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Document 32023D2853

    Beschluss (EU) 2023/2853 des Rates vom 12. Dezember 2023 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union einerseits und der Republik Kenia, Mitglied der Ostafrikanischen Gemeinschaft, andererseits

    ST/15954/2023/INIT

    ABl. L, 2023/2853, 19.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2853/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2853/oj

    European flag

    Amtsblatt
    der Europäischen Union

    DE

    Serie L


    2023/2853

    19.12.2023

    BESCHLUSS (EU) 2023/2853 DES RATES

    vom 12. Dezember 2023

    über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union einerseits und der Republik Kenia, Mitglied der Ostafrikanischen Gemeinschaft, andererseits

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Am 12. Juni 2002 hat der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen im Namen der Union über Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (im Folgenden „WPA“) mit der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean ermächtigt.

    (2)

    Die Verhandlungen zwischen der Union und den Partnerstaaten der Ostafrikanischen Gemeinschaft (im Folgenden „OAG“) (die Republik Burundi, die Republik Kenia, die Republik Ruanda, die Vereinigte Republik Tansania und die Republik Uganda) über ein WPA EU-OAG wurden am 14. Oktober 2014 abgeschlossen, und das EU-OAG WPA wurde am 16. Oktober 2014 paraphiert.

    (3)

    Die Republik Kenia (im Folgenden „Kenia“) hat das EU-OAG-WPA am 1. September 2016 unterzeichnet und am 28. September 2016 ratifiziert. Damit das EU-OAGWPA in Kraft treten kann, müssen alle OAG-Mitglieder es unterzeichnen und ratifizieren. Gegenwärtig haben die anderen OAG-Mitglieder das EU-OAG WPA noch nicht unterzeichnet und ratifiziert, sodass das Inkrafttreten des EU-OAG WPA verhindert wird.

    (4)

    Am 19. Dezember 2019 hat der Rat die Verhandlungsrichtlinien der Kommission von 2002 aktualisiert und darin den Abschluss eines Kapitels über Handel und nachhaltige Entwicklung in WPA aufgenommen.

    (5)

    Am 27. Februar 2021 hat der OAG-Gipfel genehmigt, dass einzelne OAG Mitglieder mit der bilateralen Durchführung des EU-OAG-WPA nach dem Grundsatz der „variablen Geometrie“ beginnen. Am 4. Mai 2021 teilte Kenia der Kommission mit, in diesem Sinne weitere Schritte unternehmen zu wollen.

    (6)

    Am 17. Februar 2022 haben die Union und Kenia am Rande des Gipfeltreffens EU-Afrikanische Union eine gemeinsame Erklärung unterzeichnet, in der vereinbart wurde, die Verhandlungen über ein WPA zwischen der Union und Kenia (im Folgenden „Abkommen“) voranzubringen, das für den Beitritt weiterer OAG-Partnerstaaten offen bleibt..

    (7)

    Am 24. Mai 2023 wurden die Verhandlungen über das Abkommen erfolgreich abgeschlossen.

    (8)

    Das Abkommen sollte daher — vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt — im Namen der Union unterzeichnet werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Unterzeichnung, im Namen der Union, des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union einerseits und der Republik Kenia, Mitglied der Ostafrikanischen Gemeinschaft, andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wird vorbehaltlich des Abschlusses dieses Abkommens genehmigt (1).

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

    Artikel 3

    Das Abkommen ist nicht so auszulegen, als begründe es Rechte oder Pflichten, die vor Gerichten der Union oder der Mitgliedstaaten unmittelbar geltend gemacht werden können.

    Artikel 4

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 12. Dezember 2023.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    P. NAVARRO RÍOS


    (1)  Der Wortlaut des Abkommens wird zusammen mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht.


    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2853/oj

    ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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