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Document 32022R2268

    Durchführungsverordnung (EU) 2022/2268 der Kommission vom 18. November 2022 zur Einstellung der Neuausführerüberprüfung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1379 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Interimsprüfung nach Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Einstellung der zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

    C/2022/8080

    ABl. L 300 vom 21.11.2022, p. 6–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/08/2024

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/2268/oj

    21.11.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 300/6


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2268 DER KOMMISSION

    vom 18. November 2022

    zur Einstellung der Neuausführerüberprüfung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1379 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Interimsprüfung nach Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Einstellung der zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    1.   GELTENDE MAẞNAHMEN

    (1)

    Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 (2) (im Folgenden „Ausgangsuntersuchung“) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzollsatz in Höhe von 30,6 % auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „China“) ein. Seitdem wurden mehrere Untersuchungen durchgeführt, mit denen die ursprünglichen Maßnahmen ausgeweitet oder in anderer Weise geändert wurden.

    (2)

    Mit der Verordnung (EU) Nr. 502/2013 (3) änderte der Rat die Maßnahmen im Anschluss an eine Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (4). Bei dieser Untersuchung wurde das Stichprobenverfahren für die ausführenden Hersteller in China nicht angewandt, und der mit der Verordnung (EG) Nr. 1095/2005 des Rates (5) eingeführte landesweite Antidumpingzoll von 48,5 % auf Grundlage der Dumpingspanne wurde aufrechterhalten.

    (3)

    Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1379 der Kommission (6) eingeführten Antidumpingmaßnahmen, wonach für die Einfuhren der vom Antragsteller hergestellten zu überprüfenden Ware ein endgültiger Antidumpingzoll von 48,5 % gilt.

    2.   LAUFENDE UNTERSUCHUNG

    2.1.   Überprüfungsantrag

    (4)

    Die Kommission erhielt einen Antrag auf Einleitung einer Neuausführerüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung. Der Antrag wurde von Zhejiang Feishen Vehicle Industry Co., Ltd. (im Folgenden „Antragsteller“), einem ausführenden Hersteller von Fahrrädern in China am 10. September 2019 eingereicht und am 26. November 2021 aktualisiert.

    (5)

    Der Antragsteller führte an, er sei mit keinem der ausführenden Hersteller von Fahrrädern, die den geltenden Maßnahmen unterliegen, verbunden. Außerdem habe er Fahrräder erst nach dem Ende des Untersuchungszeitraums der Ausgangsuntersuchung in die Union ausgeführt.

    2.2.   Einleitung einer Neuausführerüberprüfung

    (6)

    Die Kommission prüfte die vorliegenden Beweise und kam zu dem Schluss, dass diese für die Einleitung von Neuausführerüberprüfungen nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung ausreichen. Nachdem die Kommission den Unionsherstellern Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, leitete sie mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/358 der Kommission (7) eine Überprüfung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1379 in Bezug auf den Antragsteller ein.

    2.3.   Betroffene Ware

    (7)

    Bei der zu überprüfenden Ware handelt es sich um Zweiräder und andere Fahrräder (einschließlich Lastendreirädern, aber ausgenommen Einräder), ohne Motor, die derzeit unter den KN-Codes 8712 00 30 und ex 8712 00 70 (TARIC-Codes 8712007091, 8712007092 und 8712007099) eingereiht werden, mit Ursprung in China.

    2.4.   Betroffene Parteien

    (8)

    Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, den Wirtschaftszweig der Union und die Vertreter des Ausfuhrlandes offiziell über die Einleitung der Überprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

    (9)

    Am Tag der Einleitung der Überprüfung forderte die Kommission den Antragsteller auf, den Fragebogen auszufüllen.

    2.5.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung

    (10)

    Die Untersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“).

    2.6.   Unterrichtung

    (11)

    Die Kommission unterrichtete die interessierten Parteien am 29. Juli 2022 über ihre Absicht, die Überprüfung einzustellen, ohne eine individuelle Dumpingspanne für den Antragsteller zu ermitteln. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.

    (12)

    In seiner Stellungnahme vom 12. August 2022 widersprach der Antragsteller der Analyse der Kommission, mit der der Status des Neuausführers auf der Grundlage der Repräsentativität seiner Verkäufe abgelehnt wurde, und brachte vor, es gebe keine Rechtsgrundlage für eine solche Entscheidung und dies sei nicht mit den Berichten des Panels und des Rechtsmittelgremiums in „Mexiko — Endgültige Antidumpingmaßnahmen gegenüber Rindfleisch und Reis“ (8) vereinbar.

    (13)

    Die Kommission weist darauf hin, dass das Panel und das Rechtsmittelgremium die im mexikanischen Recht festgelegten Bedingungen für die Annahme oder Ablehnung eines Antrags auf Durchführung einer beschleunigten Neuausführerüberprüfung geprüft haben. Im vorliegenden Fall hat die Kommission dem Antrag des Antragstellers stattgegeben und die Neuausführerüberprüfung pflichtgemäß eingeleitet, doch um eine zuverlässige Berechnung der Dumpingspanne vornehmen zu können, benötigt die Kommission einen soliden Ausfuhrpreis, der das normale Preisverhalten des betroffenen ausführenden Herstellers widerspiegelt. Wie in den Erwägungsgründen (25) bis (28) erläutert, kann der Geschäftsvorgang des Antragstellers nicht als Grundlage für die Berechnung der Dumpingspanne herangezogen werden, da er ein normales und nachhaltiges Ausfuhrpreisverhalten, das die Grundlage für die Ermittlung einer individuellen Dumpingspanne für künftige Geschäftsvorgänge bilden könnte, nicht hinreichend genau darstellt. Das Vorbringen wird daher zurückgewiesen.

    (14)

    Der Antragsteller verwies auf mehrere Untersuchungen im Zusammenhang mit einer Neuausführerüberprüfung, bei denen die Ausführer nur ein Verkaufsgeschäft getätigt und dennoch eine günstige Dumpingspanne erhielten hätten. Er forderte die Kommission auf, in Bezug auf den vorliegenden Antrag diese Praxis kohärent anzuwenden.

    (15)

    Die Überprüfungen, auf die sich der Antragsteller bezog, betrafen Untersuchungen, bei denen der durchschnittliche Satz der Stichprobe in der Tat verfügbar war. Daher erübrigte sich die Ermittlung der individuellen Dumpingspannen. Im Gegensatz zu den Behauptungen des Antragstellers ist die Methode der Kommission zur Beurteilung der Lage eines neuen Ausführers kohärent. Bei der Überprüfung betreffend Trichlorisocyanursäure mit Ursprung in der Volksrepublik China (9) konnte die Kommission den Ausfuhrpreis nicht verwenden, was zur Einstellung der Überprüfung führte, ohne dem Antragsteller einen individuellen Zollsatz gewähren zu können.

    (16)

    Der Antragsteller brachte vor, die Kommission habe im Zusammenhang mit der Ermittlung der Repräsentativität der Verkäufe, dem Vergleich des Ausfuhrpreises mit statistischen Daten und dem Weiterverkaufspreis seines Abnehmers die Tatsachen fehlerhaft beurteilt.

    (17)

    Was den Vergleich des Ausfuhrpreises betreffe, so seien seine Waren als hochwertige Waren positioniert und hätten Designpreise in internationalen Wettbewerben erhalten; daher sei der Vergleich mit Statistiken für gemischte Pools, die einen höheren Preis zeigten, nicht relevant. Der Antragsteller stellte auch die Relevanz der Angaben des österreichischen Einführers infrage, der das Geschäft als Probegeschäft bezeichnete, und führte an, aus seiner Sicht handele es sich um ein gewöhnliches Geschäft und nicht um ein Probegeschäft.

    (18)

    Die Kommission stellt fest, dass keines der Argumente des Antragstellers Informationen enthielt, die die von der Kommission bei ihrer Beurteilung des Sachverhalts berücksichtigten Informationen infrage stellen würden. Daher werden die Argumente zurückgewiesen.

    (19)

    Alternativ schlug der Antragsteller die Überwachung der Maßnahmen oder die Festlegung eines Mindesteinfuhrpreises vor.

    (20)

    Die Kommission kann keinem dieser beiden Vorschläge des Antragstellers entsprechen. Weder eine Überwachung noch ein Mindesteinfuhrpreis sind im Falle eines neuen ausführenden Herstellers angemessen. Was das vom Antragsteller vorgebrachte Beispiel der Nägel und Heftklammern (10) betrifft, so wurde die Überwachung in diesem Falle angewandt, um die Lage der Einfuhren bei einem Verzicht auf Antidumpingmaßnahmen zu überwachen. Der Mindesteinfuhrpreismechanismus ist ein Instrument zur Bestimmung des Zollsatzes für die gesamten Ausfuhren aus dem betroffenen Land in Verfahren, in denen die Kommission diese Form der Maßnahme angesichts der besonderen Umstände des Falles für angemessen hält. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den Maßnahmen um Wertzölle, und der Zweck einer Neuausführerüberprüfung besteht nicht darin, die Form der Maßnahmen zu überprüfen.

    3.   UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE

    3.1.   Kriterien für neue ausführende Hersteller

    (21)

    Nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung muss ein neuer ausführender Hersteller den folgenden Kriterien entsprechen:

    a)

    Er hat die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum, auf den sich die Maßnahmen stützten, nicht in die Union exportiert,

    b)

    er ist mit keinem der Ausführer oder Hersteller in China, deren Ware Gegenstand der geltenden Antidumpingmaßnahmen ist, geschäftlich verbunden und

    c)

    er hat die betroffene Ware nach dem Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung tatsächlich in die Union ausgeführt oder ist eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen.

    (22)

    Die Untersuchung bestätigte, dass der Antragsteller die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung nicht ausgeführt hatte.

    (23)

    Der Antragsteller wies nach, dass er mit keinem der chinesischen ausführenden Hersteller, deren betroffene Ware Gegenstand der geltenden Antidumpingmaßnahmen ist, verbunden ist.

    (24)

    In Bezug auf das Kriterium, dass der Antragsteller erst nach dem Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung mit der Ausfuhr der betroffenen Ware in die Union begonnen hatte, ergab die Überprüfung durch die Kommission Folgendes: Da der Antragsteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung (im Folgenden „UZÜ“) nur ein einziges Ausfuhrgeschäft tätigte, das von begrenztem Umfang war, prüfte die Kommission, ob dieses Ausfuhrgeschäft als ausreichend angesehen werden kann, um das derzeitige und künftige Ausfuhrverhalten des Antragstellers zutreffend widerzuspiegeln. Konkret analysierte die Kommission den Anteil der ausgeführten Menge an der Gesamtproduktion und die Verkaufspreise in die EU im Verhältnis zu den Durchschnittspreisen anderer chinesischer ausführender Hersteller, die im UZÜ bedeutende Mengen in die EU ausführten.

    (25)

    Der Antragsteller verkaufte 30 Kinderfahrräder und damit 1 % seiner Gesamtproduktion an einen österreichischen Einführer. Der CIF-Preis bei diesem Geschäft des Antragstellers lag 73 % (11) über dem Durchschnittspreis anderer chinesischer ausführender Hersteller auf dem österreichischen Markt. Dies deutete darauf hin, dass dieses Geschäft nicht zu marktüblichen Bedingungen erfolgte.

    (26)

    Die Kommission kontaktierte den Einführer, um weitere Informationen über die Art des Geschäfts und den Wiederverkaufswert zu erhalten.

    (27)

    Der österreichische Einführer bestätigte, dass es sich lediglich um ein Probegeschäft (und nicht um ein normales Geschäft) gehandelt habe, dass der Kaufpreis zu hoch gewesen sei und dass er die Fahrräder in der Folge unter dem Kaufpreis weiterverkauft habe.

    3.2.   Schlussfolgerung

    (28)

    Vor diesem Hintergrund vertrat die Kommission die Auffassung, dass der vom Antragsteller vorgelegte Geschäftsvorgang keine hinreichend repräsentative Grundlage darstellt und sein derzeitiges und künftiges Ausfuhrpreisverhalten nicht hinreichend genau abbildet und somit nicht als Grundlage für die Ermittlung einer individuellen Dumpingspanne dienen kann. Die Überprüfung sollte daher eingestellt werden.

    4.   ERHEBUNG EINES ANTIDUMPINGZOLLS

    (29)

    In Anbetracht der vorstehenden Feststellungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Überprüfung in Bezug auf die Einfuhren der vom Antragsteller hergestellten Fahrräder mit Ursprung in China eingestellt werden sollte. Der nach Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1379 für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Zoll sollte für die vom Antragsteller hergestellten Waren gelten. Infolgedessen sollte die zollamtliche Erfassung der von dem Antragsteller stammenden Einfuhren eingestellt werden und der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1379 eingeführte landesweite Zollsatz für alle übrigen Unternehmen (48,5 %) ab dem Zeitpunkt der Einleitung dieser Überprüfung auf diese Einfuhren erhoben werden. Dies gilt unbeschadet der Möglichkeiten der Einführer, nach Artikel 11 Absatz 8 der Grundverordnung eine Erstattung zu beantragen.

    (30)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/358 eingeleitete Neuausführerüberprüfung wird eingestellt.

    (2)   Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/358 wird aufgehoben.

    (3)   Für die Einfuhren von Waren, die von Zhejiang Feishen Vehicle Industry Co., Ltd. hergestellt werden, gilt der nach Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1379 für „alle übrigen Unternehmen“ in der Volksrepublik China geltende Antidumpingzoll (TARIC-Zusatzcode B999).

    Artikel 2

    (1)   Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/358 einzustellen.

    (2)   Der in Artikel 1 Absatz 3 genannte Antidumpingzoll wird mit Wirkung vom 3. März 2022 auf die Waren erhoben, die gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/358 zollamtlich erfasst wurden.

    (3)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 18. November 2022

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

    (2)  Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 des Rates vom 8. September 1993 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls (ABl. L 228 vom 9.9.1993, S. 1).

    (3)  Verordnung (EU) Nr. 502/2013 des Rates vom 29. Mai 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 990/2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Interimsprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. L 153 vom 5.6.2013, S. 17).

    (4)  Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51).

    (5)  Verordnung (EG) Nr. 1095/2005 des Rates vom 12. Juli 2005 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in Vietnam und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1524/2000 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 183 vom 14.7.2005, S. 1).

    (6)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1379 der Kommission vom 28. August 2019 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka, Tunesien, Kambodscha, Pakistan und den Philippinen versandte Einfuhren von Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse aus diesen Ländern angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 (ABl. L 225 vom 29.8.2019, S. 1).

    (7)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/358 der Kommission vom 2. März 2022 zur Einleitung einer Neuausführerüberprüfung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1379 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China für einen chinesischen ausführenden Hersteller, zur Außerkraftsetzung des Zolls auf die von diesem ausführenden Hersteller stammenden Einfuhren und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren (ABl. L 68 vom 3.3.2022, S. 9).

    (8)  Bericht des Rechtsmittelgremiums, „Mexico — Anti-Dumping Measures on Rice“, Rn. 323.

    (9)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/619 der Kommission vom 12. April 2022 zur Einstellung der Neuausführerüberprüfungen der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2230 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Trichlorisocyanursäure mit Ursprung in der Volksrepublik China für drei chinesische ausführende Hersteller, zur Einführung des Zolls auf die von diesen Herstellern stammenden Einfuhren und zur Einstellung der zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren (ABl. L 115 vom 13.4.2022, S. 66).

    (10)  Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1202 der Kommission vom 14. August 2020 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Nägeln und Heftklammern mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Überwachung der Einfuhren von Nägeln und Heftklammern mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 269 vom 17.8.2020, S. 40).

    (11)  Vergleich zwischen dem Preis, zu dem das Unternehmen in der EU verkauft hat, und dem durchschnittlichen Preis der Einfuhren aus China in dem betreffenden EU-Marktsegment im selben Zeitraum. Dieser Vergleich erfolgte auf CIF-Stufe, d. h. der Preis, zu dem die Fahrräder an der EU-Grenze ankamen. Unter Berücksichtigung des Antidumpingzolls von 48,5 % war der Preis um 99 % höher.


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