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Document 32023D1180

    Beschluss (EU) 2023/1180 des Rates vom 8. Juni 2023 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union bezüglich bestimmter auf der 21. Generalversammlung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV) am 9. Juni 2023 zu verabschiedender Resolutionen zu vertretenden Standpunkts

    ST/9414/2023/INIT

    ABl. L 156 vom 19.6.2023, p. 33–36 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/1180/oj

    19.6.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 156/33


    BESCHLUSS (EU) 2023/1180 DES RATES

    vom 8. Juni 2023

    zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union bezüglich bestimmter auf der 21. Generalversammlung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV) am 9. Juni 2023 zu verabschiedender Resolutionen zu vertretenden Standpunkts

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Internationale Organisation für Rebe und Wein (OIV) wird auf ihrer nächsten Generalversammlung am 9. Juni 2023 Resolutionen (im Folgenden „OIV-Resolutionsentwürfe“) prüfen und gegebenenfalls verabschieden. Diese Resolutionen werden für die Zwecke des Artikels 218 Absatz 9 des Vertrags Rechtswirkung entfalten.

    (2)

    Die Union ist kein Mitglied der OIV. Am 20. Oktober 2017 hat die OIV der Union jedoch den Sonderstatus gemäß Artikel 4 der Geschäftsordnung der OIV übertragen.

    (3)

    20 Mitgliedstaaten gehören der OIV an. Diese Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, Änderungen an den OIV-Resolutionsentwürfen vorzuschlagen, und werden aufgefordert werden, diese OIV-Resolutionen auf der kommenden OIV-Generalversammlung am 9. Juni 2023 anzunehmen.

    (4)

    Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union auf den Tagungen des OIV bezüglich der OIV-Resolutionsentwürfe, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, zu vertretenden Standpunkt festzulegen. Dieser Standpunkt sollte auf den Tagungen der OIV durch die Mitgliedstaaten, die Mitglieder der OIV sind, und die gemeinsam im Interesse der Union handeln, vorgetragen werden.

    (5)

    Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission (2) werden einige der von der OIV angenommenen und veröffentlichten Resolutionen Rechtswirkung entfalten.

    (6)

    Gemäß Artikel 80 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 muss die Kommission bei der Zulassung önologischer Verfahren die von der OIV empfohlenen und veröffentlichten önologischen Verfahren und Analysemethoden berücksichtigen.

    (7)

    Gemäß Artikel 80 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 muss sich die Kommission bei der Festlegung von Analysemethoden zur Feststellung der Bestandteile der Erzeugnisse des Weinsektors auf jegliche einschlägigen Verfahren, die von der OIV empfohlen und veröffentlicht worden sind, stützen, es sei denn, diese sind für die Erreichung des von der Union verfolgten Ziels wirkungslos oder ungeeignet.

    (8)

    Gemäß Artikel 90 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 müssen in die Union eingeführte Erzeugnisse des Weinsektors nach den önologischen Verfahren gewonnen werden, die von der Union gemäß dieser Verordnung zugelassen worden sind, oder vor der Zulassung nach den önologischen Verfahren gewonnen werden, die von der OIV empfohlen oder veröffentlicht worden sind.

    (9)

    Mit dem Resolutionsentwurf OENO-SCMA 20-666 werden neue Analysemethoden für Weine festgelegt. Mit dem Resolutionsentwurf OENO-SCMA 21-687 wird die Analysemethode für die Bestimmung des Gehalts an Sorbinsäure, Benzoesäure und Salicylsäure in Weinen mittels Hochleistungsflüssigkeitschromatographie geändert. Gemäß Artikel 80 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 80 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 werden diese Resolutionen Rechtswirkung entfalten.

    (10)

    Mit dem Resolutionsentwurf OENO-TECHNO 19-657 wird ein bestehendes önologisches Verfahren für Wein ersetzt und mit dem Resolutionsentwurf OENO-TECHNO 19-658 wird ein neues önologisches Verfahren für Weinessig eingeführt. Gemäß Artikel 80 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 90 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 werden diese Resolutionen Rechtswirkung entfalten.

    (11)

    Die wissenschaftlichen und technischen Sachverständigen des Weinsektors haben diese OIV-Resolutionsentwürfe ausführlich erörtert. Die Resolutionen tragen zur internationalen Angleichung der Weinstandards bei und werden einen Rahmen bilden, der einen fairen Wettbewerb beim Handel mit Erzeugnissen des Weinsektors gewährleistet. Sie sollten daher unterstützt werden.

    (12)

    Zur Schaffung der erforderlichen Flexibilität während der Verhandlungen im Vorfeld der Tagung der Generalversammlung der OIV am 9. Juni 2023 sollten diejenigen Mitgliedstaaten, die Mitglieder der OIV sind, dazu ermächtigt werden, Änderungen an diesen OIV-Resolutionesentwürfen zuzustimmen, sofern der Inhalt der Resolutionen dadurch nicht wesentlich verändert wird —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der Generalversammlung der OIV am 9. Juni 2023 zu vertreten ist, ist im Anhang des vorliegenden Beschlusses festgelegt.

    Artikel 2

    Der in Artikel 1 genannte Standpunkt wird von den Mitgliedstaaten, die Mitglieder der OIV sind, vorgetragen; sie handeln dabei gemeinsam im Interesse der Union.

    Artikel 3

    (1)   Wenn neue wissenschaftliche oder technische Informationen, die vor den oder während der Tagungen der OIV vorgelegt werden, den Standpunkt gemäß Artikel 1 beeinflussen dürften, beantragen die Mitgliedstaaten, die Mitglieder der OIV sind, dass die Abstimmung auf der Generalversammlung der OIV zurückgestellt wird, bis der Standpunkt, der im Namen der Union zu vertreten ist, auf Grundlage der neuen Informationen festgelegt ist.

    (2)   Die Mitgliedstaaten, die Mitglieder der OIV sind, können nach entsprechender Abstimmung ohne einen weiteren Beschluss des Rates zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union zu vertreten ist, technischen Änderungen an den im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten OIV-Resolutionsentwürfen zustimmen, sofern der Inhalt der Resolutionen dadurch nicht wesentlich verändert wird; sie handeln dabei gemeinsam im Interesse der Union.

    Artikel 4

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Luxemburg am 8. Juni 2023.

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    M. MALMER STENERGARD


    (1)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

    (2)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anbauflächen, auf denen der Alkoholgehalt der Weine erhöht werden darf, der zugelassenen önologischen Verfahren und der Einschränkungen für die Erzeugung und Haltbarmachung von Weinbauerzeugnissen, des Mindestalkoholgehalts von Nebenerzeugnissen und deren Beseitigung sowie der Veröffentlichung von OIV-Dossiers (ABl. L 149 vom 7.6.2019, S. 1).


    ANHANG

    Die Mitgliedstaaten der Union, die der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV) angehören und gemeinsam im Namen der Union handeln, werden die folgenden, auf Stufe 7 befindlichen Resolutionsentwürfe auf der Generalversammlung der OIV am 9. Juni 2023 unterstützen:

    OENO-SCMA 20-666: Multielement-Analyse für Wein mittels Spektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-MS),

    OENO-SCMA 21-687: Validierung der Methode zur Bestimmung von Sorbinsäure in Weinen mittels Flüssigkeitschromatographie (OIV-OENO 06-2006),

    OENO-TECHNO 19-657: Behandlung von Wein unter Verwendung einer Membran-Technologie in Verbindung mit Adsorption an Aktivkohle oder anderen Polymeren für önologische Zwecke, um den Überschuss an flüchtigen Phenolen zu verringern,

    OENO-TECHNO 19-658: Weinessig — Entfernung von Metallen aus Essig mithilfe von chelatierenden Harzen.


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