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Document 32022R0861

Durchführungsverordnung (EU) 2022/861 der Kommission vom 1. Juni 2022 mit Ausnahmevorschriften für zweite Anträge der Mitgliedstaaten auf Unionsbeihilfe für Schulobst und -gemüse sowie Schulmilch und zur Abweichung von der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 hinsichtlich der Neuzuweisung der Unionsbeihilfe für den Zeitraum vom 1. August 2022 bis zum 31. Juli 2023

ABl. L 151 vom 2.6.2022, p. 42–44 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/861/oj

2.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 151/42


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/861 DER KOMMISSION

vom 1. Juni 2022

mit Ausnahmevorschriften für zweite Anträge der Mitgliedstaaten auf Unionsbeihilfe für Schulobst und -gemüse sowie Schulmilch und zur Abweichung von der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 hinsichtlich der Neuzuweisung der Unionsbeihilfe für den Zeitraum vom 1. August 2022 bis zum 31. Juli 2023

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe d,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der militärische Angriff Russlands gegen die Ukraine vom 24. Februar 2022 hat zu einem Massenzustrom von Vertriebenen aus der Ukraine in die Union geführt, von denen die meisten Frauen und Kinder sind. Mehrere Mitgliedstaaten stehen vor beispiellosen Herausforderungen, um aus der Ukraine vertriebene Kinder rasch in ihr Bildungssystem zu integrieren.

(2)

Die Beihilferegelung für die Abgabe von Obst und Gemüse sowie von Milch und Milcherzeugnissen in Bildungseinrichtungen (im Folgenden das „Schulprogramm“) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist für Kinder bestimmt, die regelmäßig Kindergärten, Vorschulen oder Primar- oder Sekundarschulen in den Mitgliedstaaten besuchen. Vertriebene Kinder aus der Ukraine, die in die Bildungssysteme der Mitgliedstaaten integriert sind, können daher am Schulprogramm teilnehmen. Aufgrund des Anstiegs der Zahl von teilnahmeberechtigten Kindern in absoluten Zahlen oder in Prozent der Bevölkerung könnten mehrere Mitgliedstaaten, die bei der Reaktion auf die Invasion der Ukraine durch Russland besonders involviert sind, Schwierigkeiten haben, das Schulprogramm wie geplant durchzuführen, wenn die ihnen zugewiesene Unionshilfe nicht aufgestockt wird.

(3)

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 der Kommission (3) haben die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 31. Januar 2022 ihre Anträge auf Unionsbeihilfe für Schulobst und -gemüse sowie Schulmilch für das Schuljahr 2022/2023 übermittelt, das vom 1. August 2022 bis zum 31. Juli 2023 läuft. Auf der Grundlage dieser Anträge, die vor der Invasion der Ukraine durch Russland eingereicht wurden, hat die Kommission im Durchführungsbeschluss (EU) 2022/493 der Kommission (4) die endgültigen Zuweisungen der Unionsbeihilfe an die einzelnen Mitgliedstaaten festgelegt. Die verfügbaren Informationen darüber, in welchem Umfang die Mitgliedstaaten in den vergangenen Schuljahren von der endgültigen Zuweisung der Unionsbeihilfe Gebrauch gemacht haben, lassen erkennen, dass einige Mitgliedstaaten Gefahr laufen, ihre endgültige Zuweisung nicht in vollem Umfang nutzen zu können.

(4)

Angesichts des neu entstandenen Bedarfs und als Zeichen der Solidarität der Union und der Mitgliedstaaten mit der Ukraine sollten Ausnahmevorschriften festgelegt werden, die es den Mitgliedstaaten gestatten, bis zum 15. Juni 2022 einen zweiten Antrag auf Unionsbeihilfe für Schulobst und -gemüse sowie Schulmilch für den Zeitraum vom 1. August 2022 bis zum 31. Juli 2023 zu stellen. Diese Möglichkeit sollte an die Notwendigkeit geknüpft sein, die vertriebenen Kinder aus der Ukraine zu berücksichtigen, die in diesem Zeitraum in den Bildungseinrichtungen der Mitgliedstaaten eingeschrieben sind. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, entweder ihre Absicht zu bekunden, mehr als ihre endgültige Zuweisung der Unionsbeihilfe gemäß Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/493 zu verwenden, oder den nicht beanspruchten Betrag der endgültigen Zuweisung anzugeben, sofern nicht die Absicht besteht, den gesamten Betrag dieser Zuweisung zu verwenden. Die erstgenannte Möglichkeit sollte nur für Mitgliedstaaten gelten, die anhand der Ausführung der Mittel im Schuljahr 2018/2019, dem letzten Schuljahr vor der COVID-19-Pandemie, eine ausreichende Inanspruchnahme ihrer endgültigen Zuweisung der Unionsbeihilfe nachgewiesen haben. Ihre Anträge sollten sich ausschließlich auf die Zahl der vertriebenen Kinder aus der Ukraine stützen, die unter die in der Strategie der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 festgelegte Zielgruppe fallen, und anhand verfügbarer Daten ordnungsgemäß begründet sein. Bei Mitgliedstaaten, die keinen zweiten Antrag stellen, sollte davon ausgegangen werden, dass sie die endgültigen Zuweisungen gemäß Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/493 bestätigt haben.

(5)

In Artikel 7 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 sind die Vorschriften für die Neuzuweisung der Unionsbeihilfe festgelegt. Die Kommission setzt den endgültigen Beihilfebetrag fest, indem sie nicht beanspruchte vorläufige Mittelzuweisungen oder nicht beanspruchte Teile davon neu zuweist. Es ist angezeigt, von diesen Vorschriften abzuweichen, damit die Kommission auch neue Anträge im Zusammenhang mit der Invasion der Ukraine durch Russland berücksichtigen kann, um eine geänderte endgültige Zuweisung der Unionshilfe für den Zeitraum vom 1. August 2022 bis zum 31. Juli 2023 festzusetzen. Gemäß Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 erfolgt die Neuzuweisung nicht beanspruchter endgültiger Zuweisungen der Unionsbeihilfe auf der Grundlage der Zahl der sechs- bis zehnjährigen Kinder in den Mitgliedstaaten.

(6)

Da die endgültige Zuweisung der Unionsbeihilfe für Schulobst und -gemüse sowie Schulmilch für den Zeitraum vom 1. August 2022 bis zum 31. Juli 2023 unter Berücksichtigung des zweiten Antrags auf Unionsbeihilfe so bald wie möglich erfolgen müsste, damit die Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen für die Durchführung des Schulprogramms rechtzeitig planen und durchführen können, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten können bis zum 15. Juni 2022 einen zweiten Antrag auf Unionsbeihilfe für den Zeitraum vom 1. August 2022 bis zum 31. Juli 2023 stellen, in dem sie Folgendes angeben:

a)

die Absicht, mehr als die endgültige Zuweisung der Unionsbeihilfe für Schulobst und -gemüse und/oder für Schulmilch gemäß Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/493 zu verwenden, sowie den beantragten zusätzlichen Betrag, sofern zusätzliche Mittel zur Verfügung gestellt werden, oder

b)

den nicht beanspruchten Betrag der endgültigen Zuweisung der Unionsbeihilfe für Schulobst und -gemüse und/oder für Schulmilch gemäß Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/493, sofern nicht die Absicht besteht, den gesamten Betrag dieser Zuweisung zu verwenden.

Die Mitgliedstaaten können nur dann einen zusätzlichen Betrag der Unionsbeihilfe gemäß Absatz 1 Buchstabe a beantragen, wenn die endgültige Zuweisung der Unionsbeihilfe für das Schuljahr 2018/2019, das vom 1. August 2018 bis zum 31. Juli 2019 lief, unter Berücksichtigung der Ausgabenerklärungen, die der Kommission gemäß Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission (5) für bis zum 31. Dezember 2021 getätigte Ausgaben übermittelt wurden, zu mindestens 75 % verwendet wurde. Ihrem anhand verfügbarer Daten ordnungsgemäß begründeten Antrag liegt die Zahl der vertriebenen Kinder aus der Ukraine zugrunde, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags unter die in der Strategie der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 festgelegte Zielgruppe fallen.

Stellt ein Mitgliedstaat keinen Antrag auf Unionsbeihilfe gemäß Absatz 1, wird davon ausgegangen, dass er die endgültigen Zuweisungen gemäß Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/493 bestätigt hat.

Artikel 2

Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 kann die Kommission bis zum 15. Juli 2022 beschließen, bei der Festsetzung der endgültigen Zuweisungen der Unionsbeihilfe für den Zeitraum vom 1. August 2022 bis zum 31. Juli 2023 auch die gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung eingereichten zweiten Anträge auf Unionsbeihilfe zu berücksichtigen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Juni 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)   ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 12.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 der Kommission vom 3. November 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen (ABl. L 5 vom 10.1.2017, S. 1).

(4)  Durchführungsbeschluss (EU) 2022/493 der Kommission vom 21. März 2022 über die endgültige Zuweisung der Unionsbeihilfe für Schulobst und -gemüse sowie Schulmilch an die Mitgliedstaaten für den Zeitraum 1. August 2022 bis 31. Juli 2023 und zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/462 (ABl. L 100 vom 28.3.2022, S. 55).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 59).


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