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Document 32023R0154

Verordnung (EU) 2023/154 des Rates vom 23. Januar 2023 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia

ST/14257/2022/INIT

ABl. L 22 vom 24.1.2023, p. 1–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/154/oj

24.1.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 22/1


VERORDNUNG (EU) 2023/154 DES RATES

vom 23. Januar 2023

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2010/231/GASP des Rates vom 26. April 2010 über restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/138/GASP (1),

auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 147/2003 des Rates (2) wird die Bereitstellung von Finanzmitteln, finanzieller Hilfe und technischer Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aufgeführten Gütern und Technologien an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Somalia beschränkt.

(2)

Am 17. November 2022 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (VN) die Resolution 2662 (2022) angenommen. Mit dieser Resolution werden insbesondere die Ausnahmen vom Waffenembargo und vom Verbot der damit verbundenen Bereitstellung von Finanzmitteln, finanzieller Hilfe und technischer Hilfe für bestimmte Empfänger in Somalia ausgeweitet.

(3)

Am 23. Januar 2023 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2023/160 (3) angenommen, mit dem der Beschluss 2010/231/GASP im Einklang mit der Resolution 2662 (2022) des VN-Sicherheitsrats geändert wird.

(4)

Da einige dieser Änderungen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 147/2003 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 147/2003 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2a wird gestrichen.

2.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

(1)   Artikel 1 gilt nicht für die Bereitstellung von Finanzmitteln, finanzieller Hilfe oder technischer Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aufgeführten Gütern und Technologien, die ausschließlich für Folgendes bestimmt sind:

a)

Unterstützung von oder Nutzung durch Personal der Vereinten Nationen, einschließlich der Hilfsmission der Vereinten Nationen in Somalia (UNSOM),

b)

Unterstützung der oder Nutzung durch die Übergangsmission der Afrikanischen Union in Somalia (ATMIS) und ihre(r) strategischen Partner, die ausschließlich nach dem letztgültigen strategischen Einsatzkonzept der Afrikanischen Union und in Zusammenarbeit und Abstimmung mit der ATMIS tätig werden,

c)

Unterstützung der oder Nutzung durch die nachstehenden Akteure: Ausbildungs- und Unterstützungsmaßnahmen der Europäischen Union, Türkei, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland und Vereinigte Staaten von Amerika sowie alle sonstigen Kräfte von Staaten, die für die Zwecke der Resolution 2662 (2022) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen entweder im Rahmen des Übergangsplans für Somalia tätig sind oder ein Abkommen über die Rechtsstellung der Truppen oder eine Vereinbarung mit der Bundesregierung Somalias geschlossen haben, mit der Maßgabe, dass sie den Sanktionsausschuss über den Abschluss solcher Abkommen benachrichtigen,

d)

Aufbau der somalischen Sicherheits- und Polizeiinstitutionen auf lokaler und nationaler Ebene zur Gewährleistung der Sicherheit der somalischen Bevölkerung.

(2)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe d unterliegt die Bereitstellung von Finanzmitteln, finanzieller Hilfe oder technischer Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten zum Aufbau der somalischen Sicherheits- und Polizeiinstitutionen der Bedingung,

a)

dass der Sanktionsausschuss in Bezug auf die in Anhang IV aufgeführten Güter und Technologien innerhalb von fünf Arbeitstagen, nachdem er eine Benachrichtigung von Somalia oder einem Hilfe leistenden Mitgliedstaat oder der Hilfe leistenden internationalen, regionalen oder subregionalen Organisation erhalten hat, keine ablehnende Entscheidung getroffen hat,

b)

dass der Sanktionsausschuss in Bezug auf die in Anhang V aufgeführten Güter und Technologien zu Informationszwecken mindestens fünf Arbeitstage im Voraus von Somalia, den Hilfe leistenden Mitgliedstaaten oder der Hilfe leistenden internationalen, regionalen oder subregionalen Organisation benachrichtigt wird.

(3)   Benachrichtigungen durch die Europäische Union oder Mitgliedstaaten nach Absatz 2 Buchstaben a und b dieses Artikels müssen Folgendes enthalten:

a)

genaue Angaben zum Hersteller und zum Lieferanten der Waffen und des militärischen Geräts, einschließlich der Seriennummern,

b)

eine Beschreibung der Waffen und der Munition, einschließlich des Typs, des Kalibers und der Menge,

c)

den vorgesehenen Liefertermin und -ort sowie

d)

alle sachdienlichen Informationen darüber, für welche Einheit die Lieferung bestimmt ist oder wo diese gelagert werden soll.

(4)   Die Europäische Union oder der liefernde Mitgliedstaat, die bzw. der die Hilfe in Form von Finanzmitteln, finanzieller Hilfe oder technischer Hilfe im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aufgeführten Gütern und Technologien leistet, legt dem Sanktionsausschuss spätestens 30 Tage nach der Lieferung von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art eine Benachrichtigung nach erfolgter Lieferung in Form einer schriftlichen Bestätigung des Abschlusses jeder Lieferung vor, die die Seriennummern der gelieferten Rüstungsgüter und des sonstigen gelieferten Wehrmaterials, Lieferinformationen, Konnossemente, Ladungsverzeichnisse oder Versandlisten sowie den genauen Lagerort enthält.

(5)   Artikel 1 findet keine Anwendung auf

a)

den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die von Personal der Vereinten Nationen, Medienvertretern, humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie beigeordnetem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Somalia ausgeführt wird,

b)

den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nichtletalem militärischem Gerät, das ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, durch Mitgliedstaaten oder internationale, regionale oder subregionale Organisationen.“

3.

Der in Anhang I der vorliegenden Verordnung enthaltene Anhang IV wird angefügt.

4.

Der in Anhang II der vorliegenden Verordnung enthaltene Anhang V wird angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 23. Januar 2023.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)  ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 17.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 147/2003 des Rates vom 27. Januar 2003 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia (ABl. L 24 vom 29.1.2003, S. 2).

(3)  Beschluss (GASP) 2023/160 des Rates vom 23. Januar 2023 zur Änderung des Beschlusses 2010/231/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Somalia (siehe Seite 22 dieses Amtsblatts).


ANHANG I

Folgender Anhang wird angefügt:

„ANHANG IV

LISTE DER UNTER ARTIKEL 3 ABSATZ 2 BUCHSTABE a FALLENDEN GEGENSTÄNDE

1.   

Boden-Luft-Flugkörper, einschließlich tragbarer Flugabwehrsysteme;

2.   

Waffen mit einem Kaliber über 14,7 mm sowie dafür besonders konstruierte Komponenten und zugehörige Munition (mit Ausnahme von schultergestützten Panzerabwehrraketenstartgeräten, beispielsweise Panzerfäusten oder leichten Panzerabwehrwaffen, Gewehrgranaten oder Granatenabschussgeräten);

3.   

Mörser mit einem Kaliber über 82 mm und zugehörige Munition;

4.   

Panzerabwehrlenkwaffen, einschließlich Panzerabwehrlenkflugkörpern (ATGM) sowie dafür besonders konstruierte Munition und Komponenten;

5.   

zur militärischen Verwendung besonders konstruierte oder geänderte Treibladungen und Vorrichtungen sowie Minen und damit zusammenhängendes Wehrmaterial;

6.   

Visiere mit Nachtsichtfähigkeit über der Generation 2;

7.   

zur militärischen Verwendung besonders konstruierte oder geänderte Luftfahrzeuge mit Starr-, Schwenk- oder Kippflügeln oder Kipprotoren;

8.   

zur militärischen Verwendung besonders konstruierte oder geänderte Wasserfahrzeuge und Amphibienfahrzeuge (‚Wasserfahrzeuge‘ umfasst alle Schiffe, Oberflächeneffektfahrzeuge, Wasserfahrzeuge mit geringer Wasserlinienfläche oder Tragflügelboote sowie den Schiffskörper oder einen Teil des Schiffskörpers);

9.   

unbemannte Kampfluftfahrzeuge (im Register der Vereinten Nationen für konventionelle Waffen in der Kategorie IV verzeichnet).


ANHANG II

Folgender Anhang wird angefügt:

„ANHANG V

LISTE DER UNTER ARTIKEL 3 ABSATZ 2 BUCHSTABE b FALLENDEN GEGENSTÄNDE

1.   

Alle Arten von Waffen mit einem Kaliber bis zu 14,7 mm und zugehörige Munition;

2.   

RPG-7 und rückstoßfreie Gewehre und zugehörige Munition;

3.   

Visiere mit Nachtsichtfähigkeit der Generation 2 oder darunter;

4.   

zur militärischen Verwendung besonders konstruierte oder geänderte Luftfahrzeuge mit Drehflügeln oder Hubschrauber;

5.   

hartballistische Körperpanzer-Schutzplatten, die einen ballistischen Schutz größer/gleich Stufe III (NIJ 0101.06 von Juli 2008) oder entsprechenden nationalen Anforderungen bewirken;

6.   

zur militärischen Verwendung besonders konstruierte oder geänderte Landfahrzeuge;

7.   

zur militärischen Verwendung besonders konstruierte oder geänderte Kommunikationsausrüstung.


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