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Document 32023R2526

Durchführungsverordnung (EU) 2023/2526 der Kommission vom 17. November 2023 zur Änderung der in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/389 festgelegten technischen Durchführungsstandards in Bezug auf das Inhaltsverzeichnis der von den zuständigen Behörden offenzulegenden Angaben zu Einzeldaten

C/2023/7719

ABl. L, 2023/2526, 20.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2526/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2526/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Serie L


2023/2526

20.11.2023

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/2526 DER KOMMISSION

vom 17. November 2023

zur Änderung der in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/389 festgelegten technischen Durchführungsstandards in Bezug auf das Inhaltsverzeichnis der von den zuständigen Behörden offenzulegenden Angaben zu Einzeldaten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Durchführungsverordnung (EU) 2022/389 der Kommission (2) sind Meldebögen für die Veröffentlichung der Angaben festgelegt, die die zuständigen Behörden gemäß Artikel 57 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/2034 offenlegen müssen. Diese Angaben betreffen die Zusammensetzung der Eigenmittel und die Eigenmittelanforderungen nach Art der Anforderung, sind jedoch lediglich für Wertpapierfirmen offenzulegen, die nicht als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen gelten.

(2)

Da die Anzahl kleiner und nicht verflochtener Wertpapierfirmen in bestimmten Mitgliedstaaten hoch sein kann, führt das Fehlen öffentlich zugänglicher Informationen über die Zusammensetzung der Eigenmittel und über die Eigenmittelanforderungen dieser Wertpapierfirmen möglicherweise zu Verzerrungen, wenn ein aussagekräftiger Vergleich der nach Art aufgeschlüsselten aggregierten Anforderungen in verschiedenen Mitgliedstaaten angestellt wird. Daher sollten die in Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/389 festgelegten Meldebögen auch Daten über die Zusammensetzung der Eigenmittel und über die Eigenmittelanforderungen nach Art der Anforderung für jene Wertpapierfirmen umfassen, die als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen gelten.

(3)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/389 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde nach Konsultation der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde übermittelt wurde.

(5)

Die erforderlichen Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2022/389 sind weder substanziell noch bedeuten sie einen zusätzlichen Meldeaufwand für Wertpapierfirmen. Im Einklang mit Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) hat die Europäische Bankenaufsichtsbehörde weder öffentliche Anhörungen durchgeführt noch die potenziell anfallenden Kosten und den Nutzen analysiert, da dies im Verhältnis zum Anwendungsbereich und zu den Auswirkungen der betreffenden Entwürfe technischer Durchführungsstandards in hohem Maße unverhältnismäßig gewesen wäre —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2022/389 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. November 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/389 der Kommission vom 8. März 2022 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf das Format, den Aufbau, das Inhaltsverzeichnis und den Zeitpunkt der jährlichen Veröffentlichung der von den zuständigen Behörden offenzulegenden Angaben (ABl. L 79 vom 9.3.2022, S. 4).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).


ANHANG

In Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2022/389 erhält Teil 1 folgende Fassung:

„TEIL 1

Individualdaten pro zuständiger Behörde (Jahr 20XX)

 

Betreffender Meldebogen

Daten

 

 

Anzahl und Größe der Wertpapierfirmen

 

 

 

010

Anzahl der Wertpapierfirmen

 

[Zahlenwert]

020

Gesamtvermögen aller Wertpapierfirmen im Mitgliedstaat (in Mio. EUR (1)

 

[Zahlenwert]

 

Anzahl und Größe von Wertpapierfirmen aus Drittländern  (2)

 

 

030

Aus Drittländern

Anzahl der Zweigniederlassungen (3)

 

[Zahlenwert]

040

Anzahl der Tochterunternehmen (4)

 

[Zahlenwert]

 

 

 

 

 

 

Zusammensetzung der Eigenmittel in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen

 

Daten, in Mio. EUR

Daten, als Anteil an den gesamten Eigenmittelanforderungen (6) (in %)

050

Hartes Kernkapital insgesamt (5)

I 01.00 Zeile 0030 und I 01.01 Zeile 0030

[Zahlenwert]

[Zahlenwert]

060

Zusätzliches Kernkapital insgesamt (5)

I 01.00 Zeile 0300 und I 01.01 Zeile 0300

[Zahlenwert]

[Zahlenwert]

070

Ergänzungskapital insgesamt (5)

I 01.00 Zeile 0420 und I 01.01 Zeile 0420

[Zahlenwert]

[Zahlenwert]

080

Eigenmittel insgesamt (6)

I 01.00 Zeile 0010 und I 01.01 Zeile 0010

[Zahlenwert]

[Zahlenwert]

 

Eigenmittelanforderungen insgesamt, nach Art

 

Daten, in Mio. EUR

Daten, als Anteil an den gesamten Eigenmittelanforderungen  (6) (in %)

090

Daten zu den Eigenmittelanforderungen

Anforderung für fixe Gemeinkosten (7)

I 02.01 Zeile 0030 und I 02.03 Zeile 0030

[Zahlenwert]

[Zahlenwert]

100

Permanente Mindestkapitalanforderung (8)

I 02.01 Zeile 0020 und I 02.03 Zeile 0020

[Zahlenwert]

[Zahlenwert]

110

K-Faktor-Anforderung (9)

I 02.01 Zeile 0040

[Zahlenwert]

[Zahlenwert]

120

davon Kundenrisiko (RtC) (10)

I 04.00 Zeile 0020

[Zahlenwert]

[Zahlenwert]

130

davon Marktrisiko (RtM) (11)

I 04.00 Zeile 0090

[Zahlenwert]

[Zahlenwert]

140

davon Firmenrisiko (RtF) (12)

I 04.00 Zeile 0120

[Zahlenwert]

[Zahlenwert]


(1)  Das Gesamtvermögen entspricht der Summe der Vermögenswerte aller Wertpapierfirmen in einem Mitgliedstaat, berechnet nach geltenden Rechnungslegungsstandards, ohne verwaltete Vermögenswerte.

(2)  Ohne EWR.

(3)  Anzahl der Zweigniederlassungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2019/2034. Hat eine Wertpapierfirma mit Sitz in einem Drittland in einem Land mehrere Betriebsstellen errichtet, so werden diese als eine einzige Zweigniederlassung betrachtet.

(4)  Anzahl der Tochterunternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 29 der Richtlinie (EU) 2019/2034. Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens werden als Tochterunternehmen des an der Spitze dieser Unternehmen stehenden Mutterunternehmens betrachtet.

(5)  Kapital gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

(6)  Eigenmittelanforderungen insgesamt im Sinne von Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/2033.

(7)  Anforderung für fixe Gemeinkosten im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033.

(8)  Permanente Mindestkapitalanforderung im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033.

(9)  K-Faktor-Anforderung im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033.

(10)  Eigenmittelanforderungen für Kundenrisiken im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033. In der Spalte ‚Daten, als Anteil an den gesamten Eigenmittelanforderungen (in %)‘ ist die Gesamtkapitalquote anzugeben.

(11)  Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033.

(12)  Eigenmittelanforderungen für Firmenrisiken im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033.“


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2526/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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