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Document 32022D1449

    Beschluss (EU) 2022/1449 des Rates vom 18. Juli 2022 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Union, des Protokolls über die Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Cookinseln

    ST/12640/2021/INIT

    ABl. L 228 vom 2.9.2022, p. 5–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/1449/oj

    Related international agreement

    2.9.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 228/5


    BESCHLUSS (EU) 2022/1449 DES RATES

    vom 18. Juli 2022

    über den Abschluss, im Namen der Europäischen Union, des Protokolls über die Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Cookinseln

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v und Artikel 218 Absatz 7,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Das partnerschaftliche Fischereiabkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Cookinseln (2) (im Folgenden „Abkommen“) wurde mit dem Beschluss (EU) 2017/418 des Rates (3) abgeschlossen.

    (2)

    Im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2021/2277 des Rates (4) wurde das Protokoll zur Durchführung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Cookinseln (im Folgenden „Protokoll“) am 17. Dezember 2021 vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnet.

    (3)

    Mit dem Protokoll sollen die Union und die Regierung der Cookinseln in die Lage versetzt werden, weiterhin zusammenzuarbeiten, um eine nachhaltige Fischereipolitik und eine verantwortungsvolle Nutzung der Fischereiressourcen in den Fischereigewässern der Cookinseln im Einklang mit dem vom Unionsrecht anerkannten Ziel der Erhaltung der biologischen Meeresschätze zu fördern und Unionsschiffen die Fischerei in diesen Gewässern zu ermöglichen.

    (4)

    Das Protokoll sollte genehmigt werden.

    (5)

    Mit Artikel 6 des Abkommens wird ein mit der Überwachung der Anwendung des Abkommens und seines Durchführungsprotokolls betrauter Gemischter Ausschuss eingesetzt. Ferner kann der Gemischte Ausschuss gemäß Artikel 5 des Protokolls bestimmte Änderungen des Protokolls genehmigen. Um die Genehmigung solcher Änderungen zu erleichtern, sollte die Kommission ermächtigt werden, sie unter bestimmten materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen und Bedingungen nach einem vereinfachten Verfahren im Namen der Union zu genehmigen.

    (6)

    Der Standpunkt der Union zu den vorgeschlagenen Änderungen des Protokolls sollte vom Rat festgelegt werden. Die vorgeschlagenen Änderungen sollten genehmigt werden, sofern diese Änderungen nicht von einer Sperrminorität von Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union abgelehnt werden.

    (7)

    Angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung der Fischereitätigkeiten der Union in den Fanggebieten der Cookinseln und der Notwendigkeit, die Unterbrechung dieser Tätigkeiten bei Auslaufen des derzeitigen Protokolls am 13. November 2021 zu vermeiden, sollte das Protokoll so bald wie möglich in Kraft treten.

    (8)

    Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) angehört und hat am 3. November 2021 eine Stellungnahme abgegeben —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Das Protokoll zur Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Cookinseln (im Folgenden „Protokoll“) wird im Namen der Union genehmigt (6).

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 12 des Protokolls vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor (7).

    Artikel 3

    Die Kommission wird ermächtigt, gemäß den im Anhang dieses Beschlusses festgelegten Bedingungen und Bestimmungen und im Namen der Union die Änderungen des Protokolls zu genehmigen, die vom Gemischten Ausschuss zu verabschieden sind.

    Artikel 4

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 18. Juli 2022.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    Z. NEKULA


    (1)  Zustimmung vom 5. Juli 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (2)  ABl. L 131 vom 20.5.2016, S. 3.

    (3)  Beschluss (EU) 2017/418 des Rates vom 28. Februar 2017 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Cookinseln und des dazugehörigen Durchführungsprotokolls (ABl. L 64 vom 10.3.2017, S. 1).

    (4)  Beschluss (EU) 2021/2277 des Rates vom 11. November 2021 über die Unterzeichnung, im Namen der Europäischen Union, und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Cookinseln (ABl. L 463 vom 28.12.2021, S. 1).

    (5)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

    (6)  Der Wortlaut des Abkommens ist in ABl. L 463 vom 28.12.2021, S. 3, veröffentlicht.

    (7)  Der Tag des Inkrafttretens des Protokolls wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


    ANHANG

    VERFAHREN FÜR DIE GENEHMIGUNG DER VOM GEMISCHTEN AUSSCHUSS ZU VERABSCHIEDENDEN ÄNDERUNGEN DES PROTOKOLLS

    Hat der Gemischte Ausschuss Änderungen des Protokolls gemäß Artikel 6 Absatz 3 des Abkommens und des Artikels 5 des Protokolls zu verabschieden, so ist die Kommission ermächtigt, die vorgeschlagenen Änderungen im Namen der Union unter folgenden Bedingungen zu genehmigen:

    1.

    Die Kommission stellt sicher, dass die Genehmigung im Namen der Union

    a)

    den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik entspricht;

    b)

    mit den einschlägigen Vorschriften übereinstimmt, die von den regionalen Fischereiorganisationen und im Rahmen der gemeinsamen Bewirtschaftung durch Küstenstaaten verabschiedet wurden;

    c)

    den jüngsten statistischen, biologischen und anderen einschlägigen Informationen, die der Kommission übermittelt wurden, Rechnung trägt.

    2.

    Bevor die Kommission vorgeschlagene Änderungen im Namen der Union genehmigt, legt sie diese rechtzeitig vor der betreffenden Sitzung des Gemischten Ausschusses dem Rat vor.

    3.

    Die Übereinstimmung der vorgeschlagenen Änderungen mit den Kriterien in Nummer 1 wird vom Rat überprüft.

    4.

    Die vorgeschlagenen Änderungen werden von der Kommission im Namen der Union genehmigt, sofern sie nicht von einer der Sperrminorität im Rat entsprechenden Zahl von Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union abgelehnt werden. Bei Vorliegen einer solchen Sperrminorität lehnt die Kommission die vorgeschlagenen Änderungen im Namen der Union ab.

    5.

    Sollte bei weiteren Sitzungen des Gemischten Ausschusses, auch Sitzungen vor Ort, keine Einigung erzielt werden können, so wird die Angelegenheit gemäß dem Verfahren der Nummern 2, 3 und 4 erneut dem Rat vorgelegt, damit neue Elemente in den Standpunkt der Union einfließen können.

    6.

    Die Kommission ist aufgefordert, rechtzeitig alle Schritte zu unternehmen, die als Folgemaßnahmen zu der Entscheidung des Gemischten Ausschusses notwendig sind, gegebenenfalls auch die Veröffentlichung der betreffenden Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Union und die Vorlage aller für die Durchführung dieser Entscheidung erforderlichen Vorschläge.

    In anderen Angelegenheiten, die nicht Änderungen des Protokolls gemäß Artikel 6 des Abkommens betreffen, wird der von der Union im Gemischten Ausschuss zu vertretende Standpunkt gemäß den Verträgen und üblichen Verfahrensweisen festgelegt.


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