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Document 32022R0238
Council Regulation (EU) 2022/238 of 21 February 2022 amending Regulation (EU) No 401/2013 concerning restrictive measures in view of the situation in Myanmar/Burma
Verordnung (EU) 2022/238 des Rates vom 21. Februar 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Myanmar/Birma
Verordnung (EU) 2022/238 des Rates vom 21. Februar 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Myanmar/Birma
ST/6258/2022/INIT
ABl. L 40 vom 21.2.2022, p. 8–9
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 32013R0401 | Zusatz | Artikel 4db | 21/02/2022 |
21.2.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 40/8 |
VERORDNUNG (EU) 2022/238 DES RATES
vom 21. Februar 2022
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Myanmar/Birma
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss (GASP) 2022/243 des Rates vom 21. Februar 2022 zur Änderung des Beschlusses 2013/184/GASP betreffend restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Myanmar/Birma (1),
auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 des Rates (2) werden mehrere Maßnahmen in Kraft gesetzt, die im Beschluss 2013/184/GASP des Rates (3) vorgesehen sind, darunter das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter natürlicher oder juristischer Personen, Organisationen und Einrichtungen. |
(2) |
In Anbetracht der anhaltend ernsten Lage in Myanmar/Birma hat der Rat am 21. Februar 2022 den Beschluss (GASP) 2022/243 angenommen, mit dem 22 Personen und vier Organisationen in die im Anhang des Beschlusses 2013/184/GASP enthaltene Liste der Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen wurden. |
(3) |
Um unbeabsichtigte Folgen der Benennung einer dieser Organisationen zu vermeiden, wurde mit dem Beschluss (GASP) 2022/243 eine neue Ausnahmeregelung für das Einfrieren von Vermögenswerten und das Verbot der Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen an die betreffende Organisation in den Beschluss 2013/184/GASP aufgenommen. Diese Ausnahmeregelung gestattet den Wirtschaftsteilnehmern der Union die Stilllegung von Erdöl- und Erdgasbohrlöchern gemäß internationalen Standards und die Kündigung von Verträgen mit der betreffenden Organisation. |
(4) |
Die Verordnung (EU) Nr. 401/2013 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(5) |
Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In die Verordnung (EU) Nr. 401/2013 wird folgender Artikel eingefügt:
„Artikel 4db
Abweichend von Artikel 4a können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter den ihnen angemessenen erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die Eigentum der in Anhang IV Nummer 10 aufgeführten Organisation sind, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisation genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für folgende Zwecke erforderlich sind:
a) |
für Aufgaben im Zusammenhang mit der Stilllegung von Erdöl- und Erdgasbohrlöchern gemäß internationalen Standards, wie beispielsweise Abfallentsorgung, für die Sicherheit und die Wiederherstellung der Umwelt erforderliche Maßnahmen zur Sanierung von Standorten, die Bereitstellung entsprechender technischer Hilfe, die Zahlung von damit verbundenen Steuern und Abgaben sowie von Gehältern und Sozialleistungen an Beschäftigte; oder |
b) |
die Übertragung vor dem 31. Juli 2022 von Anteilen oder Beteiligungen, die erforderlich ist, um mit der in Anhang IV Nummer 10 aufgeführten Organisation vor dem 21. Februar 2022 geschlossene Verträge aufzulösen.“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 21. Februar 2022
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. BORRELL FONTELLES
(1) Siehe Seite 28 dieses Amtsblatts.
(2) Verordnung (EU) Nr. 401/2013 des Rates vom 2. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Myanmar/Birma und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 (ABl. L 121 vom 3.5.2013, S. 1).
(3) Beschluss 2013/184/GASP des Rates vom 22. April 2013 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Myanmar/Birma (ABl. L 111 vom 23.4.2013, S. 75).