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Document 32022R0203

Durchführungsverordnung (EU) 2022/203 der Kommission vom 14. Februar 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 hinsichtlich der Einrichtung von Systemen für das Sicherheitsmanagement und die Meldung von Ereignissen durch die zuständigen Behörden sowie zur Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 hinsichtlich der Ausstellung von Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit

C/2022/760

ABl. L 33 vom 15.2.2022, p. 46–59 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/203/oj

15.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 33/46


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/203 DER KOMMISSION

vom 14. Februar 2022

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 hinsichtlich der Einrichtung von Systemen für das Sicherheitsmanagement und die Meldung von Ereignissen durch die zuständigen Behörden sowie zur Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 hinsichtlich der Ausstellung von Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 62 Absätze 14 und 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 (2) der Kommission sind die gemeinsamen technischen Anforderungen an Entwicklung und Herstellung ziviler Luftfahrzeuge sowie von Motoren, Propellern und Teilen, die darin eingebaut werden sollen, festgelegt.

(2)

Nach Anhang II Nummer 3.1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1139 müssen zugelassene Organisationen, die zivile Luftfahrzeuge sowie die darin einzubauenden Motoren, Propeller und Teile entwickeln und herstellen, je nach Art der ausgeübten Tätigkeit und der Größe der Organisation ein Managementsystem einführen und aufrechterhalten, um die Einhaltung der in jenem Anhang festgelegten grundlegenden Anforderungen zu gewährleisten, Sicherheitsrisiken zu bewältigen, und die fortlaufende Verbesserung dieses Systems anstreben.

(3)

Nach Anhang 19 des am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichneten Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt (im Folgenden „Abkommen von Chicago“) müssen die zuständigen Behörden von zugelassenen Entwicklungs- und Herstellungsorganisationen die Einführung eines Sicherheitsmanagementsystems verlangen.

(4)

Daher sollte für alle zugelassenen Entwicklungs- und Herstellungsorganisationen, die in den Anwendungsbereich von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 fallen, ein Managementsystem eingeführt werden, damit sie den in Anhang 19 des Abkommens von Chicago festgelegten internationalen Richtlinien und Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) genügen.

(5)

Alle zugelassenen Entwicklungs- und Herstellungsorganisationen müssen ein System zur Meldung von Ereignissen einrichten. Daher sollten die Bestimmungen von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 geändert werden, damit sichergestellt ist, dass das System zur Meldung von Ereignissen als Teil des Managementsystems der Organisationen eingerichtet wird und dass die Anforderungen an die der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) angepasst werden.

(6)

Zugelassenen Entwicklungs- und Herstellungsorganisationen sollte ein ausreichender Übergangszeitraum eingeräumt werden, damit sie die Einhaltung der mit dieser Verordnung eingeführten neuen Vorschriften und Verfahren gewährleisten können.

(7)

Die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 sollte daher geändert werden.

(8)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2021/699 der Kommission (4) wurde Punkt 21.B.325 Buchstabe c ersetzt, damit deutlich wird, in welchen Fällen die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats zusätzlich zu dem in Punkt 21.B.325 Buchstaben a und b genannten Lufttüchtigkeitszeugnis auch eine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit ausstellen sollte, je nachdem, ob auf das betreffende Luftfahrzeug Teil-M oder Teil-ML der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission (5) anwendbar ist. In dem angenommenen Text wurde jedoch nicht angemessen auf den Fall neuer Luftfahrzeuge eingegangen. Die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 sollte daher berichtigt werden.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme Nr. 04/2020 (6) der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit, die nach Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 abgegeben wurde.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 127 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 9 werden die folgenden Absätze angefügt:

„(5)   Abweichend von Anhang I (Teil 21) Punkt 21.B.225 Buchstabe d Nummern 1 und 2 kann ein Herstellungsbetrieb, der Inhaber einer gültigen, nach Anhang I (Teil 21) ausgestellten Zulassung ist, etwaigen Beanstandungen im Zusammenhang mit den in Anhang I mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/203 der Kommission (*1) eingeführten Anforderungen bis zum 7. März 2025 Folge leisten.

Hat die Organisation nach dem 7. März 2025 diesen Beanstandungen nicht Folge geleistet, wird die Zulassung ganz oder teilweise widerrufen, eingeschränkt oder ausgesetzt.

(6)   Abweichend von Anhang I (Teil 21) Punkt 21.B.125 Buchstabe d Nummern 1 und 2 kann eine Organisation, die Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile ohne Genehmigung herstellt, jedoch über eine gültige Einzelzulassung nach Anhang I (Teil 21) verfügt, etwaigen Beanstandungen im Zusammenhang mit den in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2022/203 eingeführten Anforderungen bis zum 7. März 2025 Folge leisten.

Hat die Organisation nach dem 7. März 2025 diesen Beanstandungen nicht Folge geleistet, wird die Einzelzulassung ganz oder teilweise widerrufen, eingeschränkt oder ausgesetzt.

(*1)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/203 der Kommission vom 14. Februar 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 hinsichtlich der Einrichtung von Systemen für das Sicherheitsmanagement und die Meldung von Ereignissen durch die zuständigen Behörden sowie zur Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 hinsichtlich der Ausstellung von Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (ABl. L 33 vom 15.2.2022, S. 46).“"

2.

Anhang I wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 wird gemäß Anhang II dieser Verordnung berichtigt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 7. März 2023 mit Ausnahme von Artikel 2, der ab dem 7. März 2022 gilt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Februar 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. L 224 vom 21.8.2012, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission (ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 18).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2021/699 der Kommission vom 21. Dezember 2020 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 in Bezug auf die Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, die Herstellung von Teilen, die bei der Instandhaltung zu verwenden sind, und die Berücksichtigung der Alterung von Luftfahrzeugen bei der Zertifizierung (ABl. L 145 vom 28.4.2021, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 362 vom 17.12.2014, S. 1).

(6)  https://www.easa.europa.eu/document-library/opinions


ANHANG I

Anhang I Teil 21 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 wird wie folgt geändert:

1.

Punkt 21.1 erhält folgende Fassung:

„21.1   Zuständige Behörde

Im Sinne dieses Anhangs ist die ‚zuständige Behörde‘

a)

— für die Zwecke von Hauptabschnitt A Abschnitt A —

1.

für Entwicklungsbetriebe die Agentur;

2.

für Herstellungsbetriebe, die ihren Hauptgeschäftssitz in einem Gebiet haben, für das ein Mitgliedstaat nach dem am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichneten Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt (im Folgenden „Abkommen von Chicago“) zuständig ist, die von diesem Mitgliedstaat oder einem anderen Mitgliedstaat nach Artikel 64 der Verordnung (EU) 2018/1139 benannte Behörde oder die Agentur, wenn die Zuständigkeit nach Artikel 64 oder 65 der Verordnung (EU) 2018/1139 auf die Agentur übertragen wurde;

3.

für Herstellungsbetriebe, die ihren Hauptgeschäftssitz außerhalb eines Gebiets haben, für das ein Mitgliedstaat nach dem Abkommen von Chicago zuständig ist, die Agentur;

b)

— für die Zwecke von Hauptabschnitt A Abschnitte B, D, E, J, K, M, O und Q — die Agentur;

c)

— für die Zwecke von Hauptabschnitt A Abschnitte F und G —

1.

für natürliche oder juristische Personen, die ihren Hauptgeschäftssitz in einem Gebiet haben, für das ein Mitgliedstaat nach dem Abkommen von Chicago zuständig ist, die von diesem Mitgliedstaat oder einem anderen Mitgliedstaat nach Artikel 64 der Verordnung (EU) 2018/1139 benannte Behörde oder die Agentur, wenn die Zuständigkeit nach Artikel 64 oder, im Falle von Abschnitt G, Artikel 65 der Verordnung (EU) 2018/1139 auf die Agentur übertragen wurde;

2.

für natürliche oder juristische Personen, die ihren Hauptgeschäftssitz außerhalb eines Gebiets haben, für das ein Mitgliedstaat nach dem Abkommen von Chicago zuständig ist, die Agentur;

d)

— für die Zwecke von Hauptabschnitt A Abschnitte H und I — die von dem Mitgliedstaat, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist oder eingetragen wird, benannte Behörde;

e)

— für die Zwecke von Hauptabschnitt A Abschnitt P —

1.

für in einem Mitgliedstaat eingetragene Luftfahrzeuge die vom Eintragungsmitgliedstaat benannte Behörde;

2.

für ein nicht eingetragenes Luftfahrzeug die von dem Mitgliedstaat, der die Kennzeichnung vorgeschrieben hat, benannte Behörde;

3.

für die Genehmigung der Flugbedingungen in Bezug auf die Konstruktionssicherheit die Agentur.“

2.

Der folgende Punkt 21.2 wird angefügt:

„21.2   Umfang

Der Hauptabschnitt A dieses Anhangs enthält die Bestimmungen, mit denen die Rechte und Pflichten des Antragstellers und des Inhabers der nach diesem Anhang ausgestellten oder auszustellenden Zertifikate festgelegt werden.

Hauptabschnitt B dieses Anhangs enthält die Bedingungen für die Wahrnehmung der Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben im Bereich der Zertifizierung sowie die Anforderungen an das Verwaltungs- und Managementsystem, die von der für die Durchführung von Hauptabschnitt A dieses Anhangs zuständigen Behörde zu erfüllen sind.“

3.

Punkt 21.B.5 wird gestrichen.

4.

Die folgenden Punkte 21.B.10 und 21.B.15 werden angefügt:

„21.B.10   Aufsichtsdokumentation

Die zuständige Behörde muss den betreffenden Mitarbeitern alle Rechtsakte, Normen, Vorschriften und technischen Veröffentlichungen sowie zugehörigen Dokumente zur Verfügung stellen, damit diese ihre Aufgaben erfüllen und ihren Verpflichtungen nachkommen können.

21.B.15   Meldungen an die Agentur

a)

Treten bei der Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte signifikante Probleme auf, unterrichtet die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats die Agentur hiervon innerhalb von 30 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem sie von dem Problem Kenntnis erlangt hat.

b)

Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte übermittelt die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats der Agentur so bald wie möglich sicherheitsrelevante Informationen aus den in ihrer nationalen Datenbank nach Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 gespeicherten Ereignismeldungen.“

5.

Punkt 21.B.20 erhält folgende Fassung:

„21.B.20   Sofortige Reaktion auf ein Sicherheitsproblem

a)

Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte wendet die zuständige Behörde ein System für die angemessene Erfassung, Analyse und Weitergabe von Sicherheitsinformationen an.

b)

Die Agentur wendet ein System für die angemessene Analyse eingegangener relevanter Sicherheitsinformationen an und legt den jeweiligen Behörden der Mitgliedstaaten sowie der Kommission unverzüglich alle Informationen, auch Empfehlungen oder zu ergreifende Abhilfemaßnahmen, vor, die diese benötigen, um rechtzeitig auf ein Sicherheitsproblem in Bezug auf Produkte, Teile, Geräte, Personen oder Organisationen reagieren zu können, die der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten unterliegen.

c)

Nach Erhalt der unter den Buchstaben a und b genannten Informationen muss die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen ergreifen, um dem Sicherheitsproblem zu begegnen.

d)

Die zuständige Behörde unterrichtet sofort alle Personen oder Organisationen von den nach Buchstabe c ergriffenen Maßnahmen, die diese nach der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten einhalten müssen. Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats muss diese Maßnahmen auch der Agentur und, falls ein gemeinsames Handeln erforderlich ist, den übrigen betroffenen Mitgliedstaaten mitteilen.“

6.

Punkt 21.B.25 erhält folgende Fassung:

„21.B.25   Managementsystem

a)

Die zuständige Behörde muss ein Managementsystem einrichten und aufrechterhalten, das mindestens Folgendes umfasst:

1.

dokumentierte Richtlinien und Verfahren zur Beschreibung ihrer Organisation und der Mittel und Methoden zur Feststellung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte. Die Verfahren müssen auf dem neuesten Stand gehalten werden und dienen der zuständigen Behörde als Arbeitsgrundlage für alle von ihr in diesem Zusammenhang wahrzunehmenden Aufgaben;

2.

ausreichendes Personal für die Durchführung ihrer Aufgaben und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen. Es muss ein System zur Planung der Verfügbarkeit von Personal vorhanden sein, damit eine ordnungsgemäße Durchführung aller Aufgaben gewährleistet ist;

3.

für die Durchführung der ihm zugewiesenen Aufgaben qualifiziertes Personal, das über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt sowie Erstausbildungs- und Auffrischungsschulungen erhält, damit die Aufrechterhaltung der Kompetenz sichergestellt ist;

4.

geeignete Einrichtungen und Büroräume für das Personal damit dieses die ihm zugewiesenen Aufgaben durchführen kann;

5.

eine Funktion zur Überwachung der Einhaltung der einschlägigen Anforderungen durch das Managementsystem und der Angemessenheit der Verfahren, einschließlich der Einrichtung eines internen Auditverfahrens und eines Verfahrens für das Sicherheitsrisikomanagement. Diese Überwachung der Compliance muss ein System zur Rückmeldung der beim Audit vorgebrachten Beanstandungen an die leitenden Mitarbeiter der zuständigen Behörde beinhalten, um die Umsetzung eventuell erforderlicher Abhilfemaßnahmen sicherzustellen;

6.

eine Person oder einen Personenkreis, die/der gegenüber den leitenden Mitarbeitern der zuständigen Behörde für die Überwachung der Compliance verantwortlich ist.

b)

Die zuständige Behörde muss für jeden Tätigkeitsbereich, einschließlich des Managementsystems, eine oder mehrere Personen mit der Gesamtverantwortung für die Durchführung der betreffenden Aufgabe(n) betrauen.

c)

Die zuständige Behörde muss Verfahren für die Teilnahme an einem gegenseitigen Austausch aller erforderlichen Informationen mit den betreffenden anderen zuständigen Behörden und für die gegenseitige Unterstützung dieser Behörden festlegen, unabhängig davon, ob die Informationen aus demselben Mitgliedstaat oder aus anderen Mitgliedstaaten stammen. Hierunter fallen beispielsweise folgende Informationen:

1.

alle Informationen über Beanstandungen, die im Zuge der Aufsicht über Personen und Organisationen, die Tätigkeiten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ausüben, aber von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats oder der Agentur zertifiziert sind, vorgebracht wurden, sowie über die im Nachgang zu diesen Feststellungen getroffenen Maßnahmen;

2.

Informationen aus der Übermittlung meldepflichtiger Ereignisse und der freiwilligen Meldung von Ereignissen nach Punkt 21.A.3A.

d)

Ein Exemplar der Verfahren im Zusammenhang mit dem Managementsystem der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats und deren Änderungen muss der Agentur zu Standardisierungszwecken zur Verfügung gestellt werden.“

7.

Punkt 21.B.30 erhält folgende Fassung:

„21.B.30   Zuweisung von Aufgaben an qualifizierte Stellen

a)

Die zuständige Behörde kann qualifizierten Stellen Aufgaben im Zusammenhang mit der Erstzulassung oder der fortlaufenden Aufsicht über Produkte und Teile sowie natürliche oder juristische Personen, die der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten unterliegen, zuweisen. Bei der Zuweisung von Aufgaben muss die zuständige Behörde sicherstellen, dass sie

1.

über ein System verfügt, um erstmalig und fortlaufend zu bewerten, ob die qualifizierte Stelle Anhang VI der Verordnung (EU) 2018/1139 genügt. Dieses System und die Ergebnisse der Bewertungen sind zu dokumentieren.

2.

eine schriftliche Vereinbarung mit der qualifizierten Stelle geschlossen hat, die von beiden Parteien auf der entsprechenden Managementebene genehmigt wurde und in der Folgendes geregelt ist:

i)

die durchzuführenden Aufgaben,

ii)

die vorzulegenden Erklärungen, Berichte und Aufzeichnungen,

iii)

die bei der Durchführung dieser Aufgaben zu erfüllenden technischen Bedingungen,

iv)

der damit zusammenhängende Haftpflicht-Versicherungsschutz,

v)

der Schutz von Informationen, die bei der Durchführung dieser Aufgaben gewonnen werden.

b)

Die zuständige Behörde muss dafür sorgen, dass die nach Punkt 21.B.25(a)(5) eingerichteten Verfahren für das interne Audit und das Sicherheitsrisikomanagement alle Aufgaben der Zertifizierung und fortlaufenden Aufsicht abdecken, die von der qualifizierten Stelle in ihrem Namen ausgeführt werden.“

8.

Punkt 21.B.35 erhält folgende Fassung:

„21.B.35   Änderungen am Managementsystem

a)

Die zuständige Behörde verfügt über ein System, mit dem Änderungen ermittelt werden, die sich auf ihre Fähigkeit auswirken, ihre in der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten festgelegten Aufgaben und Verpflichtungen zu erfüllen. Dieses System muss es der zuständigen Behörde ermöglichen, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass ihr Managementsystem angemessen und effektiv bleibt.

b)

Die zuständige Behörde muss im Fall von Änderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten ihr Managementsystem zeitnah aktualisieren, um eine wirksame Umsetzung sicherzustellen.

c)

Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats muss die Agentur über alle Änderungen informieren, die sich auf ihre Fähigkeit auswirken, ihre in der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten festgelegten Aufgaben und Verpflichtungen zu erfüllen.“

9.

Punkt 21.B.40 wird gestrichen.

10.

Punkt 21.B.45 wird gestrichen.

11.

Punkt 21.B.55 erhält folgende Fassung:

„21.B.55   Aufzeichnungspflichten

a)

Die zuständige Behörde muss ein Aufzeichnungssystem für die angemessene Aufbewahrung, Zugänglichkeit und verlässliche Rückverfolgbarkeit von Folgendem einrichten:

1.

der dokumentierten Richtlinien und Verfahren des Managementsystems,

2.

der Ausbildung, Qualifikation und Autorisierung ihres Personals,

3.

der Zuweisung von Aufgaben, wobei die in Punkt 21.B.30 genannten Elemente sowie die Einzelheiten der zugewiesenen Aufgaben erfasst werden,

4.

der Zulassungsverfahren und der fortlaufenden Aufsicht über zugelassene Organisationen, einschließlich

i)

der Beantragung einer Zertifizierung, Genehmigung, Autorisierung und Einzelzulassung,

ii)

des fortdauernden Aufsichtsprogramms der zuständigen Behörde einschließlich aller Aufzeichnungen über Beurteilungen, Audits und Inspektionen,

iii)

der Zertifikate, Genehmigungen, Autorisierungen und Einzelzulassungen, auch etwaiger Änderungen,

iv)

eines Exemplars des Aufsichtsprogramms, das die Termine für fällige und bereits durchgeführte Audits enthält,

v)

Kopien des gesamten offiziellen Schriftverkehrs,

vi)

der Empfehlungen für die Ausstellung oder Verlängerung eines Zertifikats, einer Genehmigung oder einer Einzelzulassung, Einzelheiten zu Beanstandungen und zu den Maßnahmen der Organisationen zu deren Behebung, einschließlich des Abschlussdatums, der Durchsetzungsmaßnahmen und Bemerkungen,

vii)

aller Berichte über Beurteilungen, Audits und Inspektionen, die von einer anderen zuständigen Behörde nach Punkt 21.B.120(d), Punkt 21.B.221(c) oder Punkt 21.b.431(c) erstellt wurden,

viii)

der Exemplare sämtlicher Handbücher und deren Änderungen,

ix)

der Exemplare aller sonstigen von der zuständigen Behörde genehmigten Dokumente,

5.

der Konformitätserklärungen (EASA-Formblatt 52, siehe Anlage VIII) und Freigabebescheinigungen (EASA-Formblatt 1, siehe Anlage I), die sie für Organisationen, die Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile ohne Zulassung als Herstellungsbetrieb nach Hauptabschnitt A Abschnitt F dieses Anhangs herstellen, validiert hat.

b)

Die zuständige Behörde nimmt in die Aufzeichnungen Folgendes auf:

1.

Dokumente zum Nachweis der Verwendung alternativer Nachweisverfahren,

2.

Sicherheitsinformationen nach Punkt 21.B.15 und Folgemaßnahmen,

3.

die Anwendung von Schutz- und Flexibilitätsbestimmungen gemäß den Artikeln 70, 71 Absatz 1 und Artikel 76 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1139.

c)

Die zuständige Behörde muss ein Verzeichnis aller von ihr ausgestellten Zertifikate, Genehmigungen, Autorisierungen und Einzelzulassungen führen.

d)

Alle in den Buchstaben a, b und c genannten Aufzeichnungen müssen vorbehaltlich der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden.

e)

Alle in den Buchstaben a, b und c genannten Aufzeichnungen müssen auf Anfrage einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats oder der Agentur zur Verfügung gestellt werden.“

12.

Punkt 21.B.60 wird gestrichen.

13.

Folgender Punkt 21.B.65 wird angefügt:

„21.B.55   Aussetzung, Einschränkung und Widerruf

Die zuständige Behörde muss

a)

ein Zertifikat, eine Genehmigung, eine Fluggenehmigung, eine Autorisierung oder eine Einzelzulassung aussetzen, wenn sie der Auffassung ist, dass es stichhaltige Gründe dafür gibt, dass eine solche Maßnahme erforderlich ist, um eine glaubwürdige Bedrohung der Flugsicherheit abzuwenden;

b)

ein Zertifikat, eine Genehmigung, eine Fluggenehmigung, eine Autorisierung oder eine Einzelzulassung aussetzen, wenn eine solche Maßnahme nach den Punkten 21.B.125, 21.B.225 oder 21.B.433 erforderlich ist;

c)

ein Lufttüchtigkeitszeugnis oder ein Lärmzeugnis aussetzen oder widerrufen, wenn nachweislich einige der in Punkt 21.A.181(a) oder Punkt 21.A.211(a) genannten Bedingungen nicht erfüllt sind;

d)

ein Zertifikat, eine Genehmigung, eine Fluggenehmigung, eine Autorisierung oder eine Einzelzulassung ganz oder teilweise aussetzen oder einschränken, wenn unvorhersehbare Umstände, die sich der Kontrolle der zuständigen Behörde entziehen, ihre Inspektoren daran hindern, ihre Aufsichtspflichten während des Aufsichtsplanungszyklus wahrzunehmen.“

14.

Folgender Punkt 21.B.115 wird angefügt:

„21.B.115   Nachweisverfahren

a)

Die Agentur muss annehmbare Nachweisverfahren (Acceptable Means of Compliance, AMC) erarbeiten, die zur Feststellung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte verwendet werden können.

b)

Zur Feststellung der Einhaltung dieser Verordnung können alternative Nachweisverfahren verwendet werden.

c)

Die zuständigen Behörden müssen die Agentur über alle alternativen Nachweisverfahren unterrichten, die von ihrer Aufsicht unterstehenden Organisationen oder von ihnen selbst für den Nachweis der Einhaltung dieser Verordnung verwendet werden.“

15.

Punkt 21.B.120 erhält folgende Fassung:

„21.B.120   Erstzulassungsverfahren

a)

Bei Eingang eines Antrags auf Erteilung einer Einzelzulassung zum Nachweis der Konformität der einzelnen Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile muss die zuständige Behörde prüfen, ob der Antragsteller die geltenden Anforderungen erfüllt.

b)

Die zuständige Behörde muss über alle vorgebrachten Beanstandungen, Maßnahmen zur Behebung der beanstandeten Verstöße sowie Empfehlungen für die Ausstellung der Einzelzulassung Aufzeichnungen führen.

c)

Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller schriftlich alle bei der Überprüfung vorgebrachten Beanstandungen. Bei der Erstzulassung muss allen Beanstandungen zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde Folge geleistet werden, bevor die Einzelzulassung ausgestellt werden kann.

d)

Hat sich die zuständige Behörde vergewissert, dass der Antragsteller die geltenden Anforderungen erfüllt, erteilt sie die Einzelzulassung (EASA-Formblatt 65, siehe Anlage XI).

e)

In der Einzelzulassung sind der Geltungsbereich der Zulassung, das Ablaufdatum und gegebenenfalls die entsprechenden Einschränkungen anzugeben.

f)

Einzelzulassungen dürfen längstens für eine Dauer von einem Jahr erteilt werden.“

16.

Punkt 21.B.125 erhält folgende Fassung:

„21.B.125   Beanstandungen und Abhilfemaßnahmen, Bemerkungen

a)

Die zuständige Behörde muss über ein System für die Analyse von Beanstandungen hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Sicherheit verfügen.

b)

Eine Beanstandung der Stufe 1 durch die zuständige Behörde liegt vor, wenn eine wesentliche Nichteinhaltung der anwendbaren Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, der Verfahren und Handbücher der Organisation oder der Bedingungen der Einzelzulassung festgestellt wird, die die Sicherheit herabsetzt oder die Flugsicherheit ernsthaft gefährdet.

Beanstandungen der Stufe 1 umfassen auch:

1.

jede Nichtgewährung des Zutritts der zuständigen Behörde zu Einrichtungen der Organisation nach Punkt 21.A.9 während der normalen Betriebszeiten und nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung,

2.

die Erlangung oder Aufrechterhaltung der Gültigkeit der Einzelzulassung durch Einreichung gefälschter Nachweise und

3.

die nachweislich missbräuchliche oder betrügerische Verwendung der Einzelzulassung.

c)

Eine Beanstandung der Stufe 2 durch die zuständige Behörde liegt vor, wenn eine Nichteinhaltung der anwendbaren Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, der Verfahren und Handbücher der Organisation oder der Bedingungen der Einzelzulassung festgestellt wird, die nicht als Beanstandung der Stufe 1 gilt.

d)

Liegt eine im Rahmen der Aufsichtstätigkeit oder auf sonstige Weise ermittelte Beanstandung vor, muss die zuständige Behörde, unbeschadet erforderlicher zusätzlicher Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, der Organisation die Beanstandung schriftlich mitteilen und Abhilfemaßnahmen bezüglich der festgestellten Nichteinhaltung(en) verlangen. Bezieht sich eine Beanstandung der Stufe 1 direkt auf ein Luftfahrzeug, muss die zuständige Behörde die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Luftfahrzeug registriert ist, informieren.

1.

Bei Beanstandungen der Stufe 1 muss die zuständige Behörde sofortige und angemessene Maßnahmen ergreifen, um Tätigkeiten der betreffenden Organisation zu untersagen oder einzuschränken und, falls angemessen, Maßnahmen zum Widerruf der Einzelzulassung ergreifen oder diese ganz oder teilweise einschränken oder aussetzen, je nach Ausmaß der Beanstandung der Stufe 1, bis die Organisation erfolgreiche Abhilfemaßnahmen durchgeführt hat.

2.

Bei Beanstandungen der Stufe 2

i)

muss die zuständige Behörde der Organisation eine Frist für die Durchführung von Abhilfemaßnahmen einräumen, die der Art der Beanstandung angemessen ist, anfänglich jedoch nicht mehr als drei Monate beträgt. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem der Organisation die Beanstandung schriftlich mitgeteilt und Abhilfemaßnahmen bezüglich der festgestellten Nichteinhaltung verlangt werden. Am Ende dieser Frist und unter Berücksichtigung der Art der Beanstandung kann die zuständige Behörde die Frist von drei Monaten verlängern, wenn ihr ein zufriedenstellender Abhilfemaßnahmenplan vorgelegt wird und sie diesem zustimmt.

ii)

muss die zuständige Behörde den Abhilfemaßnahmenplan und den von der Organisation vorgeschlagenen Umsetzungsplan bewerten und diese akzeptieren, wenn sie bei der Bewertung zu dem Ergebnis kommt, dass diese ausreichen, um der Nichteinhaltung abzuhelfen.

iii)

muss die zuständige Behörde, sofern die Organisation keinen akzeptablen Abhilfemaßnahmenplan vorlegt oder die Abhilfemaßnahmen nicht innerhalb der von der zuständigen Behörde akzeptierten oder verlängerten Frist durchführt, die Beanstandung auf Stufe 1 hochstufen und die unter Buchstabe f Nummer 1 Ziffer i festgelegten Maßnahmen ergreifen.

e)

Die zuständige Behörde kann zu jedem der folgenden Fälle, in denen Beanstandungen nicht in Stufe 1 oder Stufe 2 eingestuft werden müssen, Bemerkungen abgeben:

1.

zu jedem Posten, dessen Leistung als ineffektiv bewertet wurde,

2.

wenn festgestellt wurde, dass ein Posten das Potenzial hat, eine Nichteinhaltung gemäß den Buchstaben b oder c zu verursachen,

3.

wenn Vorschläge oder Verbesserungen für die Gesamtsicherheitsleistung der Organisation von Interesse sind.

Die gemäß diesem Buchstaben abgegebenen Bemerkungen müssen der Organisation schriftlich mitgeteilt und von der zuständigen Behörde aufgezeichnet werden.“

17.

Die Punkte 21.B.130, 21.B.145 und 21.B.150 werden gestrichen.

18.

Folgender Punkt 21.B.215 wird eingefügt:

„21.B.215   Nachweisverfahren

a)

Die Agentur muss annehmbare Nachweisverfahren (Acceptable Means of Compliance, AMC) erarbeiten, die zur Feststellung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte verwendet werden können.

b)

Zur Feststellung der Einhaltung dieser Verordnung können alternative Nachweisverfahren verwendet werden.

c)

Die zuständigen Behörden müssen die Agentur über alle alternativen Nachweisverfahren unterrichten, die von ihrer Aufsicht unterstehenden Organisationen oder von ihnen selbst für den Nachweis der Einhaltung dieser Verordnung verwendet werden.“

19.

Punkt 21.B.220 erhält folgende Fassung:

„21.B.220   Erstzulassungsverfahren

a)

Bei Eingang eines Antrags auf erstmalige Erteilung einer Zulassung als Herstellungsbetrieb muss die zuständige Behörde die Erfüllung der geltenden Anforderungen durch den Antragsteller überprüfen.

b)

Während der Überprüfung für die Erstzulassung muss mindestens einmal eine Besprechung mit dem verantwortlichen Betriebsleiter des Antragstellers einberufen werden, um sicherzustellen, dass dieser seine Aufgabe und Rechenschaftspflicht versteht.

c)

Die zuständige Behörde muss über alle vorgebrachten Beanstandungen, Abschlussmaßnahmen sowie Empfehlungen für die Erteilung der Zulassung als Herstellungsbetrieb Aufzeichnungen führen.

d)

Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller schriftlich alle bei der Überprüfung vorgebrachten Beanstandungen. Bei der Erstzulassung muss allen Beanstandungen zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde Folge geleistet werden, bevor die Zulassung ausgestellt werden kann.

e)

Hat sich die zuständige Behörde vergewissert, dass der Antragsteller die anwendbaren Anforderungen erfüllt, erteilt sie die Zulassung als Herstellungsbetrieb (EASA-Formblatt 55, siehe Anlage X).

f)

Das Aktenzeichen der Zulassung muss in der von der Agentur vorgegebenen Weise auf dem EASA-Formblatt 55 angegeben werden.

g)

Die Zulassung ist unbefristet zu erteilen. Die Rechte, der Umfang der Tätigkeiten, deren Durchführung der Organisation gestattet ist, einschließlich eventueller Einschränkungen, werden in den der Zulassung beigefügten Genehmigungsbedingungen aufgeführt.“

20.

Die folgenden Punkte 21.B.221 und 21.B.222 werden eingefügt:

„21.B.221   Aufsichtsgrundsätze

a)

Die zuständige Behörde überprüft

1.

die Einhaltung der für Organisationen geltenden Anforderungen vor Erteilung der Zulassung als Herstellungsbetrieb,

2.

die fortlaufende Einhaltung der geltenden Anforderungen durch Organisationen, denen sie die Zulassung erteilt hat,

3.

die Umsetzung geeigneter, von der zuständigen Behörde auferlegter Sicherheitsmaßnahmen nach Punkt 21.B.20(c) und (d).

b)

Diese Überprüfung muss

1.

durch Unterlagen gestützt sein, die speziell dazu bestimmt sind, den Personen, die für die Aufsicht verantwortlich sind, Anleitung für die Durchführung ihrer Aufgaben zu geben,

2.

für die betreffenden Organisationen die Ergebnisse der Aufsichtstätigkeiten verfügbar machen,

3.

auf Beurteilungen, Audits, Inspektionen und, falls erforderlich, auf unangekündigten Inspektionen, beruhen,

4.

der zuständigen Behörde die erforderlichen Nachweise liefern, falls weitere Maßnahmen, einschließlich der in Punkt 21.B.225 vorgesehenen Maßnahmen, erforderlich sind.

c)

Die zuständige Behörde muss den Umfang der Aufsicht nach den Buchstaben a und b auf der Grundlage der Ergebnisse der bisherigen Aufsichtstätigkeiten und der Sicherheitsprioritäten festlegen.

d)

Befinden sich Einrichtungen der Organisation in mehr als einem Staat, kann die nach Punkt 21.1 zuständige Behörde vereinbaren, dass Aufsichtsaufgaben von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sich die Einrichtungen befinden, oder von der Agentur im Falle der Einrichtungen durchgeführt werden, die sich außerhalb eines Gebiets befinden, für das die Mitgliedstaaten nach dem Abkommen von Chicago zuständig sind. Organisationen, die von einer solchen Vereinbarung betroffen sind, werden über ihr Bestehen und ihren Umfang informiert.

e)

Für die Aufsicht über Einrichtungen in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Organisation ihren Hauptgeschäftssitz hat, unterrichtet die nach Punkt 21.1 zuständige Behörde die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats bevor sie selbst Vor-Ort-Audits oder -Inspektionen solcher Einrichtungen durchführt.

f)

Die zuständige Behörde sammelt und verarbeitet alle Informationen, die sie für die Durchführung der Aufsichtstätigkeiten für erforderlich hält.

21.B.222   Aufsichtsprogramm

a)

Die zuständige Behörde muss ein Aufsichtsprogramm einrichten und aufrechterhalten, das die Aufsichtstätigkeiten nach Punkt 21.B.221(a) umfasst.

b)

Das Aufsichtsprogramm muss die spezifische Natur der Organisation, die Komplexität ihrer Tätigkeiten und die Ergebnisse bisheriger Zertifizierungs- und/oder Aufsichtstätigkeiten berücksichtigen, wobei eine Beurteilung der damit verbundenen Risiken zugrunde gelegt wird. Innerhalb eines jeden Aufsichtsplanungszyklus muss Folgendes enthalten sein:

1.

Beurteilungen, Audits und Inspektionen und gegebenenfalls

i)

Beurteilungen des Managementsystems und Verfahrensaudits,

ii)

Produktaudits einer repräsentativen Stichprobe der Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile, die in den Tätigkeitsbereich der Organisation fallen,

iii)

Stichproben der durchgeführten Arbeiten und

iv)

unangekündigte Inspektionen,

2.

Besprechungen zwischen dem verantwortlichen Betriebsleiter und der zuständigen Behörde, um sicherzustellen, dass beide Parteien über alle wesentlichen Aspekte auf dem Laufenden bleiben.

c)

Der Aufsichtsplanungszyklus darf 24 Monate nicht überschreiten.

d)

Ungeachtet Buchstabe c kann der Aufsichtsplanungszyklus auf 36 Monate verlängert werden, wenn die zuständige Behörde während der vorangegangenen 24 Monate festgestellt hat, dass

1.

die Organisation nachweislich in der Lage ist, die Gefahren für die Flugsicherheit wirksam zu erkennen und die damit verbundenen Risiken zu bewältigen,

2.

die Organisation laufend nachgewiesen hat, dass sie Punkt 21.A.147 und Punkt 21.A.148 genügt und die vollständige Kontrolle über alle Änderungen des Produktionsmanagementsystems hat,

3.

keine Beanstandungen der Stufe 1 festgestellt wurden,

4.

alle Abhilfemaßnahmen innerhalb des von der zuständigen Behörde nach Punkt 21.B.225 akzeptierten oder verlängerten Zeitraums ergriffen wurden.

Ungeachtet Buchstabe c kann der Aufsichtsplanungszyklus weiter auf höchstens 48 Monate verlängert werden, wenn die Organisation zusätzlich zu den Bedingungen in Buchstabe d Nummern 1 bis 4 ein wirksames und fortlaufendes System für Meldungen an die zuständige Behörde über die Sicherheitsleistung und die Einhaltung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen durch die Organisation selbst eingerichtet und die zuständige Behörde dieses genehmigt hat.

e)

Der Aufsichtsplanungszyklus kann verkürzt werden, wenn es Hinweise darauf gibt, dass die Sicherheitsleistung der Organisation nachgelassen hat.

f)

Das Aufsichtsprogramm muss Aufzeichnungen enthalten über die Zeitpunkte, zu denen Beurteilungen, Audits, Inspektionen und Besprechungen fällig sind, und wann solche Beurteilungen, Audits, Inspektionen und Besprechungen effektiv durchgeführt wurden.

g)

Bei Abschluss jedes Aufsichtsplanungszyklus erstellt die zuständige Behörde einen Bericht mit Empfehlungen zur Aufrechterhaltung der Genehmigung, in den die Ergebnisse der Aufsicht einfließen.“

21.

Punkt 21.B.225 erhält folgende Fassung:

„21.B.225   Beanstandungen und Abhilfemaßnahmen, Bemerkungen

a)

Die zuständige Behörde muss über ein System für die Analyse von Beanstandungen hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Sicherheit verfügen.

b)

Eine Beanstandung der Stufe 1 durch die zuständige Behörde liegt vor, wenn eine wesentliche Nichteinhaltung der anwendbaren Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, der Verfahren und Handbücher der Organisation oder der Zulassung, einschließlich der Genehmigungsbedingungen, festgestellt wird, die die Sicherheit herabsetzt oder die Flugsicherheit ernsthaft gefährdet.

Beanstandungen der Stufe 1 umfassen Folgendes:

1.

jede Nichtgewährung des Zutritts der zuständigen Behörde zu Einrichtungen der Organisation nach Punkt 21.A.9 während der normalen Betriebszeiten und nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung,

2.

die Erlangung oder Aufrechterhaltung der Gültigkeit der Zulassung als Herstellungsbetrieb durch Einreichung gefälschter Nachweise,

3.

jegliche festgestellte missbräuchliche oder betrügerische Verwendung der Zulassung als Herstellungsbetrieb und

4.

die Nichtbestellung eines verantwortlichen Betriebsleiters nach Punkt 21.A.245(a).

c)

Eine Beanstandung der Stufe 2 durch die zuständige Behörde liegt vor, wenn eine Nichteinhaltung der anwendbaren Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, der Verfahren und Handbücher der Organisation oder der Zulassung, einschließlich der Genehmigungsbedingungen, festgestellt wird, die nicht als Beanstandung der Stufe 1 gilt.

d)

Liegt eine im Rahmen der Aufsichtstätigkeit oder auf sonstige Weise ermittelte Beanstandung vor, muss die zuständige Behörde, unbeschadet erforderlicher zusätzlicher Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, der Organisation die Beanstandung schriftlich mitteilen und Abhilfemaßnahmen bezüglich der festgestellten Nichteinhaltung(en) verlangen. Bezieht sich eine Beanstandung der Stufe 1 direkt auf ein Luftfahrzeug, muss die zuständige Behörde die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Luftfahrzeug registriert ist, informieren.

1.

Bei Beanstandungen der Stufe 1 muss die zuständige Behörde sofortige und angemessene Maßnahmen ergreifen, um Tätigkeiten der betreffenden Organisation zu untersagen oder einzuschränken und, falls angemessen, Maßnahmen zum Widerruf der Zulassung als Herstellungsbetrieb ergreifen oder diese ganz oder teilweise einschränken oder aussetzen, je nach Ausmaß der Beanstandung der Stufe 1, bis die Organisation erfolgreiche Abhilfemaßnahmen durchgeführt hat.

2.

Bei Beanstandungen der Stufe 2

i)

muss die zuständige Behörde der Organisation eine Frist für die Durchführung von Abhilfemaßnahmen einräumen, die der Art der Beanstandung angemessen ist, anfänglich jedoch nicht mehr als drei Monate beträgt. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem der Organisation die Beanstandung schriftlich mitgeteilt und Abhilfemaßnahmen bezüglich der festgestellten Nichteinhaltung verlangt werden. Am Ende dieser Frist und unter Berücksichtigung der Art der Beanstandung kann die zuständige Behörde die Frist von drei Monaten verlängern, wenn ihr ein zufriedenstellender Abhilfemaßnahmenplan vorgelegt wird und sie diesem zustimmt.

ii)

muss die zuständige Behörde den von der Organisation vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmenplan und Umsetzungsplan bewerten und akzeptieren, wenn sie bei der Bewertung zu dem Ergebnis kommt, dass diese ausreichen, um der Nichteinhaltung abzuhelfen.

iii)

muss die zuständige Behörde, sofern die Organisation keinen akzeptablen Abhilfemaßnahmenplan vorlegt oder die Abhilfemaßnahmen nicht innerhalb der von der zuständigen Behörde akzeptierten oder verlängerten Frist durchführt, die Beanstandung auf Stufe 1 hochstufen und die unter Buchstabe d Nummer 1 festgelegten Maßnahmen ergreifen.

e)

Die zuständige Behörde kann zu jedem der folgenden Fälle, in denen Beanstandungen nicht in Stufe 1 oder Stufe 2 eingestuft werden müssen, Bemerkungen abgeben:

1.

zu jedem Posten, dessen Leistung als ineffektiv bewertet wurde, oder

2.

wenn festgestellt wurde, dass ein Posten das Potenzial hat, eine Nichteinhaltung gemäß den Buchstaben b oder c zu verursachen, oder

3.

wenn Vorschläge oder Verbesserungen für die Gesamtsicherheitsleistung der Organisation von Interesse sind.

Die gemäß diesem Buchstaben abgegebenen Bemerkungen müssen der Organisation schriftlich mitgeteilt und von der zuständigen Behörde aufgezeichnet werden.“

22.

Die Punkte 21.B.230 und 21.B.235 werden gestrichen.

23.

Punkt 21.B.240 erhält folgende Fassung:

„21.B.240   Änderungen am System des Produktionsmanagements

a)

Bei Eingang eines Antrags auf eine signifikante Änderung des Produktionsmanagementsystems muss die zuständige Behörde die Erfüllung der geltenden Anforderungen dieses Anhangs überprüfen, bevor sie die Genehmigung erteilt.

b)

Die zuständige Behörde muss die Bedingungen festlegen, unter denen der Betrieb der Organisation während der Beurteilung der Änderung fortgesetzt werden darf, sofern sie nicht zu dem Ergebnis kommt, dass die Zulassung als Herstellungsbetrieb ausgesetzt werden muss.

c)

Hat sich die zuständige Behörde vergewissert, dass die Organisation die anwendbaren Anforderungen erfüllt, genehmigt sie die Änderung.

d)

Unbeschadet weiterer Durchsetzungsmaßnahmen prüft die zuständige Behörde die Notwendigkeit, die Zulassung der Organisation zu beschränken, auszusetzen oder zu widerrufen, wenn die Organisation signifikante Änderungen des Produktionsmanagementsystems ohne die Genehmigung der zuständigen Behörde nach Buchstabe c durchführt.

e)

Bei nicht signifikanten Änderungen des Produktionsmanagementsystems muss die zuständige Behörde die Überprüfung solcher Änderungen in ihre fortlaufende Aufsicht nach den in Punkt 21.B.221 dargelegten Grundsätzen aufnehmen. Wird eine Nichteinhaltung festgestellt, teilt die zuständige Behörde der Organisation dies mit, verlangt weitere Änderungen und verfährt nach Punkt 21.B.225.“

24.

Die Punkte 21.B.245 und 21.B.260 werden gestrichen.

25.

In Punkt 21.B.325 erhält der Titel folgende Fassung:

„21.B.325   Ausstellung von Lufttüchtigkeitszeugnissen“

26.

Die Punkte 21.B.330 und 21.B.345 werden gestrichen.

27.

In Punkt 21.B.525 erhält der Titel folgende Fassung:

„21.B.525   Ausstellung einer Fluggenehmigung

28.

Die Punkte 21.B.530 und 21.B.545 werden gestrichen.


ANHANG II

Anhang I Teil 21 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 wird wie folgt berichtigt:

1.

Punkt 21.B.325(c) erhält folgende Fassung:

„c)

Neben den in Buchstabe a bzw. b genannten Lufttüchtigkeitszeugnissen muss die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats für neue Luftfahrzeuge und gebrauchte Luftfahrzeuge aus einem Nichtmitgliedstaat Folgendes ausstellen:

1.

für Luftfahrzeuge, die unter Anhang I (Teil-M) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission fallen, eine erste Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (EASA-Formblatt 15a, Anlage II);

2.

für neue Luftfahrzeuge, die unter Anhang Vb (Teil-ML) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission fallen, eine erste Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (EASA-Formblatt 15c, Anlage II);

3.

für gebrauchte Luftfahrzeuge aus einem Nichtmitgliedstaat, die unter Anhang Vb (Teil-ML) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission fallen, eine erste Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (EASA-Formblatt 15c, Anlage II), sobald die zuständige Behörde die Lufttüchtigkeit geprüft hat.“


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