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Document 32022R0806
Commission Implementing Regulation (EU) 2022/806 of 23 May 2022 amending Implementing Regulation (EU) 2020/492 imposing definitive anti-dumping duties on imports of certain woven and/or stitched glass fibre fabrics originating in the People’s Republic of China and Egypt and Implementing Regulation (EU) 2020/776 imposing definitive countervailing duties on imports of certain woven and/or stitched glass fibre fabrics originating in the People’s Republic of China and Egypt and imposing the definitive anti-dumping duties and the definitive countervailing duties on imports of certain woven and/or stitched glass fibre fabrics originating in the People’s Republic of China and Egypt brought to an artificial island, a fixed or floating installation or any other structure in the continental shelf of a Member State or the exclusive economic zone declared by a Member State pursuant to UNCLOS
Durchführungsverordnung (EU) 2022/806 der Kommission vom 23. Mai 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle betreffend die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten und zur Einführung der endgültigen Antidumpingzölle und der endgültigen Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten, die auf eine künstliche Insel, eine feste oder schwimmende Einrichtung oder eine andere Struktur auf dem Festlandsockel eines Mitgliedstaats oder in der von einem Mitgliedstaat gemäß dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen ausgewiesenen ausschließlichen Wirtschaftszone verbracht werden
Durchführungsverordnung (EU) 2022/806 der Kommission vom 23. Mai 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle betreffend die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten und zur Einführung der endgültigen Antidumpingzölle und der endgültigen Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten, die auf eine künstliche Insel, eine feste oder schwimmende Einrichtung oder eine andere Struktur auf dem Festlandsockel eines Mitgliedstaats oder in der von einem Mitgliedstaat gemäß dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen ausgewiesenen ausschließlichen Wirtschaftszone verbracht werden
C/2022/3138
ABl. L 145 vom 24.5.2022, p. 20–30
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 32020R0492 | 25/05/2022 | |||
Modifies | 32020R0776 | 25/05/2022 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Corrected by | 32022R0806R(01) | (IT) |
24.5.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 145/20 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/806 DER KOMMISSION
vom 23. Mai 2022
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle betreffend die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten und zur Einführung der endgültigen Antidumpingzölle und der endgültigen Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten, die auf eine künstliche Insel, eine feste oder schwimmende Einrichtung oder eine andere Struktur auf dem Festlandsockel eines Mitgliedstaats oder in der von einem Mitgliedstaat gemäß dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen ausgewiesenen ausschließlichen Wirtschaftszone verbracht werden
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Antidumpinggrundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 14a,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (2) (im Folgenden „Antisubventionsgrundverordnung“), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 24a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. GELTENDE MAßNAHMEN UND FESTLANDSOCKEL/AUSSCHLIEßLICHE WIRTSCHAFTSZONE
1.1. Geltende Maßnahmen
(1) |
Am 16. Juni 2020 führte die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 der Kommission (3) (im Folgenden „GFF-Antidumpingverordnung“) bzw. der Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 der Kommission (4) (im Folgenden „GFF-Antisubventionsverordnung“) endgültige Antidumpingzölle und endgültige Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern (im Folgenden „GFF“ — glass fibre fabrics) mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) und Ägypten ein (im Folgenden „geltende Maßnahmen“). |
1.2. Festlandsockel/Ausschließliche Wirtschaftszone
(2) |
Mit der Verordnung (EU) 2018/825 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), die am 8. Juni 2018 in Kraft trat (im Folgenden „Paket zur Modernisierung der handelspolitischen Schutzinstrumente“), wurden Artikel 14a der Antidumpinggrundverordnung sowie Artikel 24a der Antisubventionsgrundverordnung neu eingeführt. |
(3) |
Nach diesen Artikeln können Antidumping- oder Ausgleichszölle auch auf gedumpte bzw. subventionierte Waren eingeführt werden, die in erheblichen Mengen auf eine künstliche Insel, eine feste oder schwimmende Einrichtung oder ein anderes Gebilde auf dem Festlandsockel eines Mitgliedstaats oder in der von einem Mitgliedstaat gemäß dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ) ausgewiesenen ausschließlichen Wirtschaftszone (im Folgenden „FS“ und „AWZ“) (6) verbracht werden, wenn hierdurch der Wirtschaftszweig der Union geschädigt würde. |
(4) |
Außerdem ist in diesen beiden Artikeln vorgesehen, dass die Kommission Durchführungsrechtsakte erlässt, in denen die Bedingungen für die Entstehung dieser Zölle sowie die Verfahren für die Mitteilung und Anmeldung dieser Waren und für die Zahlung dieser Zölle, einschließlich ihrer Erhebung, ihrer Erstattung und ihrem Erlass, festgelegt sind (im Folgenden „Zollinstrument“), und dass die Kommission die betreffenden Zölle erst ab dem Tag einführt, an dem das Zollinstrument einsatzbereit ist. Das Zollinstrument (7) ist seit dem 2. November 2019 anwendbar. |
2. VERFAHREN
2.1. Teilweise Wiederaufnahme der Untersuchungen
(5) |
Am 27. Mai 2021 veröffentlichte die Kommission eine Bekanntmachung (8) zur Wiederaufnahme der Untersuchungen, die zu den Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten geführt haben. |
(6) |
Die Wiederaufnahme beschränkte sich auf die Untersuchung, ob die Maßnahmen gegenüber bestimmten gewebten und/oder genähten Erzeugnissen aus Glasfasern mit Ursprung in der VR China und Ägypten (im Folgenden „betroffene Länder“) angewandt werden sollten, die in erheblichen Mengen auf den FS oder in die AWZ verbracht werden, da das Zollinstrument nicht anwendbar war, als die Untersuchungen, die zu den geltenden Maßnahmen führten, eingeleitet wurden, und die Kommission daher zu keinem Schluss darüber gelangen konnte, ob die Ausweitung der Zölle auf den FS und die AWZ angemessen war. |
(7) |
Der Kommission lagen ausreichende Beweise vor, die zeigten, dass GFF mit Ursprung in der VR China und Ägypten in erheblichen Mengen im Rahmen der aktiven Veredelung verbracht wurden, um in Rotorblätter verarbeitet zu werden, die anschließend in Offshore-Windparks auf dem FS oder in der AWZ ausgeführt wurden, und den Wirtschaftszweig der Union schädigen würden. Einen Teil dieser Beweise legte der Wirtschaftszweig der EU vor. Ein Vermerk, der die der Kommission vorliegenden Beweise aufführt, war für die interessierten Parteien verfügbar. |
2.2. Interessierte Parteien
(8) |
Die Kommission unterrichtete die interessierten Parteien, die bei den Untersuchungen, die zu den geltenden Maßnahmen führten, mitgearbeitet hatten, nämlich die Vertretung der Volksrepublik China, die Vertretung Ägyptens, die ausführenden Hersteller und die mit ihnen verbundenen Unternehmen in der VR China und Ägypten, die Unionshersteller, die unabhängigen Einführer in der Union und die Verwender in der Union über die Wiederaufnahme der Untersuchungen. |
(9) |
Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung genannten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren zu beantragen. Keine der interessierten Parteien beantragte eine Anhörung vor der Kommission oder der Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren. |
2.3. Fragebogenantworten
(10) |
Die Kommission sandte den interessierten Parteien, die bei den Untersuchungen, die zu den geltenden Maßnahmen führten, mitgearbeitet hatten, einen Fragebogen zu. |
(11) |
Bei der Kommission gingen beantwortete Fragebögen von vier Unionsherstellern, dem Verband des Wirtschaftszweigs der Union und einem Verwender ein. |
(12) |
Die ausführenden Hersteller hingegen übermittelten keine beantworteten Fragebögen. Die Kommission teilte den Vertretungen der VR China und Ägyptens mit, dass sie angesichts der unzureichenden Mitarbeit seitens der ausführenden Hersteller in der VR China und Ägypten beabsichtigte, Artikel 18 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 28 der Antisubventionsgrundverordnung anzuwenden und ihre Feststellungen daher auf der Grundlage der verfügbaren Informationen zu treffen. Es gingen keine Stellungnahmen zu dieser Mitteilung ein. |
2.4. Untersuchungszeitraum
(13) |
Der Untersuchungszeitraum stimmte mit jenem der Ausgangsuntersuchungen überein, d. h. 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung“). |
2.5. Untersuchte Ware
(14) |
Bei der untersuchten Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie in den Untersuchungen, die zur Einführung der geltenden Maßnahmen geführt haben, d. h. Erzeugnissen aus durch Weben und/oder durch Nähen zusammengefügten Endlosfilamenten (Rovings) und/oder Garnen aus Glasfasern, auch mit weiteren Elementen — ausgenommen Erzeugnisse, die imprägniert oder vorimprägniert (Prepreg) sind, und ausgenommen offenmaschige Gewebe mit einer Maschenweite von mehr als 1,8 × 1,8 mm und einem Gewicht von mehr als 35 g/m2 —, die derzeit unter den KN-Codes ex 7019 61 00, ex 7019 62 00, ex 7019 63 00, ex 7019 64 00, ex 7019 65 00, ex 7019 66 00, ex 7019 69 10, ex 7019 69 90 und ex 7019 90 00 (TARIC-Codes 7019610081, 7019610083, 7019610084, 7019620081, 7019620083, 7019620084, 7019630081, 7019630083, 7019630084, 7019640081, 7019640083, 7019640084, 7019650081, 7019650083, 7019650084, 7019660081, 7019660083, 7019660084, 7019691081, 7019691083, 7019691084, 7019699081, 7019699083, 7019699084, 7019900081, 7019900083 und 7019900084) eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten (im Folgenden „untersuchte Ware“). |
2.6. Stellungnahmen zur Einleitung
(15) |
Die Vertretung Ägyptens stellte die Rechtmäßigkeit der neuen Bestimmungen der Antidumping- und Antisubventionsgrundverordnungen (Artikel 14a und 24a der jeweiligen Grundverordnung) im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (im Folgenden „SRÜ“) und der Zollvorschriften der Union in Frage. |
(16) |
Die Kommission wies den Einwand zurück. In Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) ist ausdrücklich vorgesehen, dass bestimmte zollrechtliche Vorschriften im Rahmen von Rechtsvorschriften über bestimmte Bereiche oder von internationalen Übereinkünften außerhalb des Zollgebiets der Union gelten können. Das SRÜ ist Teil des Unionsrechts. Die ausschließliche Wirtschaftszone wird in Teil V des SRÜ geregelt, während sich die Bestimmungen zum Festlandsockel in Teil VI des SRÜ finden. In Artikel 56 des SRÜ werden die „Rechte, Hoheitsbefugnisse und Pflichten des Küstenstaats in der ausschließlichen Wirtschaftszone“ definiert, zu denen „die Errichtung und Nutzung von künstlichen Inseln, von Anlagen und Bauwerken“ gehören. Gemäß Artikel 60 Absatz 2 des SRÜ gilt: „Der Küstenstaat hat über diese künstlichen Inseln, Anlagen und Bauwerke ausschließlich Hoheitsbefugnisse, einschließlich derjenigen in Bezug auf Zoll- und sonstige Finanzgesetze, Gesundheits-, Sicherheits- und Einreisegesetze und diesbezügliche sonstige Vorschriften“. Die Liste der in dieser Bestimmung aufgeführten Punkte ist nicht erschöpfend. Gemäß Artikel 80 des SRÜ ist Artikel 60 auch auf den Festlandsockel anwendbar. Der Internationale Seegerichtshof stellte weitere Leitlinien zu der oben genannten Bestimmung des SRÜ bereit. Er hat in seinem Urteil in der Rechtssache betreffend das Schiff „Saiga“ festgestellt, dass der Küstenstaat für die Anwendung der Zollgesetze und -vorschriften in der ausschließlichen Wirtschaftszone in Bezug auf künstliche Inseln, Anlagen und Bauwerke Hoheitsbefugnisse hat (Artikel 60 Absatz 2). Nach Auffassung des Seegerichtshofs ermächtigt das Übereinkommen einen Küstenstaat nicht, sein Zollrecht auf andere, oben nicht genannte Teile der ausschließlichen Wirtschaftszone anzuwenden (10). Auf dieser Grundlage ist die Union nach dem SRÜ dazu befugt, Antidumping- und Ausgleichszölle, die Teil der „Zoll- bzw. Steuergesetze und -vorschriften“ sind, zu erheben. Tatsächlich erstreckt sich die Regelungsbefugnis der Union auch auf die Gebiete, die nach dem Völkerrecht der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterliegen (11). Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass es keinen Grund gibt, dem Antrag der Vertretung Ägyptens auf Nichtanwendung der Artikel 14a und 24a der jeweiligen Grundverordnung stattzugeben. |
3. BEWERTUNG
3.1. Vorbemerkungen
(17) |
Unter anderem wurden folgende Vorgänge im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung von der Kommission untersucht:
|
(18) |
Ursprünglich arbeiteten zwei Verwender an der Untersuchung mit: Siemens Gamesa Renewable Energy, S.A (im Folgenden „SGRE“) und Vestas Wind Systems A/S (im Folgenden „Vestas“). Nach der Wiederaufnahme der Untersuchungen übermittelte jedoch nur SGRE eine Antwort auf den Fragebogen. |
(19) |
Wie in Erwägungsgrund 469 der GFF-Antidumpingverordnung und in Erwägungsgrund 1079 der GFF-Antisubventionsverordnung dargelegt, gehören diese beiden Verwender zu den größten Herstellern von Windkraftanlagen in der Union mit einem Anteil von zusammen mehr als 20 % der gesamten Nachfrage nach GFF in der Union. Auf beide gemeinsam entfallen mehr als 30 % aller Einfuhren aus den betroffenen Ländern. |
(20) |
Wie in Erwägungsgrund 464 der GFF-Antidumpingverordnung und in Erwägungsgrund 1075 der GFF-Antisubventionsverordnung dargelegt, sind Hersteller von Windkraftanlagen mit einem Anteil von etwa 60-70 % der Nachfrage die größten Abnehmer von GFF in der Union. Zu den übrigen Verwendern zählen Hersteller von Booten (ca. 11 %), Lkw (ca. 8 %) und Sportausrüstungen (etwa 2 %) sowie Anbieter von Rohrsanierungssystemen (etwa 8 %). |
(21) |
Die Hersteller von Windkraftanlagen verwenden GFF für die Herstellung von Rotorblättern für Windkrafttürme auf dem Kontinent, die anschließend verschifft werden und auf dem FS oder in der AWZ an Land oder auf dem Wasser aufgebaut werden. |
(22) |
Gemäß Tabelle 2 der GFF-Antidumpingverordnung und der GFF-Antisubventionsverordnung belief sich der GFF-Gesamtverbrauch im Untersuchungszeitraum auf 168 270 Tonnen. |
(23) |
Im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung wurden rund 2 600 MW neue Offshore-Windenergiekapazitäten in der EU aufgebaut. Für die drei Rotorblätter einer Offshore-Windkraftanlage mit einer Leistung von 8 MW werden 60 Tonnen GFF verwendet. Dementsprechend erforderten die Offshore-Anlagen der EU-28 im Jahr 2018 ca. 19 958 Tonnen GFF und die Offshore-Anlagen der EU-27 in etwa 10 118 Tonnen. |
3.2. Ägypten
(24) |
Im Jahr 2018 gab es keine Einfuhren aus Ägypten im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs. Als Vertragspartei des Pan-Europa-Mittelmeer-Übereinkommens genießt Ägypten Zollpräferenzbehandlung. Folglich unterliegen Einfuhren von GFF aus Ägypten Präferenzzöllen in Höhe von 0 % im Gegensatz zu den Meistbegünstigungszollsätzen in Höhe von 5 % bis 7 %. Daraus folgt, dass es im Jahr 2018 keine wirtschaftliche Rechtfertigung für Parteien gab, GFF im Rahmen der aktiven Veredelung aus Ägypten einzuführen. |
(25) |
In seiner Antwort auf den Fragebogen gab SGRE an, im Untersuchungszeitraum keine zur Verwendung auf dem FS oder in der AWZ bestimmten GFF aus Ägypten eingeführt zu haben. Vestas legte keine Antworten auf den Fragebogen vor, die Aufschluss über die Angelegenheit geben würden. Diesbezüglich stellte die Kommission fest, dass Vestas bereits während der Ausgangsuntersuchung die Einfuhren mit Ursprung in Ägypten nicht getrennt ausgewiesen hatte. Basierend auf den während der Ausgangsuntersuchung vorgelegten Informationen, insbesondere der von den ägyptischen Ausführern vorgelegten Daten, führte Vestas jedoch im Rahmen der normalen Regelung erhebliche Mengen GFF — in Höhe von zwischen 5 % und 8 % der Einfuhren der EU-28 und zwischen 2 % und 5 % des Verbrauchs der EU-28 (13) — aus Ägypten ein. Diese Anteile wären bedeutend höher, wenn sie als Anteil der Zahlen der EU-27 gerechnet würden. |
(26) |
Zugleich verfügte Vestas im Jahr 2018 über erhebliche neue Offshore-Anlagen in der EU, die 30-50 % aller solcher neuen Anlagen in den EU-28 und den EU-27 ausmachten. Dies deutet darauf hin, dass im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung erhebliche Mengen ägyptischer GFF auf den FS oder in die AWZ verbracht wurden. Es liegen keine Informationen vor, die dieser Schlussfolgerung entgegenstehen würden. |
(27) |
Diese Schlussfolgerung wird auch durch die Tatsache gestützt, dass die Einfuhren von GFF mit Ursprung in Ägypten unmittelbar nach der Einführung von Maßnahmen im Rahmen des Verfahrens der aktiven Veredelung (mehr als 230 Tonnen in der zweiten Jahreshälfte 2020) erfolgten. |
(28) |
Auf der Grundlage der verfügbaren Beweise kam die Kommission daher zu dem Schluss, dass erhebliche Mengen aus Ägypten auf den FS bzw. in die AWZ verbracht wurden, was zu der bereits in der Ausgangsuntersuchung ermittelten Schädigung beigetragen hat. |
3.3. VR China
(29) |
Im Jahr 2018 belief sich die Menge der GFF-Einfuhren aus China im Rahmen der aktiven Veredelung auf 5 343 Tonnen. Hiervon entfielen 4 835 Tonnen auf Einfuhren der Mitgliedstaaten mit Offshore-Anlagen — 15 % davon wiederum entfielen auf das Vereinigte Königreich. |
(30) |
In Beantwortung des Fragebogens meldete SGRE Einfuhren von GFF aus der VR China sowohl im Rahmen der aktiven Veredelung als auch im Rahmen des normalen Verfahrens für den FS und für die AWZ in der Union. Die Mengen der aktiven Veredelung der EU-27 allein machten im Untersuchungszeitraum zwischen 1 % und 3 % des gesamten GFF-Verbrauchs der EU-28 sowie zwischen 4 % und 7 % der gesamten GFF-Einfuhren der EU-28 aus (14). Dies lässt auf einen noch höheren Anteil an den Einfuhren der EU-27 und dem Verbrauch der EU-27 schließen. Diese Mengen sind für sich genommen so bedeutend — da sie über der Geringfügigkeitsschwelle liegen —, dass sie eine Schädigung verursachen und somit zu der bereits in der Ausgangsuntersuchung festgestellten Schädigung beitragen. Die Kommission erinnerte darüber hinaus daran, dass die Schadensanalyse in der Ausgangsuntersuchung mittels Kumulierung der Einfuhren aus Ägypten und der VR China erstellt wurde. Daher kann ein etwaiger Anstieg der auf den FS bzw. in die AWZ getätigten Einfuhren nur noch weiter zu der bei der Ausgangsuntersuchung festgestellten Schädigung beitragen. |
4. UNTERRICHTUNG
(31) |
Die Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Maßnahmen auf bestimmte gewebte und/oder genähte Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der VR China und Ägypten auf den FS und die AWZ auszuweiten. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. |
(32) |
In ihrer Stellungnahme im Anschluss an die endgültige Unterrichtung brachte SGRE vor, dass die Kommission eine vollständige Analyse der Schädigung nach Maßgabe der Grundverordnungen durchführen müsse, bevor sie möglicherweise zu dem Schluss komme, die Maßnahmen auf ein neues Gebiet, nämlich den FS und die AWZ, auszuweiten. Außerdem habe die Kommission ihre Analyse der Schädigung auf die Menge der GFF-Einfuhren aus China auf den FS und in die AWZ im Jahr 2018 beschränkt und es versäumt, die Entwicklung der Einfuhren auf den FS und in die AWZ im Bezugszeitraum, d. h. 2015 bis 2018, zu untersuchen. |
(33) |
Darüber hinaus argumentierte SGRE, dass die Kommission hätte prüfen müssen, ob die Einführung von Maßnahmen in Bezug auf diese Einfuhren im Interesse der Union liege. Dass die Einführung der ursprünglichen Maßnahmen dem Unionsinteresse nicht entgegenstehe, bedeute nicht zwangsläufig, dass eine Ausweitung der Maßnahmen auf den FS und die AWZ dem Unionsinteresse ebenso nicht entgegenstehe. Die Ausweitung der Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den GFF-Einfuhren aus China und Ägypten auf GFF-Einfuhren aus China und Ägypten auf den FS und in die AWZ läge nicht im Interesse der Union, da dies im Widerspruch zur EU-Politik im Bereich der erneuerbaren Energien der Förderung der Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit der EU-Windenergie — die aufgrund der derzeitigen Marktbedingungen mit Preisdruck und allgemeinen Rentabilitätsproblemen konfrontiert sei — stehe. Die Unionshersteller würden nicht über ausreichende Produktionskapazitäten verfügen, um die steigende Nachfrage zu decken. Die EU-GFF-Industrie habe ihre GFF-Produktion und -Produktionskapazität seit der Einführung der Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen im Jahr 2020 nicht ausreichend erhöht, um die steigende Nachfrage in der EU zu decken. Die Kommission wies darauf hin, dass diesbezüglich keine Beweise vorgelegt wurden, abgesehen von einer Abbildung, die die Entwicklung der Offshore-Windanlagen in Europa im Zeitraum 2020 bis 2030 prognostiziert. |
(34) |
SGRE brachte ferner vor, dass die Ausweitung der Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von GFF aus China und Ägypten auf Einfuhren von GFF aus China und Ägypten auf den FS oder in die AWZ Verwender wie SGRE dazu zwingen würde, ihre Produktion von Rotorblättern für Offshore-Windkraftanlagen auszuweiten oder von EU-Ländern in Drittländer zu verlagern, was sich auf die Beschäftigung und die Lieferanten in der Union auswirken würde. |
(35) |
SGRE wandte außerdem ein, dass die Ausweitung der Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von GFF aus China und Ägypten auf die Einfuhren von GFF aus China und Ägypten auf den FS oder in die AWZ zu einem Anstieg der Kosten für die Verwender der betroffenen Ware führen würde. |
(36) |
Die Kommission stellte fest, dass in der Bekanntmachung über die Wiederaufnahme eindeutig darauf hingewiesen wurde, dass sich die Wiederaufnahme der Ausgangsuntersuchungen ausschließlich darauf beschränkte, zu prüfen, ob die Maßnahmen auf GFF mit Ursprung in der VR China und Ägypten, die in erheblichen Mengen auf den FS oder in die AWZ verbracht werden, angewandt werden sollten. Die im Vermerk zum Dossier enthaltenen Informationen, die zur Wiederaufnahme führten, bestätigten diesen begrenzten Umfang. Der Umfang dieser Untersuchung ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut des Artikels 14a der Antidumpinggrundverordnung und des Artikels 24a der Antisubventionsgrundverordnung und steht auch voll und ganz im Einklang mit Erwägungsgrund 24 des Pakets zur Modernisierung der handelspolitischen Schutzinstrumente (15). Der in diesen Bestimmungen geforderte rechtlich hinreichende Nachweis besteht darin, dass durch die gedumpte und/oder subventionierte Ware, die in erheblichen Mengen auf den FS oder in die AWZ verbracht wird, „der Wirtschaftszweig der Union geschädigt würde“. |
(37) |
Wie in der Bekanntmachung über die Wiederaufnahme eindeutig dargelegt, war die zu dieser Untersuchung führende Besonderheit der Lage die Tatsache, dass das in den Artikeln 14a und 24a vorgesehene Zollinstrument zum Zeitpunkt der Einleitung der Ausgangsuntersuchung nicht anwendbar war. Gemäß Artikel 14a Absatz 2 und Artikel 24a Absatz 2 wurde das Zollinstrument dann verfügbar und führte zur Wiederaufnahme der Untersuchung. Wie jedoch auch in der Bekanntmachung über die Wiederaufnahme dargelegt, bezog die Kommission Einfuhren der betroffenen Ware zur aktiven Veredelung in die Ausgangsuntersuchungen, die zur Einführung der Antidumpingzölle und der Ausgleichszölle geführt haben, ein und kam zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum eine bedeutende Schädigung erlitten hat. Die Schadensanalyse in den Ausgangsuntersuchungen bezog sich nicht nur auf das Jahr 2018, sondern auf den gesamten Bezugszeitraum, d. h. den Zeitraum von 2015 bis 2018. Die derzeitige Untersuchung stützte sich auf diese Feststellungen und zielte darauf ab, zu ermitteln, ob die Ausweitung der Zölle auf den FS und die AWZ angemessen war. Daher wurde bereits in der Verordnung zur Einführung der Zölle bestätigt, ob die in erheblichen Mengen auf den FS oder in die AWZ verbrachte gedumpte/subventionierte Ware die Union schädigen würde. Die Wiederaufnahme der Untersuchung bestätigte das Vorliegen dieser Mengen und die Angemessenheit der Verlängerung der geltenden Maßnahmen zum Schutz des Wirtschaftszweigs der Union. |
(38) |
Die Kommission stützte sich — angesichts dieser Situation und des einschlägigen rechtlich hinreichenden Nachweises — auf die Daten, Beweise und Feststellungen zur Schädigung in den Ausgangsuntersuchungen. Die derzeitige Untersuchung ergab, dass gedumpte und subventionierte Einfuhren in erheblichen Mengen auf den FS oder in die AWZ verbracht wurden und sie den Wirtschaftszweig der Union weiter schädigen würden, da sie seine Schädigung nur noch verschärfen könnten. Die Vorbringen wurden deshalb zurückgewiesen. |
(39) |
Was das Vorbringen betrifft, dass das Unionsinteresse nicht in den Umfang der wiederaufgenommenen Untersuchungen einbezogen worden sei, so enthalten die Artikel 14a und 24a der jeweiligen Grundverordnungen keinen Hinweis auf die Notwendigkeit, das Unionsinteresse zu bewerten. In jedem Fall übermittelte SGRE keine Stellungnahmen zu diesem Punkt bezugnehmend auf die Einleitung dieser Untersuchung. Die Kommission stellte fest, dass die Stellungnahmen von SGRE zum Unionsinteresse entweder den bereits in den Verordnungen zur Einführung der ursprünglichen Maßnahmen behandelten und widerlegten Stellungnahmen ähneln oder unbegründet sind. Die Bewertung der Kommission, ob es angemessen ist, die geltenden Maßnahmen auf den FS und die AWZ auszuweiten, wird daher bestätigt und diese Vorbringen wurden zurückgewiesen. |
5. AUSWEITUNG DER MAßNAHMEN
(40) |
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen sollten die geltenden Antidumping- und Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Erzeugnissen aus durch Weben und/oder durch Nähen zusammengefügten Endlosfilamenten (Rovings) und/oder Garnen aus Glasfasern auch mit weiteren Elementen — ausgenommen Erzeugnisse, die imprägniert oder vorimprägniert (Prepreg) sind, und ausgenommen offenmaschige Gewebe mit einer Maschenweite von mehr als 1,8 × 1,8 mm und einem Gewicht von mehr als 35 g/m2 — mit Ursprung in der VR China und Ägypten auch für Erzeugnisse aus durch Weben und/oder durch Nähen zusammengefügten Endlosfilamenten (Rovings) und/oder Garnen aus Glasfasern auch mit weiteren Elementen — ausgenommen Erzeugnisse, die imprägniert oder vorimprägniert (Prepreg) sind, und ausgenommen offenmaschige Gewebe mit einer Maschenweite von mehr als 1,8 × 1,8 mm und einem Gewicht von mehr als 35 g/m2 — mit Ursprung in der VR China und Ägypten, die auf eine künstliche Insel, eine feste oder schwimmende Einrichtung oder eine andere Struktur auf dem Festlandsockel eines Mitgliedstaats oder in der von einem Mitgliedstaat gemäß dem SRÜ ausgewiesenen ausschließlichen Wirtschaftszone verbracht werden, eingeführt werden. |
(41) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Endgültige Antidumping- und Ausgleichszölle werden eingeführt auf Erzeugnisse aus durch Weben und/oder durch Nähen zusammengefügten Endlosfilamenten (Rovings) und/oder Garnen aus Glasfasern auch mit weiteren Elementen — ausgenommen Erzeugnisse, die imprägniert oder vorimprägniert (Prepreg) sind, und ausgenommen offenmaschige Gewebe mit einer Maschenweite von mehr als 1,8 × 1,8 mm und einem Gewicht von mehr als 35 g/m2 — mit Ursprung in der VR China und Ägypten, die derzeit unter den KN-Codes ex 7019 61 00, ex 7019 62 00, ex 7019 63 00, ex 7019 64 00, ex 7019 65 00, ex 7019 66 00, ex 7019 69 10, ex 7019 69 90 und ex 7019 90 00 (TARIC-Codes 7019610081, 7019610083, 7019610084, 7019620081, 7019620083, 7019620084, 7019630081, 7019630083, 7019630084, 7019640081, 7019640083, 7019640084, 7019650081, 7019650083, 7019650084, 7019660081, 7019660083, 7019660084, 7019691081, 7019691083, 7019691084, 7019699081, 7019699083, 7019699084, 7019900081, 7019900083 und 7019900084) eingereiht werden und die im Sinne des Zollkodex der Union auf eine künstliche Insel, eine feste oder schwimmende Einrichtung oder eine andere Struktur auf dem Festlandsockel eines Mitgliedstaats oder in der von einem Mitgliedstaat gemäß dem SRÜ ausgewiesenen ausschließlichen Wirtschaftszone wiederausgeführt werden.
(2) Endgültige Antidumping- und Ausgleichszölle werden eingeführt auf Erzeugnisse aus durch Weben und/oder durch Nähen zusammengefügten Endlosfilamenten (Rovings) und/oder Garnen aus Glasfasern auch mit weiteren Elementen — ausgenommen Erzeugnisse, die imprägniert oder vorimprägniert (Prepreg) sind, und ausgenommen offenmaschige Gewebe mit einer Maschenweite von mehr als 1,8 × 1,8 mm und einem Gewicht von mehr als 35 g/m2 — mit Ursprung in der VR China und Ägypten, die derzeit unter den KN-Codes ex 7019 61 00, ex 7019 62 00, ex 7019 63 00, ex 7019 64 00, ex 7019 65 00, ex 7019 66 00, ex 7019 69 10, ex 7019 69 90 und ex 7019 90 00 (TARIC-Codes 7019610081, 7019610083, 7019610084, 7019620081, 7019620083, 7019620084, 7019630081, 7019630083, 7019630084, 7019640081, 7019640083, 7019640084, 7019650081, 7019650083, 7019650084, 7019660081, 7019660083, 7019660084, 7019691081, 7019691083, 7019691084, 7019699081, 7019699083, 7019699084, 7019900081, 7019900083 und 7019900084) eingereiht werden und die auf einer künstlichen Insel, einer festen oder schwimmenden Einrichtung oder einer anderen Struktur auf dem Festlandsockel eines Mitgliedstaats oder in der von einem Mitgliedstaat gemäß dem SRÜ ausgewiesenen ausschließlichen Wirtschaftszone in Empfang genommen werden und nicht in den Anwendungsbereich von Absatz 1 fallen.
(3) In der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1131 zur Einführung eines Zollinstruments für die Durchführung von Artikel 14a der Verordnung (EU) 2016/1036 und Artikel 24a der Verordnung (EU) 2016/1037 werden spezifische Regeln für die Einführung und Erhebung von Antidumping- und Ausgleichszöllen nach Absätzen 1 und 2 festgelegt.
(4) Für die in Absätzen 1 und 2 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumping- und Ausgleichszölle auf den Nettopreis frei Grenze der Union beziehungsweise frei Grenze des Festlandsockels oder der ausschließlichen Wirtschaftszone, unverzollt:
Betroffenes Land |
Unternehmen |
Endgültiger Antidumpingzoll |
Endgültiger Ausgleichszoll |
TARIC-Zusatzcode |
VR China |
Jushi Group Co. Ltd; Zhejiang Hengshi Fiberglass Fabrics Co. Ltd; Taishan Fiberglass Inc. |
69,0 % |
30,7 % |
C531 |
PGTEX China Co. Ltd; Chongqing Tenways Material Corp. |
37,6 % |
17,0 % |
C532 |
|
In Anhang I genannte andere Unternehmen, die sowohl bei der Antisubventionsuntersuchung als auch bei der Antidumpinguntersuchung mitgearbeitet haben |
37,6 % |
24,8 % |
Siehe Anhang I |
|
In Anhang II genannte andere Unternehmen, die zwar bei der Antidumpinguntersuchung, nicht aber bei der Antisubventionsuntersuchung mitgearbeitet haben |
34,0 % |
30,7 % |
Siehe Anhang II |
|
Alle übrigen Unternehmen |
69,0 % |
30,7 % |
C999 |
|
Ägypten |
Jushi Egypt For Fiberglass Industry S.A.E; Hengshi Egypt Fiberglass Fabrics S.A.E. |
20,0 % |
10,9 % |
C533 |
Alle übrigen Unternehmen |
20,0 % |
10,9 % |
C999 |
(5) Die Anwendung der unternehmensspezifischen Antidumping- und Ausgleichszollsätze für die in Absatz 4 bzw. in Anhang I oder II aufgeführten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Zollsatz Anwendung.
(6) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.
(7) In Fällen, in denen der Ausgleichszoll bei bestimmten ausführenden Herstellern vom Antidumpingzoll abgezogen wurde, wird bei Erstattungsanträgen nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/1037 auch die im Erstattungsuntersuchungszeitraum herrschende Dumpingspanne für diesen ausführenden Hersteller bewertet.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Mai 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.
(2) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55.
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 der Kommission vom 1. April 2020 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle betreffend die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten (ABl. L 108 vom 6.4.2020, S. 1).
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 der Kommission vom 12. Juni 2020 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 der Kommission zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle betreffend die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten (ABl. L 189 vom 15.6.2020, S. 1).
(5) Verordnung (EU) 2018/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1036 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern und der Verordnung (EU) 2016/1037 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 143 vom 7.6.2018, S. 1).
(6) Der Festlandsockel umfasst den jenseits des Küstenmeers gelegenen Meeresboden und Meeresuntergrund der Unterwassergebiete, die sich über die gesamte natürliche Verlängerung des Landgebiets bis zur äußeren Kante des Festlandrands erstrecken oder bis zu einer Entfernung von 200 Seemeilen von den Basislinien, von denen aus die Breite des Küstenmeers gemessen wird, wenn die äußere Kante des Festlandrands in einer geringeren Entfernung verläuft; die ausschließliche Wirtschaftszone ist ein jenseits des Küstenmeers gelegenes und an dieses angrenzendes Gebiet, das sich nicht weiter als 200 Seemeilen erstrecken darf (siehe insbesondere Artikel 55 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (SRÜ)). Künstliche Inseln sind Landflächen, die von Wasser umgeben sind und nicht natürlich entstanden sind, sondern durch den Menschen geschaffen wurden. Diese Inseln können der Unterstützung der Erforschung oder Ausbeutung des Meeresbodens dienen oder der Unterstützung der Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind. Sie können einen Lieferort für gedumpte oder subventionierte Waren wie Rohre zur Verbindung zwischen den Plattformen und der Küste oder für die Gewinnung von Kohlenwasserstoffen aus dem Meeresboden, Bohrausrüstung und -inseln oder Windkraftanlagen darstellen. Feste oder schwimmende Einrichtungen oder andere Gebilde sind Konstruktionen, einschließlich Anlagen, beispielsweise Plattformen, die entweder im Meeresboden verankert sind oder schwimmen, und die zur Erforschung oder Ausbeutung des Meeresbodens bestimmt sind. Dazu gehören auch die Konstruktionen vor Ort für die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind. Die zu überprüfende Ware könnte auch zur Verwendung auf diesen Bauwerken geliefert werden.
(7) Durchführungsverordnung (EU) 2019/1131 der Kommission vom 2. Juli 2019 zur Einführung eines Zollinstruments für die Durchführung von Artikel 14a der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates und Artikel 24a der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 179 vom 3.7.2019, S. 12).
(8) Bekanntmachung über die teilweise Wiederaufnahme der Untersuchungen, die zu den Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten geführt haben (ABl. C 199 vom 27.5.2021, S. 6).
(9) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
(10) St. Vincent und die Grenadinen/Guinea, 1. Juli 1999, ISGH-Liste der Rechtssachen, Nr. 2.
(11) Rechtssache C-6/04 Kommission/Vereinigtes Königreich [2005], ECJ1-9056, Randnr. 117.
(12) Verordnung (EU) Nr. 952/2013.
(13) Aus Gründen der Vertraulichkeit werden Spannen angegeben.
(14) Aus Gründen der Vertraulichkeit werden Spannen angegeben.
(15) Verordnung (EU) 2018/825.
ANHANG I
Andere Unternehmen, die sowohl bei der Antisubventionsuntersuchung als auch bei der Antidumpinguntersuchung mitgearbeitet haben
Name des Unternehmens |
TARIC-Zusatzcode |
Changshu Dongyu Insulated Compound Materials Co., Ltd |
B995 |
Changzhou Pro-Tech Industry Co., Ltd |
C534 |
Jiangsu Changhai Composite Materials Holding Co., Ltd |
C535 |
Neijiang Huayuan Electronic Materials Co., Ltd |
C537 |
NMG Composites Co., Ltd |
C538 |
Zhejiang Hongming Fiberglass Fabrics Co., Ltd |
C539 |
ANHANG II
Andere Unternehmen, die zwar bei der Antidumpinguntersuchung, nicht aber bei der Antisubventionsuntersuchung mitgearbeitet haben
Name des Unternehmens |
TARIC-Zusatzcode |
Jiangsu Jiuding New Material Co., Ltd |
C536 |