaten, in denen die Tätigkeiten ausgeführt werden, eine wirksame Überwachung durch, ob die Verordnungen (EU) 2024/1624 und (EU) 2023/1113 sowie die von den Mitgliedstaaten erlassenen Vorschriften zur Umsetzung dieser Verordnungen eingehalten werden.

    (2)   Abweichend von Absatz 1 wird die Beaufsichtigung von in diesem Absatz genannten Vertretern, Vertriebspartnern oder anderen Arten von Infrastruktur durch den Aufseher des Mitgliedstaats durchgeführt, in dem der Verpflichtete seinen Hauptsitz hat, sofern

    a)

    die in dem in Artikel 41 Absatz 2 genannten technischen Regulierungsstandard festgelegten Kriterien nicht erfüllt sind; und

    b)

    der Aufseher des Mitgliedstaats, in dem sich diese Vertreter, Vertriebspartner oder anderen Arten von Infrastruktur befinden, dem Aufseher des Mitgliedstaats, in dem der Verpflichtete seinen Hauptsitz hat, mitteilt, dass angesichts der begrenzten Infrastruktur des Unternehmens in seinem Hoheitsgebiet die Aufsicht der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten von dem Aufseher des Mitgliedstaats durchgeführt werden sollte, in dem sich der Hauptsitz des Verpflichteten befindet.

    (3)   Für die Zwecke dieses Artikels stellen der Aufseher des Mitgliedstaats, in dem der Verpflichtete seinen Hauptsitz hat, und der Aufseher des Mitgliedstaats, in dem der Verpflichtete im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit über Vertreter oder Vertriebspartner oder über andere Arten von Infrastruktur tätig ist, einander alle Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die in Absatz 2 Buchstabe a genannten Kriterien erfüllt sind, einschließlich Informationen über etwaige Änderungen der Umstände des Verpflichteten, die sich auf die Erfüllung dieser Kriterien auswirken könnten.

    (4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Aufseher des Mitgliedstaats, in dem sich der Hauptsitz des Verpflichteten befindet, den Verpflichteten innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Mitteilung gemäß Absatz 2 Buchstabe b über den Sachverhalt, dass er die Tätigkeiten der Vertreter, Vertriebspartner oder anderer Arten von Infrastruktur, über die der Verpflichtete im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs in einem anderen Mitgliedstaat tätig ist, beaufsichtigen wird, sowie über jede spätere Änderung ihrer Aufsicht unterrichtet.

    (5)   Dieser Absatz findet keine Anwendung, wenn die AMLA als Aufseher tätig ist.

    Artikel 39

    Bereitstellung von Informationen für Verpflichtete

    (1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher den ihrer Aufsicht unterliegenden Verpflichteten Informationen über Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bereitstellen.

    (2)   Die in Absatz 1 genannten Informationen umfassen Folgendes:

    a)

    die von der Kommission nach Artikel 7 durchgeführte Risikobewertung auf Unionsebene und alle einschlägigen Empfehlungen der Kommission auf der Grundlage jenes Artikels;

    b)

    nach Artikel 8 durchgeführte nationale oder sektorale Risikobewertungen;

    c)

    einschlägige Leitlinien, Empfehlungen und Stellungnahmen, die die AMLA im Einklang mit den Artikeln 43 und 44 der Verordnung (EU) 2024/1620 ausgegeben hat;

    d)

    gemäß Kapitel III Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2024/1624 ermittelte Informationen über Drittländer;

    e)

    alle von der AMLA, anderen Aufsehern und gegebenenfalls der Behörde, die die Selbstverwaltungseinrichtungen überwacht, der zentralen Meldestelle oder anderen zuständigen Behörden oder internationalen Organisationen und Standardsetzern erstellten Leitlinien und Berichte in Bezug auf Methoden der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die auf einen Sektor Anwendung finden könnten, sowie Hinweise, die die Ermittlung von Transaktionen oder Tätigkeiten erleichtern könnten, bei denen das Risiko besteht, dass sie mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in diesem Sektor in Verbindung stehen, sowie Leitlinien zu den Verpflichtungen der Verpflichteten im Zusammenhang mit gezielten finanziellen Sanktionen.

    (3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher gegebenenfalls durch Öffentlichkeitsarbeit die ihrer Aufsicht unterliegenden Verpflichteten über ihre Pflichten informieren.

    (4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher den ihrer Aufsicht unterliegenden Verpflichteten unverzüglich Informationen über die im Zusammenhang mit gezielten finanziellen Sanktionen oder finanziellen Sanktionen der VN benannten Personen oder Unternehmen bereitstellen.

    Artikel 40

    Risikobasierte Aufsicht

    (1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher bei der Aufsicht nach einem risikobasierten Ansatz vorgehen. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass sie

    a)

    ein klares Verständnis der in ihrem Mitgliedstaat vorhandenen Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung haben,

    b)

    alle relevanten Informationen über die besonderen nationalen und internationalen Risiken im Zusammenhang mit den Kunden, Produkten und Dienstleistungen des Verpflichteten bewerten,

    c)

    sich hinsichtlich der Häufigkeit und Intensität von Ermittlungen vor Ort und andernorts sowie der themenbezogenen Ermittlungen am Risikoprofil der Verpflichteten und den im Mitgliedstaat vorhandenen Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung orientieren.

    Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c erstellen die Aufseher jährliche Aufsichtsprogramme, die die Zeit und die Ressourcen zu berücksichtigen haben, die erforderlich sind, um im Falle von objektiven und deutlichen Hinweisen auf Verstöße gegen die Verordnungen (EU) 2024/1624 und (EU) 2023/1113 zeitnah reagieren zu können.

    (2)   Die AMLA arbeitet bis zum 10. Juli 2026 Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus und legt sie der Kommission zur Annahme vor. In diesen Entwürfen technischer Regulierungsstandards werden die Benchmarks und eine Methodik für die Bewertung und Klassifizierung des Risikoprofils der Verpflichteten im Hinblick auf inhärente Risiken und Restrisiken sowie die Häufigkeit, mit der dieses Risikoprofil zu überprüfen ist, festgelegt. Was die Häufigkeit anbelangt, werden alle wichtigen Ereignisse oder Entwicklungen in der Geschäftsführung und Geschäftstätigkeit des Verpflichteten sowie Art und Umfang des Geschäfts berücksichtigt.

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 49 bis 52 der Verordnung (EU) 2024/1620 zu ergänzen.

    (3)   Die AMLA gibt bis zum 10. Juli 2028 Leitlinien zu Folgendem aus:

    a)

    den Merkmalen eines risikobasierten Ansatzes für die Aufsicht,

    b)

    den bei den Aufsehern intern zu ergreifenden Maßnahmen, um eine angemessene und wirksame Aufsicht zu gewährleisten, einschließlich zur Schulung ihres Personals,

    c)

    den Schritten, die bei der Beaufsichtigung auf risikoorientierter Basis zu ergreifen sind.

    Gegebenenfalls tragen die in Unterabsatz 1 genannten Leitlinien den Ergebnissen der gemäß der Artikel 30 und 35 der Verordnung (EU) 2024/1620 durchgeführten Bewertungen Rechnung.

    (4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher den dem Verpflichteten zustehenden Ermessensspielräumen Rechnung tragen und die Risikobewertungen, die einem solchen Ermessensspielraum zugrunde liegen, sowie die Eignung der internen Strategien, Verfahren und Kontrollen des Verpflichteten in angemessener Weise überprüfen.

    (5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher einen ausführlichen jährlichen Tätigkeitsbericht erstellen und dass eine Zusammenfassung dieses Berichts veröffentlicht wird. Diese Zusammenfassung darf keine vertraulichen Informationen enthalten; sie muss Folgendes enthalten:

    a)

    die Kategorien der beaufsichtigten Verpflichteten und die Zahl der Verpflichteten pro Kategorie;

    b)

    eine Beschreibung der Befugnisse, mit denen die Aufseher betraut werden, und der ihnen übertragenen Aufgaben sowie gegebenenfalls der in Artikel 37 Absatz 4 genannten Mechanismen, an denen sie teilnehmen und — was den federführenden Aufseher betrifft — der durchgeführten Koordinierungstätigkeiten;

    c)

    einen Überblick über die durchgeführten Aufsichtstätigkeiten.

    Artikel 41

    Zentrale Kontaktstellen

    (1)   Für die Zwecke des Artikels 37 Absatz 1 und des Artikels 38 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass E-Geld-Emittenten, Zahlungsdienstleister und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die in ihrem Hoheitsgebiet andere Niederlassungen als Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen betreiben oder in ihrem Hoheitsgebiet über Vertreter oder Vertriebspartner oder über andere Arten von Infrastruktur im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs tätig sind, eine zentrale Kontaktstelle in ihrem Hoheitsgebiet benennen. Diese zentrale Kontaktstelle stellt im Namen des Verpflichteten sicher, dass die Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eingehalten werden, und erleichtert Aufsehern die Beaufsichtigung unter anderem dadurch, dass sie ihnen auf Anfrage Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellt.

    (2)   Die AMLA arbeitet bis zum 10. Juli 2026 Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus und legt sie der Kommission zur Annahme vor. In diesen Entwürfen technischer Regulierungsstandards werden die Kriterien für die Bestimmung der Umstände, unter denen die Benennung einer zentralen Kontaktstelle gemäß Absatz 1 angebracht ist, und die Aufgaben der zentralen Kontaktstellen festgelegt.

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 49 bis 52 der Verordnung (EU) 2024/1620 zu ergänzen.

    Artikel 42

    Offenlegung gegenüber zentralen Meldestellen

    (1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Aufseher die zentrale Meldestelle unverzüglich in Kenntnis setzen, wenn sie im Zuge von Kontrollen von Verpflichteten oder auf andere Weise Tatsachen feststellen, die mit Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen könnten.

    (2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher, die befugt sind, die Aktien-, Devisen- und Finanzderivatmärkte zu überwachen, die zentrale Meldestelle unterrichten, wenn sie auf Informationen stoßen, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen könnten.

    (3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einhaltung der Anforderungen dieses Artikels nicht die Verpflichtung der Aufsichtsbehörden ersetzt, den jeweils zuständigen Behörden jede kriminelle Tätigkeit zu melden, die sie im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeiten aufdecken oder von denen sie Kenntnis erlangen.

    Artikel 43

    Bereitstellung von Informationen an zentrale Meldestellen

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher der zentralen Meldestelle mindestens die folgenden Informationen übermitteln:

    a)

    die Liste der im jeweiligen Mitgliedstaat tätigen Niederlassungen und die Liste derjenigen Infrastruktur, die ihrer Aufsicht gemäß Artikel 38 Absatz 1 unterliegen, sowie alle Änderungen dieser Listen;

    b)

    alle relevanten Erkenntnisse, die auf schwerwiegende Mängel der Meldesysteme der Verpflichteten hindeuten;

    c)

    die Ergebnisse der gemäß Artikel 40 durchgeführten Risikobewertungen in aggregierter Form.

    Artikel 44

    Allgemeine Grundsätze für die Zusammenarbeit bei der Beaufsichtigung

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher unabhängig von ihrer Art oder ihrem Status so umfassend wie möglich zusammenarbeiten. Eine solche Zusammenarbeit kann auch — innerhalb der Befugnisse des ersuchten Aufsehers — die Durchführung von Untersuchungen im Namen des ersuchenden Aufsehers und den anschließenden Austausch der im Rahmen solcher Untersuchungen gewonnenen Informationen oder die Erleichterung der Durchführung solcher Untersuchungen durch den ersuchenden Aufseher umfassen.

    Artikel 45

    Bereitstellung von Informationen über grenzüberschreitende Tätigkeiten

    (1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher des Herkunftsmitgliedstaats die Aufseher des Aufnahmemitgliedstaats so bald wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Eingang einer Mitteilung gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1624 über die Tätigkeiten unterrichten, die der Verpflichtete im Aufnahmemitgliedstaat auszuüben beabsichtigt.

    Jede spätere Änderung, die den Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1624 mitgeteilt wird, wird den Aufsehern des Aufnahmemitgliedstaats so bald wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang mitgeteilt.

    (2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher des Herkunftsmitgliedstaats den Aufsehern des Aufnahmemitgliedstaats auch Informationen über die von dem Verpflichteten im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten, die im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeiten bei ihnen eingehen, übermitteln, einschließlich der von den Verpflichteten in Beantwortung von Aufsichtsfragebögen übermittelten Informationen und aller mit den im Aufnahmemitgliedstaat durchgeführten Tätigkeiten zusammenhängenden einschlägigen Informationen.

    Die in Unterabsatz 1 genannten Informationen werden mindestens einmal jährlich ausgetauscht. Werden diese Informationen in aggregierter Form bereitgestellt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Aufseher des Herkunftsmitgliedstaats jedem Ersuchen der Aufseher des Aufnahmemitgliedstaats um zusätzliche Informationen umgehend nachkommen.

    Abweichend von Unterabsatz 2 dieses Absatzes stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Aufseher des Herkunftsmitgliedstaats die Aufseher des Aufnahmemitgliedstaats unverzüglich nach Eingang der Mitteilung der Verpflichteten gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1624 darüber unterrichten, dass Tätigkeiten im Aufnahmemitgliedstaat aufgenommen wurden.

    Artikel 46

    Bestimmungen zur Zusammenarbeit im Rahmen der Gruppenaufsicht

    (1)   Bei Kredit- und Finanzinstituten, die Teil einer Gruppe sind, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Finanzaufseher des Herkunftsmitgliedstaats und des Aufnahmemitgliedstaats für die Zwecke von Artikel 37 Absatz 1 unabhängig von ihrer Art oder ihrem Status so umfassend wie möglich zusammenarbeiten. Darüber hinaus arbeiten sie mit der AMLA zusammen, wenn diese als Aufseher handelt.

    (2)   Ausgenommen in Fällen, in denen die AMLA als Aufseher handelt, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Finanzaufseher des Herkunftsmitgliedstaats die wirksame Umsetzung der gruppenweiten Strategien, Verfahren und Kontrollen nach Kapitel II Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2024/1624 beaufsichtigen. Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass die Finanzaufseher des Aufnahmemitgliedstaats die Einhaltung der Verordnungen (EU) 2024/1624 und (EU) 2023/1113 durch die Niederlassungen, die sich im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats befinden, beaufsichtigen.

    (3)   Für die Zwecke dieses Artikels und ausgenommen in Fällen, in denen Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Einklang mit Artikel 49 eingerichtet werden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Finanzaufseher auf Ersuchen oder auf eigene Initiative einander alle Informationen zur Verfügung stellen, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben benötigen. Insbesondere tauschen die Finanzaufseher alle Informationen aus, die die Bewertung des inhärenten Risikos oder des Restrisikos eines Kredit- oder Finanzinstituts in einem anderen Mitgliedstaat erheblich beeinflussen könnten, darunter

    a)

    Angabe der rechtlichen Struktur und der Unternehmensführungs- und Organisationsstruktur der Gruppe, die alle Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen abdeckt;

    b)

    einschlägige Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer und zur Führungsebene, einschließlich der Ergebnisse der im Rahmen dieser Richtlinie oder anderer Rechtsakte der Union durchgeführten Prüfungen der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung;

    c)

    Strategien, Verfahren und Kontrollen innerhalb der Gruppe;

    d)

    Informationen über die Sorgfaltsprüfung gegenüber Kunden, einschließlich Kundendateien und Transaktionsaufzeichnungen;

    e)

    ungünstige Entwicklungen in Bezug auf das Mutterunternehmen, Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen, die anderen Teilen der Gruppe ernsthaft schaden könnten;

    f)

    Geldbußen, die Finanzaufseher zu verhängen beabsichtigen, und verwaltungsrechtliche Maßnahmen, die Finanzaufseher anzuwenden beabsichtigen, gemäß Abschnitt 4 dieses Kapitels.

    Die Mitgliedstaaten stellen außerdem sicher, dass die Finanzaufseher in der Lage sind, im Rahmen ihrer Befugnisse im Namen eines ersuchenden Aufsehers Untersuchungen durchzuführen und die durch solche Untersuchungen erlangten Informationen weiterzugeben oder die Durchführung solcher Untersuchungen durch den ersuchenden Aufseher zu erleichtern.

    (4)   Die AMLA arbeitet bis zum 10. Juli 2026 Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus und legt sie der Kommission zur Annahme vor. In diesen Entwürfen technischer Regulierungsstandards werden die jeweiligen Pflichten der Aufseher des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats sowie die Modalitäten ihrer Zusammenarbeit festgelegt.

    Die Kommission wird ermächtigt, diese Richtlinie durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 49 bis 52 der Verordnung (EU) 2024/1620 zu ergänzen.

    (5)   Die Finanzaufseher können Fälle an die AMLA verweisen, in denen

    a)

    ein Finanzaufseher die in Absatz 3 genannten Informationen nicht übermittelt hat,

    b)

    ein Ersuchen um Zusammenarbeit abgewiesen wurde oder einem solchen Ersuchen nicht innerhalb einer angemessenen Frist Folge geleistet wurde,

    c)

    aus objektiven Gründen Uneinigkeit besteht über die festgestellten Verstöße und über die Geldbußen oder verwaltungsrechtlichen Maßnahmen, die gegen das Unternehmen oder die Gruppe verhängt bzw. angewendet werden sollen, um bei diesen Verstößen Abhilfe zu schaffen.

    Die AMLA kann im Rahmen der ihr durch Artikel 33 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragenen Befugnisse tätig werden. Dabei gibt die AMLA binnen eines Monats ihre Stellungnahme zum Gegenstand des Ersuchens ab.

    (6)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass dieser Artikel auch Anwendung finden auf:

    a)

    Gruppen von Verpflichteten im Nichtfinanzsektor;

    b)

    Verpflichtete, die im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ohne Infrastruktur in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie niedergelassen sind, tätig sind, wenn die Aufsicht über die Tätigkeiten in jenem anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 37 Absatz 1 Unterabsatz 2 von den Aufsehern jenes anderen Mitgliedstaats ausgeübt wird.

    Treten die in Absatz 5 genannten Situationen in Bezug auf Aufseher des Nichtfinanzsektors auf, kann die AMLA im Rahmen der ihr durch Artikel 38 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragenen Befugnisse tätig werden.

    Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass in Fällen, in denen Verpflichtete im Nichtfinanzsektor Teil von Strukturen sind, die sich in gemeinsamem Besitz oder unter gemeinsamer Verwaltung befinden oder bei denen die Einhaltung der Anforderungen gemeinsam kontrolliert wird, einschließlich Netzwerken oder Personengesellschaften, Aufseher des Nichtfinanzsektors zusammenarbeiten und Informationen austauschen.

    Artikel 47

    Zusammenarbeit bei der Beaufsichtigung in Bezug auf Verpflichtete, die grenzüberschreitenden Tätigkeiten ausüben

    (1)   Wenn Verpflichtete, die nicht Teil einer Gruppe sind, grenzüberschreitende Tätigkeiten gemäß Artikel 54 Absatz 1 ausüben und die Aufsicht gemäß Artikel 37 Absatz 1 und Artikel 38 Absatz 1 zwischen den Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats und des Aufnahmemitgliedstaats aufteilt wird, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Aufsichtsbehörden so umfassend wie möglich zusammenarbeiten und einander bei der Durchführung der Aufsicht gemäß Artikel 37 Absatz 1 und Artikel 38 Absatz 1 unterstützen.

    Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 und außer in Fällen, in denen gemäß Artikel 49 Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eingerichtet werden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Aufseher

    a)

    einander alle Informationen zur Verfügung stellen, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben benötigen, sei es auf Ersuchen oder auf eigene Initiative, einschließlich der in Artikel 46 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und d genannten Informationen, sofern diese Informationen für die Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben erforderlich sind,

    b)

    einander über alle ungünstigen Entwicklungen in Bezug auf den Verpflichteten, seine Niederlassungen oder Arten von Infrastruktur, die die Einhaltung der geltenden Anforderungen durch den Verpflichteten ernsthaft beeinträchtigen könnten, sowie über Geldbußen, die sie zu verhängen beabsichtigen, oder verwaltungsrechtliche Maßnahmen, die sie gemäß Abschnitt 4 dieses Kapitels anzuwenden beabsichtigen, unterrichten,

    c)

    in der Lage sind, im Rahmen ihrer Befugnisse im Namen eines ersuchenden Aufsehers Untersuchungen durchzuführen und die durch solche Untersuchungen erlangten Informationen weiterzugeben oder die Durchführung solcher Untersuchungen durch den ersuchenden Aufseher zu erleichtern.

    Dieser Absatz gilt auch für Verpflichtete, die in einem einzigen Mitgliedstaat niedergelassen sind und im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs in einem anderen Mitgliedstaat ohne Infrastruktur tätig sind, wenn die Aufsicht über die Tätigkeiten in jenem anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 37 Absatz 1 Unterabsatz 2 von dem Aufseher jenes Mitgliedstaats ausgeübt wird.

    (2)   Wird die Beaufsichtigung des Verpflichteten und einer seiner Arten von Infrastruktur in anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 38 Absatz 2 den Aufsehern des Herkunftsmitgliedstaats übertragen, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Aufseher des Herkunftsmitgliedstaats die Aufseher des Aufnahmemitgliedstaats regelmäßig über die in Bezug auf den Verpflichteten ergriffenen Maßnahmen und die Einhaltung der geltenden Anforderungen, einschließlich der im Aufnahmemitgliedstaat geltenden Anforderungen, durch den Verpflichteten unterrichten. Werden schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße festgestellt, so unterrichten die Aufseher des Herkunftsmitgliedstaats die Aufseher des Aufnahmemitgliedstaats unverzüglich über diese Verstöße sowie über etwaige Geldbußen und verwaltungsrechtliche Maßnahmen, die sie zu verhängen bzw. anzuwenden beabsichtigen, um bei den Verstößen Abhilfe zu schaffen.

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher des Aufnahmemitgliedstaats den Aufsehern des Herkunftsmitgliedstaats Unterstützung leisten, um zu gewährleisten, dass die Einhaltung der rechtlichen Anforderungen durch den Verpflichteten überprüft wird. Insbesondere stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Aufseher des Aufnahmemitgliedstaats die Aufseher des Herkunftsmitgliedstaats über alle ernsthaften Zweifel, die sie bezüglich der Einhaltung der geltenden Anforderungen durch den Verpflichteten hegen, unterrichten und dass sie alle ihnen diesbezüglich vorliegenden Informationen an die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats weitergeben.

    Dieser Absatz gilt auch für Verpflichtete, die in einem einzigen Mitgliedstaat niedergelassen sind und im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs in einem anderen Mitgliedstaat ohne Infrastruktur tätig sind, mit Ausnahme der Fälle, in denen die Aufsicht über die Tätigkeiten in jenem anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 37 Absatz 1 Unterabsatz 2 von den Aufsehern jenes Mitgliedstaats ausgeübt wird.

    (3)   Die Aufseher können Fälle an die AMLA verweisen, in denen

    a)

    eine Aufsichtsbehörde die in Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b oder Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 genannten Informationen nicht übermittelt hat,

    b)

    ein Ersuchen um Zusammenarbeit abgewiesen wurde oder einem solchen Ersuchen nicht innerhalb einer angemessenen Frist Folge geleistet wurde,

    c)

    aus objektiven Gründen Uneinigkeit besteht über die festgestellten Verstöße und über die Geldbußen oder verwaltungsrechtlichen Maßnahmen, die gegen das Unternehmen verhängt bzw. angewendet werden sollen, um bei diesen Verstößen Abhilfe zu schaffen.

    Die AMLA wird im Rahmen der ihr durch die Artikel 33 und 38 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragenen Befugnisse tätig. Die AMLA gibt binnen eines Monats ihre Stellungnahme zum Gegenstand des Ersuchens ab.

    Artikel 48

    Informationsaustausch im Zusammenhang mit der Umsetzung von Gruppenstrategien in Drittländern

    Die Aufseher, einschließlich der AMLA, unterrichten einander über Fälle, in denen die Umsetzung der gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2024/1624 erforderlichen Strategien, Verfahren und Kontrollen nach dem Recht eines Drittlands nicht gestattet ist. In solchen Fällen kann im Rahmen eines abgestimmten Vorgehens der Aufseher eine Lösung angestrebt werden. Bei der Beurteilung, welche Drittländer die Umsetzung der gemäß Absatz 16 der Verordnung (EU) 2024/1624 erforderlichen Strategien, Verfahren und Kontrollen nicht gestatten, berücksichtigen die Aufseher etwaige rechtliche Beschränkungen, durch die die ordnungsgemäße Umsetzung dieser Strategien, Verfahren und Kontrollen behindert werden kann, einschließlich in Bezug auf das Berufsgeheimnis oder ein unzureichendes Datenschutzniveau und andere Beschränkungen, die den Austausch von Informationen, die für diesen Zweck relevant sein können, behindern.

    ABSCHNITT 2

    Zusammenarbeit innerhalb der Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und mit den entsprechenden Drittlandsbehörden

    Artikel 49

    Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor

    (1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Finanzaufseher, der für das Mutterunternehmen einer Gruppe von Kredit- oder Finanzinstituten oder für den Hauptsitz eines Kredit- oder Finanzinstituts zuständig ist, in folgenden Situationen spezielle Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einrichtet:

    a)

    wenn ein Kredit- oder Finanzinstitut oder eine Gruppe von Kredit- oder Finanzinstituten in mindestens zwei anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat, in dem sich sein Hauptsitz befindet, Niederlassungen errichtet hat;

    b)

    wenn ein Kredit- oder Finanzinstitut eines Drittlands in mindestens drei Mitgliedstaaten Niederlassungen errichtet hat.

    (2)   Die ständigen Mitglieder des Kollegiums sind die für das Mutterunternehmen oder den Hauptsitz zuständigen Finanzaufseher, die für Niederlassungen in den Aufnahmemitgliedstaaten zuständigen Finanzaufseher und die gemäß Artikel 38 für die Infrastruktur in den Aufnahmemitgliedstaaten zuständigen Finanzaufseher.

    (3)   Dieser Absatz findet keine Anwendung, wenn die AMLA als Aufseher handelt.

    (4)   Die Tätigkeiten der Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Ausmaß der Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, denen das Kredit- oder Finanzinstitut oder die Gruppe ausgesetzt ist, und zum Umfang seiner bzw. ihrer grenzüberschreitenden Tätigkeiten stehen.

    (5)   Für die Zwecke von Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Finanzaufseher Folgendes ermitteln:

    a)

    alle Kredit- oder Finanzinstitute, die in ihrem Mitgliedstaat zugelassen sind und die Niederlassungen in anderen Mitgliedstaaten oder in Drittländern haben,

    b)

    alle von diesen Instituten in anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern eingerichtete Niederlassungen,

    c)

    in ihrem Hoheitsgebiet von Kredit- oder Finanzinstituten aus anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern eingerichtete Niederlassungen.

    (6)   In anderen als den in Artikel 38 genannten Fällen, in denen Kredit- oder Finanzinstitute Tätigkeiten in anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben, kann der Finanzaufseher des Herkunftsmitgliedstaats den Finanzaufseher dieser Mitgliedstaaten einladen, als Beobachter an dem Kollegium teilzunehmen.

    (7)   Umfasst eine Gruppe von Kredit- oder Finanzinstituten Verpflichtete im Nichtfinanzsektor, so lädt der Finanzaufseher, der das Kollegium einrichtet, die Aufseher dieser Verpflichteten ein, an dem Kollegium teilzunehmen.

    (8)   Die Mitgliedstaaten können die Einrichtung von Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gestatten, wenn ein in der Union niedergelassenes Kredit- oder Finanzinstitut Niederlassungen in mindestens zwei Drittländern eingerichtet hat. Die Finanzaufseher können die entsprechenden Drittlandsbehörden auffordern, ein solches Kollegium einzurichten. Die am Kollegium beteiligten Finanzaufseher legen in einer schriftlichen Vereinbarung die Bedingungen und Verfahren für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch fest.

    (9)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kollegien unter anderem für den Informationsaustausch, die gegenseitige Unterstützung oder die Koordinierung des Aufsichtsansatzes im Hinblick auf die Gruppe oder das Institut eingesetzt werden, gegebenenfalls einschließlich zur Ergreifung geeigneter und verhältnismäßiger Maßnahmen zur Bekämpfung schwerwiegender Verstöße gegen die Verordnungen (EU) 2024/1624 und (EU) 2023/1113, die auf Gruppenebene oder auf Ebene des Kredit- oder Finanzinstituts oder in den Niederlassungen, die die Gruppe oder das Institut im Rechtsraum eines am Kollegium teilnehmenden Aufsehers eingerichtet hat, festgestellt werden.

    (10)   Die AMLA kann an den Sitzungen der Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung teilnehmen und erleichtert deren Arbeit im Einklang mit Artikel 31 der Verordnung (EU) 2024/1620. Beschließt die AMLA, an den Sitzungen eines Aufsichtskollegiums zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung teilzunehmen, so hat sie Beobachterstatus.

    (11)   Die Finanzaufseher können den entsprechenden Drittlandsbehörden die Teilnahme als Beobachter an den Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fall oder in Fällen, in denen Gruppen oder Kredit- oder Finanzinstitute der Union Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen in diesen Drittländern betreiben, gestatten, sofern

    a)

    die entsprechenden Drittlandsbehörden einen Teilnahmeantrag stellen, woraufhin die Mitglieder des Kollegiums ihrer Teilnahme zustimmen, oder die Mitglieder des Kollegiums sich bereiterklären, die entsprechenden Drittlandsbehörden einzuladen,

    b)

    die Datenschutzvorschriften der Union für die Datenübermittlung eingehalten werden,

    c)

    die entsprechenden Drittlandsbehörden die in Absatz 8 Satz 3 genannte schriftliche Vereinbarung unterzeichnen und innerhalb des Kollegiums die einschlägigen Informationen weitergeben, über die sie in Bezug auf die Beaufsichtigung der Kredit- oder Finanzinstitute oder der Gruppe verfügen,

    d)

    die offengelegten Informationen garantierten Anforderungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses unterliegen, die den in Artikel 67 Absatz 1 genannten Anforderungen mindestens gleichwertig sind, und ausschließlich für die Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben der teilnehmenden Finanzaufseher oder der entsprechenden Drittlandsbehörden verwendet werden.

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Finanzaufseher, die die Kollegien einrichten, bewerten, ob die Bedingungen des Unterabsatzes 1 erfüllt sind, und den ständigen Mitgliedern des Kollegiums diese Bewertung übermitteln. Diese Bewertung wird durchgeführt, bevor den entsprechenden Drittlandsbehörden gestattet wird, sich dem Kollegium anzuschließen, und kann danach bei Bedarf wiederholt werden. Die Finanzaufseher der Herkunftsmitgliedstaaten können die AMLA für die Durchführung dieser Bewertung um Unterstützung ersuchen.

    (12)   Wenn die ständigen Mitglieder des Kollegiums dies für notwendig erachten, können zusätzliche Beobachter eingeladen werden, sofern die Vertraulichkeitsanforderungen erfüllt sind. Zu den Beobachtern können Aufsichtsbehörden, darunter die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates (43) handelnde EZB, sowie die Europäischen Aufsichtsbehörden und die zentralen Meldestellen zählen.

    (13)   Sind sich die Mitglieder eines Kollegiums über die in Bezug auf einen Verpflichteten zu ergreifenden Maßnahmen nicht einig, so können sie die AMLA mit der Angelegenheit befassen und um deren Unterstützung im Einklang mit Artikel 33 der Verordnung (EU) 2024/1620 ersuchen.

    (14)   Die AMLA arbeitet bis zum 10. Juli 2026 Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus und legt sie der Kommission zur Annahme vor. In diesen Entwürfen technischer Regulierungsstandards wird Folgendes festgelegt:

    a)

    die allgemeinen Bedingungen für die Arbeitsweise der Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor auf risikoorientierter Basis, einschließlich der Bedingungen für die Zusammenarbeit zwischen den ständigen Mitgliedern und den Beobachtern, und die operative Arbeitsweise dieser Kollegien;

    b)

    das Muster für die von den Finanzaufsehern gemäß Absatz 8 zu unterzeichnende schriftliche Vereinbarung;

    c)

    alle zusätzlichen Maßnahmen, die von den Kollegien durchzuführen sind, wenn Gruppen Verpflichtete im Nichtfinanzsektor umfassen;

    d)

    die Bedingungen für die Teilnahme von Finanzaufsehern in Drittländern.

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 49 bis 52 der Verordnung (EU) 2024/1620 zu ergänzen.

    Artikel 50

    Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Nichtfinanzsektor

    (1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher des Nichtfinanzsektors, die für das Mutterunternehmen einer Gruppe von Verpflichteten im Nichtfinanzsektor oder für den Hauptsitz eines Verpflichteten im Nichtfinanzsektor zuständig sind, in folgenden Situationen spezielle Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einrichten können:

    a)

    wenn ein Verpflichteter im Nichtfinanzsektor oder eine Gruppe von Verpflichteten im Nichtfinanzsektor in mindestens zwei anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat, in dem sich sein bzw. ihr Hauptsitz befindet, Niederlassungen errichtet hat;

    b)

    wenn ein Unternehmen aus einem Drittland, das den Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterliegt und bei dem es sich nicht um ein Kredit- oder Finanzinstitut handelt, in mindestens drei Mitgliedstaaten Niederlassungen errichtet hat.

    Dieser Absatz gilt auch für Strukturen, die sich in gemeinsamem Besitz oder unter gemeinsamer Verwaltung befinden oder bei denen die Einhaltung der Anforderungen gemeinsam kontrolliert wird, einschließlich Netzwerken oder Personengesellschaften, für die gruppenweite Anforderungen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2024/1624 gelten.

    Die ständigen Mitglieder des Kollegiums sind der für das Mutterunternehmen oder den Hauptsitz zuständige Aufseher des Nichtfinanzsektors und der für Niederlassungen in den Aufnahmemitgliedstaaten oder für die Beaufsichtigung des betreffenden Verpflichteten in anderen Mitgliedstaaten in den Fällen nach Artikel 37 Absatz 1 Unterabsatz 2 zuständige Finanzaufseher.

    (2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in den Fällen, in denen der Aufseher des Nichtfinanzsektors, der für das Mutterunternehmen einer Gruppe oder für den Hauptsitz eines Verpflichteten zuständig ist, kein Kollegium einrichtet, die in Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b genannten Aufseher des Nichtfinanzsektors eine Stellungnahme abgeben können, wonach angesichts der Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, denen der Verpflichtete oder die Gruppe ausgesetzt ist, und des Umfangs seiner bzw. ihrer grenzüberschreitenden Tätigkeiten ein Kollegium eingerichtet werden soll. Diese Stellungnahme wird von mindestens zwei Aufsehern des Nichtfinanzsektors vorgelegt und richtet sich an:

    a)

    den für das Mutterunternehmen einer Gruppe oder den Hauptsitz eines Verpflichteten zuständigen Aufseher des Nichtfinanzsektors,

    b)

    die AMLA,

    c)

    alle anderen Aufseher des Nichtfinanzsektors.

    Wenn es sich bei dem unter Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Absatzes genannten Aufseher des Nichtfinanzsektors um eine Selbstverwaltungseinrichtung handelt, wird diese Stellungnahme auch der gemäß Artikel 52 für die Beaufsichtigung dieser Selbstverwaltungseinrichtung zuständigen Behörde vorgelegt.

    (3)   Ist der für das Mutterunternehmen einer Gruppe oder für den Hauptsitz eines Verpflichteten zuständige Aufseher des Nichtfinanzsektors nach Abgabe einer Stellungnahme gemäß Absatz 2 nach wie vor der Auffassung, dass die Einrichtung eines Kollegiums nicht erforderlich ist, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die anderen Aufseher des Nichtfinanzsektors das Kollegium einrichten können, sofern dieses aus mindestens zwei Mitgliedern besteht. In diesen Fällen entscheiden diese Aufseher des Nichtfinanzsektors unter sich, wer der für das Kollegium zuständige Aufseher ist. Der Aufseher des Nichtfinanzsektors, der für das Mutterunternehmen einer Gruppe oder den Hauptsitz eines Verpflichteten zuständig ist, wird über die Tätigkeiten des Kollegiums unterrichtet und kann sich jederzeit dem Kollegium anschließen.

    (4)   Für die Zwecke von Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Aufseher des Nichtfinanzsektors Folgendes ermitteln:

    a)

    alle Verpflichteten im Nichtfinanzsektor, die ihren Hauptsitz in ihrem Mitgliedstaat und Niederlassungen in anderen Mitgliedstaaten oder in Drittländern haben,

    b)

    alle von diesen Verpflichteten in anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern eingerichtete Niederlassungen,

    c)

    in ihrem Hoheitsgebiet von Verpflichteten im Nichtfinanzsektor aus anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern eingerichtete Niederlassungen.

    (5)   Wenn Verpflichtete im Nichtfinanzsektor Tätigkeiten in anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben, kann der Aufseher des Nichtfinanzsektors des Herkunftsmitgliedstaats die Aufseher des Nichtfinanzsektors jener Mitgliedstaaten einladen, als Beobachter an dem Kollegium teilzunehmen.

    (6)   Wenn eine Gruppe im Nichtfinanzsektor Kredit- oder Finanzinstitute umfasst, ihre Präsenz in der Gruppe jedoch nicht den Schwellenwert für die Einrichtung eines Kollegiums gemäß Artikel 49 erreicht, so lädt der Aufseher, der das Kollegium einrichtet, die Finanzaufseher dieser Kredit- oder Finanzinstitute zur Teilnahme am Kollegium ein.

    (7)   Die Mitgliedstaaten können die Einrichtung von Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gestatten, wenn ein in der Union niedergelassener Verpflichteter im Nichtfinanzsektor Niederlassungen in mindestens zwei Drittländern eingerichtet hat. Die Aufseher des Nichtfinanzsektors können die entsprechenden Drittlandsbehörden auffordern, ein solches Kollegium einzurichten. Die am Kollegium beteiligten Aufseher des Nichtfinanzsektors legen in einer schriftlichen Vereinbarung die Bedingungen und Verfahren für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch fest.

    Wird ein Kollegium in Bezug auf die in Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2024/1624 genannten Verpflichteten oder Gruppen dieser Verpflichteten eingerichtet, so beinhaltet die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannte schriftliche Vereinbarung auch Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass keine nach Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1624 eingeholten Informationen weitergegeben werden, es sei denn, Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 2 jenes Absatzes findet Anwendung.

    (8)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kollegien unter anderem für den Informationsaustausch, die gegenseitige Unterstützung oder die Koordinierung des Aufsichtsansatzes im Hinblick auf die Gruppe oder den Verpflichteten eingesetzt werden, gegebenenfalls einschließlich zur Ergreifung geeigneter und verhältnismäßiger Maßnahmen zur Bekämpfung schwerwiegender Verstöße gegen die Verordnungen (EU) 2024/1624 und (EU) 2023/1113, die auf Gruppenebene oder auf Ebene des Verpflichteten oder in den Niederlassungen, die die Gruppe oder der Verpflichtete im Rechtsraum eines am Kollegium teilnehmenden Aufsehers eingerichtet hat, festgestellt werden.

    (9)   Die AMLA kann an den Sitzungen der Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung teilnehmen und erleichtert deren Arbeit im Einklang mit Artikel 36 der Verordnung (EU) 2024/1620. Beschließt die AMLA, an den Sitzungen eines Aufsichtskollegiums zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung teilzunehmen, so hat sie Beobachterstatus.

    (10)   Die Aufseher des Nichtfinanzsektors können den entsprechenden Drittlandsbehörden die Teilnahme als Beobachter an den Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fall oder in Fällen, in denen Verpflichtete der Union im nichtfinanziellen Sektor oder Gruppen von Verpflichteten der Union im Nichtfinanzsektor Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen in diesen Drittländern betreiben, gestatten, sofern

    a)

    die entsprechenden Drittlandsbehörden einen Teilnahmeantrag stellen, woraufhin die Mitglieder des Kollegiums ihrer Teilnahme zustimmen, oder die Mitglieder des Kollegiums sich bereiterklären, die entsprechenden Drittlandsbehörden einzuladen,

    b)

    die Datenschutzvorschriften der Union für die Datenübermittlung eingehalten werden,

    c)

    die entsprechenden Drittlandsbehörden die in Absatz 7 genannte schriftliche Vereinbarung unterzeichnen und innerhalb des Kollegiums die einschlägigen Informationen weitergeben, über die sie in Bezug auf die Beaufsichtigung der Verpflichteten oder der Gruppe verfügen,

    d)

    die offengelegten Informationen garantierten Anforderungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses unterliegen, die den in Artikel 67 Absatz 1 genannten Anforderungen mindestens gleichwertig sind, und ausschließlich für die Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben der teilnehmenden Aufseher des Nichtfinanzsektors oder der entsprechenden Drittlandsbehörden verwendet werden.

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher des Nichtfinanzsektors, die für das Mutterunternehmen einer Gruppe oder für den Hauptsitz eines Verpflichteten oder in den in Absatz 3 genannten Fällen für das Kollegium zuständig sind, bewerten, ob die Bedingungen des Unterabsatzes 1 dieses Absatzes erfüllt sind, und den ständigen Mitgliedern des Kollegiums diese Bewertung übermitteln. Diese Bewertung wird durchgeführt, bevor den entsprechenden Drittlandsbehörden gestattet wird, sich dem Kollegium anzuschließen, und kann danach bei Bedarf wiederholt werden. Die für die Bewertung zuständigen Aufseher des Nichtfinanzsektors können die AMLA für die Durchführung dieser Bewertung um Unterstützung ersuchen.

    (11)   Wenn die ständigen Mitglieder des Kollegiums dies für notwendig erachten, können zusätzliche Beobachter eingeladen werden, sofern die Vertraulichkeitsanforderungen erfüllt sind. Auch zentrale Meldestellen können zu den Beobachtern zählen.

    (12)   Sind sich die Mitglieder eines Kollegiums über die in Bezug auf einen Verpflichteten zu ergreifenden Maßnahmen nicht einig, so können sie die AMLA mit der Angelegenheit befassen und um deren Unterstützung im Einklang mit Artikel 38 der Verordnung (EU) 2024/1620 ersuchen. Die AMLA gibt binnen zwei Monaten ihre Stellungnahme zu der strittigen Angelegenheit ab.

    (13)   Die AMLA arbeitet bis zum 10. Juli 2026 Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus und legt sie der Kommission zur Annahme vor. In diesen Entwürfen technischer Regulierungsstandards wird Folgendes festgelegt:

    a)

    die allgemeinen Bedingungen für die Arbeitsweise der Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Nichtfinanzsektor, einschließlich der Bedingungen für die Zusammenarbeit zwischen den ständigen Mitgliedern und den Beobachtern, und die operative Arbeitsweise dieser Kollegien;

    b)

    das Muster für die von den Aufsehern des Nichtfinanzsektors gemäß Absatz 7 zu unterzeichnende schriftliche Vereinbarung;

    c)

    die Bedingungen für die Teilnahme von Aufsehern des Nichtfinanzsektors in Drittländern;

    d)

    alle zusätzlichen Maßnahmen, die von den Kollegien durchzuführen sind, wenn Gruppen Kredit- oder Finanzinstitute umfassen.

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 49 bis 52 der Verordnung (EU) 2024/1620 zu ergänzen.

    (14)   Die AMLA gibt bis zum 10. Juli 2029 und danach alle zwei Jahre eine Stellungnahme zur Arbeitsweise der Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Nichtfinanzsektor ab. Diese Stellungnahme umfasst Folgendes:

    a)

    einen Überblick über die von den Aufsehern des Nichtfinanzsektors eingerichteten Kollegien;

    b)

    eine Bewertung der von diesen Kollegien ergriffenen Maßnahmen und des erreichten Umfangs der Zusammenarbeit, einschließlich der Schwierigkeiten, die bei der Arbeitsweise der Kollegien aufgetreten sind.

    Artikel 51

    Zusammenarbeit mit Aufsehern in Drittländern

    (1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Finanzaufseher mit den entsprechenden Drittlandsbehörden Kooperationsvereinbarungen über die Zusammenarbeit und den Austausch vertraulicher Informationen schließen können. Solche Kooperationsvereinbarungen stehen im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften, werden auf Grundlage der Gegenseitigkeit geschlossen und unterliegen garantierten Anforderungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses, die den Anforderungen nach Artikel 67 Absatz 1 mindestens gleichwertig sind. Die im Einklang mit diesen Kooperationsvereinbarungen ausgetauschten Informationen werden ausschließlich für die Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben dieser Behörden verwendet.

    Stammen die ausgetauschten Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat, so dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Aufsehers, der diese Informationen mitgeteilt hat, und gegebenenfalls nur für Zwecke, denen dieser Aufseher zugestimmt hat, weitergegeben werden.

    (2)   Für die Zwecke von Absatz 1 leistet die AMLA diese Unterstützung, soweit dies erforderlich ist, um die Gleichwertigkeit der für die entsprechende Drittlandsbehörde geltenden Anforderungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses zu bewerten.

    (3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher die AMLA über jede gemäß diesem Artikel unterzeichnete Vereinbarung innerhalb eines Monats nach der Unterzeichnung in Kenntnis setzen.

    (4)   Die AMLA arbeitet bis zum 10. Juli 2029 Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus und legt sie der Kommission zur Annahme vor. In diesen Entwürfen technischer Durchführungsstandards wird das Muster spezifiziert, das für den Abschluss der Kooperationsvereinbarungen nach Absatz 1 zu verwenden ist.

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2024/1620 anzunehmen.

    ABSCHNITT 3

    Besondere Bestimmungen für Selbstverwaltungseinrichtungen

    Artikel 52

    Überwachung von Selbstverwaltungseinrichtungen

    (1)   Beschließen die Mitgliedstaaten, im Einklang mit Artikel 37 Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie Selbstverwaltungseinrichtungen die Beaufsichtigung der in Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2024/1624 genannten Verpflichteten zu gestatten, so stellen sie sicher, dass die Tätigkeiten dieser Selbstverwaltungseinrichtungen bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben der Überwachung durch eine Behörde unterliegen.

    (2)   Die Behörde, die Selbstverwaltungseinrichtungen überwacht, ist dafür zuständig, ein angemessenes und wirksames Aufsichtssystem für die in Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2024/1624 genannten Verpflichteten sicherzustellen, unter anderem durch Folgendes:

    a)

    Überprüfung, ob eine Selbstverwaltungseinrichtung, die die in Artikel 37 Absatz 1 genannten Aufgaben wahrnimmt oder dies beabsichtigt, den Anforderungen nach Absatz 3 des genannten Artikels genügt;

    b)

    Herausgabe von Leitlinien für die Wahrnehmung der in Artikel 37 Absatz 1 genannten Aufgaben;

    c)

    Gewährleistung, dass Selbstverwaltungseinrichtungen ihre Aufgaben nach Abschnitt 1 dieses Kapitels angemessen und wirksam erfüllen;

    d)

    Überprüfung der von Selbstverwaltungseinrichtungen gewährten Ausnahmen von der Verpflichtung zur Erstellung einer einzelnen aufgezeichneten Risikobewertung gemäß Artikel 37 Absatz 5 Buchstabe b;

    e)

    regelmäßige Unterrichtung der Selbstverwaltungseinrichtungen über jede von der AMLA geplante Tätigkeit oder ausgeführte Aufgabe, die für die Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktion relevant ist, und insbesondere die Planung von Peer-Reviews im Einklang mit Artikel 35 der Verordnung (EU) 2024/1620.

    (3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Behörde, die Selbstverwaltungseinrichtungen überwacht, angemessene Befugnisse zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Absatz 2 übertragen werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Behörde mindestens befugt ist,

    a)

    alle Informationen zu verlangen, die in Bezug auf die Überwachung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften und die Durchführung von Kontrollen relevant sind, mit Ausnahme in Bezug auf alle Informationen, die von den Verpflichteten gemäß Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2024/1624 eingeholt werden, wenn sie die Rechtslage für ihren Mandanten unter den in Artikel 21 Absatz 2 dieser Verordnung festgelegten Bedingungen beurteilen oder ihn in einem Gerichtsverfahren oder im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren verteidigen oder vertreten, wozu auch eine Beratung über das Betreiben oder Vermeiden solcher Verfahren zählt; dabei ist es unerheblich, ob diese Informationen vor, bei oder nach einem solchen Verfahren eingeholt werden;

    b)

    einer Selbstverwaltungseinrichtung Weisungen zu erteilen, um im Falle eines Versäumnisses bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 37 Absatz 1 oder der Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 6 des genannten Artikels Abhilfe zu schaffen oder um solche Versäumnisse zu verhindern.

    Erteilt die Behörde einer Selbstverwaltungseinrichtung Weisungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b, so berücksichtigt die Behörde dabei alle einschlägigen Leitlinien, die sie oder die AMLA zur Verfügung gestellt hat.

    (4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Behörde, die Selbstverwaltungseinrichtungen beaufsichtigt, ihre Aufgaben frei von ungebührlicher Einflussnahme wahrnimmt.

    Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass das Personal der Behörde, die Selbstverwaltungseinrichtungen beaufsichtigt, Anforderungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses unterliegt, die den in Artikel 67 festgelegten Anforderungen gleichwertig sind, und dass es mit hohem professionellen Standard arbeitet, auch in Bezug auf die Vertraulichkeit und den Datenschutz, und hinsichtlich seiner Integrität hohen Maßstäben genügt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Behörde, die Selbstverwaltungseinrichtungen beaufsichtigt, über Verfahren zur Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten verfügt.

    (5)   Die Mitgliedstaaten können wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Maßnahmen oder Sanktionen für den Fall vorsehen, dass Selbstverwaltungseinrichtungen Ersuchen, Anweisungen oder sonstigen von der Behörde gemäß Absatz 2 oder 3 getroffenen Maßnahmen nicht nachkommen.

    (6)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Behörde, die Selbstverwaltungseinrichtungen überwacht, die zuständigen Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden zeitnah, direkt oder über die zentrale Meldestelle über alle Verstöße in Kenntnis setzt, die sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben aufdeckt und die Gegenstand strafrechtlicher Sanktionen sind.

    (7)   Die Behörde, die Selbstverwaltungseinrichtungen überwacht, veröffentlicht einen Jahresbericht, der folgende Informationen enthält:

    a)

    die Anzahl und Art der von jeder Selbstverwaltungseinrichtung festgestellten Verstöße und die gegen Verpflichtete verhängten bzw. angewandten Geldbußen und verwaltungsrechtlichen Maßnahmen oder Sanktionen;

    b)

    die Anzahl der verdächtigen Transaktionen, die der zentralen Meldestelle von den der Aufsicht der einzelnen Selbstverwaltungseinrichtungen unterliegenden Verpflichteten gemeldet wurden, unabhängig davon, ob sie der zentralen Meldestelle gemäß Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1624 direkt oder von den einzelnen Selbstverwaltungseinrichtungen gemäß Artikel 70 Absatz 1 der genannten Verordnung übermittelt wurden;

    c)

    die Anzahl und Beschreibung der verhängten Geldbußen und Zwangsgelder oder der angewandten verwaltungsrechtliche Maßnahmen, die nach Abschnitt 4 des vorliegenden Kapitels von den einzelnen Selbstverwaltungseinrichtungen ergriffen wurden, um zu gewährleisten, dass die Verpflichteten die Verordnung (EU) 2024/1624 erfüllen, auf die in Artikel 55 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie Bezug genommen wird;

    d)

    die Anzahl und Beschreibung der Maßnahmen, die von der Behörde, die Selbstverwaltungseinrichtungen überwacht, nach diesem Artikel ergriffen wurden, und die Anzahl der Weisungen, die den Selbstverwaltungseinrichtungen erteilt wurden.

    Der in Unterabsatz 1 genannte Bericht wird auf der Website der Behörde, die Selbstverwaltungseinrichtungen überwacht, veröffentlicht und der Kommission und der AMLA übermittelt.

    ABSCHNITT 4

    Geldbußen und verwaltungsrechtliche Maßnahmen

    Artikel 53

    Allgemeine Bestimmungen

    (1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verpflichtete für Verstöße gegen die Verordnungen (EU) 2024/1624 und (EU) 2023/1113 gemäß diesem Abschnitt verantwortlich gemacht werden können.

    (2)   Unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen vorzusehen und zu verhängen, legen die Mitgliedstaaten Vorschriften für Geldbußen und verwaltungsrechtliche Maßnahmen fest, stellen sicher, dass die Aufseher solche Geldbußen und verwaltungsrechtlichen Maßnahmen bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2024/1624 oder die Verordnung (EU) 2023/1113 verhängen bzw. anwenden können, und gewährleisten, dass diese durchgesetzt werden. Jede sich daraus ergebende nach diesem Abschnitt verhängte Sanktion oder angewandte Maßnahme muss wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

    (3)   Abweichend von Absatz 2 kann dieser Artikel — wenn die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats keine Verwaltungssanktionen vorsieht — so angewandt werden, dass die Geldbuße von dem Aufseher in die Wege geleitet und von einer Justizbehörde verhängt wird, wobei sicherzustellen ist, dass diese Rechtsbehelfe wirksam sind und die gleiche Wirkung wie die von Aufsehern verhängten Geldbußen haben. In jedem Fall müssen die verhängten Geldbußen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

    Die in Unterabsatz 1 genannten Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 10. Juli 2027 diejenigen Maßnahmen nach nationalem Recht mit, die sie aufgrund dieses Absatzes erlassen haben, sowie unverzüglich alle nachfolgenden Änderungen dieser Vorschriften.

    (4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei für juristische Personen geltenden Verpflichtungen im Falle von Verstößen gegen die Verordnungen (EU) 2024/1624 und (EU) 2023/1113 nicht nur gegen die juristische Person, sondern auch gegen die Führungsebene und andere natürliche Personen, die nach nationalem Recht für den Verstoß verantwortlich sind, Geldbußen verhängt und verwaltungsrechtliche Maßnahmen angewandt werden können.

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Aufseher, wenn sie strafrechtlich zu ahndende Verstöße feststellen, die Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden zeitnah davon in Kenntnis setzen.

    (5)   Gemäß dieser Richtlinie und dem nationalen Recht werden Geldbußen und verwaltungsrechtliche Maßnahmen auf eine der folgenden Arten angewandt:

    a)

    direkt durch die Aufseher;

    b)

    in Zusammenarbeit zwischen den Aufsehern und mit anderen Behörden;

    c)

    unter der Verantwortung der Aufseher durch Übertragung von Aufgaben an andere Behörden;

    d)

    durch einen von den Aufsehern gestellten Antrag bei den zuständigen Justizbehörden.

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der AMLA bis zum 10. Oktober 2027 die Informationen über die Regelungen für die Verhängung von Geldbußen und die Anwendung verwaltungsrechtlichen Maßnahmen gemäß diesem Absatz mit, gegebenenfalls einschließlich Informationen darüber, ob bestimmte Sanktionen oder Maßnahmen den Rückgriff auf ein bestimmtes Verfahren erfordern.

    (6)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Aufseher bei der Bestimmung der Art und der Höhe der Geldbußen oder verwaltungsrechtlichen Maßnahmen alle maßgeblichen Umstände berücksichtigen. Dazu zählen gegebenenfalls:

    a)

    die Schwere und Dauer des Verstoßes;

    b)

    die Anzahl der Fälle, wie oft der Verstoß wiederholt wurde;

    c)

    der Verschuldensgrad der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person;

    d)

    die Finanzkraft der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person, auch unter Berücksichtigung ihres Gesamtumsatzes oder ihrer Jahreseinkünfte;

    e)

    die von der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person durch den Verstoß erzielten Gewinne, sofern sich diese beziffern lassen;

    f)

    die Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen;

    g)

    die Bereitwilligkeit der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person, mit der zuständigen Behörde zusammenzuarbeiten;

    h)

    frühere Verstöße der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person.

    (7)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine juristische Person für Verstöße im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1624 oder der Verordnung (EU) 2023/1113 verantwortlich gemacht werden kann, die in ihrem Namen oder zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurden, die allein oder als Teil einer Einrichtung dieser juristischen Person gehandelt hat und die aufgrund einer der folgenden Befugnisse eine Führungsposition innerhalb dieser juristischen Person innehat:

    a)

    eine Befugnis zur Vertretung der juristischen Person;

    b)

    eine Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen,

    c)

    eine Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.

    (8)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle seitens der in Absatz 5 des vorliegenden Artikels genannten Personen die Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2024/1624 oder die Verordnung (EU) 2023/1113 durch eine ihr unterstellte Person oder im Namen oder zu Gunsten der juristischen Person ermöglicht hat.

    (9)   Um zu gewährleisten, dass diese Geldbußen oder verwaltungsrechtlichen Maßnahmen die gewünschten Ergebnisse zeitigen, arbeiten die Aufseher bei der Wahrnehmung ihrer Befugnis zur Verhängung von Geldbußen und zur Anwendung verwaltungsrechtlichen Maßnahmen eng zusammen und stimmen ihre Maßnahmen erforderlichenfalls auch mit anderen betroffenen Behörden ab und koordinieren ihr Vorgehen in grenzüberschreitenden Fällen.

    (10)   Die AMLA arbeitet bis zum 10. Juli 2026 Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus und legt sie der Kommission zur Annahme vor. In diesen Entwürfen technischer Regulierungsstandards wird Folgendes festgelegt:

    a)

    Indikatoren für die Einstufung des Schweregrads der Verstöße;

    b)

    Kriterien, die bei der Festlegung der Höhe der Geldbußen oder der Anwendung von verwaltungsrechtlichen Maßnahmen gemäß diesem Abschnitt zu berücksichtigen sind.;

    c)

    eine Methode für die Verhängung von Zwangsgeldern gemäß Artikel 57, einschließlich ihrer Häufigkeit.

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 49 bis 52 der Verordnung (EU) 2024/1620 zu ergänzen.

    (11)   Bis zum 10. Juli 2026 gibt die AMLA Leitlinien zu den Grundbeträgen für die Verhängung von Geldbußen im Verhältnis zum Umsatz heraus, aufgeschlüsselt nach Art des Verstoßes und Kategorie von Verpflichteten.

    Artikel 54

    Aufsichtsmaßnahmen in Bezug auf Niederlassungen von Verpflichteten und bestimmte Tätigkeiten im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs

    (1)   Im Falle von Niederlassungen von Verpflichteten, die als solche nicht als Kreditinstitute oder Finanzinstitute gelten, oder Arten von Infrastruktur von Verpflichteten, die gemäß Artikel 38 Absatz 1 der Aufsicht des Aufsehers des Aufnahmemitgliedstaats unterliegen, kommen die Absätze 2 bis 5 des vorliegenden Artikels zur Anwendung.

    (2)   Stellen die Aufseher des Aufnahmemitgliedstaats Verstöße gegen die geltenden Anforderungen fest, fordern sie die Verpflichteten, die über die in Absatz 1 genannten Niederlassungen oder Arten von Infrastruktur tätig sind, auf, die geltenden Anforderungen zu erfüllen, und unterrichten die Aufseher des Herkunftsmitgliedstaats über die bei diesen Verpflichteten festgestellten Verstöße und die ergangene Aufforderung, die Anforderungen zu erfüllen.

    (3)   Ergreifen die Verpflichteten nicht die erforderlichen Maßnahmen, so setzen die Aufseher des Aufnahmemitgliedstaats die Aufseher des Herkunftsmitgliedstaats hiervon in Kenntnis.

    Die Aufseher des Herkunftsmitgliedstaats handeln unverzüglich und ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der betreffende Verpflichtete bei den in seinen Niederlassungen oder Arten von Infrastruktur im Aufnahmemitgliedstaat festgestellten Verstößen Abhilfe leistet. Die Aufseher des Herkunftsmitgliedstaats unterrichten die Aufseher des Aufnahmemitgliedstaats über jegliche gemäß diesem Absatz ergriffenen Maßnahmen.

    (4)   Abweichend von Absatz 3 können die Aufseher des Aufnahmemitgliedstaats für den Fall, dass bei Verpflichteten, die gemäß Absatz 1 über Niederlassungen oder andere Arten von Infrastruktur in ihrem Hoheitsgebiet tätig sind, schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße festgestellt werden, die der sofortigen Abhilfe bedürfen, auf eigene Initiative geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen ergreifen, um gegen diese Verstöße vorzugehen. Solche Maßnahmen sind befristet und werden aufgehoben, sobald die festgestellten Verstöße behandelt werden, was auch mit Unterstützung oder in Zusammenarbeit mit den Aufsehern im Herkunftsmitgliedstaat des Verpflichteten erfolgen kann.

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher des Aufnahmemitgliedstaats die Aufseher des Herkunftsmitgliedstaats des Verpflichteten unverzüglich über die Feststellung schwerwiegender, wiederholter oder systematischer Verstöße und über die Ergreifung etwaiger Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 unterrichten, es sei denn, es werden Maßnahmen in Zusammenarbeit mit den Aufsehern des Herkunftsmitgliedstaats ergriffen.

    (5)   Sind sich die Aufseher des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats über die in Bezug auf einen Verpflichteten zu ergreifenden Maßnahmen uneinig, so können sie die AMLA mit der Angelegenheit befassen und um deren Unterstützung im Einklang mit den Artikeln 33 und 38 der Verordnung (EU) 2024/1620 ersuchen. Die AMLA gibt binnen eines Monats ihre Stellungnahme zum Gegenstand des Ersuchens ab.

    Artikel 55

    Geldbußen

    (1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen — ob vorsätzlich oder fahrlässig begangen — gegen die Anforderungen der folgenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1624 Geldbußen verhängt werden:

    a)

    Kapitel II (Interne Strategien, Verfahren und Kontrollen der Verpflichteten);

    b)

    Kapitel III (Sorgfaltsprüfung gegenüber Kunden)

    c)

    Kapitel V (Meldepflichten);

    d)

    Artikel 77 (Aufbewahrung von Aufzeichnungen).

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Geldbußen auch verhängt werden können, wenn die Verpflichteten die gemäß Artikel 56 dieser Richtlinie für sie geltenden verwaltungsrechtlichen Maßnahmen nicht eingehalten haben oder wenn es sich um Verstöße handelt, die keine schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstöße sind.

    (2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Höchstgeldbußen, die in den in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Fällen verhängt werden können, sich auf mindestens die zweifache Höhe der infolge des Verstoßes erzielten Gewinne, sofern sich diese beziffern lassen, oder auf mindestens 1 000 000 EUR belaufen, je nachdem, welcher Betrag der höhere ist.

    In Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, entspricht der in Unterabsatz 1 genannte Wert dem Gegenwert in der Landeswährung am 9. Juli 2024.

    (3)   Abweichend von Absatz 2 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass für Verpflichtete, die ein Kreditinstitut oder Finanzinstitut sind, auch folgende Geldbußen verhängt werden:

    a)

    im Falle einer juristischen Person Höchstgeldbußen von mindestens 10 000 000 EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, dem Gegenwert in der Landeswährung am 9. Juli 2024 oder 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes, der im letzten verfügbaren vom Leitungsorgan gebilligten Abschluss ausgewiesen ist, je nachdem, welcher Betrag der höhere ist; wenn es sich bei dem Verpflichteten um ein Mutterunternehmen oder das Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens handelt, das einen konsolidierten Abschluss nach Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (44) aufzustellen hat, so ist der relevante jährliche Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart gemäß den einschlägigen Rechnungslegungsvorschriften, der bzw. die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan des Mutterunternehmens an der Spitze gebilligt wurde;

    b)

    im Falle einer natürlichen Person Höchstgeldbußen von mindestens 5 000 000 EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, dem Gegenwert in der Landeswährung zum 9. Juli 2024.

    (4)   Die Mitgliedstaaten können den zuständigen Behörden die Befugnis erteilen, Geldbußen zu verhängen, die über die in den Absätzen 2 und 3 genannten Beträge hinausgehen.

    (5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei der Festlegung der Höhe der Geldbuße berücksichtigt wird, ob der Verpflichtete in der Lage ist, diese zu zahlen, und dass die Aufseher, falls die Geldbuße die Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften beeinträchtigen könnte, die Behörden konsultieren, die für die Überwachung der Einhaltung der einschlägigen Rechtsakte der Union durch die Verpflichteten zuständig sind.

    Artikel 56

    Verwaltungsrechtliche Maßnahmen

    (1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher in der Lage sind, verwaltungsrechtliche Maßnahmen gegen einen Verpflichteten anzuwenden, wenn sie Folgendes feststellen:

    a)

    Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2024/1624 oder die Verordnung (EU) 2023/1113, entweder in Verbindung mit Geldbußen für schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße oder für sich genommen;

    b)

    Schwachstellen in den internen Strategien, Verfahren und Kontrollen des Verpflichteten, die voraussichtlich zu Verstößen gegen die unter Buchstabe a genannten Anforderungen führen, und wenn verwaltungsrechtliche Maßnahmen das Auftreten solcher Verstöße verhindern oder deren Risiko verringern können;

    c)

    ein nicht angemessenes Verhältnis zwischen den bestehenden internen Strategien, Verfahren und Kontrollen des Verpflichteten einerseits und den Risiken der Geldwäsche, der damit zusammenhängenden Vortaten oder der Terrorismusfinanzierung, denen der Verpflichtete ausgesetzt ist, andererseits.

    2.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher zu mindestens Folgendem in der Lage sind:

    a)

    Abgabe von Empfehlungen;

    b)

    Erteilung einer Anordnung, nach der Verpflichtete die Vorschriften einzuhalten haben, einschließlich hinsichtlich der Umsetzung spezifischer Abhilfemaßnahmen;

    c)

    öffentliche Bekanntgabe der natürlichen oder juristischen Person und der Art des Verstoßes;

    d)

    Erteilung einer Anordnung, nach der die natürliche oder juristische Person ihre Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat;

    e)

    Einschränkung oder Begrenzung der Geschäftsbereiche, der Tätigkeiten oder des Netzes von Instituten, denen der Verpflichtete angehört, oder Auflage zur Veräußerung von Geschäftszweigen;

    f)

    bei Verpflichteten, die einer Zulassungspflicht unterliegen, Entzug oder Aussetzung der Zulassung;

    g)

    Auflage zur Änderung der Leitungsstruktur.

    (3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher durch die in Absatz 2 genannten verwaltungsrechtlichen Maßnahmen insbesondere in der Lage sind,

    a)

    zu verlangen, dass unverzüglich jegliche Daten oder Informationen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß diesem Kapitel erforderlich sind, bereitgestellt und jegliche Dokumente übermittelt werden, oder zusätzliche oder häufigere Meldepflichten vorzuschreiben;

    b)

    zu verlangen, dass die internen Strategien, Verfahren und Kontrollen verstärkt werden;

    c)

    zu verlangen, dass der Verpflichtete eine spezifische Strategie oder spezifische Anforderungen in Bezug auf Kategorien von Mandanten oder einzelne Mandanten, Transaktionen, Tätigkeiten oder Vertriebskanäle mit hohen Risiken anwendet;

    d)

    zu verlangen, dass Maßnahmen umgesetzt werden, um die mit den Tätigkeiten und Produkten des Verpflichteten verbundenen Risiken der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zu verringern.

    e)

    ein vorübergehendes Verbot gegen jede Person, die Leitungsaufgaben bei einem Verpflichteten wahrnimmt, oder gegen jede andere für den Verstoß verantwortlich gemachte natürliche Person zu verhängen, bei Verpflichteten Leitungsaufgaben wahrzunehmen.

    (4)   Für die in Absatz 2 genannten verwaltungsrechtlichen Maßnahmen werden, sofern relevant, verbindliche Fristen für deren Umsetzung gesetzt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher die Umsetzung der geforderten Maßnahmen durch den Verpflichteten verfolgen und bewerten.

    (5)   Die Mitgliedstaaten können Aufsehern die Befugnis erteilen, zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten verwaltungsrechtlichen Maßnahmen weitere Arten von verwaltungsrechtlichen Maßnahmen anzuwenden.

    Artikel 57

    Zwangsgelder

    (1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher in Fällen, in denen Verpflichtete die von dem Aufseher gemäß Artikel 56 Absatz 2 Buchstaben b, d, e und g angewendeten verwaltungsrechtlichen Maßnahmen nicht innerhalb der geltenden Fristen einhalten, Zwangsgelder verhängen können, um die Einhaltung dieser verwaltungsrechtlichen Maßnahmen zu erzwingen.

    (2)   Die Zwangsgelder müssen wirksam und verhältnismäßig sein. Die Zwangsgelder werden so lange verhängt, bis der betreffende Verpflichtete oder die betreffende Person die einschlägigen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen einhält.

    (3)   Unbeschadet des Absatzes 2 beträgt das Zwangsgeld bei juristischen Personen höchstens 3 % ihres durchschnittlichen Tagesumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr bzw. bei natürlichen Personen liegt dieser Betrag nicht über 2 % des durchschnittlichen Tageseinkommens im letzten Kalenderjahr.

    (4)   Zwangsgelder können für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ab der Bekanntgabe der Entscheidung des Aufsehers verhängt werden. Sofern der Verpflichtete nach Ablauf dieser Frist der verwaltungsrechtlichen Maßnahme noch nicht nachgekommen ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Aufseher Zwangsgelder für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Monaten verhängen können.

    (5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Entscheidung über die Verhängung eines Zwangsgelds ab dem Tag der Anwendung der verwaltungsrechtlichen Maßnahme getroffen werden kann.

    Das Zwangsgeld gilt ab dem Tag, an dem diese Entscheidung getroffen wird.

    Artikel 58

    Bekanntmachung von Geldbußen, verwaltungsrechtlichen Maßnahmen und Zwangsgeldern

    (1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher auf ihrer Website Entscheidungen betreffend die Verhängung von Geldbußen, verwaltungsrechtlichen Maßnahmen nach Artikel 56 Absatz 2 Buchstaben c bis g, die gemäß Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe a ergriffen wurden, oder Zwangsgeldern in einem zugänglichen Format bekannt machen.

    (2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Aufseher die in Absatz 1 genannten Entscheidungen bekannt macht, sobald die für den Verstoß verantwortlichen Personen von diesen Entscheidungen in Kenntnis gesetzt wurden.

    Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten in Fällen, in denen die Bekanntmachung verwaltungsrechtliche Maßnahmen betrifft, gegen die ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann und die nicht darauf abzielen, schwerwiegende, wiederholte und systematische Verstöße abzustellen, gestatten, dass die Bekanntmachung dieser verwaltungsrechtlichen Maßnahmen bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist aufgeschoben wird.

    Bezieht sich die Bekanntmachung auf Entscheidungen, gegen die ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann, so machen die Aufseher auch diesen Sachverhalt und alle weiteren Informationen über das Ergebnis des Rechtsbehelfsverfahrens unverzüglich auf ihrer Website bekannt. Jede Entscheidung, mit der eine frühere Entscheidung über die Verhängung einer Geldbuße, die Anwendung einer verwaltungsrechtlichen Maßnahme oder die Verhängung eines Zwangsgelds für ungültig erklärt wird, wird ebenfalls bekannt gemacht.

    (3)   Dabei werden mindestens Art und Wesen des Verstoßes und die Identität der verantwortlichen Personen sowie — im Falle von Geldbußen und Zwangsgeldern — die jeweiligen Beträge bekannt gemacht. Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, diesen Unterabsatz auf Entscheidungen anzuwenden, mit denen Maßnahmen mit Ermittlungscharakter oder nach Artikel 56 Absatz 2 Buchstaben a und c ergriffene verwaltungsrechtliche Maßnahme angewendet werden.

    Halten die Aufseher nach einer fallbezogenen Prüfung die Bekanntmachung der Identität der in Absatz 1 genannten verantwortlichen Personen oder der personenbezogenen Daten dieser Personen für unverhältnismäßig oder gefährdet die Bekanntmachung dieser Daten die Stabilität von Finanzmärkten oder laufende Ermittlungen, so verfahren die Aufseher wie folgt:

    a)

    sie machen die Entscheidung erst dann bekannt, wenn die Gründe für ihre Nichtbekanntmachung weggefallen sind;

    b)

    sie machen die Entscheidung im Einklang mit dem nationalen Recht auf anonymer Basis bekannt, wenn diese anonymisierte Bekanntmachung den wirksamen Schutz der betreffenden personenbezogenen Daten gewährleistet; in diesem Fall kann die Bekanntmachung der einschlägigen Daten für eine vertretbare Zeitspanne zurückgestellt werden, wenn vorausgesehen wird ist, dass die Gründe für die anonymisierte Bekanntmachung bei Ablauf dieser Zeitspanne nicht mehr bestehen;

    c)

    sie sehen davon ab, die Entscheidung bekanntzumachen, wenn die Möglichkeiten nach den Buchstaben a und b ihrer Ansicht nach nicht ausreichen, um eine der folgenden Situationen zu gewährleisten:

    i)

    die Stabilität der Finanzmärkte wird nicht gefährdet,

    ii)

    bei Geldbußen und verwaltungsrechtliche Maßnahme im Zusammenhang mit Verstößen, die als geringfügig angesehen werden, ist bei der Bekanntmachung der Entscheidung die Verhältnismäßigkeit gewahrt.

    (4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede Bekanntmachung nach diesem Artikel vom Zeitpunkt ihrer Bekanntmachung an mindestens fünf Jahre lang auf der Website der Aufseher zugänglich bleibt. Enthält die Bekanntmachung jedoch personenbezogene Daten, so bleiben diese nur so lange auf der Website der Aufseher einsehbar, wie dies nach den geltenden Datenschutzbestimmungen erforderlich ist, und auf keinen Fall länger als fünf Jahre.

    Artikel 59

    Austausch von Informationen über Geldbußen und verwaltungsrechtliche Maßnahmen

    (1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Aufseher und gegebenenfalls die Behörde, die die Selbstverwaltungseinrichtungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktionen überwacht, die AMLA über alle gemäß diesem Abschnitt verhängten Geldbußen und angewendeten verwaltungsrechtlichen Maßnahmen, einschließlich aller in diesem Zusammenhang eingelegten Rechtsbehelfe und der Ergebnisse der Rechtsbehelfsverfahren, unterrichten. Diese Informationen werden auch anderen Aufsehern übermittelt, wenn die Geldbuße oder verwaltungsrechtliche Maßnahme ein Unternehmen betrifft, das in zwei oder mehr Mitgliedstaaten tätig ist.

    (2)   Die AMLA unterhält auf ihrer Website Links zu den Bekanntmachungen jedes Aufsehers in Bezug auf Geldbußen und verwaltungsrechtliche Maßnahmen, die gemäß Artikel 58 verhängt bzw. angewendet wurden, und gibt den Zeitraum an, für den jeder Mitgliedstaat Geldbußen und verwaltungsrechtliche Maßnahmen bekanntmacht.

    ABSCHNITT 5

    Meldung von Verstößen

    Artikel 60

    Meldung von Verstößen und Schutz von Hinweisgebern

    (1)   Die Richtlinie (EU) 2019/1937 gilt für die Meldung von Verstößen gegen die Verordnungen (EU) 2024/1624 und (EU) 2023/1113 und die vorliegende Richtlinie sowie für den Schutz von Personen, die solche Verstöße melden, und von Personen, die von solchen Meldungen betroffen sind.

    (2)   Die Aufsichtsbehörden sind die Behörden, die gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1937 für die Einrichtung externer Meldekanäle und für Folgemaßnahmen im Zusammenhang mit Meldungen zuständig sind, soweit die für Verpflichtete geltenden Anforderungen betroffen sind.

    (3)   Bei den in Artikel 52 genannten Behörden, die die Selbstverwaltungseinrichtungen überwachen, handelt es sich um Behörden, die dafür zuständig sind, externe Meldekanäle einzurichten und Meldungen von Selbstverwaltungseinrichtungen und deren Mitarbeitern weiterzuverfolgen, soweit die für Selbstverwaltungseinrichtungen bei der Ausübung von Aufsichtsaufgaben geltenden Anforderungen betroffen sind.

    (4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörden im Nichtfinanzsektor der AMLA jährlich über Folgendes Bericht erstatten:

    a)

    die Anzahl der gemäß Absatz 1 eingegangenen Meldungen und Informationen über den Anteil der Meldungen, die weiterverfolgt wurden oder derzeit weiterverfolgt werden, einschließlich der Information, ob die Bearbeitung abgeschlossen wurde oder noch nicht, sowie über den Anteil der zurückgewiesenen Meldungen;

    b)

    die Arten der gemeldeten Unregelmäßigkeiten;

    c)

    sofern die Meldungen weiterverfolgt wurden, eine Beschreibung der vom Aufseher ergriffenen Maßnahmen und — bei noch in Bearbeitung befindlichen Meldungen — Maßnahmen, die der Aufseher zu ergreifen beabsichtigt;

    d)

    sofern Meldungen zurückgewiesen wurden, die Gründe für diese Zurückweisung.

    Die Jahresberichte nach Unterabsatz 1 darf weder Informationen über die Identität oder den Beruf der Hinweisgeber noch andere Informationen enthalten, die zu deren Ermittlung führen könnten.

    KAPITEL V

    ZUSAMMENARBEIT

    ABSCHNITT 1

    Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

    Artikel 61

    Allgemeine Bestimmungen

    (1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die politischen Entscheidungsträger, die zentralen Meldestellen, die Aufseher, einschließlich der AMLA, und andere zuständige Behörden sowie Steuerbehörden auch im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 8 über wirksame Mechanismen verfügen, die die Zusammenarbeit und Koordinierung im Inland bei der Entwicklung und Umsetzung von Strategien und Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Vermeidung der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen ermöglichen.

    (2)   In Bezug auf Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer, die die zuständigen Behörden nach Kapitel IV der Verordnung (EU) 2024/1624 und Kapitel II Abschnitt 1 der vorliegenden Richtlinie erhalten haben, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden in der Lage sind, diese Informationen den entsprechenden zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten oder Drittländer zeitnah und kostenlos zur Verfügung zu stellen.

    (3)   Die Mitgliedstaaten unterwerfen den Informationsaustausch oder die Amtshilfe zwischen zuständigen Behörden und ihren Gegenparteien für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie weder einem Verbot noch unangemessenen oder übermäßig restriktiven Bedingungen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden etwaige Amtshilfeersuchen nicht aus folgenden Gründen ablehnen:

    a)

    das Ersuchen berührt nach ihrem Dafürhalten auch steuerliche Belange;

    b)

    das nationale Recht schreibt vor, dass die Verpflichteten die Geheimhaltung oder die Vertraulichkeit wahren müssen, außer in den Fällen, in denen die einschlägigen Informationen, auf die sich das Ersuchen bezieht, durch das Privileg der rechtsberatenden Berufe geschützt werden oder einem gesetzlich festgelegten Berufsgeheimnis gemäß Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1624 unterliegen;

    c)

    in dem ersuchenden Mitgliedstaat ist eine Untersuchung, eine Ermittlung, ein Verfahren oder eine Analyse einer zentralen Meldestelle im Gang, es sei denn, die Untersuchung, die Ermittlung, das Verfahren oder die Analyse einer zentralen Meldestelle würde durch die Amtshilfe beeinträchtigt;

    d)

    Art und Stellung der ersuchenden zuständigen Behörde unterscheiden sich von Art und Stellung der ersuchten zuständigen Behörde.

    Artikel 62

    Übermittlung der Liste der zuständigen Behörden

    (1)   Um eine wirksame Zusammenarbeit und insbesondere den Informationsaustausch zu erleichtern und zu fördern, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission und der AMLA Folgendes:

    a)

    die Liste der Aufseher, die dafür zuständig sind, die Einhaltung der Verordnung (EU) 2024/1624 durch die Verpflichteten zu überwachen, sowie gegebenenfalls die Bezeichnung der Behörde, die die Selbstverwaltungseinrichtungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktionen gemäß der vorliegenden Richtlinie überwacht, und ihre Kontaktdaten;

    b)

    die Kontaktdaten ihrer zentralen Meldestelle;

    c)

    die Liste der anderen zuständigen nationalen Behörden.

    (2)   Für die Zwecke von Absatz 1 werden folgende Kontaktdaten bereitgestellt:

    a)

    Kontaktstelle oder andernfalls Name und Rolle einer Kontaktperson;

    b)

    E-Mail-Adresse und Telefonnummer der Kontaktstelle oder andernfalls berufliche E-Mail-Adresse und Telefonnummer der Kontaktperson.

    (3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die der Kommission und der AMLA gemäß Absatz 1 bereitgestellten Informationen aktualisiert werden, sobald eine Änderung erfolgt.

    (4)   Die AMLA veröffentlicht ein Register der in Absatz 1 genannten Behörden auf ihrer Website und erleichtert den Austausch von Informationen gemäß Absatz 2 zwischen den zuständigen Behörden. Die in dem Verzeichnis aufgeführten Behörden fungieren innerhalb ihrer Befugnisse als Kontaktstelle für die entsprechenden zuständigen Behörden. Die zentralen Meldestellen und Aufsichtsbehörden fungieren außerdem als Kontaktstellen für die AMLA.

    Artikel 63

    Zusammenarbeit mit der AMLA

    Die zentralen Meldestellen und die Aufsichtsbehörden arbeiten mit der AMLA zusammen und stellen ihr alle Informationen zur Verfügung, die sie benötigt, um ihren Pflichten im Rahmen der vorliegenden Richtlinie und der Verordnungen (EU) 2024/1624 und (EU) 2024/1620 nachkommen zu können.

    ABSCHNITT 2

    Zusammenarbeit mit anderen Behörden und Austausch vertraulicher Informationen

    Artikel 64

    Zusammenarbeit im Zusammenhang mit Kredit- oder Finanzinstituten

    (1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Finanzaufseher, die zentralen Meldestellen und die Behörden, die gemäß anderen Rechtsakten der Union mit der Beaufsichtigung von Kredit- oder Finanzinstituten betraut sind, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten eng zusammenarbeiten und einander Informationen bereitstellen, die für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben relevant sind. Diese Zusammenarbeit und dieser Informationsaustausch berühren keine laufenden Untersuchungen, Analysen durch eine zentrale Meldestelle, Ermittlungen oder Verfahren im Einklang mit dem Straf- oder Verwaltungsrecht des Mitgliedstaats, in dem sich der Finanzaufseher oder die Behörde befindet, die gemäß anderen Rechtsakten mit der Beaufsichtigung von Kredit- oder Finanzinstituten betraut ist, und berühren nicht die Anforderungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 67 Absatz 1.

    (2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Finanzaufseher bei der Ermittlung von Schwachstellen im internen Kontrollsystem zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eines Kreditinstituts und von Schwachstellen, die im Zusammenhang mit der Anwendung der Anforderungen der Verordnung (EU) 2024/1624 durch ein Kreditinstitut bestehen, und die die Risiken, denen das Institut ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte, wesentlich erhöhen, unverzüglich die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) und die Behörde oder Stelle, die das Kreditinstitut im Einklang mit der Richtlinie 2013/36/EU beaufsichtigt, darunter die EZB, wenn sie im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 tätig wird, in Kenntnis setzen.

    Im Falle eines potenziellen erhöhten Risikos müssen die Finanzaufseher in der Lage sein, mit den Behörden, die das Institut gemäß der Richtlinie 2013/36/EU beaufsichtigen, zusammenzuarbeiten und Informationen auszutauschen und eine gemeinsame Bewertung zu erstellen, die der EBA von dem Aufseher, der die Mitteilung zuerst übermittelt hat, zu übermitteln ist. Die AMLA wird über derartige Mitteilungen auf dem Laufenden gehalten.

    (3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Finanzaufseher, wenn sie feststellen, dass ein Kreditinstitut sich geweigert hat, eine Geschäftsbeziehung einzugehen, oder beschlossen hat, eine Geschäftsbeziehung zu beenden, die dokumentierte Sorgfaltsprüfung gegenüber Kunden gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2014/1624 eine solche Weigerung jedoch nicht rechtfertigt, die Behörde informieren, die dafür zuständig ist, die Einhaltung der Richtlinien 2014/92/EU oder (EU) 2015/2366 durch dieses Kreditinstitut sicherzustellen.

    (4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Finanzaufseher mit den Abwicklungsbehörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie 2014/59/EU oder den benannten Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie 2014/49/EU zusammenarbeiten.

    Die Finanzaufseher unterrichten die in Unterabsatz 1 genannten Behörden, wenn sie bei der Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeiten aus Gründen der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eine der folgenden Situationen feststellen:

    a)

    es besteht eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der Nichtverfügbarkeit von Einlagen;

    b)

    es besteht das Risiko, dass ein Kredit- oder Finanzinstitut gemäß Artikel 32 Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU als ausfallend oder voraussichtlich ausfallend gilt.

    Besteht eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der Nichtverfügbarkeit von Einlagen oder das Risiko, dass ein Kredit- oder Finanzinstitut gemäß Artikel 32 Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU als ausfallend oder voraussichtlich ausfallend gilt, so unterrichten die Finanzaufseher die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Behörden auf deren Ersuchen über alle von diesem Kredit- oder Finanzinstitut verwalteten Transaktionen, Konten oder Geschäftsbeziehungen, die von der zentralen Meldestelle gemäß Artikel 24 ausgesetzt wurden.

    (5)   Die Finanzaufseher erstatten der AMLA jährlich Bericht über ihre Zusammenarbeit mit anderen Behörden gemäß diesem Artikel, auch in Bezug auf die Beteiligung der zentralen Meldestellen an dieser Zusammenarbeit.

    (6)   Die AMLA gibt bis zum 10. Juli 2029 nach Konsultation mit der EBA Leitlinien für die Zusammenarbeit zwischen den Finanzaufsehern und den in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Behörden heraus, einschließlich dazu, inwieweit die zentralen Meldestellen an dieser Zusammenarbeit beteiligt sind.

    Artikel 65

    Zusammenarbeit in Bezug auf Abschlussprüfer

    (1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für Abschlussprüfer zuständigen Aufseher und gegebenenfalls die Behörden, die die Selbstverwaltungseinrichtungen nach Kapitel IV der vorliegenden Richtlinie überwachen, sowie ihre zentrale Meldestelle und die für die Aufsicht für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften zuständigen Behörden gemäß Artikel 32 der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (45) und Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (46) im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten eng zusammenarbeiten und einander Informationen zur Verfügung stellen, die für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben relevant sind.

    Die gemäß diesem Artikel ausgetauschten vertraulichen Informationen werden von den in Unterabsatz 1 genannten Behörden ausschließlich für die Ausübung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Richtlinie oder anderer in Unterabsatz 1 genannter Rechtsakte der Union und im Rahmen von Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die speziell mit der Ausübung dieser Aufgaben zusammenhängen, verwendet.

    (2)   Die Mitgliedstaaten können den in Absatz 1 genannten Behörden die Zusammenarbeit untersagen, wenn eine solche Zusammenarbeit, einschließlich des Informationsaustauschs, laufende Untersuchungen, Analysen einer zentralen Meldestelle, Ermittlungen oder Verfahren im Einklang mit dem Straf- oder Verwaltungsrecht des Mitgliedstaats, in dem sich die Behörden befinden, beeinträchtigen würde.

    Artikel 66

    Zusammenarbeit mit Behörden, die für die Umsetzung gezielter finanzieller Sanktionen zuständig sind

    (1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufseher, ihre zentrale Meldestelle und die Behörden, die für die Umsetzung gezielter finanzieller Sanktionen zuständig sind, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten eng zusammenarbeiten und einander Informationen bereitstellen, die für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben relevant sind.

    Die gemäß diesem Artikel ausgetauschten vertraulichen Informationen werden von den in Unterabsatz 1 genannten Behörden ausschließlich für die Ausübung ihrer Aufgaben im Rahmen der vorliegenden Richtlinie oder anderer Rechtsakte der Union und im Rahmen von Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die speziell mit der Ausübung dieser Aufgaben zusammenhängen, verwendet.

    (2)   Die Mitgliedstaaten können den in Absatz 1 genannten Behörden die Zusammenarbeit untersagen, wenn eine solche Zusammenarbeit, einschließlich des Informationsaustauschs, laufende Untersuchungen, Ermittlungen oder Verfahren im Einklang mit dem Straf- oder Verwaltungsrecht des Mitgliedstaats, in dem sich die Behörden befinden, beeinträchtigen würde.

    Artikel 67

    Anforderungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses

    (1)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass alle Personen, die für Aufseher und die in Artikel 52 genannten Behörden tätig sind oder waren, sowie die von diesen Aufsehern oder Behörden beauftragten Abschlussprüfer und Sachverständigen Anforderungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses unterliegen.

    Unbeschadet der von strafrechtlichen Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen nach Unionsrecht oder nationalem Recht erfassten Fälle sowie Informationen, die den zentralen Meldestellen nach Artikel 42 und Artikel 43 bereitgestellt werden, dürfen vertrauliche Informationen, die die in Unterabsatz 1 genannten Personen in Ausübung ihrer Pflichten nach dieser Richtlinie erhalten, nur in zusammengefasster oder aggregierter Form so weitergegeben werden, dass einzelne Verpflichtete nicht ermittelt werden können.

    (2)   Absatz 1 dieses Artikels steht einem Informationsaustausch zwischen folgenden Stellen nicht entgegen:

    a)

    Aufsehern, unabhängig davon, ob sie sich innerhalb eines Mitgliedstaats oder in unterschiedlichen Mitgliedstaaten befinden, einschließlich der AMLA, wenn sie als Aufseher handelt, oder den in Artikel 52 dieser Richtlinie genannten Behörden;

    b)

    Aufsehern sowie den in Artikel 52 der vorliegenden Richtlinie genannten Behörden und den zentralen Meldestellen;

    c)

    Aufsehern sowie den in Artikel 52 dieser Richtlinie genannten Behörden und den in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 44 Buchstaben c und d der Verordnung (EU) 2024/1624 genannten zuständigen Behörden;

    d)

    Finanzaufsehern und für die Beaufsichtigung von Kredit- und Finanzinstituten zuständigen Behörden im Einklang mit anderen Rechtsakten der Union im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von Kredit- und Finanzinstituten, einschließlich der EZB, wenn sie im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates tätig wird, unabhängig davon, ob sie sich innerhalb eines Mitgliedstaats oder in unterschiedlichen Mitgliedstaaten befinden.

    Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d dieses Absatzes unterliegt der Informationsaustausch den Anforderungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses nach Absatz 1.

    (3)   Eine Behörde oder Selbstverwaltungseinrichtung, die vertrauliche Informationen gemäß Absatz 2 erhält, verwendet diese Informationen ausschließlich

    a)

    in Ausübung ihrer Pflichten nach dieser Richtlinie oder anderen Rechtsakten der Union im Bereich der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, der Finanzdienstleistungsaufsicht und der Beaufsichtigung von Kredit- und Finanzinstituten, einschließlich der Verhängung von Sanktionen;

    b)

    im Rahmen eines Verfahrens über die Anfechtung einer Entscheidung der Behörde oder Selbstverwaltungseinrichtung, einschließlich bei Gerichtsverfahren;

    c)

    im Rahmen eines Gerichtsverfahrens, das aufgrund besonderer Bestimmungen des Unionsrechts im Bereich dieser Richtlinie oder im Bereich der Finanzdienstleistungsaufsicht beziehungsweise Beaufsichtigung von Kredit- und Finanzinstituten eingeleitet wird.

    Artikel 68

    Informationsaustausch zwischen Aufsehern sowie mit anderen Behörden

    (1)   Ausgenommen in Fällen, die unter Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1624 fallen, gestatten die Mitgliedstaaten den Austausch von Informationen zwischen

    a)

    Aufsehern und Behörden, die Selbstverwaltungseinrichtungen gemäß Kapitel IV dieser Richtlinie überwachen, unabhängig davon, ob sie sich innerhalb eines Mitgliedstaats oder in unterschiedlichen Mitgliedstaaten befinden;

    b)

    Aufsehern und den mit der Aufsicht über die Finanzmärkte aufgrund Gesetzes betrauten Behörden, wenn dieser Austausch im Rahmen der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufsichtsfunktionen stattfindet;

    c)

    Aufsehern, die für Abschlussprüfer zuständig sind, und gegebenenfalls Behörden, die Selbstverwaltungseinrichtungen gemäß Kapitel IV der vorliegenden Richtlinie beaufsichtigen, und Behörden, die für die Aufsicht von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften gemäß Artikel 32 der Richtlinie 2006/43/EG und Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 zuständig sind, einschließlich Behörden in anderen Mitgliedstaaten.

    Die in Artikel 67 Absätze 1 und 3 festgelegten Anforderungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses stehen dem in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Informationsaustausch nicht entgegen.

    Vertrauliche Informationen, die im Einklang mit diesem Absatz ausgetauscht werden, dürfen nur zur Wahrnehmung der Pflichten der betreffenden Behörden und im Rahmen von Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die sich speziell auf die Ausübung dieser Funktionen beziehen, verwendet werden. Für die übermittelten Informationen gelten in jedem Fall Anforderungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses, die den Anforderungen nach Artikel 67 Absatz 1 mindestens gleichwertig sind.

    (2)   Die Mitgliedstaaten können die Offenlegung bestimmter Informationen gegenüber anderen nationalen Behörden, die aufgrund Gesetzes für die Beaufsichtigung von Kredit- und Finanzinstituten zuständig sind oder denen Zuständigkeiten für die Bekämpfung oder Ermittlung von Geldwäsche, den damit zusammenhängenden Vortaten und Terrorismusfinanzierung übertragen wurden, gestatten. Die in Artikel 67 Absätze 1 und 3 festgelegten Anforderungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses stehen einer solchen Offenlegung von Informationen nicht entgegen.

    Gemäß dem vorliegenden Absatz 2 ausgetauschte vertrauliche Informationen dürfen allerdings nur der Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben der betreffenden Behörden dienen. Personen, die Zugang zu diesen Informationen haben, unterliegen Anforderungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses, die den Anforderungen nach Artikel 67 Absatz 1 mindestens gleichwertig sind.

    (3)   Die Mitgliedstaaten können die Offenlegung bestimmter Informationen im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2024/1624 durch Verpflichtete an parlamentarische Untersuchungsausschüsse, Rechnungshöfe und andere mit Untersuchungen befasste Einrichtungen in ihrem Mitgliedstaat unter folgenden Bedingungen gestatten:

    a)

    Die Einrichtungen haben gemäß dem nationalen Recht ein präzises Mandat zur Untersuchung oder Prüfung der Tätigkeiten von Aufsehern oder Behörden, die für die Rechtsvorschriften über eine solche Beaufsichtigung zuständig sind;

    b)

    die Informationen sind für die Erfüllung des Mandats gemäß Buchstabe a unbedingt erforderlich;

    c)

    Personen, die Zugang zu den Informationen haben, unterliegen Anforderungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses nach nationalem Recht, die den Anforderungen nach Absatz 1 mindestens gleichwertig sind;

    d)

    Informationen, die aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Aufsehers, der diese Informationen offengelegt hat, und nur für Zwecke, denen dieser Aufseher zugestimmt hat, offengelegt werden.

    Die Mitgliedstaaten können die Offenlegung von Informationen gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes auch an vom Europäischen Parlament gemäß Artikel 226 AEUV und Artikel 2 des Beschlusses 95/167/EG, Euratom, EGKS des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (47) eingesetzte nichtständige Untersuchungsausschüsse gestatten, wenn dies für die Ausübung der Tätigkeiten dieser Ausschüsse erforderlich ist.

    ABSCHNITT 3

    Leitlinien für die Zusammenarbeit

    Artikel 69

    Leitlinien für die Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

    Die AMLA gibt bis zum 10. Juli 2029 in Zusammenarbeit mit der EZB, den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden, Europol, Eurojust und der Europäischen Staatsanwaltschaft Leitlinien zu Folgendem heraus:

    a)

    Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden nach Abschnitt 1 dieses Kapitels und mit den in Abschnitt 2 dieses Kapitels genannten Behörden und den Behörden, die für die Zentralregister zuständig sind, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern;

    b)

    Verfahren, die von den Behörden, die gemäß anderen Rechtsakten der Union für die Beaufsichtigung oder Überwachung von Verpflichteten zuständig sind, anzuwenden sind, damit sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten nach diesen Rechtsakten der Union der Problematik der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung Rechnung tragen.

    KAPITEL VI

    DATENSCHUTZ

    Artikel 70

    Verarbeitung bestimmter Kategorien personenbezogener Daten

    (1)   Soweit dies für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie erforderlich ist, dürfen die zuständigen Behörden besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 und personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten nach Artikel 10 jener Verordnung verarbeiten, sofern geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person zusätzlich zu folgenden Garantien gegeben sind:

    a)

    die Verarbeitung solcher Daten wird nur im Einzelfall durchgeführt und ist dem innerhalb der jeweils zuständigen Behörde eigens zur Wahrnehmung dieser Aufgaben benanntem und ermächtigtem Personal vorbehalten;

    b)

    das Personal der zuständigen Behörden arbeitet in Bezug auf die Vertraulichkeit und den Datenschutz mit hohem professionellen Standard, genügt in Bezug auf seine Integrität hohen Maßstäben und ist entsprechend qualifiziert, auch in Bezug auf die ethische Nutzung von großen Datensätzen;

    c)

    es werden technische und organisatorische Maßnahmen ergriffen, um die Datensicherheit nach strengen technologischen Standards zu gewährleisten.

    (2)   Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Garantien gelten auch für die Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 und personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten nach Artikel 11 der genannten Verordnung durch die Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie.

    KAPITEL VII

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 71

    Ausübung der Befugnisübertragung

    (1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

    (2)   Die Befugnis zum Erlass der delegierten Rechtsakte gemäß Artikel 10 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 9. Juli 2024.

    (3)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 10 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

    (4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

    (5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

    (6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 10 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

    Artikel 72

    Ausschussverfahren

    (1)   Die Kommission wird vom Ausschuss zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung unterstützt, der durch Artikel 34 der Verordnung (EU) 2023/1113 eingesetzt wurde. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    (2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    Artikel 73

    Übergangsverwaltung von FIU.net

    Die Kommission überträgt der AMLA die Verwaltung von FIU.net bis zum 10. Juli 2027.

    Bis diese Übertragung abgeschlossen ist, leistet die Kommission die für den Betrieb von FIU.net und den Informationsaustausch zwischen den zentralen Meldestellen innerhalb der Union erforderliche Unterstützung. Zu diesem Zweck beruft die Kommission regelmäßig Sitzungen der EU-Plattform der zentralen Meldestellen ein, die sich aus Vertretern der zentralen Meldestellen der Mitgliedstaaten zusammensetzt, damit die Funktionsweise von FIU.net überwacht wird.

    Artikel 74

    Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849

    Die Richtlinie (EU) 2015/849 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 30 Absatz 5 Unterabsatz 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

    „(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer in allen Fällen zugänglich sind für

    a)

    die zuständigen Behörden und die zentralen Meldestellen, ohne Einschränkung,

    b)

    Verpflichtete im Rahmen der Sorgfaltsprüfung gegenüber Kunden im Einklang mit Kapitel II,

    c)

    jeder Person oder Organisation die ein begründetes Interesse nachweisen kann.

    Die in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Personen oder Organisationen wird Zugang zu mindestens dem Namen, dem Monat und Jahr der Geburt und dem Wohnsitzland und der Staatsangehörigkeit des wirtschaftlichen Eigentümers sowie der Art und dem Umfang des wirtschaftlichen Interesses.“

    2.

    Artikel 31 Absatz 4 Unterabsatz 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

    „(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer eines Trusts oder einer ähnlichen Rechtsvereinbarung in allen Fällen zugänglich sind für:

    a)

    die zuständigen Behörden und die zentralen Meldestellen, ohne Einschränkung;

    b)

    Verpflichtete im Rahmen der Sorgfaltsprüfung gegenüber Kunden gemäß Kapitel II;

    c)

    alle natürlichen oder juristischen Personen, die ein berechtigtes Interesse am Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer nachweisen können.

    Die Informationen, die natürlichen und juristischen Personen nach Unterabsatz 1 den Buchstabe c zur Verfügung stehen, umfassen mindestens den Namen, Monat und Jahr der Geburt, das Wohnsitzland und die Staatsangehörigkeit des wirtschaftlichen Eigentümers sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses“

    Artikel 75

    Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937

    Im Anhang, Teil II Abschnitt A Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2019/1937 wird folgende Ziffer angefügt:

    „iii)

    Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung (ABl. L, 2024/1624, 19.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1624/oj).“

    Artikel 76

    Überprüfung

    Bis zum 10. Juli 2032 und danach alle drei Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie vor.

    Artikel 77

    Aufhebung

    Die Richtlinie (EU) 2015/849 wird mit Wirkung vom 10. Juli 2027 aufgehoben.

    Verweise auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweise auf die vorliegende Richtlinie und die Verordnung (EU) 2024/1624 und sind gemäß der Entsprechungstabelle im Anhang der vorliegenden Richtlinie zu lesen.

    Artikel 78

    Umsetzung

    (1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Verordnung bis zum 10. Juli 2027 nachzukommen. Sie setzen die Kommission darüber in Kenntnis.

    Abweichend von Unterabsatz 1 setzen die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um Artikel 74 bis zum 10. Juli 2025, den Artikeln 11, 12, 13 und 14 bis zum 10. Juli 2026 und Artikel 18 bis zum 10. Juli 2029 nachzukommen.

    Bei Erlass der in diesem Absatz genannten Maßnahmen nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Bekanntmachung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten legen die Methode für diese Bezugnahme fest.

    (2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 79

    Inkrafttreten

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 80

    Adressaten

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel, 31. Mai 2024.

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Die Präsidentin

    R. METSOLA

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    H. LAHBIB


    (1)   ABl. C 210 vom 25.5.2022, S. 15.

    (2)   ABl. C 152 vom 6.4.2022, S. 89.

    (3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 30. Mai 2024.

    (4)  Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).

    (5)  Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 43).

    (6)  Verordnung (EU) 2023/1113 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 1).

    (7)  Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung (ABl. L, 2024/1624, 19.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1624/oj).

    (8)  Verordnung (EU) 2024/1620 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L, 2024/1620, 19.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1620/oj)).

    (9)  Beschluss 2009/316/JI des Rates vom 6. April 2009 zur Einrichtung des Europäischen Strafregisterinformationssystems (ECRIS) gemäß Artikel 11 des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI (ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 33).

    (10)  Rahmenbeschluss 2009/315/JI des Rates vom 26. Februar 2009 über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 23).

    (11)  Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195 vom 27.7.2010, S. 39).

    (12)  Beschluss (GASP) 2016/849 des Rates vom 27. Mai 2016 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/183/GASP (ABl. L 141 vom 28.5.2016, S. 79).

    (13)  Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. L 88 vom 24.3.2012, S. 1).

    (14)  Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates vom 30. August 2017 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 (ABl. L 224 vom 31.8.2017, S. 1).

    (15)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

    (16)  Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG, 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).

    (17)  Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 46).

    (18)  Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159).

    (19)  Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17).

    (20)  Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).

    (21)  Richtlinie (EU) 2016/681 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 132).

    (22)  Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. L 305 vom 26.11.2019, S. 17).

    (23)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

    (24)  Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149).

    (25)  Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).

    (26)  Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 214).

    (27)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

    (28)  Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).

    (29)   ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

    (30)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

    (31)  Urteil des Gerichtshofs vom 22. November 2022, WM und Sovim SA gegen Luxembourg Business Registers, verbundene Rechtssachen C-37/20 und C-601/20, ECLI:EU:C:2022:912.

    (32)   ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.

    (33)   ABl. C 524 vom 29.12.2021, S. 10.

    (34)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

    (35)  Verordnung (EU) 2018/1672 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 (ABl. L 284 vom 12.11.2018, S. 6).

    (36)  Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).

    (37)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

    (38)  Richtlinie (EU) 2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche (ABl. L 284 vom 12.11.2018, S. 22).

    (39)  Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).

    (40)  Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1).

    (41)  Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission vom 2. Mai 2013 zur Festlegung eines Unionsregisters gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und den Entscheidungen Nr. 280/2004/EG und Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 920/2010 und (EU) Nr. 1193/2011 der Kommission (ABl. L 122 vom 3.5.2013, S. 1).

    (42)  Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7).

    (43)  Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).

    (44)  Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

    (45)  Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87).

    (46)  Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77).

    (47)  Beschluss 95/167/EG, Euratom, EGKS des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 19. April 1995 über Einzelheiten der Ausübung des Untersuchungsrechts des Europäischen Parlaments (ABl. L 113 vom 19.5.1995, S. 1).


    ANHANG

    Entsprechungstabelle

    Richtlinie (EU) 2015/849

    Vorliegende Richtlinie

    Richtlinie (EU) 2024/1624

    Artikel 1 Absatz 1

    Artikel 1 Absatz 2

    Artikel 1 Absatz 3

    Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1

    Artikel 1 Absatz 4

    Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1

    Artikel 1 Absatz 5

    Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2

    Artikel 1 Absatz 6

    Artikel 2 Absatz 1 Nummern 1 und 2

    Artikel 2 Absatz 1

    Artikel 3

    Artikel 2 Absatz 2

    Artikel 4

    Artikel 2 Absatz 3

    Artikel 6 Absatz 1

    Artikel 2 Absatz 4

    Artikel 6 Absatz 2

    Artikel 2 Absatz 5

    Artikel 6 Absatz 3

    Artikel 2 Absatz 6

    Artikel 6 Absatz 4

    Artikel 2 Absatz 7

    Artikel 6 Absatz 5

    Artikel 2 Absatz 8

    Artikel 7

    Artikel 2 Absatz 9

    Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 6

    Artikel 3, Nummer 1

    Artikel 2 Absatz 1 Nummer 5

    Artikel 3, Nummer 2

    Artikel 2 Absatz 1 Nummer 6

    Artikel 3, Nummer 3

    Artikel 2 Absatz 1 Nummer 4

    Artikel 3, Nummer 4

    Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3

    Artikel 3, Nummer 5

    Artikel 2 Absatz 1 Nummer 47

    Artikel 3, Nummer 6

    Artikel 2 Absatz 1 Nummer 28

    Artikel 3, Nummer 6 Buchstabe a

    Artikel 51 bis 55

    Artikel 3, Nummer 6 Buchstabe b

    Artikel 58

    Artikel 3, Nummer 6 Buchstabe c

    Artikel 57

    Artikel 3, Nummer 7

    Artikel 2 Absatz 1 Nummer 11

    Artikel 3, Nummer 8

    Artikel 2 Absatz 1 Nummer 22

    Artikel 3, Nummer 9

    Artikel 2 Absatz 1 Nummer 34 und Artikel 2 Absatz 2

    Artikel 3, Nummer 10

    Artikel 2 Absatz 1 Nummer 35 und Artikel 2 Absatz 5

    Artikel 3, Nummer 11

    Artikel 2 Absatz 1 Nummer 36

    Artikel 3, Nummer 12

    Artikel 2 Absatz 1 Nummer 40

    Artikel 3, Nummer 13

    Artikel 2 Absatz 1 Nummer 19

    Artikel 3, Nummer 14

    Artikel 2 Absatz 1 Nummer 12

    Artikel 3, Nummer 15

    Artikel 2 Absatz 1 Nummer 41

    Artikel 3, Nummer 16

    Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17

    Artikel 3, Nummer 17

    Artikel 2 Absatz 1 Nummer 23

    Artikel 3, Nummer 18

    Artikel 2 Absatz 1 Nummer 7

    Artikel 3, Nummer 19

    Artikel 4

    Artikel 3

    Artikel 5

    Artikel 6

    Artikel 7

    Artikel 7

    Artikel 8

    Artikel 8 Absatz 1

    Artikel 10 Absatz 1

    Artikel 8 Absatz 2

    Artikel 10 Absatz 2 und Absatz 3

    Artikel 8 Absatz 3

    Artikel 9 Absatz 1

    Artikel 8 Absatz 4

    Artikel 9 Absatz 2

    Artikel 8 Absatz 5

    Artikel 9 Absatz 2 und Absatz 3

    Artikel 9

    Artikel 29

    Artikel 10 Absatz 1

    Artikel 79 Absatz 1

    Artikel 10 Absatz 2

    Artikel 79 Absatz 3

    Artikel 11

    Artikel 19 Absätze 1, 2 und 5

    Artikel 12

    Artikel 19 Absatz 7 und Artikel 79 Absatz 2

    Artikel 13 Absatz 1

    Artikel 20 Absatz 1

    Artikel 13 Absatz 2

    Artikel 20 Absatz 2

    Artikel 13 Absatz 3

    Artikel 20 Absatz 2

    Artikel 13 Absatz 4

    Artikel 20 Absatz 4

    Artikel 13 Absatz 5

    Artikel 47

    Artikel 13 Absatz 6

    Artikel 22 Absatz 4

    Artikel 14 Absatz 1

    Artikel 23 Absätze 1 und 4

    Artikel 14 Absatz 2

    Artikel 23 Absatz 2

    Artikel 14 Absatz 3

    Artikel 23 Absatz 3

    Artikel 14 Absatz 4

    Artikel 21 Absätze 1 und 2

    Artikel 14 Absatz 5

    Artikel 26 Absätze 2 und 3

    Artikel 15

    Artikel 20 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Artikel 33

    Artikel 16

    Artikel 33 Absätze 1 und 8

    Artikel 17

    Artikel 18 Absatz 1

    Artikel 34 Absatz 1

    Artikel 18 Absatz 2

    Artikel 34 Absatz 2

    Artikel 18 Absatz 3

    Artikel 34 Absatz 3

    Artikel 18 Absatz 4

    Artikel 18a Absatz 1

    Artikel 29 Absatz 4

    Artikel 18a Absatz 2

    Artikel 29 Absätze 5 und 6 und Artikel 35 Buchstabe a

    Artikel 18a Absatz 3

    Artikel 29 Absatz 5 und 6 und Artikel 35 Buchstabe b

    Artikel 18a Absatz 4

    Artikel 18a Absatz 5

    Artikel 29 Absatz 6

    Artikel 19

    Artikel 36

    Artikel 20

    Artikel 9 Absatz 2, Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 42 Absatz 1

    Artikel 20 Buchstabe a

    Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii und Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe g

    Artikel 20 Buchstabe b

    Artikel 42 Absatz 1

    Artikel 20a

    Artikel 43

    Artikel 21

    Artikel 44

    Artikel 22

    Artikel 45

    Artikel 23

    Artikel 46

    Artikel 24

    Artikel 39

    Artikel 25

    Artikel 48 Absatz 1

    Artikel 26

    Artikel 48

    Artikel 27

    Artikel 49

    Artikel 28

    Artikel 48 Absatz 3

    Artikel 29

    Artikel 30 Absatz 1

    Artikel 63 Absatz 1, Absatz 2 Unterabsatz 2 und Absatz 4 sowie Artikel 68

    Artikel 30 Absatz 2

    Artikel 63 Absatz 5

    Artikel 30 Absatz 3

    Artikel 10 Absatz 1

    Artikel 30 Absatz 4

    Artikel 10 Absatz 7 und 10

    Artikel 24

    Artikel 30 Absatz 5 Unterabsatz 1

    Artikel 11 und Artikel 12 Absatz 2

    Artikel 30 Absatz 5 Unterabsatz 2

    Artikel 12 Absatz 1

    Artikel 30 Absatz 5 Unterabsatz 3

    Artikel 30 Absatz 5a

    Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 13 Absatz 12

    Artikel 30 Absatz 6

    Artikel 11 Absätze 1, 2 und 3

    Artikel 30 Absatz 7

    Artikel 61 Absatz 2

    Artikel 30 Absatz 8

    Artikel 22 Absatz 7

    Artikel 30 Absatz 9

    Artikel 15

    Artikel 30 Absatz 10

    Artikel 10 Absatz 19 und Absatz 20

    Artikel 31 Absatz 1

    Artikel 58, Artikel 64 Absatz 1 und Artikel 68

    Artikel 31 Absatz 2

    Artikel 64 Absatz 3

    Artikel 31 Absatz 3

    Artikel 64 Absatz 5

    Artikel 31 Absatz 3a

    Artikel 10 Absätze 1, 2 und 3

    Artikel 67

    Artikel 31 Absatz 4 Unterabsatz 1

    Artikel 11 und Artikel 12 Absatz 2

    Artikel 31 Absatz 4 Unterabsatz 2

    Artikel 12 Absatz 1

    Artikel 31 Absatz 4 Unterabsatz 3

    Artikel 31 Absatz 4 Unterabsatz 4

    Artikel 11 Absatz 2

    Artikel 31 Absatz 4a

    Artikel 11 Absatz 4 und 13 Absatz 12

    Artikel 31 Absatz 5

    Artikel 10 Absätze 7 und 10

    Artikel 24

    Artikel 31 Absatz 6

    Artikel 22 Absatz 7

    Artikel 31 Absatz 7

    Artikel 61 Absatz 2

    Artikel 31 Absatz 7a

    Artikel 15

    Artikel 31 Absatz 9

    Artikel 10 Absätze 19 und 20

    Artikel 31 Absatz 10

    Artikel 58 Absatz 4

    Artikel 31a

    Artikel 17 Absatz 1

    Artikel 32 Absatz 1

    Artikel 19 Absatz 1

    Artikel 32 Absatz 2

    Artikel 62 Absatz 1

    Artikel 32 Absatz 3

    Artikel 19 Absatz 2, Absatz 3 Unterabsatz 1, Absätze 4 und 5

    Artikel 32 Absatz 4

    Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz

    Artikel 32 Absatz 5

    Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 2

    Artikel 32 Absatz 6

    Artikel 22 Absatz 2

    Artikel 32 Absatz 7

    Artikel 24 Absatz 1

    Artikel 32 Absatz 8

    Artikel 19 Absatz 3 Unterabsatz 2

    Artikel 32 Absatz 9

    Artikel 21 Absatz 4

    Artikel 32a Absatz 1

    Artikel 16 Absatz 1

    Artikel 32a Absatz 2

    Artikel 16 Absatz 2

    Artikel 32a Absatz 3

    Artikel 16 Absatz 3

    Artikel 32a Absatz 4

    Artikel 16 Absatz 5

    Artikel 32b

    Artikel 18

    Artikel 33 Absatz 1

    Artikel 69 Absatz 1

    Artikel 33 Absatz 2

    Artikel 69 Absatz 6

    Artikel 34 Absatz 1

    Artikel 70 Absatz 1

    Artikel 34 Absatz 2

    Artikel 70 Absatz 2

    Artikel 34 Absatz 3

    Artikel 40 Absatz 5

    Artikel 35

    Artikel 71

    Artikel 36

    Artikel 42

    Artikel 37

    Artikel 72

    Artikel 38

    Artikel 60

    Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 4und Absatz 4, Artikel 14 und Artikel 69 Absatz 7

    Artikel 39

    Artikel 73

    Artikel 40

    Artikel 77

    Artikel 41

    Artikel 76

    Artikel 42

    Artikel 78

    Artikel 43

    Artikel 44 Absatz 1

    Artikel 9 Absatz 1

    Artikel 44 Absatz 2

    Artikel 9 Absatz 2

    Artikel 44 Absatz 3

    Artikel 44 Absatz 4

    Artikel 9 Absätze 3 und 6

    Artikel 45 Absatz 1

    Artikel 16 Absatz 1

    Artikel 45 Absatz 2

    Artikel 8 Absatz 3, 4 und 5

    Artikel 45 Absatz 3

    Artikel 17 Absatz 1

    Artikel 45 Absatz 4

    Artikel 48

    Artikel 45 Absatz 5

    Artikel 17 Absatz 2

    Artikel 45 Absatz 6

    Artikel 17 Absatz 3

    Artikel 45 Absatz 7

    Artikel 17 Absatz 4

    Artikel 45 Absatz 8

    Artikel 16 Absatz 3

    Artikel 45 Absatz 9

    Artikel 41 Absatz 1

    Artikel 45 Absatz 10

    Artikel 41 Absatz 2

    Artikel 45 Absatz 11

    Artikel 41 Absatz 3

    Artikel 46 Absatz 1

    Artikel 12 und 15

    Artikel 46 Absatz 2

    Artikel 39 Absatz 2

    Artikel 46 Absatz 3

    Artikel 28 Absatz 1

    Artikel 46 Absatz 4

    Artikel 11 Absatz 1

    Artikel 47 Absatz 1

    Artikel 4 Absätze 1 und 2

    Artikel 47 Absatz 2

    Artikel 6 Absatz 1

    Artikel 47 Absatz 3

    Artikel 6 Absatz 2

    Artikel 48 Absatz 1

    Artikel 37 Absatz 1

    Artikel 48 Absatz 1a

    Artikel 37Absatz 5 und Artikel 62 Absatz 1

    Artikel 48 Absatz 2

    Artikel 37 Absätze 2 und 6

    Artikel 48 Absatz 3

    Artikel 37 Absatz 7

    Artikel 48 Absatz 4

    Artikel 37 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 46 und Artikel 54 Absatz 4

    Artikel 48 Absatz 5

    Artikel 46 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 47

    Artikel 48 Absatz 6

    Artikel 40 Absatz 1

    Artikel 48 Absatz 7

    Artikel 40 Absatz 2

    Artikel 48 Absatz 8

    Artikel 40 Absatz 4

    Artikel 48 Absatz 9

    Artikel 37 Absatz 3

    Artikel 48 Absatz 10

    Artikel 40 Absatz 3

    Artikel 49

    Artikel 61 Absatz 1

    Artikel 50

    Artikel 63

    Artikel 50a

    Artikel 61 Absatz 3

    Artikel 51

    Artikel 52

    Artikel 29

    Artikel 53

    Artikel 31

    Artikel 54

    Artikel 33

    Artikel 55

    Artikel 34

    Artikel 56

    Artikel 30 Absätze 2 und 3

    Artikel 57

    Artikel 35

    Artikel 57a Absatz 1

    Artikel 67 Absatz 1

    Artikel 57a Absatz 2

    Artikel 67 Absatz 2

    Artikel 57a Absatz 3

    Artikel 67 Absatz 3

    Artikel 57a Absatz 4

    Artikel 44, Artikel 46 Absatz 1 und Artikel 47 Absatz 1

    Artikel 57a Absatz 5

    Artikel 51

    Artikel 57b

    Artikel 68

    Artikel 58 Absatz 1

    Artikel 53 Absatz 1

    Artikel 58 Absatz 2

    Artikel 53 Absatz 2 und 3

    Artikel 58 Absatz 3

    Artikel 53 Absatz 4

    Artikel 58 Absatz 4

    Artikel 58 Absatz 5

    Artikel 53 Absatz 5

    Artikel 59 Absatz 1

    Artikel 55 Absatz 1

    Artikel 59 Absatz 2

    Artikel 55 Absatz 2 und Artikel 56 Absätze 2 und 3

    Artikel 59 Absatz 3

    Artikel 55 Absatz 3

    Artikel 59 Absatz 4

    Artikel 55 Absatz 4

    Artikel 60 Absatz 1

    Artikel 58 Absatz 1, Absatz 2 Unterabsatz 1 und Absatz 3

    Artikel 60 Absatz 2

    Artikel 58 Absatz 2 Unterabsatz 3

    Artikel 60 Absatz 3

    Artikel 58 Absatz 4

    Artikel 60 Absatz 4

    Artikel 53 Absatz 6

    Artikel 60 Absatz 5

    Artikel 53 Absatz 7

    Artikel 60 Absatz 6

    Artikel 53 Absatz 8

    Artikel 61

    Artikel 60

    Artikel 62 Absatz 1

    Artikel 59 Absatz 1

    Artikel 62 Absatz 2

    Artikel 6 Absatz 6

    Artikel 62 Absatz 3

    Artikel 59 Absatz 2

    Artikel 63

    Artikel 64

    Artikel 85

    Artikel 64a

    Artikel 72

    Artikel 86

    Artikel 65

    Artikel 66

    Artikel 67

    Artikel 68

    Artikel 69

    Anhang I

    Anhang I

    Anhang II

    Anhang II

    Anhang III

    Anhang III

    Anhang IV


    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1640/oj

    ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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