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Document 32023D0160

Beschluss (GASP) 2023/160 des Rates vom 23. Januar 2023 zur Änderung des Beschlusses 2010/231/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Somalia

ST/14255/2022/INIT

ABl. L 22 vom 24.1.2023, p. 22–27 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/160/oj

24.1.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 22/22


BESCHLUSS (GASP) 2023/160 DES RATES

vom 23. Januar 2023

zur Änderung des Beschlusses 2010/231/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Somalia

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 26. April 2010 den Beschluss 2010/231/GASP (1) angenommen.

(2)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 17. November 2022 die Resolution 2662 (2022) verabschiedet. Mit dieser Resolution wird das Waffenembargo gegen Somalia bekräftigt und die Anwendung von Ausnahmen und Abweichungen in Bezug auf die Lieferung von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial an die somalischen Sicherheits- und Polizeiinstitutionen auf nationaler und lokaler Ebene geändert. Mit dieser Resolution werden das Verbot der Einfuhr von Holzkohle aus Somalia sowie Beschränkungen in Bezug auf den Verkauf, die Lieferung und die Weitergabe von Komponenten behelfsmäßiger Sprengvorrichtungen an Somalia bekräftigt.

(3)

Der Beschluss 2010/231/GASP sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Ein weiteres Tätigwerden der Union ist notwendig, um bestimmte in diesem Beschluss festgelegte Maßnahmen durchzuführen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2010/231/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf

a)

die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art sowie auf die direkte oder indirekte Bereitstellung von technischer Beratung, von finanzieller oder sonstiger Hilfe und von Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten, die ausschließlich zur Unterstützung des Personals der Vereinten Nationen, einschließlich der Hilfsmission der Vereinten Nationen in Somalia (UNSOM), oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind;

b)

die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art sowie auf die direkte oder indirekte Bereitstellung von technischer Beratung, von finanzieller oder sonstiger Hilfe und von Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten, die ausschließlich dazu bestimmt sind, die Übergangsmission der Afrikanischen Union in Somalia (ATMIS) und die strategischen Partner von ATMIS, die ausschließlich im Rahmen des jüngsten Strategischen Einsatzkonzepts der Afrikanischen Union (AU) sowie in Zusammenarbeit und Abstimmung mit ATMIS agieren, zu unterstützen oder durch diese genutzt zu werden;

c)

die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art sowie auf die direkte oder indirekte Bereitstellung von technischer Beratung, von finanzieller oder sonstiger Hilfe und von Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten, die ausschließlich dazu bestimmt sind, die Ausbildungs- und Unterstützungsmaßnahmen der Europäischen Union, der Türkei, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika sowie aller anderen staatlichen Streitkräfte, die entweder im Rahmen des Übergangsplans für Somalia (Somalia Transition Plan, STP) tätig sind oder im Hinblick auf die Zwecke der Resolution 2662 (2022) ein Abkommen über die Rechtsstellung der Einsatzkräfte oder über die Rechtsstellung der Mission mit der Bundesregierung Somalias (Federal Government of Somalia, FGS) geschlossen und den Sanktionsausschuss über den Abschluss eines solchen Abkommens unterrichtet haben, zu unterstützen und durch diese genutzt zu werden;

d)

die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art sowie auf die Bereitstellung von technischer Beratung, von finanzieller oder sonstiger Hilfe und von Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten, die ausschließlich zum Aufbau der somalischen Sicherheits- und Polizeiinstitutionen auf nationaler und lokaler Ebene zur Gewährleistung der Sicherheit der somalischen Bevölkerung bestimmt sind. Lieferungen der in den Anhängen II und III aufgeführten Gegenstände und die Bereitstellung von technischer Beratung, von finanzieller oder sonstiger Hilfe und von Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten unterliegen den entsprechenden Genehmigungs- oder Benachrichtigungspflichten wie folgt:

i)

Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art gemäß Anhang II, die ausschließlich zum Aufbau der somalischen Sicherheits- und Polizeiinstitutionen zur Gewährleistung der Sicherheit der somalischen Bevölkerung bestimmt sind, bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Sanktionsausschuss nach Absatz 4 und kann erfolgen, falls der Sanktionsausschuss innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang einer solchen Mitteilung von Somalia, den Mitgliedstaaten oder internationalen, regionalen und subregionalen Organisationen, die Hilfe leisten, keine ablehnende Entscheidung getroffen hat;

ii)

die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art gemäß Anhang III, die ausschließlich zum Aufbau der somalischen Sicherheits- und Polizeiinstitutionen zur Gewährleistung der Sicherheit der somalischen Bevölkerung bestimmt sind, unterliegt der vorherigen Benachrichtigung des Sanktionsausschusses zu Informationszwecken gemäß Absatz 4; die Benachrichtigung ist fünf Arbeitstage im Voraus von Somalia, den Mitgliedstaaten oder internationalen, regionalen und subregionalen Organisationen, die Hilfe leisten, zu übermitteln;

e)

die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Schutzkleidung, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelme, die von Personal der Vereinten Nationen, Medienvertretern, humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Somalia ausgeführt wird;

f)

die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmtem nichtletalem militärischem Gerät durch die Mitgliedstaaten, internationale regionale oder subregionale Organisationen.“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die somalischen Behörden tragen die Hauptverantwortung dafür, dass der Sanktionsausschuss über jede Lieferung von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art gemäß den Anhängen II und III an die somalischen Sicherheits- und Polizeiinstitutionen nach Absatz 3 Buchstabe d dieses Artikels benachrichtigt wird. Die Benachrichtigungen müssen Folgendes beinhalten: genaue Angaben zum Hersteller und zum Lieferanten der Rüstungsgüter und des sonstigen Wehrmaterials jeder Art, eine Beschreibung der Waffen und der Munition, einschließlich des Typs, der Seriennummer, des Kalibers und der Menge, den vorgesehenen Liefertermin und -ort sowie alle sachdienlichen Informationen darüber, welche Einheit die Lieferung erhalten oder wo diese gelagert werden soll.“

c)

Absatz 4a erhält folgende Fassung:

„(4a)   Somalia oder der liefernde Mitgliedstaat oder eine liefernde internationale, regionale oder subregionale Organisation, die Hilfe leistet, bestätigt dem Sanktionsausschoss spätestens 30 Tage nach der Lieferung von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art schriftlich den Abschluss einer Lieferung, einschließlich Seriennummern für die gelieferten Rüstungsgüter und sonstiges Wehrmaterial jeder Art, Lieferinformationen, Frachtbrief, Ladungsverzeichnissen oder Versandlisten sowie des genauen Lagerorts.“

d)

Absatz 4b wird gestrichen.

e)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Lieferung, der Weiterverkauf, die Weitergabe oder die Bereitstellung von Waffen und militärischer Ausrüstung, die gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe d ausschließlich zum Aufbau der somalischen Sicherheits- und Polizeiinstitutionen verkauft oder geliefert wurden, an Personen oder Einrichtungen, die nicht im Dienst der somalischen Sicherheits- und Polizeiinstitutionen, an die sie ursprünglich verkauft oder geliefert wurden, oder an den verkaufenden oder liefernden Mitgliedstaat oder die verkaufende oder liefernde internationale, regionale oder subregionale Organisation ist verboten.“

2.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

(1)   Die in Artikel 3, Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absätze 1 und 2 vorgesehenen restriktiven Maßnahmen werden gegen Personen und Einrichtungen verhängt, die nach Feststellung des Sanktionsausschusses

a)

an Handlungen beteiligt sind oder Handlungen unterstützen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Somalia bedrohen, hierzu zählt unter anderem:

i)

die Planung, Steuerung oder Begehung sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalthandlungen,

ii)

Handlungen, die den Friedens- und Aussöhnungsprozess in Somalia bedrohen,

iii)

Handlungen, die die Bundesregierung Somalias oder die ATMIS mit Gewalt bedrohen;

b)

gegen das Waffenembargo oder die Beschränkungen des Weiterverkaufs und der Weitergabe von Waffen oder das Verbot der Bereitstellung damit verbundener Hilfe nach Artikel 1 verstoßen haben;

c)

die Gewährung humanitärer Hilfe an Somalia oder den Zugang zu humanitärer Hilfe oder die Verteilung humanitärer Hilfsgüter in Somalia behindern;

d)

politische und militärische Führer sind, die unter Verstoß gegen das anwendbare Völkerrecht in Somalia Kinder in bewaffneten Konflikten rekrutieren oder einsetzen;

e)

für Verstöße gegen das anwendbare Völkerrecht in Somalia verantwortlich sind, namentlich das gezielte Vorgehen gegen Zivilpersonen, insbesondere Kinder und Frauen, in Situationen bewaffneten Konflikts, einschließlich Tötung und Verstümmelung, sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt, Angriffen auf Schulen und Krankenhäuser sowie Entführung und Vertreibung;

f)

mit Al-Shabaab in Verbindung stehen beziehungsweise mit Handlungen und Tätigkeiten, die darauf hindeuten, dass eine Person oder Einrichtung mit Al-Shabaab in Verbindung steht, darunter:

i)

Beteiligung an der Finanzierung, Planung, Erleichterung, Vorbereitung oder Begehung von Handlungen oder Aktivitäten durch, zusammen mit, unter dem Namen oder im Namen oder zur Unterstützung von Al-Shabaab oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger,

ii)

Lieferung, Verkauf oder Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial an Al-Shabaab und

iii)

Unterstützung von Handlungen oder Aktivitäten von Al-Shabaab oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger durch Rekrutierungen oder andere Leistungen.

(2)   Die betreffenden Personen und Einrichtungen sind in Anhang I aufgeführt.“

3.

Artikel 4a erhält folgende Fassung:

„Artikel 4a

Gemäß den Nummern 11 bis 21 der Resolution 2182 (2014) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen können Mitgliedstaaten, die einzelstaatlich oder im Rahmen freiwilliger multinationaler Marinepartnerschaften, wie der „multinationalen Seestreitkräfte“, in Zusammenarbeit mit der Bundesregierung Somalias tätig werden, in den somalischen Hoheitsgewässern und auf Hoher See vor der Küste Somalias bis einschließlich zum Arabischen Meer und zum Persischen Golf Schiffe, die Somalia anlaufen oder verlassen, überprüfen, wenn sie hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass diese Schiffe

a)

unter Verstoß gegen das Holzkohle-Embargo Holzkohle aus Somalia befördern;

b)

unter Verstoß gegen das Waffenembargo gegen Somalia direkt oder indirekt Waffen oder militärisches Gerät nach Somalia befördern;

c)

Waffen oder militärisches Gerät zu Personen oder Einrichtungen befördern, die vom Sanktionsausschuss benannt wurden;

d)

unter Verstoß gegen das Verbot von Komponenten behelfsmäßiger Sprengvorrichtungen gemäß Anlage C Teil 1 der Resolution 2662 (2022) der Vereinten Nationen Komponenten behelfsmäßiger Sprengvorrichtungen befördern.“

4.

Anhang II wird durch Anhang I des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

5.

Anhang III wird durch Anhang II des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 23. Januar 2023.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)  Beschluss 2010/231/GASP des Rates vom 26. April 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Somalia und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/138/GASP (ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 17).


ANHANG I

„ANHANG II

LISTE DER UNTER ARTIKEL 1 ABSATZ 3 BUCHSTABE d ZIFFER i FALLENDEN GEGENSTÄNDE

1.   

Boden-Luft-Flugkörper, einschließlich tragbarer Flugabwehrsysteme;

2.   

Waffen mit einem Kaliber über 14,7 mm sowie dafür besonders konstruierte Komponenten und zugehörige Munition (mit Ausnahme von schultergestützten Panzerabwehrraketenstartgeräten, beispielsweise Panzerfäusten oder leichten Panzerabwehrwaffen, Gewehrgranaten oder Granatenabschussgeräten);

3.   

Mörser mit einem Kaliber über 82 mm und zugehörige Munition;

4.   

Panzerabwehrlenkwaffen, einschließlich Panzerabwehrlenkflugkörpern (ATGM) sowie dafür besonders konstruierte Munition und Komponenten;

5.   

zur militärischen Verwendung besonders konstruierte oder geänderte Treibladungen und Vorrichtungen sowie Minen und damit zusammenhängendes Wehrmaterial;

6.   

Visiere mit Nachtsichtfähigkeit über der Generation 2;

7.   

zur militärischen Verwendung besonders konstruierte oder geänderte Luftfahrzeuge mit Starr-, Schwenk- oder Kippflügeln oder Kipprotoren;

8.   

zur militärischen Verwendung besonders konstruierte oder geänderte Wasserfahrzeuge und Amphibienfahrzeuge (‚Wasserfahrzeuge‘ umfasst alle Schiffe, Oberflächeneffektfahrzeuge, Wasserfahrzeuge mit geringer Wasserlinienfläche oder Tragflügelboote sowie den Schiffskörper oder einen Teil des Schiffskörpers);

9.   

unbemannte Kampfluftfahrzeuge (im Register der Vereinten Nationen für konventionelle Waffen in der Kategorie IV verzeichnet).


ANHANG II

„ANHANG III

LISTE DER UNTER ARTIKEL 1 ABSATZ 3 BUCHSTABE d ZIFFER ii FALLENDEN GEGENSTÄNDE

1.   

Alle Arten von Waffen mit einem Kaliber bis zu 14,7 mm und zugehörige Munition;

2.   

RPG-7 und rückstoßfreie Gewehre und zugehörige Munition;

3.   

Visiere mit Nachtsichtfähigkeit der Generation 2 oder darunter;

4.   

zur militärischen Verwendung besonders konstruierte oder geänderte Luftfahrzeuge mit Drehflügeln oder Hubschrauber;

5.   

hartballistische Körperpanzer-Schutzplatten, die einen ballistischen Schutz größer/gleich Stufe III (NIJ 0101.06 von Juli 2008) oder entsprechenden nationalen Anforderungen bewirken;

6.   

zur militärischen Verwendung besonders konstruierte oder geänderte Landfahrzeuge;

7.   

zur militärischen Verwendung besonders konstruierte oder geänderte Kommunikationsausrüstung.


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