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Document 32023R2667

    Verordnung (EU) 2023/2667 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009 und (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 693/2003 und (EG) Nr. 694/2003 des Rates und des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen in Hinblick auf die Digitalisierung des Visumverfahrens

    PE/41/2023/REV/1

    ABl. L, 2023/2667, 7.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2667/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2667/oj

    European flag

    Amtsblatt
    der Europäischen Union

    DE

    Serie L


    2023/2667

    7.12.2023

    VERORDNUNG (EU) 2023/2667 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 22. November 2023

    zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009 und (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 693/2003 und (EG) Nr. 694/2003 des Rates und des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen in Hinblick auf die Digitalisierung des Visumverfahrens

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe a,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die gemeinsame Visumpolitik der Union war integraler Bestandteil der Errichtung eines Raumes ohne Binnengrenzen. In der Mitteilung der Kommission vom 14. März 2018 mit dem Titel „Anpassung der gemeinsamen Visumpolitik an neue Herausforderungen“ wird das Konzept von „e-Visa“ thematisiert und eine Machbarkeitsstudie zu digitalen Visumverfahren angekündigt sowie die Absicht zum Ausdruck gebracht, als Grundlage für künftige Vorschläge Optionen zu bewerten und Pilotprojekte zu fördern. Bei der Überarbeitung des Visakodex (3) im Jahr 2019 haben das Europäische Parlament und der Rat ausdrücklich das Ziel bekundet, unter umfassender Nutzung der jüngsten rechtlichen und technologischen Entwicklungen künftig eine gemeinsame Lösung zu entwickeln, damit Anträge auf Schengen-Visa online gestellt werden können.

    (2)

    Die vorliegende Verordnung steht im Einklang mit der Politik der Union, die Modernisierung und Digitalisierung öffentlicher Dienste zu fördern, und der Mitteilung der Kommission vom 9. März 2021 mit dem Titel „Digitaler Kompass 2030: der europäische Weg in die digitale Dekade“. Seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) im Jahr 2010 und der Inbetriebnahme des Visa-Informationssystems (VIS) im Jahr 2011 im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) haben sich die Rahmenbedingungen der Visumpolitik erheblich verändert. Überdies bieten bedeutsame technologische Entwicklungen neue Möglichkeiten, um das Verfahren zur Beantragung von Schengen-Visa für Drittstaatsangehörige reibungsloser und wirksamer und für die Mitgliedstaaten kosteneffizienter zu gestalten.

    (3)

    Aufgrund der COVID-19-Pandemie, die die Schengen-Visumverfahren weltweit verlangsamte, unter anderem wegen der Schwierigkeiten bei dem Empfang von Visumantragstellern in den Konsulaten und Visumantragstellen, forderten die Mitgliedstaaten die Kommission auf, die Arbeiten zur Digitalisierung der Visumverfahren zu beschleunigen.

    (4)

    Mit dem von der Kommission am 23. September 2020 vorgeschlagenen neuen Migrations- und Asylpaket wird das Ziel verfolgt, das Visumverfahren bis 2025 vollständig zu digitalisieren, mit einem digitalen Visum und der Möglichkeit, Visumanträge online einzureichen.

    (5)

    Obwohl die Bearbeitung von Visumanträgen bereits teilweise digitalisiert wurde und Anträge und Entscheidungen im VIS erfasst werden, erfolgen zwei wichtige Schritte nach wie vor auf Papier: das Visumantragsverfahren und die Ausstellung eines Visums an den Antragsteller in Form einer Visummarke. Die auf Papier erfolgenden Schritte stellen eine Belastung für alle Beteiligten dar, insbesondere für die Behörden der Mitgliedstaaten, die die Visa ausstellen, sowie für die Antragsteller. Die Mitgliedstaaten sind sich dieser Belastung bewusst; einige von ihnen haben bereits digitale Lösungen eingeführt, um Antragstellern ein modernes und benutzerfreundliches Antragsverfahren zu bieten und die Bearbeitung von Visumanträgen effizienter zu gestalten.

    (6)

    Eine einzige technische Lösung, d. h. die EU-Visumantragsplattform (EU-VAP), sollte entwickelt werden, damit Visumantragsteller unabhängig vom Bestimmungsmitgliedstaat ein Visum online beantragen können. Dieses Instrument sollte automatisch ermitteln, welcher Mitgliedstaat für die Prüfung eines Antrags zuständig ist, insbesondere in Fällen, in denen der Antragsteller beabsichtigt, in mehrere Mitgliedstaaten zu reisen. In diesen Fällen müssten Mitgliedstaaten lediglich prüfen, ob das Instrument den richtigen zuständigen Mitgliedstaat ermittelt hat.

    (7)

    Eine digitale Plattform, die allen Mitgliedstaaten gemein ist, würde erheblich zur Verbesserung der Außenwirkung der Union beitragen.

    (8)

    Über die EU-VAP sollten dem Antragsteller aktuelle und leicht zugängliche Informationen und die Bedingungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten in Formaten zur Verfügung gestellt werden, bei denen Sehbehinderungen berücksichtig werden. Über die EU-VAP sollte auch ein Instrument zur Orientierung zur Verfügung gestellt werden, mit dem der Antragsteller alle erforderlichen Informationen zu der Visumpflicht und dem Visumverfahren finden kann, z. B. ob ein Visum erforderlich ist und — falls ja — welche Art von Visum, die Höhe der Visumgebühr, den Mitgliedstaat, der für die Bearbeitung des Antrags zuständig ist, welche Belege erforderlich sind, ob ein Termin erforderlich ist, um biometrische Identifikatoren zu erfassen, und ob es möglich ist, den Antrag online ohne Termin zu stellen. Über die EU-VAP sollten dem Antragsteller Dokumente in druckbarem Format zur Verfügung gestellt werden, und sie sollte ein Kommunikationsinstrument, wie z. B. einen Chatbot, zur Beantwortung der Fragen des Antragstellers umfassen. Der Antragsteller kann auch auf anderem Wege als über diesen Chatbot Informationen über das Visumverfahren erhalten. Auf der EU-VAP sollten zudem Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dem VIS bereitgestellt werden. Die EU-VAP sollte ferner eine sichere elektronische Kommunikation zwischen dem Antragsteller und dem zuständigen Konsulat oder den zentralen Behörden des zuständigen Mitgliedstaats für den Fall ermöglichen, dass zusätzliche Dokumente benötigt werden oder ein Gespräch mit dem Antragsteller erforderlich ist.

    (9)

    Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass der Öffentlichkeit im Rahmen der Beantragung eines Visums eine Dienstleistung von hoher Qualität unter Beachtung bewährter Verwaltungsverfahren angeboten wird. Sie sollten sicherstellen, dass für alle Antragsteller der Grundsatz einer „zentralen Anlaufstelle“ Anwendung findet.

    (10)

    Visumantragsteller sollten die Möglichkeit haben, über die EU-VAP ihren Antrag einzureichen, die im Antragsformular geforderten Angaben zu machen sowie eine elektronische Kopie des Reisedokuments, Belege und eine Reisekrankenversicherung in digitaler Form einzureichen. Damit der Antragsteller Informationen zu seinem Antrag speichern kann, sollten die Daten auf der EU-VAP vorübergehend gespeichert werden können, jedoch nur so lange, wie dies für den Abschluss der jeweiligen Aufgaben unbedingt notwendig ist. Sobald der Antragsteller den Online-Antrag eingereicht hat und die Mitgliedstaaten die entsprechenden Prüfungen durchgeführt haben, sollte der Antragsdatensatz an das nationale System des zuständigen Mitgliedstaats übermittelt und dort gespeichert werden. Die Konsulate oder die zentralen Behörden haben die auf nationaler Ebene gespeicherten Informationen abzufragen und nur die erforderlichen Daten in das zentrale VIS einzugeben.

    (11)

    Grundsätzlich sollte es nur für Erstantragsteller und Antragsteller, die ein neues Reisedokument erworben haben, das überprüft werden muss, und wenn biometrische Identifikatoren erfasst werden müssen, verpflichtend sein, persönlich im Konsulat oder bei einem externen Dienstleistungserbringer zu erscheinen. Bei Zweifeln in Bezug auf Reisedokumente, Belege oder beides oder in Einzelfällen, wenn an einem bestimmten Ort häufig gefälschte Dokumente auftauchen, sollten die Mitgliedstaaten jedoch weiterhin die Möglichkeit haben, den Antragsteller aufzufordern, persönlich zu erscheinen.

    (12)

    Mehrfachantragsteller sollten innerhalb eines Zeitraums von 59 Monaten nach ihrem ersten Antrag einen Antrag vollständig online stellen können, vorausgesetzt, sie verwenden dasselbe Reisedokument. Nach Ablauf dieser Frist sollten die biometrischen Identifikatoren im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 810/2009, wonach die Erfassung der biometrischen Daten grundsätzlich alle 59 Monate ab dem Tag der ersten Erfassung erfolgen muss, erneut erfasst werden.

    (13)

    Es gelten besondere Bestimmungen für visumpflichtige Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von Unionsbürgern, auf die die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) Anwendung findet, von Drittstaatsangehörigen, die aufgrund eines Übereinkommens zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem Drittland andererseits ein dem Recht von Unionsbürgern auf Freizügigkeit gleichwertiges Recht genießt, das dem der Unionsbürger entspricht, und die nicht im Besitz einer Aufenthaltskarte gemäß der Richtlinie 2004/38/EG sind, oder von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs sind, die im Rahmen des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (7) (im Folgenden „Austrittsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich“) Begünstigte in Bezug auf ihren Aufnahmestaat im Sinne der Begriffsbestimmung des Austrittsabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich und nicht im Besitz eines Aufenthaltsdokuments gemäß dem Austrittsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich sind.

    (14)

    Nach Artikel 21 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hat jeder Unionsbürger das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten. In der Richtlinie 2004/38/EG sind Beschränkungen und Bedingungen in Bezug auf diese Rechte festgelegt. Wie der Gerichtshof der Europäischen Union bestätigt hat, haben Familienangehörige von Unionsbürgern, auf die die Richtlinie 2004/38/EG Anwendung findet, nicht nur das Recht, in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats einzureisen, sondern auch zu diesem Zweck ein Visum zu erhalten. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, diesen Personen alle Möglichkeiten zu bieten, die erforderlichen Visa zu erhalten, die so bald wie möglich in einem beschleunigten Verfahren und unter Beachtung der für sie geltenden Verfahrensgarantien unentgeltlich erteilt werden müssen. Vor diesem Hintergrund sollten diese Familienangehörigen insbesondere berechtigt sein, ihren Visumantrag, ihren Antrag auf Bestätigung eines gültigen Visums in einem neuen Reisedokument oder ihren Antrag auf Verlängerung ihres Visums ohne Nutzung der EU-VAP einzureichen, da dies ihren Visumantrag erleichtern könnte. In einem solchen Fall sollten sie entscheiden können, ihre Anträge persönlich im Konsulat oder bei externen Dienstleistungserbringern einzureichen. Ferner sollte die EU-VAP die Rechte und Erleichterungen, die den Begünstigten des Besitzstands im Bereich der Freizügigkeit gewährt werden, in vollem Umfang berücksichtigen. Dasselbe gilt für Familienangehörige britischer Staatsangehöriger, die aufgrund von Artikel 14 Absatz 3 des Austrittsabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich in Bezug auf ihren Aufnahmestaat im Sinne der Begriffsbestimmung dieses Abkommens Begünstigte dieses Abkommens sind.

    (15)

    Bei Vorliegen humanitärer Gründe, in begründeten Einzelfällen, in Fällen höherer Gewalt oder für Staats- und Regierungschefs und Mitglieder einer nationalen Regierung mit mitreisenden Ehepartnern und für die Mitglieder ihrer offiziellen Delegation, wenn sie von Regierungen der Mitgliedstaaten oder von internationalen Organisationen zu einem offiziellen Anlass eingeladen werden, sowie für Monarchen und andere hochrangige Mitglieder einer königlichen Familie, wenn sie von Regierungen der Mitgliedstaaten oder von internationalen Organisationen zu einem offiziellen Anlass eingeladen werden, und für Visa, die an den Außengrenzen beantragt werden oder die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlängert werden können, sollten besondere Bestimmungen gelten.

    (16)

    Die besonderen Bestimmungen, die aus humanitären Gründen gelten, könnten sich auch auf alle Arten von Fragen des digitalen Zugangs, den begrenzten Zugang zum Internet oder die fehlende Internet-Verbreitung oder eingeschränkte digitale Kompetenzen erstrecken. Besondere Aufmerksamkeit sollte Menschen mit Behinderung zukommen.

    (17)

    Ein vom Visumantragsteller ordnungsgemäß bevollmächtigter oder, falls zutreffend, gesetzlich zu seiner Vertretung befugter Dritter sollte einen Antrag im Namen des Visumantragstellers einreichen können, sofern die Identität dieser dritten Person im Antragsformular angegeben ist.

    (18)

    Jeder Antragsteller sollte über die EU-VAP ein ausgefülltes Antragsformular einreichen. Das Online-Antragsformular einschließlich einer Erklärung über die Echtheit, Vollständigkeit, Richtigkeit und Zuverlässigkeit der übermittelten Daten sowie eine Erklärung über den Wahrheitsgehalt und die Glaubhaftigkeit der Angaben sollten durch Setzen des Häkchens im entsprechenden Kästchen im Antragsformular elektronisch unterzeichnet werden. Jeder Antragsteller sollte ferner erklären, dass er die in der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) genannten Einreisevoraussetzungen verstanden hat und dass er bei jeder Einreise zur Vorlage der entsprechenden Belege aufgefordert werden könnte. Die Antragsteller sollten bestätigen, dass sie damit einverstanden sind, Mitteilungen über die EU-VAP zu erhalten. Zu diesem Zweck sollten sie die EU-VAP regelmäßig aufrufen. Antragsformulare für Minderjährige sollten von einer Person, die ständig oder vorübergehend die elterliche Sorge oder die gesetzliche Vormundschaft ausübt, elektronisch unterzeichnet und eingereicht werden.

    (19)

    Bei der Beantragung eines Visums sollten die Antragsteller Belege vorlegen. Für die Zwecke dieser Verordnung umfasst dies sowohl die digitale als auch die physische Einreichung von Dokumenten. Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu den Gründen für die Verweigerung eines Visums darf eine gemeldete IP-Adresse allein oder die mögliche doppelte Verwendung von IP-Adressen für die Zwecke der Prüfung des Antrags nicht relevant sein.

    (20)

    Die Visumgebühr sollte über eine mit der EU-VAP verbundene Zugangsplattform entrichtet werden, und die Zahlungen würden in ihrer Gänze direkt an den jeweiligen Mitgliedstaat überwiesen. Die für die Sicherung der elektronischen Zahlung erforderlichen Daten sollten nicht Teil der im VIS gespeicherten Daten sein. Ist eine elektronische Zahlung nicht möglich, sollte die Visumgebühr von den Konsulaten oder dem mit dieser Aufgabe betrauten externen Dienstleistungserbringer erhoben werden.

    (21)

    Die EU-VAP sollte auch ein Terminvereinbarungsinstrument umfassen, das die Mitgliedstaaten für die Verwaltung von Terminen in ihren Konsulaten oder bei externen Dienstleistungserbringern nutzen können. Zwar sollte die Verwendung dieses Instruments fakultativ bleiben, da es möglicherweise nicht an allen Standorten und für alle Konsulate geeignet ist, doch sollten die Mitgliedstaaten im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort erörtern, ob in bestimmten Drittländern oder an bestimmten Standorten ein harmonisierter Ansatz für die Verwendung des Terminvereinbarungsinstruments verfolgt werden könnte.

    (22)

    Im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort sollte mit Blick auf die Übersetzung des Antragsformulars in bestimmten Fällen auch der Gebrauch verbreiteter Sprachen, die keine Amtssprachen sind, festgelegt werden. Im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort sollten auch Vorkehrungen für die Übermittlung elektronischer Daten für externe Dienstleistungserbringer oder für die vertretenden Mitgliedstaaten erörtert werden, wenn Drittländer nach nationalem Recht eine solche Übermittlung außerhalb ihres Hoheitsgebiets untersagen.

    (23)

    Durch die EU-VAP sollte eine automatisierte Zulässigkeits-Vorabprüfung durchgeführt werden, um zu überprüfen, ob die vom Antragsteller bereitgestellten Informationen die Zulässigkeitsvoraussetzungen für das beantragte Visum erfüllen. Der Antragsteller sollte eine Benachrichtigung von der EU-VAP erhalten, wenn Informationen fehlen, und er sollte die Möglichkeit haben, den Antrag zu berichtigen.

    (24)

    Durch die EU-VAP sollte eine automatisierte Zuständigkeits-Vorabprüfung durchgeführt werden, um den zuständigen Mitgliedstaat auf der Grundlage der vom Antragsteller bereitgestellten Informationen vorab zu ermitteln. Der Antragsteller sollte jedoch angeben können, dass der Antrag auf der Grundlage des Hauptzwecks des Aufenthalts von einem anderen Mitgliedstaat bearbeitet werden soll. Das Konsulat oder die zentralen Behörden dieses anderen betroffenen Mitgliedstaats sollten dann prüfen, ob sie für die Prüfung des Antrags zuständig sind.

    (25)

    Stellt das Konsulat oder stellen die zentralen Behörden des Mitgliedstaats fest, dass es (sie) für die Prüfung des Antrags zuständig ist (sind), sollte das Konsulat bzw. sollten die Behörden den Antrag annehmen, und sollten die Daten aus dem vorübergehenden Speicher gemäß der VIS-Verordnung in das nationale System importiert und mit Ausnahme der Kontaktdaten aus dem vorübergehenden Speicher gelöscht werden.

    (26)

    Durch die Architektur der EU-VAP sollten Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen, die Einhaltung des Grundsatzes der Datensparsamkeit und, sobald die EU-VAP in Betrieb ist, ihre Umsetzung unter Achtung der Zugangsrechte gemäß dem geltenden nationalen Recht und Unionsrecht sichergestellt werden.

    (27)

    Damit die in die EU-VAP eingegebenen personenbezogenen Daten die notwendigen Mindestanforderungen an die Qualität erfüllen, ist ein spezielles Verfahren zur Überprüfung der Qualität dieser Daten erforderlich. Ein einheitlicher Ansatz für die Qualitätsprüfung ist nicht nur wichtig, um ein einheitliches Qualitätsniveau der Daten in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen, sondern auch, um sicherzustellen, dass die Antragsteller in gleicher Weise behandelt werden, unabhängig davon, an welche zuständige Behörde sie sich wenden.

    (28)

    Die Rolle und die Zuständigkeiten der verschiedenen Akteure, die an der Verarbeitung der erfassten Daten von Antragstellern und Visuminhabern beteiligt sind, müssen geklärt werden. Die Mitgliedstaaten sind die Endnutzer der im Rahmen der EU-VAP zu erfassenden Daten und treffen anhand der von den Antragstellern und Visuminhabern bereitgestellten Daten die endgültige Entscheidung. Für die Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten in dem vorübergehenden Speicher sollten die Mitgliedstaaten daher gemeinsam Verantwortliche gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) sein. Jeder Mitgliedstaat sollte eine zuständige Behörde als Verantwortlichen benennen. Die Mitgliedstaaten sollten diese Behörden der Kommission, der durch die Verordnung (EU) 2018/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) eingerichtete Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) und den anderen Mitgliedstaaten mitteilen. Die eu-LISA sollte die EU-VAP betreiben und technische Lösungen für sie bereitstellen und sollte im Namen der Mitgliedstaaten, die Schengen-Visa ausstellen, die von den Antragstellern bereitgestellten Daten verarbeiten. Die eu-LISA sollte daher Auftragsverarbeiter im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) sein.

    (29)

    Wenn neue Informationen über den Antrag oder das Visum vorliegen, sollte der Antragsteller mittels einer elektronischen Mitteilung informiert werden. Die Entscheidung des zuständigen Mitgliedstaats im Einklang mit den Verordnungen (EG) Nr. 810/2009 und (EG) Nr. 767/2008, in der angegeben wird, ob das Visum erteilt, verweigert, in einem neuen Reisedokument bestätigt, verlängert, annulliert oder aufgehoben wird, sollte dem Antragsteller über einen Dienst für sichere Konten auf der EU-VAP zur Verfügung gestellt werden. Der Zugang zum sicheren Konto auf der EU-VAP sollte durch technische Mittel geschützt werden, zum Beispiel durch eine mehrstufige Authentifizierung.

    (30)

    Ein allgemein anerkannter Grundsatz in der Rechtsprechung ist, dass der Ablauf von Fristen keinen Rechtsnachteil zur Folge haben darf, wenn der Betroffene nachweist, dass ein unvorhersehbares Ereignis oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt. Daher darf sich für die Antragsteller kein Rechtsnachteil ergeben, wenn es aus technischen Gründen nicht möglich ist, das sichere Konto zu nutzen, sofern der betreffende Antragsteller nachweist, dass ein unvorhersehbares Ereignis oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt.

    (31)

    Um die Sicherheitsrisiken im Zusammenhang mit dem Missbrauch von Visummarken sowie gefälschten und gestohlenen Visummarken zu verringern, sollte ein Visum in digitaler Form ausgestellt werden und nicht mehr als Visummarke, die auf das Reisedokument aufgebracht wird.

    (32)

    Zur Sicherstellung größtmöglicher Sicherheit und zur Verhinderung von Fälschungen oder Nachahmungen sollte die Mitteilung des digitalen Visums in Form eines 2D-Strichcodes erfolgen, der von der Country Signing Certificate Authority (CSCA) des ausstellenden Mitgliedstaats kryptografisch signiert wurde. Falls das VIS nicht verfügbar sein sollte, könnten somit die Kontrollen auf der Grundlage dieses 2D-Strichcodes durchgeführt werden.

    (33)

    Falls das Reisedokument des Visuminhabers verloren geht, gestohlen wird, abgelaufen ist oder ungültig gemacht wurde und das Visum noch gültig ist, sollte der Visuminhaber über die EU-VAP die Bestätigung des gültigen Visums in einem neuen Reisedokument beantragen können, sofern das neue Reisedokument von derselben Art ist und von demselben Land ausgestellt wurde, wie das verloren gegangene, gestohlene, abgelaufene oder ungültig gemachte Reisedokument. Der Visuminhaber sollte persönlich beim Konsulat oder dem externen Dienstleistungserbringer erscheinen, um das neue Reisedokument vorzulegen, damit die Echtheit dieses Reisedokuments überprüft werden kann.

    (34)

    Die in der EU-VAP gespeicherten Daten sollten durch Maßnahmen zur Verbesserung des Schutzes der Privatsphäre geschützt werden.

    (35)

    Externe Dienstleistungserbringer sollten lediglich Zugriff auf die EU-VAP haben, um Anträge abzurufen und zu prüfen, vorübergehend gespeicherte Daten — beispielsweise Scans von Reisedokumenten — zu verifizieren, relevante personenbezogene Daten auf dem Chip des Reisedokuments zu überprüfen und hochzuladen, biometrische Identifikatoren zu erfassen und hochzuladen, Qualitätsprüfungen der hochgeladenen Belege durchzuführen, zu bestätigen, dass ein Antrag geprüft wurde, und ihn somit dem Konsulat zur weiteren Bearbeitung zur Verfügung zu stellen. Externe Dienstleistungserbringer sollten keinen Zugang zu den im VIS gespeicherten Daten haben.

    (36)

    Das Datum der Inbetriebnahme, einschließlich jenes für das digitale Visum und die EU-VAP, ist festzulegen. Es sollte ein Übergangszeitraum vorgesehen werden, in dem ein Mitgliedstaat beschließen können sollte, die EU-VAP nicht zu nutzen. Dieser Übergangszeitraum sollte sieben Jahre ab dem Datum der Inbetriebnahme betragen. Ein Mitgliedstaat sollte jedoch vor Ablauf des Übergangszeitraums der Kommission und eu-LISA mitteilen können, dass er sich an der EU-VAP beteiligen möchte. Hat ein Mitgliedstaat beschlossen, die EU-VAP nicht zu nutzen, sollten die Visuminhaber die digitalen Visa während des Übergangszeitraums dennoch über den Web-Dienst der EU-VAP überprüfen lassen können.

    (37)

    eu-LISA sollte ausreichende Kapazitäten und Funktionen der EU-VAP sicherstellen, damit sich die Mitgliedstaaten während des Übergangszeitraums der EU-VAP anschließen können. Bei der Entwicklung der EU-VAP durch eu-LISA sollte die künftige Nutzung der EU-VAP durch Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwenden, berücksichtigt werden. Die EU-VAP sollte so entwickelt werden, dass diese Mitgliedstaaten nahtlos an ihn anknüpfen und die EU-VAP reibungslos nutzen können, sobald ein Beschluss des Rates gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 oder Artikel 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 angenommen wurde. Zu diesem Zweck sollte eu-LISA insbesondere die Speicherkapazität der EU-VAP und die Vernetzung der EU-VAP mit den nationalen Visa-Informationssystemen beachten. Die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten sollten ebenso wie die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten von Anfang an in vollem Umfang in die Entwicklung der EU-VAP einbezogen werden.

    (38)

    Ein Mitgliedstaat, der den Schengen-Besitzstand nicht in vollem Umfang anwendet, sollte eu-LISA ersuchen können, durch die Aufnahme einer URL-Adresse (URL) in der EU-VAP Links zu dem einschlägigen nationalen Antragsverfahren des betreffenden Mitgliedstaats einzurichten.

    (39)

    Die EU-VAP sollte eine Funktion zur Überprüfung der digitalen Visa durch Antragsteller und andere Akteure wie Arbeitgeber, Universitäten oder lokale Behörden umfassen.

    (40)

    Damit der Beschluss Nr. 565/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (12) angewendet werden kann, sollten Bulgarien, Zypern und Rumänien Lesezugriff auf die im VIS gespeicherten digitalen Visa haben.

    (41)

    eu-LISA sollte für die technische Entwicklung und das Betriebsmanagement der EU-VAP und ihrer Komponenten — als Teil des VIS — verantwortlich sein.

    (42)

    In der Systemarchitektur der EU-VAP sollten die bestehenden und künftigen Systeme, die Teil des neuen Interoperabilitätsrahmens sind, so weit wie möglich wiederverwendet werden, insbesondere das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) und das Einreise-/Ausreisesystem (EES), wobei die derzeitigen technologischen Hindernisse und die von den Mitgliedstaaten bereits getätigten Investitionen in ihre eigenen nationalen Systeme zu berücksichtigen sind.

    (43)

    Die Entwicklung der EU-VAP durch eu-LISA und ihrer Verknüpfung mit den nationalen Visa-Informationssystemen sowie der Betrieb, einschließlich der Wartung, der EU-VAP durch eu-LISA sollten aus dem Gesamthaushaltsplan der Union finanziert werden. Was die notwendigen Anpassungen der bestehenden nationalen Visa-Informationssysteme durch die Mitgliedstaaten betrifft, so sollten die Mitgliedstaaten zur Finanzierung dieser Kostenart das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik nutzen können.

    (44)

    Die Überprüfung digitaler Visa an der Grenze sollte auf der bestehenden und künftigen Systemarchitektur der EU für das Grenzmanagement beruhen und sich aus den im VIS gespeicherten Informationen über den Visuminhaber bestehen. Diese Informationen sollten von den Behörden der Mitgliedstaaten anhand biometrischer Daten überprüft werden.

    (45)

    Das in der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates (13) festgelegte Format für Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt wird auch für Visa für einen längerfristigen Aufenthalt verwendet. Daher sollte das Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen (14) geändert werden, damit Visa für den längerfristigen Aufenthalt auch in digitaler Form ausgestellt werden können.

    (46)

    Die Dokumente für den erleichterten Transit (FTD) und die Dokumente für den erleichterten Transit im Eisenbahnverkehr (FRTD) sind Dokumente, die Transitvisa gleichgestellt sind und ihren Inhaber zur Einreise in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten zum Zwecke der Durchreise im Einklang mit den Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Überschreiten der Außengrenzen berechtigen. FTD und FRTD werden in einheitlichem Format ausgestellt; das Antragsverfahren wird in Papierform durchgeführt. Um den Entwicklungen der Digitalisierung Rechnung zu tragen, sollten die Verordnung (EG) Nr. 693/2003 des Rates (15) und die Verordnung (EG) Nr. 694/2003 des Rates (16) geändert werden, um digitale Anträge sowie die Ausstellung von FTD und FRTD in digitaler Form zu ermöglichen.

    (47)

    Um bestimmte Aspekte der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 zu ändern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um den Inhalt der vereinfachten Antragsformulare für die Bestätigung gültiger Visa in einem neuen Reisedokument und für die Verlängerung von Visa festzulegen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (17) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

    (48)

    Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um Mindestnormen für die Verifizierung von Reisedokumenten und für die Verarbeitung von Daten auf Chips festzulegen und Vorschriften für das Ausfüllen der Datenfelder digitaler Visa zu erlassen. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) ausgeübt werden.

    (49)

    Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um die für die technische Umsetzung der Funktionen der EU-VAP erforderlichen Maßnahmen festzulegen, Muster-Notfallpläne für den Fall anzunehmen, dass der Zugriff auf Daten an den Außengrenzen technisch unmöglich ist, und die Zuständigkeiten und Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten als gemeinsam Verantwortliche für die Verarbeitung personenbezogener Daten in der EU-VAP, die Beziehung zwischen den gemeinsam Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter sowie die Zuständigkeiten des Auftragsverarbeiters gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 29 der Verordnung (EU) 2018/1725 festzulegen. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.

    (50)

    Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Einführung der EU-VAP und eines digitalen Visums, auf anderen Initiativen aufbauen, die zum einen darauf abzielen, die Verfahren im Rahmen der gemeinsamen Visumpolitik zu straffen und zu harmonisieren und zum anderen die Reise- und Einreisebestimmungen sowie die Grenzübertrittskontrollen im Schengen-Raum an das neue digitale Zeitalter anzupassen, und die Änderungen der damit zusammenhängenden Rechtsvorschriften nicht von den Mitgliedstaaten selbst verwirklicht werden können, sondern vielmehr nur auf Unionsebene und im Rahmen des Schengen-Besitzstands zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

    (51)

    Diese Verordnung lässt die Anwendung der Richtlinie 2004/38/EG und von Teil II des Austrittsabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich unberührt.

    (52)

    Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt sind. Mit der Einführung der EU-VAP und eines digitalen Visums werden das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten, die Achtung des Privat- und Familienlebens, die Rechte des Kindes und der Schutz von schutzbedürftigen Personen vollständig gewahrt. Alle in der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 enthaltenen Grundrechtsgarantien werden auch im Zusammenhang mit der EU-VAP und dem digitalen Visum uneingeschränkt gelten, insbesondere in Bezug auf die Rechte des Kindes. Die EU-VAP wird die in der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) festgelegten Anforderungen berücksichtigen müssen, damit die EU-VAP für Menschen mit Behinderungen leicht zugänglich ist. Besondere Aufmerksamkeit sollte Menschen mit begrenzter digitaler Kompetenz und Problemen beim Internetzugang beigemessen werden.

    (53)

    Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da diese Verordnung den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Verordnung angenommen hat, ob es sie in nationales Recht umsetzt.

    (54)

    Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (20) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

    (55)

    Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (21) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (22) genannten Bereich gehören.

    (56)

    Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (23) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (24) genannten Bereich gehören.

    (57)

    Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (25) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (26) genannten Bereich gehören.

    (58)

    Für Zypern sowie für Bulgarien und Rumänien stellt diese Verordnung einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 bzw. Artikel 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 dar.

    (59)

    Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 angehört und hat am 21. Juni 2022 eine Stellungnahme (27) abgegeben —

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Änderung der Verordnung (EG) Nr. 810/2009

    Die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 wird wie folgt geändert:

    1.

    In Artikel 1 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

    „c)

    der Aufenthaltsrechte von Drittstaatsangehörigen im Aufnahmestaat im Sinne der Begriffsbestimmung des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (*1) (Austrittsabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich), die Familienangehörige von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs sind, die selbst Begünstigte dieses Abkommens sind.

    (*1)  Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7).“ "

    2.

    Artikel 2 wird wie folgt geändert:

    a)

    Nummer 6 erhält folgende Fassung:

    „(6)

    ‚digitales Visum‘ ein in digitaler Form gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates (*2) ausgestelltes Visum;

    (*2)  Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung (ABl. L 164 vom 14.7.1995, S. 1).“;"

    b)

    folgende Nummer wird eingefügt:

    „(10a)

    ‚Antragsformular‘ das harmonisierte Antragsformular in Anhang I, das entweder online über die gemäß der VIS-Verordnung eingerichtete EU-Visumantragsplattform (EU-VAP) oder in Papierform verfügbar ist;“;

    c)

    Nummer 13 erhält folgende Fassung:

    „(13)

    ‚elektronisch unterzeichnet‘ die Bestätigung der Zustimmung online in der EU-VAP durch Setzen des Häkchens im entsprechenden Kästchen im Antragsformular;“;

    d)

    folgende Nummer wird angefügt:

    „(14)

    ‚elektronische Mitteilung‘ eine auf elektronischem Wege versandte Mitteilung, in der dem Empfänger mitgeteilt wird, dass in seinem sicheren Konto neue Informationen hinterlegt sind.“

    3.

    Artikel 3 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

    a)

    Buchstabe b erhält folgende Fassung:

    „b)

    Drittstaatsangehörige, die über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügen, der von einem nicht an der Annahme dieser Verordnung beteiligten Mitgliedstaat oder von einem Mitgliedstaat, der die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands noch nicht vollständig anwendet, ausgestellt wurde, oder Drittstaatsangehörige, die über einen in Anhang V aufgelisteten gültigen Aufenthaltstitel verfügen, der von Andorra, Kanada, Japan, San Marino, dem Vereinigten Königreich oder den Vereinigten Staaten von Amerika ausgestellt wurde und die vorbehaltlose Rückübernahme des Inhabers garantiert, oder die über einen gültigen Aufenthaltstitel für eines oder mehrere der überseeischen Länder und Gebiete des Königreichs der Niederlande (Aruba, Curaçao, Sint Maarten, Bonaire, St. Eustatius und Saba) verfügen;“;

    b)

    Buchstabe d erhält folgende Fassung:

    „d)

    Familienangehörige von Unionsbürgern nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a, Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b und Familienangehörige von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, die selbst Begünstigte des in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c genannten Austrittsabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich sind.“

    4.

    In Artikel 8 wird folgender Absatz eingefügt:

    „(4a)   Bilaterale Vertretungsvereinbarungen werden in der EU-VAP veröffentlicht.“

    5.

    Artikel 9 wird wie folgt geändert:

    a)

    Die folgenden Absätze werden eingefügt:

    „(1a)   Unbeschadet der Artikel 33 und 35 müssen die Anträge über die EU-VAP eingereicht werden.

    (1b)   Abweichend von Absatz 1a können die Mitgliedstaaten den folgenden Personengruppen gestatten, einen Antrag einzureichen, ohne dafür die EU-VAP zu benutzen:

    a)

    Drittstaatsangehörigen aus humanitären Gründen;

    b)

    Drittstaatsangehörigen in begründeten Einzelfällen oder in Fällen höherer Gewalt;

    c)

    Staats- und Regierungschefs und Mitgliedern der nationalen Regierung mit mitreisenden Ehepartnern und den Mitgliedern ihrer offiziellen Delegation, wenn sie von Regierungen der Mitgliedstaaten oder von internationalen Organisationen zu einem offiziellen Anlass eingeladen werden; Monarchen und anderen hochrangigen Mitgliedern einer königlichen Familie, wenn sie von Regierungen der Mitgliedstaaten oder von internationalen Organisationen zu einem offiziellen Anlass eingeladen werden.“;

    b)

    an Absatz 4 wird folgender Buchstabe angefügt:

    „d)

    von einer anderen Person, die gegebenenfalls vom Antragsteller ordnungsgemäß bevollmächtigt wurde, wenn der Antrag über die EU-VAP gestellt wird.“

    6.

    Artikel 10 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Der Antragsteller hat bei Antragstellung zum Zweck der Abnahme der biometrischen Identifikatoren persönlich zu erscheinen, wenn das gemäß Artikel 13 erforderlich ist.

    Der Antragsteller erscheint ebenfalls persönlich zur Verifizierung seines Reisedokuments im Einklang mit Artikel 12.“

    ;

    b)

    die folgenden Absätze werden eingefügt:

    „(1a)   Unbeschadet der Absätze 1 und 1b können die Mitgliedstaaten bei Zweifeln in Bezug auf Reisedokumente, die Belege oder beides oder in Einzelfällen, wenn an einem bestimmten Ort häufig gefälschte Dokumente auftauchen, den Antragsteller auf der Grundlage einer vorläufigen Prüfung des Antrags auffordern, persönlich zu erscheinen, um das betreffende Reisedokument oder Belege oder beides vorzulegen.

    (1b)   Um den örtlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, prüfen die Konsulate im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort, ob die in Absatz 1a genannten Bedingungen eingehalten wurden.“

    ;

    c)

    Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „(3)   Bei der Beantragung eines Visums hat der Antragsteller

    a)

    ein Antragsformular gemäß Artikel 11 einzureichen;

    b)

    einen Nachweis über den Besitz eines Reisedokuments im Einklang mit Artikel 12 vorzulegen;

    c)

    zuzulassen, dass sein Gesichtsbild gemäß Artikel 13 direkt vor Ort aufgenommen wird, oder, wenn die Ausnahmen nach Artikel 13 Absatz 7a gelten, ein Lichtbild vorzulegen, das den Normen nach der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 entspricht;

    d)

    in die Erfassung seiner Fingerabdrücke gemäß Artikel 13 einzuwilligen, sofern dies erforderlich ist;

    e)

    die Visumgebühr nach Artikel 16 zu entrichten;

    f)

    die Belege nach Artikel 14 vorzulegen;

    g)

    erforderlichenfalls nachzuweisen, dass er im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung nach Artikel 15 ist.“

    7.

    Artikel 11 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Das Antragsformular ist einzureichen und elektronisch zu unterzeichnen. In den in Artikel 9 Absatz 1b genannten Fällen kann der Antragsteller ein handschriftlich oder elektronisch ausgefülltes Antragsformular einreichen, das handschriftlich zu unterzeichnen ist.

    Im Reisedokument des Antragstellers eingetragene Personen müssen ein eigenes Antragsformular vorlegen. Minderjährige haben ein Antragsformular vorzulegen, das von einer Person unterzeichnet ist, die ständig oder vorübergehend die elterliche Sorge oder die gesetzliche Vormundschaft für diesen Minderjährigen ausübt.“

    ;

    b)

    die Absätze 1a und 1b werden gestrichen;

    c)

    folgender Absatz wird eingefügt:

    „(1c)   Jeder Antragsteller reicht ein ausgefülltes Antragsformular einschließlich einer Erklärung über die Echtheit, Vollständigkeit, Richtigkeit und Zuverlässigkeit der übermittelten Daten sowie eine Erklärung über den Wahrheitsgehalt und die Glaubhaftigkeit seiner Angaben ein. Jeder Antragsteller muss zudem erklären, dass er die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 6 des Schengener Grenzkodex verstanden hat und dass er bei jeder Einreise aufgefordert werden kann, die einschlägigen Belege vorzulegen.“

    ;

    d)

    die Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

    „(4)   Ist das Antragsformular nicht in den Amtssprachen des Gastlands verfügbar, so wird den Antragstellern eine Übersetzung in diese Sprachen und gegebenenfalls in eine verbreitete Sprache des Gastlands, bei der es sich nicht um Amtssprachen handelt, gesondert zur Verfügung gestellt.

    (5)   Im Einklang mit Artikel 48 Absatz 1a Buchstabe c sorgt die Schengen-Zusammenarbeit vor Ort für eine gemeinsame Übersetzung des Antragsformulars in die Amtssprachen des Gastlands und — wenn die Schengen-Zusammenarbeit vor Ort dies für erforderlich hält — in eine weit verbreitete Sprache des Gastlands, die keine Amtssprache ist, sofern noch keine gemeinsame Übersetzung in die betreffenden Sprachen vorliegt.“

    8.

    Artikel 12 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 12

    Reisedokumente

    (1)   Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass er ein gültiges Reisedokument besitzt, das folgende Kriterien erfüllt:

    a)

    Es muss noch mindestens drei Monate nach der geplanten Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder im Falle mehrerer Reisen nach der letzten geplanten Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültig sein. In begründeten Notfällen kann diese Verpflichtung jedoch ausgesetzt werden;

    b)

    es muss innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre ausgestellt worden sein.

    (2)   Unbeschadet des Artikels 10 Absatz 1a darf der Antragsteller nur dann aufgefordert werden, das Reisedokument persönlich vorzulegen, wenn es sich um einen Erstantrag mit diesem Reisedokument handelt oder der Antragsteller biometrische Identifikatoren vorlegen muss.

    (3)   Soweit nach Absatz 2 erforderlich, müssen die Echtheit, Integrität und Gültigkeit der Reisedokumente unter Verwendung der geeigneten Technologie geprüft und verifiziert werden.

    (4)   Das Konsulat, die zentralen Behörden oder der externe Dienstleistungserbringer überprüfen, dass bei im Einklang mit Absatz 2 persönlich vorgelegten Reisedokumenten die Personaldatenseite mit der vom Antragsteller hochgeladenen elektronischen Kopie der entsprechenden Seite des Reisedokuments übereinstimmt.

    Wird die Verifizierung durch einen externen Dienstleistungserbringer vorgenommen, so verwendet der externe Dienstleistungserbringer die in Artikel 7f der VIS-Verordnung vorgesehene Zugangsplattform für externe Dienstleistungserbringer.

    (5)   Hat der externe Dienstleistungserbringer Zweifel an der Identität des Antragstellers oder an der Echtheit, Integrität oder Gültigkeit des vorgelegten Reisedokuments, so teilt er diese Zweifel dem Konsulat oder den zentralen Behörden mit und übermittelt das Reisedokument zur weiteren Verifizierung an das Konsulat.

    (6)   Enthält das vorgelegte Reisedokument ein Speichermedium (Chip), so lesen das Konsulat, die zentralen Behörden oder der externe Dienstleistungserbringer den Chip aus und prüfen die Echtheit und Integrität der Daten auf dem Chip.

    Die folgenden Daten sind in die EU-VAP hochzuladen:

    a)

    die relevanten personenbezogenen Daten, beschränkt auf die in der maschinenlesbaren Zone enthaltenen Daten und das Lichtbild,

    b)

    die elektronischen Zertifikate,

    c)

    die Protokolle der Prüfung.

    (7)   Die Kommission legt im Wege eines Durchführungsrechtsakts Mindestnormen in Bezug auf die Technologie, die Methoden und die Verfahren fest, die bei der Prüfung und Verifizierung von Reisedokumenten durch das Konsulat, die zentralen Behörden oder den externen Dienstleistungserbringer anzuwenden sind, um sicherzustellen, dass das eingereichte oder vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist, sowie in Bezug auf die Technologie, die Methoden und die Verfahren fest, die bei der Verarbeitung von auf einem Chip gespeicherten Daten gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels zu verwenden sind. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 52 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    (8)   Bei Zweifeln in Bezug auf die Qualität der elektronischen Kopie des Reisedokuments — insbesondere bei Zweifeln, ob sie mit dem Original übereinstimmt — erstellt das zuständige Konsulat oder der externe Dienstleistungserbringer eine neue elektronische Kopie des Reisedokuments und lädt sie in die EU-VAP hoch.“

    9.

    Artikel 13 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 6 erhält folgende Fassung:

    „(6)   Die biometrischen Identifikatoren werden von qualifizierten und ordnungsgemäß dazu ermächtigten Bediensteten der zuständigen Behörden nach Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 erfasst. Unter der Aufsicht der Konsulate oder der zentralen Behörden können die biometrischen Identifikatoren auch von qualifizierten und ordnungsgemäß dazu ermächtigten Bediensteten eines externen Dienstleistungserbringers nach Artikel 43 erfasst werden. Im Zweifelsfall können Fingerabdrücke, die von einem externen Dienstleistungserbringer abgenommen wurden, im Konsulat überprüft werden.“

    ;

    b)

    folgender Absatz wird eingefügt:

    „(7c)   Werden die biometrischen Identifikatoren von einem externen Dienstleistungserbringer im Einklang mit Artikel 43 erfasst, so wird für das Hochladen der biometrischen Identifikatoren gemäß Artikel 7f Absatz 1 Buchstabe b der VIS-Verordnung die Zugangsplattform für externe Dienstleistungserbringer gemäß Artikel 7f der genannten Verordnung verwendet.“

    10.

    Artikel 14 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

    „(1)   Bei der Beantragung eines einheitlichen Visums hat der Antragsteller Folgendes vorzulegen:

    a)

    Nachweise mit Angaben zum Zweck der Reise;

    b)

    Nachweise in Bezug auf die Unterkunft oder Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung der Kosten, die dem Antragsteller für die Unterkunft entstehen;

    c)

    Nachweise, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel gemäß Artikel 6 des Schengener Grenzkodexes sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückkehr in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat des Antragstellers oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung sichergestellt ist, rechtmäßig zu erwerben;

    d)

    Angaben, anhand derer die Absicht des Antragstellers, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des von ihm beantragten Visums zu verlassen, beurteilt werden kann.

    (2)   Bei der Beantragung eines Visums für den Flughafentransit hat der Antragsteller Folgendes vorzulegen:

    a)

    Nachweise betreffend die Weiterreise zum Endbestimmungsland nach dem beabsichtigten Flughafentransit;

    b)

    Angaben, anhand derer die Absicht des Antragstellers, nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen, beurteilt werden kann.“

    11.

    Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

    „Der Antragsteller erklärt außerdem im Antragsformular, dass er von dem Erfordernis, für weitere Aufenthalte eine Reisekrankenversicherung abzuschließen, Kenntnis hat.“

    12.

    Artikel 16 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 7 erhält folgende Fassung:

    „(7)   Die Visumgebühr wird in Euro oder in der Landeswährung des Drittstaats, in dem der Antrag gestellt wird, oder in der üblicherweise in diesem Drittstaat verwendeten Währung erhoben und wird — außer in den Fällen nach Artikel 18 Absatz 4 und Artikel 19 Absatz 3 — nicht erstattet.

    Für die Zahlung der Visumgebühr ist das in Artikel 7e der VIS-Verordnung genannte Zahlungsinstrument zu verwenden, es sei denn, eine elektronische Zahlung ist nicht möglich; in diesem Fall kann die Visumgebühr durch das Konsulat oder den mit dieser Aufgabe betrauten externen Dienstleistungserbringer erhoben werden.

    Wird die Visumgebühr in einer anderen Währung als dem Euro erhoben, so wird der entsprechende Betrag unter Verwendung des offiziellen Euro-Kurses der Europäischen Zentralbank berechnet und regelmäßig überprüft. Der zu erhebende Betrag kann aufgerundet werden, und im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort wird sichergestellt, dass Visumgebühren in ähnlicher Höhe erhoben werden, unabhängig davon, welcher Mitgliedstaat für die Prüfung des Visumantrags zuständig ist.“

    ;

    b)

    Absatz 9 erhält folgende Fassung:

    „(9)   Die Kommission prüft alle drei Jahre, ob die Höhe der Visumgebühren nach den Absätzen 1, 2 und 2a dieses Artikels sowie den Artikeln 32a und 33 geändert werden muss, wobei sie objektive Kriterien wie die von Eurostat veröffentlichte allgemeine unionsweite Inflationsrate und das gewichtete Mittel der Bezüge der Beamten der Mitgliedstaaten zugrunde legt. Auf der Grundlage dieser Prüfungen erlässt die Kommission gegebenenfalls delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 51a zur Änderung dieser Verordnung hinsichtlich der Höhe der Visumsgebühren.“

    13.

    Artikel 18 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 2 wird gestrichen;

    b)

    folgende Absätze werden angefügt:

    „(3)   Im Anschluss an die Mitteilung durch die EU-VAP über das kombinierte Ergebnis der automatisierten Zuständigkeits- und Zulässigkeits-Vorabprüfungen nach Artikel 7d Absatz 8 der VIS-Verordnung überprüfen die durch die EU-VAP unterrichteten Konsulate oder zentralen Behörden des Mitgliedstaats, ob sie zuständig sind, den Antrag zu prüfen und darüber zu entscheiden.

    (4)   Stellen das durch die EU-VAP unterrichtete Konsulat oder die unterrichteten zentralen Behörden des Mitgliedstaats nach der Überprüfung gemäß Absatz 3 fest, dass sie nicht zuständig sind, den Antrag zu prüfen und darüber zu entscheiden, so teilen sie dies dem Antragsteller unverzüglich über das sichere Konto des Antragstellers in der EU-VAP mit und geben an, welcher Mitgliedstaat oder welches Konsulat zuständig ist. Der Antragsteller erhält eine automatische elektronische Mitteilung der EU-VAP.

    Reicht der Antragsteller den Antrag nicht innerhalb von 15 Tagen nach Übermittlung dieser elektronischen Mitteilung erneut bei dem zuständigen Mitgliedstaat oder dem zuständigen Konsulat ein, so werden die Antragsdaten, gegebenenfalls einschließlich der biometrischen Daten, automatisch aus dem vorübergehenden Speicher nach Artikel 7d der VIS-Verordnung gelöscht und die Visumgebühr wird erstattet.

    (5)   Bei Anträgen, die nicht über die EU-VAP gestellt werden, überprüfen das Konsulat oder die zentralen Behörden, ob sie gemäß den Artikeln 5 und 6 zuständig sind, den Antrag zu prüfen und darüber zu entscheiden. Ist das Konsulat bzw. sind die zentralen Behörden nicht zuständig, so geben sie das Antragsformular und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen unverzüglich zurück, erstatten die Visumgebühr, löschen die biometrischen Daten und geben an, welcher Mitgliedstaat oder welches Konsulat zuständig ist.“

    (14)

    In Artikel 19 wird folgender Absatz eingefügt:

    „(1a)   Nach der Mitteilung eines positiven Ergebnisses der automatisierten Zulässigkeits-Vorabprüfung nach Artikel 7d Absatz 8 der VIS-Verordnung führen das Konsulat oder die zentralen Behörden des Mitgliedstaats, das oder die die Mitteilung von der EU-VAP erhalten haben, die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Überprüfung unverzüglich durch.“

    15.

    Artikel 20 wird gestrichen.

    16.

    Artikel 21 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

    „a)

    dass das eingereichte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;“;

    b)

    Absatz 6 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

    „a)

    dass das eingereichte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;“.

    17.

    Artikel 24 wird wie folgt geändert:

    a)

    In Absatz 1 Unterabsatz 3 wird die Bezugnahme auf „Artikel 12 Buchstabe a“ durch die Bezugnahme auf „Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a“ ersetzt;

    b)

    in Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

    „Erfüllt der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzcodex, so werden Visa für die mehrfache Einreise mit langer Gültigkeitsdauer für die folgenden Zeiträume erteilt:“;

    c)

    folgender Absatz wird eingefügt:

    „(2aa)   Die Gültigkeitsdauer eines Visums für die mehrfache Einreise wird nicht auf die Gültigkeitsdauer des Reisedokuments beschränkt.“

    ;

    d)

    die folgenden Absätze werden angefügt:

    „(4)   Sobald die Entscheidung über die Erteilung eines Visums von der zuständigen Behörde getroffen und im sicheren Konto gemäß Artikel 7g Absatz 2 der VIS-Verordnung hinterlegt wurde, übermittelt die EU-VAP dem Antragsteller eine elektronische Mitteilung gemäß Artikel 7g Absatz 1 der genannten Verordnung.

    Die Entscheidung wird dem Antragsteller im sicheren Konto bereitgestellt.

    Die Mitteilung der Entscheidung über die Erteilung eines Visums kann über andere vom Antragsteller beantragte und vom Mitgliedstaat gestattete Kommunikationsmittel erfolgen.

    (5)   Bei Anträgen, die nicht über die EU-VAP eingereicht werden, werden die Antragsteller von den Behörden des ausstellenden Mitgliedstaats über die Erteilung eines Visums informiert.“

    18.

    In Artikel 25 wird folgender Absatz angefügt:

    „(6)   Die Ausstellung eines Visums in digitaler Form berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten bezüglich der Anerkennung von Reisedokumenten; dies gilt auch für Reisedokumente, die in einem oder mehreren, aber nicht in allen Mitgliedstaaten nicht anerkannt werden.“

    19.

    Folgender Artikel wird eingefügt:

    „Artikel 26a

    Digitale Visa

    Visa werden in digitaler Form gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 ausgestellt. Digitale Visa sind ein Datensatz im VIS und haben eine einmalige Visumnummer.“

    20.

    Artikel 27 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 27

    Ausfüllen der Datenfelder des digitalen Visums

    (1)   Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Vorschriften für das Ausfüllen der Datenfelder des digitalen Visums gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1683/95. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 52 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.

    (2)   Im Feld ‚Anmerkungen‘ des Visums können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe n der VIS-Verordnung nationale Einträge hinzufügen. Dabei sind die nach dem in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Verfahren festgelegten obligatorischen Angaben nicht zu wiederholen.“

    21.

    Artikel 28 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 28

    Ungültigmachung einer bereits ausgefüllten Visummarke

    Wird auf einer Visummarke für ein nicht in digitaler Form ausgestelltes Visum ein Irrtum festgestellt, so wird die Visummarke dadurch ungültig gemacht, dass sie mit dokumentenechter Tinte durchgekreuzt wird, und es wird ein digitales Visum mit den richtigen Daten ausgestellt.“

    22.

    Artikel 32 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Entscheidungen über die Verweigerung und die entsprechende Begründung gemäß den Festlegungen in Anhang VI werden dem Antragsteller im sicheren Konto bereitgestellt. Die Entscheidung ist in der Amtssprache bzw. den Amtssprachen desjenigen Mitgliedstaats, der die endgültige Entscheidung über den Antrag getroffen hat, sowie in einer weiteren Amtssprache der Union verfasst. Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Unterlagen zur Begründung dieser Entscheidung hinzufügen.

    Sobald die Entscheidung über die Verweigerung von der zuständigen Behörde getroffen und im sicheren Konto gemäß Artikel 7g Absatz 2 der VIS-Verordnung hinterlegt wurde, übermittelt die EU-VAP dem Antragsteller eine elektronische Mitteilung gemäß Artikel 7g Absatz 1 der genannten Verordnung. Wird ein Antragsteller durch eine andere Person vertreten, so wird diese elektronische Mitteilung dem Antragsteller und der anderen Person übermittelt.

    Die Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs nach nationalem Recht gegen eine Entscheidung über die Verweigerung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller die Entscheidung im sicheren Konto abruft. Die Frist wird entsprechend der Zeitzone am im Antragsformular angegebenen Wohnsitz des Antragstellers berechnet.

    Die Entscheidung gilt am achten Tag nach dem Tag als vom Antragsteller abgerufen, an dem die elektronische Mitteilung, mit der der Antragsteller über die Hinterlegung der Entscheidung im sicheren Konto des Antragstellers informiert wurde, übermittelt wurde. Ab jenem Tag wird davon ausgegangen, dass die Entscheidung dem Antragsteller mitgeteilt wurde.

    In der EU-VAP ist das Datum der tatsächlichen oder der mutmaßlichen Mitteilung der Entscheidung an den Antragsteller anzugeben. Im Falle einer mutmaßlichen Meldung erhält der Antragsteller eine automatische elektronische Mitteilung der EU-VAP.

    Wenn das sichere Konto aus technischen Gründen nicht genutzt werden kann, können sich die Antragsteller an das zuständige Konsulat oder die zentralen Behörden oder den externen Dienstleistungserbringer wenden.

    Die Mitteilung von Entscheidungen gemäß diesem Absatz kann über andere vom Antragsteller beantragte und vom Mitgliedstaat gestattete Wege erfolgen.

    Bei nicht über die EU-VAP eingereichten Anträgen werden in Fällen nach Artikel 9 Absatz 1b und Artikel 35 dem Antragsteller eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI in der Amtssprache bzw. den Amtssprachen des Mitgliedstaats, der die endgültige Entscheidung über den Antrag getroffen hat, und in einer weiteren Amtssprache der Union mitgeteilt.“

    23.

    Folgender Artikel wird eingefügt:

    „Artikel 32a

    Bestätigung eines gültigen Visums in einem neuen Reisedokument

    (1)   Visuminhaber, deren Reisedokument verloren gegangen ist, gestohlen wurde, abgelaufen ist oder ungültig gemacht wurde und deren Visum noch gültig ist, beantragen die Bestätigung des Visums in einem neuen Reisedokument, wenn sie das Visum weiterhin nutzen möchten. Das neue Reisedokument ist von derselben Art und wird von demselben Land ausgestellt wie das verloren gegangene, gestohlene, abgelaufene oder ungültig gemachte Reisedokument. Das Visum wird von der Behörde, die das Visum ausgestellt hat, oder von einer anderen Behörde desselben Mitgliedstaats, die von dem Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, mitgeteilt wurde, bestätigt.

    (2)   Die in Absatz 1 genannten Visuminhaber beantragen die Bestätigung des Visums in einem neuen Reisedokument über die EU-VAP, indem sie ein vereinfachtes Antragsformular verwenden. Dazu müssen sie folgende Daten vorlegen:

    a)

    Nachname, Nachname bei der Geburt, Vorname, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit;

    b)

    Nummer des Visums;

    c)

    Daten des verloren gegangenen, gestohlenen, abgelaufenen oder ungültig gemachten Reisedokuments;

    d)

    Daten des neuen Reisedokuments;

    e)

    elektronische Kopie der Personaldatenseite des neuen Reisedokuments;

    f)

    Nachweis des Verlusts oder des Diebstahls des Reisedokuments;

    g)

    gegebenenfalls Identitätsänderungen seit der Ausstellung des Visums.

    (3)   Der Inhaber des Visums entrichtet eine Gebühr von 20 EUR für die Bestätigung des Visums.

    (4)   Der Inhaber des Visums hat gemäß der Mitteilung des Mitgliedstaats persönlich zu erscheinen.

    (5)   Das neue Reisedokument muss die Voraussetzungen nach Artikel 12 erfüllen und wird gemäß dem genannten Artikel geprüft.

    (6)   Unbeschadet der jeweiligen Rechte auf Abfrage können das zuständige Konsulat oder die zentralen Behörden des zuständigen Mitgliedstaats die in Artikel 9a Absatz 3 der VIS-Verordnung genannten Datenbanken abfragen, wenn um eine Bestätigung eines Visums ersucht wird.

    (7)   Wenn das zuständige Konsulat oder die zentralen Behörden des zuständigen Mitgliedstaats entscheiden, dass das gültige Visum in einem neuen Reisedokument bestätigt werden kann, gibt es bzw. geben sie die Daten in den Antragsdatensatz im VIS gemäß Artikel 12a der VIS-Verordnung ein.

    (8)   Sobald die zuständige Behörde eine Entscheidung über die Bestätigung eines Visums in einem neuen Reisedokument getroffen und gemäß Artikel 7g Absatz 2 der VIS-Verordnung in dem sicheren Konto hinterlegt hat, übermittelt die EU-VAP dem Visuminhaber eine elektronische Mitteilung gemäß Artikel 7g Absatz 1 der genannten Verordnung.

    Die Entscheidung über die Bestätigung eines Visums in einem neuen Reisedokument wird dem Antragsteller in dem sicheren Konto bereitgestellt. Diese Bestätigung wird durch eine Bestätigungsnummer bescheinigt.

    (9)   Können das zuständige Konsulat oder die zentralen Behörden des zuständigen Mitgliedstaats, insbesondere aufgrund von Zweifeln an der Identität des Inhabers des Visums, nicht entscheiden, ob ein gültiges Visum in einem neuen Reisedokument bestätigt werden kann, so verweigert es bzw. verweigern sie die Bestätigung und hebt bzw. heben das gültige Visum gemäß Artikel 34 auf.

    (10)   Eine abschlägige Entscheidung über die Bestätigung eines gültigen Visums in einem neuen Reisedokument hindert den Inhaber des Visums nicht daran, einen neuen Visumantrag zu stellen. Dies gilt unbeschadet des Rechts des Antragstellers, gemäß Artikel 34 Absatz 7 einen Rechtsbehelf einzulegen.“

    24.

    Artikel 33 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 6 erhält folgende Fassung:

    „(6)   Die Mitgliedstaaten können den Visuminhabern gestatten, eine Verlängerung eines Visums über die EU-VAP zu beantragen, wobei ein vereinfachtes Antragsformular zu verwenden ist. In diesen Fällen müssen Visuminhaber Folgendes vorlegen:

    a)

    personenbezogene Daten,

    b)

    die Nummer des Visums und des Reisedokuments,

    c)

    eine elektronische Kopie der Belege zum Nachweis höherer Gewalt, humanitärer Gründe oder schwerwiegender persönlicher Gründe, die sie daran hindern, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer ihres Visums oder vor Ablauf der zulässigen Aufenthaltsdauer zu verlassen.

    Diese Visuminhaber entrichten die Gebühr von 30 EUR ausschließlich im Falle schwerwiegender persönlicher Gründe nach Absatz 2.“;

    b)

    folgender Absatz wird angefügt:

    „(8)   Sobald die Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung des Visums über die EU-VAP von der zuständigen Behörde getroffen und im sicheren Konto gemäß Artikel 7g Absatz 2 der VIS-Verordnung hinterlegt wurde, übermittelt die EU-VAP dem Visuminhaber eine elektronische Mitteilung gemäß Artikel 7g Absatz 1 der genannten Verordnung.

    Die Entscheidung wird dem Visuminhaber im sicheren Konto bereitgestellt. Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Unterlagen zur Begründung der Entscheidung hinzufügen.“

    25.

    Artikel 34 wird wie folgt geändert:

    a)

    Die Absätze 5 und 6 erhalten folgende Fassung:

    „(5)   Wird ein nicht in digitaler Form erteiltes Visum annulliert oder aufgehoben, so wird ein Stempel mit den Worten „ANNULLIERT“ oder „AUFGEHOBEN“ aufgebracht und das optisch variable Merkmal der Visummarke, das Sicherheitsmerkmal „Kippeffekt“ sowie der Begriff „Visum“ werden durch Durchstreichen ungültig gemacht.

    (6)   Die Entscheidung über eine Annullierung oder Aufhebung eines Visums und die entsprechende Begründung werden in digitaler Form erlassen, indem die Daten gemäß Artikel 13 der VIS-Verordnung in das VIS eingegeben werden.

    Die Entscheidung über die Annullierung oder Aufhebung und die entsprechende Begründung gemäß Anhang VI werden dem Visuminhaber in dem sicheren Konto bereitgestellt. Die Entscheidung ist in der Amtssprache bzw. den Amtssprachen des Mitgliedstaats, der die endgültige Entscheidung über den Antrag getroffen hat, und in einer weiteren Amtssprache der Union verfasst. Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Unterlagen zur Begründung dieser Entscheidung hinzufügen.

    Sobald die Entscheidung von der zuständigen Behörde getroffen und im sicheren Konto gemäß Artikel 7g Absatz 2 der VIS-Verordnung hinterlegt wurde, übermittelt die EU-VAP dem Visuminhaber eine elektronische Mitteilung gemäß Artikel 7g Absatz 1 der genannten Verordnung. Wird ein Visuminhaber durch eine andere Person vertreten, so wird diese elektronische Mitteilung dem Antragsteller und der anderen Person übermittelt.

    Die Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs nach nationalem Recht gegen die Entscheidung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Visuminhaber die Entscheidung im sicheren Konto abruft. Die Frist wird entsprechend der Zeitzone am im Antragsformular angegebenen Wohnsitz des Visuminhabers berechnet.

    Die Entscheidung gilt am achten Tag nach dem Tag als vom Visuminhaber abgerufen, an dem die elektronische Mitteilung, mit der der Visuminhaber über die Hinterlegung der Entscheidung im sicheren Konto des Visuminhabers informiert wurde, übermittelt wurde. Ab jenem Tag gilt die Entscheidung als dem Visuminhaber mitgeteilt wurde.

    In der EU-VAP ist das Datum der tatsächlichen oder der fingierten Mitteilung der Entscheidung an den Visuminhaber anzugeben. Im Falle einer mutmaßlichen Mitteilung erhält der Visuminhaber eine automatische elektronische Mitteilung der EU-VAP.

    Wenn das sichere Konto aus technischen Gründen nicht genutzt werden kann, kann sich der Visuminhaber an das zuständige Konsulat oder die zentralen Behörden oder den externen Dienstleistungserbringer wenden.

    Die Mitteilung von Entscheidungen gemäß diesem Absatz kann über andere vom Visuminhaber beantragte und vom Mitgliedstaat gestattete Wege erfolgen.

    Bei nicht über die EU-VAP eingereichten Anträgen werden dem Visuminhaber die Entscheidung und die entsprechende Begründung unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI in der Amtssprache bzw. den Amtssprachen desjenigen Mitgliedstaats, der die endgültige Entscheidung über den Antrag getroffen hat, sowie in einer weiteren Amtssprache der Union mitgeteilt.“

    ;

    b)

    Absatz 7 Satz 3 erhält folgende Fassung:

    „Die Mitgliedstaaten informieren die Visuminhaber über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.“

    26.

    An Artikel 35 wird folgender Absatz angefügt:

    „(8)   Die Mitgliedstaaten können Drittstaatsangehörigen gestatten, über die EU-VAP an der Außengrenze ein Visum zu beantragen. In solchen Fällen teilen die Mitgliedstaaten dem Antragsteller die Entscheidung über den Visumantrag mit, indem sie sie dem Antragsteller über das sichere Konto des Antragstellers in der EU-VAP gemäß Artikel 7g Absatz 2 der VIS-Verordnung bereitstellen. Sobald die Entscheidung im sicheren Konto des Antragstellers hinterlegt wurde, übermittelt die EU-VAP dem Antragsteller eine elektronische Mitteilung gemäß Artikel 7g Absatz 1 der VIS-Verordnung.“

    27.

    Artikel 37 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 2 wird gestrichen;

    b)

    Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

    „Die Konsulate oder die zentralen Behörden archivieren die Anträge in der Regel in digitaler Form.“

    28.

    Artikel 38 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 1a erhält folgende Fassung:

    „(1a)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das gesamte Visumverfahren in den Konsulaten, einschließlich der Antragstellung, der Bearbeitung von Anträgen und der praktischen Zusammenarbeit mit externen Dienstleistungserbringern, von entsandten Bediensteten kontrolliert wird, um die Korrektheit des Verfahrens in allen Phasen zu gewährleisten.“

    ;

    b)

    folgender Absatz wird eingefügt:

    „(3c)   Auf der Grundlage von eu-LISA oder der Kommission entwickelten Schulungsmaterialien bieten die zentralen Behörden der Mitgliedstaaten allen ihren Bediensteten und externen Dienstleistungserbringern sachgemäße Schulungen hinsichtlich der EU-VAP.“

    29.

    Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

    „a)

    statten ihre Konsulate und Behörden, die für die Erteilung von Visa an den Grenzen zuständig sind, mit der erforderlichen Ausrüstung für die Erfassung biometrischer Identifikatoren aus;“.

    30.

    Artikel 42 wird gestrichen.

    31.

    Artikel 43 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    „(4)   Nur die Konsulate oder die zentralen Behörden prüfen die Anträge, führen gegebenenfalls die Gespräche und entscheiden über die Anträge.“

    ;

    b)

    in Absatz 5 wird folgender Unterabsatz angefügt:

    „Abweichend von Unterabsatz 1 können nur ordnungsgemäß ermächtigte Bedienstete externer Dienstleistungserbringer über die in Artikel 7f der VIS-Verordnung genannte Zugangsplattform für externe Dienstleistungserbringer und ausschließlich zu folgenden Zwecken Zugang zu der EU-VAP erhalten:

    a)

    Überprüfung der vom Antragsteller hochgeladenen Daten;

    b)

    Hochladen biometrischer Identifikatoren;

    c)

    Hochladen der Kopien von Belegen;

    d)

    Verwendung des Terminvereinbarungsinstruments, um verfügbare Termine anzugeben.“;

    c)

    Absatz 6 wird wie folgt geändert:

    i)

    Buchstabe c erhält folgende Fassung:

    „c)

    Erfassung der Daten und gegebenenfalls der Anträge einschließlich der Erfassung biometrischer Identifikatoren und in Ausnahmefällen gemäß Artikel 10 Absatz 1a von Belegen und Unterlagen für Identitätskontrollen, Übermittlung an das Konsulat oder die zentralen Behörden, wenn die Unterlagen und Informationen nicht bei diesen Behörden eingegangen sind, und Hochladen in die EU-VAP;“;

    ii)

    die folgenden Buchstaben werden eingefügt:

    „ca)

    Abgleich des Reisedokuments mit der vom Antragsteller hochgeladenen elektronischen Kopie;

    cb)

    in Fällen, in denen Artikel 12 Absatz 2 Anwendung findet, Überprüfung, ob der Inhaber des Reisedokuments mit dem Antragsteller identisch ist;“.

    32.

    Artikel 44 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Im Falle der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Zusammenarbeit mit einem externen Dienstleistungserbringer stellen die betreffenden Mitgliedstaaten sicher, dass die Daten vollständig verschlüsselt werden, wenn sie elektronisch oder auf einem elektronischen Datenträger übermittelt werden.“

    ;

    b)

    folgender Absatz wird eingefügt:

    „(1a)   Der Zugang, den externe Dienstleistungserbringer über die in Artikel 7f der VIS-Verordnung genannte Zugangsplattform für externe Dienstleistungserbringer zur EU-VAP haben können, wird durch ein anderes sicheres Verschlüsselungssystem als das in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte geschützt.“

    33.

    Artikel 47 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 1 Buchstabe e wird gestrichen;

    b)

    folgender Absatz wird angefügt:

    „(3)   Über die EU-VAP erhält die Öffentlichkeit alle einschlägigen Informationen im Zusammenhang mit der Beantragung eines Visums über die EU-VAP, insbesondere Informationen nach Artikel 7a der VIS-Verordnung.“

    34.

    Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 erhält die Fassung von Anhang I der vorliegenden Verordnung.

    35.

    Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 wird gestrichen.

    36.

    In Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 wird nach dem Eintrag für San Marino Folgendes eingefügt:

    „VEREINIGTES KÖNIGREICH:

    Biometric Residence Permit (BRP) des Vereinigten Königreichs (für Bürger aus Nicht-EU-Ländern).“

    Artikel 2

    Änderung der Verordnung (EG) Nr. 767/2008

    Die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 2a wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    i)

    In Unterabsatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

    „fa)

    EU-Visumantragsplattform (EU-VAP);“;

    ii)

    folgende Unterabsätze werden angefügt:

    „Soweit technisch möglich werden die Hardware- und Softwarekomponenten des Web-Dienstes des EES und der ETIAS-Website sowie die Anwendung für mobile Geräte auch von der EU-VAP genutzt und wiederverwendet.

    Die EU-VAP wird so entwickelt, dass die Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwenden, nahtlos an ihn anknüpfen und die EU-VAP reibungslos nutzen können, sobald ein Beschluss des Rates gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 oder Artikel 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 angenommen wurde.“;

    b)

    die folgenden Absätze werden angefügt:

    „(6)   Die EU-VAP besteht aus folgenden Komponenten:

    a)

    einer öffentlichen Website und einer Anwendung für Mobilgeräte;

    b)

    einem vorübergehenden Speicher;

    c)

    einem Dienst für sichere Konten;

    d)

    einem Überprüfungsinstrument für Antragsteller;

    e)

    einem Web-Dienst für Visuminhaber;

    f)

    einem E-Mail-Dienst;

    g)

    einem Zahlungsinstrument;

    h)

    einem Instrument für die Verwaltung von Terminen (Terminvereinbarungsinstrument);

    i)

    einer Zugangsplattform für externe Dienstleistungserbringer;

    j)

    einem Konfigurationsmodul für eu-LISA, die zentralen Behörden und die Konsulate;

    k)

    einer Software zum Generieren und Lesen verschlüsselter 2D-Strichcodes;

    l)

    einem sicheren Web-Dienst für die Kommunikation zwischen den Komponenten der EU-VAP;

    m)

    einer von eu-LISA verwalteten Helpdesk-Funktion;

    n)

    einer Kopie der VIS-Datenbank, auf die nur Lesezugriff besteht;

    o)

    einer Funktion, die es dem Antragsteller ermöglicht, Dokumente auszudrucken;

    p)

    einem Chatbot;

    q)

    einer gesicherten Kommunikationsinfrastruktur für den Zugriff der Mitgliedstaaten auf die EU-VAP.

    (7)   Ein Mitgliedstaat, der den Schengen-Besitzstand noch nicht in vollem Umfang anwendet, kann eu-LISA ersuchen, durch die Aufnahme einer URL-Adresse (URL) in die in Absatz 6 Buchstabe a genannte Website Links zu dem entsprechenden nationalen Antragsverfahren des betreffenden Mitgliedstaats einzurichten.“

    2.

    Artikel 4 wird wie folgt geändert:

    a)

    Nummer 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)

    ‚digitales Visum‘: Visum, das in digitaler Form gemäß Artikel 26a der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 ausgestellt wird;“;

    b)

    die folgenden Nummern werden angefügt:

    „24.

    ‚Kopie der VIS-Datenbank, auf die nur Lesezugriff besteht‘: Teilsatz an VIS-Daten, der für die Zwecke dieser Verordnung relevant ist, mit Ausnahme biometrischer Daten.

    25.

    ‚Chatbot‘: Software, die menschliche Gespräche durch Interaktion per Text oder Sprache simuliert.“

    3.

    Folgendes Kapitel wird eingefügt:

    „KAPITEL Ia

    EU-VISUMANTRAGSPLATTFORM (EU-VAP)

    Artikel 7a

    Auf der EU-VAP verfügbare Informationen

    (1)   Die EU-VAP bietet der Öffentlichkeit allgemeine Informationen nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009.

    Die Kommission und die Mitgliedstaaten sind für die Bereitstellung von Informationen im Einklang mit ihren jeweiligen Zuständigkeiten gemäß den Absätzen 3, 4 und 5 des vorliegenden Artikels zuständig.

    (2)   Auf der EU-VAP werden die in Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/399 festgelegten Einreisevoraussetzungen angezeigt.

    (3)   eu-LISA ist dafür zuständig, nach Eingang folgender Informationen von Seiten der Kommission oder der Mitgliedstaaten folgende Informationen für die Öffentlichkeit auf der EU-VAP zu veröffentlichen und zu aktualisieren:

    a)

    die Visumpflicht, einschließlich Visumlisten, Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht, Befreiungen für Diplomaten- und Dienstpässe, und Fälle einer möglichen Aussetzung der Visumfreiheit im Rahmen der Artikel 3, 4, 5, 7 und 8 der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) und den Anhängen I und II der genannten Verordnung, sowie Informationen im Rahmen der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*4), einem Abkommen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Drittstaaten andererseits, das ein dem Recht von Unionsbürgern auf Freizügigkeit gleichwertiges Recht vorsieht, und dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (*5) (im Folgenden „Austrittsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich“);

    b)

    die Höhe der Visumgebühr gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 und gegebenenfalls die Höhe ermäßigter oder erhöhter Gebühren, wie etwa

    i)

    im Falle eines Visaerleichterungsabkommens oder einer Maßnahme im Zusammenhang mit der Rückübernahme nach Artikel 25a der genannten Verordnung;

    ii)

    in den Fällen, in denen die Richtlinie 2004/38/EG Anwendung findet;

    iii)

    im Falle eines Abkommens zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem Drittland andererseits, das ein dem Recht von Unionsbürgern auf Freizügigkeit gleichwertiges Recht vorsieht, und

    iv)

    wenn das Austrittsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich Anwendung findet;

    c)

    gegebenenfalls im Einklang mit Artikel 14 Absatz 5a der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 festgelegte einheitliche Listen einzureichender Belege;

    d)

    erforderlichenfalls Anforderungen hinsichtlich einer Reisekrankenversicherung im Einklang mit Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009.

    Stellt ein Mitgliedstaat die Informationen zur Verfügung, so konfiguriert eu-LISA die EU-VAP nach Bestätigung dieser Informationen durch die Kommission.

    (4)   Die zentralen Behörden sind für die Eingabe folgender Angaben in die EU-VAP zuständig:

    a)

    Standorte der Konsulate und ihre territoriale Zuständigkeit gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009;

    b)

    Vertretungsvereinbarungen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009;

    c)

    Einsatz externer Dienstleistungserbringer und ihre Standorte nach Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009;

    d)

    Belege gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 sowie gemäß der Richtlinie 2004/38/EG und dem Austrittsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich;

    e)

    mögliche Befreiungen von der Visumpflicht gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2018/1806;

    f)

    mögliche Befreiungen von der Visumgebühr nach Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009.

    (5)   Das Konsulat oder die zentralen Behörden des zuständigen Mitgliedstaats sind für die Eingabe folgender Angaben in die EU-VAP zuständig:

    a)

    Zugangsrechte externer Dienstleistungserbringer, einschließlich für das Terminvereinbarungsinstrument;

    b)

    die im Terminvereinbarungsinstrument verfügbaren Termine und die Kontaktdaten von Konsulaten und externen Dienstleistungserbringern.

    (6)   Die EU-VAP enthält einen Chatbot. Der Chatbot ist so konzipiert, dass er mit seinen Nutzern in einen Dialog tritt, indem er Antworten zum Visumantragsverfahren, zu den Rechten und Pflichten von Antragstellern und Visuminhabern, zu den Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige, zu den Kontaktdaten und zu den Datenschutzvorschriften gibt.

    Artikel 7b

    Antragsformular

    (1)   Unbeschadet des Artikels 9 Absatz 1b der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 reicht jeder Antragsteller über die EU-VAP einen Antrag gemäß Artikel 11 der genannten Verordnung ein.

    (2)   Über die EU-VAP werden jedem Antragsteller die in den Artikeln 37 und 38 genannten Informationen zur Verfügung gestellt.

    (3)   Unbeschadet des Artikels 7c gibt der Antragsteller gegebenenfalls die Daten im Antragsformular gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 an.

    Diese Daten werden erfasst und im Einklang mit der in Artikel 7d festgelegten Aufbewahrungsfrist der Daten in dem vorübergehenden Speicher gespeichert.

    (4)   Die EU-VAP enthält einen Dienst für sichere Konten. Der Dienst für sichere Konten ermöglicht es dem Antragsteller, die eingegebenen Daten für spätere Anträge zu speichern, jedoch nur, wenn der Antragsteller dieser Speicherung freiwillig und ausdrücklich im Sinne von Artikel 4 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2016/679 zustimmt.

    Der Dienst für sichere Konten ermöglicht es dem Antragsteller, den Antrag in mehreren Schritten einzureichen.

    (5)   Die Buchstaben in den vom Antragsteller gemäß Absatz 3 vorgelegten Daten sind Buchstaben des lateinischen Alphabets.

    (6)   Bei der Einreichung des Antrags wird die IP-Adresse, von der aus der Antrag abgeschickt wurde, von der EU-VAP erfasst und zu dem Antragsdatensatz hinzugefügt.

    (7)   Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 48a zur Ergänzung dieser Verordnung durch die Festlegung vereinfachter Antragsformulare in der EU-VAP, die in den Verfahren zur Bestätigung gültiger Visa in einem neuen Reisedokument im Rahmen von Artikel 32a der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 bzw. zur Verlängerung eines Visums im Rahmen von Artikel 33 der genannten Verordnung zu verwenden sind, wenn diese Verfahren über die EU-VAP abgewickelt werden.

    Artikel 7c

    Besondere Bestimmungen für die Nutzung der EU-VAP

    (1)   Ein Drittstaatsangehöriger, der ein Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, auf den die Richtlinie 2004/38/EG anwendbar ist, oder der ein Familienangehöriger eines Drittstaatsangehörigen ist, der im Rahmen eines Abkommens zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem Drittstaat andererseits ein dem Recht von Unionsbürgern auf Freizügigkeit gleichwertiges Recht genießt, kann einen Visumantrag ohne Nutzung der EU-VAP einreichen und ist berechtigt, den Antrag nach seiner Wahl persönlich beim Konsulat oder in den Räumlichkeiten externer Dienstleistungserbringer einzureichen.

    (2)   Im Falle eines Drittstaatsangehörigen, der ein Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, auf den die Richtlinie 2004/38/EG anwendbar ist, oder der ein Familienangehöriger eines Drittstaatsangehörigen ist, der im Rahmen eines Abkommens zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem Drittstaat andererseits ein dem Recht von Unionsbürgern auf Freizügigkeit gleichwertiges Recht genießt, wird das Antragsverfahren im Einklang mit der Richtlinie 2004/38/EG oder mit einem Abkommen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem Drittstaat andererseits, das ein dem Recht von Unionsbürgern auf Freizügigkeit gleichwertiges Recht vorsieht, durchgeführt, wenn er ein Visum über die EU-VAP beantragt.

    (3)   Die EU-VAP ist insbesondere so zu gestalten, dass die folgenden besonderen Vorschriften gelten:

    a)

    Auf die Visumgebühr wird verzichtet;

    b)

    der Antragsteller ist nicht verpflichtet, folgende personenbezogene Daten im Antragsformular für das Visum anzugeben:

    i)

    derzeitige berufliche Tätigkeit;

    ii)

    Name, Anschrift und Telefonnummer des Arbeitgebers bzw. bei Studenten Name und Anschrift der Bildungseinrichtung;

    iii)

    Name und Vorname der einladenden Person(en) in dem Mitgliedstaat bzw. den Mitgliedstaaten; falls nicht zutreffend, Name des/der Hotels oder vorübergehende Unterkunft (Unterkünfte) in dem (den) betreffenden Mitgliedstaat(en);

    iv)

    Name und Anschrift des einladenden Unternehmens/der einladenden Organisation;

    v)

    Mittel zur Bestreitung der Reisekosten und der Lebenshaltungskosten während des Aufenthalts des Antragstellers;

    c)

    der Antragsteller kann Dokumente vorlegen, die belegen, dass er bzw. sie ein Familienangehöriger bzw. eine Familienangehörige eines Unionsbürgers, auf den die Richtlinie 2004/38/EG anwendbar ist, oder ein Familienangehöriger bzw. eine Familienangehörige eines Drittstaatsangehörigen ist, der auf der Grundlage eines Abkommens zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem Drittstaat andererseits ein dem Recht von Unionsbürgern auf Freizügigkeit gleichwertiges Recht genießt; der Antragsteller wird weder zur Vorlage von Belegen nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 noch von Nachweisen über den Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung im Einklang mit Artikel 15 der genannten Verordnung aufgefordert.

    d)

    abweichend von Artikel 7d Absatz 7 wird mit der automatisierten Zulässigkeits-Vorabprüfung lediglich überprüft, ob:

    i)

    alle erforderlichen Felder des Antragsformulars ausgefüllt sind;

    ii)

    der Nachweis über den Besitz eines gültigen Reisepasses im Einklang mit der Richtlinie 2004/38/EG oder mit einem Abkommen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem Drittstaat andererseits, das ein dem Recht von Unionsbürgern auf Freizügigkeit gleichwertiges Recht vorsieht, vorliegt;

    iii)

    die biometrischen Daten des Antragstellers bereits erfasst wurden (sofern zutreffend);

    e)

    wird ein Visum erteilt, so enthält die Mitteilung an den Antragsteller nach Artikel 7g ferner eine Erinnerung, dass der Familienangehörige eines Bürgers, der sein Recht auf Freizügigkeit ausübt und im Besitz eines Visums ist, nur dann das Recht auf Einreise hat, wenn der Familienangehörige von dem Unionsbürger oder von dem anderen Drittstaatsangehörigen, der sein Recht auf Freizügigkeit ausübt, begleitet wird oder sich zu ihm begibt.

    (4)   Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn ein Drittstaatsangehöriger, der ein Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, auf den die Richtlinie 2004/38/EG anwendbar ist, oder ein Familienangehöriger eines Drittstaatsangehörigen ist, der auf der Grundlage eines Abkommens zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem Drittstaat andererseits ein dem Recht von Unionsbürgern auf Freizügigkeit gleichwertiges Recht genießt, eine Visumverlängerung oder eine Bestätigung eines Visums in einem neuen Reisedokument benötigt. Auf die Gebühr für die Visumverlängerung und die Visumbestätigung wird verzichtet.

    (5)   Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Familienangehörige von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, die im Aufnahmestaat im Sinne der Begriffsbestimmung des Austrittsabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich, für den der Visumantrag gestellt wird, selbst Begünstigte des genannten Abkommens sind.

    Artikel 7d

    Antragsverfahren über die EU-VAP

    (1)   Nach Einreichung des Antragsformulars gemäß Artikel 7b bestimmt die EU-VAP die Art des beantragten Visums und führt eine automatisierte Zuständigkeits-Vorabprüfung durch, um anhand der vom Antragsteller angegebenen Anzahl von Tagen des geplanten Aufenthalts des Antragstellers und des Mitgliedstaats der ersten Einreise vorab den zuständigen Mitgliedstaat zu bestimmen. Der Antragsteller kann jedoch angeben, dass sein Antrag von einem anderen Mitgliedstaat entsprechend dem Hauptzweck des Aufenthalts bearbeitet werden soll. Dies schließt die manuelle Überprüfung der Zuständigkeit durch die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 nicht aus.

    Die EU-VAP ermöglicht es den Antragstellern, anzugeben, ob sie sich in einem Konsularbezirk rechtmäßig aufhalten, aber dort im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 nicht wohnhaft sind.

    (2)   Antragsteller können die EU-VAP nutzen, um gemäß der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 oder der Richtlinie 2004/38/EG oder einem Abkommen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem Drittstaat andererseits, das ein dem Recht von Unionsbürgern auf Freizügigkeit gleichwertiges Recht vorsieht, eine elektronische Kopie des Reisedokuments in digitaler Form sowie gegebenenfalls Belege und Nachweise einer Reisekrankenversicherung in digitaler Form vorzulegen.

    (3)   Gegebenenfalls muss der Antragsteller in der Lage sein, das in Artikel 7e genannte sichere Zahlungsinstrument zu nutzen, um die Visumgebühr über die EU-VAP zu entrichten.

    (4)   Die EU-VAP kann in der Kopie der VIS-Datenbank, auf die nur Lesezugriff besteht, überprüfen, ob die biometrischen Identifikatoren des Antragstellers in den letzten 59 Monaten erfasst wurden und ob der Antragsteller bereits einen Antrag mit demselben Reisedokument gestellt hat:

    Wurden die biometrischen Identifikatoren des Antragstellers in den letzten 59 Monaten erfasst und hat der Antragsteller bereits mit demselben Reisedokument einen Antrag gestellt, so teilt die EU-VAP dem Antragsteller mit, dass er für die Antragstellung kein Konsulat oder keinen externen Dienstleistungserbringer aufsuchen muss.

    Wurden die biometrischen Identifikatoren des Antragstellers in den letzten 59 Monaten nicht erfasst oder hat der Antragsteller nicht bereits mit demselben Reisedokument einen Antrag gestellt, so teilt die EU-VAP dem Antragsteller mit, dass er für die Antragstellung je nach Fall ein Konsulat oder einen externen Dienstleistungserbringer aufsuchen muss.

    (5)   Ist ein Aufsuchen eines Konsulats oder externen Dienstleistungserbringers gemäß der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 erforderlich, so kann ein Mitgliedstaat beschließen, zu diesem Zweck das in Artikel 7e genannte Terminvereinbarungsinstrument zu verwenden.

    (6)   Der Antragsteller reicht den Antrag, einschließlich der Erklärung über die Echtheit, Vollständigkeit, Richtigkeit und Zuverlässigkeit der Daten, ein.

    (7)   Nachdem der Antragsteller den Antrag über die EU-VAP eingereicht hat, führt die EU-VAP eine automatisierte Zulässigkeits-Vorabprüfung durch.

    Bei der automatisierten Zulässigkeits-Vorabprüfung wird überprüft, ob

    a)

    der Antrag gegebenenfalls innerhalb der in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 genannten Frist eingereicht worden ist;

    b)

    alle erforderlichen Felder des Antragsformulars ausgefüllt sind;

    c)

    ein Nachweis des Besitzes eines Reisedokuments gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 vorgelegt wurde;

    d)

    gegebenenfalls die biometrischen Daten des Antragstellers erfasst wurden;

    e)

    gegebenenfalls die Visumgebühr entrichtet wurde.

    (8)   Ergibt die automatisierte Zulässigkeits-Vorabprüfung, dass der Antrag zulässig ist, so wird durch die EU-VAP eine Mitteilung mit dem kombinierten Ergebnis der automatisierten Zuständigkeits- und Zulässigkeits-Vorabprüfungen an das Konsulat oder die zentralen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats übermittelt.

    Ergibt die automatisierte Zulässigkeits-Vorabprüfung, dass der Antrag nicht zulässig ist, so wird der Antragsteller mit einer Mitteilung durch die EU-VAP darüber informiert, welcher Teil des Antragsdatensatzes fehlt.

    Die EU-VAP ist so zu gestalten, dass Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 Anwendung finden kann, damit Anträge als zulässig betrachtet werden können.

    (9)   Nach der Mitteilung gemäß Absatz 8 des vorliegenden Artikels nehmen das Konsulat oder die zentralen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats eine manuelle Überprüfung der Zuständigkeit gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 und anschließend erforderlichenfalls eine manuelle Überprüfung der Zulässigkeit gemäß Artikel 19 der genannten Verordnung vor.

    (10)   Wenn das zuständige Konsulat oder die zentralen Behörden des zuständigen Mitgliedstaats den über die EU-VAP eingereichten Antrag annehmen, werden die Daten aus dem vorübergehenden Speicher in das nationale System übertragen. Die Daten werden unverzüglich aus dem vorübergehenden Speicher gelöscht; hiervon ausgenommen sind die mit dem Dienst für sichere Konten verknüpften Kontaktdaten.

    (11)   Stellen das unterrichtete Konsulat oder die unterrichteten zentralen Behörden des Mitgliedstaats nach der Überprüfung fest, dass sie nicht zuständig sind, und wird der Antrag dem zuständigen Konsulat oder den zuständigen zentralen Behörden nicht erneut vorgelegt, so findet Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 Anwendung.

    (12)   Das zuständige Konsulat oder die zentralen Behörden des zuständigen Mitgliedstaats können den Dienst für sichere Konten für die Kommunikation mit den Antragstellern nutzen.

    (13)   Im Hinblick auf die an den in den Absätzen 10 und 11 des vorliegenden Artikels genannten zuständigen Mitgliedstaat übertragenen Daten benennt dieser Mitgliedstaat eine zuständige Behörde, die für die Zwecke von Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 als Verantwortlicher zu betrachten ist und die die zentrale Zuständigkeit für die Verarbeitung der Daten durch diesen Mitgliedstaat hat.

    Artikel 7e

    Zahlungsinstrument und Terminvereinbarungsinstrument

    (1)   Zur Entrichtung der Visumgebühr über die EU-VAP an den zuständigen Mitgliedstaat wird ein sicheres Zahlungsinstrument verwendet.

    (2)   Das Terminvereinbarungsinstrument kann von den Mitgliedstaaten oder externen Dienstleistungserbringer verwendet werden.

    Wird das Terminvereinbarungsinstrument verwendet, so ist der Mitgliedstaat für die Festlegung der verfügbaren Termine zuständig.

    Artikel 7f

    Zugangsplattform für externe Dienstleistungserbringer

    (1)   Externe Dienstleistungserbringer haben über die Zugangsplattform für externe Dienstleistungserbringer ausschließlich zu folgenden Zwecken Zugang zur EU-VAP:

    a)

    Überprüfung und Durchführung von Qualitätskontrollen und Vorabprüfungen der in den vorübergehenden Speicher hochgeladenen Daten, insbesondere der elektronischen Kopie des Reisedokuments;

    b)

    Hochladen der biometrischen Identifikatoren und Überprüfung, ob biometrische Identifikatoren bereits verfügbar sind;

    c)

    bei Bedarf das Hochladen der Belege;

    d)

    gegebenenfalls Verwendung des Terminvereinbarungsinstruments, um verfügbare Termine anzugeben;

    e)

    Weiterleitung des Antrags an das Konsulat oder die zentralen Behörden zur weiteren Bearbeitung.

    (2)   Die Mitgliedstaaten richten ein ausschließlich externen Dienstleistungserbringern vorbehaltenes Authentifizierungssystem ein, um den Zugang des ermächtigten Personals zu der Zugangsplattform für die Zwecke dieses Artikels zu gestatten. Bei der Einrichtung des Authentifizierungssystems werden das Informationssicherheits-Risikomanagement und die Grundsätze des Datenschutzes durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen berücksichtigt.

    (3)   Externen Dienstleistungserbringern wird kein Zugang zum VIS gewährt.

    Artikel 7g

    Mitteilung von Entscheidungen

    (1)   Sobald die zuständige Behörde über einen Antrag oder ein erteiltes Visum entschieden und eine solche Entscheidung gemäß Absatz 2 im sicheren Konto hinterlegt hat, sendet das EU-VAP dem Antragsteller oder Visuminhaber eine elektronische Mitteilung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 810/2009.

    (2)   Die zuständigen Behörden teilen den Antragstellern und Visuminhabern die gemäß den Buchstaben a, b und c getroffenen Entscheidungen mit, indem sie diese Entscheidungen in den jeweiligen sicheren Konten der Antragsteller und Visuminhaber hinterlegen. Eine solche Mitteilung muss folgende Daten umfassen:

    a)

    für ein erteiltes, bestätigtes oder verlängertes Visum: die im digitalen Visum enthaltenen Daten gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 und den nach dem in Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 genannten Verfahren festgelegten Vorschriften für das Ausfüllen der Datenfelder des digitalen Visums;

    b)

    für die Verweigerung eines Visums: die in Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 und Artikel 12 der vorliegenden Verordnung aufgeführten Daten;

    c)

    bei annullierten oder aufgehobenen Visa: die in Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 und Artikel 13 der vorliegenden Verordnung aufgeführten Daten.

    Artikel 7h

    Überprüfungsinstrument

    (1)   Das Überprüfungsinstrument ermöglicht es Antragstellern und Visuminhabern, Folgendes zu überprüfen:

    a)

    Status ihres Antrags;

    b)

    Status und Gültigkeit ihres Visums.

    (2)   Das Überprüfungsinstrument basiert auf dem in Artikel 7b Absatz 4 genannten Dienst für sichere Konten.

    (3)   Die EU-VAP bietet Antragstellern und anderen Akteuren wie Arbeitgebern, Universitäten oder lokalen Behörden eine Web-Dienst-Funktion zur Überprüfung des digitalen Visums ohne den Dienst für sichere Konten.

    Artikel 7i

    Kosten der Entwicklung und Einführung der EU-VAP

    (1)   Bei der Entwicklung und Einführung der EU-VAP fallen folgende Kosten an:

    a)

    Kosten im Zusammenhang mit der Entwicklung der EU-VAP durch eu-LISA und ihrer Vernetzung mit den nationalen Visa-Informationssystemen unter strenger Kostenkontrolle und -überwachung,

    b)

    Kosten im Zusammenhang mit dem Betrieb, einschließlich der Wartung, der EU-VAP durch eu-LISA,

    c)

    Kosten im Zusammenhang mit notwendigen von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Anpassungen der bestehenden nationalen Visa-Informationssysteme.

    (2)   Die Kosten gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b werden aus dem Gesamthaushalt der Union getragen.

    (3)   Die Mitgliedstaaten können das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik, das Teil des mit der Verordnung (EU) 2021/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates (*6) eingerichteten Fonds für integrierte Grenzverwaltung ist, nutzen, um die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Kosten gemäß den in der Verordnung (EU) 2021/1148 festgelegten Förderfähigkeitsregeln und Kofinanzierungssätzen zu decken.

    Artikel 7j

    Verantwortlichkeiten im Bereich des Datenschutzes

    (1)   Jeder Mitgliedstaat benennt eine zuständige Behörde als Verantwortlichen gemäß diesem Artikel. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission, eu-LISA und den anderen Mitgliedstaaten mit, welche Behörden sie benannt haben.

    Alle von den Mitgliedstaaten benannten zuständigen Behörden sind für die Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten in der EU-VAP gemeinsam Verantwortliche gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2016/679.

    (2)   eu-LISA ist ein Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2016/679 für die Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten in der EU-VAP. eu-LISA stellt sicher, dass die EU-VAP im Einklang mit dieser Verordnung betrieben wird.

    (*3)  Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39)."

    (*4)  Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77)."

    (*5)  Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7)."

    (*6)  Verordnung (EU) 2021/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung (ABl. L 251 vom 15.7.2021, S. 48).“ "

    (4)

    Artikel 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    a)

    In Nummer 4 werden folgende Buchstaben angefügt:

    „o)

    gegebenenfalls die Angabe, dass der Antragsteller ein Familienangehöriger eines Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs ist, der im Aufnahmestaat im Sinne der Begriffsbestimmung des Austrittsabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich, für den der Visumantrag gestellt wird, ein Begünstigter dieses Abkommens ist;

    p)

    E-Mail-Adresse und Mobiltelefonnummer;

    q)

    IP-Adresse, von der aus das Antragsformular eingereicht wurde;

    r)

    im Falle eines Antrags, der von einer ordnungsgemäß ermächtigten Person, bei der es sich nicht um den Antragsteller handelt, im EU-VAP ausgefüllt wurde: E-Mail-Adresse, Postanschrift und Telefonnummer dieser Person, sofern verfügbar.“;

    b)

    Nummer 7 erhält folgende Fassung:

    „(7)

    eine elektronische Kopie der Personaldatenseite des Reisedokuments und gegebenenfalls die gemäß Artikel 12 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 hochgeladenen Daten.“

    (5)

    In Artikel 9b wird folgender Absatz angefügt:

    „(5)   Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Familienangehörige von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, die im Aufnahmestaat im Sinne der Begriffsbestimmung des Austrittsabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich, für den der Visumantrag gestellt wird, selbst Begünstigte dieses Abkommens sind.“

    (6)

    Artikel 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    a)

    Folgender Buchstabe wird eingefügt:

    „db)

    gegebenenfalls die Angabe, dass das Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 ausgestellt wurde;“;

    b)

    Buchstabe e erhält folgende Fassung:

    „e)

    Nummer des Visums;“;

    c)

    die Buchstaben j und k werden gestrichen;

    d)

    die folgenden Buchstaben angefügt:

    „m)

    gegebenenfalls Status der Person mit der Angabe, dass der Drittstaatsangehörige ein Familienangehöriger eines Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs ist, der im Aufnahmestaat im Sinne der Begriffsbestimmung des Austrittsabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich, für den der Visumantrag gestellt wird, ein Begünstigter dieses Abkommens ist;

    n)

    nationale Einträge im Feld ‚Anmerkungen‘“.

    (7)

    Folgender Artikel wird eingefügt:

    „Artikel 12a

    Zusätzliche Daten bei der Bestätigung eines Visums

    (1)   Wurde entschieden, ein Visum zu bestätigen, so ergänzt die Visumbehörde, die diese Entscheidung getroffen hat, den Antragsdatensatz um folgende Daten:

    a)

    Statusinformationen;

    b)

    Behörde, die das Visum bestätigt hat;

    c)

    Ort und Datum der Entscheidung;

    d)

    Daten des neuen Reisedokuments, einschließlich Nummer, ausstellendem Staat und ausstellender Behörde, Ausstellungsdatum, Ablaufdatum;

    e)

    Nummer der Bestätigung;

    f)

    eine elektronische Kopie der Personaldatenseite des neuen Reisedokuments und gegebenenfalls der gemäß Artikel 12 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 hochgeladenen Daten.

    (2)   Wurde entschieden, ein Visum zu bestätigen, so ruft die EU-VAP unverzüglich die in Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 aufgeführten Daten aus dem VIS ab und exportiert sie in das EES.“

    8.

    Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

    „d)

    Nummer des verlängerten Visums;“.

    9.

    Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

    „f)

    Nummer des Visums, des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltstitels sowie Datum der Ausstellung eines etwaigen zuvor erteilten Visums, Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder Aufenthaltstitels.“

    10.

    Artikel 18 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

    „b)

    Nummer der Visummarke oder Nummer des Visums;“;

    b)

    Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „(3)   Abweichend von Absatz 2 dieses Artikels kann die zuständige Grenzbehörde im Fall, dass gemäß Artikel 23 Absatz 2 oder Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2226 eine Abfrage im EES durchgeführt wird, die Abfrage im VIS ohne Inanspruchnahme der Interoperabilität mit dem EES durchführen, wenn besondere Umstände dies erfordern, insbesondere wenn es vorübergehend technisch nicht möglich ist, die EES-Daten abzufragen, oder wenn das EES ausfällt.“

    11.

    Folgender Artikel wird eingefügt:

    „Artikel 18e

    Ausweichverfahren für den Fall, dass der Datenzugriff an den Außengrenzen technisch nicht möglich ist

    (1)   Ist es wegen des Ausfalls eines Teils des VIS technisch nicht möglich, die Abfrage nach Artikel 18 durchzuführen, so benachrichtigt eu-LISA die Grenzbehörden der Mitgliedstaaten.

    (2)   Ist es wegen eines Ausfalls der nationalen Grenzinfrastruktur in einem Mitgliedstaat technisch nicht möglich, die Abfrage nach Artikel 18 durchzuführen, so benachrichtigen die Grenzbehörden dieses Mitgliedstaats eu-LISA. Eu-LISA setzt dann die Kommission davon in Kenntnis.

    (3)   In den in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Fällen verfahren die Grenzbehörden nach ihren nationalen Notfallplänen. Die Mitgliedstaaten verabschieden ihre nationalen Notfallpläne auf der Grundlage der Muster-Notfallpläne gemäß Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe o, die erforderlichenfalls auf nationaler Ebene angepasst werden können. Der nationale Notfallplan kann vorsehen, dass die Grenzbehörden vorübergehend von der Verpflichtung abweichen können, das VIS gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2016/399 abzufragen.“

    12.

    Artikel 19 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Ausschließlich zum Zwecke der Verifizierung der Identität des Visuminhabers, der Echtheit des Visums oder zur Klärung der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder den dortigen Aufenthalt erfüllt sind, haben Behörden, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten dafür zuständig sind, zu kontrollieren, ob die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder den dortigen Aufenthalt erfüllt sind, Zugang für Suchabfragen mit der Nummer des Visums in Kombination mit einer Verifizierung der Fingerabdrücke des Visuminhabers oder für Suchabfragen mit der Nummer des Visums.

    Kann die Identität des Visuminhabers nicht anhand von Fingerabdrücken verifiziert werden, so können die zuständigen Behörden die Verifizierung auch anhand des Gesichtsbilds vornehmen.“

    13.

    Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

    „d)

    die Daten, die nach den Artikeln 10 bis 14 in Bezug auf erteilte, verweigerte, bestätigte, annullierte, aufgehobene oder verlängerte Visa eingegeben wurden.“

    14.

    Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

    „d)

    die Daten, die nach den Artikeln 10, 12a, 13 und 14 in Bezug auf erteilte, bestätigte, annullierte, aufgehobene oder verlängerte Visa eingegeben wurden;“.

    15.

    Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

    „e)

    die Daten, die nach den Artikeln 10, 12, 12a, 13 und 14 in Bezug auf erteilte, verweigerte, bestätigte, annullierte, aufgehobene oder verlängerte Visa eingegeben wurden;“.

    16.

    An Artikel 22c wird folgender Buchstabe angefügt:

    „h)

    Nationale Einträge im Feld ‚Anmerkungen‘“.

    17.

    Artikel 22f Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

    „d)

    Nummer des Visums;“.

    18.

    Artikel 22o Absatz 3 wird wie folgt geändert:

    a)

    Buchstabe c erhält folgende Fassung:

    „c)

    Nummer des Visums oder Nummer des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltstitels und Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Visums, des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltstitels;“

    b)

    folgende Buchstaben werden angefügt:

    „f)

    IP-Adresse, von der aus der Antrag gestellt wurde;

    g)

    für den Antrag verwendete E-Mail-Adresse.“

    19.

    Artikel 22r Absatz 3 wird wie folgt geändert:

    a)

    Buchstabe c erhält folgende Fassung:

    „c)

    Nummer des Visums oder Nummer des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltstitels und Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Visums, des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltstitels;“;

    b)

    folgende Buchstaben werden angefügt:

    „f)

    IP-Adresse, von der aus der Antrag gestellt wurde;

    g)

    für den Antrag verwendete E-Mail-Adresse;“.

    20.

    An Artikel 26 werden folgende Absätze angefügt:

    „(11)   Die Infrastrukturen zur Unterstützung der EU-VAP gemäß Artikel 2a werden an technischen Standorten von eu-LISA untergebracht. Diese Infrastrukturen werden geografisch verteilt, um die in dieser Verordnung festgelegten Funktionen im Einklang mit den Bedingungen der Sicherheit, des Datenschutzes und der Datensicherheit bereitstellen zu können.

    Eu-LISA stellt sicher, dass die künftige Nutzung der EU-VAP gemäß Artikel 2a durch Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand nicht vollständig anwenden, bei der Entwicklung der EU-VAP berücksichtigt wird. Dies betrifft insbesondere die Speicherkapazität der EU-VAP und die Schnittstelle mit dem nationalen Visa-Informationssystem.

    (12)   eu-LISA ist für die technische Entwicklung der EU-VAP gemäß Artikel 2a zuständig. Eu-LISA legt die technischen Spezifikationen der EU-VAP fest. Diese technischen Spezifikationen werden vom Verwaltungsrat von eu-LISA angenommen, sofern die Kommission eine befürwortende Stellungnahme zu diesen technischen Spezifikationen abgegeben hat.

    (13)   eu-LISA entwickelt und führt die EU-VAP so bald wie möglich nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2023/2667 des Europäischen Parlaments und des Rates (*7) und dem Erlass folgender Rechtsakte durch die Kommission ein:

    a)

    der Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 45 Absatz 2 Buchstaben g bis r der vorliegenden Verordnung und

    b)

    des delegierten Rechtsakts gemäß Artikel 7b Absatz 7 der vorliegenden Verordnung.

    (14)   Für das Betriebsmanagement der EU-VAP ist eu-LISA zuständig.

    Das Betriebsmanagement der EU-VAP umfasst alle Aufgaben, die erforderlich sind, um die EU-VAP gemäß dieser Verordnung täglich rund um die Uhr betriebsbereit zu halten. Es umfasst insbesondere die Wartungsarbeiten und technischen Weiterentwicklungen, die erforderlich sind, damit die EU-VAP mit zufriedenstellender Betriebsqualität funktioniert.

    Die in Artikel 49a der vorliegenden Verordnung und in Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates (*8) genannte VIS-Beratergruppe stellt dem Verwaltungsrat von eu-LISA Fachwissen im Zusammenhang mit der EU-VAP zur Verfügung.

    Während der Konzeptions- und Entwicklungsphase der EU-VAP wird ein Programmverwaltungsrat eingerichtet, der aus höchstens zehn Mitgliedern besteht. Dem Programmverwaltungsrat gehören sieben Mitglieder, die vom Verwaltungsrat von eu-LISA aus dem Kreis seiner Mitglieder oder der stellvertretenden Mitglieder ernannt werden, der Vorsitzende der VIS-Beratergruppe, ein vom Exekutivdirektor ernannter Vertreter von eu-LISA sowie ein von der Kommission ernanntes Mitglied an.

    Der Programmverwaltungsrat tritt regelmäßig und mindestens einmal pro Quartal zusammen. Er sorgt für das angemessene Management der Konzeptions- und Entwicklungsphase der EU-VAP sowie für die Kohärenz zwischen zentralen und nationalen EU-VAP-Projekten.

    Der Programmverwaltungsrat legt dem Verwaltungsrat von eu-LISA monatlich schriftliche Berichte über den Fortschritt des Projekts vor. Der Programmverwaltungsrat hat weder Entscheidungsbefugnis noch ein Mandat zur Vertretung der Mitglieder des Verwaltungsrats von eu-LISA.

    Der Verwaltungsrat von eu-LISA legt die Geschäftsordnung des Programmverwaltungsrats fest, in der insbesondere Folgendes geregelt ist:

    a)

    Vorsitz;

    b)

    Sitzungsorte;

    c)

    die Vorbereitung von Sitzungen;

    d)

    die Zulassung von Sachverständigen zu den Sitzungen;

    e)

    Kommunikationspläne, die gewährleisten, dass die nicht teilnehmenden Mitglieder des Verwaltungsrats von eu-LISA lückenlos unterrichtet werden.

    Den Vorsitz des Programmverwaltungsrates übernimmt ein Mitgliedstaat, der nach dem Unionsrecht in vollem Umfang durch die Rechtsinstrumente gebunden ist, die für die Entwicklung, die Errichtung, den Betrieb und die Nutzung aller von eu-LISA verwalteten IT-Großsysteme gelten.

    Sämtliche Reise- und Aufenthaltskosten, die den Mitgliedern des Programmverwaltungsrats entstehen, werden von eu-LISA erstattet, wobei Artikel 10 der Geschäftsordnung von eu-LISA entsprechend gilt. eu-LISA stellt das Sekretariat des Programmverwaltungsrats.

    (*7)  Verordnung (EU) 2023/2667 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009 und (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 693/2003 und (EG) Nr. 694/2003 des Rates und des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen im Hinblick auf die Digitalisierung des Visumverfahrens (ABl. L, 2023/2667, 7.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2667/oj)."

    (*8)  Verordnung (EU) 2018/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA), zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und des Beschlusses 2007/533/JI des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 99).“ "

    21.

    In Artikel 45 Absatz 2 werden die folgenden Buchstaben angefügt:

    „g)

    zur Festlegung gemäß Artikel 7b der Anforderungen an das in Artikel 7b Absatz 3 und 7b Absatz 6 genannte Format der personenbezogenen Daten im Online-Antragsformular sowie die Parameter und die Überprüfungen, die durchzuführen sind, um die Vollständigkeit des Antrags und die Kohärenz dieser Daten sicherzustellen;

    h)

    zur Festlegung der technischen Anforderungen an das Format der Belege, des Nachweises der Reisekrankenversicherung und der Kopie des Reisedokuments in digitaler Form, die über die EU-VAP vorzulegen sind, gemäß den Artikeln 7c und 7d;

    i)

    zur Festlegung der Anforderungen an den Dienst für sichere Konten, einschließlich der Zugangs- und Authentifizierungsvorkehrungen, der Aufbewahrungsfrist für darin gespeicherte Daten und für nicht abgeschlossene Anträge oder Anträge, die der Zuständigkeits- und Zulässigkeitsprüfung gemäß Artikel 7b nicht genügen;

    j)

    zur Festlegung der Anforderungen an das Zahlungsinstrument, einschließlich der Erstattungsmodalitäten für Antragsteller, gemäß Artikel 7e;

    k)

    zur Festlegung der Anforderungen an das Terminvereinbarungsinstrument gemäß Artikel 7e Absatz 2, einschließlich des Verfahrens für die Bestätigung von Terminen und der Verknüpfung mit bestehenden Terminvereinbarungsinstrumenten oder Informationen über Termine ohne Voranmeldung, die von den Konsulaten oder externen Dienstleistungserbringern einzurichten sind, gemäß Artikel 7e sowie der technischen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass Familienangehörige eines Unionsbürgers, auf den die Richtlinie 2004/38/EG anwendbar ist, oder eines Drittstaatsangehörigen, der auf der Grundlage eines Abkommens zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem Drittstaat andererseits ein dem Recht von Unionsbürgern auf Freizügigkeit gleichwertiges Recht genießt, oder von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, die im Aufnahmestaat im Sinne der Begriffsbestimmung des Austrittsabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich, für den der Visumantrag gestellt wird, selbst Begünstigte des Austrittsabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich sind, ein beschleunigtes Verfahren in Anspruch nehmen können;

    l)

    zur Festlegung des Authentifizierungssystems für Personal von externen Dienstleistungserbringern, das die Zugangsplattform für externe Dienstleistungserbringer verwendet, gemäß Artikel 7f;

    m)

    zur Festlegung der technischen Spezifikationen für die Mitteilungen, einschließlich Einzelheiten zu ihrem Format und zu ihren druckbaren Fassungen, gemäß Artikel 7g;

    n)

    zur Festlegung detaillierter Bestimmungen über die Voraussetzungen für den Betrieb des Web-Dienstes und der für den Web-Dienst geltenden Datenschutz- und Sicherheitsvorschriften gemäß Artikel 7h, einschließlich eindeutiger Kennungen für Antragsteller;

    o)

    zur Festlegung von Muster-Notfallplänen für in Artikel 18e Absatz 1 und 2 genannte Ausweichverfahren für den Fall, dass der Datenzugriff an den Außengrenzen technisch nicht möglich ist, einschließlich der von den Grenzbehörden anzuwendenden Verfahren, gemäß Artikel 18e;

    p)

    zur Festlegung der technischen Spezifikationen und Funktionen des Chatbots, der gemäß Artikel 7a Absatz 6 in der EU-VAP gehostet wird;

    q)

    zur Angabe der Zuständigkeiten und Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten als gemeinsam für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten in der EU-VAP Verantwortliche;

    r)

    zur Angabe der Beziehungen zwischen den gemeinsam Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter sowie der Zuständigkeiten des Verarbeiters.“

    22.

    In Artikel 48a Absätze 2, 3 und 6 werden die Bezugnahmen auf „Artikel 9, Artikel 9h Absatz 2, Artikel 9j Absatz 2 und Artikel 22b Absatz 18“ durch Bezugnahmen auf „Artikel 7b Absatz 7, Artikel 9, Artikel 9h Absatz 2, Artikel 9j Absatz 2 und Artikel 22b Absatz 18“ ersetzt.

    23.

    Artikel 50 wird wie folgt geändert:

    a)

    Folgender Absatz wird eingefügt:

    „(3a)   Nach dem Datum der Inbetriebnahme der EU-VAP gemäß Artikel 2a Absatz 1 Buchstabe fa umfasst der in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannte Bericht über die technische Funktionsweise des VIS auch die technische Funktionsweise der EU-VAP.“

    ;

    b)

    die Absätze 6 und 7 erhalten folgende Fassung:

    „(6)   Die Mitgliedstaaten stellen eu-LISA und der Kommission die für die Ausarbeitung der Berichte nach den Absätzen 3, 4, 5 und 8 erforderlichen Informationen zur Verfügung.

    (7)   eu-LISA stellt der Kommission die für die Erstellung der Gesamtbewertung nach den Absätzen 5 und 8 erforderlichen Informationen zur Verfügung.“

    ;

    c)

    der folgende Absatz wird angefügt:

    „(8)   Drei Jahre nach der Inbetriebnahme der EU-VAP gemäß Artikel 2a Absatz 1 Buchstabe fa der vorliegenden Verordnung bewertet die Kommission den Betrieb der EU-VAP. Diese Bewertung umfasst einen Vergleich der erzielten Ergebnisse mit den gesetzten Zielen und eine Prüfung der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 und der vorliegenden Verordnung.

    Die Kommission legt die Bewertung nach Absatz 1 dem Europäischen Parlament und dem Rat vor. Auf der Grundlage der Bewertung legt die Kommission gegebenenfalls geeignete Legislativvorschläge vor.“

    Artikel 3

    Änderung der Verordnung (EG) Nr. 694/2003

    Die Verordnung (EG) Nr. 694/2003 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 1 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 1

    (1)   Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Dokumente für den erleichterten Transit (FTD) nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 693/2003 werden in digitaler Form gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 ausgestellt und umfassen die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Datenfelder. Sie sind Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit zum Zweck der Durchreise gleichgestellt. Zudem enthält die digitale Form die eindeutige Angabe, dass es sich bei dem ausgestellten Dokument um ein FTD handelt.

    (2)   Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Dokumente für den erleichterten Transit im Eisenbahnverkehr (FRTD) nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 693/2003 werden in digitaler Form gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 ausgestellt und umfassen die in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführten Datenfelder. Sie sind Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit zum Zweck der Durchreise gleichgestellt. Zudem enthält die digitale Form die eindeutige Angabe, dass es sich bei dem ausgestellten Dokument um ein FRTD handelt.“

    2.

    In Artikel 2 Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

    „(1)   Technische Spezifikationen für die digitale Form von FTD und FRTD, unter anderem zu folgenden Aspekten, werden gemäß dem in Artikel 4 Absatz 2 genannten Verfahren entwickelt:“.

    3.

    Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

    „a)

    technische Normen und Modalitäten für

    i)

    die Kodierung der im digitalen FTD und im digitalen FRTD enthaltenen Informationen in Form eines 2D-Strichcodes;

    ii)

    das Gesichtsbild;

    b)

    die Spezifikationen für die Erstellung der Druckfassung des digitalen FTD und des digitalen FRTD.“

    (4)

    Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Die Kommission kann im Wege eines Durchführungsrechtsakts, der gemäß dem nach Artikel 4 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung in Verbindung mit der Übergangsbestimmung in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (*9) anzuwendenden Prüfverfahren erlassen wird, beschließen, dass die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten technischen Spezifikationen vertraulich sind und nicht veröffentlicht werden. In diesem Fall werden die technischen Spezifikationen nur Personen zugänglich gemacht, die von einem Mitgliedstaat oder der Kommission ordnungsgemäß hierzu ermächtigt wurden.

    (*9)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).“ "

    (5)

    Artikel 3 wird gestrichen.

    (6)

    Artikel 5 Satz 2 wird gestrichen.

    (7)

    Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „Die Mitgliedstaaten, die einen entsprechenden Beschluss gefasst haben, erstellen die digitale Form für FTD und FRTD gemäß Artikel 1 spätestens ein Jahr nach Annahme der in Artikel 2 genannten technischen Spezifikationen.“

    (8)

    Die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 694/2003 erhalten die Fassung von Anhang II der vorliegenden Verordnung.

    Artikel 4

    Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen

    Artikel 18 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen wird wie folgt geändert:

    1.

    Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Visa für einen Aufenthalt von mehr als 90 Tagen Dauer (‚Visa für den längerfristigen Aufenthalt‘) sind nationale Visa, die von einem der Mitgliedstaaten gemäß seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder dem Unionsrecht erteilt werden. Solche Visa werden in digitaler Form gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates (*10) ausgestellt, wobei die Art des Visums mit dem Buchstaben ‚D‘ anzugeben ist.

    In digitaler Form ausgestellte Visa für einen längerfristigen Aufenthalt werden im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (*11) erlassenen Durchführungsrechtsakts der Kommission zur Festlegung der Vorschriften für das Ausfüllen der Datenfelder des Visums ausgefüllt.

    (*10)  Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung (ABl. L 164 vom 14.7.1995, S. 1)."

    (*11)  Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).“ "

    2.

    Folgender Absatz wird eingefügt:

    „(1a)   In digitaler Form ausgestellte Visa für den längerfristigen Aufenthalt werden den Antragstellern von den zuständigen Behörden des ausstellenden Mitgliedstaats auf elektronischem Wege mitgeteilt.“

    Artikel 5

    Änderung der Verordnung (EG) Nr. 693/2003

    Die Verordnung (EG) Nr. 693/2003 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „(3)   Das FTD/FRTD wird in digitaler Form gemäß der Verordnung (EG) Nr. 694/2003 des Rates ausgestellt.“

    2.

    Artikel 5 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

    „Der Antrag für ein FTD ist bei der Auslandsvertretung eines Mitgliedstaats einzureichen, der gemäß Artikel 12 seinen Beschluss über die Erteilung von FTD/FRTD mitgeteilt hat.“;

    b)

    folgender Absatz wird angefügt:

    „(5)   Der Antrag für ein FTD/FRTD ist über ein Online-Antragsinstrument einzureichen. Das Online-Antragsinstrument muss die in den Absätzen 3 und 4 genannten Daten umfassen.“

    3.

    Artikel 6 Absätze 2, 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

    „(2)   Für ein abgelaufenes Reisedokument darf kein FTD/FRTD ausgestellt werden.

    (3)   Das Reisedokument, für das das FTD/FRTD ausgestellt wird, muss eine längere Geltungsdauer als das FTD/FRTD haben.

    (4)   Das FTD/FRTD darf nicht für ein Reisedokument ausgestellt werden, das für keinen Mitgliedstaat gültig ist. Falls ein Reisedokument nur für einen Mitgliedstaat oder nur für einige Mitgliedstaaten gültig ist, wird die Gültigkeit des FTD/FRTD auf den betreffenden Mitgliedstaat bzw. auf die betreffenden Mitgliedstaaten beschränkt.“

    Artikel 6

    Änderung der Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates (28)

    Die Verordnung (EU) 2017/2226 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

    „d)

    gegebenenfalls die Nummer des Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt mit dem aus drei Buchstaben bestehenden Code des ausstellenden Mitgliedstaats, die Art des Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt, das Enddatum der Höchstdauer des aufgrund des Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt zulässigen Aufenthalts, das bei jeder Einreise aktualisiert wird, und das Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt;“.

    2.

    Artikel 19 wird wie folgt geändert:

    a)

    Die Überschrift erhält folgende Fassung:

    „Hinzufügung von Daten bei Aufhebung, Annullierung oder Verlängerung einer Genehmigung für einen Kurzaufenthalt und bei Bestätigung eines gültigen Visums in einem neuen Reisedokument“;

    b)

    Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

    „d)

    gegebenenfalls die neue Nummer des Visums mit dem aus drei Buchstaben bestehenden Code des ausstellenden Staates;“;

    c)

    folgender Absatz wird angefügt:

    „(7)   Wurde entschieden, ein gültiges Visum in einem neuen Reisedokument zu bestätigen, ruft die Visumbehörde, die die Entscheidung getroffen hat, die in Absatz 1 genannten Daten unverzüglich im VIS ab und importiert sie gemäß Artikel 12a der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 direkt in das EES.“

    3.

    Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

    „b)

    die Nummer des Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt mit dem aus drei Buchstaben bestehenden Code des ausstellenden Mitgliedstaats gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d,“.

    4.

    Artikel 32 Absatz 5 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

    „c)

    Nummer des Visums und Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Visums;“.

    Artikel 7

    Inbetriebnahme der EU-VAP

    (1)   Die Kommission erlässt einen Beschluss, in dem sie festlegt, ab welchem Zeitpunkt der Betrieb der EU-VAP gemäß der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung aufgenommen wird. Dieser Beschluss wird spätestens sechs Monate nach Prüfung durch die Kommission, dass die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind, erlassen:

    a)

    Die Durchführungsrechtsakte nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstaben g bis r der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 und die delegierten Rechtsakte nach Artikel 7b Absatz 7 der genannten Verordnung wurden angenommen;

    b)

    eu-LISA hat den erfolgreichen Abschluss der umfangreichen Tests, die eu-LISA in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten durchzuführen hat, festgestellt;

    c)

    eu-LISA hat die technischen und rechtlichen Vorkehrungen, einschließlich der Verfügbarkeit ausreichender Kapazitäten und Funktionalitäten der EU-VAP, validiert und der Kommission übermittelt.

    (2)   Der Beschluss der Kommission gemäß Absatz 1 wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    (3)   Abweichend von Absatz 1 und unbeschadet der Verpflichtung gemäß Artikel 26a der Verordnung (EG) Nr. 810/2009, Visa in digitaler Form auszustellen, kann ein Mitgliedstaat während eines Zeitraums von bis zu sieben Jahren ab dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt beschließen, die EU-VAP nicht zu nutzen und teilt dies der Kommission mit. Die Kommission veröffentlicht diese Mitteilung des Mitgliedstaats im Amtsblatt der Europäischen Union.

    Während des in Unterabsatz 1 genannten siebenjährigen Übergangszeitraums können Visuminhaber die Gültigkeit der digitalen Visa und die in ihnen enthaltenen Informationen über den Web-Dienst der EU-VAP gemäß Artikel 7h der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 überprüfen, wenn der Mitgliedstaat, der ihren Visumantrag bearbeitet, beschlossen hat, die EU-VAP nicht zu nutzen.

    (4)   Ein Mitgliedstaat kann der Kommission und eu-LISA vor Ablauf des in Absatz 3 genannten Übergangszeitraums mitteilen, dass er die EU-VAP nutzen möchte.

    Die Kommission bestimmt, ab welchem Zeitpunkt dieser Mitgliedstaat die EU-VAP nutzt. Der Beschluss der Kommission wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    (5)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 1. Dezember 2026 und danach bis zum Erlass des Beschlusses gemäß Absatz 1 durch die Kommission jährlich einen Bericht über die Fortschritte bei der Durchführung dieser Verordnung vor. Dieser Bericht umfasst ausführliche Informationen über die angefallenen Kosten und Angaben zu sämtlichen Risiken, die sich auf die Gesamtkosten auswirken.

    Artikel 8

    Inkrafttreten und Anwendung

    (1)   Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    (2)   Diese Verordnung gilt ab dem durch die Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 1 festgelegten Zeitpunkt.

    (3)   Abweichend von Absatz 2 des vorliegenden Artikels gelten Artikel 1 Nummern 1, 3, 15, 30, 34, 35 und 36 ab dem 28. Juni 2024. Artikel 2 Nummern 21 und 22 gelten ab dem 27. Dezember 2023.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

    Geschehen zu Straßburg am 22. November 2023.

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Die Präsidentin

    R. METSOLA

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    P. NAVARRO RÍOS


    (1)   ABl. C 75 vom 28.2.2023, S. 150.

    (2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 18. Oktober 2023 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 13. November 2023.

    (3)  Verordnung (EU) 2019/1155 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 25).

    (4)  Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).

    (5)  Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt, Visa für einen längeren Aufenthalt und Aufenthaltstitel (VIS-Verordnung) (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60).

    (6)  Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77).

    (7)  Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7).

    (8)  Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1).

    (9)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

    (10)  Verordnung (EU) 2018/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA), zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und des Beschlusses 2007/533/JI des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 99).

    (11)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

    (12)  Beschluss Nr. 565/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung einer vereinfachten Regelung für die Personenkontrollen an den Außengrenzen auf der Grundlage der einseitigen Anerkennung bestimmter Dokumente durch Bulgarien, Kroatien, Rumänien und Zypern für die Zwecke der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet oder den geplanten Aufenthalt in diesem für eine Dauer von nicht mehr als 90 Tagen binnen eines Zeitraums von 180 Tagen als ihren einzelstaatlichen Visa gleichwertig und zur Aufhebung der Entscheidungen Nr. 895/2006/EG und Nr. 582/2008/EG (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 23).

    (13)  Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung (ABl. L 164 vom 14.7.1995, S. 1).

    (14)  Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19).

    (15)  Verordnung (EG) Nr. 693/2003 des Rates vom 14. April 2003 zur Einführung eines Dokuments für den erleichterten Transit (FTD) und eines Dokuments für den erleichterten Transit im Eisenbahnverkehr (FRTD) sowie zur Änderung der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion und des Gemeinsamen Handbuchs (ABl. L 99 vom 17.4.2003, S. 8).

    (16)  Verordnung (EG) Nr. 694/2003 des Rates vom 14. April 2003 über einheitliche Formate von Dokumenten für den erleichterten Transit (FTD) und Dokumenten für den erleichterten Transit im Eisenbahnverkehr (FRTD) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 693/2003 (ABl. L 99 vom 17.4.2003, S. 15).

    (17)   ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

    (18)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

    (19)  Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 1).

    (20)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

    (21)   ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

    (22)  Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).

    (23)   ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

    (24)  Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).

    (25)   ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.

    (26)  Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).

    (27)   ABl. C 277 vom 19.7.2022, S. 7.

    (28)  Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20).


    ANHANG I

    Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 erhält folgende Fassung:

    „ANHANG I

    Einheitliches Antragsformular

    Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums

    Unentgeltliches Antragsformular

    Image 1
     (1)

    Die mit * gekennzeichneten Felder 21, 22, 30, 31 und 32 werden von Familienangehörigen von Unionsbürgern, von Familienangehörigen von Bürgern des EWR oder der Schweiz oder von Familienangehörigen von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, die Begünstigte des Austrittsabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich sind, nicht ausgefüllt.

    Die Felder 1-3 sind entsprechend den Angaben im Reisedokument auszufüllen.

    1.

    Nachname (Familienname):

    Reserviert für amtliche Eintragungen

    Datum des Antrags:

    Nummer des Antrags:

    2.

    Nachname bei der Geburt (frühere(r) Familienname(n)):

    3.

    Vorname(n):

    4.

    Geburtsdatum (Tag-Monat-Jahr):

    5.

    Geburtsort:

    6.

    Geburtsland:

    7.

    Derzeitige Staats-angehörigkeit:

    Staats-angehörigkeit bei der Geburt (falls abweichend):

    Andere Staats-angehörigkeiten:

    Antrag eingereicht bei:

    Botschaft/Konsulat

    Dienstleistungs-erbringer

    gewerbliche Mittlerorganisation

    8.

    Geschlecht:

    männlich

    weiblich

    divers

    9.

    Familienstand:

    ☐ledig ☐ verheiratet ☐ eingetragene Partnerschaft ☐ getrennt ☐ geschieden ☐ verwitwet ☐ Sonstiges (bitte angeben):

    Grenzübergangs-stelle:

    Sonstige:

    10.

    Inhaber der elterlichen Sorge (bei Minderjährigen)/Vormund (Nachname, Vorname, Anschrift, falls abweichend von der des Antragstellers, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Staatsangehörigkeit):

    Akte bearbeitet von:

    11.

    Ggf. nationale Identitätsnummer:

    Belege:

    Reisedokument

    Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts

    Einladung

    12.

    Art des Reisedokuments:

    ☐Normaler Pass ☐ Diplomatenpass ☐ Dienstpass ☐ Amtspass ☐ Sonderpass

    ☐Sonstiges Reisedokument (bitte angeben):

    13.

    Nummer des Reisedokuments:

    14.

    Ausstellungs-datum:

    15.

    Gültig bis:

    16.

    Ausgestellt von (Land):

    Reisekranken-versicherung

    Beförderungs-mittel

    Sonstiges:

    Visum:

    Verweigert

    Erteilt:

    A

    C

    Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit

    Gültig:

    vom:

    bis:

    17.

    Personenbezogene Daten des Familienangehörigen, der Unionsbürger oder Bürger des EWR oder der Schweiz ist oder der als Staatsangehöriger des Vereinigten Königreichs Begünstigter des Austrittsabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich ist — falls zutreffend

    Nachname (Familienname):

    Vorname(n):

    Geburtsdatum (Tag-Monat-Jahr):

    Staatsangehörigkeit:

    Nummer des Reisedokuments oder des Personalausweises:

    18.

    Verwandtschaftsverhältnis zu einem Unionsbürger oder Bürger des EWR oder der Schweiz oder zu einem Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, der Begünstigter des Austrittsabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich ist — falls zutreffend:

    ☐Ehegatte ☐ Kind ☐ Enkelkind ☐ abhängiger Verwandter in aufsteigender Linie

    ☐eingetragener Partner ☐ Sonstiges:

    19.

    Wohnanschrift und E-Mail-Adresse des Antragstellers:

    Telefon-nummer:

    20.

    Wohnsitz in einem anderen Staat als dem der derzeitigen Staatsangehörigkeit:

    Nein

    Ja. Aufenthaltstitel oder gleichwertiges Dokument … Nr. …. Gültig bis …

    *21.

    Derzeitige berufliche Tätigkeit:

    Anzahl der Einreisen:

    ☐1 ☐ 2 ☐ mehrere

    Anzahl der Tage:

    * 22.

    Name, Anschrift und Telefonnummer des Arbeitgebers. Bei Studierenden Name und Anschrift der Bildungseinrichtung:

    23.

    Zweck(e) der Reise:

    ☐Tourismus ☐ Geschäftsreise ☐ Besuch von Familienangehörigen oder Freunden ☐ Kultur ☐ Sport ☐ Offizieller Besuch ☐ Gesundheitliche Gründe ☐ Studium ☐ Flughafentransit ☐ Sonstiges (bitte angeben):

    24.

    Weitere Informationen zum Aufenthaltszweck:

    25.

    Mitgliedstaat der Hauptbestimmung (und andere Bestimmungsmitgliedstaaten, falls zutreffend):

    26.

    Mitgliedstaat der ersten Einreise:

    27.

    Anzahl der beantragten Einreisen:

    ☐Einmalige Einreise ☐ Zweimalige Einreise ☐ Mehrfache Einreise

    Datum der geplanten Ankunft des ersten geplanten Aufenthalts im Schengen-Raum: Datum der geplanten Abreise aus dem Schengen-Raum nach dem ersten geplanten Aufenthalt:

    28.

    Wurden Ihre Fingerabdrücke bereits für die Beantragung eines Schengen-Visums erfasst? ☐ Nein ☐ Ja

    Datum, falls bekannt …. Nummer des Visums, falls bekannt …

     

    29.

    Ggf. Einreisegenehmigung für das Endbestimmungsland:

    Ausgestellt von … Gültig vom … bis …

    *30.

    Nachname und Vorname der einladenden Person(en) in dem Mitgliedstaat bzw. den Mitgliedstaaten. Falls nicht zutreffend, bitte Name des/der Hotels oder vorübergehende Unterkunft/Unterkünfte in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) angeben:

    Anschrift und E-Mail-Adresse der einladenden Person(en)/jedes Hotels/jeder vorübergehenden Unterkunft:

    Telefonnummer(n):

    *31.

    Name und Anschrift des einladenden Unternehmens/der einladenden Organisation:

     

    Nachname, Vorname, Anschrift, Telefonnummer(n) und E-Mail-Adresse der Kontaktperson im Unternehmen/in der Organisation:

    Telefonnummer(n) des Unternehmens/der Organisation:

    *32.

    Die Reisekosten und die Lebenshaltungskosten während des Aufenthalts des Antragstellers werden getragen:

    ☐vom Antragsteller

    Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts:

    Bargeld

    Reiseschecks

    Kreditkarte

    Im Voraus bezahlte Unterkunft

    Im Voraus bezahlte Beförderung

    Sonstiges (bitte angeben):

    von einem Sponsor (Gastgeber, Unternehmen, Organisation), bitte angeben:

    …☐

    siehe Feld 30 oder 31

    …☐

    von sonstiger Stelle (bitte angeben):

    Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts:

    Bargeld

    Zur Verfügung gestellte Unterkunft

    Übernahme sämtlicher Kosten während des Aufenthalts

    Im Voraus bezahlte Beförderung

    Sonstiges (bitte nähere Angaben):

    33.

    Nachname und Vorname der Person, die das Antragsformular ausgefüllt hat, falls abweichend vom Antragsteller:

     

    Anschrift und E-Mail-Adresse der Person, die das Antragsformular ausgefüllt hat:

    Telefonnummer:

     

    Mir ist bekannt, dass die Visumgebühr im Falle der Visumverweigerung nicht erstattet wird.

    Im Falle der Erteilung eines Visums für die mehrfache Einreise:

    Mir ist bekannt, dass ich über eine angemessene Reisekrankenversicherung für meinen ersten Aufenthalt und jeden weiteren Besuch im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verfügen muss.

    Mir ist bekannt und ich bin damit einverstanden, dass zur Prüfung meines Antrags die in diesem Antragsformular geforderten Daten erhoben werden müssen, ein Lichtbild von mir gemacht werden muss und gegebenenfalls meine Fingerabdrücke abgenommen werden müssen. Die Angaben zu meiner Person, die in diesem Antragsformular enthalten sind, sowie meine Fingerabdrücke und mein Lichtbild werden zur Entscheidung über meinen Antrag an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten weitergeleitet und von diesen Behörden verarbeitet.

    Diese Daten sowie Daten in Bezug auf die Entscheidung über meinen Antrag oder eine Entscheidung zur Annullierung, Aufhebung oder Verlängerung eines Visums werden in das Visa-Informationssystem (VIS) eingegeben und dort höchstens fünf Jahre gespeichert; die Visumbehörden und die für die Visumkontrolle an den Außengrenzen und in den Mitgliedstaaten zuständigen Behörden sowie die Einwanderungs- und Asylbehörden in den Mitgliedstaaten haben während dieser fünf Jahre Zugang zu den Daten, um zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die rechtmäßige Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den rechtmäßigen Aufenthalt in diesem Hoheitsgebiet erfüllt sind, um Personen zu identifizieren, die diese Voraussetzungen nicht bzw. nicht mehr erfüllen, um einen Asylantrag zu prüfen und um zu bestimmen, wer für diese Prüfung zuständig ist. Zur Verhütung und Aufdeckung terroristischer und anderer schwerer Straftaten und zur Ermittlung wegen dieser Straftaten haben unter bestimmten Bedingungen auch benannte Behörden der Mitgliedstaaten und Europol Zugang zu diesen Daten. Die für die Verarbeitung der Daten zuständige Behörde des Mitgliedstaats ist [(…)].

    Mir ist bekannt, dass ich berechtigt bin, in jedem beliebigen Mitgliedstaat eine Mitteilung darüber einzufordern, welche Daten über mich im VIS gespeichert wurden und welcher Mitgliedstaat diese Daten übermittelt hat; außerdem bin ich berechtigt zu beantragen, dass mich betreffende Daten, die unrichtig sind, berichtigt und rechtswidrig verarbeitete Daten, die mich betreffen, gelöscht werden. Die Behörde, die meinen Antrag prüft, informiert mich auf ausdrücklichen Wunsch darüber, wie ich mein Recht wahrnehmen kann, die Daten zu meiner Person zu überprüfen und unrichtige Daten berichtigen oder löschen zu lassen, sowie über die Rechtsbehelfe, die das Recht des betreffenden Mitgliedstaats vorsieht. Die nationale Aufsichtsbehörde dieses Mitgliedstaats [Kontaktdaten: …] ist zuständig für Beschwerden betreffend den Schutz personenbezogener Daten.

    Ich versichere, dass ich die vorstehenden Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe und dass sie richtig und vollständig sind. Mir ist bewusst, dass falsche Erklärungen zur Ablehnung meines Antrags oder zur Annullierung eines bereits erteilten Visums führen und die Strafverfolgung nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, der den Antrag bearbeitet, auslösen können.

    Ich verpflichte mich dazu, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf des Visums zu verlassen, sofern mir dieses erteilt wird. Ich wurde davon in Kenntnis gesetzt, dass der Besitz eines Visums nur eine der Voraussetzungen für die Einreise in das europäische Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ist. Aus der Erteilung des Visums folgt kein Anspruch auf Schadensersatz, wenn ich die Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex) nicht erfülle und mir demzufolge die Einreise verweigert wird. Die Einreisevoraussetzungen werden bei der Einreise in das europäische Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten erneut überprüft.

    Ort und Datum:

    Unterschrift des Antragstellers:

    (ggf. Unterschrift des Inhabers der elterlichen Sorge/des Vormunds):


    (1)  Logo nicht erforderlich für Norwegen, Island, Liechtenstein und die Schweiz.


    ANHANG II

    Die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 694/2003 erhalten folgende Fassung:

    „ANHANG I

    DIGITALES DOKUMENT FÜR DEN ERLEICHTERTEN TRANSIT (FTD)

    Das digitale FTD umfasst die folgenden Datenfelder:

    ausstellender Mitgliedstaat

    Nachname, Vorname

    Nachname bei der Geburt

    Geburtsdatum

    Geburtsland und -ort

    Geschlecht

    Staatsangehörigkeit

    Staatsangehörigkeit bei der Geburt

    Art und Nummer des Reisedokuments

    ausstellende Behörde des Reisedokuments

    Ausstellungsdatum und Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments

    Behörde, die das digitale FTD ausgestellt hat, einschließlich ihres Standorts, und Angabe, ob sie es im Namen eines anderen Mitgliedstaats ausgestellt hat

    Ort und Datum der Entscheidung über die Ausstellung des digitalen FTD

    Nummer des digitalen FTD

    räumliche Gültigkeit des digitalen FTD

    Beginn und Ablaufdatum der Gültigkeitsdauer des digitalen FTD

    Zahl der durch das digitale FTD erlaubten Einreisen in den räumlichen Geltungsbereich des FTD

    Dauer der durch das digitale FTD erlaubten Durchreise

    Bemerkungen der ausstellenden Behörde zur Angabe weiterer Informationen, die sie für notwendig hält und die mit Artikel 5 dieser Verordnung vereinbar sind

    Gesichtsbild des Inhabers des digitalen FTD.

    ANHANG II

    DIGITALES DOKUMENT FÜR DEN ERLEICHTERTEN TRANSIT IM EISENBAHNVERKEHR (FRTD)

    Das digitale FRTD umfasst die folgenden Datenfelder:

    ausstellender Mitgliedstaat

    Nachname, Vorname

    Nachname bei der Geburt

    Geburtsdatum

    Geburtsland und -ort

    Geschlecht

    Staatsangehörigkeit

    Staatsangehörigkeit bei der Geburt

    Art und Nummer des Reisedokuments

    ausstellende Behörde des Reisedokuments

    Ausstellungsdatum und Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments

    Datum und Uhrzeit der Abfahrt des Zuges (erste Einreise)

    Datum und Uhrzeit der Abfahrt des Zuges (zweite Einreise)

    Behörde, die das digitale FRTD ausgestellt hat, einschließlich ihres Standorts, und Angabe, ob sie es im Namen eines anderen Mitgliedstaats ausgestellt hat

    Ort und Datum der Entscheidung über die Ausstellung des digitalen FRTD

    Nummer des digitalen FRTD

    räumliche Gültigkeit des digitalen FRTD

    Beginn und Ablaufdatum der Gültigkeitsdauer des digitalen FRTD

    Dauer der durch das digitale FRTD erlaubten Durchreise

    Bemerkungen der ausstellenden Behörde zur Angabe weiterer Informationen, die sie für notwendig hält und die mit Artikel 5 dieser Verordnung vereinbar sind

    Gesichtsbild des Inhabers des digitalen FRTD.


    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2667/oj

    ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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