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Document 32023R2131

Verordnung (EU) 2023/2131 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Oktober 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie des Beschlusses 2005/671/JI des Rates im Hinblick auf digitalen Informationsaustausch in Terrorismusfällen

PE/74/2022/REV/1

ABl. L, 2023/2131, 11.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2131/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2131/oj

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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Serie L


2023/2131

11.10.2023

VERORDNUNG (EU) 2023/2131 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 4. Oktober 2023

zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie des Beschlusses 2005/671/JI des Rates im Hinblick auf digitalen Informationsaustausch in Terrorismusfällen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 85,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wurde Eurojust errichtet, und es werden ihre Aufgaben, Zuständigkeiten und Funktionen festgelegt.

(2)

Im Beschluss 2005/671/JI des Rates (3) wird ausgeführt, dass es für die Terrorismusbekämpfung wesentlich ist, dass die betreffenden Stellen über möglichst umfassende und aktuelle Informationen verfügen. Dieser Beschluss verpflichtet die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, Eurojust Informationen zu strafrechtlichen Verfolgungen und Verurteilungen wegen terroristischer Straftaten zu übermitteln, die zwei oder mehr Mitgliedstaaten betreffen oder betreffen könnten.

(3)

Aufgrund von Unstimmigkeiten bei der Auslegung des Beschlusses 2005/671/JI werden in einigen Fällen Informationen nicht zeitgerecht weitergegeben, es werden Informationen überhaupt nicht weitergegeben oder es werden nicht alle sachdienlichen Informationen weitergegeben. Eurojust muss ausreichende Informationen erhalten, um Verbindungen zwischen grenzüberschreitenden Ermittlungen zu erkennen.

(4)

Die Unterstützung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der optimalen Koordinierung von Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen, einschließlich der Ermittlung von Verbindungen zwischen solchen Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen ist gemäß der Verordnung (EU) 2018/1727 eine wichtige Aufgabe von Eurojust. Jene Verordnung ermöglicht es Eurojust, einen proaktiveren Ansatz zu verfolgen und den Mitgliedstaaten bessere Dienstleistungen zu bieten, indem sie beispielsweise die Einleitung von Ermittlungen vorschlägt sowie Koordinierungsbedarf, Fälle in denen der Grundsatz „ne bis in idem“ möglicherweise verletzt wird, und Lücken in der Strafverfolgung ermittelt.

(5)

Im September 2019 hat Eurojust auf der Grundlage des Beschlusses 2005/671/JI das Europäische Justizielle Terrorismusregister eingerichtet, um mögliche Verbindungen zwischen Justizverfahren gegen terroristischer Straftaten verdächtigte Personen und den sich aus solchen Verbindungen ergebenden Koordinierungsbedarf zu ermitteln.

(6)

Das Europäische Justizielle Terrorismusregister wurde nach der Annahme der Verordnung (EU) 2018/1727 eingerichtet, weshalb das Register nicht gut in die technische Infrastruktur von Eurojust integriert ist, und es in der Verordnung (EU) 2018/1727 auch keine Bezugnahme auf das Register gibt. Deshalb ist es notwendig, in dieser Situation Abhilfe zu schaffen.

(7)

Zur wirksamen Bekämpfung des Terrorismus ist ein effizienter Austausch von Informationen für die Ermittlung oder Verfolgung terroristischer Straftaten zwischen den zuständigen nationalen Behörden und den Agenturen der Union unerlässlich. Es ist wichtig, dass die Informationen so vollständig und aktuell wie möglich sind.

(8)

Terroristische Organisationen sind in zunehmendem Maße in andere Formen von schwerer Kriminalität verwickelt, und sie sind häufig Teil organisierter Netze. Diese Verwicklungen betreffen schwere Straftaten wie Menschenhandel, Drogenhandel, Finanzkriminalität und Geldwäsche. Es ist notwendig, Informationen über Justizverfahren zu solchen Straftaten abzugleichen.

(9)

Um Eurojust zu ermöglichen, Verbindungen zwischen grenzüberschreitenden Justizverfahren gegen terroristischer Straftaten verdächtigte Personen sowie Verbindungen zwischen Justizverfahren gegen terroristischer Straftaten verdächtigte Personen und bei Eurojust verarbeiteten Informationen über andere Fälle schwerer Kriminalität zu ermitteln, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass Eurojust von den zuständigen nationalen Behörden so rasch wie möglich entsprechend den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung die Informationen erhält, die erforderlich sind, um es Eurojust zu ermöglichen, diese Verbindungen durch Abgleichen der Informationen zu ermitteln.

(10)

Um Eurojust Daten zur Verfügung zu stellen, müssen die zuständigen nationalen Behörden genau wissen, welche Art von Informationen sie in welchem Stadium des nationalen Strafverfahrens und in welchen Fällen übermitteln müssen. Die zuständigen nationalen Behörden sollten Eurojust Informationen in strukturierter, organisierter und systematischer Form und halbautomatisch übermitteln. Halbautomatisch bedeutet, dass die Übermittlung von Informationen teilweise automatisiert ist und teilweise von Menschen gesteuert wird. Von dieser Übertragungsart wird erwartet, dass Eurojust dadurch signifikant höherwertige und relevantere Informationen erhalten wird.

(11)

Der Austausch, die Speicherung und der Abgleich von Daten wird die Menge der bei Eurojust verarbeiteten Daten signifikant erhöhen. Diese Gegebenheiten sollten bei der Festlegung der für Eurojust erforderlichen finanziellen, personellen und technischen Ressourcen innerhalb der bestehenden Verfahren und Rahmen berücksichtigt werden.

(12)

Die Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) dient in ihrer Umsetzung in nationales Recht den zuständigen nationalen Behörden als Referenz für die Definition terroristischer Straftaten.

(13)

Der Austausch zuverlässiger Daten zur Identifizierung ist für die Feststellung von Verbindungen zwischen Ermittlungen in Terrorismusfällen und Justizverfahren gegen terroristischer Straftaten verdächtigte Personen von entscheidender Bedeutung. Zudem ist es für Eurojust von entscheidender Bedeutung Daten zu besitzen und zu speichern, mit denen sichergestellt werden kann, dass Personen, die Gegenstand dieser Ermittlungen oder Justizverfahren sind, zuverlässig identifiziert werden können. Die Verwendung biometrischer Daten ist daher — aufgrund der Unsicherheiten bei alphanumerischen Daten, insbesondere bei Drittstaatsangehörigen, sowie des Umstands, dass Verdächtige in einigen Fällen gefälschte oder verschiedene Identitäten verwenden und dass biometrische Daten im Ermittlungsstadium oft die einzige Verbindung zu den Verdächtigen darstellen — wichtig. Wenn die zuständigen nationalen Behörden nach den nationalen Rechtsvorschriften über Strafverfahren oder über Verfahrensrechte in Strafverfahren biometrische Daten speichern und erheben und diese übermitteln dürfen, sollten diese Behörden diese Daten, sofern verfügbar, daher mit Eurojust austauschen können. Aufgrund des sensiblen Charakters biometrischer Daten und der Auswirkungen, die die Verarbeitung biometrischer Daten auf die Achtung des Privat- und Familienlebens und den Schutz personenbezogener Daten hat, wie sie in den Artikeln 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, sollten solche Daten unter strikter Einhaltung der Grundsätze der Notwendigkeit, der Verhältnismäßigkeit und der Zweckbindung und ausschließlich zum Zwecke der Identifizierung von Personen, gegen die ein Strafverfahren wegen terroristischer Straftaten anhängig ist, übermittelt werden.

(14)

Da Informationen über bestehende Verbindungen zu anderen Justizverfahren in einem frühen Stadium der Ermittlungen am nützlichsten sind, ist es notwendig, dass die zuständigen nationalen Behörden Eurojust Informationen übermitteln, sobald der Fall gemäß dem nationalen Recht an eine Justizbehörde verwiesen wird. Ein Fall sollte als an eine Justizbehörde verwiesen gelten, wenn die Justizbehörde beispielsweise, je nach anwendbarem nationalem Recht, über eine laufende Ermittlung unterrichtet wird, eine Ermittlungsmaßnahme genehmigt oder anordnet oder beschließt, die Strafverfolgung aufzunehmen. Wenn eine zuständige nationale Behörde bereits Kenntnis von Verbindungen zwischen Strafverfahren in ihrem Mitgliedstaat und Strafverfahren in einem anderen Mitgliedstaat hat, sollte sie Eurojust entsprechend unterrichten.

(15)

In Anbetracht des Umstands, dass nach den Rechtstraditionen und Rechtssystemen einiger Mitgliedstaaten eine Justizbehörde Ermittlungen nicht überwacht und erst in einem späteren Stadium des Verfahrens einbezogen wird, sollten durch diese Verordnung zuständige nationale Behörden nicht daran gehindert werden, ihren nationalen Mitgliedern in einem früheren Stadium gemäß ihrem nationalen Recht Informationen zu Terrorismusermittlungen zur bereitzustellen.

(16)

Um die Richtigkeit der Daten im Europäischen Justiziellen Terrorismusregister zu gewährleisten, Verbindungen zwischen Fällen frühzeitig zu erkennen oder die Identität eines Verdächtigen bei einer Ermittlung so früh wie möglich festzustellen und die Einhaltung der Fristen sicherzustellen, sollten die zuständigen nationalen Behörden die Informationen, die sie bereitgestellt haben, aktualisieren. Diese Aktualisierungen sollten neue Informationen über die Person, gegen die ermittelt wird, richterliche Entscheidungen wie Untersuchungshaft, Eröffnung von Gerichtsverfahren, Freisprüche und rechtskräftige Entscheidungen über die Einstellung von Verfahren sowie Ersuchen um justizielle Zusammenarbeit oder festgestellte Verbindungen zu anderen Gerichtsbarkeiten umfassen.

(17)

Die zuständigen nationalen Behörden sollten nicht verpflichtet sein, Informationen über terroristische Straftaten zum frühestmöglichen Zeitpunkt mit Eurojust auszutauschen, wenn dies laufende Ermittlungen oder die Sicherheit einer Person gefährden oder wesentlichen Interessen der Sicherheit des betreffenden Mitgliedstaats zuwiderlaufen würde. Derartige Abweichungen von der Informationspflicht sollten nur unter außergewöhnlichen Umständen und im Einzelfall Anwendung finden. Bei der Prüfung der Frage, ob von dieser Verpflichtung abgewichen werden sollte, sollten die zuständigen nationalen Behörden gebührend berücksichtigen, dass Eurojust die von diesen Behörden übermittelten Informationen unter Einhaltung des Unionsrechts zum Datenschutz und unter Einhaltung der Vertraulichkeit der Justizverfahren behandelt.

(18)

Für den Austausch sensibler Daten zwischen den zuständigen nationalen Behörden und Eurojust und für die Verarbeitung solcher Daten sollten zum Schutz dieser Daten vor unbefugter Offenlegung und Cyberangriffen sichere Kommunikationskanäle, wie ein dezentrales IT-System oder gesicherte Telekommunikationsverbindungen, wie sie im Beschluss 2008/976/JI des Rates (5) aufgeführt sind, verwendet werden. Die Verwendung sollte unbeschadet künftiger technologischer Entwicklungen erfolgen.

(19)

Um einen sicheren Datenaustausch zu gewährleisten und die Integrität der Kommunikation und des Datenaustauschs zu schützen, sollte das Fallbearbeitungssystem mit sicheren Kommunikationskanälen verbunden sein und hohen Cybersicherheitsstandards entsprechen. Diese sicheren Kommunikationskanäle können auch genutzt werden, um das Fallbearbeitungssystem mit anderen Informationssystemen der Union zu verbinden, soweit in den Rechtsakten zur Einrichtung dieser Systeme der Zugang von Eurojust vorgesehen ist.

(20)

Das dezentrale IT-System sollte den sicheren Datenaustausch zwischen den zuständigen nationalen Behörden und Eurojust ermöglichen, ohne dass ein Organ, eine Einrichtung oder eine sonstige Stelle der Union am Inhalt dieses Austauschs beteiligt ist. Das dezentrale IT-System sollte die Back-End-Systeme der Mitgliedstaaten und Eurojusts umfassen, die durch interoperable Zugangspunkte miteinander verbunden sind. Die Zugangspunkte des dezentralen IT-Systems sollten auf e-CODEX basieren.

(21)

Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung in Bezug auf die Einrichtung und Nutzung des dezentralen IT-Systems für unter diese Verordnung fallende Fälle zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) ausgeübt werden.

(22)

Die Übermittlung unstrukturierter Daten macht manuelle Eingriffe erforderlich, verursacht zusätzlichen Verwaltungsaufwand und mindert die Qualität der Vergleichsergebnisse. Daher sollten die zuständigen nationalen Behörden Daten in strukturierter Form übermitteln und dabei die Mindestanforderungen an die Interoperabilität entsprechend dem Europäischen Interoperabilitätsrahmen gemäß der Mitteilung der Kommission vom 23. März 2017 mit dem Titel „Europäischer Interoperabilitätsrahmen — Umsetzungsstrategie“ einhalten. Darüber hinaus sollte die Übermittlung von Daten so weit wie möglich automatisiert werden, um den Verwaltungsaufwand der zuständigen nationalen Behörden zu verringern und sicherzustellen, dass die erforderlichen Daten regelmäßig und schnell bereitgestellt werden.

(23)

Damit Eurojust die sensiblen personenbezogenen Daten sicher verarbeiten kann, ist ein modernisiertes Fallbearbeitungssystem erforderlich. Im neuen System müssen die Funktionalitäten des Europäischen Justiziellen Terrorismusregisters integriert und aktiviert sein und die Fähigkeit von Eurojust zur Erkennung von Verbindungen zwischen Fällen verbessert werden, wobei bestehende nationale Mechanismen und bestehende Unionsmechanismen für den Vergleich biometrischer Daten grundsätzlich umfassend zu nutzen sind.

(24)

Es ist wichtig, dass die Kontrolle und Verantwortung der nationalen Mitglieder für die Daten, die sie von den zuständigen nationalen Behörden empfangen, erhalten bleibt. Es sollten keine operativen personenbezogenen Daten automatisch an einen anderen Mitgliedstaat weitergegeben werden. Operative personenbezogene Daten sollten nur insoweit weitergegeben werden, wie die zuständigen nationalen Behörden den Datenaustausch genehmigen. Um die Verfolgung potenzieller Verbindungen zu digitalisieren und zu beschleunigen und gleichzeitig die volle Kontrolle über die Daten zu gewährleisten, sollten Bearbeitungscodes („Handling Codes“) eingeführt werden.

(25)

Heutzutage sind Terrorismus sowie schwere und organisierte Kriminalität sehr dynamische und globalisierte Phänomene, die oft zwei oder mehr Mitgliedstaaten betreffen. Obwohl der Terrorismus bereits in der Vergangenheit eine starke transnationale Komponente aufwies, haben die Nutzung und die Verfügbarkeit elektronischer Kommunikationsmittel dazu geführt, dass die grenzüberschreitende Zusammenarbeit terroristischer Straftäter erheblich zugenommen hat. Der grenzüberschreitende Charakter einer terroristischen Straftat ist zu dem Zeitpunkt, zu dem der Fall an eine Justizbehörde verwiesen wird, möglicherweise nicht bekannt, könnte jedoch im Zuge des Datenabgleichs durch Eurojust aufgedeckt werden. Daher ist für die Ermittlung oder Verfolgung terroristischer Straftaten eine Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden oder eine Verfolgung auf gemeinsamer Grundlage gemäß Artikel 85 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erforderlich. Informationen zu Terrorismusfällen sollten frühzeitig mit Eurojust ausgetauscht werden, es sei denn, die besonderen Umstände des Falls weisen eindeutig auf einen rein nationalen Charakter hin.

(26)

Die Ermittlungen und die Strafverfolgung in Terrorismusfällen werden häufig durch den mangelnden Informationsaustausch zwischen den nationalen Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden behindert. Um neue Ermittlungen in Terrorismusfällen mit früheren Ermittlungen abgleichen und mögliche Verbindungen ermitteln zu können, ist es notwendig sicherzustellen, dass die Daten über alle früheren Ermittlungen und Verurteilungen über einen für operative Tätigkeiten angemessenen Zeitraum gespeichert werden. Daher müssen die Fristen für die Speicherung von Daten im Europäischen Justizregister zur Terrorismusbekämpfung verlängert werden.

(27)

Durch die Möglichkeit, neue Ermittlungen in Terrorismusfällen mit früheren Ermittlungen abzugleichen, könnten etwaige Verbindungen ermittelt und eine Zusammenarbeit erforderlich werden. Dieser Abgleich könnte ergeben, dass eine Person, die in einem laufenden Verfahren in einem Mitgliedstaat verdächtigt oder strafrechtlich verfolgt wird, in einem abgeschlossenen Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat bereits verdächtigt oder strafrechtlich verfolgt worden ist. Er könnte auch Verbindungen zwischen laufenden Ermittlungen oder Strafverfolgungen ermitteln, die andernfalls hätten unentdeckt bleiben können. Dies ist auch dann der Fall, wenn frühere Ermittlungen mit einem Freispruch oder einer rechtskräftigen Entscheidung, das Verfahren einzustellen, beendet wurden. Daher müssen die Daten gegebenenfalls über alle früheren Ermittlungen und nicht nur über Verurteilungen gespeichert werden.

(28)

Es muss sichergestellt werden, dass Daten aus Ermittlungen, die mit einem Freispruch oder einer rechtskräftigen Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens geendet haben, nur zu Zwecken der Strafverfolgung verarbeitet werden. Diese Daten dürfen nur dazu verwendet werden, Verbindungen zu laufenden Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen zu ermitteln und diese zu unterstützen. Sofern die zuständige nationale Behörde im Einzelfall nichts anderes beschließt, sollte Eurojust diese operativen Daten weiterverarbeiten können. Entscheidet die zuständige nationale Behörde — nachdem die Entscheidung über den Freispruch oder die Verfahrenseinstellung rechtskräftig geworden ist, auch aufgrund der Besonderheiten des Falls oder der Gründe für den Freispruch oder die Einstellung des Verfahrens —, dass die Verarbeitung der Daten von freigesprochenen oder strafrechtlich nicht verfolgten Personen nicht erforderlich ist, so sollten diese Daten gelöscht werden.

(29)

Eurojust hat zwölf Kooperationsabkommen mit Drittstaaten geschlossen, die die Übermittlung operativer personenbezogener Daten und die Entsendung eines Verbindungsstaatsanwalts aus einem Drittstaat zu Eurojust ermöglichen. Zudem ermöglicht das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (7) die Entsendung eines Verbindungsstaatsanwalts. Im März 2021 erteilte der Rat der Kommission ein Mandat zur Aushandlung von Kooperationsabkommen zwischen Eurojust und 13 weiteren Drittstaaten, nämlich mit Ägypten, Algerien, Argentinien, Armenien, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Israel, Jordanien, Kolumbien, Libanon, Marokko, Tunesien und der Türkei.

(30)

Die Verordnung (EU) 2018/1727 bietet zwar eine Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit und den Datenaustausch mit Drittstaaten, sie enthält jedoch keine Vorschriften zu den formalen und technischen Aspekten der Zusammenarbeit mit den zu Eurojust entsandten Verbindungsstaatsanwälten aus Drittstaaten, insbesondere betreffend deren Zugang zum Fallbearbeitungssystem. Im Interesse der Rechtssicherheit sollte die Verordnung (EU) 2018/1727 eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit zwischen Eurojust und den Verbindungsstaatsanwälten der Drittstaaten und für deren Zugang zum Fallbearbeitungssystem schaffen. Eurojust sollte durch den aktualisierten technischen Aufbau und die strikten internen Vorschriften angemessene Garantien und Sicherheitsmaßnahmen für den Schutz von Daten und Grundrechten umsetzen.

(31)

Bei der Verarbeitung operativer personenbezogener Daten gemäß der vorliegenden Verordnung sollte Eurojust ein hohes Datenschutzniveau gewährleisten. Für die Verarbeitung operativer personenbezogener Daten gelten für Eurojust Artikel 3 und Kapitel IX der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) sowie besondere Vorschriften für die Verarbeitung operativer personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EU) 2018/1727 in der durch die Verordnung (EU) 2022/838 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) geänderten Fassung sowie gemäß der vorliegenden Verordnung. Jene Bestimmungen gelten für die Verarbeitung aller von Eurojust verarbeiteten operativen personenbezogenen Daten. Sie gelten insbesondere für alle operativen personenbezogenen Daten, die im Fallbearbeitungssystem verarbeitet werden, unabhängig davon, ob sie von nationalen Mitgliedern, nationalen Anlaufstellen, Verbindungsstaatsanwälten oder anderen ermächtigten Personen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1727 verarbeitet werden.

(32)

Entscheidungen darüber, ob und wie Eurojust die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden unterstützen sollte, sollte — vorbehaltlich des anwendbaren nationalen Rechts, des Unionsrechts oder des Völkerrechts, einschließlich der Übereinkommen oder anderen völkerrechtlichen Übereinkünften über die Rechtshilfe in Strafsachen — ausschließlich den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten überlassen bleiben.

(33)

Im Interesse der Rechtssicherheit sollte die Beziehung zwischen dem Informationsaustausch zwischen den zuständigen nationalen Behörden über Terrorismusfälle mit Eurojust gemäß dem Beschluss 2005/671/JI und gemäß der Verordnung (EU) 2018/1727 präzisiert werden. Daher sollten die entsprechenden Bestimmungen aus dem Beschluss 2005/671/JI gestrichen und in die Verordnung (EU) 2018/1727 aufgenommen werden.

(34)

Während einige der zuständigen nationalen Behörden bereits an die gesicherte Telekommunikationsverbindung gemäß Artikel 9 des Beschlusses 2008/976/JI angeschlossen sind, sind viele zuständige nationale Behörden noch nicht an diese gesicherte Telekommunikationsverbindung oder an sichere Kommunikationskanäle angeschlossen. Um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten genügend Zeit haben, um den zuständigen nationalen Behörden einen solchen Anschluss zu ermöglichen, sollte eine Übergangszeit für die Umsetzung gewährt werden.

(35)

Nach den Artikeln 1 und 2 und Artikel 4a Absatz 1 des dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(36)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(37)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2018/1725 angehört und hat am 26. Januar 2022 eine Stellungnahme abgegeben —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EU) 2018/1727

Die Verordnung (EU) 2018/1727 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Eurojust kann auch Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen unterstützen, die nur einen Mitgliedstaat und einen Drittstaat oder einen Mitgliedstaat und eine Organisation betreffen, sofern mit diesem Drittstaat oder dieser Organisation ein Abkommen oder eine Vereinbarung über eine Zusammenarbeit nach Artikel 52 geschlossen worden ist oder sofern im Einzelfall ein wesentliches Interesse an der Unterstützung besteht.

Die Entscheidung darüber, ob und wie Mitgliedstaaten einem Drittland oder einer internationalen Organisation Rechtshilfe leisten, bleibt — vorbehaltlich des anwendbaren nationalen, Unions- oder Völkerrechts — ausschließlich der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats überlassen.“

2.

Artikel 20 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(2a)   Jeder Mitgliedstaat benennt eine zuständige nationale Behörde als nationale Eurojust-Anlaufstelle für Terrorismusfragen. Bei dieser nationalen Anlaufstelle für Terrorismusfragen handelt es sich um eine Justizbehörde oder eine andere zuständige Behörde. Wenn die nationale Rechtsordnung dies verlangt, kann ein Mitgliedstaat mehr als eine zuständige nationale Behörde als nationale Eurojust-Anlaufstelle für Terrorismusfragen benennen. Die nationale Anlaufstelle für Terrorismusfragen hat gemäß Artikel 21a Absatz 1 Zugang zu allen einschlägigen Informationen. Sie ist — unter Einhaltung des nationalen Rechts und des Unionsrechts, insbesondere des nationalen Strafprozessrechts und der anwendbaren Datenschutzvorschriften — für die Erhebung solcher Informationen und deren Übermittlung an Eurojust zuständig.“

b)

Absatz 8 erhält folgende Fassung:

„(8)   Zur Erfüllung der in Absatz 7 des vorliegenden Artikels genannten Ziele werden die in Absatz 3 Buchstaben a, b und c des vorliegenden Artikels genannten Personen gemäß dem vorliegenden Artikel und den Artikeln 23, 24, 25 und 34 an das Fallbearbeitungssystem angebunden. Die Kosten für die Anbindung an das Fallbearbeitungssystem werden aus dem Gesamthaushaltsplan der Union finanziert.“

3.

Artikel 21 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 9 erhält folgende Fassung:

„(9)   Dieser Artikel lässt andere Verpflichtungen hinsichtlich der Übermittlung von Informationen an Eurojust unberührt.“

b)

Absatz 10 erhält folgende Fassung:

„(10)   Die zuständigen nationalen Behörden sind nicht verpflichtet, Informationen gemäß diesem Artikel zu übermitteln, wenn diese Informationen bereits gemäß anderen Bestimmungen dieser Verordnung an Eurojust übermittelt wurden.“

4.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 21a

Informationsaustausch über Terrorismusfälle

(1)   Im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten unterrichten die zuständigen nationalen Behörden ihre nationalen Mitglieder über alle unter der Aufsicht von Justizbehörden laufenden oder abgeschlossenen strafrechtlichen Ermittlungen, sobald der Fall gemäß dem nationalen Recht — insbesondere dem nationalen Strafprozessrecht — an die Justizbehörden verwiesen wird, insbesondere über laufende oder abgeschlossene Strafverfolgungsmaßnahmen, laufende oder abgeschlossene Gerichtsverfahren und über Gerichtsentscheidungen im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten. Diese Verpflichtung gilt für alle strafrechtlichen Ermittlungen im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten, unabhängig davon, ob eine Verbindung zu einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat bekannt ist, es sei denn, die strafrechtliche Ermittlung betrifft aufgrund ihrer besonderen Umstände eindeutig nur einen Mitgliedstaat.

(2)   Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn

a)

die Weitergabe von Informationen eine laufende Ermittlung oder die Sicherheit einer Person gefährden würde oder

b)

die Weitergabe von Informationen wesentlichen Sicherheitsinteressen des betreffenden Mitgliedstaats zuwiderlaufen würde.

(3)   Terroristische Straftaten im Sinne dieses Artikels sind die in der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) aufgeführten Straftaten.

(4)   Die gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen umfassen die in Anhang III aufgeführten operativen personenbezogenen und nicht personenbezogenen Daten. Diese Informationen können personenbezogene Daten gemäß Anhang III Buchstabe d umfassen, allerdings nur dann, wenn sich diese personenbezogenen Daten im Besitz der zuständigen nationalen Behörden befinden oder diesen gemäß dem nationalen Recht übermittelt werden können und wenn die Übermittlung dieser Daten zur zuverlässigen Identifizierung einer betroffenen Person gemäß Artikel 27 Absatz 5 erforderlich ist.

(5)   Vorbehaltlich des Absatzes 2 unterrichten die zuständigen nationalen Behörden ihre nationalen Mitglieder unverzüglich und, sofern möglich, spätestens zehn Tage nach Eintreten einer Änderung, über alle Änderungen an den gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen.

(6)   Die zuständige nationale Behörde ist nicht verpflichtet, diese Informationen zu übermitteln, wenn die Informationen bereits an Eurojust übermittelt wurden.

(7)   Die zuständige nationale Behörde kann in jedem Stadium die Unterstützung durch Eurojust bei den Folgemaßnahmen in Bezug auf die Verbindungen anfordern, die anhand von gemäß diesem Artikel übermittelten Informationen festgestellt wurden.

(*1)  Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).“ "

5.

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 22a

Sicherheit der digitalen Kommunikation und des Datenaustauschs zwischen den zuständigen nationalen Behörden und Eurojust

(1)   Die Kommunikation zwischen den zuständigen nationalen Behörden und Eurojust im Rahmen dieser Verordnung erfolgt über das dezentrale IT-System. Das in Artikel 23 genannte Fallbearbeitungssystem wird mit einem Netzwerk von unter der jeweiligen Verantwortung und Verwaltung eines jeden Mitgliedstaats und Eurojusts betriebenen IT-Systemen und interoperablen e-CODEX-Zugangspunkten verbunden, das den sicheren und zuverlässigen grenzüberschreitenden Informationsaustausch ermöglicht (im Folgenden ‚dezentrales IT-System‘).

(2)   Ist ein Informationsaustausch gemäß Absatz 1 infolge der Nichtverfügbarkeit des dezentralen IT-Systems oder infolge außergewöhnlicher Umstände nicht möglich, so wird er mit dem schnellsten und am besten geeigneten alternativen Mittel durchgeführt. Die Mitgliedstaaten und Eurojust stellen sicher, dass das alternative Kommunikationsmittel zuverlässig ist und ein gleichwertiges Sicherheits- und Datenschutzniveau bietet.

(3)   Die zuständigen nationalen Behörden übermitteln Eurojust die Informationen, auf die in den Artikeln 21 und 21a der vorliegenden Verordnung Bezug genommen wird, aus den nationalen Registern halbautomatisch und auf eine strukturierte Weise. Die Einzelheiten für eine solche Übermittlung werden von der Kommission im Benehmen mit Eurojust durch einen Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 22b der vorliegenden Verordnung festgelegt. In diesem Durchführungsrechtsakt werden insbesondere das Format der übermittelten Daten nach Anhang III Buchstabe d der vorliegenden Verordnung und die erforderlichen technischen Standards für die Übermittlung der Daten sowie die digitalen Verfahrensstandards gemäß der Definition des Artikels 3 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2022/850 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2), festgelegt.

(4)   Die Kommission ist für die Schaffung, Wartung und Weiterentwicklung einer Referenzimplementierungssoftware verantwortlich, für deren Einsatz sich Mitgliedstaaten und Eurojust als ihr Back-End-System entscheiden können. Diese Referenzimplementierungssoftware ist modular aufgebaut, d. h., die Software sollte getrennt von den e CODEX-Komponenten, die für den Anschluss an das dezentrale IT-System erforderlich sind, geliefert werden und in separaten Paketen enthalten sein. Mit diesem Aufbau wird es den Mitgliedstaaten ermöglicht, ihre bestehenden nationalen Infrastrukturen für die Kommunikation im Justizbereich für die Zwecke grenzüberschreitender Verwendung zu verbessern, und Eurojust ermöglicht, ihr Fallbearbeitungssystem mit dem dezentralen IT-System zu verbinden.

(5)   Die Kommission stellt die Referenzimplementierungssoftware sowie die entsprechende Wartung und Unterstützung kostenfrei bereit. Die Schaffung, Wartung und Weiterentwicklung der Referenzimplementierungssoftware werden aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert.

(6)   Die Mitgliedstaaten und Eurojust tragen ihre jeweiligen Kosten für die Einrichtung und den Betrieb eines autorisierten e-CODEX-Zugangspunkts gemäß der Definition des Artikels 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2022/850 sowie für die Einrichtung und Anpassung ihrer einschlägigen IT-Systeme, um sie mit den Zugangspunkten interoperabel zu machen.

Artikel 22b

Erlass von Durchführungsrechtsakten durch die Kommission

(1)   Zur Einrichtung und Verwendung des für die Kommunikation im Rahmen dieser Verordnung zu nutzenden dezentralen IT-Systems erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, in denen Folgendes festgelegt ist:

a)

die technischen Spezifikationen zur Festlegung der Methoden zur elektronischen Kommunikation für die Zwecke des dezentralen IT-Systems;

b)

die technischen Spezifikationen für Kommunikationsprotokolle;

c)

die Informationssicherheitsziele und entsprechenden technischen Maßnahmen zur Gewährleistung von Mindeststandards für die Informationssicherheit und hohen Cybersicherheitsstandards bei der Verarbeitung und Übermittlung von Informationen im dezentralen IT-System;

d)

die Mindestverfügbarkeitsziele und mögliche damit verbundene technische Anforderungen an die Leistungen des dezentralen IT-Systems;

e)

die Einsetzung eines aus Vertretern der Mitgliedstaaten bestehenden Lenkungsausschusses, um zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung den Betrieb sowie die Wartung und Pflege des dezentralen IT-Systems sicherzustellen.

(2)   Die Durchführungsrechtsakte nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels werden bis 1. November 2025 gemäß dem in Artikel 22c Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 22c

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3).

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

(*2)  Verordnung (EU) 2022/850 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 über ein EDV-System für den grenzüberschreitenden elektronischen Datenaustausch im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen (e-CODEX-System) und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 (ABl. L 150 vom 1.6.2022, S. 1)."

(*3)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).“ "

6.

Die Artikel 23, 24 und 25 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 23

Fallbearbeitungssystem

(1)   Für die Verwaltung von in Anhang II aufgeführten operativen personenbezogenen Daten, in Anhang III aufgeführten Daten und nicht personenbezogenen Daten richtet Eurojust ein Fallbearbeitungssystem ein.

(2)   Das Fallbearbeitungssystem dient folgenden Zwecken:

a)

Hilfe bei der Durchführung und Koordinierung von Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen, die Eurojust unterstützt;

b)

Gewährleistung eines sicheren Zugangs zu Informationen über laufende Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen sowie ihres sicheren Austauschs;

c)

Ermöglichung des Abgleichs von Informationen und der Ermittlung von Verbindungen zwischen Fällen;

d)

Ermöglichung der Datenextraktion für operative und statistische Zwecke;

e)

Erleichterung der Überwachung, um sicherzustellen, dass die Verarbeitung operativer personenbezogener Daten rechtmäßig ist und mit dieser Verordnung und den geltenden Datenschutzvorschriften im Einklang steht.

(3)   Das Fallbearbeitungssystem kann an die gesicherte Telekommunikationsverbindung, auf die in Artikel 9 des Beschlusses 2008/976/JI des Rates (*4) Bezug genommen wird, und gemäß dem einschlägigen Unionsrecht auch an andere gesicherte Kommunikationskanäle, angebunden werden.

(4)   Wurde Eurojust Zugang zu Daten in oder aus anderen Informationssystemen der Union gewährt, die durch andere Rechtsakte der Union eingerichtet wurden, so kann Eurojust das Fallbearbeitungssystem nutzen, um auf Daten in diesen Informationssystemen zuzugreifen oder eine Verbindung zu diesen Informationssystemen zum Zwecke der Abfrage und Verarbeitung von Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, herzustellen, sofern dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist und im Einklang mit den Rechtsakten der Union zur Einrichtung dieser Informationssysteme erfolgt.

(5)   Durch die Absätze 3 und 4 werden die Zugangsrechte, die Eurojust gemäß den Rechtsakten der Union zur Einrichtung dieser Systeme gewährt werden, nicht auf andere Informationssysteme der Union ausgeweitet.

(6)   Die nationalen Mitglieder können zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten zu den von ihnen bearbeiteten Einzelfällen nach dieser Verordnung oder sonstigen anwendbaren Rechtsakten verarbeiten. Sie gewähren dem Datenschutzbeauftragten Zugang zu den im Fallbearbeitungssystem verwalteten personenbezogenen Daten.

(7)   Eurojust legt für die Verarbeitung operativer personenbezogener Daten keine anderen automatisierten Dateien als das Fallbearbeitungssystem an.

Die nationalen Mitglieder können vorübergehend personenbezogene Daten speichern und analysieren, um zu klären, ob diese Daten für die Aufgaben von Eurojust relevant sind und in das Fallbearbeitungssystem aufgenommen werden können. Diese Daten können für die Dauer von bis zu drei Monaten gespeichert werden.

Artikel 24

Verwaltung der Informationen im Fallbearbeitungssystem

(1)   Das nationale Mitglied speichert die ihm gemäß dieser Verordnung oder anderen anwendbaren Rechtsakten übermittelten Informationen im Fallbearbeitungssystem.

Jedes nationale Mitglied ist für die Verwaltung der von diesem nationalen Mitglied bearbeiteten Daten verantwortlich.

(2)   Das nationale Mitglied entscheidet in jedem Einzelfall, ob der Zugang zu den Informationen beschränkt bleibt oder anderen nationalen Mitgliedern, Verbindungsstaatsanwälten bei Eurojust, ermächtigten Bediensteten von Eurojust oder einer anderen vom Verwaltungsdirektor entsprechend ermächtigten Person, die im Namen von Eurojust arbeitet, ganz oder teilweise gestattet wird.

(3)   Wenn eine Verbindung gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe c ermittelt wurde, gibt das nationale Mitglied im Benehmen mit den nationalen Behörden in allgemeiner oder besonderer Form die gegebenenfalls für die weitere Bearbeitung, den Zugang und die Übermittlung der Informationen geltenden Einschränkungen an.

Artikel 25

Zugriff auf das Fallbearbeitungssystem auf nationaler Ebene

(1)   Stellen oder Personen nach Artikel 20 Absatz 3 Buchstaben a, b und c haben nur Zugriff auf:

a)

Daten, für die das nationale Mitglied ihres Mitgliedstaats verantwortlich ist;

b)

Daten, für die nationale Mitglieder anderer Mitgliedstaaten verantwortlich sind und zu denen dem nationalen Mitglied ihres Mitgliedstaats der Zugriff gewährt wurde, es sei denn, das für die Daten verantwortliche nationale Mitglied hat diesen Zugriff verweigert.

(2)   Das nationale Mitglied entscheidet innerhalb der Einschränkungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels, in welchem Umfang Stellen oder Personen nach Artikel 20 Absatz 3 Buchstaben a, b und c in seinem Mitgliedstaat der Zugriff gewährt wird.

(3)   Auf nach Artikel 21a übermittelte Daten darf auf nationaler Ebene nur von nationalen Eurojust-Anlaufstellen für Terrorismusfragen nach Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe c zugegriffen werden.

(4)   Jeder Mitgliedstaat kann nach Konsultation seines nationalen Mitglieds entscheiden, dass Stellen oder Personen nach Artikel 20 Absatz 3 Buchstaben a, b und c innerhalb der in den Absätzen 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels genannten Beschränkungen Informationen, die ihren Mitgliedstaat betreffen, in das Fallbearbeitungssystem eingeben dürfen. Solche Eingaben unterliegen der Validierung durch das jeweilige nationale Mitglied. Das Kollegium legt die Einzelheiten der praktischen Umsetzung des vorliegenden Absatzes fest. Die Mitgliedstaaten teilen Eurojust und der Kommission mit, was sie bezüglich der Umsetzung des vorliegenden Absatzes beschlossen haben. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

(*4)  Beschluss 2008/976/JI des Rates vom 16. Dezember 2008 über das Europäische Justizielle Netz (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 130).“ "

7.

Artikel 27 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Eurojust kann besondere Kategorien operativer personenbezogener Daten gemäß Artikel 76 der Verordnung (EU) 2018/1725 verarbeiten. Betreffen diese anderen Daten Zeugen oder Opfer im Sinne des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels, so wird der Beschluss über ihre Verarbeitung von den betreffenden nationalen Mitgliedern gefasst.“

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(5)   Werden operative personenbezogene Daten gemäß Artikel 21a übermittelt, so kann Eurojust die in Anhang III aufgeführten operativen personenbezogenen Daten folgender Personen verarbeiten:

a)

Personen, in Bezug auf welche nach dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass sie eine Straftat begangen haben oder im Begriff sind, eine Straftat zu begehen, die in die Zuständigkeit von Eurojust fällt;

b)

Personen, die wegen einer solchen Straftat verurteilt worden sind.

Sofern die zuständige nationale Behörde nicht im Einzelfall anders entscheidet, kann Eurojust die operativen personenbezogenen Daten nach Unterabsatz 1 Buchstabe a auch nach Abschluss des Verfahrens nach dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats weiterverarbeiten, und zwar auch im Falle eines Freispruchs oder einer rechtskräftigen Entscheidung, das Verfahren einzustellen. Hat das Verfahren nicht zu einer Verurteilung geführt, so werden operative personenbezogene Daten nur verarbeitet, um Verbindungen zwischen laufenden, künftigen oder abgeschlossenen Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe c zu ermitteln.“

8.

Artikel 29 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(1a)   Daten, die gemäß Artikel 21a übermittelt wurden, werden von Eurojust nach demjenigen der folgenden Zeitpunkte, der zuerst eintritt, nicht mehr gespeichert:

a)

Zeitpunkt des Ablaufs der Verjährungsfrist für die Strafverfolgung in allen von den Ermittlungen und den Strafverfolgungsmaßnahmen betroffenen Mitgliedstaaten;

b)

fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung im letzten der Mitgliedstaaten, die von den Ermittlungen oder den Strafverfolgungsmaßnahmen betroffen sind, oder zwei Jahre im Falle eines Freispruchs oder einer rechtskräftigen Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens;

c)

Zeitpunkt, zu dem Eurojust über die Entscheidung der zuständigen nationalen Behörde gemäß Artikel 27 Absatz 5 unterrichtet wird.“

b)

Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(2)   Die Einhaltung der in den Absätzen 1 und 1a genannten Speicherfristen wird durch eine geeignete automatisierte Verarbeitung, die durch Eurojust erfolgt, ständig überprüft, insbesondere ab dem Zeitpunkt, zu dem die Unterstützung durch Eurojust endet.

Eine Überprüfung der Notwendigkeit, die Daten zu speichern, findet zudem alle drei Jahre nach deren Eingabe statt.

Werden operative personenbezogene Daten im Sinne des Artikels 27 Absatz 4 für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren gespeichert, so wird dies dem EDSB mitgeteilt.

(3)   Vor Ablauf der in den Absätzen 1 und 1a genannten Speicherfristen überprüft Eurojust, ob und wie lange die operativen personenbezogenen Daten für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben weiter gespeichert werden müssen.

Eurojust kann beschließen, diese Daten ausnahmsweise bis zur nächsten Überprüfung zu speichern. Die Gründe für die weitere Speicherung werden angegeben und schriftlich festgehalten. Wird zum Zeitpunkt der Überprüfung keine Fortsetzung der Speicherung der operativen personenbezogenen Daten beschlossen, so werden diese Daten automatisch gelöscht.“

9.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 54a

Verbindungsstaatsanwälte aus Drittstaaten

(1)   Ein Verbindungsstaatsanwalt aus einem Drittstaat kann auf der Grundlage eines vor dem 12. Dezember 2019 zwischen Eurojust und diesem Drittstaat geschlossenen Kooperationsabkommens oder einer zwischen der Union und dem Drittstaat gemäß Artikel 218 AEUV geschlossenen internationalen Übereinkunft, durch die die Entsendung eines Verbindungsstaatsanwalts ermöglicht wird, zu Eurojust entsandt werden.

(2)   Die Rechte und Pflichten des Verbindungsstaatsanwalts werden in der Kooperationsvereinbarung oder internationalen Übereinkunft nach Absatz 1 oder in einer gemäß Artikel 47 Absatz 3 geschlossenen Arbeitsvereinbarung festgelegt.

(3)   Für den sicheren Datenaustausch erhalten zu Eurojust entsandte Verbindungsstaatsanwälte Zugang zum Fallbearbeitungssystem. Gemäß den Artikeln 45 und 46 ist Eurojust weiterhin für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Verbindungsstaatsanwälte im Fallbearbeitungssystem verantwortlich.

Die Übermittlung operativer personenbezogener Daten an Verbindungsstaatsanwälte aus Drittstaaten über das Fallbearbeitungssystem darf nur nach Maßgabe der Vorschriften und Bedingungen erfolgen, die in dieser Verordnung, in der Vereinbarung mit dem jeweiligen Staat oder in anderen anwendbaren Rechtsinstrumenten festgelegt sind.

Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 24 Absatz 2 gelten für Verbindungsstaatsanwälte entsprechend.

Das Kollegium legt die Einzelheiten der Zugangsbedingungen fest.“

10.

Dem Artikel 80 werden folgende Absätze angefügt:

„(9)   Eurojust kann das Fallbearbeitungssystem, das aus befristet geführten Arbeitsdateien und einem Index besteht, bis zum 1. Dezember 2025 weiterverwenden, sofern das neue Fallbearbeitungssystem noch nicht eingerichtet ist.

(10)   Die zuständigen nationalen Behörden und Eurojust können bis zum ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von zwei Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens des in Artikel 22b dieser Verordnung genannten Durchführungsrechtsakts folgt, weiterhin andere Kommunikationskanäle als die in Artikel 22a Absatz 1 genannten nutzen, sofern die in Artikel 22a Absatz 1 genannten Kommunikationskanäle noch nicht für einen direkten Austausch zwischen den zuständigen Behörden zur Verfügung stehen.

(11)   Die zuständigen nationalen Behörden können bis zum ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von zwei Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens des in Artikel 22b dieser Verordnung genannten Durchführungsrechtsakts folgt, weiterhin Informationen gemäß Artikel 22a Absatz 3 auf andere Weise als halbautomatisch übermitteln, sofern die technischen Voraussetzungen dafür noch nicht gegeben sind.“

11.

Folgender Anhang wird angefügt:

„ANHANG III

a)

Angaben zur Identifizierung einer verdächtigten, beschuldigten, verurteilten oder freigesprochenen Person:

bei natürlichen Personen:

Nachname (Familienname),

Vorname(n),

gegebenenfalls Aliasnamen,

Geburtsdatum,

Geburtsort (Gemeinde und Staat),

Staatsangehörigkeit(en),

Ausweisdokument (Art und Nummer des Dokuments),

Geschlecht,

Wohnsitz;

bei juristischen Personen:

Name des Unternehmens,

Rechtsform,

Ort des Hauptsitzes;

bei natürlichen und juristischen Personen:

Telefonnummern,

E-Mail-Adressen,

Angaben zu Konten bei Banken oder anderen Finanzinstitutionen;

b)

Informationen über die terroristische Straftat:

Informationen zu juristischen Personen, die an der Vorbereitung oder Begehung einer terroristischen Straftat beteiligt sind,

rechtliche Einstufung der Straftat nach dem nationalen Recht,

Form schwerer Kriminalität gemäß der Liste in Anhang I,

gegebenenfalls Zugehörigkeit zu einer terroristischen Vereinigung,

Art des Terrorismus, z. B. dschihadistischer, separatistischer, linksradikaler oder rechtsradikaler Terrorismus,

kurze Zusammenfassung des Falls;

c)

Informationen zum nationalen Verfahren:

Stand des Verfahrens,

zuständige Staatsanwaltschaft,

Aktenzeichen,

Tag der Einleitung des förmlichen Justizverfahrens,

Verbindungen zu anderen einschlägigen Fällen;

d)

weitere Angaben zur Identifizierung einer verdächtigten Person:

Daten zu Fingerabdrücken, die gemäß dem nationalen Recht im Rahmen eines Strafverfahrens abgenommen wurden,

Lichtbilder.

Artikel 2

Änderung des Beschlusses 2005/671/JI

Der Beschluss 2005/671/JI wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Buchstabe c wird gestrichen.

2.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 wird gestrichen;

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass zumindest die von der zuständigen Behörde erfassten Informationen nach Absatz 4 über strafrechtliche Ermittlungen wegen terroristischer Straftaten, die zwei oder mehr Mitgliedstaaten betreffen oder betreffen können, gemäß dem nationalen Recht und der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates (*5) an Europol übermittelt werden.

(*5)  Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53).“ "

c)

Absatz 5 wird gestrichen.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Straßburg am 4. Oktober 2023.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. M. ALBARES BUENO


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. Juli 2023 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 18. September 2023.

(2)  Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 138).

(3)  Beschluss 2005/671/JI des Rates vom 20. September 2005 über den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit betreffend terroristische Straftaten (ABl. L 253 vom 29.9.2005, S. 22).

(4)  Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).

(5)  Beschluss 2008/976/JI des Rates vom 16. Dezember 2008 über das Europäische Justizielle Netz (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 130).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(7)   ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10.

(8)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(9)  Verordnung (EU) 2022/838 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1727 hinsichtlich der Sicherung, Analyse und Speicherung von Beweismitteln durch Eurojust im Zusammenhang mit Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und damit zusammenhängende Straftaten (ABl. L 148 vom 31.5.2022, S. 1).


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2131/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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