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Document 32022R2334

    Durchführungsverordnung (EU) 2022/2334 der Kommission vom 29. November 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 hinsichtlich der Anwendung der Überwachung von Entscheidungen über verbindliche Auskünfte und zur Ermöglichung von Flexibilität bei den Verfahren zur Ausstellung oder Ausfertigung von Ursprungsnachweisen

    C/2022/8497

    ABl. L 309 vom 30.11.2022, p. 1–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/2334/oj

    30.11.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 309/1


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2334 DER KOMMISSION

    vom 29. November 2022

    zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 hinsichtlich der Anwendung der Überwachung von Entscheidungen über verbindliche Auskünfte und zur Ermöglichung von Flexibilität bei den Verfahren zur Ausstellung oder Ausfertigung von Ursprungsnachweisen

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf die Artikel 25 und 66,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Artikel 20 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (2) sieht vor, dass bei Erfüllung der Zollförmlichkeiten für unter eine Entscheidung über eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA-Entscheidung) fallende Waren durch den Inhaber dieser Entscheidung oder für dessen Rechnung dieser Umstand in der Zollanmeldung unter Nennung der Referenznummer der vZTA-Entscheidung anzugeben ist. Die Pflicht zur Angabe der Referenznummer von Entscheidungen über eine verbindliche Ursprungsauskunft in der Zollanmeldung ist lediglich in Anhang B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission (3) festgelegt, und zwar in Form einer Anmerkung zu Datenelement 12 12 001 000.

    (2)

    Damit die Zollbehörden die Verwendung einer Entscheidung über eine verbindliche Ursprungsauskunft durch deren Inhaber und die Einhaltung der aus dieser Entscheidung resultierenden Pflichten ordnungsgemäß überwachen können, sollte die in Artikel 20 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 vorgesehene Pflicht zur Angabe der Referenznummer der Entscheidung in der Zollanmeldung für alle Entscheidungen über verbindliche Auskünfte gelten.

    (3)

    In ihrer ersten Fachsitzung zu Übergangsregeln für den Ursprung, die am 5. Februar 2020 in Brüssel stattfand, kamen die Union und 20 weitere Vertragsparteien des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (im Folgenden das „PEM-Übereinkommen“) (4) überein, die überarbeiteten Regeln des PEM-Übereinkommens (5) (im Folgenden die „Übergangsregeln für den Ursprung“) ab dem 1. September 2021 vorübergehend parallel zu den Regeln des PEM-Übereinkommens anzuwenden, bis die Annahme der überarbeiteten Regeln des PEM-Übereinkommens erfolgt ist.

    (4)

    Seit dem 1. September 2021 sind bereits 13 bilaterale Protokolle über Ursprungsregeln zwischen der Union und Vertragsparteien des PEM-Übereinkommens in Kraft getreten, mit denen die Übergangsregeln anwendbar wurden (6). Im Hinblick auf die Anwendung der Übergangsregeln mit den übrigen Vertragsparteien sind, vorbehaltlich des Abschlusses der Annahmeverfahren durch die Parteien, Fortschritte zu verzeichnen.

    (5)

    Ziel der Übergangsregeln für den Ursprung ist die Einführung gelockerter Regeln, um die Gewährung der Präferenzursprungseigenschaft für Waren zu erleichtern. Da die Übergangsregeln für den Ursprung generell lockerer gefasst sind als die Regeln des PEM-Übereinkommens, könnten Waren, die letzteren entsprechen, auch nach den Übergangsregeln für den Ursprung für eine Behandlung als Ursprungserzeugnisse in Betracht kommen, mit Ausnahme einiger landwirtschaftlicher Erzeugnisse der Kapitel 2, 4 bis 15, 16 (außer verarbeiteten Fischereierzeugnissen) und 17 bis 24, bei denen die Übergangsregeln für den Ursprung nicht lockerer gefasst sind als die Ursprungsregeln des PEM-Übereinkommens. Daher sollten die Artikel 61 und 62 geändert werden, um die Möglichkeit für EU-Ausführer vorzusehen, auf der Grundlage von Lieferantenerklärungen, die im Rahmen des PEM-Übereinkommens ausgefertigt wurden, die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung zu beantragen oder eine Ursprungserklärung auszufertigen.

    (6)

    Die Übergangsregeln für den Ursprung sind parallel zu den Ursprungsregeln des PEM-Übereinkommens anwendbar, wodurch zwei verschiedene Kumulierungszonen entstehen. Daher sollte der Lieferant in der Lieferantenerklärung den zur Bestimmung des Warenursprungs herangezogenen Rechtsrahmen angeben; dies ermöglicht es dem Ausführer, die Ursprungseigenschaft der Waren im richtigen Rechtsrahmen für solche Materialien zu bestimmen, die beiden Systemen von Ursprungsregeln entsprechen.

    (7)

    Die Lieferantenerklärung in den Anhängen 22-17 und 22-18 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 wird für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft verwendet. Da diese Waren nur unter Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft hergestellt werden können, sollte das Ausfüllen des zweiten Punktes der Erklärung fakultativ sein. Daher sollten die Fußnoten 4 und 5 des Anhangs 22-17 sowie die Fußnoten 5 und 6 des Anhangs 22-18 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 entsprechend geändert werden.

    (8)

    Gemäß Artikel 61 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 können Lieferanten die Lieferantenerklärung jederzeit vorlegen, auch nachdem die Waren bereits geliefert worden sind, und gemäß Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe b der genannten Verordnung ist die Langzeit-Lieferantenerklärung für Sendungen auszufertigen, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums befördert werden, wobei dessen Anfangsdatum nicht mehr als zwölf Monate vor und nicht mehr als sechs Monate nach dem Ausfertigungsdatum der Langzeit-Lieferantenerklärung liegen darf. Damit Lieferantenerklärungen, die vor dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Änderungsverordnung ausgefertigt wurden, für nach dem 1. September 2021 aufgebaute Materialbestände verwendet werden können, sollte die vorliegende Verordnung ab dem 1. September 2021 gelten, d. h. dem Datum des Inkrafttretens der Übergangsregeln für den Ursprung zwischen der Union und mehreren Vertragsparteien des PEM-Übereinkommens.

    (9)

    Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (10)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 20 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 20

    Überwachung von Entscheidungen über verbindliche Auskünfte

    (Artikel 23 Absatz 5 des Zollkodex)

    Bei Erfüllung der Zollförmlichkeiten für unter eine Entscheidung über verbindliche Auskünfte fallende Waren durch den Inhaber dieser Entscheidung oder für dessen Rechnung wird dieser Umstand in der Zollanmeldung unter Nennung der Referenznummer der Entscheidung angegeben.“

    2.

    In Artikel 61 werden die folgenden Absätze 1a und 1b eingefügt:

    „1a.   Sind im Handel zwischen den Vertragsparteien des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (*1) (im Folgenden das „PEM-Übereinkommen“) zwei oder mehr Systeme von Ursprungsregeln anwendbar, so kann der Präferenzursprung der Waren nach einem System oder mehreren Systemen von Ursprungsregeln bestimmt werden.

    Die Lieferanten geben den Rechtsrahmen an, der zur Bestimmung des Warenursprungs herangezogen wurde. Fehlt eine solche Angabe des Rechtsrahmens, so gilt grundsätzlich die Annahme, dass laut Lieferantenerklärung das PEM-Übereinkommen zur Bestimmung des Warenursprungs herangezogen wurde.

    1b.   Für die Zwecke des Handels zwischen den Vertragsparteien des PEM-Übereinkommens können die Ausführer die Lieferantenerklärungen als Belege für den Antrag auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung oder für die Ausfertigung einer Ursprungserklärung gemäß den parallel zu den Ursprungsregeln des PEM-Übereinkommens anwendbaren Übergangsregeln für den Ursprung (*2) verwenden, wenn

    a)

    in den Lieferantenerklärungen die Ursprungseigenschaft für Erzeugnisse der Kapitel 1, 3 und 16 (für verarbeitete Fischereierzeugnisse) sowie 25 bis 97 des Harmonisierten Systems nach den Ursprungsregeln des PEM-Übereinkommens angegeben wird und

    b)

    keine Kumulierung mit Vertragsparteien des PEM-Übereinkommens, die ausschließlich das PEM-Übereinkommen anwenden, erfolgt.

    Der Ausführer trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung oder Ausfertigung eines Ursprungsnachweises nach einem bestimmten System von Ursprungsregeln erfüllt sind.

    (*1)  ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 1."

    (*2)  Bei den Übergangsregeln für den Ursprung handelt es sich um die überarbeiteten Regeln des PEM-Übereinkommens (ABl. L 339 vom 30.12.2019, S. 1), die vorübergehend bis zur Annahme der überarbeiteten Regeln des PEM-Übereinkommens parallel zu den geltenden Regeln des PEM-Übereinkommens anwendbar sind.“"

    3.

    In Artikel 62 werden die folgenden Absätze 1a und 1b eingefügt:

    „1a.   Sind im Handel zwischen den Vertragsparteien des PEM-Übereinkommens zwei oder mehr Systeme von Ursprungsregeln anwendbar, so kann der Präferenzursprung der Waren nach einem System oder mehreren Systemen von Ursprungsregeln bestimmt werden.

    Die Lieferanten geben den Rechtsrahmen an, der zur Bestimmung des Warenursprungs herangezogen wurde. Fehlt eine solche Angabe des Rechtsrahmens, so gilt grundsätzlich die Annahme, dass laut Lieferantenerklärung das PEM-Übereinkommen zur Bestimmung des Warenursprungs herangezogen wurde.

    1b.   Für die Zwecke des Handels zwischen den Vertragsparteien des PEM-Übereinkommens können die Ausführer die Lieferantenerklärungen als Belege für den Antrag auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung oder für die Ausfertigung einer Ursprungserklärung gemäß den parallel zum PEM-Übereinkommen anwendbaren Übergangsregeln für den Ursprung verwenden, wenn

    a)

    in den Lieferantenerklärungen die Ursprungseigenschaft für Erzeugnisse der Kapitel 1, 3 und 16 (für verarbeitete Fischereierzeugnisse) sowie 25 bis 97 des Harmonisierten Systems nach den Ursprungsregeln des PEM-Übereinkommens angegeben wird und

    b)

    keine Kumulierung mit Vertragsparteien des PEM-Übereinkommens, die ausschließlich das PEM-Übereinkommen anwenden, erfolgt.

    Der Ausführer trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung oder Ausfertigung eines Ursprungsnachweises nach einem bestimmten System von Ursprungsregeln erfüllt sind.“

    4.

    In Anhang 22-15 erhält Fußnote 3 folgende Fassung:

    „(3)

    Land, Ländergruppe oder Gebiet. Wenn die Präferenzursprungseigenschaft eines Erzeugnisses aus einem Land, einer Ländergruppe oder einem Gebiet nach mehr als einer Ursprungsregel erlangt werden kann, geben die Lieferanten den Rechtsrahmen an, der zur Bestimmung des Warenursprungs herangezogen wurde (also das PEM-Übereinkommen und/oder die Übergangsregeln für den Ursprung).

    Handelt es sich bei dem Land, der Ländergruppe oder dem Gebiet um eine Vertragspartei des PEM-Übereinkommens und fehlt die Angabe des Rechtsrahmens, so gilt grundsätzlich die Annahme, dass laut Lieferantenerklärung das PEM-Übereinkommen zur Bestimmung des Warenursprungs herangezogen wurde.“

    5.

    In Anhang 22-16 erhält Fußnote 5 folgende Fassung:

    „(5)

    Land, Ländergruppe oder Gebiet. Wenn die Präferenzursprungseigenschaft eines Erzeugnisses aus einem Land, einer Ländergruppe oder einem Gebiet nach mehr als einer Ursprungsregel erlangt werden kann, geben die Lieferanten den Rechtsrahmen an, der zur Bestimmung des Warenursprungs herangezogen wurde (also das PEM-Übereinkommen und/oder die Übergangsregeln für den Ursprung).

    Handelt es sich bei dem Land, der Ländergruppe oder dem Gebiet um eine Vertragspartei des PEM-Übereinkommens und fehlt die Angabe des Rechtsrahmens, so gilt grundsätzlich die Annahme, dass laut Lieferantenerklärung das PEM-Übereinkommen zur Bestimmung des Warenursprungs herangezogen wurde.“

    6.

    In Anhang 22-17 erhält Fußnote 4 folgende Fassung:

    „(4)

    Nur auszufüllen, soweit erforderlich. Union, Land, Ländergruppe oder Gebiet, in der/dem die Materialien ihren Ursprung haben.“

    7.

    In Anhang 22-17 erhält Fußnote 5 folgende Fassung:

    „(5)

    Nur auszufüllen, soweit erforderlich. Land, Ländergruppe oder Gebiet. Wenn die Präferenzursprungseigenschaft eines Erzeugnisses aus einem Land, einer Ländergruppe oder einem Gebiet nach mehr als einer Ursprungsregel erlangt werden kann, geben die Lieferanten den Rechtsrahmen an, der zur Bestimmung des Warenursprungs herangezogen wurde (also das PEM-Übereinkommen und/oder die Übergangsregeln für den Ursprung).

    Handelt es sich bei dem Land, der Ländergruppe oder dem Gebiet um eine Vertragspartei des PEM-Übereinkommens und fehlt die Angabe des Rechtsrahmens, so gilt grundsätzlich die Annahme, dass laut Lieferantenerklärung das PEM-Übereinkommen zur Bestimmung des Warenursprungs herangezogen wurde.“

    8.

    In Anhang 22-18 erhält Fußnote 5 folgende Fassung:

    „(5)

    Nur auszufüllen, soweit erforderlich. Union, Land, Ländergruppe oder Gebiet, in der/dem die Materialien ihren Ursprung haben.“

    9.

    In Anhang 22-18 erhält Fußnote 6 folgende Fassung:

    „(6)

    Nur auszufüllen, soweit erforderlich. Land, Ländergruppe oder Gebiet. Wenn die Präferenzursprungseigenschaft eines Erzeugnisses aus einem Land, einer Ländergruppe oder einem Gebiet nach mehr als einer Ursprungsregel erlangt werden kann, geben die Lieferanten den Rechtsrahmen an, der zur Bestimmung des Warenursprungs herangezogen wurde (also das PEM-Übereinkommen und/oder die Übergangsregeln für den Ursprung).

    Handelt es sich bei dem Land, der Ländergruppe oder dem Gebiet um eine Vertragspartei des PEM-Übereinkommens und fehlt die Angabe des Rechtsrahmens, so gilt grundsätzlich die Annahme, dass laut Lieferantenerklärung das PEM-Übereinkommen zur Bestimmung des Warenursprungs herangezogen wurde.“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 1 Nummern 2 bis 9 gilt mit Wirkung vom 1. September 2021.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 29. November 2022

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

    (2)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).

    (3)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).

    (4)  ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4.

    (5)  ABl. L 339 vom 30.12.2019, S. 1.

    (6)  ABl. C 202 vom 19.5.2022, S. 1.


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