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Document 32022D2079

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2079 des Rates vom 25. Oktober 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1348 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Republik Kroatien mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern

ST/12701/2022/INIT

ABl. L 280 vom 28.10.2022, p. 15–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2022/2079/oj

28.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 280/15


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/2079 DES RATES

vom 25. Oktober 2022

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1348 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Republik Kroatien mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID-19-Ausbruch (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Auf Antrag Kroatiens vom 6. August 2020 gewährte der Rat mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1348 (2) Kroatien finanziellen Beistand in Form eines Darlehens in Höhe von maximal 1 020 600 000 EUR mit einer durchschnittlichen Laufzeit von höchstens 15 Jahren und einem Bereitstellungszeitraum von 18 Monaten, um die nationalen Anstrengungen Kroatiens zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen dieses Ausbruchs für Arbeitnehmer und Selbständige zu ergänzen.

(2)

Das Darlehen war von Kroatien zu verwenden, um Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen gemäß Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1348 zu finanzieren.

(3)

Durch den COVID-19-Ausbruch wurde ein erheblicher Teil der Erwerbsbevölkerung in Kroatien dazu gezwungen, seine Arbeit ruhen zu lassen. Das hat in Kroatien zu wiederholten unvermittelten und heftigen Anstiegen der öffentlichen Ausgaben für die in Artikel 3 Buchstaben a und b des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1348 genannten Maßnahmen geführt.

(4)

Der COVID-19-Ausbruch und die von Kroatien in den Jahren 2020, 2021 und 2022 getroffenen Sondermaßnahmen, mit denen der Ausbruch und dessen sozioökonomische und gesundheitsbezogene Folgen eingedämmt werden sollten, hatten dramatische Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen. Im Jahr 2020 verzeichnete Kroatien ein öffentliches Defizit von 7,3 % und einen gesamtstaatlichen Schuldenstand von 87,3 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP); diese Werte waren Ende 2021 auf 2,9 % bzw. 79,8 % zurückgegangen. In ihrer Frühjahrsprognose 2022 ging die Kommission für Kroatien bis Ende 2022 von einem öffentlichen Defizit von 1,8 % und einem gesamtstaatlichen Schuldenstand von 73,1 % des BIP aus. Gemäß der Zwischenprognose der Kommission vom Sommer 2022 dürfte das BIP Kroatiens 2022 um 3,4 % steigen.

(5)

Am 25. Juli 2022 hat Kroatien die Union um weiteren finanziellen Beistand in Höhe von 550 000 000 EUR ersucht, um die 2020, 2021 und 2022 unternommenen nationalen Anstrengungen des Landes zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen dieses Ausbruchs für die Beschäftigten weiter zu ergänzen. Insbesondere hat Kroatien die in den Erwägungsgründen 6 bis 7 genannten Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen weiter ausgeweitet und geändert.

(6)

Kroatien hat auf der Grundlage des „Arbeitsmarktgesetzes“ (3) eine Maßnahme eingeführt, mit der die Löhne von Arbeitnehmern in Unternehmen kofinanziert werden, die einen Umsatzrückgang im Vergleich zu 2019 erlitten haben. Die Kriterien für den Umsatzrückgang sind folgende: ein Rückgang von 20 % im Zeitraum von März bis Mai 2020; von 50 % im Zeitraum von Juni bis Dezember 2020; ab Januar 2021 muss lediglich ein Rückgang des Umsatzes im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019 vorliegen, vorausgesetzt, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht beendet wird. Für März 2020 betrug die monatliche Unterstützung 3 250 HRK und ab April 2020 beträgt sie 4 000 HRK pro Vollzeitbeschäftigtem. Der Unterstützungsbetrag pro Beschäftigtem bleibt während des Zeitraums, während dessen die Maßnahme aktiv ist, unverändert, jedoch ändern sich im Laufe der Zeit abhängig von den wirtschaftlichen Bedingungen die förderfähigen Sektoren. Für den Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021 erhalten Unternehmen, die auf Beschluss der nationalen Behörden einem Lockdown unterliegen, Unterstützung pro Vollzeitbeschäftigtem, abhängig von der Anzahl der Tage des Lockdowns, wobei eine Obergrenze von 4 000 HRK für jeden vollen Monat im Lockdown besteht. Bei der Maßnahme handelt es sich um eine Verlängerung der in Artikel 3 Buchstabe a des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1348 beschriebenen Maßnahme gemäß dem vom Verwaltungsrat der kroatischen Arbeitsverwaltung (CES) am 20. März 2020 angenommenen und am 25. März, 7. April, 9. April, 6. Mai, 28. Mai, 18. Juni, 25. Juni, 10. Juli und 29. Juli, 7. September, 22. Oktober, 4. November und 4. Dezember 2020 geänderten Beschluss. Folgeänderungen durch den CES wurden im Jahr 2021 durch Beschlüsse vom 8. Januar, 21. Januar, 3. März, 15. April, 30. April, 31. Mai, 23. Juli, 25. August, 29. September, 15. Oktober und 4. November sowie im Jahr 2022 durch Beschlüsse vom 27. Januar und 31. Mai angenommen. Die Maßnahme wurde Ende Juni 2022 aufgehoben.

(7)

Darüber hinaus hat Kroatien auf der Grundlage des „Arbeitsmarktgesetzes“ eine Maßnahme eingeführt, mit der die vorübergehende Verringerung der Arbeitszeit im Zeitraum zwischen Juni 2020 und Dezember 2022 in Unternehmen mit zehn oder mehr Beschäftigten beliebiger Sektoren bezuschusst wird. Die Vorrausetzungen für die Inanspruchnahme dieser Maßnahme ist ein Rückgang der aggregierten monatlichen Arbeitsstunden aller Vollzeitbeschäftigten um mindestens 10 % in Bezug auf einen Arbeitgeber bzw. um 20 % in Bezug auf einen einzelnen Geschäftsbereich in dem Monat für den die Unterstützung gewährt wird. Der Arbeitgeber, der die Unterstützung beantragt, ist überdies verpflichtet, eine Verbindung zwischen den Auswirkungen des COVID-19 Ausbruchs auf sein Unternehmen und dem erwarteten Rückgang aufzuzeigen, insbesondere durch Nachweis eines Umsatzrückgangs in dem Monat, für den die Unterstützung gewährt wird, im Vergleich zum entsprechenden Monat in 2019 bzw. für die Monate Januar und Februar 2022 ausnahmsweise im Vergleich zum entsprechenden Monat in 2020. Der Beantragung der Maßnahme wird in dem Monat eingereicht, der demjenigen, für den die Unterstützung gewährt wird, vorangeht. Mit dieser Maßnahme können monatlich bis zu 2 000 HRK pro Beschäftigtem finanziert werden. Bei der Maßnahme handelt es sich um eine Verlängerung der in Artikel 3 Buchstabe b des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1348 beschriebenen Maßnahme gemäß dem vom Verwaltungsrat der kroatischen Arbeitsverwaltung (CES) am 29. Juni 2020 angenommenen und am 10. Juli und 22. Oktober 2020 geänderten Beschluss, der am 8. Januar 2021 und 27. Januar 2022 erneut geändert wurde. Die Maßnahme soll bis Ende Dezember 2022 umgesetzt werden.

(8)

Kroatien erfüllt die Bedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/672 für ein Ersuchen um finanziellen Beistand. Kroatien hat der Kommission angemessene Nachweise darüber vorgelegt, dass die tatsächlichen öffentlichen Ausgaben infolge der nationalen Maßnahmen zur Eindämmung der sozioökonomischen Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs seit dem 1. Februar 2020 bis Ende April 2022 um 2 220 567 523 EUR gestiegen sind. Hierbei handelt es sich um einen unvermittelten und heftigen Anstieg, da dieser auch auf eine Ausweitung oder Änderung bestehender nationaler Maßnahmen in unmittelbarem Zusammenhang mit den Kurzarbeitsregelungen und ähnlichen Maßnahmen, die einen beträchtlichen Anteil der Unternehmen und Erwerbsbevölkerung in Kroatien betreffen, zurückzuführen ist. Kroatien beabsichtigt, 631 536 540 EUR des erhöhten Ausgabenbetrags aus Unionsmitteln und 18 430 983 EUR aus Eigenmitteln zu finanzieren.

(9)

Die Kommission hat Kroatien konsultiert und den unvermittelten und heftigen Anstieg der tatsächlichen öffentlichen Ausgaben, der unmittelbar auf Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen zurückzuführen ist, auf die im Antrag vom 25. Juli 2022 Bezug genommen wird, gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2020/672 überprüft.

(10)

Daher sollte Kroatien finanzieller Beistand gewährt werden, um das Land bei der Eindämmung der sozioökonomischen Auswirkungen der durch den COVID-19-Ausbruch verursachten gravierenden wirtschaftlichen Störung zu unterstützen. Die Kommission sollte die Entscheidungen über Laufzeiten, Umfang und Freigabe der Tranchen und Teilbeträge in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden treffen.

(11)

Da der im Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1348 angegebene Bereitstellungszeitraum abgelaufen ist, ist ein neuer Bereitstellungszeitraum für den zusätzlichen finanziellen Beistand erforderlich. Der mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1348 gewährte Bereitstellungszeitraum für finanziellen Beistand von 18 Monaten sollte um 21 Monate verlängert werden, sodass der gesamte Bereitstellungszeitraum sich auf 39 Monate ab dem ersten Tag nach dem Inkrafttreten des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1348 belaufen sollte.

(12)

Kroatien und die Kommission sollten diesem Beschluss in der Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/672 Rechnung tragen.

(13)

Dieser Beschluss sollte das Ergebnis etwaiger Verfahren, die möglicherweise wegen einer Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts eingeleitet werden, insbesondere nach Maßgabe der Artikel 107 und 108 des Vertrags, unberührt lassen. Er enthebt die Mitgliedstaaten keinesfalls ihrer Pflicht, etwaige staatliche Beihilfen gemäß Artikel 108 des Vertrags bei der Kommission zu melden.

(14)

Kroatien sollte die Kommission regelmäßig über die Ausführung der geplanten öffentlichen Ausgaben unterrichten, damit die Kommission beurteilen kann, inwieweit Kroatien diese Ausgaben getätigt hat.

(15)

Bei dem Beschluss zur Leistung von finanziellem Beistand wurden der bestehende und der erwartete Bedarf Kroatiens sowie Anträge auf finanziellen Beistand nach der Verordnung (EU) 2020/672, die von anderen Mitgliedstaaten bereits eingereicht wurden oder noch eingereicht werden, berücksichtigt und die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Solidarität, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz angewendet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1348 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Die Union stellt Kroatien ein Darlehen in Höhe von maximal 1 570 600 000 EUR zur Verfügung. Die durchschnittliche Laufzeit des Darlehens beträgt höchstens 15 Jahre.

(2)   Der mit diesem Beschluss gewährte finanzielle Beistand ist ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten dieses Beschlusses 39 Monate lang verfügbar.“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die erste Tranche wird vorbehaltlich des Inkrafttretens der Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/672 freigegeben. Die Freigabe weiterer Tranchen erfolgt gemäß den Bedingungen dieser Darlehensvereinbarung oder gegebenenfalls vorbehaltlich des Inkrafttretens eines Addendums zur Darlehensvereinbarung oder einer geänderten Darlehensvereinbarung zwischen Kroatien und der Kommission, die die ursprüngliche Darlehensvereinbarung ersetzt.“

2.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Kroatien kann folgende Maßnahmen finanzieren:

a)

die Zuschüsse für den Erhalt von Arbeitsplätzen in von COVID-19 betroffenen Sektoren gemäß den Artikeln 35 und 36 des „Arbeitsmarktgesetzes“ sowie gemäß dem kroatischen „Beschluss der Arbeitsverwaltung vom 20. März 2020“ in der zuletzt durch Beschluss vom 31. Mai 2022 geänderten Fassung; sowie

b)

die Hilfe für eine Arbeitszeitverkürzung gemäß den Artikeln 35 und 36 des ‚Arbeitsmarktgesetzes‘ und dem kroatischen ‚Beschluss der Arbeitsverwaltung vom 29. Juni 2020‘ in der zuletzt durch Beschluss vom 27. Januar 2022 geänderten Fassung.“

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Republik Kroatien gerichtet.

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an den Adressaten wirksam.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 25. Oktober 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. SÍKELA


(1)  ABl. L 159 vom 20.5.2020, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1348 des Rates vom 25. September 2020 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Republik Kroatien mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern (ABl. L 314 vom 29.9.2020, S. 28).

(3)  OG 118/18, 32/20, 18/22.


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