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Document 32021R1820

    Durchführungsverordnung (EU) 2021/1820 der Kommission vom 18. Oktober 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/325 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren hochfester Garne aus Polyestern mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

    C/2021/7329

    ABl. L 369 vom 19.10.2021, p. 3–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 12/05/2023

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/1820/oj

    19.10.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 369/3


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1820 DER KOMMISSION

    vom 18. Oktober 2021

    zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/325 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren hochfester Garne aus Polyestern mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 11,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Für die Einfuhren hochfester Garne aus Polyestern mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Union gelten für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller aus der VR China Antidumpingzollsätze von 5,1 % bis 9,8 %. Für die mitarbeitenden ausführenden Hersteller, die nicht in die Stichprobe einbezogen waren, wurde ein Zollsatz von 5,3 % festgesetzt. Darüber hinaus wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1105/2010 des Rates (2) . auf die Einfuhren hochfester Garne aus Polyestern ein landesweiter Zollsatz von 9,8 % eingeführt.

    (2)

    Nach einer Auslaufüberprüfung wurden die ursprünglichen Maßnahmen mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/325 der Kommission (3) um weitere fünf Jahre verlängert.

    (3)

    In der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1706 der Kommission (4) kam die Kommission zu dem Schluss, dass das Unternehmen Wuxi Solead Technology Development Co., Ltd (Wuxi Solead) die Kriterien für die Einstufung als neuer ausführender Hersteller erfüllt, und nahm seinen Namen in die Liste der nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden Unternehmen auf.

    (4)

    Nach der Änderung seines Namens (5) am 16. Januar 2020 bat das Unternehmen die Kommission am 26. Mai 2020 um Bestätigung, dass die Umfirmierung nicht seinen Anspruch auf den unternehmensspezifischen Antidumpingzollsatz berührt, der für das Unternehmen unter seinem früheren Namen galt.

    (5)

    Die Kommission prüfte die vorgelegten Informationen und kam zu dem Schluss, dass die Umfirmierung die Feststellungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1706 und insbesondere den für Wuxi Solead geltenden Antidumpingzollsatz nicht berührt.

    (6)

    Am 8. Juli 2021 unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien über die vorstehenden Feststellungen und forderte sie auf, innerhalb einer gesetzten Frist Stellung zu nehmen. Es gingen keine Stellungnahmen ein.

    (7)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/325 ist die Bezugnahme auf

    „Wuxi Solead Technology Development Co., Ltd.

    Yixing City“

    zu verstehen als Bezugnahme auf

    „Jiangsu Solead New Material Group Co., Ltd.

    Yixing City“

    (2)   Der TARIC-Zusatzcode A977 für nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller in der VR China gilt ab dem 16. Januar 2020 für Jiangsu Solead New Material Group Co., Ltd, Yixing City. Alle endgültigen Zölle, die auf die Einfuhren der von Jiangsu Solead New Materials Group Co., Ltd., Yixing City hergestellten Waren entrichtet wurden und den in Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/325 festgesetzten Antidumpingzoll in Bezug auf Wuxi Solead Technology Development Co., Ltd. übersteigen, werden nach den geltenden Zollvorschriften erstattet oder erlassen.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 18. Oktober 2021

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

    (2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1105/2010 des Rates vom 29. November 2010 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren hochfester Garne aus Polyestern mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Einstellung des Verfahrens betreffend die Einfuhren hochfester Garne aus Polyestern mit Ursprung in der Republik Korea und in Taiwan (ABl. L 315 vom 1.12.2010, S. 1).

    (3)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/325 der Kommission vom 24. Februar 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren hochfester Garne aus Polyestern mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 49 vom 25.2.2017, S. 6).

    (4)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1706 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/325 der Kommission zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren hochfester Garne aus Polyestern mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 260 vom 11.10.2019, S. 42).

    (5)  Yixing Market Supervision Administration -Notice on Appoval for Registration of Alternation of Foreign-invested company (02821322-6) Corrigendum of Foreign-invested Company [2020] No. 01160001 Unified Social Credit Identifier: 91320282330802782.


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