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Document 32022D0568

Beschluss (EU) 2022/568 des Rates vom 4. April 2022 über den im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits eingesetzten Sonderausschuss für Zollfragen und Handelserleichterungen im Hinblick auf die Annahme der Geschäftsordnung des Sonderausschusses für Zollfragen und Handelserleichterungen zu vertretenden Standpunkt

ST/7222/2022/INIT

ABl. L 109 vom 8.4.2022, p. 52–57 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/568/oj

8.4.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 109/52


BESCHLUSS (EU) 2022/568 DES RATES

vom 4. April 2022

über den im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits eingesetzten Sonderausschuss für Zollfragen und Handelserleichterungen im Hinblick auf die Annahme der Geschäftsordnung des Sonderausschusses für Zollfragen und Handelserleichterungen zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den der SADC angehörenden WPA-Staaten andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde von der Union und ihren Mitgliedstaaten am 10. Juni 2016 unterzeichnet. Es wird seit dem 10. Oktober 2016 zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Botsuana, Lesotho, Namibia, Eswatini und Südafrika andererseits und seit dem 4. Februar 2018 zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Mosambik andererseits vorläufig angewandt.

(2)

Der Sonderausschuss für Zollfragen und Handelserleichterungen wurde gemäß Artikel 50 Absatz 1 des Abkommens eingesetzt.

(3)

Gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe f des Abkommens gibt sich der Sonderausschuss für Zollfragen und Handelserleichterungen eine Geschäftsordnung.

(4)

Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union im Sonderausschuss für Zollfragen und Handelserleichterungen zu vertretenden Standpunkt zu Annahme von dessen Geschäftsordnung festzulegen.

(5)

Der Standpunkt der Union im Sonderausschuss für Zollfragen und Handelserleichterungen zur Annahme seiner Geschäftsordnung sollte auf dem Entwurf eines Beschlusses des Ausschusses beruhen, der diesem Beschluss beigefügt ist —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit Artikel 50 des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den WPA-Staaten der SADC andererseits eingesetzten Sonderausschuss für Zollfragen und Handelserleichterungen über die Annahme von dessen Geschäftsordnung zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses dieses Ausschusses, der diesem Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 4. April 2022.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

R. BACHELOT-NARQUIN


(1)  ABl. L 250 vom 16.9.2016, S. 3.


Entwurf

BESCHLUSS Nr. [...] DES SONDERAUSSCHUSSES FÜR ZOLLFRAGEN UND HANDELSERLEICHTERUNGEN

vom …

in Bezug auf seine Geschäftsordnung

DER SONDERAUSSCHUSS FÜR ZOLLFRAGEN UND HANDELSERLEICHTERUNGEN —

gestützt auf das am 10. Juni 2016 in Kasane unterzeichnete Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe f —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Die Geschäftsordnung des Sonderausschusses für Zollfragen und Handelserleichterungen wird im Anhang festgelegt.

Dieser Beschluss tritt am ... in Kraft.

Geschehen zu ...

 


ANHANG

GESCHÄFTSORDNUNG DES SONDERAUSSCHUSSES FÜR ZOLLFRAGEN UND HANDELSERLEICHTERUNGEN

KAPITEL I

Organisation

Artikel 1

Zusammensetzung und Vorsitz

(1)   Der nach Artikel 50 des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzte Sonderausschuss für Zollfragen und Handelserleichterungen nimmt seine Aufgaben gemäß Artikel 50 des Abkommens wahr.

(2)   Die in dieser Geschäftsordnung verwendete Bezeichnung „Vertragsparteien“ ist im Sinne des Artikels 104 des Abkommens zu verstehen.

(3)   Gemäß Artikel 50 Absatz 1 des Abkommens setzt sich der Sonderausschuss für Zollfragen und Handelserleichterungen aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen.

(4)   Gemäß Artikel 50 Absatz 4 des Abkommens wird der Vorsitz im Sonderausschuss für Zollfragen und Handelserleichterungen abwechselnd von einem Beamten der Europäischen Kommission und einem Beamten der SADC-WPA-Staaten geführt. Der Vorsitz der ersten Sitzung des Sonderausschusses für Zollfragen und Handelserleichterungen wird von einem Beamten der Europäischen Kommission und einem Beamten der SADC-WPA-Staaten gemeinsam geführt.

(5)   Das Mandat für den ersten Zeitraum beginnt am Tag der ersten Sitzung des Sonderausschusses für Zollfragen und Handelserleichterungen und endet am 31. Dezember desselben Jahres.

Artikel 2

Sitzungen

(1)   Der Sonderausschuss für Zollfragen und Handelserleichterungen tritt einmal jährlich oder auf Ersuchen einer Vertragspartei zusammen. Die Sitzungen finden abwechselnd in Brüssel und im Hoheitsgebiet eines der SADC-WPA-Staaten statt, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.

(2)   Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, werden die Sitzungen des Sonderausschusses für Zollfragen und Handelserleichterungen von der Vertragspartei, die den Vorsitz innehat, nach Konsultation der anderen Vertragspartei einberufen.

Artikel 3

Beobachter

Der Sonderausschuss für Zollfragen und Handelserleichterungen kann beschließen, auf Ad-hoc-Basis Beobachter einzuladen, und bestimmen, an welchen Tagesordnungspunkten diese Beobachter teilnehmen können.

Artikel 4

Sekretariat

(1)   Die Vertragspartei, die die Sitzung des Sonderausschusses für Zollfragen und Handelserleichterungen ausrichtet, fungiert als Sekretariat.

(2)   Findet die Sitzung auf elektronischem Wege statt, so nimmt die Vertragspartei, die den Vorsitz innehat, die Sekretariatsgeschäfte wahr.

KAPITEL II

Arbeitsweise

Artikel 5

Unterlagen

Stützt sich der Sonderausschuss für Zollfragen und Handelserleichterungen bei seinen Beratungen auf schriftliche Unterlagen, so werden diese von seinem Sekretariat nummeriert und als Unterlagen des Sonderausschusses für Zollfragen und Handelserleichterungen verteilt.

Artikel 6

Einberufung und Tagesordnung der Sitzungen

(1)   Spätestens 30 Tage im Voraus unterrichtet das Sekretariat die Vertragsparteien von der Einberufung einer Sitzung und ersucht um Beiträge für die Tagesordnung. Bei dringenden Fragen und/oder unvorhergesehenen Umständen kann die Sitzung kurzfristig einberufen werden.

(2)   Das Sekretariat des Sonderausschusses für Zollfragen und Handelserleichterungen stellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf. Es übermittelt diese vorläufige Tagesordnung spätestens 14 Tage vor Beginn der Sitzung an den Vorsitz und die Mitglieder des Sonderausschusses für Zollfragen und Handelserleichterungen.

(3)   Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die dem Sekretariat des Sonderausschusses für Zollfragen und Handelserleichterungen ein Antrag einer Vertragspartei auf Aufnahme in die Tagesordnung zugegangen ist.

(4)   Die Tagesordnung wird vom Sonderausschuss für Zollfragen und Handelserleichterungen zu Beginn jeder Sitzung angenommen. Die Aufnahme von Punkten, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, erfordert die Zustimmung der Vertragsparteien.

(5)   Der Vorsitz des Sonderausschusses für Zollfragen und Handelserleichterungen kann im Einvernehmen mit allen Vertragsparteien Sachverständige zu den Sitzungen einladen, damit sie Auskunft zu spezifischen Themen erteilen.

Artikel 7

Sitzungsbericht

Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, wird der Bericht über jede Sitzung vom Sekretariat des Sonderausschusses für Zollfragen und Handelserleichterungen erstellt und am Ende jeder Sitzung angenommen.

Artikel 8

Beschlüsse und Empfehlungen

(1)   Der Sonderausschuss für Zollfragen und Handelserleichterungen fasst in den in dem Abkommen vorgesehenen Fällen oder in den Bereichen, für die dem Ausschuss die Befugnis vom Gemeinsamen Rat oder dem Handels- und Entwicklungsausschuss übertragen worden ist, einvernehmlich Beschlüsse und spricht Empfehlungen aus.

(2)   In den Fällen, in denen der Sonderausschuss für Zollfragen und Handelserleichterungen nach dem Abkommen befugt ist, Beschlüsse oder Empfehlungen anzunehmen, oder ihm diese Befugnis vom Gemeinsamen Rat oder dem Handels- und Entwicklungsausschuss übertragen worden ist, tragen diese in den Sitzungsberichten die Überschrift „Beschluss“ beziehungsweise „Empfehlung“. Das Sekretariat des Sonderausschusses für Zollfragen und Handelserleichterungen versieht alle angenommenen Beschlüsse oder Empfehlungen mit einer laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme sowie der Bezeichnung ihres Gegenstands. In allen Beschlüssen oder Empfehlungen wird das Datum ihres Inkrafttretens angegeben.

(3)   Falls ein SADC-WPA-Staat nicht an der Sitzung teilnehmen kann, teilt das Sekretariat dem Mitglied die Beschlüsse und/oder Empfehlungen der Sitzung mit. Der betreffende SADC-WPA-Staat übermittelt binnen 10 Kalendertagen ab dem Versand der Beschlüsse und/oder Empfehlungen eine schriftliche Antwort und gibt an, mit welchen Beschlüssen und/oder Empfehlungen er nicht einverstanden ist, und begründet dies. Ohne eine solche schriftliche Antwort binnen 10 Kalendertagen gelten die Beschlüsse und/oder die Empfehlungen als angenommen. Ist der SADC-WPA-Staat, der nicht an der Sitzung teilgenommen hat, mit den Beschlüssen und/oder Empfehlungen nicht einverstanden, so kommt das Verfahren nach Absatz 4 zur Anwendung.

(4)   Zwischen den Sitzungen kann der Sonderausschuss für Zollfragen und Handelserleichterungen im schriftlichen Verfahren Beschlüsse oder Empfehlungen annehmen, sofern beide Vertragsparteien zustimmen. Das schriftliche Verfahren erfolgt in Form eines Notenwechsels zwischen den Vertretern der Vertragsparteien.

(5)   Die vom Sonderausschuss für Zollfragen und Handelserleichterungen angenommenen Beschlüsse und Empfehlungen werden authentifiziert, indem eine von einem Vertreter der Europäischen Union und einem Vertreter der SADC-WPA-Staaten unterzeichnete beglaubigte Kopie für jede Vertragspartei ausgestellt wird.

Artikel 9

Zugang der Öffentlichkeit

(1)   Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Sitzungen des Sonderausschusses für Zollfragen und Handelserleichterungen nicht öffentlich.

(2)   Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse und Empfehlungen des Sonderausschusses für Zollfragen und Handelserleichterungen zu veröffentlichen.

KAPITEL III

Schlussbestimmungen

Artikel 10

Ausgaben

(1)   Jede Vertragspartei trägt die Personal-, Reise- und Aufenthalts- sowie Post- und Telekommunikationskosten, die ihr aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Sonderausschusses für Zollfragen und Handelserleichterungen entstehen.

(2)   Die Kosten für die Organisation der Sitzungen, die Bereitstellung von Dolmetschleistungen und die Vervielfältigung der Unterlagen werden von der Vertragspartei getragen, welche die Sitzung ausrichtet.

Artikel 11

Änderung der Geschäftsordnung

Diese Geschäftsordnung kann schriftlich durch einen Beschluss des Sonderausschusses für Zollfragen und Handelserleichterungen im Einklang mit Artikel 8 geändert werden.


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