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Document 32021R1209

    Durchführungsverordnung (EU) 2021/1209 der Kommission vom 22. Juli 2021 zur Einleitung von Neuausführerüberprüfungen im Rahmen der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2230 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Trichlorisocyanursäure mit Ursprung in der Volksrepublik China für drei chinesische ausführende Hersteller, zur Außerkraftsetzung des Zolls auf die von diesen ausführenden Herstellern stammenden Einfuhren und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

    C/2021/5337

    ABl. L 263 vom 23.7.2021, p. 1–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 14/04/2022

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/1209/oj

    23.7.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 263/1


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1209 DER KOMMISSION

    vom 22. Juli 2021

    zur Einleitung von Neuausführerüberprüfungen im Rahmen der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2230 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Trichlorisocyanursäure mit Ursprung in der Volksrepublik China für drei chinesische ausführende Hersteller, zur Außerkraftsetzung des Zolls auf die von diesen ausführenden Herstellern stammenden Einfuhren und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 5,

    nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    1.   ANTRAG

    (1)

    Die Kommission erhielt drei Anträge auf Einleitung einer Neuausführerüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung.

    (2)

    Die Anträge wurden am 13. Juli 2020 von Hebei Xingfei Chemical Co., Ltd, am 29. Juli 2019 (aktualisiert am 12. Februar 2021) von Inner Mongolia Likang Bio-Tech Co., Ltd (Likang) sowie am 13. April 2021 von Shandong Lantian Disinfection Technology Co., Ltd (im Folgenden die „Antragsteller“), ausführenden Herstellern von Trichlorisocyanursäure in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“), eingereicht.

    2.   ZU ÜBERPRÜFENDE WARE

    (3)

    Die Überprüfung betrifft Trichlorisocyanursäure und Zubereitungen daraus, auch unter dem Internationalen Freinamen (INN) „Symclosen“ bekannt, mit Ursprung in der VR China, die derzeit unter den KN-Codes ex 2933 69 80 und ex 3808 94 20 (TARIC-Codes 2933698070 und 3808942020) eingereiht werden.

    3.   GELTENDE MAßNAHMEN

    (4)

    Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2230 der Kommission (2) eingeführt wurde; dementsprechend gilt für die Einfuhren der zu überprüfenden Ware mit Ursprung in der VR China, darunter auch die vom Antragsteller hergestellte Ware, ein endgültiger Antidumpingzoll von 42,6 %, von dem mehrere namentlich in Artikel 1 Absatz 2 jener Verordnung genannte Unternehmen ausgenommen sind, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten.

    4.   GRÜNDE FÜR DIE ÜBERPRÜFUNGEN

    (5)

    Die Antragsteller legten ausreichende Beweise dafür vor, dass sie die zu überprüfende Ware im Untersuchungszeitraum, auf den sich die Antidumpingmaßnahmen ursprünglich stützten (1. April 2003 bis 31. März 2004), nicht in die Union ausgeführt haben.

    (6)

    Sie legten ferner ausreichende Beweise dafür vor, dass sie mit keinem der ausführenden Hersteller der zu überprüfenden Ware, die den geltenden Antidumpingzöllen unterliegen, verbunden sind.

    (7)

    Schließlich legten die Antragsteller ausreichende Beweise dafür vor, dass sie nach dem Ende des ursprünglichen Untersuchungszeitraums mit der Ausfuhr der zu überprüfenden Ware in die Union begonnen haben.

    5.   VERFAHREN

    5.1.   Einleitung

    (8)

    Die Kommission prüfte die vorliegenden Beweise und kam zu dem Schluss, dass diese für die Einleitung einer Neuausführerüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung zwecks Bestimmung der individuellen Dumpingspanne für jeden der Antragsteller ausreichen. Sollte Dumping festgestellt werden, wird die Kommission die Höhe des Zolls bestimmen, dem die Einfuhren der von den Antragstellern hergestellten zu überprüfenden Ware unterliegen sollten.

    (9)

    Nach Artikel 11 Absätze 3 und 4 der Grundverordnung wird der Normalwert für die Antragsteller nach der Methode gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung in der Fassung, die am 19. Dezember 2017 in Kraft war, ermittelt, da die letzte Auslaufüberprüfung der Maßnahmen vor dem 20. Dezember 2017 eingeleitet wurde.

    (10)

    Die bekanntermaßen betroffenen Unionshersteller wurden am 8. April 2021 über den Überprüfungsantrag unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 23. April 2021.

    (11)

    Die Kommission weist die Parteien außerdem darauf hin, dass nach dem COVID-19-Ausbruch eine Bekanntmachung (3) über die Folgen des COVID-19-Ausbruchs für Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen veröffentlicht wurde, die auf dieses Verfahren anwendbar sein könnte.

    5.2.   Außerkraftsetzung der geltenden Maßnahmen und zollamtliche Erfassung der Einfuhren

    (12)

    Nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung sollte der geltende Antidumpingzoll für die Einfuhren der von den Antragstellern hergestellten zu überprüfenden Ware außer Kraft gesetzt werden. Gleichzeitig sollten solche Einfuhren nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung zollamtlich erfasst werden, um sicherzustellen, dass die Antidumpingzölle ab dem Zeitpunkt der Erfassung der Einfuhren erhoben werden können, falls die Überprüfung ergibt, dass bei einem der Antragsteller Dumping vorliegt. Unbeschadet Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung stellt die Kommission außerdem fest, dass es zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich ist, den Betrag einer möglichen zukünftigen Zollschuld verlässlich zu schätzen.

    5.3.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung

    (13)

    Angesichts der geringen Zahl der aktenkundigen Geschäftsvorgänge und um repräsentative Feststellungen treffen zu können, erstreckt sich die Untersuchung auf den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 30. Juni 2021 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“).

    5.4.   Untersuchung in Bezug auf die Antragsteller

    (14)

    Um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen, hat die Kommission einen Fragebogen für die Antragsteller in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier sowie auf der Website der Generaldirektion Handel https://trade.ec.europa.eu/tdi/ zugänglich gemacht. Die Antragsteller müssen den ausgefüllten Fragebogen innerhalb der Frist nach Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung vorlegen.

    5.5.   Andere schriftliche Beiträge

    (15)

    Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verordnung werden alle interessierten Parteien gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienlichen Nachweise vor Ablauf der Frist nach Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung bei der Kommission eingehen.

    5.6.   Möglichkeit der Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen

    (16)

    Jede interessierte Partei kann innerhalb der Frist nach Artikel 4 Absatz 3 dieser Verordnung eine Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

    5.7.   Hinweise für schriftliche Beiträge, Übermittlung ausgefüllter Fragebogen und Schriftwechsel

    (17)

    Angaben, die der Kommission zum Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen vorgelegt werden, müssen frei von Urheberrechten sein. Bevor Parteien der Kommission Angaben und/oder Daten vorlegen, für die Urheberrechte Dritter gelten, müssen sie vom Urheberrechtsinhaber eine Sondergenehmigung einholen, die es der Kommission ausdrücklich gestattet, a) die Angaben und Daten für die Zwecke dieses Handelsschutzverfahrens zu verwenden und b) den an dieser Untersuchung interessierten Parteien die Angaben und/oder Daten so vorzulegen, dass sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können.

    (18)

    Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, müssen den Vermerk „Sensitive“ (4) (zur vertraulichen Behandlung) tragen; dies gilt auch für entsprechende mit dieser Verordnung angeforderte Informationen, ausgefüllte Fragebogen und sonstigen Schriftwechsel. Interessierte Parteien, die im Laufe der Untersuchung Informationen vorlegen, werden gebeten, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung zu begründen.

    (19)

    Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Sensitive“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassung sollte so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht.

    (20)

    Kann eine Partei, die vertrauliche Informationen vorlegt, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht triftig begründen oder legt sie keine nichtvertrauliche Zusammenfassung der Informationen im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so kann die Kommission solche Informationen unberücksichtigt lassen, sofern nicht anhand geeigneter Quellen in zufriedenstellender Weise nachgewiesen wird, dass die Informationen richtig sind.

    (21)

    Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge, darunter auch gescannte Vollmachten und Bescheinigungen, über TRON.tdi (https://webgate.ec.europa.eu/tron/TDI) zu übermitteln.

    (22)

    Um Zugang zu TRON.tdi zu erhalten, benötigen interessierte Parteien ein EU-Login-Konto. Vollständige Hinweise zur Registrierung und zur Verwendung von TRON.tdi finden Sie unter https://webgate.ec.europa.eu/tron/resources/documents/gettingStarted.pdf.

    (23)

    Mit der Verwendung von TRON.tdi oder E-Mail erklären sich die interessierten Parteien mit den Regeln für die elektronische Übermittlung von Unterlagen im Leitfaden zum „Schriftwechsel mit der Europäischen Kommission bei Handelsschutzuntersuchungen“ („CORRESPONDENCE WITH THE EUROPEAN COMMISSION IN TRADE DEFENCE CASES“) einverstanden, der auf der Website der Generaldirektion Handel veröffentlicht ist: http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2011/june/tradoc_148003.pdf.

    (24)

    Die interessierten Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und eine gültige E-Mail-Adresse angeben und sollten sicherstellen, dass die genannte E-Mail-Adresse zu einer aktiven offiziellen Mailbox des Unternehmens führt, die täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, so kommuniziert sie ausschließlich über TRON.tdi oder per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich. Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Leitlinien für Übermittlungen über TRON.tdi oder per E-Mail, können dem genannten Leitfaden für interessierte Parteien entnommen werden.

    Anschrift der Kommission:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Handel

    Direktion G

    Büro: CHAR 04/039

    1049 Bruxelles/Brussel

    BELGIQUE/BELGIЁ

    TRON.tdi: https://webgate.ec.europa.eu/tron/tdi

    E-Mail: TRADE-R746-TCCA@ec.europa.eu

    6.   MANGELNDE BEREITSCHAFT ZUR MITARBEIT

    (25)

    Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie die Auskünfte nicht fristgerecht oder behindert sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

    (26)

    Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt; stattdessen können nach Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.

    (27)

    Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

    7.   ANHÖRUNGSBEAUFTRAGTE

    (28)

    Interessierte Parteien können sich an die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren wenden. Sie befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und sonstigen Anträgen in Bezug auf die Verteidigungsrechte der interessierten Parteien oder von Dritten, die sich während des Verfahrens ergeben.

    (29)

    Die Anhörungsbeauftragte kann Anhörungen ansetzen und als Vermittler zwischen interessierten Parteien und den Dienststellen der Kommission tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können. Eine Anhörung durch die Anhörungsbeauftragte ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Die Anhörungsbeauftragte prüft die Gründe, aus denen der jeweilige Antrag gestellt wird. Solche Anhörungen sollten nur stattfinden, wenn die Fragen nicht zeitnah mit den Dienststellen der Kommission geklärt wurden.

    (30)

    Alle Anträge sind frühzeitig zu stellen, um die geordnete Abwicklung des Verfahrens nicht zu gefährden. Zu diesem Zweck sollten interessierte Parteien die Anhörungsbeauftragte zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Eintritt des Ereignisses, das ein Tätigwerden ihrerseits rechtfertigt, um eine Anhörung ersuchen. Bei nicht fristgerecht eingereichten Anträgen auf Anhörung prüft die Anhörungsbeauftragte auch die Gründe für die Verspätung, die Art der aufgeworfenen Probleme und die Auswirkungen dieser Probleme auf die Verteidigungsrechte, wobei den Interessen einer guten Verwaltung und dem fristgerechten Abschluss der Untersuchung gebührend Rechnung getragen wird.

    (31)

    Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten der Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/trade-policy-and-you/contacts/hearing-officer/.

    8.   ZEITPLAN FÜR DIE UNTERSUCHUNG

    (32)

    Die Untersuchung wird gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung innerhalb von neun Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen.

    9.   VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN

    (33)

    Alle bei der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) verarbeitet.

    (34)

    Ein Vermerk zum Datenschutz, mit dem alle natürlichen Personen über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der handelspolitischen Schutzmaßnahmen der Kommission unterrichtet werden, ist auf der Website der GD Handel abrufbar: http://ec.europa.eu/trade/policy/accessing-markets/trade-defence/.

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Es wird eine Überprüfung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2230 gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingeleitet, um festzustellen, ob für die Einfuhren von Trichlorisocyanursäure und Zubereitungen daraus — auch unter dem Internationalen Freinamen (INN) „Symclosen“ bekannt — mit Ursprung in der VR China, die derzeit unter den KN-Codes ex 2933 69 80 und ex 3808 94 20 (TARIC-Codes 2933698070 und 3808942020) eingereiht (im Folgenden „zu überprüfende Ware“) und von Inner Mongolia Likang Bio-Tech Co., Ltd (Likang) zur Ausfuhr in die Union hergestellt werden (TARIC-Zusatzcode C630), ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll festzusetzen ist.

    (2)   Eine Überprüfung gemäß Absatz 1 wird auch betreffend die Einfuhren der von Hebei Xingfei Chemical Co., Ltd zur Ausfuhr in die Union hergestellten zu überprüfenden Ware (TARIC-Zusatzcode C629) eingeleitet.

    (3)   Eine Überprüfung gemäß Absatz 1 wird ferner betreffend die Einfuhren der von Shandong Lantian Disinfection Technology Co., Ltd zur Ausfuhr in die Union hergestellten zu überprüfenden Ware (TARIC-Zusatzcode C695) eingeleitet.

    Artikel 2

    Für die in Artikel 1 genannten Einfuhren wird der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2230 eingeführte Antidumpingzoll außer Kraft gesetzt.

    Artikel 3

    Die nationalen Zollbehörden unternehmen nach Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 geeignete Schritte, um die in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Einfuhren zollamtlich zu erfassen.

    Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

    Artikel 4

    (1)   Interessierte Parteien müssen innerhalb von 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung Kontakt mit der Kommission aufnehmen.

    (2)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen interessierte Parteien innerhalb von 37 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union ihren Standpunkt schriftlich darlegen sowie ihre Antworten auf den Fragebogen und etwaige sonstige Informationen übermitteln, wenn ihre Ausführungen bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen.

    (3)   Innerhalb derselben Frist von 37 Tagen können interessierte Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt werden. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen.

    Artikel 5

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 22. Juli 2021

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

    (2)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/2230 der Kommission vom 4. Dezember 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Trichlorisocyanursäure mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 319 vom 5.12.2017, S. 10).

    (3)  https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A52020XC0316%2802%29

    (4)  Eine Unterlage mit dem Vermerk „Sensitive“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 19 der Grundverordnung und des Artikels 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen). Es ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.

    (5)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).


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