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Document 32022D1377

    Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1377 der Kommission vom 4. August 2022 zur Änderung des Anhangs der Entscheidung 2007/453/EG in Bezug auf den BSE-Status Frankreichs (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 5507) (Text von Bedeutung für den EWR)

    C/2022/5507

    ABl. L 206 vom 8.8.2022, p. 51–54 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2022/1377/oj

    8.8.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 206/51


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/1377 DER KOMMISSION

    vom 4. August 2022

    zur Änderung des Anhangs der Entscheidung 2007/453/EG in Bezug auf den BSE-Status Frankreichs

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 5507)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind die Mitgliedstaaten, Drittländer oder Gebiete davon (im Folgenden die „Länder oder Gebiete“) je nach ihrem Status in Bezug auf die bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE) in eine der folgenden drei Kategorien einzustufen: vernachlässigbares BSE-Risiko, kontrolliertes BSE-Risiko und unbestimmtes BSE-Risiko.

    (2)

    In Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ist festgelegt, dass eine Neubewertung der BSE-Einstufung auf Unionsebene beschlossen werden kann, wenn die Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) ein Land, das einen Antrag stellt, in eine der drei BSE-Kategorien eingeteilt hat.

    (3)

    Im Anhang der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission (2) ist der BSE-Status von Ländern oder Gebieten je nach ihrem BSE-Risiko in Teil A, B oder C aufgeführt. Die in Teil A dieses Anhangs aufgeführten Länder oder Gebiete gelten als Länder oder Gebiete mit vernachlässigbarem BSE-Risiko, die in Teil B dieses Anhangs aufgeführten Länder oder Gebiete als Länder oder Gebiete mit kontrolliertem BSE-Risiko, während gemäß Teil C dieses Anhangs die nicht in Teil A oder Teil B aufgeführten Länder oder Gebiete als Länder oder Gebiete mit unbestimmtem BSE-Risiko gelten.

    (4)

    Frankreich fällt derzeit als Land mit kontrolliertem BSE-Risiko unter Teil B des Anhangs der Entscheidung 2007/453/EG.

    (5)

    Am 24. Mai 2022 nahm die Weltversammlung der OIE-Delegierten die Entschließung Nr. 15 „Anerkennung des BSE-Risikostatus von Mitgliedstaaten“ (3) an, die am 27. Mai 2022 in Kraft treten sollte. In dieser Entschließung wurde das BSE-Risiko Frankreichs nach Maßgabe des OIE-Gesundheitskodex für Landtiere als vernachlässigbar eingestuft. Nach einer Neubewertung der Lage auf Unionsebene aufgrund der OIE-Entschließung Nr. 15 ist die Kommission zu der Auffassung gelangt, dass der neue OIE-Status Frankreichs in Bezug auf BSE im Anhang der Entscheidung 2007/453/EG berücksichtigt werden sollte.

    (6)

    Die Liste der Länder oder Gebiete im Anhang der Entscheidung 2007/453/EG sollte daher geändert werden, sodass Frankreich in Teil A unter den Ländern oder Gebieten mit vernachlässigbarem BSE-Risiko aufgeführt wird.

    (7)

    Der Anhang der Entscheidung 2007/453/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

    (8)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Anhang der Entscheidung 2007/453/EG erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 4. August 2022

    Für die Kommission

    Stella KYRIAKIDES

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.

    (2)  Entscheidung 2007/453/EG der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84).

    (3)  https://www.woah.org/app/uploads/2022/05/a-r15-2022-bse-final-1.pdf


    ANHANG

    Der Anhang der Entscheidung 2007/453/EG erhält folgende Fassung:

    „ANHANG

    LISTE DER LÄNDER ODER GEBIETE

    A.   Länder oder Gebiete mit vernachlässigbarem BSE-Risiko

    Mitgliedstaaten

    Belgien

    Bulgarien

    Tschechien

    Dänemark

    Deutschland

    Estland

    Irland

    Spanien

    Frankreich

    Kroatien

    Italien

    Zypern

    Lettland

    Litauen

    Luxemburg

    Ungarn

    Malta

    Niederlande

    Österreich

    Polen

    Portugal

    Rumänien

    Slowenien

    Slowakei

    Finnland

    Schweden

    Gebiete der Mitgliedstaaten  (*1)

    Nordirland

    Länder der Europäischen Freihandelsassoziation

    Island

    Liechtenstein

    Norwegen

    Schweiz

    Drittländer

    Argentinien

    Australien

    Brasilien

    Kanada

    Chile

    Kolumbien

    Costa Rica

    Indien

    Israel

    Japan

    Jersey

    Namibia

    Neuseeland

    Panama

    Paraguay

    Peru

    Serbien (*2)

    Singapur

    Vereinigte Staaten

    Uruguay

    B.   Länder oder Gebiete mit kontrolliertem BSE-Risiko

    Mitgliedstaaten

    Griechenland

    Drittländer

    Mexiko

    Nicaragua

    Südkorea

    Taiwan

    Vereinigtes Königreich (außer Nordirland)

    C.   Länder oder Gebiete mit unbestimmtem BSE-Risiko

    Länder oder Gebiete, die nicht unter Buchstabe A oder B aufgeführt sind


    (*1)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls schließen Verweise auf Mitgliedstaaten für die Zwecke dieses Anhangs das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.

    (*2)  Gemäß Artikel 135 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits (ABl. L 278 vom 18.10.2013, S. 16).“


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