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Document 32022D1851
Council Decision (EU) 2022/1851 of 29 September 2022 on the position to be taken on behalf of the Union within the Joint Committee established by the Framework Agreement on Partnership and Cooperation between the European Union and its Member States, of the one part, and Mongolia, of the other part, concerning the establishment of a specialised working group on development cooperation
Beschluss (EU) 2022/1851 des Rates vom 29. September 2022 über den Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit dem Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits eingesetzten Gemischten Ausschuss im Zusammenhang mit der geplanten Annahme eines Beschlusses über die Einsetzung einer Facharbeitsgruppe für Entwicklungszusammenarbeit zu vertreten ist
Beschluss (EU) 2022/1851 des Rates vom 29. September 2022 über den Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit dem Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits eingesetzten Gemischten Ausschuss im Zusammenhang mit der geplanten Annahme eines Beschlusses über die Einsetzung einer Facharbeitsgruppe für Entwicklungszusammenarbeit zu vertreten ist
ST/12066/2022/INIT
ABl. L 257 vom 5.10.2022, p. 8–9
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
5.10.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 257/8 |
BESCHLUSS (EU) 2022/1851 DES RATES
vom 29. September 2022
über den Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit dem Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits eingesetzten Gemischten Ausschuss im Zusammenhang mit der geplanten Annahme eines Beschlusses über die Einsetzung einer Facharbeitsgruppe für Entwicklungszusammenarbeit zu vertreten ist
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 209 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2017/2270 des Rates (2) geschlossen und trat am 1. November 2017 in Kraft. |
(2) |
Nach dem Abkommen kann der durch das Abkommen eingerichtete Gemeinsame Ausschuss (im Folgenden „Gemeinsamer Ausschuss“) Facharbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei der Ausführung seiner Aufgaben unterstützen. Diese Arbeitsgruppen erstatten dem Gemischten Ausschuss in jeder seiner Sitzungen ausführlich Bericht über ihre Tätigkeit. |
(3) |
Die Union und die Mongolei haben ihr Interesse an der Einsetzung einer Facharbeitsgruppe für Entwicklungszusammenarbeit bekundet, die der Formalisierung und Vertiefung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien dienen und Input für die Arbeit des Gemischten Ausschusses geben soll. |
(4) |
Der Gemischte Ausschuss soll auf seiner vierten Sitzung oder gegebenenfalls vor dieser Sitzung im Wege des schriftlichen Verfahrens gemäß seiner Geschäftsordnung einen Beschluss über die Einsetzung einer Facharbeitsgruppe für Entwicklungszusammenarbeit und die Annahme ihres Mandats erlassen. |
(5) |
Da der Beschluss für die Union verbindlich sein wird, sollte der im Namen der Union im Gemischten Ausschuss zu vertretende Standpunkt festgelegt werden. |
(6) |
Der Standpunkt der Union im Gemeinsamen Ausschuss sollte daher auf dem beigefügten Beschlussentwurf beruhen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der vierten Sitzung des Gemischten Ausschusses oder gegebenenfalls vor dieser Sitzung im Wege des schriftlichen Verfahrens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
(2) Geringfügigen Änderungen des Entwurfs des Beschlusses des Gemischten Ausschusses können die Vertreter der Union im Gemischten Ausschuss ohne weiteren Beschluss des Rates zustimmen.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 29. September 2022.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. SÍKELA
(1) ABl. L 326 vom 9.12.2017, S. 7.
(2) Beschluss (EU) 2017/2270 des Rates vom 9. Oktober 2017 über den Abschluss des Rahmenabkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits (ABl. L 326 vom 9.12.2017, S. 5).