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Document 32022D2083

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2083 des Rates vom 25. Oktober 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1354 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für Portugal mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern

ST/12967/2022/INIT

ABl. L 280 vom 28.10.2022, p. 32–40 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2022/2083/oj

28.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 280/32


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/2083 DES RATES

vom 25. Oktober 2022

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1354 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für Portugal mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID-19-Ausbruch (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Auf Antrag Portugals vom 11. August 2020 gewährte der Rat mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1354 (2) Portugal finanziellen Beistand in Form eines Darlehens in Höhe von maximal 5 934 462 488 EUR mit einer durchschnittlichen Laufzeit von höchstens 15 Jahren und einem Bereitstellungszeitraum von 18 Monaten, um die nationalen Anstrengungen Portugals zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen dieses Ausbruchs für Arbeitnehmer und Selbstständige zu ergänzen.

(2)

Das Darlehen war von Portugal zu verwenden, um die Kurzarbeitsregelungen, ähnliche Maßnahmen und gesundheitsbezogene Maßnahmen gemäß Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1354 zu finanzieren.

(3)

Auf einen zweiten Antrag Portugals vom 9. Dezember 2021 hin erweiterte der Rat mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/99 (3) die Liste der Maßnahmen, für die mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1354 bereits finanzieller Beistand gewährt wurde, um die nationalen Anstrengungen Portugals zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen dieses Ausbruchs für Arbeitnehmer und Selbstständige zu ergänzen.

(4)

Durch den Ausbruch von COVID-19 wurde ein erheblicher Teil der Erwerbsbevölkerung Portugals dazu gezwungen, die Arbeit ruhen zu lassen. Das hatte in Portugal zu wiederholten unvermittelten und heftigen Anstiegen der öffentlichen Ausgaben für die in Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1354 genannten Maßnahmen geführt.

(5)

Der COVID-19-Ausbruch und die von Portugal in den Jahren 2020, 2021 und 2022 getroffenen Sondermaßnahmen, mit denen der Ausbruch und dessen sozioökonomische und gesundheitsbezogene Folgen eingedämmt werden sollen, hatten und haben auch weiterhin dramatische Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen. Im Jahr 2020 verzeichnete Portugal ein öffentliches Defizit von 5,8 % und einen gesamtstaatlichen Schuldenstand von 135,2 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP); diese Werte waren Ende 2021 auf 2,8 % bzw. 127,4 % zurückgegangen. In ihrer Frühjahrsprognose 2022 geht die Kommission für Portugal für Ende 2022 von einem öffentlichen Defizit von 1,9 % und einem gesamtstaatlichen Schuldenstand von 119,9 % des BIP aus. Gemäß der Zwischenprognose der Kommission vom Sommer 2022 wird das BIP Portugals 2022 um 6,5 % steigen.

(6)

Am 17. September 2022 hat Portugal die Union um einen weiteren finanziellen Beistand in Höhe von 300 000 000 EUR ersucht, um die 2020, 2021 und 2022 unternommenen nationalen Anstrengungen des Landes zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen des Ausbruchs für die Beschäftigten und die Selbstständigen weiter zu ergänzen. Insbesondere hat Portugal die in den Erwägungsgründen 7 bis 21 genannten Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen weiter ausgeweitet oder geändert.

(7)

Mit den Artikeln 298 bis 308 des „Gesetzes Nr. 7/2009 vom 12. Februar“, näher festgelegt in Artikel 142 des „Gesetzes Nr. 75-B/2020 vom 31. Dezember“, wurde eine Maßnahme zur Unterstützung der Aufrechterhaltung von Arbeitsverträgen durch eine vorübergehende Unterbrechung der Arbeit oder eine Verkürzung der normalen Arbeitszeit gemäß dem portugiesischen Arbeitsgesetzbuch eingeführt. Die Maßnahme ist in Artikel 3 Buchstabe a des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1354 beschrieben. Ursprünglich war im Rahmen der Maßnahme vorgesehen, dass anspruchsberechtigte Unternehmen einen Lohnzuschuss in Höhe von 70 % des Arbeitnehmerentgelts erhalten sollten, wobei das Arbeitnehmerentgelt zwei Drittel des normalen Bruttogehalts betrug. Diese Zweidrittelkorrektur unterlag einer Untergrenze, die dem nationalen Mindestgehalt entsprach, und einer Obergrenze, die dem Dreifachen des nationalen Mindestgehalts entsprach. Anspruchsberechtigt waren Unternehmen, die ihre Geschäftstätigkeit eingestellt oder erhebliche Umsatzeinbußen erlitten hatten. In der Folge wurde die Maßnahme ausgeweitet, u. a. durch eine vorübergehende Anhebung des Arbeitnehmerentgelts auf 100 % des normalen Bruttogehalts.

(8)

Mit dem „Gesetzesdekret Nr. 10-G/2020 vom 26. März“ in der Fassung der „Erklärung zur Berichtigung Nr. 14/2020 vom 28. März“ und mit Artikel 4 des „Gesetzesdekrets Nr. 14-F/2020 vom 13. April“, Artikel 3 des „Gesetzesdekrets Nr. 20/2020 vom 1. Mai“, Artikel 6 des „Gesetzesdekrets 20-H/2020 vom 14. Mai“, Artikel 2 des „Gesetzesdekrets Nr. 27-B/2020 vom 19. Juni“ und Artikel 2 des „Gesetzesdekrets Nr. 6-C/2021 vom 15. Januar“, näher festgelegt in Artikel 142 des „Gesetzes Nr. 75-B/2020 vom 31. Dezember“, wurde eine neue und vereinfachte besondere Unterstützung für die Aufrechterhaltung von Arbeitsverträgen durch eine vorübergehende Unterbrechung der Arbeit oder eine Verkürzung der normalen Arbeitszeit eingeführt. Die Maßnahme ist in Artikel 3 Buchstabe b des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1354 beschrieben. Sie ähnelte der in Erwägungsgrund 7 genannten Maßnahme, sah jedoch vereinfachte Verfahren vor, um einen schnelleren Zugang zu den Mitteln zu ermöglichen. Ursprünglich war vorgesehen, dass anspruchsberechtigte Unternehmen im Rahmen der Maßnahme einen Lohnzuschuss in Höhe von 70 % des Arbeitnehmerentgelts, wobei das Arbeitnehmerentgelt zwei Drittel ihres normalen Bruttogehalts beträgt, sowie eine Befreiung von den Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung erhalten. Diese Zweidrittelkorrektur unterlag einer Untergrenze, die dem nationalen Mindestgehalt entsprach, und einer Obergrenze, die dem Dreifachen des nationalen Mindestgehalts entsprach. Anspruchsberechtigt waren Unternehmen, die in den 30 Tagen vor dem Unterstützungsantrag ihre Geschäftstätigkeit eingestellt oder Umsatzeinbußen von mindestens 40 % gegenüber demselben Monat des Vorjahres oder dem Monatsdurchschnitt der beiden Monate vor diesem Zeitraum erlitten hatten. In der Folge wurde die Maßnahme mehrfach ausgeweitet, u. a. durch eine vorübergehende Anhebung des Arbeitnehmerentgelts auf 100 % des normalen Bruttogehalts unter bestimmten Umständen. Die Befreiung von Sozialversicherungsbeiträgen stellt für den öffentlichen Sektor entgangene Einnahmen dar, die für die Zwecke der Verordnung (EU) 2020/672 als öffentliche Ausgaben angesehen werden können.

(9)

Mit Artikel 5 Absatz 2 und mit den Artikeln 7 bis 9 des „Gesetzesdekrets Nr. 10-G/2020 vom 26. März“ wurde festgelegt, dass den Unternehmen, wenn sie von den in den Erwägungsgründen 7 oder 8 genannten Maßnahmen profitierten und über ein von der nationalen Arbeits- und Ausbildungseinrichtung („Instituto do Emprego e Formação Profissional“; IEFP) genehmigtes Schulungsprogramm im Rahmen der besonderen Berufsbildungsprogramme verfügten, Schulungszulagen zur Deckung von Einkommensersatzleistungen sowie der entsprechenden Kosten für Schulungsmaßnahmen während der Arbeitszeit als Alternative zu einer Arbeitszeitverkürzung der Arbeitnehmer gewährt werden konnten. Die Maßnahme ist in Artikel 3 Buchstabe c des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1354 beschrieben.

(10)

Mit den Artikeln 4 und 5 des „Gesetzesdekrets Nr. 27-B/2020 vom 19. Juni“ und Artikel 14-A des „Gesetzesdekrets Nr. 46-A/2020 vom 30. Juli“ in der Fassung des Artikels 4 des „Gesetzesdekrets Nr. 6-C/2021 vom 15. Januar“, des Artikels 2 des „Gesetzesdekrets Nr. 23-A/2021 vom 24. März“ und des Artikels 2 des „Gesetzesdekrets Nr. 32/2021 vom 12. Mai“, näher festgelegt im „Regierungserlass Nr. 102-A/2021 vom 14. Mai“, wurde eine neue besondere Unterstützungsmaßnahme für Unternehmen bei der Wiederaufnahme ihrer Geschäftstätigkeit eingeführt. Die Maßnahme ist in Artikel 3 Buchstabe d des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1354 beschrieben. Um die Wiederaufnahme der Arbeit und den Erhalt von Arbeitsplätzen zu erleichtern, konnten Unternehmen, deren Beschäftigten von den in Erwägungsgrund 7 oder Erwägungsgrund 8 genannten Maßnahmen profitiert hatten, entweder eine Leistung in Höhe des nationalen Mindestgehalts pro entsprechendem Beschäftigten, die in einer einzigen Tranche gezahlt wurde, oder in Höhe des doppelten nationalen Mindestgehalts pro entsprechendem Beschäftigten, die stufenweise in einem Zeitraum von sechs Monaten gezahlt wurde, erhalten. Wurde die Unterstützung stufenweise gewährt, erhielten die Unternehmen zudem eine teilweise Befreiung von den entsprechenden Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung für die betreffenden Beschäftigten in Höhe von 50 %. In der Folge wurde die Maßnahme mehrfach ausgeweitet, u. a. durch die Aufnahme von Kleinstunternehmen, deren Beschäftigte von der in Erwägungsgrund 12 genannten Maßnahmen profitiert hatten, als anspruchsberechtigte Unternehmen, die dann eine Leistung in Höhe des doppelten nationalen Mindestgehalts pro entsprechendem Beschäftigten, die stufenweise in einem Zeitraum von sechs Monaten gezahlt wurde, erhalten konnten.

(11)

Mit Artikel 3 des „Gesetzesdekrets Nr. 27-B/2020 vom 19. Juni“ in der Fassung des Artikels 2 des „Gesetzesdekrets Nr. 58-A/2020 vom 14. August“ wurde ein neuer Zuschlag zur Einkommensstabilisierung für Beschäftigte, die für mindestens einen Monat (dies wurde später auf 30 aufeinanderfolgende Tage festgelegt) im Zeitraum von April bis Juni 2020 von den in Erwägungsgrund 7 oder Erwägungsgrund 8 genannten Maßnahmen profitierten, eingeführt. Die Maßnahme ist in Artikel 3 Buchstabe e des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1354 beschrieben. Anspruchsberechtigt waren Beschäftigte, deren Bruttogehalt für den Februar 2020 das Doppelte des nationalen Mindestgehalts nicht überstieg. Die Beschäftigten hatten Anspruch auf eine Leistung in Höhe der Differenz zwischen dem Bruttogehalt vom Februar 2020 und dem Bruttogehalt des Zeitraums, in dem sie unter eine der beiden oben genannten Maßnahmen fielen; hierbei galt eine Untergrenze von 100 EUR und eine Obergrenze von 351 EUR;

(12)

Mit Artikel 4 des „Gesetzesdekrets Nr. 46-A/2020 vom 30. Juli“ in der Fassung des Artikels 2 des „Gesetzesdekrets Nr. 90/2020 vom 19. Oktober“, Artikel 142 des „Gesetzes Nr. 75-B/2020 vom 31. Dezember“, Artikel 3 des „Gesetzesdekrets Nr. 6-C/2021 vom 15. Januar“, Artikel 2 des „Gesetzesdekrets Nr. 23-A/2021 vom 24. März“ und Artikel 2 des „Gesetzesdekrets Nr. 71-A/2021 vom 13. August“ wurde die neue und stufenweise besondere Unterstützung für die Aufrechterhaltung von Arbeitsverträgen durch die vorübergehende Verkürzung der normalen Arbeitszeit eingeführt. Die Maßnahme ist in Artikel 3 Buchstabe f des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1354 beschrieben. Ursprünglich war vorgesehen, dass die anspruchsberechtigten Unternehmen eine Leistung in Höhe von 70 % des Arbeitnehmerentgelts für die nicht geleisteten Arbeitsstunden erhalten sollten, wobei das Arbeitnehmerentgelt zwei Drittel des normalen Bruttogehalts für die im August und September 2020 nicht geleisteten Arbeitsstunden bzw. vier Fünftel des normalen Bruttogehalts für die im Oktober bis Dezember 2020 nicht geleisteten Arbeitsstunden betragen sollte. Für das sich daraus ergebende Gesamtbruttogehalt der Beschäftigten galt eine Untergrenze in Höhe des nationalen Mindestgehalts.

Im Rahmen der Maßnahme war auch die vollständige oder teilweise Befreiung von den jeweiligen Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung vorgesehen, je nachdem, ob es sich bei den anspruchsberechtigten Unternehmen um Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) oder Großunternehmen handelte. Anspruchsberechtigt waren Unternehmen, die in den 30 Tagen vor dem Unterstützungsantrag ihre Geschäftstätigkeit eingestellt oder Umsatzeinbußen von mindestens 40 % gegenüber demselben Monat des Vorjahres oder dem Monatsdurchschnitt der beiden Monate vor diesem Zeitraum erlitten hatten. Die maximale vorübergehende Verkürzung der normalen Arbeitszeit wurde so bemessen, dass sie mit dem Umfang der Einkommenseinbußen der anspruchsberechtigten Unternehmen stieg. In der Folge wurde die Maßnahme mehrfach ausgeweitet, u. a. indem Unternehmen, die Einkommenseinbußen von mindestens 25 % hinnehmen mussten, als anspruchsberechtigt eingestuft wurden, die maximale vorübergehende Verkürzung der normalen Arbeitszeit entsprechend dem Umfang der Einkommenseinbußen der anspruchsberechtigten Unternehmen neu bemessen wurde, das Arbeitnehmerentgelt vorübergehend auf 100 % des normalen Bruttogehalts für die nicht geleisteten Arbeitsstunden angehoben wurde und die schrittweise Abschaffung der Sozialbeitragsermäßigungen für begünstigte Unternehmen eingeführt wurde. Die Befreiung von Sozialversicherungsbeiträgen stellt für den öffentlichen Sektor entgangene Einnahmen dar, die für die Zwecke der Verordnung (EU) 2020/672 als öffentliche Ausgaben angesehen werden können.

(13)

Mit Artikel 26 des „Gesetzesdekrets Nr. 10-A/2020 vom 13. März“ in der Fassung des Artikels 2 des „Gesetzesdekrets Nr. 12-A/2020 vom 6. April“, Artikel 2 des „Gesetzesdekrets Nr. 14-F/2020 vom 13. April“, Artikel 4 des „Gesetzesdekrets Nr. 20-C/2020 vom 7. Mai“, Artikel 9 des „Gesetzesdekrets Nr. 27-A/2020 vom 24. Juli“ und Artikel 2 des „Gesetzes Nr. 31/2020 vom 11. August“ sowie Artikel 325-G des „Gesetzes Nr. 2/2020 vom 31. März“, der durch Artikel 3 des „Gesetzes Nr. 27-A/2020 vom 24. Juli“ hinzugefügt wurde, wurde eine neue besondere Unterstützungsmaßnahme für Selbstständige, Beschäftigte des informellen Sektors und Führungskräfte eingeführt. Die Maßnahme ist in Artikel 3 Buchstabe g des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1354 beschrieben. Ursprünglich war eine monatliche Leistung in Höhe des eingetragenen Einkommens vorgesehen, mit einer Obergrenze in Höhe des portugiesischen Sozialhilfeindex („Indexante dos Apoios Sociais“; IAS; 438,81 EUR im Jahr 2020). Anspruchsberechtigt waren Personen, die ihre Geschäftstätigkeit ausgesetzt hatten. In der Folge wurde die Maßnahme mehrfach ausgeweitet, u. a. indem Personen, die in den 30 Tagen vor dem Unterstützungsantrag Einkommenseinbußen von mindestens 40 % gegenüber demselben Monat des Vorjahres oder dem Monatsdurchschnitt der beiden Monate vor diesem Zeitraum erlitten hatten, als anspruchsberechtigt eingestuft wurden und die monatliche Leistung auf eine Weise neu bemessen wurde, dass sie entweder dem eingetragenen Einkommen der Person mit einer Obergrenze in Höhe des portugiesischen Sozialhilfeindex, wenn sich das eingetragene Einkommen der Person auf weniger als das 1,5-Fache des portugiesischen Sozialhilfeindex beläuft, oder zwei Dritteln des eingetragenen Einkommens mit einer Obergrenze in Höhe des nationalen Mindestlohns, wenn sich das eingetragene Einkommen auf das 1,5-Fache oder mehr des portugiesischen Sozialhilfeindexes beläuft, entspricht, und indem eine Untergrenze in Höhe von 50 % des portugiesischen Sozialhilfeindex festgelegt wurde.

(14)

Mit Artikel 23 des „Gesetzesdekrets Nr. 10-A/2020 vom 13. März“ in der Fassung des Artikels 2 des „Gesetzesdekrets Nr. 12-A/2020 vom 6. April“ und Artikel 3 des „Gesetzes Nr. 16/2021 vom 7. April“ wurde eine Familienzulage für Beschäftigte, die ihrer Arbeit nicht nachgehen können, weil sie ihre Kinder oder andere unterhaltsberechtigte Personen unter 12 Jahren oder Personen mit einer Behinderung oder einer chronischen Krankheit unabhängig vom Alter betreuen müssen, eingeführt. Die Maßnahme ist in Artikel 3 Buchstabe h des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1354 beschrieben. Im Rahmen dieser Maßnahme wurde eine Leistung in Höhe von zwei Dritteln des normalen Bruttogehalts gewährt, die zu gleichen Teilen vom Arbeitgeber und der Sozialversicherung getragen wurde, mit einer Untergrenze in Höhe des nationalen Mindestgehalts und einer Obergrenze in Höhe des Dreifachen des nationalen Mindestgehalts. Diese Maßnahme kann als ähnliche Maßnahme wie Kurzarbeitsregelungen im Sinne der Verordnung (EU) 2020/672 betrachtet werden, da sie Einkommensbeihilfen für Beschäftigte vorsehen, die dazu beitragen, die Kosten für die Kinderbetreuung zu decken, während die Schulen geschlossen sind; sie ermöglichen somit den Eltern, weiterzuarbeiten, indem eine Gefährdung des Beschäftigungsverhältnisses verhindert wird.

(15)

Mit dem „Regierungserlass Nr. 3485-C/2020 vom 19. März“, dem „Regierungserlass Nr. 4395/2020 vom 10. April“ und dem „Regierungserlass Nr. 5897-B/2020 vom 28. Mai“ wurde eine besondere Unterstützungsmaßnahme für die Aufrechterhaltung der Arbeitsverträge von Ausbildern vor dem Hintergrund der Stornierung von Berufsbildungsmaßnahmen eingeführt. Die Maßnahme ist in Artikel 3 Buchstabe i des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1354 beschrieben. Die öffentliche Unterstützung bestand aus einer Leistung, die das Gehalt der Ausbilder abdeckte, selbst wenn die Berufsbildungsmaßnahme nicht stattfand.

(16)

Mit dem „Erlass des Ministers für Arbeit, Solidarität und soziale Sicherheit und des Gesundheitsministers Nr. 2875-A/2020 vom 3. März“, Artikel 20 des „Gesetzesdekrets 10-A/2020 vom 13. März“ in der Fassung des Artikels 2 des „Gesetzesdekrets Nr. 62-A/2020 vom 3. September“ und Artikel 325-F des „Gesetzes Nr. 2/2020 vom 31. März“ in der Fassung des Artikels 3 des „Gesetzes Nr. 27-A/2020 vom 24. Juli“ wurde ein Krankengeld bei einer Erkrankung an COVID-19 eingeführt. Die Maßnahme ist in Artikel 3 Buchstabe m des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1354 beschrieben. Im Vergleich zum regulären Krankengeld im Rahmen des Krankheitsfürsorgesystems Portugals war die Gewährung des COVID-19-Krankengelds nicht an eine Wartezeit geknüpft. Die öffentliche Unterstützung bestand aus einer Leistung in Höhe des Bruttogehalts der Begünstigten.

(17)

Mit Artikel 19 des „Gesetzesdekrets Nr. 10-A/2020 vom 13. März“ in der Fassung des Artikels 2 des „Gesetzesdekrets Nr. 62-A/2020 vom 3. September“ und Artikel 325-F des „Gesetzes Nr. 2/2020 vom 31. März“ in der Fassung des Artikels 3 des „Gesetzes Nr. 27-A/2020 vom 24. Juli“ wurde eine Zulage für Beschäftigte und Selbstständige, die aufgrund einer prophylaktischen Quarantäne vorübergehend an der Ausübung ihrer Berufstätigkeit gehindert waren, eingeführt. Die Maßnahme ist in Artikel 3 Buchstabe l des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1354 beschrieben. Die Gewährung der Zulage war nicht an eine Wartezeit geknüpft. Die anspruchsberechtigten Beschäftigten oder Selbstständigen hatten Anspruch auf eine Zulage in Höhe ihres normalen Bruttogehalts;

(18)

Mit der „Entschließung des Rates der Regionalregierung der Azoren Nr. 97/2020 vom 8. April“, der „Entschließung des Rates der Regionalregierung der Azoren Nr. 120/2020 vom 28. April“, der „Entschließung des Rates der Regionalregierung der Azoren Nr. 128/2020 vom 5. Mai“, der „Entschließung des Rates der Regionalregierung der Azoren Nr. 129/2020 vom 5. Mai“, der „Entschließung des Rates der Regionalregierung der Azoren Nr. 195/2020 vom 15. Juli“, der „Entschließung des Rates der Regionalregierung der Azoren Nr. 196/2020 vom 15. Juli“ und der „Entschließung des Rates der Regionalregierung der Azoren Nr. 200/2020 vom 17. Juli“ wurde eine Reihe regionaler beschäftigungsbezogener Maßnahmen in der autonomen Region Azoren eingeführt. Die Maßnahmen sind in Artikel 3 Buchstabe j des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1354 beschrieben. Mit den besonderen Maßnahmen, einschließlich einer regionalen Aufstockung der landesweiten Beihilferegelungen, insbesondere für Kurzarbeit, sowie Unterstützungsmaßnahmen für Selbstständige und Unternehmen mit dem Ziel der Wiederaufnahme ihrer Geschäftstätigkeit, wurde das Ziel verfolgt, die Beschäftigung auf den Azoren während des COVID-19-Ausbruchs aufrechtzuerhalten. Voraussetzung für die Förderung im Rahmen dieser Maßnahmen war die Aufrechterhaltung von Arbeitsverträgen und die Aufrechterhaltung der Geschäftstätigkeit der Unternehmen.

(19)

Mit dem „Beschluss der Regionalregierung Madeiras Nr. 101/2020 vom 13. März“ und dem „Erlass Nr. 133-B/2020 des Vizepräsidenten der Regionalregierung Madeiras und des Regionalsekretariats für soziale Eingliederung und Bürgerschaft vom 22. April“ wurden eine Reihe regionaler beschäftigungsbezogener Maßnahmen in der autonomen Region Madeira eingeführt. Die Maßnahmen sind in Artikel 3 Buchstabe k des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1354 beschrieben. Mit den besonderen Maßnahmen, einschließlich einer regionalen Aufstockung der landesweiten Beihilferegelungen, insbesondere für Kurzarbeit, sowie Unterstützungsmaßnahmen für Selbstständige und Unternehmen mit dem Ziel der Wiederaufnahme ihrer Geschäftstätigkeit, wurde das Ziel verfolgt, die Beschäftigung auf Madeira während des COVID-19-Ausbruchs aufrechtzuerhalten. Voraussetzung für die Förderung im Rahmen dieser Maßnahmen war die Aufrechterhaltung von Arbeitsverträgen und die Aufrechterhaltung der Geschäftstätigkeit der Unternehmen.

(20)

Mit Artikel 156 des „Gesetzes Nr. 75-B/2020 vom 31. Dezember“ und vorbehaltlich der darin unter Nummer 2 Buchstaben c bis f genannten Bedingungen, näher festgelegt in der „Regierungsverordnung Nr. 19-A/2021 vom 25. Januar“ und verlängert durch Artikel 12 des „Gesetzesdekrets Nr. 104/2021 vom 27. November“, wurde eine außerordentliche Unterstützung für Selbstständige, Arbeitnehmer ohne Zugang zu anderen Sozialschutzmechanismen und Führungskräfte, die infolge der COVID-19-Pandemie besonders starke Einkommenseinbußen erlitten haben, eingeführt. Die Maßnahme ist in Artikel 3 Buchstabe r des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1354 beschrieben. Für Selbstständige war im Rahmen der Maßnahme eine Leistung in Höhe von zwei Dritteln der monatlichen Einkommensverluste vorgesehen, mit einer Obergrenze von 501,16 EUR. Anspruchsberechtigt waren Selbstständige, die im Zeitraum von März bis Dezember 2020 gegenüber dem Jahr 2019 Einkommensverluste in Höhe von mindestens 40 % erlitten hatten.

Für Arbeitnehmer, die keinen Zugang zu anderen Sozialschutzmechanismen hatten, war im Rahmen der Maßnahme Folgendes vorgesehen: i) Arbeitnehmer erhielten Leistungen in Höhe der Differenz zwischen dem monatlichen Referenzwert von 501,16 EUR und dem durchschnittlichen monatlichen Gehalt pro Erwachsenem im jeweiligen Haushalt; und ii) Selbstständige erhielten Leistungen in Höhe von zwei Dritteln des monatlichen Einkommensverlusts, mit einer Obergrenze von 501,16 EUR. Für Führungskräfte waren im Rahmen der Maßnahme Leistungen in Höhe ihres durchschnittlichen monatlichen Referenzeinkommens vorgesehen, wenn es weniger als das 1,5-Fache des portugiesischen Sozialhilfeindex („Indexante dos Apoios Sociais“; IAS; 438,81 EUR im Jahr 2021) betrug, bzw. in Höhe von zwei Dritteln ihres durchschnittlichen monatlichen Referenzeinkommens, wenn dies gleich hoch oder höher als dieser Index war. Anspruchsberechtigt waren Führungskräfte, deren Geschäftstätigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie vorübergehend ausgesetzt wurde oder die in den 30 Tagen vor dem Antrag auf Unterstützung Einkommenseinbußen von mindestens 40 % gegenüber demselben Monat des Vorjahres oder dem Monatsdurchschnitt der beiden Monate vor dem genannten Zeitraum erlitten hatten. Die Untergrenze der Leistung betrug in jedem Fall 50 EUR und stieg auf 50 % des beobachteten monatlichen Einkommensverlusts, wenn das Einkommen um 50 % bis 100 % des portugiesischen Sozialhilfeindex sank, bzw. auf 50 % des portugiesischen Sozialhilfeindex, wenn der Einkommensverlust höher als dieser Index war.

(21)

Mit Nummer 2.5.1 des „Anhangs zur Entschließung des Ministerrats Nr. 41/2020 vom 6. Juni“, näher festgelegt in den Artikeln 10 bis 12 der „Regierungsverordnung Nr. 180/2020 vom 3. August“ und verlängert durch die Artikel 5 bis 7 des „Anhangs der Regierungsverordnung Nr. 37-A/2021 vom 15. Februar“, wurde eine Regelung zur sozialen Unterstützung von Künstlern, Autoren, Technikern und anderen Kunstschaffenden eingeführt. Die Maßnahme ist in Artikel 3 Buchstabe s des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1354 beschrieben. Im Rahmen der Maßnahme waren monatliche Leistungen in Höhe des portugiesischen Sozialhilfeindex („Indexante dos Apoios Sociais“; IAS; 438,81 EUR im Jahr 2021) vorgesehen.

(22)

Portugal hat eine Reihe von gesundheitsbezogenen Maßnahmen zur Bekämpfung des COVID-19-Ausbruchs verlängert oder geändert. Dies betrifft insbesondere die in den Erwägungsgründen 23 bis 27 dargelegten Maßnahmen.

(23)

Mit der von der portugiesischen Generaldirektion für Gesundheit herausgegebenen „Norm Nr. 012/2020 vom 6. Mai“ in der Fassung vom 14. Mai 2020 und der „Norm Nr. 013/2020 vom 10. Juni“ in der Fassung vom 23. Juni 2020 sowie mit dem „Gesetzesdekret Nr. 10-A/2020 vom 13. März“ wurde der Erwerb persönlicher Schutzausrüstung für den Einsatz am Arbeitsplatz, insbesondere in öffentlichen Krankenhäusern, sowie in Fachministerien, Gemeinden und in den autonomen Regionen Azoren und Madeira vorgesehen. Die Maßnahme ist in Artikel 3 Buchstabe n des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1354 beschrieben.

(24)

Mit dem „Gesetzesdekret Nr. 10-A/2020 vom 13. März“ wurde eine Hygienekampagne an Schulen eingeführt, mit der die sichere Rückkehr von Lehrkräften, sonstigen Bediensteten und Schülern in die Schulen sichergestellt werden sollte. Die Maßnahme ist in Artikel 3 Buchstabe o des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1354 beschrieben.

(25)

Mit der von der portugiesischen Generaldirektion für Gesundheit herausgegebenen „Norm Nr. 012/2020 vom 6. Mai“ in der Fassung vom 14. Mai 2020 und der „Norm Nr. 013/2020 vom 10. Juni“ in der Fassung vom 23. Juni 2020 wurde die Durchführung von COVID-19-Tests für stationäre Patienten und Beschäftigte öffentlicher Krankenhäuser sowie für Angestellte von Pflegeheimen und Kinderbetreuungseinrichtungen vorgesehen. Die Maßnahme ist in Artikel 3 Buchstabe p des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1354 beschrieben.

(26)

Mit Artikel 42-A des „Gesetzes Nr. 2/2020 vom 31. März“ in der Fassung des Artikels 3 des „Gesetzes Nr. 27-A/2020 vom 24. Juli“ und Artikel 291 des „Gesetzes Nr. 75-B/2020 vom 31. Dezember“ wurde eine neue besondere Ausgleichszahlung für Arbeitnehmer des nationalen Gesundheitsdienstes, die an der Bekämpfung des COVID-19-Ausbruchs beteiligt sind, eingeführt. Die Maßnahme ist in Artikel 3 Buchstabe q des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1354 beschrieben. Die Maßnahme bestand aus einer einmaligen Leistungsprämie in Höhe von 50 % des normalen Bruttogehalts der Arbeitnehmer.

(27)

Mit Artikel 6 des „Gesetzesdekrets Nr. 10-A/2020 vom 13. März“ und mit den Artikeln 4 bis 8 des „Gesetzesdekrets Nr. 10-A/2021 vom 2. Februar“ wurde die Einstellung zusätzlicher medizinischer Fachkräfte und die Leistung von Überstunden im nationalen Gesundheitsdienst, um zur Bewältigung der pandemiebedingten Herausforderungen beizutragen, vorgesehen. Die Maßnahme ist in Artikel 3 Buchstabe t des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1354 beschrieben.

(28)

Portugal erfüllt die Bedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/672 für ein Ersuchen um finanziellen Beistand. Portugal hat der Kommission angemessene Nachweise dafür vorgelegt, dass die tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben infolge der nationalen Maßnahmen zur Eindämmung der sozioökonomischen Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs seit dem 1. Februar 2020 um 6 920 192 416 EUR gestiegen sind. Hierbei handelt es sich um einen unvermittelten und heftigen Anstieg, da dieser auch auf eine Ausweitung oder Änderung bestehender nationaler Maßnahmen in unmittelbarem Zusammenhang mit den Kurzarbeitsregelungen und ähnlichen Maßnahmen zurückzuführen ist, die einen beträchtlichen Anteil der Unternehmen und Erwerbsbevölkerung in Portugal betreffen. Portugal beabsichtigt, 386 417 324 EUR des erhöhten Ausgabenbetrags aus Unionsmitteln und 299 312 604 EUR aus Eigenmitteln zu finanzieren.

(29)

Die Kommission hat Portugal konsultiert und den unvermittelten und heftigen Anstieg der tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben, der unmittelbar auf Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen sowie auf einschlägige gesundheitsbezogene Maßnahmen im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch, auf die im Antrag vom 17. September 2022 Bezug genommen wird, zurückzuführen ist, gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2020/672 überprüft.

(30)

Die Ausgaben für gesundheitsbezogene Maßnahmen entsprechend dem Ersuchen Portugals vom 17. September 2022, auf die in den Erwägungsgründen 23 bis 27 Bezug genommen wird, belaufen sich auf 1 382 230 075 EUR.

(31)

Daher sollte Portugal finanzieller Beistand gewährt werden, um das Land bei der Eindämmung der sozioökonomischen Auswirkungen der durch den COVID-19-Ausbruch verursachten gravierenden wirtschaftlichen Störung zu unterstützen. Die Kommission sollte die Entscheidungen über Laufzeiten, Umfang und Freigabe der Tranchen und Teilbeträge in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden treffen.

(32)

Da der im Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1354 genannte Bereitstellungszeitraum abgelaufen ist, ist ein neuer Bereitstellungszeitraum für den zusätzlichen finanziellen Beistand erforderlich. Der mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1354 für finanziellen Beistand gewährte Bereitstellungszeitraum von 18 Monaten sollte um 21 Monate verlängert werden, sodass der gesamte Bereitstellungszeitraum sich auf 39 Monate ab dem ersten Tag nach dem Inkrafttreten des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1354 belaufen sollte.

(33)

Portugal und die Kommission sollten diesem Beschluss in der Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/672 Rechnung tragen.

(34)

Dieser Beschluss sollte das Ergebnis etwaiger Verfahren, die möglicherweise wegen einer Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts eingeleitet werden, insbesondere nach Maßgabe der Artikel 107 und 108 des Vertrags, unberührt lassen. Er enthebt die Mitgliedstaaten keinesfalls ihrer Pflicht, etwaige staatliche Beihilfen gemäß Artikel 108 des Vertrags bei der Kommission zu melden.

(35)

Portugal sollte die Kommission regelmäßig über die Ausführung der geplanten öffentlichen Ausgaben unterrichten, damit die Kommission beurteilen kann, inwieweit Portugal diese Ausgaben getätigt hat.

(36)

Bei dem Beschluss zur Leistung von finanziellem Beistand wurden der bestehende und der erwartete Bedarf Portugals sowie Anträge auf finanziellen Beistand nach der Verordnung (EU) 2020/672, die von anderen Mitgliedstaaten bereits eingereicht wurden oder noch eingereicht werden, berücksichtigt, und die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Solidarität, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz angewendet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1354 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Die Union stellt Portugal ein Darlehen in Höhe von maximal 6 234 462 488 EUR zur Verfügung. Die durchschnittliche Laufzeit des Darlehens beträgt höchstens 15 Jahre.

(2)   Der mit diesem Beschluss gewährte finanzielle Beistand ist ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten dieses Beschlusses 39 Monate lang verfügbar.“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die erste Tranche wird vorbehaltlich des Inkrafttretens der Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/672 freigegeben. Die Freigabe weiterer Tranchen erfolgt gemäß den Bedingungen dieser Darlehensvereinbarung oder gegebenenfalls vorbehaltlich des Inkrafttretens eines Addendums zur Darlehensvereinbarung oder einer geänderten Darlehensvereinbarung zwischen Portugal und der Kommission, die die ursprüngliche Darlehensvereinbarung ersetzt.“

2.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Portugal kann folgende Maßnahmen finanzieren:

a)

die Unterstützung für die Aufrechterhaltung von Arbeitsverträgen durch eine vorübergehende Unterbrechung der Arbeit oder eine Verkürzung der normalen Arbeitszeit gemäß den Artikeln 298 bis 308 des ‚Gesetzes Nr. 7/2009 vom 12. Februar‘, näher festgelegt in Artikel 142 des ‚Gesetzes Nr. 75-B/2020 vom 31. Dezember‘;

b)

die neue und vereinfachte besondere Unterstützung für die Aufrechterhaltung von Arbeitsverträgen durch eine vorübergehende Unterbrechung der Arbeit oder eine Verkürzung der normalen Arbeitszeit gemäß dem ‚Gesetzesdekret Nr. 10-G/2020 vom 26. März‘, zuletzt geändert durch Artikel 2 des ‚Gesetzesdekrets Nr. 27-B/2020 vom 19. Juni‘, näher festgelegt in Artikel 142 des ‚Gesetzes Nr. 75-B/2020 vom 31. Dezember‘;

c)

die besonderen Berufsbildungsprogramme für die Aufrechterhaltung von Arbeitsverträgen durch eine vorübergehende Unterbrechung der Arbeit oder eine Verkürzung der normalen Arbeitszeit gemäß Artikel 5 Absatz 2 und den Artikeln 7 bis 9 des ‚Gesetzesdekrets Nr. 10-G/2020 vom 26. März‘;

d)

die neue besondere Unterstützung für Unternehmen bei der Wiederaufnahme ihrer Geschäftstätigkeit gemäß den Artikeln 4 und 5 des ‚Gesetzesdekrets Nr. 27-B/2020 vom 19. Juni‘ und Artikel 14-A des ‚Gesetzesdekrets Nr. 46-A/2020 vom 30. Juli‘, zuletzt geändert durch Artikel 2 des ‚Gesetzesdekrets Nr. 32/2021 vom 12. Mai‘, näher festgelegt im ‚Regierungserlass Nr. 102-A/2021 vom 14. Mai‘;

e)

den neuen Zuschlag zur Einkommensstabilisierung für Beschäftigte, die von den in den Buchstaben a oder b genannten Förderregelungen für die Aufrechterhaltung von Arbeitsverträgen durch eine vorübergehende Unterbrechung der Arbeit oder eine Verkürzung der normalen Arbeitszeit gemäß Artikel 3 des ‚Gesetzesdekrets Nr. 27-B/2020 vom 19. Juni‘, zuletzt geändert durch Artikel 2 des ‚Gesetzesdekrets Nr. 58-A/2020 vom 14. August‘, profitieren;

f)

die neue und stufenweise besondere Unterstützung für die Aufrechterhaltung von Arbeitsverträgen durch eine vorübergehende Verkürzung der normalen Arbeitszeit gemäß Artikel 4 des ‚Gesetzesdekrets Nr. 46-A/2020 vom 30. Juli‘, zuletzt geändert durch Artikel 2 des ‚Gesetzes Nr. 71-A/2021 vom 13. August‘;

g)

die neue besondere Unterstützung für Selbstständige, Beschäftigte des informellen Sektors und Geschäftsführer gemäß Artikel 26 des ‚Gesetzesdekrets Nr. 10-A/2020 vom 13. März‘, zuletzt geändert durch Artikel 2 des ‚Gesetzesdekrets Nr. 31/2020 vom 11. August‘, sowie Artikel 325-G des ‚Gesetzes Nr. 2/2020 vom 31. März‘, der durch Artikel 3 des ‚Gesetzes Nr. 24-A/2020 vom 24. Juli‘ hinzugefügt wurde;

h)

die neue Familienzulage für Beschäftigte, die ihrer Arbeit nicht nachgehen können, weil sie ihre Kinder oder andere unterhaltsberechtigte Personen unter 12 Jahren oder Personen mit einer Behinderung oder einer chronischen Krankheit unabhängig vom Alter betreuen müssen, gemäß Artikel 23 des ‚Gesetzesdekrets Nr. 10-A/2020 vom 13. März‘, zuletzt geändert durch Artikel 3 des ‚Gesetzes Nr. 16/2021 vom 7. April‘;

i)

die neue besondere Unterstützung für die Aufrechterhaltung der Arbeitsverträge von Ausbildern vor dem Hintergrund der Stornierung von Berufsbildungsmaßnahmen gemäß dem ‚Regierungserlass Nr. 3485-C/2020 vom 19. März‘, dem ‚Regierungserlass Nr. 4395/2020 vom 10. April‘ und dem ‚Regierungserlass Nr. 5897-B/2020 vom 28. Mai‘;

j)

die regionalen beschäftigungsbezogenen Maßnahmen in der autonomen Region Azoren gemäß der ‚Entschließung des Rates der Regionalregierung der Azoren Nr. 97/2020 vom 8. April‘, der ‚Entschließung des Rates der Regionalregierung der Azoren Nr. 120/2020 vom 28. April‘, der ‚Entschließung des Rates der Regionalregierung der Azoren Nr. 128/2020 vom 5. Mai‘, der ‚Entschließung des Rates der Regionalregierung der Azoren Nr. 129/2020 vom 5. Mai‘, der ‚Entschließung des Rates der Regionalregierung der Azoren Nr. 195/2020 vom 15. Juli‘, der ‚Entschließung des Rates der Regionalregierung der Azoren Nr. 196/2020 vom 15. Juli‘ und der ‚Entschließung des Rates der Regionalregierung der Azoren Nr. 200/2020 vom 17. Juli‘;

k)

die regionalen beschäftigungsbezogenen Maßnahmen in der autonomen Region Madeira gemäß dem ‚Beschluss der Regionalregierung Madeiras Nr. 101/2020 vom 13. März‘ und dem ‚Erlass Nr. 133-B/2020 des Vizepräsidenten der Regionalregierung Madeiras und des Regionalsekretariats für soziale Eingliederung und Bürgerschaft vom 22. April‘;

l)

die neue Zulage für Beschäftigte und Selbstständige, die aufgrund einer prophylaktischen Quarantäne vorübergehend an der Ausübung ihrer Berufstätigkeit gehindert sind, gemäß Artikel 19 des ‚Gesetzesdekrets Nr. 10-A/2020 vom 13. März‘ in der Fassung des Artikels 2 des ‚Gesetzesdekrets Nr. 62-A/2020 vom 3. September‘ und Artikel 325-F des ‚Gesetzes Nr. 2/2020 vom 31. März‘ in der Fassung des Artikels 3 des ‚Gesetzes Nr. 27-A/2020 vom 24. Juli‘;

m)

das neue Krankengeld bei einer Erkrankung an COVID-19 gemäß dem ‚Erlass des Ministers für Arbeit, Solidarität und soziale Sicherheit und des Gesundheitsministers Nr. 2875-A/2020 vom 3. März‘, Artikel 20 des ‚Gesetzesdekrets 10-A/2020 vom 13. März‘ in der Fassung des Artikels 2 des ‚Gesetzesdekrets Nr. 62-A/2020 vom 3. September‘ und Artikel 325-F des ‚Gesetzes Nr. 2/2020 vom 31. März‘ in der Fassung des Artikels 3 des ‚Gesetzes Nr. 27-A/2020 vom 24. Juli‘;

n)

der Erwerb persönlicher Schutzausrüstung zur Verwendung am Arbeitsplatz, insbesondere in öffentlichen Krankenhäusern, Fachministerien, Gemeinden und in den autonomen Regionen Azoren und Madeira, gemäß der von der portugiesischen Generaldirektion für Gesundheit herausgegebenen ‚Norm Nr. 012/2020 vom 6. Mai‘, geändert am 14. Mai 2020, und der ‚Norm Nr. 013/2020 vom 10. Juni‘, geändert am 23. Juni 2020, und dem ‚Gesetzesdekret Nr. 10-A/2020 vom 13. März‘;

o)

die Hygienekampagne an Schulen, mit der die sichere Rückkehr von Lehrkräften, sonstigen Bediensteten und Schülern in die Schulen sichergestellt werden soll, gemäß dem ‚Gesetzesdekret Nr. 10-A/2020 vom 13. März‘;

p)

die Durchführung von COVID-19-Tests für stationäre Patienten und Beschäftigte öffentlicher Krankenhäuser sowie für Angestellte von Pflegeheimen und Kinderbetreuungseinrichtungen gemäß der von der portugiesischen Generaldirektion für Gesundheit herausgegebenen ‚Norm Nr. 012/2020 vom 6. Mai‘, geändert am 14. Mai 2020, und der ‚Norm Nr. 013/2020 vom 10. Juni‘, geändert am 23. Juni 2020;

q)

die neue besondere Ausgleichszahlung für Arbeitnehmer des nationalen Gesundheitsdienstes, die an der Bekämpfung des COVID-19-Ausbruchs beteiligt sind, gemäß Artikel 42-A des ‚Gesetzes Nr. 2/2020 vom 31. März‘ in der Fassung des Artikels 3 des ‚Gesetzes Nr. 27-A/2020 vom 24. Juli‘ und gemäß Artikel 291 des ‚Gesetzes Nr. 75-B/2020 vom 31. Dezember‘;

r)

die neue außerordentliche Unterstützung für Selbstständige, Arbeitnehmer ohne Zugang zu anderen Sozialschutzmechanismen und Führungskräfte, die infolge der COVID-19-Pandemie besonders starke Einkommenseinbußen erlitten haben, gemäß Artikel 156 des ‚Gesetzes Nr. 75-B/2020 vom 31. Dezember‘ unter den in dessen Nummer 2 Buchstaben c bis f festgelegten Voraussetzungen, näher festgelegt in der ‚Regierungsverordnung Nr. 19-A/2021 vom 25. Januar‘ und verlängert durch Artikel 12 des ‚Gesetzesdekrets Nr. 104/2021 vom 27. November‘;

s)

die neue Regelung zur sozialen Unterstützung von Künstlern, Autoren, Technikern und anderen Kunstschaffenden gemäß Nummer 2.5.1 des ‚Anhangs zur Entschließung des Ministerrats Nr. 41/2020 vom 6. Juni‘, näher festgelegt in den Artikeln 10 bis 12 der ‚Regierungsverordnung Nr. 180/2020 vom 3. August‘ und verlängert durch die Artikel 5 bis 7 des Anhangs der ‚Regierungsverordnung Nr. 37-A/2021 vom 15. Februar‘;

t)

die Regelung für die Einstellung zusätzlicher medizinischer Fachkräfte und die Leistung von Überstunden im nationalen Gesundheitsdienst, um zur Bewältigung pandemiebedingter Herausforderungen beizutragen, gemäß Artikel 6 des ‚Gesetzesdekrets Nr. 10-A/2020 vom 13. März‘ und den Artikeln 4 bis 8 des ‚Gesetzesdekrets Nr. 10-A/2021 vom 2. Februar‘.“

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Portugiesische Republik gerichtet.

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an den Adressaten wirksam.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 25. Oktober 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. SÍKELA


(1)  ABl. L 159 vom 20.5.2020, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1354 des Rates vom 25. September 2020 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für Portugal mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern (ABl. L 314 vom 29.9.2020, S. 49).

(3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2022/99 des Rates vom 25. Januar 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1354 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für Portugal mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern (ABl. L 17 vom 26.1.2022, S. 47).


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