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Document 32022H0108

Empfehlung (EU) 2022/108 des Rates vom 25. Januar 2022 zur Änderung der Empfehlung (EU) 2020/1632 hinsichtlich einer koordinierten Vorgehensweise zur Erleichterung des sicheren Reisens im Schengen-Raum während der COVID-19-Pandemie (Text von Bedeutung für den EWR)

ST/5402/2022/REV/1

ABl. L 18 vom 27.1.2022, p. 124–126 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2022/108/oj

27.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 18/124


EMPFEHLUNG (EU) 2022/108 DES RATES

vom 25. Januar 2022

zur Änderung der Empfehlung (EU) 2020/1632 hinsichtlich einer koordinierten Vorgehensweise zur Erleichterung des sicheren Reisens im Schengen-Raum während der COVID-19-Pandemie

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben c und e sowie Artikel 292 Sätze 1 und 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 67 AEUV bildet die Union einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in dem sichergestellt wird, dass Personen an den Binnengrenzen nicht kontrolliert werden. Nach dem Schengen-Besitzstand dürfen die Binnengrenzen unabhängig von der Staatsangehörigkeit an jeder Stelle ohne Personenkontrollen überschritten werden. Dies gilt auch für Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in der EU aufhalten, und für Drittstaatsangehörige, die rechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist sind und sich während 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen frei im Hoheitsgebiet aller Mitgliedstaaten bewegen dürfen.

(2)

Am 30. Januar 2020 rief der Generaldirektor der Weltgesundheitsorganisation (WHO) wegen des weltweiten Ausbruchs des neuartigen Coronavirus, das die Coronavirus-Krankheit 2019 (COVID-19) verursacht, eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite aus. Am 11. März 2020 gelangte die WHO zu der Einschätzung, dass COVID-19 als Pandemie eingestuft werden kann.

(3)

Um die Ausbreitung von SARS-Cov-2 einzudämmen, haben die Mitgliedstaaten verschiedene Maßnahmen ergriffen, von denen sich einige auf das Recht der Freizügigkeit und des freien Aufenthalts innerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten auch von Drittstaatsangehörigen mit rechtmäßigem Aufenthalt oder Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ausgewirkt haben, wie Einreisebeschränkungen oder Quarantäneauflagen beim Grenzübertritt. Diese Maßnahmen haben sich nachteilig und unverhältnismäßig stark ausgewirkt, weil an Binnengrenzen des Schengen-Raums unabhängig von der Staatsangehörigkeit Personenkontrollen durchgeführt wurden.

(4)

Am 13. Oktober 2020 nahm der Rat auf Vorschlag der Kommission die Empfehlung (EU) 2020/1475 für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der Freizügigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie (1) an. In dieser Empfehlung sind allgemeine Grundsätze sowie gemeinsame Kriterien und Schwellenwerte festgelegt, die bei der Prüfung von Beschränkungen der Freizügigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie zu berücksichtigen sind. Ferner ist darin ein gemeinsamer Rahmen für mögliche Maßnahmen für Reisende aus Gebieten mit erhöhtem Risiko festgelegt. Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, sich abzustimmen und die Öffentlichkeit zu informieren, wenn restriktive Maßnahmen verabschiedet werden.

(5)

Laut der Empfehlung (EU) 2020/1632 des Rates (2) sollten die allgemeinen Grundsätze, gemeinsamen Kriterien, gemeinsamen Schwellenwerte und der gemeinsame Rahmen für Maßnahmen, einschließlich der Empfehlungen zur Koordination und Kommunikation, die in der Empfehlung (EU) 2020/1475 festgelegt sind, auch im Falle von Reisen innerhalb des Schengen-Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen angewendet werden.

(6)

Um der Entwicklung der COVID-19-Pandemie seit der Annahme der Empfehlung (EU) 2020/1475 Rechnung zu tragen, hat der Rat auf Vorschlag der Kommission jene Empfehlung durch die Empfehlung (EU) 2022/108 ersetzt.

(7)

Damit die gemeinsamen Kriterien und Schwellenwerte und der gemeinsame Rahmen für Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten zur Erleichterung des sicheren Reisens im Schengen-Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen während der COVID-19-Pandemie angewandt werden, auf dem neuesten Stand bleiben und voll und ganz mit der in der Empfehlung (EU) 2022/108 festgelegten gemeinsamen Vorgehensweise zur Erleichterung der Freizügigkeit im Einklang stehen, sollte die Bezugnahme in der Empfehlung (EU) 2020/1632 des Rates auf die Empfehlung (EU) 2020/1475 durch eine Bezugnahme auf die Empfehlung (EU) 2022/108 ersetzt werden.

(8)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Empfehlung und ist weder durch diese Empfehlung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da diese Empfehlung den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Empfehlung angenommen hat, ob es sie umsetzt.

(9)

Diese Empfehlung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Empfehlung und ist weder durch diese Empfehlung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(10)

Für Bulgarien, Kroatien, Rumänien und Zypern stellt diese Empfehlung eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands jeweils im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003, des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 und des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2011 dar.

(11)

Für Island und Norwegen stellt diese Empfehlung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe C des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (3) genannten Bereich gehören.

(12)

Für die Schweiz stellt diese Empfehlung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (4) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe C des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (5) genannten Bereich gehören.

(13)

Für Liechtenstein stellt diese Empfehlung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (6) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe C des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (7) genannten Bereich gehören —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

Die Empfehlung (EU) 2020/1632 wird wie folgt geändert:

In der Empfehlung wird „Empfehlung (EU) 2020/1475 des Rates“ durch „Empfehlung (EU) 2022/108 des Rates“ ersetzt.

Geschehen zu Brüssel am 25. Januar 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. BEAUNE


(1)  Empfehlung (EU) 2020/1475 des Rates vom 13. Oktober 2020 für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der Freizügigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie (ABl. L 337 vom 14.10.2020, S. 3).

(2)  Empfehlung (EU) 2020/1632 des Rates vom 30. Oktober 2020 für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der Freizügigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie im Schengen-Raum (ABl. L 366 vom 4.11.2020, S. 25).

(3)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(4)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(5)  Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).

(6)  ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.

(7)  Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).


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