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Document 32021R1319

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1319 der Kommission vom 9. August 2021 zur Genehmigung von Änderungen der Spezifikationen des neuartigen Lebensmittels Koriandersamenöl aus Coriandrum sativum und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2021/5857

ABl. L 286 vom 10.8.2021, p. 12–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/1319/oj

10.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 286/12


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1319 DER KOMMISSION

vom 9. August 2021

zur Genehmigung von Änderungen der Spezifikationen des neuartigen Lebensmittels Koriandersamenöl aus Coriandrum sativum und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen in der Union nur zugelassene und in der Unionsliste aufgeführte neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.

(2)

Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (2) erlassen, mit der eine Unionsliste der zugelassenen neuartigen Lebensmittel erstellt wurde.

(3)

Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/155/EU der Kommission (3) wurde das Inverkehrbringen in der Union von Koriandersamenöl aus Coriandrum sativum als neuartige Lebensmittelzutat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) zur Verwendung in Nahrungsergänzungsmitteln genehmigt.

(4)

Im Oktober 2017 unterrichtete das Unternehmen Ovalie Innovation (im Folgenden „Antragsteller“) die Kommission im Einklang mit Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 über seine Absicht, rohes Koriandersamenöl aus Coriandrum sativum als neuartige Lebensmittelzutat in Verkehr zu bringen. Entsprechend übermittelte der Antragsteller einen Bericht, der von der zuständigen Behörde Irlands gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 vorgelegt wurde und der auf der Grundlage der vom Antragsteller vorgelegten wissenschaftlichen Daten zu dem Schluss gekommen war, dass das Koriandersamenöl aus Coriandrum sativum dem mit dem Durchführungsbeschluss 2014/155/EU genehmigten Koriandersamenöl im Wesentlichen gleichwertig ist.

(5)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/456 der Kommission (5) und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2165 der Kommission (6) wurden Änderungen der Spezifikationen des neuartigen Lebensmittels Koriandersamenöl aus Coriandrum sativum zur Senkung der niedrigsten Verseifungszahl von 186 mg KOH/g auf 179 mg KOH/g und des Mindestgehalts an Ölsäure von 8,0 % auf 7,0 % genehmigt.

(6)

Am 12. Januar 2021 beantragte der Antragsteller bei der Kommission im Einklang mit Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 die Änderung der Spezifikationen des neuartigen Lebensmittels „Koriandersamenöl aus Coriandrum sativum“. Der Höchstwert für die Säurezahl in Koriandersamenöl sollte von 2,5 mg KOH/g Öl, wie in der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel aufgeführt, auf ≤ 3,5 mg KOH/g Öl angehoben und die Beschreibung der Farbe von „leicht gelbliche“ in „gelbliche bis braune“ Farbe geändert werden.

(7)

Der Antragsteller begründete den Antrag damit, dass die Änderung notwendig sei, um die natürliche Variation bei den visuellen Merkmalen von Koriandersamenöl und bei den Werten der freien Fettsäuren darin widerzuspiegeln, die durch die Titration mit Kaliumhydroxid (KOH) des aus der Coriandrum-sativum-Pflanze gewonnenen Samenöls bestimmt werden.

(8)

Die Kommission ist der Ansicht, dass eine Sicherheitsbeurteilung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) der vorgeschlagenen Änderung der Spezifikationen im Einklang mit Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/2283 nicht notwendig ist. Die Anhebung der Säurezahl in Koriandersamenöl von 2,5 mg auf ≤ 3,5 mg KOH/g Öl ist vergleichbar mit den Säurezahlen anderer gebräuchlicher Speiseöle, die seit Langem sicher verzehrt werden, und liegt unter der Obergrenze von 4,0 mg KOH/g für Speisefette und -öle, die im gemeinsamen Lebensmittelstandardprogramm der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen und der Weltgesundheitsorganisation (im Folgenden „Codex Alimentarius der FAO/WHO“) (7) festgesetzt ist. Auf dieser Grundlage und zur Gewährleistung der Kohärenz mit den Standards des Codex Alimentarius der FAO/WHO ist die Kommission der Ansicht, dass der Grenzwert für die Säurezahl von Koriandersamenöl ebenfalls auf 4,0 mg KOH/g festgelegt werden sollte. Die das Aussehen des Öls widerspiegelnden vorgeschlagenen Änderungen der Parameter der Spezifikation sind ebenfalls vergleichbar mit den natürlichen Variationen, die bei praktisch allen Speiseölen beobachtet werden und beeinträchtigen weder Sicherheit noch Nährwert.

(9)

Die vorgeschlagenen Änderungen in Bezug auf die Säurezahlen und das Aussehen von Koriandersamenöl aus Coriandrum sativum ändern nicht die Schlussfolgerungen der von der Behörde durchgeführten Sicherheitsbewertung (8), die die ursprüngliche Genehmigung befürwortete. Daher ist es angezeigt, die Spezifikationen für das neuartige Lebensmittel Koriandersamenöl aus Coriandrum sativum in Bezug auf die vorgeschlagene Säurezahl und das Aussehen des Öls zu ändern.

(10)

Die im Antrag bereitgestellten Informationen bieten ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die vorgeschlagene Änderung der Spezifikationen des neuartigen Lebensmittels Koriandersamenöl aus Coriandrum sativum den Kriterien des Artikels 12 der Verordnung (EU) 2015/2283 genügt.

(11)

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 sollte daher entsprechend geändert werden.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unionsliste zugelassener neuartiger Lebensmittel gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2015/2283, die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 enthalten ist, wird in Bezug auf das neuartige Lebensmittel Koriandersamenöl aus Coriandrum sativum gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. August 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 72).

(3)  Durchführungsbeschluss 2014/155/EU der Kommission vom 19. März 2014 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Koriandersamenöl als neuartige Lebensmittelzutat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 85 vom 21.3.2014, S. 13).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/456 der Kommission vom 20. März 2019 zur Genehmigung der Änderung der Spezifikationen des neuartigen Lebensmittels Koriandersamenöl aus Coriandrum sativum gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (ABl. L 79 vom 21.3.2019, S. 13).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/2165 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Genehmigung der Änderung der Spezifikationen des neuartigen Lebensmittels Koriandersamenöl aus Coriandrum sativum gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (ABl. L 328 vom 18.12.2019, S. 81).

(7)  CODEX STAN 19-1981, Rev. 2-1999.

(8)  EFSA Journal 2013;11(10):3422.


ANHANG

Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 erhält der Eintrag für „Koriandersamenöl aus Coriandrum sativum“ in Tabelle 2 (Spezifikationen) folgende Fassung:

„Zugelassenes neuartiges Lebensmittel

Spezifikation

Koriandersamenöl aus Coriandrum sativum

Beschreibung/Definition:

Koriandersamenöl ist ein Fettsäureglyceride enthaltendes Öl, das aus den Samen der Korianderpflanze Coriandrum sativum L. gewonnen wird.

Gelbliche bis braune Farbe, milder Geschmack

CAS-Nr.: 8008-52-4

Fettsäurezusammensetzung:

Palmitinsäure (C16:0): 2-5 %

Stearinsäure (C18:0): < 1,5 %

Petroselinsäure (cis-C18:1(n-12)): 60-75 %

Ölsäure (cis-C18:1(n-9)): 7-15 %

Linolsäure (C18:2): 12-19 %

α-Linolensäure (C18:3): < 1,0 %

trans-Fettsäuren: ≤ 1,0 %

Reinheit:

Refraktionsindex (20 °C): 1,466-1,474

Säurezahl: ≤ 4 mg KOH/g

Peroxidzahl: ≤ 5,0 meq/kg

Iodzahl: 88-110 Einheiten

Verseifungszahl: 179-200 mg KOH/g

Unverseifbare Fraktion: ≤ 15 g/kg“


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