Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32023D1487

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1487 der Kommission vom 11. Juli 2023 betreffend den Antrag auf Registrierung der Europäischen Bürgerinitiative „Einführung einer Vermögenssteuer zur Finanzierung des ökologischen und sozialen Wandels“ gemäß der Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 4751) (Nur der französische Text ist verbindlich)

C/2023/4751

ABl. L 182 vom 19.7.2023, p. 197–198 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2023/1487/oj

19.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 182/197


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2023/1487 DER KOMMISSION

vom 11. Juli 2023

betreffend den Antrag auf Registrierung der Europäischen Bürgerinitiative „Einführung einer Vermögenssteuer zur Finanzierung des ökologischen und sozialen Wandels“ gemäß der Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 4751)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Europäische Bürgerinitiative (1), insbesondere auf Artikel 6 Absätze 2 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 8. Juni 2023 wurde bei der Kommission ein Antrag auf Registrierung der Europäischen Bürgerinitiative „Einführung einer Vermögenssteuer zur Finanzierung des ökologischen und sozialen Wandels“ eingereicht.

(2)

Die Ziele der Initiative werden von den Organisatoren wie folgt angegeben: „Einführung einer europäischen Vermögenssteuer. Dies würde zu den Eigenmitteln der Union beitragen, und mit den Einnahmen könnten die von den Mitgliedstaaten kofinanzierten europäischen Maßnahmen für den ökologischen und sozialen Wandel sowie die Entwicklungszusammenarbeit verstärkt und aufrechterhalten werden. Der Beitrag würde zur Bekämpfung des Klimawandels und der Ungleichheit verwendet und dazu beitragen, dass die europäischen Bürgerinnen und Bürger ihren gerechten Anteil zur Verwirklichung dieser Ziele leisten.“

(3)

Ein Anhang zu der Initiative enthält weitere Einzelheiten zu dem Gegenstand, den Zielen und dem Hintergrund der Initiative. Er verweist auf das Ziel der Europäischen Union, das Wohlergehen ihrer Bürgerinnen und Bürger zu fördern, soziale Ausgrenzung zu bekämpfen sowie soziale Gerechtigkeit und sozialen Schutz gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) zu gewährleisten. Es wird erläutert, dass – obwohl sich die Organe der Union „verpflichtet haben, für mehr Gerechtigkeit, insbesondere im Bereich der Besteuerung, zu sorgen – die Ungleichheit stetig zugenommen hat“ und dass „das reichste Prozent der Weltbevölkerung heute fast die Hälfte des weltweiten Gesamtvermögens besitzt und dass dieses eine Prozent auch mehr CO2-Emissionen verursacht als die ärmere Hälfte der Weltbevölkerung“. Die Organisatoren erklären, dass es zur Bewältigung dieser Herausforderungen notwendig ist, die Europäische Union auf eine gerechte und demokratische Klimawende auszurichten, und dass EU-Initiativen zur Klimakrise, COVID-19-Pandemie und zur Aggression gegen die Ukraine durch die Einführung einer Vermögenssteuer gestärkt werden sollten. Die Organisatoren sind der Auffassung, dass für die Einführung einer europäischen Vermögenssteuer drei legislative Maßnahmen erforderlich wären, und fordern die Europäische Kommission daher auf, i) einen Vorschlag für eine Richtlinie über eine europäische Vermögenssteuer auf der Grundlage von Artikel 115 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) auszuarbeiten, ii) auf der Grundlage von Artikel 311 Absatz 3 AEUV eine Änderung des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates (2) vorzuschlagen, iii) Maßnahmen zur Stärkung der Aufbau- und Resilienzfazilität und der Mittel im Zusammenhang mit dem europäischen Grünen Deal und der Kohäsionspolitik vorzuschlagen.

(4)

Außerdem hat die Organisatorengruppe im Rahmen ihres Registrierungsantrags ein zusätzliches Dokument vorgelegt, das eine rechtliche Prüfung der vorgeschlagenen Rechtsakte enthält.

(5)

Was die Ziele der Initiative angeht, so ist die Kommission befugt, auf der Grundlage von Artikel 115 AEUV eine Richtlinie zur Einführung einer europäischen Vermögenssteuer, auf der Grundlage von Artikel 311 Absatz 3 AEUV eine Änderung des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 sowie auf der Grundlage von Artikel 175 AEUV Änderungen der Verordnungen (EU) 2021/1056 (3) und (EU) 2021/241 (4) des Europäischen Parlaments und des Rates vorzuschlagen.

(6)

Nach Auffassung der Kommission liegt aus diesen Gründen kein Teil der Initiative offenkundig außerhalb des Rahmens, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen.

(7)

Diese Schlussfolgerung hat keinen Einfluss auf die Beurteilung der Frage, ob die konkreten materiellen Voraussetzungen für ein Tätigwerden der Kommission, einschließlich der Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dem Subsidiaritätsprinzip und den Grundrechten, in diesem Fall erfüllt sind.

(8)

Die Organisatorengruppe hat geeignete Nachweise vorgelegt, dass sie die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/788 erfüllt, und die Kontaktpersonen gemäß Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung benannt.

(9)

Die Initiative ist weder offenkundig missbräuchlich, unseriös oder schikanös, noch verstößt sie offenkundig gegen die Werte der Union, wie sie in Artikel 2 des EUV festgeschrieben sind, oder gegen die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechte.

(10)

Die Initiative mit dem Titel „Einführung einer Vermögenssteuer zur Finanzierung des ökologischen und sozialen Wandels“ sollte daher registriert werden.

(11)

Die Schlussfolgerung, dass die Voraussetzungen für eine Registrierung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/788 erfüllt sind, bedeutet nicht, dass die Kommission die sachliche Richtigkeit des Inhalts der Initiative bestätigen würde, für die allein die Organisatorengruppe der Initiative verantwortlich ist. Der Inhalt der Initiative spiegelt nur die Ansichten der Organisatorengruppe wider und ist keinesfalls als Ausdruck der Ansichten der Kommission zu betrachten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Europäische Bürgerinitiative mit dem Titel „Einführung einer Vermögenssteuer zur Finanzierung des ökologischen und sozialen Wandels“ wird registriert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Organisatorengruppe der Bürgerinitiative „Vermögenssteuer zur Finanzierung des ökologischen und sozialen Wandels“, vertreten durch Herrn Paul MAGNETTE und Frau Anne LAMBELIN als Kontaktpersonen, gerichtet.

Straßburg, den 11. Juli 2023

Für die Kommission

Věra JOUROVÁ

Vizepräsidentin


(1)   ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 55.

(2)  Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom (ABl. L 424 vom 15.12.2020, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17).


Top