This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32024D1638
Council Decision (EU) 2024/1638 of 30 May 2024 on the withdrawal of the Union from the Energy Charter Treaty
Beschluss (EU) 2024/1638 des Rates vom 30. Mai 2024 über den Rücktritt der Union vom Vertrag über die Energiecharta
Beschluss (EU) 2024/1638 des Rates vom 30. Mai 2024 über den Rücktritt der Union vom Vertrag über die Energiecharta
ST/6509/2024/INIT
ABl. L, 2024/1638, 5.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1638/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
![]() |
Amtsblatt |
DE Reihe L |
2024/1638 |
5.6.2024 |
BESCHLUSS (EU) 2024/1638 DES RATES
vom 30. Mai 2024
über den Rücktritt der Union vom Vertrag über die Energiecharta
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 194 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Vertrag über die Energiecharta (im Folgenden „ECV“) wurde von der Union mit dem Beschluss 98/181/EG, EGKS, Euratom des Rates und der Kommission (2) geschlossen und ist am 16. April 1998 in Kraft getreten. |
(2) |
Da der ECV seit den 1990er-Jahren nicht wesentlich aktualisiert wurde, entspricht der ECV immer weniger den aktuellen Gegebenheiten. |
(3) |
Im Jahr 2019 verhandelten die Vertragsparteien des ECV (im Folgenden „Vertragsparteien“) über die Modernisierung des ECV, um ihn mit den Grundsätzen des Übereinkommens von Paris (3), den Erfordernissen einer nachhaltigen Entwicklung und der Bekämpfung des Klimawandels sowie mit modernen Investitionsschutzstandards in Einklang zu bringen. |
(4) |
Auf einer Ad-hoc-Konferenz am 24. Juni 2022 erzielten die Vertragsparteien eine grundsätzliche Einigung über den modernisierten Wortlaut und schlossen damit die Verhandlungen ab, unbeschadet der abschließenden Bewertung durch die Vertragsparteien. Das Verhandlungsergebnis sollte auf der 33. Sitzung der Energiechartakonferenz (im Folgenden „Konferenz“) am 22. November 2022 angenommen werden. |
(5) |
Im Vorfeld der Sitzung der Konferenz hat die Union keinen Standpunkt zur Modernisierung des ECV angenommen. |
(6) |
In Ermangelung eines Standpunkts der Union kann die Union nicht über die Annahme des modernisierten ECV auf der Konferenz abstimmen. |
(7) |
Vor diesem Hintergrund sollte die Union von dem ECV zurücktreten. |
(8) |
Mehrere Mitgliedstaaten haben ihre Unterstützung für die vorgeschlagenen Änderungen des ECV sowie ihre Absicht bekundet, vorbehaltlich seiner Modernisierung Vertragsparteien zu bleiben. Diese Mitgliedstaaten sollten daher befugt sein, die Modernisierung des ECT auf der Konferenz, die diese Modernisierung annehmen wird, durch einen separaten Beschluss des Rates zu genehmigen bzw. keine Einwände gegen sie zu erheben. |
(9) |
Nach Artikel 47 Absatz 1 des ECV kann eine Vertragspartei dem Verwahrer des ECV, d. h. der Portugiesischen Republik, schriftlich notifizieren, dass sie von dem ECV zurücktritt. Nach Artikel 47 Absatz 2 des ECV wird ein solcher Rücktritt ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer wirksam. |
(10) |
Die Union sollte vom ECV zurücktreten — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Union tritt von dem Vertrag über die Energiecharta (im Folgenden „ECV“) zurück.
Artikel 2
Der Präsident des Rates notifiziert im Namen der Union gemäß Artikel 47 Absatz 1 des ECV schriftlich den Rücktritt der Union vom ECV.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 30. Mai 2024.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
T. VAN DER STRAETEN
(1) Zustimmung vom 24. April 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Beschluss 98/181/EG, EGKS, Euratom des Rates und der Kommission vom 23. September 1997 über den Abschluss des Vertrags über die Energiecharta und des Energiechartaprotokolls über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte durch die Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 69 vom 9.3.1998, S. 1).
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1638/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)