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Document 32024D0528

    Durchführungsbeschluss (EU) 2024/528 der Kommission vom 6. Februar 2024 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Integration der Liste der Reisedokumente und der Tabelle der Mitteilungen gemäß Artikel 5a Absätze 1 und 2 der genannten Verordnung in das VIS

    C/2024/647

    ABl. L, 2024/528, 9.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/528/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/528/oj

    European flag

    Amtsblatt
    der Europäischen Union

    DE

    Serie L


    2024/528

    9.2.2024

    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2024/528 DER KOMMISSION

    vom 6. Februar 2024

    mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Integration der Liste der Reisedokumente und der Tabelle der Mitteilungen gemäß Artikel 5a Absätze 1 und 2 der genannten Verordnung in das VIS

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt, Visa für einen längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstitel (VIS-Verordnung) (1), insbesondere auf Artikel 5a Absatz 3,

    nach Anhörung des Ausschusses „Intelligente Grenzen“,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 5a Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 soll die Liste der visierfähigen Reisedokumente, die den Inhaber zum Überschreiten der Außengrenzen berechtigen, gemäß dem Beschluss Nr. 1105/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) (im Folgenden „Liste der Reisedokumente“) zusammen mit der Funktion für die Mitteilung der Anerkennung oder Nichtanerkennung der aufgeführten Reisedokumente (im Folgenden „Tabelle der Reisedokumente“) in das Visa-Informationssystem (VIS) integriert werden.

    (2)

    Gemäß derselben Bestimmung soll das VIS die Funktion für die zentrale Verwaltung der Tabelle der Mitteilungen der Anerkennung oder Nichtanerkennung der aufgeführten Reisedokumente nach Artikel 4 des Beschlusses Nr. 1105/2011/EU bereitstellen.

    (3)

    Die Abfrage der Liste der Reisedokumente in Verbindung mit den Mitteilungen der Anerkennung oder Nichtanerkennung der aufgeführten Reisedokumente ist ein verpflichtender Bestandteil des Verfahrens zur Prüfung von Anträgen auf Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt. Eine solche Abfrage über das VIS würde es ermöglichen, die Anerkennung des Reisedokuments des Antragstellers automatisch zu verifizieren.

    (4)

    Gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Beschlusses Nr. 1105/2011/EU sind die Mitgliedstaaten weiterhin für die Anerkennung von visierfähigen Reisedokumenten, die dem Inhaber das Überschreiten der Außengrenzen ermöglichen, zuständig.

    (5)

    Gemäß Artikel 5 des Beschlusses Nr. 1105/2011/EU bleibt die Kommission für die Aktualisierung der Liste der Reisedokumente zuständig. Es obliegt auch künftig den Mitgliedstaaten, der Kommission ihren Standpunkt zur Anerkennung oder Nichtanerkennung der betreffenden Dokumente mitzuteilen. Daher müssen die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, ihren neuen Standpunkt zur Anerkennung eines bestimmten Reisedokuments mitzuteilen, die betreffenden Angaben direkt zu aktualisieren und die in das VIS integrierte Tabelle der Mitteilungen der Anerkennung oder Nichtanerkennung der aufgeführten Reisedokumente zu bearbeiten; die betreffenden Informationen sollten den Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit über eine regelmäßig aktualisierte elektronische Veröffentlichung zur Verfügung gestellt werden.

    (6)

    Um die Kommission über alle Mitteilungen der Mitgliedstaaten bezüglich der Tabelle der Reisedokumente auf dem Laufenden zu halten, sollte die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) alle zwei Wochen die Tabelle der Reisedokumente aus dem VIS extrahieren und der Kommission in elektronischer Form zur Verfügung stellen.

    (7)

    Die Integration der Liste der Reisedokumente und der Mitteilungen über die Anerkennung oder Nichtanerkennung der aufgeführten Reisedokumente in das VIS würde auch gewährleisten, dass das VIS nach der automatischen Verarbeitung der Antragsdatensätze gemäß Artikel 9a der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 automatisch den Anerkennungsstatus des Reisedokuments anzeigt, was die Prüfung [und die Bescheidung] eines Antrags erleichtern würde. Das derzeitige Visumverfahren würde verbessert, da vermieden würde, dass ein Mitgliedstaat ein einheitliches Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt für ein nicht anerkanntes Reisedokument ausstellt und einem Reisenden bei der Einreise in einen anderen Mitgliedstaat, der das betreffende Reisedokument nicht anerkennt, Schwierigkeiten entstehen.

    (8)

    Die Arbeit der Konsulate bzw. der zentralen Behörden und der Grenzbehörden würde erleichtert, da dank dieser Funktion nach einer automatischen Verarbeitung von Antragsdatensätzen durch das VIS automatisch auf zentraler Ebene angezeigt würde, ob ein bestimmtes Reisedokument anerkannt oder nicht anerkannt wird bzw. ob für die Anerkennung bestimmte Bedingungen gelten.

    (9)

    Um Grenzkontrollbehörden und Konsularbediensteten die Prüfung eines Reisedokuments zu erleichtern, sollten eu-LISA und die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache die in das VIS integrierte Tabelle der Mitteilungen über die Anerkennung oder Nichtanerkennung der aufgeführten Reisedokumente mit dem mit der Verordnung (EU) 2020/493 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingerichteten neuen System über gefälschte und echte Dokumente online (FADO) verbinden, sobald dieses betriebsbereit ist und Abbildungen und sonstige Informationen über gefälschte und echte Dokumente enthält. Operative personenbezogene Daten sollten im FADO-System nicht verarbeitet werden.

    (10)

    Da die Verordnung (EU) 2021/1134 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) den Schengen-Besitzstand ergänzt, hat Dänemark gemäß Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks mitgeteilt, die Verordnung (EU) 2021/1134 in nationales Recht umzusetzen. Dänemark ist daher durch diesen Beschluss gebunden.

    (11)

    Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland nicht beteiligt. (5) Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

    (12)

    Für Island und Norwegen stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (6) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (7) genannten Bereich gehören.

    (13)

    Für die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (8) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (9) genannten Bereich gehören.

    (14)

    Für Liechtenstein stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (10) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (11) genannten Bereich gehören.

    (15)

    Dieser Beschluss stellt einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt jeweils im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 und des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 dar.

    (16)

    Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) angehört und hat am 9. März 2022 eine Stellungnahme abgegeben.

    (17)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses „Intelligente Grenzen“ —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Verwaltung der Tabelle der Reisedokumente

    (1)   eu-LISA integriert die im Beschluss Nr. 1105/2011/EU dargelegte Liste der visierfähigen Reisedokumente, die den Inhaber zum Überschreiten der Außengrenzen berechtigen, (im Folgenden „Liste der Reisedokumente“) zusammen mit der Funktion für die Mitteilung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung der aufgeführten Reisedokumente (im Folgenden „Tabelle der Reisedokumente“) in das VIS.

    (2)   eu-LISA stellt sicher, dass die Dokumente, die in der in das VIS integrierten Tabelle der Reisedokumente nach Absatz 1 aufgeführt sind, der Liste der Reisedokumente gemäß dem Beschluss Nr. 1105/2011/EU entsprechen.

    (3)   eu-LISA stellt die zentrale Verwaltung der Tabelle der Reisedokumente sicher.

    (4)   Die Mitgliedstaaten aktualisieren unverzüglich ihren Standpunkt zum Anerkennungsstatus eines ausgewählten Reisedokuments, indem sie die Tabelle der Reisedokumente direkt im VIS bearbeiten.

    (5)   Alle zwei Wochen extrahiert eu-LISA die Tabelle der Reisedokumente aus dem VIS und stellt sie der Kommission in elektronischer Form zur Verfügung.

    (6)   Die Informationen in der in das VIS integrierten Tabelle der Reisedokumente werden auch den Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit in einer regelmäßig aktualisierten elektronischen Veröffentlichung zur Verfügung gestellt.

    Artikel 2

    Verbindung mit dem System über gefälschte und echte Dokumente online

    eu-LISA und die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache stellen in Bezug auf Abbildungen und sonstige Informationen über gefälschte und echte Dokumente eine Verbindung zwischen der in das VIS integrierten Tabelle der Reisedokumente und dem neuen System über gefälschte und echte Dokumente online (FADO) her, sobald dieses gemäß der Verordnung (EU) 2020/493 betriebsbereit ist.

    Artikel 3

    Inkrafttreten und Geltungsbeginn

    Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Er gilt ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme des VIS gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/1134.

    Brüssel, den 6. Februar 2024

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)   ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60.

    (2)  Beschluss Nr. 1105/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Liste der visierfähigen Reisedokumente, die den Inhaber zum Überschreiten der Außengrenzen berechtigen, und über die Schaffung eines Verfahrens zur Aufstellung dieser Liste (ABl. L 287 vom 4.11.2011, S. 9).

    (3)  Verordnung (EU) 2020/493 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 2020 über das System über gefälschte und echte Dokumente online (FADO) und zur Aufhebung der Gemeinsamen Maßnahme 98/700/JI des Rates (ABl. L 107 vom 6.4.2020, S. 1).

    (4)  Verordnung (EU) 2021/1134 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidung 2004/512/EG und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates zur Reform des Visa-Informationssystems (ABl. L 248 vom 13.7.2021, S. 11).

    (5)  Dieser Beschluss fällt nicht in den Anwendungsbereich der Maßnahmen gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

    (6)   ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

    (7)  Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).

    (8)   ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

    (9)  Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).

    (10)   ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.

    (11)  Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).

    (12)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).


    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/528/oj

    ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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