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Document 32021R0633

    Durchführungsverordnung (EU) 2021/633 der Kommission vom 14. April 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Mononatriumglutamat mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Indonesien im Anschluss an eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

    C/2021/2427

    ABl. L 132 vom 19.4.2021, p. 63–107 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 08/07/2022

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/633/oj

    19.4.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 132/63


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/633 DER KOMMISSION

    vom 14. April 2021

    zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Mononatriumglutamat mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Indonesien im Anschluss an eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    1.   VERFAHREN

    1.1.   Frühere Untersuchungen und geltende Maßnahmen

    (1)

    Nach einer Antidumpinguntersuchung (im Folgenden „Ausgangsuntersuchung China“) führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1187/2008 (2) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Mononatriumglutamat (im Folgenden „MNG“) mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“ oder „China“) ein.

    (2)

    Im Januar 2015 führte die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) im Anschluss an eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung (im Folgenden „vorausgegangene Auslaufüberprüfung“) mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/83 (3) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von MNG mit Ursprung in der VR China ein.

    (3)

    Im Januar 2015 führte die Kommission mit der Verordnung (EU) 2015/84 (4) Antidumpingzölle auf die Einfuhren von MNG mit Ursprung in Indonesien ein (im Folgenden „Ausgangsuntersuchung Indonesien“).

    (4)

    Die derzeit geltenden Antidumpingzölle betragen zwischen 33,8 % und 36,5 % auf die Einfuhren von ausführenden Herstellern, die bei der Ausgangsuntersuchung mitgearbeitet haben, und 39,7 % auf die Einfuhren von allen anderen Herstellern in China. Im Fall von Indonesien betragen die derzeit geltenden Antidumpingzölle zwischen 7,2 % und 13,3 % auf die Einfuhren von ausführenden Herstellern, die bei der Ausgangsuntersuchung Indonesien mitgearbeitet haben, und 28,4 % auf die Einfuhren von allen anderen Herstellern in Indonesien.

    1.2.   Antrag auf Auslaufüberprüfung

    (5)

    Nach Veröffentlichung zweier Bekanntmachungen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen (5) gingen bei der Kommission zwei Überprüfungsanträge nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.

    (6)

    Beide Anträge wurden am 21. Oktober 2019 von dem Unternehmen Ajinomoto Foods Europe S.A.S. (im Folgenden „AFE“ oder „Antragsteller“) eingereicht, auf das 100 % der gesamten MNG-Produktion in der Union entfallen. Die Anträge wurden damit begründet, dass bei Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten und erneuten Auftreten des Dumpings und einem Anhalten oder erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei. (6)

    1.3.   Einleitung einer Auslaufüberprüfung

    (7)

    Die Kommission kam nach Anhörung des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorliegen, um eine Auslaufüberprüfung einzuleiten, und leitete somit am 21. Januar 2020 eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung in Bezug auf die Einfuhren von MNG mit Ursprung in der VR China und in Indonesien (im Folgenden „betroffene Länder“) ein. Sie veröffentlichte eine entsprechende Einleitungsbekanntmachung (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) im Amtsblatt der Europäischen Union(7)

    1.4.   Parallele Umgehungsuntersuchung

    (8)

    Am 19. Februar 2020 leitete die Kommission eine Untersuchung nach Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung in Bezug auf die mutmaßliche Umgehung der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von MNG mit Ursprung in der VR China ein und veranlasste die zollamtliche Erfassung dieser Einfuhren. (8) Mit der Einleitung der Untersuchung wurde einem Antrag des Unternehmens Ajinomoto Foods Europe S.A.S. nachgekommen, das auch die vorliegenden Auslaufüberprüfungen beantragt hat. Bei der im Hinblick auf eine mögliche Umgehung untersuchten Ware handelte es sich um MNG in Mischungen oder Lösungen mit einem MNG-Gehalt von 50 GHT oder mehr in der Trockenmasse.

    (9)

    Bei der Untersuchung wurde festgestellt, dass die bestehenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von MNG mit Ursprung in der VR China durch Einfuhren der untersuchten Ware umgangen wurden. Die Kommission weitete mit der Verordnung (EU) 2020/1427 (9) die geltenden Maßnahmen auf die Einfuhren von MNG in Mischungen oder Lösungen mit einem MNG-Gehalt von 50 GHT oder mehr in der Trockenmasse mit Ursprung in der VR China aus.

    1.5.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum

    (10)

    Die Untersuchung des Anhaltens oder des erneuten Auftretens des Dumpings bezog sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“). Die Untersuchung von Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, bezog sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden „Bezugszeitraum“). (10)

    1.6.   Interessierte Parteien

    (11)

    In der Einleitungsbekanntmachung wurden die interessierten Parteien aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen, um bei der Untersuchung mitzuarbeiten. Ferner unterrichtete die Kommission gezielt den Antragsteller, die ihr bekannten Hersteller von MNG in China und Indonesien sowie die Behörden der betroffenen Länder und die ihr bekannten Einführer und Verwender über die Einleitung der Untersuchung und forderte sie zur Mitarbeit auf.

    (12)

    Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren zu beantragen.

    1.6.1.   Stichprobe

    (13)

    Angesichts der offensichtlich großen Zahl von Herstellern in den betroffenen Ländern und von unabhängigen Einführern in der Union wies die Kommission in der Einleitungsbekanntmachung darauf hin, dass sie im Einklang mit Artikel 17 der Grundverordnung möglicherweise eine Stichprobe der Hersteller und unabhängigen Einführer bilden werde.

    1.6.1.1.   Bildung einer Stichprobe der Hersteller in der Volksrepublik China und in Indonesien

    (14)

    Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, bat die Kommission alle Hersteller in China und Indonesien um Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen. Ferner ersuchte sie die Vertretungen der VR China und Indonesiens bei der Europäischen Union, gegebenenfalls andere Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit bei der Untersuchung interessiert sein könnten.

    (15)

    Zwei ausführende Hersteller in der VR China übermittelten die erbetenen Informationen und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Die Kommission bat diese Unternehmen um ihre Mitarbeit bei der Untersuchung und sendete ihnen Fragebogen zu. Angesichts dieser geringen Zahl kam die Kommission zu dem Schluss, dass kein Stichprobenverfahren erforderlich war, und unterrichtete alle interessierten Parteien durch einen Aktenvermerk.

    (16)

    Die Kommission teilte der Vertretung der VR China mit, dass sie angesichts der unzureichenden Mitarbeit seitens dieser beiden ausführenden Hersteller in der VR China beabsichtigte, Artikel 18 der Grundverordnung anzuwenden und somit ihre Feststellungen zum Anhalten oder erneuten Auftreten von Dumping und Schädigung in Bezug auf die VR China auf die verfügbaren Informationen zu stützen. Es gingen keine Stellungnahmen zu dieser Mitteilung ein.

    (17)

    Es meldete sich kein ausführender Hersteller aus Indonesien. Eine Gruppe von Unternehmen in Indonesien hingegen, die MNG auf dem indonesischen Inlandsmarkt herstellen und verkaufen (im Folgenden „Gruppe mitarbeitender indonesischer Hersteller“), übermittelte die Stichprobenfragebogen. Diese Unternehmen führten die überprüfte Ware nicht in die Union aus. Die Kommission bat diese Unternehmen um ihre Mitarbeit bei der Untersuchung und sendete ihnen Fragebogen zu.

    (18)

    Die Kommission teilte der Vertretung Indonesiens mit, dass sie angesichts der unzureichenden Mitarbeit seitens ausführender Hersteller/Hersteller in Indonesien beabsichtigte, Artikel 18 der Grundverordnung anzuwenden und somit ihre Feststellungen zum Anhalten oder erneuten Auftreten von Dumping und Schädigung in Bezug auf ausführende Hersteller/Hersteller in Indonesien auf die verfügbaren Informationen zu stützen. Es gingen keine Stellungnahmen zu dieser Mitteilung ein.

    1.6.1.2.   Bildung einer Stichprobe der Einführer

    (19)

    Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, bat die Kommission unabhängige Einführer um Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen.

    (20)

    Vier unabhängige Einführer übermittelten die verlangten Informationen und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Die Kommission befand, das kein Stichprobenverfahren erforderlich war, und entschied, alle unabhängigen Einführer zu untersuchen, die sich gemeldet hatten. Alle vier unabhängigen Einführer arbeiteten vollumfänglich mit, indem sie einen vollständig ausgefüllten Fragebogen übermittelten.

    1.6.2.   Fragebogenantworten

    (21)

    Vollständig beantwortete Fragebogen gingen von der Gruppe mitarbeitender indonesischer Hersteller von MNG, dem einzigen Unionshersteller und den vier unabhängigen Einführern ein.

    (22)

    Die Kommission bat alle ausführenden Hersteller/Hersteller in der VR China, die sich gemeldet und die erbetenen Informationen zur Stichprobe übermittelt hatten, den Fragebogen für ausführende Hersteller vollständig auszufüllen. Bei der Einleitung wurde der Fragebogen auf der Website der GD Handel zur Verfügung gestellt.

    (23)

    Von den ausführenden Herstellern/Herstellern in der VR China gingen keine Fragebogenantworten ein. Wie in den Erwägungsgründen 15 und 16 erwähnt, teilte die Kommission den beiden ausführenden Herstellern/Herstellern in der VR China, die sich anfangs gemeldet hatten, ihre Absicht mit, Artikel 18 der Grundverordnung anzuwenden und ihre Feststellungen somit auf verfügbare Informationen zu stützen, die für die betroffene Partei weniger günstig sein könnten. Es gingen keine Stellungnahmen ein.

    (24)

    Somit arbeiteten keine ausführenden Hersteller/Hersteller in der VR China oder in Indonesien mit. Allerdings arbeitete, wie in Erwägungsgrund 17 erwähnt, eine Gruppe von Unternehmen in Indonesien mit, die MNG auf dem indonesischen Inlandsmarkt herstellen und verkaufen, aber nicht in die Union ausführen.

    1.6.3.   Überprüfung

    (25)

    Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens von Dumping und Schädigung sowie zur Ermittlung des Unionsinteresses benötigte, und überprüfte sie. Aufgrund des Ausbruchs der COVID-19-Pandemie und der daraufhin ergriffenen Maßnahmen zum Umgang mit dem Ausbruch (11) (im Folgenden „COVID-19-Bekanntmachung“) war die Kommission jedoch nicht in der Lage, Kontrollbesuche in den Betrieben aller Unternehmen durchzuführen. Stattdessen führte die Kommission per Videokonferenz Fernabgleiche der von den folgenden Unternehmen übermittelten Informationen durch:

    Ajinomoto Foods Europe SAS, Mesnil-Saint-Nicaise, Frankreich (AFE)

    Gruppe mitarbeitender Hersteller in Indonesien

    PT Ajinomoto Indonesia, Indonesien

    PT Ajinomoto Sales Indonesia, Indonesien

    2.   ÜBERPRÜFTE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

    2.1.   Überprüfte Ware

    (26)

    Gegenstand dieser Überprüfung ist, wie auch schon in den früheren Untersuchungen, die in den Erwägungsgründen 1 bis 4 genannt werden, Mononatriumglutamat mit Ursprung in der VR China und in Indonesien, das derzeit unter dem KN-Code ex 2922 42 00 (TARIC-Code 2922420010) eingereiht wird (im Folgenden „überprüfte Ware“). MNG ist ein Lebensmittelzusatzstoff und wird hauptsächlich als Geschmacksverstärker in Suppen, Brühen, Fisch- und Fleischgerichten, Gewürzmischungen und Fertiggerichten verwendet. Es wird in Form von weißen, geruchlosen Kristallen unterschiedlicher Größe hergestellt. MNG wird auch in der chemischen Industrie für Anwendungen außerhalb des Lebensmittelbereichs, z. B. für Wasch- und Reinigungsmittel, verwendet.

    (27)

    Es wird vorwiegend durch Vergärung verschiedener Zuckerquellen (Maisstärke, Tapiokastärke, Zuckersirup, Zuckerrohrmelasse und Zuckerrübenmelasse) hergestellt.

    2.2.   Gleichartige Ware

    (28)

    Entsprechend dem, was bei den in den Erwägungsgründen 1 bis 4 genannten früheren Untersuchungen festgestellt wurde, bestätigte diese Auslaufüberprüfung, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen:

    die überprüfte Ware,

    die in den betroffenen Ländern hergestellte und auf ihren Inlandsmärkten verkaufte Ware, und

    die in der Union vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und verkaufte Ware.

    (29)

    Diese Waren werden daher als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung betrachtet.

    3.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DES DUMPINGS

    3.1.   Vorbemerkungen

    (30)

    Die Kommission prüfte gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung, ob im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten oder erneutes Auftreten des Dumpings seitens der VR China bzw. Indonesien wahrscheinlich wäre.

    3.1.1.   VR China

    (31)

    Keiner der chinesischen ausführenden Hersteller/Hersteller arbeitete bei der Untersuchung mit. Es wurden weder Informationen noch sachdienliche Nachweise zu den mutmaßlichen nennenswerten Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung vorgelegt. Ebenso und wie in Erwägungsgrund 23 erwähnt übersandte keiner der ausführenden Hersteller in China einen ausgefüllten Fragebogen.

    (32)

    Auch die chinesische Regierung übermittelte weder einen ausgefüllten Fragebogen noch äußerte sie sich zu den vom Antragsteller vorgelegten und in das Dossier aufgenommenen Beweisen oder zur Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen „Commission Staff Working Document on Significant Distortions in the Economy of the People’s Republic of China for the Purposes of Trade Defence Investigations“ (12) (im Folgenden „Bericht“).

    (33)

    Folglich wurden die in den Erwägungsgründen 36 bis 135 enthaltenen Feststellungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen, insbesondere der Informationen aus dem Antrag auf Auslaufüberprüfung und der verfügbaren Statistiken, d. h. der von Eurostat und dem Global Trade Atlas (im Folgenden „GTA“).

    3.1.2.   Indonesien

    (34)

    Wie in Erwägungsgrund 17 erwähnt, arbeiteten keine ausführenden Hersteller in Indonesien an der Untersuchung mit. Eine Gruppe auf dem Inlandsmarkt und anderen Drittlandsmärkten verkaufender indonesischer Hersteller arbeitete jedoch mit.

    (35)

    Folglich wurden die in den Erwägungsgründen 137 bis 144 enthaltenen Feststellungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen, insbesondere der Informationen aus dem Antrag auf Auslaufüberprüfung, der verfügbaren Statistiken, d. h. der von Eurostat und dem GTA, sowie, wie in Erwägungsgrund 21 erläutert, der von der Gruppe mitarbeitender indonesischer Hersteller vorgelegten Daten.

    3.2.   Anhalten des Dumpings im Untersuchungszeitraum der Überprüfung

    3.2.1.   VR China

    (36)

    Den statistischen Daten von Eurostat zufolge wurden im Untersuchungszeitraum der Überprüfung 3 500 Tonnen MNG aus der VR China eingeführt, was [4–7] % des Marktanteils in der Union entspricht. (13) Die Kommission kam zu dem Schluss, dass diese Einfuhrmenge ausreichend repräsentativ für die Prüfung ist, ob das Dumping im Untersuchungszeitraum der Überprüfung anhielt.

    3.2.2.   Verfahren zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung für Einfuhren der überprüften Ware mit Ursprung in der VR China

    (37)

    Da bei Einleitung der Untersuchung genügend Beweise vorlagen, die hinsichtlich der VR China auf das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung hindeuteten, leitete die Kommission die Untersuchung auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung ein.

    (38)

    Um die Informationen einzuholen, die sie für die Untersuchung der mutmaßlichen nennenswerten Verzerrungen benötigte, übersandte die Kommission der chinesischen Regierung einen Fragebogen. Unter Nummer 5.3.2 der Einleitungsbekanntmachung bat die Kommission darüber hinaus alle interessierten Parteien, innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union ihren Standpunkt bezüglich der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Von der chinesischen Regierung gingen keine Antworten auf den Fragebogen ein und innerhalb der Frist wurden keine Beiträge zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung übermittelt.

    (39)

    Unter Nummer 5.3.2 der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission auch darauf hin, dass angesichts der vorliegenden Beweise nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung vorläufig Thailand als geeignetes repräsentatives Land ausgewählt wurde, um den Normalwert anhand unverzerrter Preise oder Vergleichswerte zu ermitteln. Die Kommission erklärte ferner, dass sie andere möglicherweise geeignete repräsentative Länder nach den Kriterien des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung prüfen werde.

    (40)

    Am 21. Februar 2020 unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien in Form eines Vermerks (im Folgenden „erster Vermerk zu den Produktionsfaktoren“) über die einschlägigen Quellen, die sie zur Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen beabsichtigt, wenn die Anwendung der Methode nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung bestätigt wird. Dieser Vermerk enthielt eine Liste aller Produktionsfaktoren — wie Rohstoffe, Arbeit und Energie —, die bei der Herstellung von MNG eingesetzt werden. Darüber hinaus äußerte die Kommission auf der Grundlage der Kriterien für die Auswahl unverzerrter Preise oder Vergleichswerte ihre Absicht, Thailand oder Malaysia als geeignetes repräsentatives Land heranzuziehen. Die Kommission forderte die interessierten Parteien zur Stellungnahme auf, und nur vom Antragsteller gingen Stellungnahmen ein. Dieser befürwortete die Wahl Thailands, da es in diesem Land mehr Unternehmen mit öffentlich verfügbaren Daten gibt. In seiner Stellungnahme ersuchte der Antragsteller auch darum, den Durchschnitt der Daten der geeigneten Unternehmen zu berechnen, damit im Gegensatz zur Nutzung von Daten, die auf Informationen für ein einzelnes Unternehmen basieren, eine bessere und solidere Grundlage für die Ermittlungen der Kommission gegeben ist.

    (41)

    Am 8. April 2020 unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien in Form eines zweiten Vermerks (im Folgenden „zweiter Vermerk zu den Produktionsfaktoren“) über die einschlägigen Quellen, die sie bei der Wahl Thailands als repräsentativem Land zur Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen beabsichtigt, wenn die Anwendung der Methode nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung bestätigt wird. Ferner teilte sie den interessierten Parteien mit, dass sie die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten“) und Gewinne auf der Grundlage der verfügbaren Informationen für die folgenden fünf Unternehmen, Hersteller von MNG im repräsentativen Land, ermitteln wird:

    (1)

    Ajinomoto Co. (Thailand) Ltd.

    (2)

    Thai Fermentation Industry Co Ltd. (Racha Churos)

    (3)

    Thai Churos

    (4)

    Thai Foods International Co. Ltd.

    (5)

    KT MSG.

    (42)

    Die Kommission forderte die interessierten Parteien zur Stellungnahme auf, und nur von einem Einführer, der die Wahl Thailands als repräsentativem Land befürwortete, gingen Stellungnahmen ein.

    3.2.2.1.   Normalwert

    (43)

    Nach Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung stützt sich der Normalwert „normalerweise auf die Preise, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind“.

    (44)

    Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung sieht allerdings Folgendes vor: „Wird […] festgestellt, dass es nicht angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten im Ausfuhrland zu verwenden, weil in diesem Land nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b bestehen, so wird der Normalwert ausschließlich anhand von Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, rechnerisch ermittelt“; dieser rechnerisch ermittelte Normalwert „muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten“ („Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten“ werden im Folgenden als „VVG-Kosten“ bezeichnet).

    (45)

    Wie in den Erwägungsgründen 46 bis 107 dargelegt, gelangte die Kommission in dieser Untersuchung zu dem Schluss, dass auf der Grundlage der vorliegenden Beweise und in Ermangelung einer Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung und der ausführenden Hersteller die Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung angezeigt war.

    3.2.3.   Vorliegen nennenswerter Verzerrungen

    3.2.3.1.   Einführung

    (46)

    Nennenswerte Verzerrungen sind in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung definiert als „Verzerrungen, die eintreten, wenn sich die gemeldeten Preise oder Kosten, einschließlich der Rohstoff- und Energiekosten, nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben, weil sie von erheblichen staatlichen Eingriffen beeinflusst sind. Bei der Beurteilung der Frage, ob nennenswerte Verzerrungen vorliegen, werden unter anderem die möglichen Auswirkungen von einem oder mehreren der folgenden Sachverhalte berücksichtigt:

    Situation, in der der betreffende Markt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird;

    staatliche Präsenz in Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht, Preise oder Kosten zu beeinflussen;

    staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird;

    Fehlen, diskriminierende Anwendung oder unzulängliche Durchsetzung des Insolvenz-, Gesellschafts- oder Eigentumsrechts;

    verzerrte Lohnkosten;

    Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die staatliche Ziele umsetzen oder anderweitig nicht unabhängig vom Staat agieren.“

    (47)

    Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung wird bei der Beurteilung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a unter anderem die nicht erschöpfende Liste der Sachverhalte in der erstgenannten Bestimmung herangezogen. Gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung werden bei der Beurteilung der Frage, ob nennenswerte Verzerrungen vorliegen, die möglichen Auswirkungen von einem oder mehreren dieser Sachverhalte auf die Preise und Kosten im Ausfuhrland der überprüften Ware berücksichtigt. Da diese Liste nicht kumulativ ist, müssen nicht alle genannten Sachverhalte berücksichtigt werden, wenn es um die Feststellung nennenswerter Verzerrungen geht. Auch kann ein und dieselbe Faktenlage zugrunde gelegt werden, um aufzuzeigen, dass einer oder mehrere der in der Liste genannten Sachverhalte gegeben sind. Allerdings ist jede Schlussfolgerung zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a auf der Grundlage sämtlicher vorliegender Beweise zu treffen. Bei der Gesamtbewertung des Vorliegens von Verzerrungen können auch der allgemeine Kontext und die allgemeine Lage im Ausfuhrland berücksichtigt werden, insbesondere wenn die Regierung aufgrund der grundlegenden Elemente der Wirtschafts- und Verwaltungsstruktur des Ausfuhrlandes über umfangreiche Befugnisse verfügt, die es ihr ermöglichen, in einer Weise in die Wirtschaft einzugreifen, dass sich die Preise und Kosten nicht mehr aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben.

    (48)

    In Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe c der Grundverordnung ist Folgendes festgelegt: „Wenn die Kommission fundierte Hinweise darauf hat, dass in einem bestimmten Land oder einer bestimmten Branche in diesem Land möglicherweise nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b vorliegen, und wenn es für die wirksame Anwendung dieser Verordnung angemessen ist, erstellt die Kommission einen Bericht, in dem die Marktgegebenheiten gemäß Buchstabe b in diesem Land oder dieser Branche beschrieben werden, macht ihn öffentlich zugänglich und aktualisiert ihn regelmäßig.“

    (49)

    Aufgrund dieser Bestimmung hat die Kommission einen Länderbericht zu China (siehe Fußnote 12) erstellt, in dem aufgezeigt wird, dass auf vielen Ebenen der Wirtschaft erhebliche staatliche Eingriffe sowie dadurch bedingte spezifische Verzerrungen bei zahlreichen wichtigen Produktionsfaktoren (wie Boden, Energie, Kapital, Rohstoffen und Arbeit) und in spezifischen Sektoren (wie etwa Chemikalien oder Maisverarbeitung) festzustellen sind. Der Bericht wurde zu Beginn der Untersuchung in das Dossier aufgenommen. Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, die zum Zeitpunkt der Untersuchungseinleitung im Dossier enthaltenen Beweise zu widerlegen, zu ergänzen oder dazu Stellung zu nehmen, wobei der Bericht einen integralen Bestandteil des Dossiers darstellte. Es ging keine Stellungnahme ein.

    (50)

    Der übermittelte Überprüfungsantrag enthielt zusätzliche Nachweise für im MNG-Sektor bestehende nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b, die den Bericht ergänzen. Der Antragsteller legte Nachweise dafür vor, dass die Herstellung und der Verkauf der überprüften Ware (zumindest potenziell) von den im Bericht erwähnten Verzerrungen beeinflusst werden, insbesondere von den beträchtlichen staatlichen Eingriffen in die Wertschöpfungskette von MNG, d. h. in den MNG-Sektor und die mit der Herstellung von MNG verbundenen Sektoren, insbesondere Input-Sektoren und Produktionsfaktoren.

    (51)

    Die Kommission prüfte, ob es angesichts nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen. Dabei stützte sich die Kommission auf die im Dossier vorliegenden Beweise, einschließlich der in dem Bericht angeführten Beweise; in dem Bericht wiederum wird auf öffentlich zugängliche Quellen zurückgegriffen, die in dem Bericht genannt werden, vor allem auf chinesische Rechtsvorschriften, auf veröffentlichte offizielle politische Dokumente der VR China, auf von internationalen Organisationen veröffentlichte Berichte sowie auf Studien/Artikel namhafter Wissenschaftler. Im Rahmen der Analyse wurden nicht nur die erheblichen staatlichen Eingriffe in die chinesische Wirtschaft im Allgemeinen untersucht, sondern auch die spezifische Marktsituation im betreffenden Sektor, insbesondere in Bezug auf die überprüfte Ware. Die Kommission ergänzte diese Beweiselemente durch ihre eigenen Untersuchungen zu den verschiedenen zur Bestätigung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in der VR China relevanten Kriterien.

    (52)

    Wie in Erwägungsgrund 32 dargelegt, beantwortete die chinesische Regierung den Fragebogen nicht. Wie in Erwägungsgrund 23 erläutert, erfolgte auch keine Mitarbeit eines ausführenden Herstellers/Herstellers in China. Außerdem legte keiner der chinesischen ausführenden Hersteller/Hersteller, die als interessierte Parteien anerkannt wurden, Beweismittel zur Untermauerung oder Widerlegung der im Dossier enthaltenen Beweismittel (einschließlich des Berichts) und zu den vom Antragsteller im Überprüfungsantrag beigebrachten zusätzlichen Beweisen für das Bestehen nennenswerter Verzerrungen und/oder zur Angemessenheit der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung auf den vorliegenden Fall vor.

    3.2.3.2.   Nennenswerte Verzerrungen, die die Inlandspreise und -kosten in der VR China beeinflussen

    (53)

    Das chinesische Wirtschaftssystem basiert auf dem Konzept einer „sozialistischen Marktwirtschaft“. Das Konzept ist in der chinesischen Verfassung verankert und bestimmt maßgeblich die wirtschaftspolitische Steuerung in der VR China. Grundprinzip ist das „sozialistische Gemeineigentum an den Produktionsmitteln, das heißt das Volkseigentum und das Kollektiveigentum der werktätigen Massen“. Die staatliche Wirtschaft ist die „dominierende Kraft in der Volkswirtschaft“, und der Staat hat „Konsolidierung und Entwicklung der staatlichen Wirtschaft“ (14) zu gewährleisten. Die Gesamtarchitektur der chinesischen Volkswirtschaft ermöglicht somit erhebliche staatliche Eingriffe in die Wirtschaft nicht nur, sondern sieht solche Eingriffe sogar ausdrücklich vor. Der Gedanke des Primats des Gemeineigentums gegenüber dem Privateigentum durchdringt das gesamte Rechtssystem und wird in allen wesentlichen Rechtsvorschriften als allgemeines Prinzip herausgestellt. Ein Paradebeispiel ist das chinesische Eigentumsrecht: Es stellt ab auf die erste Stufe des Sozialismus und überträgt dem Staat die Aufgabe, das grundlegende Wirtschaftssystem aufrechtzuerhalten, in dem das Gemeineigentum eine dominierende Rolle spielt. Andere Formen von Eigentum werden toleriert und dürfen sich dem Gesetz nach Seite an Seite neben dem Staatseigentum entwickeln. (15)

    (54)

    Darüber hinaus erfolgt, gemäß dem chinesischen Recht, die Weiterentwicklung der sozialistischen Marktwirtschaft unter Führung der Kommunistischen Partei Chinas (im Folgenden „Kommunistische Partei“). Die Strukturen des chinesischen Staates und der Kommunistischen Partei sind auf allen Ebenen (rechtlich, institutionell, personell) miteinander verflochten und bilden einen Überbau, in dem die Rolle der Kommunistischen Partei und die Rolle des Staates kaum voneinander zu trennen sind. Mit der Änderung der chinesischen Verfassung vom März 2018 wurde der Führungsrolle der Kommunistischen Partei noch größeres Gewicht verliehen, indem sie in Artikel 1 der Verfassung verankert wurde. Nach dem bereits vorhandenen ersten Satz „Das sozialistische System ist das grundlegende System der Volksrepublik China“ wurde ein neuer zweiter Satz eingefügt, der wie folgt lautet: „Das grundlegende Merkmal des Sozialismus chinesischer Prägung ist die Führungsrolle der Kommunistischen Partei Chinas.“ (16) Dies veranschaulicht die unangefochtene und weiter zunehmende Kontrolle der Kommunistischen Partei über das Wirtschaftssystem der VR China. Diese Form der Führung und Kontrolle ist dem System inhärent und geht weit über das hinaus, was in anderen Ländern üblich ist, in denen die Regierungen eine allgemeine makroökonomische Kontrolle ausüben, in deren Grenzen sich das freie Spiel der Marktkräfte entfaltet.

    (55)

    Der chinesische Staat verfolgt eine interventionistische Wirtschaftspolitik, die nicht die in einem freien Markt gegebenen wirtschaftlichen Bedingungen widerspiegelt, sondern deren Zielsetzungen der von der Kommunistischen Partei festgelegten politischen Agenda entsprechen. (17) Das Spektrum der von den chinesischen Behörden eingesetzten interventionistischen wirtschaftspolitischen Instrumente ist vielfältig und umfasst unter anderem das System der industriellen Planung, das Finanzsystem sowie die Ebene des Regelungsumfelds.

    (56)

    Erstens erfolgt die Steuerung der chinesischen Wirtschaft auf der Ebene der allgemeinen Verwaltungskontrolle durch ein komplexes System der industriellen Planung, das alle wirtschaftlichen Tätigkeiten im Land betrifft. Die Gesamtheit dieser Pläne deckt eine umfassende und komplexe Matrix von Sektoren und Querschnittspolitiken ab und ist auf allen staatlichen Ebenen omnipräsent. Die Pläne auf Provinzebene sind detailliert, wohingegen in den nationalen Plänen weiter gefasste Ziele formuliert werden. Darüber hinaus werden in den Plänen die zur Unterstützung der betreffenden Industriezweige bzw. Sektoren einzusetzenden Instrumente sowie der Zeitrahmen für die Realisierung der Ziele festgelegt. Manche Pläne beinhalten nach wie vor konkrete Produktionsziele, was in den vorangegangenen Planungszyklen noch die Regel war. Im Rahmen der Pläne werden im Einklang mit den Prioritäten der Regierung einzelne Industriezweige und/oder Projekte als (positive oder negative) Prioritäten bestimmt, denen spezifische Entwicklungsziele zugewiesen werden (industrielle Aufwertung, internationale Expansion usw.). Die Wirtschaftsbeteiligten — Privatunternehmen wie staatseigene Unternehmen — müssen ihre Geschäftstätigkeiten effektiv an den durch das Planungssystem vorgegebenen Realitäten ausrichten. Dies hat seinen Grund nicht nur in dem verbindlichen Charakter der Pläne, sondern auch darin, dass die zuständigen chinesischen Behörden auf allen staatlichen Ebenen in das Planungssystem eingebunden sind und die ihnen übertragenen Befugnisse entsprechend ausüben, indem sie die Wirtschaftsbeteiligten dazu anhalten, die in den Plänen festgelegten Prioritäten einzuhalten (siehe auch Abschnitt 3.2.3.5). (18)

    (57)

    Zweitens wird das Finanzsystem der VR China in Bezug auf die Zuweisung finanzieller Ressourcen von den staatseigenen Geschäftsbanken dominiert. Diese Banken müssen sich bei der Gestaltung und Umsetzung ihrer Kreditvergabepolitik an der Industriepolitik der Regierung ausrichten, statt vorrangig die Wirtschaftlichkeit eines bestimmten Projekts zu bewerten (siehe auch Abschnitt 3.2.3.8). (19) Gleiches gilt für die übrigen Komponenten des chinesischen Finanzsystems, wie etwa die Aktien-, Anleihe- und Private-Equity-Märkte. Auch diese Teile des Nichtbanken-Finanzsektors sind institutionell und operativ nicht auf ein möglichst effizientes Funktionieren der Finanzmärkte, sondern auf die Gewährleistung der Kontrolle und die Ermöglichung von Interventionen des Staates und der Kommunistischen Partei ausgerichtet. (20)

    (58)

    Drittens nehmen die staatlichen Eingriffe in die Wirtschaft auf der Ebene des Regelungsumfelds eine Vielzahl von Formen an. So stellen beispielsweise die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge in der Regel nicht auf Wirtschaftlichkeit, sondern auf die Verfolgung anderer politischer Ziele ab und untergraben damit in diesem Bereich die marktwirtschaftlichen Grundsätze. Die geltenden Rechtsvorschriften sehen ausdrücklich vor, dass die Vergabe öffentlicher Aufträge in einer Weise zu erfolgen hat, die der Erreichung der staatlich vorgegebenen Ziele förderlich ist. Die Art dieser Ziele ist jedoch nicht festgelegt, sodass den Entscheidungsgremien ein weiter Ermessensspielraum bleibt. (21) Auch im Bereich der Investitionen übt die chinesische Regierung eine erhebliche Kontrolle und großen Einfluss mit Blick auf die Bestimmung und die Größenordnung sowohl staatlicher als auch privater Investitionen aus. Die Überprüfung von Investitionen sowie unterschiedliche Anreize, Beschränkungen und Verbote im Zusammenhang mit Investitionen dienen den Behörden als wichtige Instrumente für die Unterstützung industriepolitischer Zielsetzungen wie etwa der Wahrung der staatlichen Kontrolle über Schlüsselsektoren oder der Stärkung der heimischen Industrie. (22)

    (59)

    Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass das chinesische Wirtschaftsmodell auf bestimmten Grundaxiomen beruht, die vielfältige staatliche Eingriffe vorsehen und fördern. Diese erheblichen staatlichen Eingriffe sind unvereinbar mit einem freien Spiel der Marktkräfte und führen zu Verzerrungen, die einer wirksamen Ressourcenallokation nach Marktgrundsätzen entgegenstehen. (23)

    3.2.3.3.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster Gedankenstrich der Grundverordnung: Situation, in der der betreffende Markt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird

    (60)

    Unternehmen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle und/oder der politischen Aufsicht des Staates stehen oder deren Ausrichtung vom Staat festgelegt wird, stellen in der VR China einen wesentlichen Teil der Wirtschaft dar.

    (61)

    In Ermangelung einer Mitarbeit seitens der VR China verfügte die Kommission nur über begrenzte Informationen über die Eigentumsstruktur der im MNG-Sektor in der VR China tätigen Unternehmen. Von den drei chinesischen Unternehmen, die vom Antragsteller als große Hersteller angegeben und in anderen, auf den eigenen Untersuchungen der Kommission basierenden Quellen als solche bestätigt wurden, (24) scheint keines staatseigen zu sein.

    (62)

    Die Kommission stellte jedoch fest, dass einer der großen ausführenden Hersteller — die Fufeng Group — von Mitgliedern der Kommunistischen Partei und lokalen Behörden unterstützt wurde und dass letztere Angelegenheiten koordinierten, die für das Unternehmen von Interesse waren. So ist etwa auf der offiziellen Website des Unternehmens Folgendes über einen offiziellen Besuch von Vertretern der lokalen Regierung zu lesen: „Nach seiner Rede erwähnte Jiao Gangwei das Problem der Kohle, mit dem sich Unternehmen in den letzten zwei Jahren konfrontiert sehen, und betonte, dass das kommunale Parteikomitee und die Verwaltung von Zhalantun die Koordination in dieser Angelegenheit sicherstellen. […] Die Delegation von Liu Qifan erfuhr mehr über die sozialen Beiträge des Unternehmens, parteiaufbauende Arbeit sowie über MNG […]. Außerdem pries Liu Qifan die Auswirkungen an, die die Aufnahme der Massenproduktion hochwertiger Aminosäuren durch Fufeng auf die weltweiten Preise hatte, und befürwortete die parteiaufbauende Arbeit des Unternehmens. Abschließend sagte er zu seiner Delegation: ‚Dies ist ein führendes Unternehmen, und derart gute Projekte gibt es sonst nirgends. Die Regierung muss sich gut darum kümmern.‘ Sekretär Liu erwähnte dreimal hintereinander, dass sich die Regierung gut um das Unternehmen kümmern sollte. Außerdem unterstützte er das Unternehmen mit seiner Aussage, dass dessen Situation die Entschlossenheit der hochrangigen Führungskräfte der Autonomen Region Innere Mongolei widerspiegele, eine dienstleistungsorientierte Regierung zu bilden.“ (25) Die Unterstützung der lokalen Regierung zeigt sich auch in Bezug auf das Tochterunternehmen von Fufeng in Heilongjiang Qiqihar, wie auf der Website der Verwaltung von Qiqihar bestätigt wird: „Um die Stärke des Unternehmens zu zeigen, intern an Stärke zu gewinnen, den Kampfgeist zu steigern und der lokalen Regierung für ihre große Unterstützung für das Tochterunternehmen der Gruppe, Qiqihar Longjiang Fufeng Biotechnology Co., Ltd., zu danken, fand am Nachmittag des 26. Juli, dem 20. Jahrestag der Gründung der Fufeng Group, eine Medienveranstaltung unter dem Motto ‚Neuer Anfang, neue Reise, neuer Traum‘ im Hotel Wanda Jiahua in Qiqihar statt.“ (26) Die Kommission fand weitere Belege für die Beziehungen zwischen Fufeng und der Kommunistischen Partei sowie für die Unterstützung und Ausrichtung durch lokalen Behörden in folgender Aussage auf der Website der Gruppe: „Am 7. Dezember 2019 besuchte der stellvertretende Sekretär des kommunalen Parteikomitees und Bürgermeister von Qiqihar, Li Yugang, den Hauptsitz der Fufeng Group. Bei seiner Untersuchung wurde er unter anderem vom stellvertretenden Bürgermeister Wang Yongshi, vom Generalsekretär der Stadtverwaltung Qi Xiaotong, vom stellvertretenden Sekretär des Parteikomitees und Bürgermeister des Bezirks Angangxi, Ren Guangcai, sowie vom stellvertretenden Bürgermeister Li Yugang Jing, begleitet. Auch der Vorstandsvorsitzende Li Xuechun, der Generaldirektor Zhao Qiang und weitere Führungskräfte waren beim Besuch dabei. […] Während des Gesprächs sagte Bürgermeister Li, dass die wesentliche Feinverarbeitung sowie ihre Nebenprodukte bei der derzeitigen industriellen Gestaltung der Stadt Qiqihar von besonderer Bedeutung sind. Als erster Hersteller von Aminosäuren weltweit leistet das Unternehmen der lokalen Feinverarbeitung von Mais wertvolle Hilfe. Der Vorstandsvorsitzende dankte Bürgermeister Li für seinen Besuch und sagte: ‚Die Stadt Qiqihar hat dem Unternehmen bei der Unternehmensentwicklung geholfen. Dieses Mal wird es nicht nur in der Stadt Qiqihar für Schlagzeilen sorgen, sondern auch im Staatsfernsehen CCTV. Entsprechend der wirtschaftlichen Denkweise der Regierung wird das Unternehmen auch weiterhin den Außenhandel, das Auslandskapital, Investitionen und Erwartungen stabilisieren. Es wird weiterhin den Kampfgeist steigern, seine eigenen Vorteile ausschöpfen und stetig zusammen mit der lokalen Regierung auf eine gemeinsame Entwicklung hinarbeiten.‘“ (27) Darüber hinaus bestätigt folgende Pressemitteilung, dass Fufeng bei seinen Tätigkeiten den politischen Zielen und der Ideologie des Staates folgt: „Die Fufeng Group nahm die Vorschläge des Präsidenten Xi Jinping für Initiativen zur Zusammenarbeit am Bau des ‚Wirtschaftsgürtels neue Seidenstraße‘ und der ‚Maritimen Seidenstraße des 21. Jahrhunderts‘ an und entwickelte aktiv wirtschaftliche Partnerschaften mit Ländern entlang ‚des Gürtels und der Straße‘.“ (28)

    (63)

    Im Fall eines anderen der drei größten Hersteller von MNG — Ningxia Eppen — stellte die Kommission fest, dass das Unternehmen bei seinen Tätigkeiten die Politik des Staates und die Ideologie der Kommunistischen Partei umsetzt, wie der Verband für Industrie und Handel von Ningxia darlegt: „Seit dem Beginn dieses Jahres hat Ningxia Eppen Biological Company den Geist des 18. Parteitags der Kommunistischen Partei Chinas unter Berücksichtigung der aktuellen Situation des Unternehmens gewissenhaft aufgenommen, umfassend angewandt, eingehend studiert und umgesetzt und mit dem Ziel ‚Zwei Stärkungen, sechs Vorteile‘ den Parteiaufbau gestärkt, was für die Entwicklung des Unternehmens sehr förderlich war.“ (29) Außerdem kam dem Unternehmen beim Aufbau eines nationalen Technologiezentrums die Unterstützung der Behörden zugute. Dem Ministerium für Industrie und Informationstechnologie von Ningxia Hui zufolge zielt der Bau solcher Zentren darauf ab, Unternehmen in besonderem Maße an bestimmten politischen Errungenschaften auszurichten: „Um die innovationsgesteuerte Entwicklungsstrategie umzusetzen und Unternehmen bei der Stärkung ihrer Kapazitäten für technologische Innovation anzuleiten und zu unterstützen, fördert das Ministerium für Industrie und Informationstechnologie der Autonomen Region energisch den Aufbau von Unternehmens-Technologiezentren. […] Unternehmens-Technologiezentren sind zu den wichtigsten Akteuren technologischer Innovation in unserer Region geworden und leisten wirksame technologische Unterstützung für die hochwertige Entwicklung der Industrie in unserer Region. […] Das Unternehmens-Technologiezentrum von Ningxia Eppen Company wurde 2006 gegründet und 2011 als Unternehmens-Technologiezentrum nationaler Ebene anerkannt. Durch kontinuierliche Innovation sichert das Technologiezentrum beim Fortschreiten der Industrie eine Führungsposition und konnte bereits beachtliche Ergebnisse erzielen.“ (30)

    (64)

    Was die Anbieter von Inputs für die Herstellung von MNG anbelangt, wie sie vom Antragsteller angegeben und in anderen Quellen (31) bestätigt wurden, ist der wichtigste Rohstoff für die Herstellung von MNG in der VR China in der Regel Maisstärke, die einen wesentlichen Teil der Herstellkosten ausmacht. Wie die Kommission feststellte, ist mindestens ein bedeutender Hersteller von Maisstärke — Cofco Biotech — ein von der Kommission des Staatsrats zur Kontrolle und Verwaltung von Staatsvermögen (State-owned Assets Supervision and Administration Commission — SASAC) beaufsichtigtes staatseigenes Unternehmen. (32) Außerdem sind staatliche Behörden direkt oder indirekt Anteilseigner mehrerer anderer großer Hersteller von Maisstärke. Ein bezeichnendes Beispiel ist der Fall von Zhucheng Xingmao Corn Developing Co. Ltd — dem führenden Hersteller von Maisstärke (13,29 % des Marktes) (33), bei dem 74 % der Anteile von Zhucheng Foreign Trade Corp. gehalten werden, das wiederum zu 26,54 % der Stadt Zhucheng gehört. (34)

    (65)

    Wie vom Antragsteller angegeben, besteht die Herstellung von MNG in einem chemischen Verfahren, bei dem Maisstärke und Ammoniak zum Einsatz kommen. Daher können Hersteller von MNG auch als aktive Teilnehmer des chinesischen Chemiesektors betrachtet werden. In Bezug auf diesen Sektor stellte die Kommission fest, dass nationalen Statistiken zufolge 52 % des Gesamtvermögens von Chemieunternehmen im Jahr 2015 auf staatseigene Unternehmen entfielen. (35) Traditionell spielen insbesondere große und zentrale staatseigene Unternehmen aufgrund ihrer Oligopol-Position im Bereich vorgelagerte Industrie/Ausgangsmaterialien, ihres leichten Zugangs zu von der Regierung zugewiesenen Ressourcen (Finanzmittel, Darlehen, Boden usw.) und des großen Einflusses auf die Entscheidungsfindung der Regierung eine dominierende Rolle in der Chemieindustrie der VR China.

    (66)

    Diesbezüglich verfügen die chinesische Regierung und die Kommunistische Partei über Strukturen, die ihnen eine ständige Einflussnahme auf Unternehmen ermöglichen, was ganz besonders für staatseigene oder staatlich kontrollierte Unternehmen gilt. Der Staat (und in vielerlei Hinsicht auch die Kommunistische Partei) übernimmt nicht nur eine aktive Rolle, indem er bzw. sie Vorgaben für die Umsetzung allgemeiner wirtschaftspolitischer Strategien durch (insbesondere staatseigene oder staatlich kontrollierte) Unternehmen formuliert und die Umsetzung überwacht, sondern beansprucht auch das Recht auf Mitwirkung an deren operativen Entscheidungen. Dies geschieht in der Regel durch die Rotation von Kadern zwischen Regierungsbehörden und diesen Unternehmen, die Präsenz von Parteimitgliedern in den Exekutivgremien der Unternehmen und von „Parteizellen“ in den Strukturen der Unternehmen (siehe auch Abschnitt 3.2.3.4) sowie durch die Gestaltung der Unternehmensstruktur des Sektors. (36) Im Fall staatseigener oder staatlich kontrollierter Unternehmen genießen letztere im Gegenzug einen besonderen Status innerhalb der chinesischen Wirtschaft, der mit einer Reihe wirtschaftlicher Vorteile verbunden ist, insbesondere mit einer Abschirmung gegen den Wettbewerb und einem präferenziellen Zugang zu wichtigen Inputs, einschließlich Finanzmitteln. (37) Auf die Faktoren, die auf eine staatliche Kontrolle über Unternehmen in der MNG-Wertschöpfungskette und im Chemiesektor insgesamt hindeuten, wird in Abschnitt 3.2.3.4 genauer eingegangen.

    (67)

    Durch die erheblichen staatlichen Eingriffe in chemische Wertschöpfungsketten in der VR China, das Eigentum und die Kontrolle des Staates an bzw. über bestimmte in der Maisstärkeherstellung führende Unternehmen und die Tatsache, dass — wie die Kommission feststellte — bestimmte führende Hersteller von MNG der Ausrichtung des Staates unterliegen, mit staatlicher Unterstützung rechnen und in bestimmten Fällen die Ideologie der Kommunistischen Partei umsetzen, können selbst private Hersteller der überprüften Ware nicht unter Marktbedingungen agieren. Sowohl staatseigene als auch private Unternehmen, die in der Herstellung von MNG und den für seine Herstellung verwendeten Inputs tätig sind, unterliegen außerdem direkt oder indirekt einer politischen Aufsicht und der von der Politik vorgegebenen Ausrichtung, wie in Abschnitt 3.2.3.5 dargelegt.

    3.2.3.4.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung: staatliche Präsenz in Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht, Preise oder Kosten zu beeinflussen

    (68)

    Die chinesische Regierung kontrolliert die Wirtschaft nicht nur über das Eigentum an staatseigenen Unternehmen und andere Instrumente, sondern ist auch in der Lage, Preise und Kosten durch die staatliche Präsenz in Unternehmen zu beeinflussen. Das in den chinesischen Rechtsvorschriften vorgesehene Recht der zuständigen Behörden, Schlüsselpositionen im Management staatseigener Unternehmen zu besetzen und Personen aus solchen Positionen abzuberufen, kann als ein sich aus den entsprechenden Eigentumsrechten ergebendes Recht gesehen werden; (38) der Staat kann aber noch über einen anderen wichtigen Kanal Einfluss auf Unternehmensentscheidungen nehmen, nämlich über die in staatseigenen wie auch in privaten Unternehmen bestehenden Zellen der Kommunistischen Partei. Nach dem Unternehmensrecht der VR China muss in jedem Unternehmen (in dem es mindestens drei Parteimitglieder gibt — so sieht es das Statut der Kommunistischen Partei Chinas vor (39)) eine Organisation der Kommunistischen Partei gebildet werden; zudem muss das Unternehmen die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Parteiorganisation ihre Tätigkeiten ausüben kann. In der Vergangenheit wurde diese Vorschrift offenbar nicht immer eingehalten bzw. konsequent durchgesetzt. Jedoch macht die Kommunistische Partei spätestens seit 2016 verstärkt ihren Anspruch auf Kontrolle der Geschäftsentscheidungen staatseigener Unternehmen als politisches Prinzip geltend. Auch wird berichtet, dass die Kommunistische Partei Druck auf private Unternehmen dahin gehend ausübt, „Patriotismus“ an oberste Stelle zu setzen und die Parteidisziplin zu wahren. (40) Im Jahr 2017 gab es Berichten zufolge in 70 % der etwa 1,86 Mio. Privatunternehmen Parteizellen, wobei verstärkt darauf gedrungen wurde, dass die Organisationen der Kommunistischen Partei bei Geschäftsentscheidungen der betreffenden Unternehmen das letzte Wort haben sollten. (41) Die einschlägigen Regeln gelten allgemein für die gesamte chinesische Wirtschaft, unabhängig vom Sektor, so auch für die Hersteller von MNG und die Anbieter ihrer Inputs.

    (69)

    Bei einer Reihe führender MNG-Hersteller bestehen zum Beispiel personelle Verflechtungen zwischen Strukturen der Kommunistischen Partei und dem Leitungsorgan. Die Kommission stellte fest, dass der Vorstandsvorsitzende der Fufeng Group, Li Xuechun, im Jahr 2013 für einen Zeitraum von fünf Jahren zum Mitglied des Volkskongresses der Stadt Linyi ernannt wurde. (42) Außerdem werden, wie in Erwägungsgrund 62 dargelegt, Parteiaufbaumaßnahmen im Unternehmen veranstaltet, die seine Geschäfte beeinflussen.

    (70)

    Im Fall der Meihua Group, einem anderen der drei großen Hersteller von MNG, waren im Jahr 2019 angeblich fünf von zwölf Vorstandsmitgliedern Mitglieder der Kommunistischen Partei. (43) Die Kommission fand außerdem folgenden Beweis für die Parteiaufbaumaßnahmen von Meihua und den Einfluss der Kommunistischen Partei auf die Geschäfte des Unternehmens: „Am 30. Juni wurde von Jilin Meihua eine Parteiveranstaltung unter dem Motto ‚Ein lernendes Unternehmen aufbauen, mit Begeisterung arbeiten‘ organisiert und durchgeführt. Der Vertreter der Organisationsabteilung des kommunalen Parteikomitees von Baicheng und Parteiaufbauleiter bei Jilin Meihua, Wang Xingang, der Leiter des Parteibüros des Industrieparks von Baicheng, Guo Baoyu, der Parteisekretär und Generaldirektor von Jilin Meihua, Zhang Jinlong, sowie 22 Parteimitglieder besuchten die Veranstaltung. […] Bei der Veranstaltung hielt Wang Xingang vor allen Parteimitgliedern einen lebhaften Parteivortrag mit Schwerpunkt ‚auf dem Entwicklungsprozess der Partei sowie darauf, was von Mitgliedern der Parteigruppe in neu errichteten Unternehmen getan werden sollte und inwiefern Parteimitgliedsvertreter eine führende Rolle spielen sollten‘. Dann überreichte Wang Xingang jedem Parteimitglied der Reihe nach das Parteiemblem und das Statut der Partei. Wie bei einer erneuten Parteientaufe wurde mit dem Parteiemblem an der Brust und dem ‚Statut der Partei‘ in den Händen eine ‚Brücke von Herz zu Herz‘ zwischen der Parteiorganisation und Parteimitgliedern erbaut, die das Gefühl von Ehre, Verantwortung und Zugehörigkeit jedes Parteimitglieds und Kaders wirksam stärkte. Hier geht es aber nicht nur um Ehre, sondern auch um Verantwortung. Ein solcher ‚politischer Geburtstag‘ ermöglicht Parteimitgliedern, stets an ihre Identität und ihren Auftrag zu denken, ihre Pionierarbeit und Vorbildfunktion bei ihrer zukünftigen Arbeit umfassend zur Geltung zu bringen, die Mehrheit der Kader und Beschäftigten zu einen und zu führen, hart zu arbeiten, kreativ zu sein, es wagen voranzugehen und nie aufzugeben. ‚Ich trete freiwillig der Kommunistischen Partei Chinas bei, unterstütze das Parteiprogramm und halte mich an das Statut der Partei‘ — unter der Leitung von Parteisekretär Zhang Jinlong erhoben die teilnehmenden Parteimitglieder am Ende der Veranstaltung gemeinsam die Fäuste und legten vor der leuchtend roten Parteiflagge den Parteieid ab. Diese Parteiveranstaltung ermöglichte allen Parteimitgliedern, ihre Ideale und Überzeugungen weiter zu stärken, ihren Parteigeist zu stärken und die Richtung künftiger Arbeit klarzustellen.“ (44)

    (71)

    Im Fall von Ningxia Eppen, dem drittgrößten Hersteller von MNG, stellte die Kommission fest, dass der Vorsitzende des Unternehmens mindestens bis Juli 2020 den Posten des Vertreters des 12. Volkskongresses der Autonomen Region Ningxia Hui innehatte. (45) Zugleich gibt der Verband für Industrie und Handel von Ningxia Aufschluss über die Rolle der Kommunistischen Partei in Bezug auf die Geschäfte des Unternehmens: „Erstens muss der Sekretär des Parteikomitees Vorschriften zufolge bei Stellungnahmen und Vorschlägen, die während Sitzungen, bei denen über wichtige Firmenangelegenheiten entschieden wird, sowie während anderer wichtiger Sitzungen abgegeben werden, anwesend sein und diese vollumfänglich anhören; zweitens muss ab sofort die jeweils für die Parteiorganisation zuständige Person bei Stellungnahmen und Vorschlägen, die während wichtiger Sitzungen oder wichtiger Entscheidungen in Bezug auf das Produktionsmanagement und die Geschäftsbereiche abgegeben werden, anwesend sein und diese vollumfänglich anhören. Die jeweils für die Parteiorganisation zuständige Person muss die produktionsbezogenen Entscheidungen und wichtigen Arbeitsprojekte mit einem hohen Verantwortungsbewusstsein ordnungsgemäß und rechtzeitig den Parteimitgliedern mitteilen und die wichtigsten Interessenträger umfassend in die Durchführung einbeziehen.“ (46)

    (72)

    Die Präsenz und das Eingreifen des Staates auf den Finanzmärkten (siehe auch Abschnitt 3.2.3.8) sowie bei der Bereitstellung von Rohstoffen und Inputs bewirken außerdem eine zusätzliche Verzerrung des Marktes. (47) Die staatliche Präsenz in Betrieben — unter anderem in staatseigenen Betrieben — im MNG-Sektor und anderen verbundenen Wirtschaftszweigen (wie dem Finanzsektor und den Input-Sektoren) ermöglicht es der chinesischen Regierung somit, Preise und Kosten zu beeinflussen.

    3.2.3.5.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b dritter Gedankenstrich der Grundverordnung: staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird

    (73)

    Die Ausrichtung der chinesischen Volkswirtschaft wird in erheblichem Maße durch ein ausgefeiltes Planungssystem bestimmt, in dem Prioritäten festgelegt und die Ziele vorgegeben werden, die die Zentralregierung und die lokalen Regierungen schwerpunktmäßig verfolgen müssen. Auf allen staatlichen Ebenen gibt es einschlägige Pläne, die praktisch alle Wirtschaftsbereiche abdecken. Die in den Planungsinstrumenten vorgegebenen Ziele sind verbindlich, und die Behörden aller Verwaltungsebenen überwachen die Umsetzung der Pläne durch die jeweils nachgeordnete Ebene. Insgesamt führt das Planungssystem in der VR China dazu, dass Ressourcen nicht in Abhängigkeit von den Marktkräften zugewiesen werden, sondern in Sektoren fließen, die von der Regierung als strategische oder anderweitig politisch wichtige Sektoren erachtet werden. (48)

    (74)

    Die Chemieindustrie, zu der Hersteller von MNG gehören, wird von der chinesischen Regierung als wichtiger Sektor betrachtet. Dies wird in den zahlreichen auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene verabschiedeten Plänen, Leitlinien und sonstigen auf den Chemiesektor bezogenen Dokumenten bekräftigt. (49)

    (75)

    Konkreter ist MNG in der VR China auch Gegenstand spezifischer auf die Feinverarbeitung von Mais bezogener politischer Dokumente, da Mais einer der wichtigsten Inputs für seine Herstellung mittels Maisstärkefermentation ist (siehe vorstehende Ausführungen, insbesondere Erwägungsgrund 64). Vor allem unterliegen die MNG-Herstellungsverfahren den Bestimmungen des 13. Fünfjahresplans für die Getreide- und Ölverarbeitung. Diese Bestimmungen zielen darauf ab, verschiedene Aspekte des Maisverarbeitungssektors (einschließlich des MNG-Teilsektors) insbesondere in Bezug auf den Ausbau der Wertschöpfungskette, Versorgungsmuster, Technologieauswahl, Produktionslokalisierung oder politische Unterstützung zu regeln: „Die Entwicklung der Feinverarbeitung von Getreide beschleunigen: In großem Maßstab verarbeitende Unternehmen dazu anregen, innovative Modelle für die Getreide- und Ölverarbeitungsindustrie zu entwickeln, den potenziellen Wert von Nebenprodukten voll auszuschöpfen und die industrielle Wertschöpfungskette weitestmöglich auszubauen. Die Verlagerung von Feinverarbeitungsindustrien wie der Maisverarbeitung in günstige Produktionsgebiete und zentrale Logistikgebiete fördern und den Abbau von Lagerbeständen beschleunigen. Neue Folgeerzeugnisse aus neuen Arten von funktionellem Stärkezucker und neuen Arten von Enzympräparaten, Polyglutaminsäure, Polylysin und anderen fermentierten Massenprodukten entwickeln […]. Industrie der Maisfeinverarbeitung: In der Maisfeinverarbeitung tätige Unternehmen dazu anzuregen, neue effiziente Möglichkeiten der Maisnutzung zu entwickeln und die Umwandlungsrate der Maisfeinverarbeitung zu steigern. […] Aktiv neue funktionale fermentierte Produkte, die Hightech-Substanzen wie etwa Aminosäuren und Nukleoside, neue organische Säuren, Stärkezucker, Polyole und neue Enzympräparate enthalten, sowie spezielle modifizierte Stärken für den Einsatz in Lebensmitteln, Papierherstellung, Textilien, Feinchemikalien usw. entwickeln. […] Das Gebiet, das sich auf drei nordöstliche Provinzen erstreckt, sowie das Gebiet von Huanghuaihai und weitere drei große Produktionsgebiete müssen ihre Bemühungen zur Förderung von Fusionen und Umstrukturierungen von Unternehmen verstärken, die verarbeitete Maisstärke und Stärkezucker, Alkohol, Mononatriumglutamat, […] herstellen. Zur Aktivierung von ungenutzten Produktionskapazitäten durch Zusammenarbeit und gemeinsamen Betrieb anregen.“ (50)

    (76)

    Außerdem stellte die Kommission in Bezug auf Inputs fest, dass der Maissektor in der VR China einer intensiven Regulierung unterliegt. Das Land verfügt über große Lagerbestände an Mais, die es der Regierung ermöglichen, die Preise für diesen Rohstoff künstlich zu senken oder zu erhöhen, indem sie große Mengen Mais auf dem Markt kauft oder verkauft. Obwohl China im Jahr 2016 mit der Lösung des Problems übermäßiger Maisreserven begonnen hat, verfügt es nach wie vor über sehr große Lagerbestände, die eine Verzerrung der Preise bewirken. (51) Darüber hinaus kontrolliert die Regierung die verschiedenen Aspekte der gesamten Maiswertschöpfungskette, einschließlich Subventionen für die Maisproduktion (52) und Überwachung der Verarbeitungsvorgänge, wie diese Mitteilung der Nationalen Entwicklungs- und Reformkommission (NDRC) bestätigt: „Alle lokalen Behörden sollen die Beobachtung und Analyse des Angebots und der Nachfrage von Mais in den betreffenden Gebieten ausbauen, die Überwachung der Bauphase und der Nachaufbauphase von Projekten zur Feinverarbeitung von Mais verstärken, das Gleichgewicht zwischen Maisangebot und -nachfrage fördern und die nationale Ernährungssicherheit gewährleisten.“ (53) In einem anderen zentralen politischen Dokument der Regierung (54) heißt es: „Den Schwerpunkt auf die drei Hauptgetreide Reis, Weizen und Mais legen […]; die Entwicklung eines genossenschaftlichen Servicesystems für den ‚gesamten Prozess‘ und eines Produktionsmodells für die ‚gesamte industrielle Wertschöpfungskette‘ untersuchen; eine Steigerung des Produktionsniveaus im ‚gesamten Kreis‘ entwickeln und fördern sowie das Angebot an ökologischen und hochwertigen Agrarerzeugnissen steigern. Betreffende Provinzen, die diese Aufgaben durchführen, müssen basierend auf im Haushaltsentwurf der Zentralregierung enthaltenen Regelungen gefördert werden.“

    (77)

    Außerdem stellte die Kommission fest, dass in der VR China Investitionskontrollmaßnahmen für die Maisherstellung bestehen: „Die Anmeldung für Projekte zur Feinverarbeitung von Mais unterliegt einer harmonisierten Verwaltung gemäß der Verordnung Nr. 673 des Staatsrats.“ (55)

    (78)

    Die in das freie Spiel der Marktkräfte im Maissektor eingreifende Politik des Staates spiegelt sich auch auf Provinzebene wider. Wie vom Antragsteller angegeben und von der Kommission bestätigt, gab die Provinz Heilongjiang im August 2017 ein politisches Dokument zur Verwaltung des Maisverarbeitungssektors in Form der richtungweisenden Stellungnahme zur Gestaltung der Entwicklung der Maisfeinverarbeitungsindustrie in der Provinz Heilongjiang heraus. Letztere richtet sich „an jede Stadt (Bezirk), jeden Kreis (Stadt), jede Volksregierung (Verwaltungsstelle) und an alle Einheiten, die direkt der Provinzregierung unterstellt sind“, welche „seine sorgfältige Umsetzung sicherstellen“ sollte. In Bezug auf Marktzugangskriterien heißt es in der Stellungnahme, dass „neu geschaffene Projekte zur Maisfeinverarbeitung vor allem in den wichtigsten Maisanbaugebieten angesiedelt werden sollten“ und dass alle durchführenden Stellen „zur Schaffung von Feinverarbeitungsprojekten mit groß angelegter Verarbeitung, langen industriellen Wertschöpfungsketten sowie Raum für Produktmarktnachfrage anregen, insbesondere neu geschaffene Projekte zur Maisfeinverarbeitung mit einer jährlichen Maisverarbeitungskapazität von mindestens 600 000 Tonnen unterstützen und neu geschaffene Projekte zur Maisfeinverarbeitung mit mehr als 1,2 Mio. Tonnen fördern“ sollten. In diesem Dokument wird eine besondere Vorstellung von „zentralen industriellen Wertschöpfungsketten“ angeordnet: „Projekte, die der industriellen Gestaltung angehören: sollten sich in erster Linie auf die Entwicklung und Herstellung nachgelagerter Waren im Zusammenhang mit Stärke, Alkohol und funktionalen Produktpaletten konzentrieren, die industrielle Wertschöpfungskette ausbauen, die Struktur der Produkte optimieren, die Spezialisierung bestimmter Bezirke und unterschiedlicher Unternehmen unterstreichen und eine differenzierte Entwicklung von Produktfunktionalitäten vornehmen.“ Für die Stärke-Produktpalette bedeutet dies: „In erster Linie spezifische modifizierte Stärke entwickeln, die von Wirtschaftszweigen wie der Lebensmittel-, Papier-, Textilien- und Feinchemikalienindustrie benötigt wird.“ Außerdem werden in der Stellungnahme Regeln für die geografische Gestaltung der Industriestruktur vorgegeben: „Unter umfassender Berücksichtigung von Faktoren wie Maiserzeugung, Verarbeitung und Markt sowie der ständigen Verfügbarkeit von zu verarbeitenden Rohstoffen — den Schlüsselgarantien — sollten Projekte zur Maisfeinverarbeitung vor allem in sieben Gebieten angesiedelt werden.“ Im Fall eines der besagten Gebiete etwa sieht die Stellungnahme spezifisch vor, dass „Longjiang, Nehe, Yi’an, Nenjiang und in ihrer Umgebung Gannan, Lindian, Wudalianchi, Bei’an, Fuyu, Dorbod, Baiquan, Keshan, Tailai, Kedong und 14 weitere Kreise (Städte) sowie das Gebiet der Stadt Qiqihar ein Maisverarbeitungsvolumen von 8,67 Mio. Tonnen bereitstellen und sieben Projekte mit einer Maisfeinverarbeitungskapazität von 1,2 Mio. Tonnen oder 14 Projekte mit einer Kapazität von 600 000 Tonnen realisieren können“. Außerdem sei „der Aufbau von groß angelegten Projekten zur Feinverarbeitung von mehr als 1,2 Mio. Tonnen in diesem Gebiet“ zu fördern. Alle durchführenden Stellen werden angehalten, den Sektor folgendermaßen umzustrukturieren: „Fusionen und Umstrukturierungen von bestehenden jährlichen Maisverarbeitungskapazitäten unter 300 000 Tonnen fördern, um die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen auf dem Markt zu verbessern. Was die ungenutzte Maisfeinverarbeitungskapazität im Gebiet anbelangt, die Einführung starker Unternehmen fördern und durch Fusionen, Übernahmen, strategische Zusammenarbeit usw. Allianzen ähnlicher Warentypen sowie von vor- und nachgelagerten Unternehmen bilden […]. Unternehmen darauf ausrichten, das Marketing zu stärken, den Marktanteil zu erhöhen und eine Reihe von führenden Unternehmensgruppen mit Einfluss auf die Industrie zu bilden.“ In Bezug auf politische Maßnahmen ist in der Stellungnahme außerdem spezifisch die staatliche Förderung von Unternehmen vorgesehen, die bestimmte Finanzierungskriterien erfüllen: „Die Finanzierung von Unternehmen an der Börse fördern und in der Maisfeinverarbeitung tätige Unternehmen, die im In- und Ausland oder an der ‚New Third Board‘ notiert sind, subventionieren.“ (56)

    (79)

    Außerdem stellte die Kommission fest, dass lokale Behörden in Heilongjiang die Errichtung und den Betrieb von mindestens einem für Maisverarbeitungstätigkeiten genutzten Industriepark (auch mittels Sanktionen) förderte, koordinierte und beaufsichtigte. (57)

    (80)

    Weitere Feststellungen der Kommission betrafen die staatlichen Eingriffe im Ammoniaksektor — ein weiterer bei der Herstellung von MNG verwendeter Rohstoff. Im 13. nationalen Fünfjahresplan für die petrochemische und chemische Industrie setzte die chinesische Regierung jährliche Ziele für die Ammoniakherstellung, indem sie „Technologie- und Ausrüstungssätze“ förderte, „mit denen eine Jahresproduktion von synthetischem Ammoniak und synthetischem Methanol von mehr als 1 Mio. Tonnen sichergestellt wird“. (58) Derartige Eingriffe auf der Angebotsseite spiegeln sich auch in ähnlichen politischen Strategien lokaler Behörden wider. Im 13. Fünfjahresplan der Provinz Hebei für die petrochemische Industrie wird insbesondere angeordnet, sich auf die Förderung des Baus der zweiten Phase der 600 000-Tonnen-Ammoniakanlage von Cangzhou Zhengyuan zu konzentrieren. (59) Außerdem wurde festgestellt, dass die industriellen Provinzen Chongqing und Zhejiang ermäßigte Präferenzstrompreise für die Herstellung insbesondere von synthetischem Ammoniak bieten. (60)

    (81)

    Wie in der Fußnote zu Erwägungsgrund 64 dargelegt, ist Kohle in der VR China normalerweise ein weiterer wichtiger Input im Produktionsverfahren von MNG (im Zusammenhang mit der Energieversorgung im Herstellungsprozess). Wie die Kommission in ihrem Bericht feststellte, sind die Strompreise in China nicht marktbasiert. Insbesondere der Kohlemarkt ist vor allem infolge der Subventionierung Verzerrungen ausgesetzt. (61) Außerdem stellte die Kommission fest, dass öffentliche Behörden auf Provinzebene, insbesondere in der Provinz Shandong, in das freie Spiel der Marktkräfte im Kohlesektor eingreifen, indem sie die Versorgungs-, Lokalisierungs- und Industriemuster mit Planungsdokumenten regulieren. Ein derartiges Dokument ist der 2016 veröffentlichte „Mittel- und langfristige Entwicklungsplan für Energie der Provinz Shandong“, der den Zeitraum bis 2030 abdeckt. Die hinter dem Plan stehende ideologische Motivation, den Markt zu steuern, zeigt sich vor allem an seinem Leitprinzip, „den Geist des 18. Parteitags der Kommunistischen Partei Chinas und von deren dritter, vierter, fünfter und sechster Plenarsitzung lückenlos umzusetzen sowie eine Reihe wichtiger Reden des Generalsekretärs Xi Jinping und die Reden, die dieser während der Überprüfung von Shandong hielt, gewissenhaft umzusetzen“. Außerdem wird darin bestätigt, dass die Funktionsweise des Energiemarktes bis vor Kurzem zentralisierter Natur war, denn eines der genannten Ziele des Plans besteht darin, „die Umwandlung des vollständig zentralisierten Energieversorgungsmusters in ein zentralisiertes und ein dezentralisiertes Muster zu fördern“. Die Bestimmungen des Dokuments zielen vor allem auf die Regulierung der spezifischen Lokalisierungs- und Entwicklungsmuster für die Kohleindustrie ab. (62) In Bezug auf Energie aus Kohle enthält das Dokument unter anderem die Anordnung, „sich auf die Planung und den Bau von Projekten für kilowattstarke, hocheffiziente und ultra-superkritische Kohlekraftwerke zu konzentrieren und ein ökologisches Kohlekraftwerkscluster im nördlichen Küstengebiet zu bauen“ sowie „den Bau einer integrierten Entwicklungsbasis für Kohlestrom in Südwest-Shandong zu planen“. Im Rahmen dieses Dokuments wird in einem spezifischen „Aktionsplan für die Umwandlung und Entwicklung von Kohle“ angeordnet, folgenden Mustern für die industrielle Entwicklung und den Bau zu folgen, ungeachtet des freien Spiels der Marktkräfte und freier Unternehmensentscheidungen: „Überschüssige Produktionskapazität und Arbeitskräfte der Provinz planmäßig verwerten und verlegen, die Grundlagen der zwei großen Unternehmensgruppen Shandong Energy und Yankuang optimieren und stärken sowie die Fusion und Umstrukturierung lokaler Kohlebergbauunternehmen beschleunigen und fördern, die Industrie stärker konzentrieren und die Umwandlung des Entwicklungsmusters von einem auf Quantität und Geschwindigkeit basierenden Muster in ein auf Qualität und Nutzen basierendes Muster fördern. […] Den Schwerpunkt auf den Bau integrierter Kohlekraftprojekte außerhalb der Provinz in der Inneren Mongolei, Shaanxi, Xinjiang usw. legen.“ (63)

    (82)

    Die Beteiligung der Regierung und lokaler Behörden in der gesamten Wertschöpfungskette von MNG hat zumindest potenziell preisverzerrende Auswirkungen.

    (83)

    Die chinesische Regierung steuert die Entwicklung des MNG-Sektors im Rahmen unterschiedlichster Instrumente, etwa durch die Bereitstellung von staatlichen Subventionen. Im Jahresbericht des ausführenden Herstellers Meihua von 2019 wird bestätigt, dass das Unternehmen im Jahr 2018 Subventionen in Höhe von mindestens 130 Mio. RMB von der Regierung erhielt. (64) Im Fall von Ningxia Eppen zeigt der Prüfungsbericht des Unternehmens von 2018, dass im Jahr 2017 Subventionen der Regierung in Höhe von 62,3 Mio. RMB erhalten wurden. (65) Außerdem scheint Ningxia Eppen im selben Jahr Mittelzuweisungen in Höhe von 200 000 RMB zur Errichtung eines Vorführorts für Parteiaufbaumaßnahmen erhalten zu haben. (66)

    (84)

    Außerdem stellte die Kommission fest, dass die VR China in den letzten Jahren begonnen hat, eine Mehrwertsteuerermäßigung von 13 % auf Ausfuhren von MNG anzuwenden, was derzeit zu einer vollständigen Mehrwertsteuerbefreiung für diese Ausfuhren führt. Dies hat auch einen Kostenanreiz für chinesische Wirtschaftsbeteiligte am MNG-Markt zur Folge. (67)

    (85)

    In dieser und anderer Weise unterliegen der MNG-Sektor und die Sektoren, welche Rohstoffe zur MNG-Erzeugung herstellen, staatlichen Eingriffen, und die chinesische Regierung steuert und kontrolliert praktisch jeden Aspekt der Entwicklung und Abläufe der MNG-Wertschöpfungskette.

    (86)

    Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die chinesische Regierung die Wirtschaftsbeteiligten mit diversen Maßnahmen dazu anhält, die von der staatlichen Politik vorgegebenen Ziele zu erfüllen, auch die Hersteller von MNG und die Hersteller von den bei der Erzeugung von MNG verwendeten Inputs. Derartige Maßnahmen verhindern ein freies Spiel der Marktkräfte.

    3.2.3.6.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b vierter Gedankenstrich der Grundverordnung: Fehlen, diskriminierende Anwendung oder unzulängliche Durchsetzung des Insolvenz-, Gesellschafts- oder Eigentumsrechts

    (87)

    Den im Dossier vorliegenden Informationen nach zu urteilen wird das chinesische Insolvenzsystem kaum seinem Hauptzweck gerecht, nämlich der fairen Abwicklung von Forderungen und Verbindlichkeiten und der Wahrung der gesetzlichen Rechte und der Interessen von Gläubigern und Schuldnern. Dies ist offenbar darauf zurückzuführen, dass — obgleich das Insolvenzrecht der VR China formal auf ähnlichen Grundsätzen basiert wie die entsprechenden Rechtsvorschriften in anderen Ländern — das chinesische System durch eine systematisch unzureichende Durchsetzung gekennzeichnet ist. Die Zahl der Insolvenzen ist im Verhältnis zur Größe der chinesischen Volkswirtschaft nach wie vor gering; seinen Grund hat dies nicht zuletzt in den zahlreichen Mängeln der Insolvenzverfahren, die im Hinblick auf die Anmeldung von Insolvenzen eine abschreckende Wirkung haben. Darüber hinaus nimmt der Staat in Insolvenzverfahren weiterhin eine starke, aktive Rolle wahr und hat häufig unmittelbaren Einfluss auf das Ergebnis der Verfahren. (68)

    (88)

    Außerdem treten die Defizite im System der Eigentumsrechte in der VR China besonders deutlich zutage, wenn es um Grundbesitz und Landnutzungsrechte geht. (69) Aller Grund und Boden ist Eigentum des chinesischen Staates (ländlicher Grund und Boden ist Kollektiveigentum, städtischer Grund und Boden ist Staatseigentum). Die Zuweisung von Grund und Boden fällt in die ausschließliche Zuständigkeit des Staates. Es gibt Rechtsvorschriften, die auf eine transparente Zuteilung von Landnutzungsrechten zu Marktpreisen abzielen und beispielsweise Ausschreibungsverfahren vorsehen. Diese Vorschriften werden jedoch regelmäßig missachtet, und bestimmte Käufer erhalten Land unentgeltlich oder zu Preisen unterhalb des Marktniveaus. (70) Darüber hinaus verfolgen die Behörden bei der Zuteilung von Land oft auch bestimmte politische Ziele wie etwa die Umsetzung der wirtschaftspolitischen Pläne. (71)

    (89)

    Wie andere Zweige der chinesischen Wirtschaft unterliegen auch die MNG-Hersteller den üblichen chinesischen Vorschriften des Insolvenzrechts, des Gesellschaftsrechts und des Eigentumsrechts. Das bedeutet, dass auch diese Unternehmen von den Top-down-Verzerrungen betroffen sind, die aus der diskriminierenden Anwendung oder unzulänglichen Durchsetzung des Insolvenzrechts und des Eigentumsrechts resultieren. Die jetzige Untersuchung förderte keine Erkenntnisse zutage, die diese Feststellungen infrage gestellt hätten. Vor diesem Hintergrund gelangte die Kommission zu dem vorläufigen Schluss, dass das chinesische Insolvenzrecht und das chinesische Eigentumsrecht nicht ordnungsgemäß funktionieren, wodurch Verzerrungen entstehen, wenn etwa insolvente Unternehmen über Wasser gehalten werden oder wenn es um die Gewährung von Landnutzungsrechten in der VR China geht. Die verfügbaren Beweise lassen darauf schließen, dass diese Überlegungen auch uneingeschränkt auf den MNG-Sektor und auf die Sektoren zutreffen, welche die Rohstoffe zur Herstellung der überprüften Ware herstellen.

    (90)

    Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass in den Wertschöpfungsketten der Chemie und Maisverarbeitung, auch in Bezug auf die überprüfte Ware, eine diskriminierende Anwendung oder unzulängliche Durchsetzung des Insolvenz- und Eigentumsrechts festzustellen ist.

    3.2.3.7.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung: verzerrte Lohnkosten

    (91)

    Ein System marktbasierter Löhne kann sich in der VR China nicht voll entwickeln, da Arbeitnehmer und Arbeitgeber in ihrer Koalitionsfreiheit eingeschränkt sind. Die VR China hat eine Reihe grundlegender Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), insbesondere die Übereinkommen über Vereinigungsfreiheit und Kollektivverhandlungen, nicht ratifiziert. (72) Nach nationalem Recht ist nur eine Gewerkschaftsorganisation aktiv. Diese ist jedoch nicht von den staatlichen Behörden unabhängig, und ihre Beteiligung an Kollektivverhandlungen sowie ihr Einsatz für den Schutz der Arbeitnehmerrechte sind nach wie vor rudimentär. (73) Darüber hinaus wird die Mobilität der chinesischen Arbeitskräfte durch das Haushaltsregistrierungssystem behindert, das den Zugang zum gesamten Spektrum von Leistungen der sozialen Sicherheit und anderen Leistungen auf die in einem bestimmten Verwaltungsgebiet ansässigen Einwohner beschränkt. In der Regel führt dies dazu, dass sich Arbeitnehmer ohne örtliche Wohnsitzregistrierung in einer prekären Beschäftigungssituation befinden und ein geringeres Einkommen haben als Arbeitnehmer mit Wohnsitzregistrierung. (74) Es liegt somit eine Verzerrung der Lohnkosten in der VR China vor.

    (92)

    Es wurden keine Nachweise dafür erbracht, dass Unternehmen, die MNG oder damit verbundene Inputs herstellen, nicht den beschriebenen Eigenheiten des chinesischen Arbeitsrechtssystems unterliegen. Somit gibt es im MNG-Sektor mit Blick auf die Lohnkosten Verzerrungen sowohl direkter Art (bei der Herstellung der überprüften Ware) als auch indirekter Art (beim Zugang von MNG-Herstellern zu Kapital oder zu Inputs von Unternehmen, für die ebenfalls diese Regelungen des chinesischen Arbeitsrechts gelten).

    3.2.3.8.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung: Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die staatliche Ziele umsetzen oder anderweitig nicht unabhängig vom Staat agieren

    (93)

    Der Zugang von Unternehmen zu Kapital unterliegt in der VR China unterschiedlichen Verzerrungen.

    (94)

    Erstens ist das chinesische Finanzsystem durch die starke Marktposition staatseigener Banken gekennzeichnet, (75) die bei der Gewährung des Zugangs zu Finanzmitteln andere Kriterien heranziehen als die Rentabilität eines Projekts. Ähnlich wie nichtfinanzielle staatseigene Unternehmen sind auch die Banken nach wie vor nicht nur durch die Eigentümerschaft mit dem Staat verbunden, sondern auch durch personelle Verflechtungen (die Top-Führungskräfte großer staatseigener Finanzinstitute werden letztlich von der Kommunistischen Partei ernannt) (76); darüber hinaus setzen die Banken, ebenfalls genau wie nichtfinanzielle staatseigene Unternehmen, grundsätzlich die von der Regierung festgelegten staatlichen Strategien um. Damit kommen die Banken einer ausdrücklichen gesetzlichen Verpflichtung nach, ihre Geschäfte im Einklang mit den Erfordernissen der nationalen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung zu führen und sich dabei an der Industriepolitik des Staates auszurichten. (77) Hinzu kommt, dass es weitere Regelungen gibt, aufgrund deren Finanzmittel in Sektoren gelenkt werden, die von der Regierung als geförderte oder anderweitig relevante Sektoren ausgewiesen werden. (78)

    (95)

    Zwar gibt es verschiedene gesetzliche Bestimmungen, die auf die Notwendigkeit verweisen, den bankenüblichen Gepflogenheiten und aufsichtsrechtlichen Vorschriften zu folgen und etwa die Kreditwürdigkeit eines Kreditnehmers zu prüfen, jedoch legen die umfangreichen Beweise, darunter auch die Erkenntnisse aus Handelsschutzuntersuchungen, den Schluss nahe, dass diese Bestimmungen bei der Anwendung der unterschiedlichen Rechtsinstrumente nur eine untergeordnete Rolle spielen.

    (96)

    Darüber hinaus sind Anleiheratings und Bonitätsbewertungen häufig aus den unterschiedlichsten Gründen verzerrt, unter anderem weil die strategische Bedeutung eines Betriebs für die chinesische Regierung und etwaige stillschweigende staatliche Garantien sich auf die Risikobewertungen auswirken. Schätzungen deuten stark darauf hin, dass chinesische Bonitätsbewertungen durchgängig niedrigeren internationalen Ratings entsprechen. (79)

    (97)

    Hinzu kommt, dass es weitere Regelungen gibt, aufgrund deren Finanzmittel in Sektoren gelenkt werden, die von der Regierung als geförderte oder anderweitig relevante Sektoren ausgewiesen werden. (80) Dies führt bei der Kreditvergabe zu einer Verzerrung zugunsten staatseigener Unternehmen, großer, gut vernetzter Privatunternehmen und von Unternehmen in Schlüsselindustrien, was wiederum bedeutet, dass Verfügbarkeit und Kosten von Kapital nicht für alle Marktakteure gleich sind.

    (98)

    Zweitens wurden die Fremdkapitalkosten künstlich niedrig gehalten, um das Investitionswachstum zu fördern. Dies hat zu übermäßigen Anlageinvestitionen bei immer niedrigeren Kapitalrenditen geführt. Davon zeugt der trotz eines drastischen Rückgangs der Rentabilität zu beobachtende jüngste Anstieg der Unternehmensverschuldung im staatlichen Sektor, der darauf schließen lässt, dass die Mechanismen im Bankensystem nicht einer normalen unternehmerischen Logik folgen.

    (99)

    Drittens ist festzustellen, dass trotz der Liberalisierung des Nominalzinses im Oktober 2015 die Preissignale nach wie vor nicht das Ergebnis eines freien Spiels der Marktkräfte sind, sondern durch staatlich induzierte Verzerrungen beeinflusst werden. Künstlich niedrig gehaltene Zinssätze führen zu Finanzierungskosten unter Preis und folglich zu einem übermäßigen Kapitaleinsatz.

    (100)

    Das Gesamtkreditwachstum in der VR China zeugt von einer sinkenden Effizienz der Kapitalallokation, wobei es keinerlei Anzeichen für eine Kreditverknappung gibt, wie sie in einem unverzerrten Marktumfeld zu erwarten wäre. Infolgedessen war in den letzten Jahren ein starker Anstieg notleidender Kredite zu beobachten. Angesichts der Zunahme risikobehafteter Forderungen war die chinesische Regierung bestrebt, Ausfälle zu vermeiden. Daher wurden Probleme im Zusammenhang mit uneinbringlichen Forderungen durch Umschuldung gelöst — was zur Entstehung sogenannter „Zombie-Unternehmen“ führte — oder durch Übertragung des Eigentums an den Forderungen (z. B. im Wege von Fusionen oder Debt-Equity-Swaps), ohne jedoch das Schuldenproblem insgesamt zu beseitigen oder dessen eigentliche Ursachen anzugehen.

    (101)

    Insgesamt ist festzustellen, dass die Kreditvergabe an Unternehmen in der VR China trotz der jüngsten Schritte zur Marktliberalisierung durch nennenswerte Verzerrungen gekennzeichnet ist, die auf die anhaltenden, allgegenwärtigen Eingriffe des Staates in die Kapitalmärkte zurückzuführen sind.

    (102)

    Es wurden keine Nachweise dafür erbracht, dass der MNG-Sektor von den oben beschriebenen staatlichen Eingriffen in das Finanzsystem ausgenommen wäre. Außerdem stellte die Kommission fest, dass führende MNG-Hersteller von der Regierung subventioniert wurden (siehe Erwägungsgrund 83). Somit lässt sich feststellen, dass die erheblichen staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem zu stark verzerrten Marktbedingungen auf allen Ebenen führen.

    3.2.3.9.   Systemischer Charakter der beschriebenen Verzerrungen

    (103)

    Die Kommission stellte fest, dass die im Bericht beschriebenen Verzerrungen charakteristisch für die chinesische Wirtschaft sind. Die verfügbaren Beweise zeugen davon, dass die in den oben stehenden Abschnitten 3.2.3.2 bis 3.2.3.5 sowie in Teil A des Berichts enthaltenen Feststellungen zu den Gegebenheiten und Merkmalen des chinesischen Systems auf das gesamte Land und alle Wirtschaftszweige zutreffen. Gleiches gilt für die Aussagen zu den Produktionsfaktoren in den Abschnitten 3.2.3.6 bis 3.2.3.8 sowie in Teil B des Berichts.

    (104)

    Die Kommission erinnert daran, dass es zur Herstellung von MNG einer Reihe von Inputs bedarf. Was dies anbelangt, ist die VR China einer der größten Erzeuger von Mais — dem wichtigsten Rohstoff im MNG-Herstellungsverfahren (siehe Erwägungsgrund 64). Wenn Hersteller von MNG diese Inputs in der VR China beschaffen, unterliegen die von ihnen gezahlten Preise (die als Kosten erfasst werden) natürlich denselben vorstehend beschriebenen systemischen Verzerrungen. So beschäftigen beispielsweise die Lieferanten der Inputs Arbeitskräfte zu verzerrten Bedingungen. Sie nehmen möglicherweise Kredite auf, die den Verzerrungen im Finanzsektor bzw. bei der Kapitalallokation unterliegen. Darüber hinaus unterliegen sie dem Planungssystem, das sich auf alle staatlichen Ebenen und sämtliche Wirtschaftszweige erstreckt.

    (105)

    Folglich ist es nicht nur im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung nicht angemessen, die Inlandsverkaufspreise für MNG zu verwenden, sondern Gleiches gilt auch für sämtliche Kosten der Inputs (Rohstoffe, Energie, Boden, Finanzierung, Arbeit usw.), denn sie unterliegen ebenfalls Verzerrungen, da die Preisbildung durch erhebliche staatliche Eingriffe beeinflusst wird, wie sie in den Teilen A und B des Berichts beschrieben werden. De facto sind die im Zusammenhang mit Kapitalallokation, Boden, Arbeit, Energie und Rohstoffen beschriebenen staatlichen Eingriffe in der gesamten VR China festzustellen. Das bedeutet beispielsweise, dass ein Input, der selbst schon in der VR China unter Einsatz einer Reihe von Produktionsfaktoren hergestellt wurde, ebenfalls nennenswerten Verzerrungen unterliegt. Gleiches gilt für die Inputs der Inputs und so weiter. Von der chinesischen Regierung oder den ausführenden Herstellern wurden in dieser Untersuchung auch keine gegenteiligen Beweise oder Argumente vorgebracht.

    3.2.3.10.   Schlussfolgerung

    (106)

    Die in den Abschnitten 3.2.3.2 bis 3.2.3.9 dargelegte Analyse, in deren Rahmen alle vorliegenden Beweise für staatliche Eingriffe der VR China in die chinesische Wirtschaft im Allgemeinen und in den MNG-Sektor und die damit verbundene Lieferkette im Besonderen geprüft wurden, hat gezeigt, dass die Preise bzw. Kosten der überprüften Ware, einschließlich der Rohstoff-, Energie- und Arbeitskosten, nicht das Ergebnis des freien Spiels der Marktkräfte sind, da sie durch erhebliche staatliche Eingriffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung beeinflusst werden, was sich an den tatsächlichen oder möglichen Auswirkungen eines oder mehrerer der dort aufgeführten Sachverhalte festmachen lässt. Angesichts dieser Feststellungen und der mangelnden Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es in diesem Fall nicht angemessen ist, bei der Ermittlung des Normalwerts die Inlandspreise und -kosten heranzuziehen.

    (107)

    Folglich stützte sich die Kommission im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts ausschließlich auf Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, im vorliegenden Fall auf die entsprechenden Herstell- und Verkaufskosten in einem geeigneten repräsentativen Land, wie im folgenden Abschnitt erläutert.

    3.2.4.   Repräsentatives Land

    3.2.4.1.   Allgemeine Anmerkungen

    (108)

    Bei der Auswahl des repräsentativen Landes waren folgende Kriterien nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung maßgebend:

    Ähnlicher wirtschaftlicher Entwicklungsstand wie in der VR China. Entsprechend wählte die Kommission Länder aus, die laut Datenbank der Weltbank ein ähnliches Bruttonationaleinkommen pro Kopf aufweisen wie die VR China (81)

    Herstellung der überprüften Ware im betreffenden Land

    Verfügbarkeit einschlägiger öffentlicher Daten im repräsentativen Land

    Gibt es mehr als ein potenzielles repräsentatives Land, wird gegebenenfalls dasjenige Land bevorzugt, in dem ein angemessener Sozial- und Umweltschutz besteht

    (109)

    Wie in den Erwägungsgründen 40 und 41 dargelegt, veröffentlichte die Kommission zwei — interessierten Parteien zugängliche — Aktenvermerke zu den Quellen für die Ermittlung des Normalwerts, die am 21. Februar 2020 (im Folgenden „erster Vermerk zu den Produktionsfaktoren“) bzw. am 8. April 2020 (im Folgenden „zweiter Vermerk zu den Produktionsfaktoren“) zu den Akten genommen wurden. In dem jüngeren Vermerk unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien über ihre Schlussfolgerung, dass Thailand in diesem Fall ein geeignetes repräsentatives Land darstellt, wenn die Anwendung der Methodik nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung bestätigt wird.

    3.2.4.2.   Herstellung der untersuchten Ware im repräsentativen Land und ähnlicher wirtschaftlicher Entwicklungsstand wie in der VR China

    (110)

    Im ersten Vermerk zu den Produktionsfaktoren gab die Kommission an, dass von den Ländern mit einem nach Daten der Weltbank ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie in der VR China, d. h. den Ländern, die von der Weltbank auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommens als „Länder mit mittlerem Einkommen, obere Einkommenskategorie“ eingestuft werden, bekanntermaßen Argentinien, Brasilien, Fidschi, Iran, Jamaika, Malaysia, Mauritius, Mexiko, Peru, Südafrika, Thailand und die Türkei zu den Ländern zählen, in denen die überprüfte Ware hergestellt wird. Im Anschluss an diesen Vermerk gingen keine Stellungnahmen zum wirtschaftlichen Entwicklungsstand und zur Herstellung der untersuchten Ware in den potenziell repräsentativen Ländern ein.

    3.2.4.3.   Ohne Weiteres zugängliche Daten im repräsentativen Land

    (111)

    Die Kommission konnte nur in zwei der Länder, die sie als potenziell repräsentative Länder ermittelt hatte, nämlich in Thailand und Malaysia, MNG-Hersteller identifizieren, deren Finanzdaten ohne Weiteres zugänglich waren und die daher für die Zwecke des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung als geeignet angesehen werden konnten.

    (112)

    Wie jedoch dem zweiten Vermerk zu den Produktionsfaktoren zu entnehmen ist, wurde in Malaysia nur ein MNG-Hersteller ermittelt, nämlich das Unternehmen Ajinomoto Malaysia Bhd, das auch andere Lebensmittel und Lebensmittelzusatzstoffe herstellte. In Thailand wurden fünf Unternehmen ermittelt, nämlich Ajinomoto Co., (Thailand) Ltd., Thai Fermentation Industry Co Ltd. (Racha Churos), Thai Churos, Thai Foods International Co. Ltd. und KT MSG. Alle diese Unternehmen stellten neben MNG auch andere Lebensmittel oder Lebensmittelzusatzstoffe her. Allerdings schienen zwei von ihnen, nämlich Thai Fermentation Industry Co Ltd. (Racha Churos) und Thai Churos, hauptsächlich MNG und nur eine begrenzte Auswahl anderer Waren herzustellen. Auf dieser Grundlage gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die in Thailand gefundenen öffentlich zugänglichen Finanzdaten repräsentativ und zutreffend für die Bewertung eines unverzerrten und angemessenen Betrags für VVG-Kosten für diese Untersuchung wären.

    (113)

    Die Kommission analysierte alle im Dossier vorliegenden relevanten Daten zu den Produktionsfaktoren in Thailand sorgfältig und hielt dabei Folgendes fest:

    Die Kommission analysierte die Einfuhrstatistiken zu allen Produktionsfaktoren, die in dem mit dem zweiten Vermerk zu den Produktionsfaktoren aktualisierten ersten Vermerk zu den Produktionsfaktoren aufgeführt waren, und kam zu dem Schluss, dass im UZÜ bei allen für die Herstellung der untersuchten Ware erforderlichen Produktionsfaktoren Einfuhren getätigt wurden.

    Energiestatistiken (Industriepreise für Strom) waren für den UZÜ ohne Weiteres in Form von Daten verfügbar, die von der Provincial Electricity Authority bereitgestellt und vom Thailand Board of Investment veröffentlicht wurden. (82)

    Die Quelle für die Arbeitskosten sind die auf der Website der Internationalen Arbeitsorganisation (im Folgenden „IAO“) verfügbaren Statistiken zu den durchschnittlichen Monatslöhnen im verarbeitenden Gewerbe und zur Wochenarbeitszeit in Thailand. (83)

    (114)

    Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung muss der rechnerisch ermittelte Normalwert einen unverzerrten und angemessenen Betrag für VVG-Kosten sowie für Gewinne beinhalten. Außerdem muss ein Wert für die Herstellgemeinkosten ermittelt werden, um die Kosten zu erfassen, die in den Kosten der Produktionsfaktoren nicht enthalten sind. Wie in Erwägungsgrund 112 erwähnt, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass in Thailand fünf Unternehmen, nämlich Ajinomoto Co. (Thailand) Ltd., Thai Fermentation Industry Co Ltd. (Racha Churos), Thai Churos, Thai Foods International Co. Ltd. und KT MSG, über öffentlich zugängliche Finanzausweise verfügten, deren Daten als Ersatzgröße herangezogen werden konnten, um einen unverzerrten und angemessenen Betrag für VVG-Kosten und Gewinne zu ermitteln.

    (115)

    Nachdem Thailand angesichts dieser Elemente als geeignetes repräsentatives Land ermittelt worden war, erübrigte sich eine Bewertung des Niveaus des Sozial- und Umweltschutzes nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich letzter Satz der Grundverordnung.

    3.2.4.4.   Schlussfolgerung zum repräsentativen Land

    (116)

    Der vorstehenden Analyse zufolge erfüllte Thailand alle in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung festgelegten Kriterien für eine Einstufung als geeignetes repräsentatives Land. So wird die untersuchte Ware in Thailand in einem erheblichen Umfang hergestellt und es liegt ein ohne Weiteres zugänglicher vollständiger Datensatz zu allen Produktionsfaktoren sowie zu VVG-Kosten und Gewinnen vor.

    3.2.5.   Für die Ermittlung unverzerrter Kosten und Vergleichswerte verwendete Quellen

    (117)

    Im zweiten Vermerk zu den Produktionsfaktoren gab die Kommission an, dass sie beabsichtige, bei der Berechnung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung zur Ermittlung der unverzerrten Kosten aller in den Produktionsfaktoren enthaltenen Rohstoffe im repräsentativen Land den GTA (84) und zur Ermittlung der unverzerrten Arbeitskosten im repräsentativen Land die Statistiken der IAO sowie nationale Statistiken heranzuziehen. Die Kommission gab ferner an, dass sie für die Stromkosten die geltenden Tarife der Provincial Electricity Authority in Thailand heranzuziehen beabsichtige. Für die Wasserkosten wollte die Kommission die geltenden Tarife der thailändischen Metropolitan Waterworks Authority heranziehen. Darüber hinaus würden die Finanzdaten der fünf Unternehmen Ajinomoto Co. (Thailand) Ltd., Thai Fermentation Industry Co Ltd. (Racha Churos), Thai Churos, Thai Foods International Co. Ltd. und KT MSG zur Ermittlung der VVG-Kosten und Gewinne herangezogen werden.

    3.2.6.   Produktionsfaktoren

    (118)

    Zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung analysierte die Kommission alle verfügbaren Daten zu den Produktionsfaktoren, wobei sie die folgenden Werte zugrunde legte:

    Tabelle 1

    Produktionsfaktoren für MNG

    Produktionsfaktor

    Warennummer

    Maßeinheit

    Unverzerrter Wert

    Rohstoffe

    Mais

    1005 90 90 00 2

    kg

    1,59 CNY/kg

    Enzyme

    3507

    kg

    73,81 CNY/kg

    Ammoniak, wasserfrei

    2814 10

    kg

    1,97 CNY/kg

    Amine mit Sauerstoff-Funktionen

    2922 49

    kg

    57,89 CNY/kg

    Schwefelsäure

    2807 0000 10 2

    kg

    0,49 CNY/kg

    Phosphorsäure

    2809 20 32

    kg

    7,89 CNY/kg

    Natriumhydroxid in wässriger Lösung

    2815 12

    kg

    2,30 CNY/kg

    Natriumbicarbonat

    2836 30

    kg

    3,20 CNY/kg

    Dinatriumphosphat

    2835 22 00

    kg

    7,4 CNY/kg

    Aktivkohle

    3802 10 00 00 0

    kg

    25,75 CNY/kg

    Flüssiger Sauerstoff

    2804 40

    kg

    1,06 CNY/kg

    Energie/Verbrauchsmaterialien

    Öl

    2710 19

    l

    3,35 CNY/l

    Reishülsen

    1213 00

    kg

    3,91 CNY/kg

    Strom

    Provincial Electricity Authority in Thailand

    kWh

    0,71 CNY/kWh

    Arbeit

    Direkte Arbeitskosten

    Internationale Arbeitsorganisation - ILOSTAT

    Stunden

    17,13 CNY/Stunde

    Nebenprodukt/Abfall

    Flüssigdünger

    3105

    kg

    2,64 (neg.) CNY/kg

    (119)

    Um den Kosten Rechnung zu tragen, die bei den oben genannten Produktionsfaktoren unberücksichtigt bleiben, setzte die Kommission einen Wert für die Herstellgemeinkosten an. Zur Ermittlung dieses Betrags wurde auf die im Antrag vorgelegten Informationen zurückgegriffen, insbesondere auf die Daten der thailändischen KKP-Anlage von Ajinomoto. Die Methode wird in den Erwägungsgründen 127 und 128 gebührend erläutert.

    3.2.6.1.   Rohstoffe

    (120)

    Die Kostenstruktur wird im Fall von MNG hauptsächlich durch die Kosten der Rohstoffe, insbesondere der Zuckerquellen und verschiedener Chemikalien (vor allem Carbonate), und die Energiekosten bestimmt.

    (121)

    Zur Ermittlung des unverzerrten Preises der Rohstoffe zog die Kommission die im GTA angegebenen Preise für Einfuhren in das repräsentative Land zuzüglich der Einfuhrzölle heran. Zur Ermittlung des Normalwerts nach der Methodik der Kommission sollten normalerweise die Kosten für den Inlandstransport zu diesen Einfuhrpreisen hinzugerechnet werden. In Anbetracht der in Erwägungsgrund 133 getroffenen Feststellung, dass keine Informationen zu den Inlandstransportkosten verfügbar waren, da keine Ausführer/Hersteller in der VR China an der Untersuchung mitarbeiteten, sowie des Charakters dieser Auslaufüberprüfung, bei der es letztlich darum geht, festzustellen, ob das Dumping während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung fortbestand, und nicht darum, das genaue Ausmaß des Dumpings zu bestimmen, entschied die Kommission, dass Berichtigungen zur Berücksichtigung von Inlandstransporten nicht erforderlich waren, da solche Berichtigungen nur dazu führen würden, den Normalwert und damit die Dumpingspanne zu erhöhen.

    (122)

    Der Preis für Einfuhren in das repräsentative Land wurde für jeden Produktionsfaktor als gewogener durchschnittlicher Einfuhrstückpreis des jeweiligen Produktionsfaktors bei Einfuhr aus allen Drittländern mit Ausnahme der VR China und der in Anhang 1 der Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates (85) aufgeführten Länder, die nicht Mitglied der WTO sind, berechnet. Die Kommission beschloss, Einfuhren aus der VR China in das repräsentative Land auszuklammern, da es, wie in Erwägungsgrund 106 festgestellt, aufgrund nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung nicht angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen. Da es keine Belege dafür gab, dass dieselben Verzerrungen sich nicht ebenso sehr auf die zur Ausfuhr bestimmten Waren auswirken, vertrat die Kommission die Ansicht, dass dieselben Verzerrungen auch die Ausfuhrpreise beeinflussten.

    3.2.6.2.   Arbeit

    (123)

    Die IAO veröffentlicht detaillierte Informationen zu den Löhnen in den verschiedenen Wirtschaftszweigen in Thailand. Die Kommission zog die jüngsten verfügbaren IAO-Statistiken zu den Monatslöhnen im verarbeitenden Gewerbe und zur Wochenarbeitszeit in Thailand für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung heran. (86)

    3.2.6.3.   Strom

    (124)

    Der Strompreis für Unternehmen (gewerbliche Verwender) in Thailand wird vom Thailand Board of Investment veröffentlicht. Die Kommission zog die für große allgemeine Dienstleistungsunternehmen geltenden Tarife heran, die von der Provincial Electricity Authority angewendet und vom Thailand Board of Investment veröffentlicht werden. (87)

    3.2.6.4.   Verbrauchsmaterialien/unbedeutende Mengen

    (125)

    Aufgrund der großen Zahl von Produktionsfaktoren wurden einige der Rohstoffe, auf die hinsichtlich der Gesamtherstellkosten nur ein vernachlässigbarer Anteil (weniger als 0,5 %) entfiel, als „Verbrauchsmaterialien“ zusammengefasst.

    (126)

    Die Kommission berechnete den prozentualen Anteil der Verbrauchsmaterialien an den im Antrag angegebenen Gesamtkosten für Rohstoffe (dabei handelte es sich insbesondere um Daten der thailändischen KKP-Anlage von Ajinomoto) und wandte diesen Prozentsatz auf die unter Zugrundelegung der ermittelten unverzerrten Preise neu berechneten Kosten für Rohstoffe an.

    3.2.6.5.   Herstellgemeinkosten, VVG-Kosten, Gewinne und Abschreibungen

    (127)

    Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung muss der rechnerisch ermittelte Normalwert „einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten“. Außerdem muss ein Wert für die Herstellgemeinkosten ermittelt werden, um die Kosten zu erfassen, die in den Kosten der Produktionsfaktoren nicht enthalten sind.

    (128)

    In Anbetracht der fehlenden Mitarbeit seitens der chinesischen ausführenden Hersteller/Hersteller stützte sich die Kommission zur Bestimmung eines unverzerrten Werts für die Herstellgemeinkosten im Einklang mit Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen. Daher ermittelte die Kommission auf der Grundlage der im Antrag angegebenen Daten, insbesondere der Daten der thailändischen KKP-Anlage von Ajinomoto, das Verhältnis der Herstellgemeinkosten zum Gesamtbetrag der Herstell- und Arbeitskosten. Dieser Prozentsatz wurde auf den unverzerrten Wert der direkten Herstellkosten angewandt, um den unverzerrten Wert der Herstellgemeinkosten zu ermitteln.

    (129)

    Zur Ermittlung eines unverzerrten und angemessenen Betrags für VVG-Kosten und Gewinne stützte sich die Kommission auf die den Datenbanken von Orbis (Bureau van Dijk) (88) (im Folgenden „Orbis“) entnommenen Finanzdaten der fünf in Erwägungsgrund 117 genannten Unternehmen im repräsentativen Land Thailand, nämlich Ajinomoto Co. (Thailand) Ltd., Thai Fermentation Industry Co Ltd. (Racha Churos), Thai Churos, Thai Foods International Co. Ltd. und KT MSG. Wie im zweiten Vermerk zu den Produktionsfaktoren angegeben, bezogen sich die Daten von Ajinomoto Co. (Thailand) Ltd. auf das Geschäftsjahr von April 2018 bis März 2019. Die jüngsten Finanzdaten für die anderen vier Unternehmen bezogen sich auf das Geschäftsjahr von Januar bis Dezember 2018. Der Umsatz von Ajinomoto Co. (Thailand) Ltd. belief sich auf mehr als 80 % des Gesamtumsatzes der fünf Unternehmen; daher fallen bei dieser Untersuchung die Daten, die teilweise in den UZÜ fallen, bei den durchschnittlichen VVG-Kosten und dem durchschnittlichen Gewinn ganz erheblich ins Gewicht. Die Einbeziehung der Daten anderer Unternehmen, die in den Zeitraum unmittelbar vor dem UZÜ fallen, wurde vorbehaltlich des Nachweises des Gegenteils als repräsentativ angesehen. Zu dieser Verfahrensweise, die im zweiten Vermerk zu den Produktionsfaktoren beschrieben wurde, sind keine Stellungnahmen eingegangen. Die Kommission hielt diese Verfahrensweise unter diesen Umständen für angemessen, da die VVG-Kosten und der Gewinn von Ajinomoto Co. (Thailand) Ltd. (beide 16 %) dem in Erwägungsgrund 132 angeführten verwendeten Durchschnittswert entsprachen, der die Daten der anderen Unternehmen widerspiegelt, für die Daten bis Ende 2018 verfügbar waren. Jedenfalls hätte sich mit jedem Datensatz eine hohe Dumpingspanne ergeben, und da es sich bei der betreffenden Untersuchung um eine Auslaufüberprüfung handelt, ist es nicht erforderlich, eine genaue Dumpingspanne zu ermitteln. Im Januar 2021 nahm die Kommission Einsicht in die Datenbank von Dun & Bradstreet (89) (im Folgenden „D&B“), um zu kontrollieren, ob die Finanzdaten aller fünf Unternehmen auf den neuesten Stand gebracht worden waren. Es stellte sich heraus, dass nur die Daten von Ajinomoto Co. (Thailand) Ltd. für den Zeitraum April 2019 bis März 2020 aktualisiert worden waren; allerdings war der Datensatz unvollständig, da er nicht den Nettogewinn enthielt. Daher wurde der ursprüngliche Datensatz verwendet, der im zweiten Vermerk zu den Produktionsfaktoren angegeben worden war.

    3.2.7.   Berechnung

    (130)

    Auf dieser Grundlage ermittelte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung rechnerisch den Normalwert auf der Stufe ab Werk. Da die ausführenden Hersteller/Hersteller in China nicht bei der Untersuchung mitarbeiteten und somit keine Informationen zu den auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen verfügbar waren, wurde der Normalwert nicht nach Warentyp ermittelt.

    (131)

    Zunächst ermittelte die Kommission die unverzerrten direkten Herstellkosten. Angesichts der fehlenden Mitarbeit der chinesischen ausführenden Hersteller/Hersteller stützte sich die Kommission auf die Angaben, die der Antragsteller zum Einsatz der einzelnen Produktionsfaktoren (Werkstoffe und Arbeit) bei der Herstellung von MNG in seinem Antrag machte, und zwar auf der Grundlage der Kostenstruktur und der maßgeblichen technischen Produktionsraten seiner Produktionsanlagen, angepasst an die hauptsächlich in China verwendeten Zuckerquellen (Maisstärke). Die Kommission multiplizierte den Faktoreinsatz mit den unverzerrten Kosten je Einheit im repräsentativen Land Thailand.

    (132)

    Anschließend wandte die Kommission das nach den Angaben in Erwägungsgrund 128 ermittelte Verhältnis der Herstellgemeinkosten auf die unverzerrten direkten Herstellkosten an. Für die VVG-Kosten und den Gewinn verwendete die Kommission den gewogenen Durchschnitt der VVG-Kosten und des Gewinns, die in den öffentlich zugänglichen Finanzdaten der fünf ermittelten MNG-Hersteller in Thailand ausgewiesen waren, wie in Erwägungsgrund 129 dargelegt. Zu den unverzerrten direkten Herstellkosten rechnete die Kommission somit Folgendes hinzu:

    die Herstellgemeinkosten, die [5–10 %] der gesamten indirekten Herstellungskosten ausmachten, wie in Erwägungsgrund 128 dargelegt;

    VVG-Kosten in Höhe von 16 %, angewandt auf die Summe der direkten Herstellkosten und der Herstellgemeinkosten; und

    einen Gewinn in Höhe von 18 %, angewandt auf die Summe der direkten Herstellkosten und der Herstellgemeinkosten.

    3.2.8.   Ausfuhrpreis

    (133)

    Da die ausführenden Hersteller/Hersteller in der VR China nicht bei der Untersuchung mitarbeiteten, wurden die Preise der Ausfuhren in die Union im Einklang mit Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ermittelt. Die Kommission ermittelte die Ausfuhrpreise auf der Grundlage der verfügbaren Statistiken, d. h. der Eurostat-Datenbank Comext. Da die Preise in Comext auf CIF-Stufe (Kosten, Versicherung, Fracht) erfasst werden, wurde die Stufe ab Werk anhand der Belege im Überprüfungsantrag für Transportkosten, Verladekosten, Seefrachtkosten und Versicherung bestimmt.

    3.2.9.   Vergleich und Dumpingspanne

    (134)

    Die Kommission verglich den nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung rechnerisch ermittelten Normalwert mit dem Ausfuhrpreis, der wie oben erläutert ermittelt wurde. Die auf dieser Grundlage ermittelte gewogene durchschnittliche Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union aus der Datenbank Comext, unverzollt, betrug 112,8 %.

    3.2.10.   Schlussfolgerung

    (135)

    Die Kommission gelangte daher zu dem Schluss, dass das Dumping aus der VR China im Untersuchungszeitraum der Überprüfung anhielt.

    3.3.   Indonesien

    (136)

    Für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung geht aus den statistischen Daten von Eurostat hervor, dass 5 535 Tonnen MNG aus Indonesien eingeführt wurden, was [5-10] % des Marktanteils in der Union entspricht. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass diese Einfuhrmenge ausreichend repräsentativ für die Prüfung ist, ob das Dumping im Untersuchungszeitraum der Überprüfung anhielt.

    3.3.1.   Normalwert

    (137)

    Da die indonesischen ausführenden Hersteller nicht bei der Untersuchung mitarbeiteten, zog die Kommission im Einklang mit Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen zur Ermittlung des Normalwerts heran. Hierzu zog die Kommission die von der Gruppe mitarbeitender indonesischer Hersteller bereitgestellten Informationen heran.

    (138)

    Dem Normalwert wurden daher die von der Gruppe mitarbeitender indonesischer Hersteller angegebenen Inlandsverkaufspreise zugrunde gelegt. Da die indonesischen ausführenden Hersteller nicht bei der Untersuchung mitarbeiteten, waren keine detaillierten Ausfuhrpreise je Warentyp verfügbar. Folglich war es nicht möglich, das Vorliegen eines normalen Handelsverkehrs nach Artikel 2 Absätze 4 bis 6 der Grundverordnung im Einzelnen zu prüfen. Die Kommission stellte fest, dass der durchschnittliche Inlandsverkaufspreis gewinnbringend war, d. h. über den durchschnittlichen Herstellkosten lag, die für die Gruppe mitarbeitender indonesischer Hersteller ermittelt worden waren. Daher wurde dem Normalwert der durchschnittliche Inlandsverkaufspreis aller Inlandsverkäufe der Gruppe mitarbeitender indonesischer Hersteller zugrunde gelegt.

    (139)

    Aus der Untersuchung ging überdies hervor, dass MNG als Massenware und zum Verkauf im Einzelhandel angeboten wurde. Der Antragsteller stellte Informationen bereit, nach denen als Massenware (d. h. zum Verkauf in Verpackungen mit einer Größe von 20 kg oder darüber) angebotenes MNG den Großteil der Ausfuhrverkäufe in die Union ausmachte, während die Verkäufe auf dem Inlandsmarkt in Indonesien MNG sowohl als Massenware als auch für den Einzelhandel (Verkauf in kleinen Verkaufsverpackungen) umfassten.

    (140)

    Die von der Gruppe mitarbeitender indonesischer Hersteller übermittelten Informationen bestätigten, dass MNG als Massenware auf dem indonesischen Inlandsmarkt zu unter den Herstellkosten liegenden Preisen verkauft wurde, und sie zeigten auch einen beständigen Preisunterschied zwischen den Verkäufen als Massenware und denen für den Einzelhandel.

    (141)

    Der Vollständigkeit halber und um einen fairen Vergleich zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis sicherzustellen, berechnete die Kommission daher auch einen alternativen Normalwert auf der Grundlage nur der Inlandsverkäufe als Massenware, der mit den Ausfuhrverkaufspreisen, die hauptsächlich Massenware betrafen, verglichen werden konnte. Wie oben basierten die Verkaufspreise für MNG als Massenware auf den von der Gruppe mitarbeitender indonesischer Hersteller bereitgestellten Informationen. Da die Inlandsverkäufe als Massenware zu einem Preis unterhalb der durchschnittlichen Herstellkosten erfolgten, berechnete die Kommission den Normalwert nach Maßgabe von Artikel 2 Absätze 3 und 6 der Grundverordnung, indem sie die gewogenen durchschnittlichen VVG-Kosten, die der Gruppe mitarbeitender indonesischer Hersteller im Zusammenhang mit allen Inlandsverkäufen von MNG (als Massenware und für den Einzelhandel) während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung entstanden waren, und den von dieser Gruppe erzielten gewogenen durchschnittlichen Gewinn hinzurechnete. In Ermangelung anderer verfügbarer Informationen wurde dies als die am besten geeignete Informationsgrundlage und als angemessen angesehen.

    3.3.2.   Ausfuhrpreis

    (142)

    Da keine indonesischen ausführenden Hersteller bei der Untersuchung mitarbeiteten, wurde der Ausfuhrpreis im Einklang mit Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage von Comext-Daten von Eurostat ermittelt. Da die Preise in Comext auf CIF-Stufe erfasst werden und die Gruppe mitarbeitender indonesischer Hersteller keine Ausfuhren in die Union tätigte, wurde die Stufe ab Werk anhand der Belege im Überprüfungsantrag für Transport- und Versicherungskosten ab Indonesien bis zur Unionsgrenze ermittelt.

    3.3.3.   Vergleich und Dumpingspanne

    (143)

    Die Kommission verglich den Normalwert bei den zwei oben beschriebenen unterschiedlichen Szenarios mit dem wie oben erläutert ermittelten Ausfuhrpreis. Die auf dieser Grundlage ermittelte gewogene durchschnittliche Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betrug:

    87,03 % bei Berechnung auf der Grundlage aller Inlandsverkäufe von MNG in Indonesien, wie in Erwägungsgrund 138 beschrieben;

    44,26 % bei Berechnung auf der Grundlage des rechnerisch ermittelten Normalwerts, wie in Erwägungsgrund 141 beschrieben.

    3.3.4.   Schlussfolgerung

    (144)

    Die Kommission gelangte daher zu dem Schluss, dass das Dumping aus Indonesien im Untersuchungszeitraum der Überprüfung anhielt.

    4.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS DES DUMPINGS

    4.1.   VR China

    (145)

    Nachdem für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung Dumping festgestellt wurde, untersuchte die Kommission nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus der VR China. Infolge der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit der ausführenden Hersteller/Hersteller in der VR China stützte die Kommission ihre Bewertung im Einklang mit Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, insbesondere auf die Ergebnisse der in Erwägungsgrund 2 erwähnten vorausgegangenen Auslaufüberprüfung, die im Überprüfungsantrag enthaltenen Informationen, öffentlich zugängliche Informationsquellen, Comext (Eurostat) und den GTA. Dabei wurden die folgenden Faktoren untersucht: die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in der VR China, die Preise der Ausfuhren in Drittlandsmärkte, die Attraktivität des Unionsmarktes und Umgehungspraktiken.

    4.1.1.   Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in der VR China

    (146)

    Aufgrund der mangelnden Mitarbeit musste die Kommission ihre Bewertung nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen stützen, insbesondere auf die im Überprüfungsantrag enthaltenen Informationen und die Ergebnisse der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung sowie andere öffentliche Informationsquellen, wie in Erwägungsgrund 149 näher erläutert.

    (147)

    Die Produktionskapazität für MNG in China ist den Angaben des Antragstellers zufolge seit 2015 kontinuierlich gestiegen. Seit 2013 zogen sich kleinere MNG-Hersteller in China aufgrund der verschärften gesetzlichen Vorschriften zum Umweltschutz aus dem MNG-Markt zurück, während größere Hersteller ihre Produktionsanlagen ausbauten und ihre Produktionskapazität zwischen 2016 und 2018 um [10–30] % auf [3 500 000–4 000 000] Tonnen erhöhten. In demselben Zeitraum stiegen die gesamten Kapazitätsreserven um [100–130] %. Ab dem Jahr 2018 beliefen sich die freien Produktionskapazitäten der aktiven MNG-Hersteller in der VR China den Schätzungen zufolge auf das [Zwölf- bis Fünfzehn]fache des Unionsverbrauchs im Untersuchungszeitraum der Überprüfung.

    (148)

    Darüber hinaus bestätigen auch mehrere öffentlich zugängliche Artikel (90), die sich auf Marktberichte stützen, den raschen Anstieg der chinesischen Produktionsmengen. Aus diesen öffentlich zugänglichen Informationen geht hervor, dass mehrere führende MNG-Hersteller in der VR China ihre Kapazitäten seit 2015 erhöhten.

    (149)

    Anderen öffentlich zugänglichen Informationen zufolge (91) erhöhte die Fufeng Group, die zu den führenden Herstellern von MNG in der VR China gehört und laut Antragsteller der wichtigste Ausführer in die Union ist, ihre Produktionskapazität um 41 %, d. h. von 940 000 Tonnen im Jahr 2015 auf 1 330 000 Tonnen im Jahr 2019. Gleichzeitig fiel die Kapazitätsauslastung des Unternehmens auf 80 %. Dies bedeutet, dass im Jahr 2019 ein einziger chinesischer Hersteller über Kapazitätsreserven von 266 000 Tonnen verfügte, was mehr als das [Zwei- bis Vier]fache des gesamten Unionsverbrauchs in demselben Zeitraum ist.

    (150)

    Da es in der VR China mehrere andere Hersteller von MNG ähnlicher Größe wie die Fufeng Group gibt, liegt der Schluss nahe, dass in der VR China erhebliche Überkapazitäten bestehen.

    4.1.2.   Attraktivität des Unionsmarkts, Preise der Ausfuhren in Drittlandsmärkte und Umgehungspraktiken

    (151)

    Die Kommission prüfte, ob die chinesischen ausführenden Hersteller im Falle des Auslaufens der Maßnahmen wahrscheinlich ihre Ausfuhrverkäufe in die Union zu gedumpten Preisen erhöhen würden. Sie untersuchte daher das Preisniveau der Ausfuhren der chinesischen ausführenden Hersteller in die Union im Vergleich zu anderen Drittlandsmärkten, um zu ermitteln, ob der Unionsmarkt aufgrund seines Preisniveaus attraktiv ist.

    (152)

    Angesichts der mangelnden Mitarbeit verwendete die Kommission Eurostat- und GTA-Statistiken. Sie stellte fest, dass der durchschnittliche Preis für chinesische Ausfuhren in die Union nur geringfügig unter dem Gesamtdurchschnitt der Preise für chinesischen Ausfuhren in andere Drittlandsmärkte lag. Wie in Erwägungsgrund 221 erläutert, unterboten die Preise der chinesischen Einfuhren in die EU (ohne Antidumpingzoll) die Preise des Wirtschaftszweigs der Union im UZÜ deutlich, weshalb es sehr wahrscheinlich ist, dass der Unionsmarkt im Falle des Auslaufens der Maßnahmen für chinesische Ausführer attraktiver sein würde als andere Drittlandsmärkte. Der Grund ist, dass die chinesischen Ausführer ohne Zölle Ausfuhren in die Union zu Preisen tätigen könnten, die über den Preisen für Ausfuhren in andere Drittlandsmärkte, aber noch unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union liegen.

    (153)

    Es wurde auch festgestellt, dass die Einfuhren aus China trotz der geltenden Antidumpingmaßnahmen sowohl mengenmäßig als auch hinsichtlich des Marktanteils mit einem Marktanteil im Untersuchungszeitraum der Überprüfung von [4–7 %] (wovon mehr als die Hälfte unter die Regelung der aktiven Veredelung fielen, siehe Abschnitt 5.3.2) relativ konstant blieben. Wie in den Erwägungsgründen 8 und 9 erläutert, wurde darüber hinaus festgestellt, dass die chinesischen ausführenden Hersteller die geltende Antidumpingmaßnahme umgingen, indem sie eine geringfügig veränderte Ware ausführten (MNG in Mischungen oder Lösungen). Die Umgehungspraktiken zeigen, dass die chinesischen ausführenden Hersteller Interesse daran haben, unbeschränkten Zugang zum Unionsmarkt zu erhalten, und sie belegen die Attraktivität des Unionsmarktes für chinesische Ausfuhren.

    (154)

    Angesichts der beträchtlichen Überkapazitäten in der VR China und der Attraktivität des Unionsmarktes für chinesische ausführende Hersteller, wie die Preise der Ausfuhren in Drittländer und Umgehungspraktiken belegen, kam die Kommission zu dem Schluss, dass ein Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen höchstwahrscheinlich zu einem Anstieg gedumpter Ausfuhren führen würde.

    4.1.3.   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings

    (155)

    Angesichts ihrer Feststellung zum Anhalten des Dumpings im UZÜ und zur wahrscheinlichen Entwicklung der Ausfuhren im Falle des Auslaufens der Maßnahmen, wie in Erwägungsgrund 154 dargelegt, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass ein Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren aus der VR China höchstwahrscheinlich dazu führen würde, dass das Dumping fortgeführt wird.

    4.2.   Indonesien

    (156)

    Nachdem für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung Dumping festgestellt wurde, untersuchte die Kommission nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen. Aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit der ausführenden Hersteller in Indonesien stützte die Kommission ihre Bewertung nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, insbesondere die Informationen aus dem Antrag und die verfügbaren Statistiken, d. h. Eurostat- und GTA-Statistiken. Dabei wurden die folgenden Faktoren untersucht: die Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in Indonesien, die Inlandsmarktsituation in Indonesien, die Preise der Ausfuhren in andere Drittlandsmärkte und die Attraktivität des Unionsmarktes.

    4.2.1.   Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in Indonesien

    (157)

    Aufgrund der weitgehend fehlenden Bereitschaft zur Mitarbeit der indonesischen ausführenden Hersteller wurden die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in Indonesien nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, insbesondere der vom Antragsteller vorgelegten Informationen, ermittelt.

    (158)

    Die Produktionskapazität in Indonesien war deutlich höher als die Produktionsmengen. Dem Antrag zufolge belief sich die Produktionskapazität für MNG von Juli 2018 bis Juni 2019 auf rund 240 000 Tonnen, während die Produktionsmengen in demselben Zeitraum rund 200 000 Tonnen betrugen. Die Kapazitätsauslastung erreichte somit rund 85 %, woraus sich geschätzte Kapazitätsreserven von rund 35 000 Tonnen ergeben, was dem [Null- bis Zwei]fachen des gesamten Unionsverbrauchs im Untersuchungszeitraum der Überprüfung entspricht.

    (159)

    Auf der Grundlage des Vorstehenden gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die indonesischen ausführenden Hersteller über erhebliche Kapazitätsreserven verfügen, die im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen für die Herstellung von MNG zur Ausfuhr auf den Unionsmarkt genutzt werden könnten.

    4.2.2.   Marktsituation in Indonesien

    (160)

    Laut den GTA-Statistiken erhöhten sich die Ausfuhren von MNG von China nach Indonesien von 2016 bis 2019 um 71 % von 26 668 Tonnen auf 45 498 Tonnen im Jahr 2019. In demselben Zeitraum fielen die Preise für MNG-Ausfuhren von China nach Indonesien um mehr als 8 % von 949 EUR/Tonne im Jahr 2016 auf 874 EUR/Tonne im Jahr 2019.

    (161)

    Aufgrund der Zunahme von Niedrigpreiseinfuhren aus China wurde es für die indonesischen Hersteller zunehmend schwieriger, MNG auf dem Inlandsmarkt zu verkaufen und/oder ihre Herstellkosten über Inlandsverkäufe zu decken. Dies konnte im Rahmen der Untersuchung auch bei der Gruppe der mitarbeitenden indonesischen Hersteller beobachtet werden, die MNG in großen Mengen zu nicht kostendeckenden Preisen verkauften, wie in Erwägungsgrund 139 dargelegt. Diese Situation verstärkt den Anreiz der indonesischen Hersteller, ihre Ausfuhrverkäufe in Drittländer einschließlich der Union zu erhöhen, um zumindest die fixen Herstellkosten zu decken.

    4.2.3.   Attraktivität des Unionsmarktes und Preise für Ausfuhren in Drittlandsmärkte

    (162)

    Die Untersuchung ergab, dass der indonesische Marktanteil im gesamten Bezugszeitraum weiterhin repräsentativ war und im Untersuchungszeitraum der Überprüfung trotz der geltenden Antidumpingmaßnahmen bei [5–9] % lag. Dies zeigt deutlich die Attraktivität des Unionsmarktes für die indonesischen Hersteller von MNG.

    (163)

    Die Kommission untersuchte, ob die indonesischen ausführenden Hersteller im Falle des Auslaufens der Maßnahmen wahrscheinlich ihre Ausfuhrverkäufe in die Union zu gedumpten Preisen erhöhen würden. Sie untersuchte daher das Preisniveau der Ausfuhren der indonesischen Hersteller in die Union im Vergleich zu anderen Drittlandsmärkten, um zu ermitteln, ob der Unionsmarkt aufgrund seines Preisniveaus attraktiv war.

    (164)

    Angesichts der mangelnden Mitarbeit der indonesischen ausführenden Hersteller erfolgte der Vergleich der Preise der indonesischen Ausfuhren in die Union mit den Preisen der indonesischen Ausfuhren in andere Ausfuhrmärkte im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf der Grundlage von Daten aus dem GTA. Danach lag der durchschnittliche indonesische FOB-Ausfuhrverkaufspreis in die Union geringfügig (um 1,6 %) über dem Gesamtdurchschnitt der indonesischen Ausfuhrverkaufspreise in andere Drittlandsmärkte. Obwohl die Ausfuhrpreise in die Union nur geringfügig höher waren, bestätigt der konstante und weiterhin beträchtliche Marktanteil der indonesischen Ausfuhren in die Union, dass das Preisniveau für Ausfuhren in die Union attraktiv war. Bedenkt man ferner, dass in den im GTA verzeichneten FOB-Preisen die geltenden Antidumpingzölle nicht enthalten sind (sie betragen für indonesische ausführende Hersteller zwischen 7,2 % und 28,4 %), wäre das Preisniveau bei Ausfuhren in die Union, sollten die Zölle auslaufen, für die indonesischen Ausführer eindeutig attraktiv, da sie ihre Ausfuhrpreise erhöhen könnten. In diesem Fall würde der Unionsmarkt ein lukrativeres Preisniveau ermöglichen als andere Drittmärkte und somit einen hohen Anreiz bieten, die Ausfuhren in die Union zu erhöhen.

    (165)

    Angesichts der erheblichen Überkapazitäten der indonesischen Hersteller, der Inlandsmarktsituation in Indonesien und der Attraktivität des Unionsmarktes für indonesische ausführende Hersteller kam die Kommission zu dem Schluss, dass ein Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen höchstwahrscheinlich zu einem Anstieg gedumpter Ausfuhren führen würde.

    4.2.4.   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings

    (166)

    Angesichts ihrer Feststellung zum Anhalten des Dumpings im UZÜ und zur wahrscheinlichen Entwicklung der Ausfuhren im Falle des Auslaufens der Maßnahmen, wie in Erwägungsgrund 165 dargelegt, kam die Kommission zu dem Schluss, dass ein Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren aus Indonesien höchstwahrscheinlich dazu führen würde, dass das Dumping fortgeführt wird.

    5.   SCHÄDIGUNG

    5.1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und Unionsproduktion

    (167)

    Die gleichartige Ware wurde im Bezugszeitraum von einem Hersteller in der Union hergestellt. Dieser bildet den Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.

    5.2.   Unionsverbrauch

    (168)

    Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch durch Addition der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt und der Einfuhren aus der VR China, Indonesien und anderen Drittländern auf der Grundlage von Eurostat-Daten.

    (169)

    Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt:

    Tabelle 2

    Unionsverbrauch (in Tonnen)

     

    2016

    2017

    2018

    Untersuchungszeitraum der Überprüfung

    Freier Markt

    [48 170 -78 448 ]

    [49 430 -80 501 ]

    [46 745 -76 127 ]

    [45 712 -74 445 ]

    Index (GJ 2016 = 100)

    100

    103

    97

    95

    Eigenverbrauchsmarkt

    [78-127]

    [104-169]

    [125-204]

    [190-310]

    Index (GJ 2016 = 100)

    100

    134

    161

    245

    Eigenverbrauchsmarkt gegenüber Verbrauch auf dem freien Markt

    0,16 %

    0,21 %

    0,27 %

    0,42 %

    Quelle: Fragebogenantwort, Eurostat

    (170)

    Der Unionsverbrauch auf dem freien Markt stieg leicht von 2016 bis 2017, bevor er gegen Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung wieder sank. Insgesamt ging der Unionsverbrauch auf dem freien Markt im Bezugszeitraum um 5 % zurück.

    (171)

    Es besteht auch ein sehr kleiner Eigenverbrauchsmarkt in der Union, auf den im gesamten Bezugszeitraum weniger als 0,5 % des Verbrauchs auf dem freien Markt entfiel. Der Eigenverbrauch stieg im Bezugszeitraum um 145 %.

    5.3.   Einfuhren aus den betroffenen Ländern

    5.3.1.   Menge und Marktanteil der Einfuhren aus den betroffenen Ländern

    (172)

    Die Kommission ermittelte die Menge und den Marktanteil der Einfuhren auf der Grundlage von Eurostat-Daten.

    (173)

    Die Einfuhren aus den betroffenen Ländern und ihr Marktanteil entwickelten sich wie folgt:

    Tabelle 3

    Einfuhrmenge (in Tonnen) und Marktanteil

     

    2016

    2017

    2018

    Untersuchungszeitraum der Überprüfung

    Menge der Einfuhren aus der VR China

    3 604

    3 643

    2 223

    3 485

    Index (GJ 2016 = 100)

    100

    101

    62

    97

    Marktanteil

    [3,7 % — 6,0 %]

    [3,6 % — 5,9 %]

    [2,3 % — 3,8 %]

    [3,7 % — 6,1 %]

    Index (GJ 2016 = 100)

    100

    99

    64

    102

    Menge der Einfuhren aus Indonesien

    7 496

    7 855

    8 269

    5 060

    Index (GJ 2016 = 100)

    100

    105

    110

    68

    Marktanteil

    [7,6 % — 12,4 %]

    [7,8 % — 12,7 %]

    [8,7 % — 14,1 %]

    [5,4 % — 8,8 %]

    Index (GJ 2016 = 100)

    100

    102

    114

    71

    Quelle: Eurostat

    (174)

    Die Einfuhrmengen aus der VR China waren in den Jahren 2016 und 2017 nahezu konstant, gingen im Jahr 2018 deutlich zurück (um 39 % im Vergleich zu 2017) und stiegen dann bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung um 57 % im Vergleich zu 2018. Insgesamt gingen die Einfuhrmengen aus der VR China im Bezugszeitraum um 3 % zurück.

    (175)

    Die Einfuhrmengen aus Indonesien stiegen von 2016 bis 2018 um 10 %, bevor sie bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung deutlich fielen, und zwar um 39 % im Vergleich zu 2018. Im gesamten Bezugszeitraum gingen die Einfuhrmengen aus Indonesien um 32 % zurück.

    (176)

    Der Marktanteil der VR China stieg im Bezugszeitraum um 2 %, während der Marktanteil Indonesiens in demselben Zeitraum um 29 % fiel. Dennoch lag der Marktanteil sowohl der VR China als auch Indonesiens im gesamten Bezugszeitraum über der Geringfügigkeitsschwelle.

    5.3.2.   Aktive Veredelung

    (177)

    MNG wird aus der VR China nach dem normalen Verfahren sowie auch im Rahmen der aktiven Veredelung eingeführt.

    (178)

    Die Einfuhren aus der VR China nach dem normalen Verfahren und im Rahmen der aktiven Veredelung entwickelten sich wie folgt:

    Tabelle 4

    Einfuhrmengen (in Tonnen) aus der VR China nach dem normalen Verfahren und im Rahmen der aktiven Veredelung

     

    2016

    2017

    2018

    Untersuchungszeitraum der Überprüfung

    Einfuhrmenge aus der VR China nach dem normalen Verfahren

    1 930

    1 022

    872

    1 125

    Index (GJ 2016 = 100)

    100

    53

    45

    58

    Marktanteil

    [2,0 % — 3,2 %]

    [1,0 % — 1,7 %]

    [0,9 % — 1,5 %]

    [1,2 % — 2,0 %]

    Index (GJ 2016 = 100)

    100

    52

    47

    61

    Einfuhrmenge aus der VR China im Rahmen der aktiven Veredelung

    1 673

    2 621

    1 351

    2 359

    Index (GJ 2016 = 100)

    100

    157

    81

    141

    Marktanteil

    [1,7 % — 2,8 %]

    [2,6 % — 4,2 %]

    [1,4 % — 2,3 %]

    [2,5 % — 4,1 %]

    Index (GJ 2016 = 100)

    100

    153

    83

    149

    Quelle: Eurostat

    (179)

    68 % der Gesamteinfuhren aus der VR China wurden im Untersuchungszeitraum der Überprüfung im Rahmen der aktiven Veredelung eingeführt. Insgesamt erhöhte sich deren Menge im Bezugszeitraum um 41 %.

    5.3.3.   Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern und Preisunterbietung

    (180)

    Die Kommission ermittelte die Einfuhrpreise auf der Grundlage von Eurostat-Daten.

    (181)

    Der gewogene Durchschnittspreis der Einfuhren aus den betroffenen Ländern entwickelte sich wie folgt:

    Tabelle 5

    Einfuhrpreise (in EUR/kg)

     

    2016

    2017

    2018

    Untersuchungszeitraum der Überprüfung

    VR China

    1,06

    0,89

    0,88

    0,93

    Index (GJ 2016 = 100)

    100

    85

    83

    88

    Indonesien

    1,24

    1,12

    1,07

    1,17

    Index (GJ 2016 = 100)

    100

    91

    87

    94

    Quelle: Eurostat (ohne Einfuhren im Rahmen der aktiven Veredelung)

    (182)

    Die Einfuhrpreise aus der VR China fielen von 2016 bis 2018 um 17 %, bevor sie dann bis Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung um 5 % stiegen. Insgesamt fielen die Einfuhrpreise aus der VR China im Bezugszeitraum um 12 %.

    (183)

    Die Einfuhrpreise aus Indonesien entwickelten sich ähnlich wie die Einfuhrpreise aus der VR China; sie fielen von 2016 bis 2018 um 13 % und stiegen dann bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung um 9 %. Die Einfuhrpreise der Einfuhren aus Indonesien fielen im Bezugszeitraum um 6 %.

    (184)

    Angesichts der in Erwägungsgrund 24 dargelegten mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit der chinesischen und indonesischen ausführenden Hersteller bestimmte die Kommission die Höhe der Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung mittels Vergleich des auf die Stufe ab Werk gebrachten gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreises, der von dem einzigen Unionshersteller unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt in Rechnung gestellt wurde, mit den von Eurostat ausgewiesenen gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreisen, einschließlich des Antidumpingzolls und mit angemessener Berichtigung zur Berücksichtigung von Zöllen und nach der Einfuhr angefallenen Kosten. Bei den Einfuhren aus der VR China wurde der Preis der im Rahmen der aktiven Veredelung eingeführten Mengen an MNG nicht berücksichtigt, da diese Mengen nicht für den freien Verkehr auf dem Unionsmarkt freigegeben sind.

    (185)

    Das Ergebnis des Vergleichs wurde ausgedrückt als Prozentsatz des Umsatzes des einzigen Unionsherstellers im Untersuchungszeitraum der Überprüfung. Der Vergleich ergab weder für die VR China noch für Indonesien eine Preisunterbietung.

    5.4.   Einfuhren aus anderen Drittländern als der VR China und Indonesien

    (186)

    Die Einfuhren von MNG aus anderen Drittländern als der VR China und Indonesien erfolgten hauptsächlich aus Vietnam und Brasilien.

    (187)

    Die Menge der Einfuhren sowie der Marktanteil und die Preisentwicklungen für Einfuhren von MNG aus anderen Drittländern entwickelten sich wie folgt:

    Tabelle 6

    Einfuhren aus Drittländern

    Land

     

    2016

    2017

    2018

    Untersuchungszeitraum der Überprüfung

    Vietnam

    Menge (in Tonnen)

    3 399

    1 523

    1 642

    2 642

    Index (GJ 2016 = 100)

    100

    45

    48

    78

    Marktanteil

    [3,5 % — 5,6 %]

    [1,5 % — 2,5 %]

    [1,7 % — 2,8 %]

    [2,8 % — 4,6 %]

    Index (GJ 2016 = 100)

    100

    44

    50

    82

    Durchschnittspreis (in EUR/kg)

    1,32

    1,34

    1,24

    1,31

    Index (GJ 2016 = 100)

    100

    101

    94

    99

    Brasilien

    Menge (in Tonnen)

    1 900

    1 296

    1 014

    1 339

    Index (GJ 2016 = 100)

    100

    68

    53

    70

    Marktanteil

    [1,9 % — 3,1 %]

    [1,3 % — 2,1 %]

    [1,1 % — 1,7 %]

    [1,4 % — 2,3 %]

    Index (GJ 2016 = 100)

    100

    67

    55

    74

    Durchschnittspreis (in EUR/kg)

    1,20

    1,20

    1,21

    1,22

    Index (GJ 2016 = 100)

    100

    100

    101

    102

    Andere Drittländer

    Menge (in Tonnen)

    344

    345

    386

    365

    Index (GJ 2016 = 100)

    100

    100

    112

    106

    Marktanteil

    [0,3 % — 0,6 %]

    [0,3 % — 0,6 %]

    [0,4 % — 0,7 %]

    [0,4 % — 0,6 %]

    Index (GJ 2016 = 100)

    100

    98

    116

    112

    Durchschnittspreis (in EUR/kg)

    2,49

    2,83

    2,39

    2,65

    Index (GJ 2016 = 100)

    100

    114

    96

    107

    Drittländer insgesamt, ausgenommen die betroffenen Länder

    Menge (in Tonnen)

    5 642

    3 164

    3 041

    4 346

    Index (GJ 2016 = 100)

    100

    56

    54

    77

    Marktanteil

    [5,7 % — 9,3 %]

    [3,1 % — 5,1 %]

    [3,2 % — 5,2 %]

    [4,7 % — 7,6 %]

    Index (GJ 2016 = 100)

    100

    55

    56

    81

    Durchschnittspreis (in EUR/kg)

    1,35

    1,44

    1,38

    1,40

    Index (GJ 2016 = 100)

    100

    107

    102

    103

    Quelle: Eurostat

    (188)

    Die Einfuhrmengen aus anderen Drittländern gingen insgesamt von 5 642 400 kg im Jahr 2016 auf 4 345 700 kg im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zurück, was einem Rückgang um 23 % im Bezugszeitraum entspricht. Der entsprechende Marktanteil verringerte sich im selben Zeitraum um 19 %. Insgesamt erhöhten sich die Preise der Einfuhren aus Drittländern im Bezugszeitraum um 3 % und sind deutlich höher als die Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern.

    5.5.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

    5.5.1.   Allgemeine Anmerkungen

    (189)

    Im Rahmen der Bewertung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union wurden alle Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren, beurteilt.

    5.5.2.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

    (190)

    Die gesamte Unionsproduktion, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

    Tabelle 7

    Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

     

    2016

    2017

    2018

    Untersuchungszeitraum der Überprüfung

    Produktionsmenge (in Tonnen)

    [47 400 -77 195 ]

    [50 105 -81 599 ]

    [48 624 -79 188 ]

    [50 108 -81 605 ]

    Index (GJ 2016 = 100)

    100

    106

    103

    106

    Produktionskapazität (in Tonnen)

    [61 600 -100 320 ]

    [61 600 -100 320 ]

    [61 600 -100 320 ]

    [61 600 -100 320 ]

    Index (GJ 2016 = 100)

    100

    100

    100

    100

    Kapazitätsauslastung

    [54 % — 88 %]

    [57 % — 93 %]

    [55 % — 90 %]

    [57 % — 93 %]

    Index (GJ 2016 = 100)

    100

    106

    103

    106

    Quelle: Fragebogenantwort

    (191)

    Die Produktion schwankte im Bezugszeitraum geringfügig. Während sie von 2016 bis 2017 um 6 % stieg, fiel sie von 2017 bis 2018 um 3 % und stieg dann wieder im Untersuchungszeitraum der Überprüfung um 3 %. Insgesamt erhöhte sich die Produktionsmenge im Bezugszeitraum um 6 %. Aus der Untersuchung ging hervor, dass die Schwankungen hauptsächlich auf vom Wirtschaftszweig der Union vorgenommene Wartungsstillstände zurückzuführen waren (in manchen Jahren 16 Tage und in anderen 10 Tage).

    (192)

    Die Produktionskapazität blieb im Bezugszeitraum konstant.

    (193)

    Infolge der konstanten Produktionskapazität entwickelte sich die Kapazitätsauslastung analog zur Produktionsmenge, d. h. sie stieg zunächst von 2016 bis 2017, fiel anschließend von 2017 bis 2018 und stieg dann erneut im Untersuchungszeitraum der Überprüfung. Daher nahm auch die Kapazitätsauslastung im Bezugszeitraum um 6 % zu.

    5.5.3.   Verkaufsmenge und Marktanteil

    (194)

    Verkaufsmenge und Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

    Tabelle 8

    Verkaufsmenge und Marktanteil

     

    2016

    2017

    2018

    Untersuchungszeitraum der Überprüfung

    Verkaufsmenge auf dem Unionsmarkt (in Tonnen)

    [36 451 -59 363 ]

    [39 167 -63 787 ]

    [37 272 -60 700 ]

    [36 689 -59 750 ]

    Index (GJ 2016 = 100)

    100

    107

    102

    101

    Marktanteil

    [53 % — 89 %]

    [55 % — 93 %]

    [56 % — 93 %]

    [56 % — 94 %]

    Index (GJ 2016 = 100)

    100

    105

    105

    106

    Quelle: Fragebogenantwort

    (195)

    Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union an MNG erhöhte sich im Bezugszeitraum um lediglich 1 %. Von 2016 bis 2017 stieg sie zunächst um 7 %, fiel dann jedoch bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung um 6 %. Der parallele Rückgang des Verbrauchs führte zu einem Anstieg des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union um 6 % im Bezugszeitraum.

    5.5.3.1.   Wachstum

    (196)

    Wie oben festgestellt, ging der Unionsverbrauch auf dem freien Markt im Bezugszeitraum um 5 % zurück, während sich das Verkaufsvolumen des Wirtschaftszweigs der Union geringfügig um 1 % erhöhte, was einen Anstieg des Marktanteils um 6 % bedeutet.

    5.5.4.   Beschäftigung und Produktivität

    (197)

    Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

    Tabelle 9

    Beschäftigung und Produktivität

     

    2016

    2017

    2018

    Untersuchungszeitraum der Überprüfung

    Zahl der Beschäftigten

    [137-222]

    [138-225]

    [133-217]

    [132-215]

    Index (GJ 2016 = 100)

    100

    101

    97

    97

    Produktivität (in Tonnen je Beschäftigten)

    [243-396]

    [253-413]

    [256-416]

    [266-433]

    Index (GJ 2016 = 100)

    100

    104

    105

    109

    Quelle: Fragebogenantwort

    (198)

    Die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Union ging im Bezugszeitraum um 3 % zurück. Dieser Rückgang ist darauf zurückzuführen, dass sich — infolge der Integration des Einzelhandelsgeschäfts mit Tiefkühlprodukten in AFE — Synergieeffekte durch gemeinsam genutzte Dienste ergaben, z. B. in den Bereichen Informationstechnologie (im Folgenden „IT“) und Personalwesen (im Folgenden „HR“).

    (199)

    Die Produktivität stieg aufgrund des Zusammenfallens eines Rückgangs der Beschäftigung mit einem Anstieg der Produktionsmenge, wie in Erwägungsgrund 191 dargelegt.

    5.5.5.   Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping

    (200)

    Wie in den Erwägungsgründen 134 und 143 ausgeführt, lagen die Dumpingspannen für die betroffenen Länder deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle, und Umfang und Marktanteil der Einfuhren aus den betroffenen Ländern waren im Bezugszeitraum, wie in den Erwägungsgründen 174 bis 176 beschrieben, nach wie vor beträchtlich.

    (201)

    Das anhaltende unlautere Preisgebaren der ausführenden Hersteller aus der VR China und Indonesien hatte daher zur Folge, dass sich der Wirtschaftszweig der Union nicht von den früheren Dumpingpraktiken erholen konnte.

    5.5.6.   Preise und die Preise beeinflussende Faktoren

    (202)

    Die gewogenen durchschnittlichen Verkaufsstückpreise, welche der einzige Unionshersteller unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellte, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

    Tabelle 10

    Verkaufspreise und Kosten in der Union

     

    2016

    2017

    2018

    Untersuchungszeitraum der Überprüfung

    Durchschnittlicher Verkaufsstückpreis auf dem freien Markt (in EUR/kg)

    [0,94-1,52]

    [0,86-1,40]

    [0,84-1,36]

    [0,87-1,42]

    Index (GJ 2016 = 100)

    100

    92

    90

    93

    Herstellstückkosten (in EUR/kg)

    [0,91-1,49]

    [0,91-1,49]

    [0,95-1,55]

    [0,88-1,43]

    Index (GJ 2016 = 100)

    100

    100

    104

    96

    Quelle: Fragebogenantwort

    (203)

    Der durchschnittliche Verkaufsstückpreis, den der Wirtschaftszweig der Union unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellte, sank im Bezugszeitraum um 7 %. Er wies von 2016 bis 2018 eine rückläufige Entwicklung auf und stieg dann im Untersuchungszeitraum der Überprüfung. Der Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union entwickelte sich ähnlich wie der Preis der Einfuhren aus der VR China und Indonesien auf den Unionsmarkt.

    (204)

    Die Herstellstückkosten sanken im Bezugszeitraum um 4 %. Die Kosten blieben von 2016 bis 2017 konstant, erhöhten sich dann 2018 im Vergleich zu 2017 um 4 % und sanken im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wieder um 8 %. Ursächlich für den Rückgang der Herstellkosten im Jahr 2019 gegenüber dem Jahr 2018 waren die Anstrengungen des Wirtschaftszweigs der Union, den Verbrauch an Rohstoffen im Herstellungsprozess zu senken, sowie niedrigere Rohstoffpreise.

    5.5.7.   Arbeitskosten

    (205)

    Die durchschnittlichen Arbeitskosten des einzigen Unionsherstellers entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

    Tabelle 11

    Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten

     

    2016

    2017

    2018

    Untersuchungszeitraum der Überprüfung

    Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten (in EUR)

    [49 321 -80 323 ]

    [50 538 -82 304 ]

    [48 606 -79 159 ]

    [48 282 -78 631 ]

    Index (GJ 2016 = 100)

    100

    102

    99

    98

    Quelle: Fragebogenantwort

    (206)

    Die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten gingen im Bezugszeitraum um 2 % zurück. Der Rückgang steht im Zusammenhang mit Synergieeffekten, die — infolge der Integration des Einzelhandelsgeschäfts mit Tiefkühlprodukten in AFE — in den Bereichen IT, Finanzen, HR und Topmanagement erzielt wurden (siehe Erwägungsgrund 198).

    5.5.8.   Lagerbestände

    (207)

    Die Lagerbestände des einzigen Unionsherstellers entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

    Tabelle 12

    Lagerbestände

     

    2016

    2017

    2018

    Untersuchungszeitraum der Überprüfung

    Schlussbestand (in Tonnen)

    [12 765 -20 789 ]

    [9 706 -15 807 ]

    [8 054 -13 116 ]

    [9 926 -16 166 ]

    Index (GJ 2016 = 100)

    100

    76

    63

    78

    Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion

    [19 % — 31 %]

    [14 % — 22 %]

    [12 % — 19 %]

    [14 % — 23 %]

    Index (GJ 2016 = 100)

    100

    72

    62

    74

    Quelle: Fragebogenantwort

    (208)

    Insgesamt gingen die Schlussbestände im Bezugszeitraum um 22 % zurück. Die Schlussbestände wiesen von 2016 bis 2018 eine rückläufige Entwicklung auf und verzeichneten dann im Untersuchungszeitraum der Überprüfung einen Anstieg von 23 % gegenüber dem Jahr 2018. Trotz des rückläufigen Trends blieben die Lagerbestände im Bezugszeitraum hoch.

    (209)

    Die Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion gingen von 2016 bis 2018 um 38 % zurück und stiegen dann im Untersuchungszeitraum der Überprüfung um 20 %. Insgesamt wurde ein Rückgang um 26 % verzeichnet. Dieser rückläufige Trend entsprach dem rückläufigen Trend der Schlussbestände und dem geringfügigen Anstieg der Produktionsmenge.

    5.5.9.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

    (210)

    Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite des einzigen Unionsherstellers entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

    Tabelle 13

    Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite

     

    2016

    2017

    2018

    Untersuchungszeitraum der Überprüfung

    Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Umsatzes)

    [1,6 % — 2,7 %]

    [–7,2 % — –4,4 %]

    [–15,35 % — –9,4 %]

    [–0,6 % — –0,4 %]

    Index (GJ 2016 = 100)

    100

    –269

    –574

    –22

    Cashflow (in 1 000  EUR)

    [5 822 -9 481 ]

    [3 838 -6 251 ]

    [-3 733  — –2 292 ]

    [2 886 -4 699 ]

    Index (GJ 2016 = 100)

    100

    66

    –39

    50

    Investitionen (in 1 000  EUR)

    [4 302 -7 006 ]

    [4 609 -7 506 ]

    [5 419 -8 825 ]

    [3 307 -5 386 ]

    Index (GJ 2016 = 100)

    100

    107

    126

    77

    Kapitalrendite

    [0,3 % — 0,5 %]

    [-6,3 % — –3,9 %]

    [–14,6 % — –8,9 %]

    [-1,5 % — –0,9 %]

    Index (GJ 2016 = 100)

    100

    –1 168

    –2 701

    –286

    Quelle: Fragebogenantwort

    (211)

    Die Kommission ermittelte die Rentabilität des einzigen Unionsherstellers als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. Die Rentabilität ging in den Jahren 2016 bis 2018 erheblich zurück. Der einzige Unionshersteller verzeichnete von 2017 bis 2019 Verluste. 2019 verbesserte sich die Rentabilität im Vergleich zu 2018, da der Verkaufspreis stieg und die Herstellkosten zurückgingen, wie in den Erwägungsgründen 203 und 204 dargelegt. Dennoch fiel die Rentabilität im Bezugszeitraum von [1,6 % — 2,7 %] im Jahr 2016 auf [–0,6 % — –0,4 %] im UZÜ.

    (212)

    Der Nettocashflow gibt die Fähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union an, seine Tätigkeiten selbst zu finanzieren. Beim Nettocashflow war die gleiche Entwicklung zu beobachten wie bei der Rentabilität: Er fiel von 2016 bis 2018, bevor er dann im Untersuchungszeitraum der Überprüfung stieg. Insgesamt ging der Nettocashflow im Bezugszeitraum um 50 % zurück.

    (213)

    Die Investitionen fielen im Bezugszeitraum um 23 %. Die Investitionen dienten hauptsächlich dazu, die Anlagen instand zu halten, den Verbrauch von Rohstoffen zu reduzieren und die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich Sicherheit und Umweltschutz sicherzustellen.

    (214)

    Die Kapitalrendite ist der Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen. Die Kapitalrendite wies wie auch die anderen Finanzindikatoren von 2016 bis 2018 eine rückläufige Entwicklung auf und verbesserte sich dann leicht im Untersuchungszeitraum der Überprüfung. Insgesamt fiel die Kapitalrendite im Bezugszeitraum um 386 %.

    (215)

    Durch die rückläufige Rentabilität und den abnehmenden Cashflow wurden schließlich auch die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten des Unternehmens negativ beeinflusst.

    5.6.   Schlussfolgerung zur Schädigung

    (216)

    Trotz der geltenden Maßnahmen hielten die gedumpten Einfuhren aus China und Indonesien in erheblichem Umfang an.

    (217)

    Der Wirtschaftszweig der Union befindet sich in einer schwierigen finanziellen Lage. Zwar weisen einige Schadensindikatoren, z. B. Produktionsmenge, Marktanteil und Lagerbestände, eine günstige Entwicklung auf, bei anderen Indikatoren jedoch, z. B. Verkaufspreise, Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite, ist die Entwicklung negativ.

    (218)

    Trotz der geltenden Maßnahmen, der Steigerung der Produktivität und der Tatsache, dass es dem Wirtschaftszweig der Union gelang, seine Herstellkosten zu senken, verzeichnete der Wirtschaftszweig der Union in den Jahren 2017 bis 2019 dennoch Verluste.

    (219)

    Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen zog die Kommission den Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat.

    (220)

    Im nächsten Schritt bewertete die Kommission, ob ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Einfuhren aus den betroffenen Ländern und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union besteht.

    (221)

    Für die VR China ergab die Untersuchung, dass die Einfuhrmenge während des gesamten Bezugszeitraums über der Geringfügigkeitsschwelle lag. Obgleich die Preisunterbietungsspanne bei Anwendung der Antidumpingzölle auf die Einfuhrpreise im Untersuchungszeitraum der Überprüfung negativ war, lag diese ausschließlich der Antidumpingzölle bei über 20 %. Da der Wirtschaftszweig der Union Verluste macht und die angestrebte Gewinnspanne zwischen 5 % und 15 % liegt, wie in der Ausgangsuntersuchung Indonesien (92) ermittelt wurde, gelangen somit die Einfuhren aus der VR China eindeutig zu schädigenden Preisen in die Union.

    (222)

    Für Indonesien ergab die Untersuchung außerdem, dass die Einfuhren wie auch bei der VR China im gesamten Bezugszeitraum über der Geringfügigkeitsschwelle lagen. Die Preisunterbietungsspanne war ohne Antidumpingzölle negativ. Dennoch würden die derzeitigen Einfuhrpreise ohne Antidumpingzölle zu einer Zielpreisunterbietungsspanne von mehr als 7 % führen im Vergleich zum auf der Grundlage der Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union im UZÜ ermittelten Zielpreis und zur angestrebten Gewinnspanne zwischen 5 % und 15 %, wie in der Ausgangsuntersuchung Indonesien ermittelt.

    (223)

    Aus den vorstehenden Gründen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die Einfuhren aus der VR China verursacht wurde und nicht durch die Einfuhren aus Indonesien hervorgerufen worden sein konnte, da die Einfuhren aus Indonesien aufgrund der geltenden Maßnahmen zu Preisen erfolgten, die den Wirtschaftszweig der Union nicht schädigten.

    (224)

    Die Kommission prüfte daher auch die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens der Schädigung durch gedumpte Einfuhren aus der VR China und die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung durch gedumpte Einfuhren aus Indonesien, falls die Maßnahmen aufgehoben würden.

    6.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS UND/ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG

    6.1.   Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens der Schädigung aus der VR China

    (225)

    In Erwägungsgrund 219 stellte die Kommission fest, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung eine bedeutende Schädigung erlitten hat. In Erwägungsgrund 223 stellte die Kommission ferner fest, dass die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die Einfuhren aus der VR China verursacht wurde. Die Kommission prüfte darüber hinaus, ob im Falle des Auslaufens der Maßnahmen ein Anhalten der Schädigung durch gedumpte Einfuhren aus der VR China wahrscheinlich wäre.

    (226)

    In diesem Zusammenhang wurden von der Kommission die folgenden Faktoren untersucht: die Produktionsmenge und Kapazitätsreserven in der VR China, die Attraktivität des Unionsmarktes für die ausführenden Hersteller in der VR China, die mutmaßlichen Einfuhrpreise aus der VR China bei Verzicht auf Antidumpingmaßnahmen und die entsprechenden Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union.

    6.1.1.   Produktionskapazität, Kapazitätsreserven in der VR China und Attraktivität des Unionsmarktes

    (227)

    Wie in den Erwägungsgründen 147 bis 153 dargelegt, besteht angesichts der beträchtlichen Überkapazitäten in der VR China und der Attraktivität des Unionsmarktes für chinesische ausführende Hersteller eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass ein Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen zu einem Anstieg der Ausfuhren führen wird.

    6.1.2.   Auswirkungen der Einfuhren aus der VR China auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Falle des Auslaufens der Maßnahmen

    (228)

    Hinsichtlich der zu erwartenden Auswirkungen solcher Einfuhren untersuchte die Kommission das mutmaßliche Preisniveau der Einfuhren im Falle des Auslaufens der Maßnahmen. Als sinnvollen Indikator betrachtete die Kommission in diesem Zusammenhang das Niveau der Einfuhrpreise im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ohne Antidumpingzoll. Auf dieser Grundlage stellte die Kommission eine erhebliche Unterbietung der Preise des Wirtschaftszweigs der Union fest (um mehr als 20 %).

    (229)

    Da der Wirtschaftszweig der Union, wie in Erwägungsgrund 211 dargelegt, fast während des gesamten Bezugszeitraums Verluste machte, und die angestrebte Gewinnspanne für diesen Wirtschaftszweig, wie in Erwägungsgrund 221 erläutert, zwischen 5 % und 15 % liegt, sind folglich die Einfuhren aus der VR China zu schädigenden Preisen in die Union gelangt.

    (230)

    Deshalb wird festgestellt, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union, der schon jetzt eine bedeutende Schädigung erleidet, im Falle der Aufhebung der Maßnahmen weiter verschlechtern würde. Denn ohne Maßnahmen würden die gedumpten Einfuhren aus der VR China zu schädigenden Preisen den Abwärtsdruck auf die Verkaufspreise auf dem Unionsmarkt wahrscheinlich weiter verstärken. Der Wirtschaftszweig der Union wird höchstwahrscheinlich gezwungen sein, seine Verkaufspreise zu senken, was zu einer weiteren Verschlechterung der Rentabilität und aller Wahrscheinlichkeit nach innerhalb kurzer Zeit zu erheblichen Verlusten führen würde.

    (231)

    Alternativ wird jeder Versuch des Wirtschaftszweigs der Union, seine Verkaufspreise auf ein gewinnbringendes Niveau anzuheben, höchstwahrscheinlich zu Verkaufseinbußen und einem Rückgang des Marktanteils infolge der niedrigpreisigen Einfuhren führen. Aufgrund der massiven Überkapazitäten in der VR China werden die chinesischen ausführenden Hersteller in der Lage sein, ihre Ausfuhren innerhalb kurzer Zeit zu erhöhen und wichtige Marktanteile zulasten des Wirtschaftszweigs der Union zu gewinnen. Der Wirtschaftszweig der Union wird höchstwahrscheinlich Größenvorteile verlieren, was zu einem Anstieg der Herstellstückkosten führen und somit weitere Rentabilitätseinbußen für den Wirtschaftszweig der Union zur Folge haben wird. Die Existenzfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union wäre daher ernsthaft gefährdet.

    6.1.3.   Schlussfolgerung

    (232)

    Angesichts der vorstehenden Feststellungen betreffend die massiven Kapazitätsreserven in der VR China, die Attraktivität des Unionsmarkts, das Preisniveau der Einfuhren aus der VR China bei einem Verzicht auf Antidumpingmaßnahmen und die mutmaßlichen Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union gelangte die Kommission zum Schluss, dass das Auslaufen der Maßnahmen aller Wahrscheinlichkeit nach zu einem erheblichen Anstieg der gedumpten Einfuhren aus der VR China zu schädigenden Preisen führen und die bedeutende Schädigung wahrscheinlich anhalten würde.

    6.2.   Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung durch Einfuhren aus Indonesien

    (233)

    In Erwägungsgrund 219 stellte die Kommission fest, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung erlitten hat. In Erwägungsgrund 223 stellte die Kommission ferner fest, dass die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht durch die Einfuhren aus Indonesien hervorgerufen worden sein konnte. Daher untersuchte die Kommission nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung, inwieweit bei einem Auslaufen der Maßnahmen ein erneutes Auftreten der Schädigung durch gedumpte Einfuhren aus Indonesien wahrscheinlich ist.

    (234)

    In diesem Zusammenhang prüfte die Kommission die Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in Indonesien, die Marktsituation in Indonesien, die Attraktivität des Unionsmarktes für die indonesischen ausführenden Hersteller, das mutmaßliche Preisniveau der Einfuhren aus Indonesien bei einem Verzicht auf Antidumpingmaßnahmen und die entsprechenden Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union.

    6.2.1.   Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in Indonesien, Marktsituation in Indonesien und Attraktivität des Unionsmarktes

    (235)

    Wie in den Erwägungsgründen 158 bis 165 dargelegt, kam die Kommission angesichts der beträchtlichen Überkapazitäten der indonesischen Hersteller, der Inlandsmarktsituation in Indonesien und der Attraktivität des Unionsmarktes für indonesische ausführende Hersteller zu dem Schluss, dass ein Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen höchstwahrscheinlich zu einem Anstieg der Ausfuhren führen würde.

    6.2.2.   Auswirkungen der Einfuhren aus Indonesien auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Falle des Auslaufens der Maßnahmen

    (236)

    Die Kommission untersuchte das mutmaßliche Preisniveau der indonesischen Einfuhren im Falle des Auslaufens der Maßnahmen auf der Grundlage der indonesischen Einfuhrpreise im Untersuchungszeitraum der Überprüfung und die entsprechenden Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union. Während nach Abzug der geltenden Antidumpingzölle keine Unterbietung der Preise des Wirtschaftszweigs der Union durch die indonesischen Ausführer vorlag, belief sich die Zielpreisunterbietung bei Anwendung einer Zielgewinnspanne zwischen 5 % und 15 %, wie in Erwägungsgrund 229 erläutert, auf mehr als 7 %. Dies zeigt, dass die indonesischen Einfuhren im Falle des Auslaufens der Maßnahmen zu schädigenden Preisen getätigt würden, was den Preisdruck auf den Wirtschaftszweig der Union verstärken würde, der dann entweder Verkaufseinbußen erleiden müsste oder gezwungen wäre, seine Preise zu senken. Dies würde rasch zu erheblichen Verlusten führen und die Existenzfähigkeit innerhalb kurzer Zeit gefährden.

    6.2.3.   Schlussfolgerung

    (237)

    Angesichts der vorstehenden Feststellungen betreffend die vorhandenen Kapazitätsreserven in Indonesien, die Marktsituation in Indonesien, die Attraktivität des Unionsmarkts und das erwartete Preisniveau der Einfuhren aus Indonesien bei einem Verzicht auf Antidumpingmaßnahmen und die entsprechenden Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union wird der Schluss gezogen, dass das Auslaufen der Maßnahmen aller Wahrscheinlichkeit nach zu einem erheblichen Anstieg der gedumpten Einfuhren aus Indonesien zu schädigenden Preisen führen und wahrscheinlich erneut eine bedeutende Schädigung auftreten würde.

    7.   INTERESSE DER UNION

    (238)

    Nach Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Union insgesamt zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, einschließlich der Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender.

    (239)

    Alle interessierten Parteien erhielten nach Artikel 21 Absatz 2 der Grundverordnung Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen.

    (240)

    Auf dieser Grundlage prüfte die Kommission, ob trotz der Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings und der Schädigung seitens der VR China und des Anhaltens des Dumpings und des erneuten Auftretens der Schädigung seitens Indonesiens zwingende Gründe für den Schluss vorliegen, dass es dem Unionsinteresse zuwiderlaufen würde, die geltenden Maßnahmen aufrechtzuerhalten.

    7.1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

    (241)

    Die Untersuchung ergab, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung erlitten hat. Wie in Erwägungsgrund 223 erwähnt, wurde die bedeutende Schädigung durch die gedumpten Einfuhren aus der VR China verursacht und die Kommission gelangte daher zu dem Schluss, dass ein Anhalten der bedeutenden Schädigung im Falle des Auslaufens der Maßnahmen wahrscheinlich ist. Im Rahmen der Untersuchung wurde weiterhin festgestellt, dass ein Außerkrafttreten der Maßnahmen gegenüber indonesischen Einfuhren wahrscheinlich ein erneutes Auftreten einer bedeutenden Schädigung zur Folge hätte. Insbesondere ist die erwartete Erholung des Wirtschaftszweigs der Union von der erlittenen bedeutenden Schädigung wahrscheinlich gefährdet, falls die chinesischen und indonesischen Einfuhren von MNG auf den Unionsmarkt zu gedumpten Preisen zunehmen sollten.

    (242)

    Sollten die Maßnahmen aufrechterhalten werden, wird erwartet, dass der Wirtschaftszweig der Union allmählich in der Lage sein wird, vollen Nutzen aus der Einführung der Maßnahmen zu ziehen. Dies wird auch durch die Tatsache bestätigt, dass die Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von MNG aus der VR China nach Einleitung einer Umgehungsuntersuchung im Jahr 2020, wie in den Erwägungsgründen 8 und 9 erläutert, auf Einfuhren von MNG in Mischungen oder Lösungen ausgeweitet wurden.

    (243)

    Sollten die Maßnahmen auslaufen, wird sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union höchstwahrscheinlich weiter verschlechtern, wie in den Erwägungsgründen 225 bis 237 zur Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens bzw. eines erneuten Auftretens der Schädigung erläutert.

    (244)

    Die Kommission gelangte daher zu dem Schluss, dass die Aufrechterhaltung der bestehenden Maßnahmen gegenüber der VR China und Indonesien im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union läge.

    7.2.   Interesse der unabhängigen Einführer

    (245)

    Vier unabhängige Einführer meldeten sich nach der Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung. Vier von ihnen arbeiteten vollumfänglich mit, indem sie einen vollständig ausgefüllten Fragebogen übermittelten.

    (246)

    Zwei der mitarbeitenden unabhängigen Einführer führten MNG sowohl aus der VR China als auch aus Indonesien ein, die anderen beiden nur aus Indonesien. Bei allen vier war der Anteil der auf MNG entfallenden Geschäftstätigkeit am Gesamtumsatz sehr begrenzt (unter 1,5 % des Gesamtumsatzes). Weiterhin ergab die Untersuchung, dass die Einführer trotz der geltenden Maßnahmen rentabel waren. Das eingeführte MNG wurde sowohl für den Lebensmittelbereich als auch außerhalb des Lebensmittelbereichs verwendet.

    (247)

    Aus diesen Gründen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen wahrscheinlich keine erheblichen Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage der Einführer haben würde.

    7.3.   Interesse der Verwender

    (248)

    Die Verwender sind hauptsächlich im Lebensmittel- und Getränkebereich tätig und verwenden MNG zur Herstellung von Gewürzmischungen, Suppen und anderen Zubereitungen. MNG kann auch für spezifische Anwendungen außerhalb des Lebensmittelbereichs, z. B. bei der Herstellung von Wasch- und Reinigungsmitteln, verwendet werden.

    (249)

    Es arbeiteten keine Verwender an der Untersuchung mit.

    (250)

    Die aktuelle Untersuchung ergab keine wesentlichen negativen Auswirkungen der geltenden Maßnahmen auf die Verwender. Aus den früheren Untersuchungen betreffend China und Indonesien ging hervor, dass die Maßnahmen offensichtlich keine nennenswerten nachteiligen Auswirkungen auf die mitarbeitenden Verwender hatten.

    (251)

    Aus diesen Gründen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass sich im Fall der Aufrechterhaltung der Maßnahmen wahrscheinlich keine nennenswerten Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage dieser Wirtschaftsteilnehmer ergeben werden.

    7.4.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

    (252)

    In Anbetracht des vorstehenden Sachverhalts gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass keine zwingenden Gründe hinsichtlich des Unionsinteresses gegen die Aufrechterhaltung der bestehenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von MNG mit Ursprung in den betroffenen Ländern sprechen.

    8.   ANTIDUMPINGMAßNAHMEN

    (253)

    Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Kommission zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings seitens der VR China und Indonesiens, zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens der Schädigung seitens der VR China und eines erneuten Auftretens der Schädigung seitens Indonesiens sowie zum Interesse der Union sollten die Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von MNG mit Ursprung in der VR China und in Indonesien aufrechterhalten werden.

    (254)

    Zur Minimierung des Umgehungsrisikos, das aufgrund der sehr unterschiedlichen Zollsätze besteht, sind besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der Erhebung der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle erforderlich. Die Unternehmen, für die ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll gilt, müssen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorlegen. Die Rechnung muss den Vorgaben in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung entsprechen. Auf Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, sollte der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Antidumpingzoll erhoben werden.

    (255)

    Auch wenn die Vorlage dieser Rechnung erforderlich ist, damit die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die unternehmensspezifischen Antidumpingzölle auf die Einfuhren anwenden können, stellt diese Rechnung nicht das einzige von den Zollbehörden zu berücksichtigende Element dar. So sollten die Zollbehörden der Mitgliedstaaten — auch wenn ihnen eine Rechnung vorgelegt wird, die alle in Artikel 1 Absatz 3 dargelegten Anforderungen erfüllt — ihre üblichen Prüfungen durchführen und können, wie in allen anderen Fällen, zusätzliche Dokumente (Versandpapiere usw.) verlangen, um die Richtigkeit der Angaben in der Erklärung zu überprüfen und sicherzustellen, dass die anschließende Anwendung des Zollsatzes unter Einhaltung der Zollvorschriften gerechtfertigt ist.

    (256)

    Sollten sich die Ausfuhren eines der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer unternehmensspezifischer Zollsätze gelangen, nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen beträchtlich erhöhen, so könnte allein schon der mengenmäßige Anstieg als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung interpretiert werden. Unter solchen Umständen kann, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Im Rahmen dieser Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, die individuellen Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen.

    (257)

    Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze gelten ausschließlich für Einfuhren der überprüften Ware, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wurde. Einfuhren der überprüften Ware, die von anderen, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt wurde, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz. Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze (z. B. infolge einer Umfirmierung oder der Errichtung neuer Produktions- oder Verkaufsstätten) sind unverzüglich bei der Kommission (93) einzureichen, und zwar zusammen mit allen sachdienlichen Informationen, insbesondere über eine etwaige mit der Umfirmierung oder den neuen Produktions- oder Verkaufsstätten in Verbindung stehende Änderung der Tätigkeit des Unternehmens im Bereich der Produktion und der Inlands- und Ausfuhrverkäufe. Sofern erforderlich, wird die Verordnung dann entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert.

    (258)

    Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen zu empfehlen. Ferner wurde ihnen nach dieser Unterrichtung eine Frist eingeräumt, um eine Stellungnahme abzugeben. Nur der Antragsteller gab eine Stellungnahme ab, in der er die Feststellungen der Kommission begrüßte.

    (259)

    Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (94) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.

    (260)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Mononatriumglutamat mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt, das derzeit unter dem KN-Code ex 2922 42 00 (TARIC-Code 2922420010) eingereiht wird.

    (2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

    Land

    Unternehmen

    Antidumpingzoll (in %)

    TARIC-Zusatzcode

    VR China

    Hebei Meihua MSG Group Co. Ltd und Tongliao Meihua Bio-Tech Co. Ltd

    33,8

    A883

    VR China

    Fujian Province Jianyang Wuyi MSG Co. Ltd

    36,5

    A884

    VR China

    Alle übrigen Unternehmen

    39,7

    A999

    (3)   Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

    (4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

    Artikel 2

    (1)   Der in Artikel 1 Absatz 2 angeführte endgültige Antidumpingzoll für „alle übrigen Unternehmen“ wird ausgeweitet auf die Einfuhren von Mononatriumglutamat in Mischungen oder Lösungen mit einem Gehalt an Mononatriumglutamat von 50 GHT oder mehr in der Trockenmasse, das derzeit unter den KN-Codes ex 2103 90 90, ex 2104 10 00, ex 2104 20 00, ex 3824 99 92, ex 3824 99 93 und ex 3824 99 96 (TARIC-Codes 2103909011, 2103909081, 2104100011, 2104100081, 2104200011, 3824999298, 3824999389 und 3824999689) eingereiht wird und seinen Ursprung in der Volksrepublik China hat.

    (2)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

    Artikel 3

    (1)   Anträge auf Befreiung von dem mit Artikel 2 ausgeweiteten Zoll sind schriftlich in einer Amtssprache der Europäischen Union zu stellen und von einer bevollmächtigten Person des antragstellenden Unternehmens zu unterzeichnen. Der Antrag ist an die folgende Adresse zu senden:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Handel

    Direktion G

    Büro: CHAR 04/039

    1049 Brüssel

    Belgien

    (2)   Nach Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 kann die Kommission beschließen, die Einfuhren von Unternehmen, welche die mit Artikel 1 dieser Verordnung eingeführten Antidumpingmaßnahmen nicht umgehen, von dem Zoll zu befreien.

    Artikel 4

    (1)   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Mononatriumglutamat mit Ursprung in Indonesien eingeführt, das derzeit unter dem KN-Code ex 2922 42 00 (TARIC-Code 2922420010) eingereiht wird.

    (2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

    Land

    Unternehmen

    Antidumpingzoll (in %)

    TARIC-Zusatzcode

    Indonesien

    PT. Cheil Jedang Indonesia

    7,2

    B961

    Indonesien

    PT. Miwon Indonesia

    13,3

    B962

    Indonesien

    Alle übrigen Unternehmen

    28,4

    B999

    (3)   Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

    (4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

    Artikel 5

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 14. April 2021

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 1187/2008 des Rates vom 27. November 2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Mononatriumglutamat mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 322 vom 2.12.2008, S. 1).

    (3)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/83 der Kommission vom 21. Januar 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Mononatriumglutamat mit Ursprung in der Volksrepublik China nach einer Auslaufüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 15 vom 22.1.2015, S. 31).

    (4)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/84 der Kommission vom 21. Januar 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Mononatriumglutamat mit Ursprung in Indonesien (ABl. L 15 vom 22.1.2015, S. 54).

    (5)  Bekanntmachungen des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen (ABl. C 165 vom 14.5.2019, S. 4 und 5).

    (6)  Da es nur einen MNG-Hersteller in der Union gibt, erfolgen in dieser Verordnung einige Angaben in Spannen oder in indexierter Form, um die Vertraulichkeit der Angaben dieses Unionsherstellers zu wahren.

    (7)  Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Mononatriumglutamat mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Indonesien (ABl. C 20 vom 21.1.2020, S. 18).

    (8)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/230 der Kommission vom 19. Februar 2020 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/83 eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Mononatriumglutamat mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren (ABl. L 47 vom 20.2.2020, S. 9).

    (9)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/1427 der Kommission vom 12. Oktober 2020 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/83 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Mononatriumglutamat mit Ursprung in der Volksrepublik China auf die Einfuhren von in Mischungen oder Lösungen enthaltenem Mononatriumglutamat mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 336 vom 13.10.2020, S. 1).

    (10)  Am 31. Januar 2020 ist das Vereinigte Königreich aus der Union ausgetreten. Die Union und das Vereinigte Königreich haben sich auf einen Übergangszeitraum geeinigt, in dem das Vereinigte Königreich weiterhin dem Unionsrecht unterliegt; dieser endete am 31. Dezember 2020. Das Vereinigte Königreich ist kein Mitgliedstaat der Union mehr und gilt daher, was die Zahlenangaben, Ergebnisse und Schlussfolgerungen in dieser Verordnung angeht, als Drittland.

    (11)  Bekanntmachung über die Folgen des Ausbruchs des COVID-19 (Coronavirus) für Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen 2020/C 86/06 (ABl. C 86 vom 16.3.2020, S. 6).

    (12)  „Commission Staff Working Document on Significant Distortions in the Economy of the People’s Republic of China for the Purposes of Trade Defence Investigations“ (für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen erstellte Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über nennenswerte wirtschaftliche Verzerrungen in der Volksrepublik China) vom 20. Dezember 2017, SWD(2017) 483 final/2.

    (13)  Wie in Erwägungsgrund 6 erwähnt, entfallen auf den Antragsteller 100 % der gesamten Unionsproduktion von MNG. Daher werden einige Daten in dieser Verordnung nur in Spannen oder in indexierter Form dargestellt, um Geschäftsgeheimnisse zu wahren.

    (14)  Bericht, Kapitel 2, S. 6-7.

    (15)  Bericht, Kapitel 2, S. 10.

    (16)  Abrufbar unter http://www.fdi.gov.cn/1800000121_39_4866_0_7.htmlhttp://www.fdi.gov.cn/1800000121_39_4866_0_7.html27. Oktober 2020).

    (17)  Bericht, Kapitel 2, S. 20-21.

    (18)  Bericht, Kapitel 3, S. 41 und S. 73-74.

    (19)  Bericht, Kapitel 6, S. 120-121.

    (20)  Bericht, Kapitel 6, S. 122-135.

    (21)  Bericht, Kapitel 7, S. 167-168.

    (22)  Bericht, Kapitel 8, S. 169-170 und S. 200-201.

    (23)  Bericht, Kapitel 2, S. 15-16; Bericht, Kapitel 4, S. 50 und S. 84; Bericht, Kapitel 5, S. 108-109.

    (24)  Siehe den Auszug aus der analytischen Veröffentlichung von Guosheng Securities über eines der genannten Unternehmen — Meihua Biological: „Die Angebotsseite von Mononatriumglutamat besteht aus drei Interessenträgern, und das Oligopol-Muster ist deutlich: MNG weist eine Oligopolstruktur auf, die von Fufeng Group, Meihua Biological und Ningxia Eppen dominiert wird, deren Produktionskapazität und Produktionsmenge über 90 % der Zahlen des Landes ausmachen. Dank Wettbewerb und Integration der Industrie in Verbindung mit enormen Kapitalanlagen haben die drei Unternehmen eine umfangreiche industrielle Wertschöpfungskette entwickelt und eine relativ breite Kluft zwischen sich und anderen gebildet und verfügen nun über einen deutlichen Branchenvorsprung. […] Was MNG anbelangt, haben Meihua, Fufeng und Eppen einen unabhängigen und rein oligopolistischen Aufbau erreicht. Es gibt nur wenige Waren, bei denen die Konzentration im Teilsektor der chemischen Industrie so hoch ist.“1. August 2019. http://pdf.dfcfw.com/pdf/H3_AP201908011342041272_1.PDFhttp://pdf.dfcfw.com/pdf/H3_AP201908011342041272_1.PDF19. Januar 2021).

    (25)  Siehe Artikel auf der Website des Unternehmens, veröffentlicht am 2. Januar 2018: „Liu Qifan, Mitglied des Ständigen Ausschusses des Parteikomitees und Sekretär des Disziplinarausschusses der Autonomen Region Innere Mongolei, absolvierte Erkundungsbesuch bei Fufeng Nordost“, http://www.fufeng-group.com/news/details-236_1.htmlhttp://www.fufeng-group.com/news/details-236_1.html19. Januar 2021).

    (26)  Siehe Artikel „Pressekonferenz in der Stadt Qiqihar anlässlich des 20. Geburtstags von Fufeng“, 29. Juli 2019. http://www.qqhr.gov.cn/News_showNews.action?messagekey=175677http://www.qqhr.gov.cn/News_showNews.action?messagekey=17567719. Januar 2021).

    (27)  Siehe Artikel „Bürgermeister von Qiqihar, Li Yugang, absolvierte Erkundungsbesuch am Hauptsitz der Fufeng Group“, 11. Dezember 2019. http://en.fufeng-group.cn/news/details-260_1.htmlhttp://en.fufeng-group.cn/news/details-260_1.html19. Januar 2021).

    (28)  Siehe Artikel auf Dongfang Finanznachrichten: „Leadership in der Industrie stärken, Linderung der Armut als zentralen Wert in den Fokus rücken, Führungsposition sichern; 20 Jahre Fufeng: Wachstum tritt zutage“, 19. August 2019. http://www.jinxingwenshi.com/caijing/shh/201908195018.htmlhttp://www.jinxingwenshi.com/caijing/shh/201908195018.html21. Januar 2021).

    (29)  Siehe Artikel über Ningxia Eppen Biotech vom 20. August 2013: http://nxgsl.com/hyzl/hyfc/201308/t20130820_1163706.htmlhttp://nxgsl.com/hyzl/hyfc/201308/t20130820_1163706.html21. Januar 2021).

    (30)  Siehe offizielle Website des Ministeriums für Industrie und Informationstechnologie der Autonomen Region Ningxia Hui: „Erfolge des Unternehmens-Technologiezentrums von Ningxia Eppen Biotech“, 23. November 2020. https://gxt.nx.gov.cn/info/1004/8250.htmhttps://gxt.nx.gov.cn/info/1004/8250.htm26. Januar 2021).

    (31)  „Die Hauptkosten von MNG entfallen auf Mais und Kohle. Daher haben Unternehmen, die die Gelegenheit niedriger Mais- und Kohlepreise genutzt haben, hinsichtlich der Kosten bereits einen Wettbewerbsvorteil.“ Aus dem Artikel „Prognose und Analyse der Entwicklungsaussichten der MNG-Branche für 2018–2022“, China Investment Consulting Network, 5. Mai 2018.

    http://www.ocn.com.cn/touzi/chanye/201806/ypxwt05100100-2.shtmlhttp://www.ocn.com.cn/touzi/chanye/201806/ypxwt05100100-2.shtml25. Januar 2021).

    (32)  Siehe Website von SASAC: http://www.sasac.gov.cn/n2588035/n2641579/n2641645/index.htmlhttp://www.sasac.gov.cn/n2588035/n2641579/n2641645/index.html22. Januar 2021).

    (33)  Siehe Daten des chinesischen Verbands der Stärkeindustrie auf der Website: https://www.ershicimi.com/p/a14ff87430b1ea50d458d1347123cba5https://www.ershicimi.com/p/a14ff87430b1ea50d458d1347123cba522. Januar 2021).

    (34)  Siehe: https://www.qcc.com/firm/d8b3787389e66016cbede3e1dea817bf.htmlhttps://www.qcc.com/firm/d8b3787389e66016cbede3e1dea817bf.html22. Januar 2021).

    (35)  Daten für 2015 auf der Grundlage des Statistischen Jahrbuchs Chinas 2016, Staatliches Amt für Statistik der VR China.

    (36)  Bericht, Kapitel 3, S. 22-24, und Kapitel 5, S. 97-108.

    (37)  Bericht, Kapitel 5, S. 104-109.

    (38)  Bericht, Kapitel 5, S. 100-101.

    (39)  Bericht, Kapitel 2, S. 26.

    (40)  Bericht, Kapitel 2, S. 31-32.

    (41)  Abrufbar unter https://www.reuters.com/article/us-china-congress-companies-idUSKCN1B40JUhttps://www.reuters.com/article/us-china-congress-companies-idUSKCN1B40JU27. Oktober 2020).

    (42)  Siehe Website des Volkskongresses von Linyi: http://www.lyrenda.gov.cn/view-SpecialArticles.aspx?id=1285&spid=39http://www.lyrenda.gov.cn/view-SpecialArticles.aspx?id=1285&spid=3922. Januar 2021).

    (43)  Siehe Jahresbericht des Unternehmens von 2019:

    http://pdf.dfcfw.com/pdf/H2_AN202004151378041301_1.pdfhttp://pdf.dfcfw.com/pdf/H2_AN202004151378041301_1.pdf22. Januar 2021).

    (44)  Siehe Website des Unternehmens: http://www.meihuagrp.com/index.php/article/1237.htmlhttp://www.meihuagrp.com/index.php/article/1237.html22. Januar 2021).

    (45)  Siehe https://baike.baidu.com/item/%E9%97%AB%E6%99%93%E5%B9%B3https://baike.baidu.com/item/%E9%97%AB%E6%99%93%E5%B9%B322. Januar 2021).

    (46)  Siehe Informationen auf der Website des Verbands für Industrie und Handel von Ningxia über Ningxia Eppen Biotech vom 20. August 2013: http://nxgsl.com/hyzl/hyfc/201308/t20130820_1163706.htmlhttp://nxgsl.com/hyzl/hyfc/201308/t20130820_1163706.html22. Januar 2021).

    (47)  Bericht, Kapitel 14.1 bis 14.3.

    (48)  Bericht, Kapitel 4, S. 41-42 und S. 83.

    (49)  Bericht, Kapitel 16, S. 406-424.

    (50)  Siehe 13. Fünfjahresplan für die Getreide- und Ölverarbeitung, S. 16 und S. 22. http://www.gov.cn/xinwen/2017-01/03/5155835/files/5bd8566b8a254067a076ef41d38ce6b3.dochttp://www.gov.cn/xinwen/2017-01/03/5155835/files/5bd8566b8a254067a076ef41d38ce6b3.doc25. Januar 2021).

    (51)  Bericht, Kapitel 12, S. 319.

    (52)  Informationen über Subventionen sind auf der Website des Landwirtschaftsministeriums abrufbar: http://www.moa.gov.cn/gk/zcfg/qnhnzc/201904/t20190416_6179338.htmhttp://www.moa.gov.cn/gk/zcfg/qnhnzc/201904/t20190416_6179338.htm

    (53)  Siehe Mitteilung 2017/627 der Nationalen Entwicklungs- und Reformkommission (NDRC) zur Aufhebung der Mitteilung der NDRC betreffend die Verwaltung von Projekten zur Feinverarbeitung von Mais, abrufbar unter:

    https://www.ndrc.gov.cn/fggz/cyfz/zcyfz/201704/t20170417_1149901.htmlhttps://www.ndrc.gov.cn/fggz/cyfz/zcyfz/201704/t20170417_1149901.html25. Januar 2021).

    (54)  Siehe Pressemitteilung: „Ministerium für Landwirtschaft und Angelegenheiten des ländlichen Raums und Finanzministerium lancieren zentrale politische Strategien zur Stärkung und Unterstützung der Landwirtschaft im Jahr 2019“, 16. April 2019, http://www.moa.gov.cn/gk/zcfg/qnhnzc/201904/t20190416_6179338.htmhttp://www.moa.gov.cn/gk/zcfg/qnhnzc/201904/t20190416_6179338.htm25. Januar 2021).

    (55)  Siehe Mitteilung Nr. 2017/627 der NDRC.

    (56)  Siehe Mitteilung des Zentralbüros der Volksregierung der Provinz Heilongjiang vom 1. August 2017. http://ydscyl.cn/goods.php?id=1271http://ydscyl.cn/goods.php?id=127126. Januar 2021).

    (57)  „Innerhalb von drei Jahren wurde der Park für die Entwicklung und Vorführung der Integration nationaler ländlicher Industrie von Mishan (Stadt Jixi, Provinz Heilongjiang) als ein Park mit besonderen industriellen Eigenschaften, einem hohen Maß an Konzentration, fortschrittlichen Anlagen und Ausrüstungen, ökologischen Produktionsverfahren, offensichtlichen wirtschaftlichen Vorteilen und großer Wirkung erbaut. […] Organisationsmaßnahmen: Die Stadt richtete eine kleine Leitungsgruppe ein, die sich aus dem Sekretär des kommunalen Parteikomitees und dem Bürgermeister als Gruppenleiter, dem stellvertretenden Sekretär des kommunalen Parteikomitees und dem stellvertretenden Bürgermeister als stellvertretenden Leitern sowie aus den wichtigsten Führungskräften verschiedener Abteilungen zusammensetzte. Die Gruppe ist dafür zuständig, die Bauarbeiten des Vorführparks voranzubringen, die während des Baus auftretenden Probleme rechtzeitig zu koordinieren und zu lösen und beim Bau des Vorführparks für einen reibungslosen Ablauf zu sorgen. Gleichzeitig ist der Bau des Vorführparks einer Leistungsbewertung zu unterziehen, die sich auf die zentrale Förderarbeit, Anreize und Verbesserungen der Abteilung sowie auf das strenge Belohnungs- und Bestrafungssystem erstreckt. Was Abteilungen und Stellen anbelangt, die eine mangelhafte Durchführung des Projekts, unzureichende Denkarbeit und eine langsame Förderarbeit an den Tag legen, so sind diese der Aufsicht zu unterstellen. […] Stärkung der politischen Unterstützung: Im Jahr 2017 erließ die Stadt Mishan Maßnahmen zur Unterstützung der Investitionsförderung, leistete einschlägigen Unternehmen aktiv steuerpolitische Unterstützung wie etwa ‚drei Befreiungen, drei Ermäßigungen‘ und Zollbefreiungen und führte entsprechende nationale Unterstützungsmaßnahmen in Bezug auf Besteuerung, Landnutzung, Finanzierung usw. von Wasserkraft, Wasserkraftpreise für landwirtschaftliche Nutzung und präferentielle Versorgung von neuem Bauland ein, die sie anschließend umsetzte. Die Stadt Mishan hat 157 Hektar Land gekauft und reserviert und besitzt noch immer 81 Hektar Land, die für den Bau von Vorführparks genutzt werden können.“ Auszug aus der Website der NDRC: „Erfahrung und Praxis des Parks für die Entwicklung und Vorführung der Integration nationaler ländlicher Industrie (Heilongjiang) — Vorführpark von Mishan, Jixi (Teil 1)“. 26. Juli 2019, https://www.ndrc.gov.cn/fggz/nyncjj/njxx/201907/t20190726_1144182.htmlhttps://www.ndrc.gov.cn/fggz/nyncjj/njxx/201907/t20190726_1144182.html25. Januar 2021).

    (58)  Bericht, Kapitel 16, S. 411.

    (59)  Bericht, Kapitel 4, S. 69.

    (60)  Bericht, Kapitel 10, S. 223.

    (61)  Bericht, Kapitel 10.

    (62)  „Dabei soll darauf gesetzt werden, dass Backbone-Unternehmen im Kohlesektor ein „1 + 5“-Kohleentwicklungsmuster bilden, wobei ‚1‘ für ein Kohlefördergebiet im Westen von Luxi steht: Entsprechend dem Grundsatz des Rückzugs aus den östlichen Gebieten, der Verkleinerung in den zentralen Gebieten, der Stabilisierung in den westlichen Gebieten und der Aufrechterhaltung von Reserven in den nördlichen Gebieten sind Longkou, Zibo, Linyi, Jinan und andere veraltete Bergbaugebiete mit erschöpften Ressourcen zu verkleinern und zu schließen, die Abbauvolumen in Yanzhou, Jining, Zaoteng, Feicheng, Xinwen, Laiwu und anderen Bergbaugebieten zu verringern, die Kohleförderung in Juye praktisch unverändert zu belassen sowie strategische Reserven und eine strenge Kontrolle der Entwicklung und des Baus in Kohlefeldern und Gebieten mit konzentrierten und ungenutzten Kohleressourcen entlang des nördlichen Teils des Gelben Flusses einzuführen. ‚5‘ steht für die kontinuierliche Förderung des Baus von Kohlestandorten im Ausland, zusätzlich zu den fünf Hauptgebieten Ning (Innere Mongolei), Shanxi, Guizhou (Yunnan), Xinjiang und Australien, und für die Verbesserung von deren Entwicklungsstand.“

    (63)  Siehe http://www.energynews.com.cn/uploadfile/2016/1220/20161220020713472.pdfhttp://www.energynews.com.cn/uploadfile/2016/1220/20161220020713472.pdf27. Januar 2021).

    (64)  Siehe Jahresbericht des Unternehmens von 2019: http://pdf.dfcfw.com/pdf/H2_AN202004151378041301_1.pdfhttp://pdf.dfcfw.com/pdf/H2_AN202004151378041301_1.pdf26. Januar 2021).

    (65)  Siehe http://pdf.dfcfw.com/pdf/H2_AN201905051326655801_1.pdfhttp://pdf.dfcfw.com/pdf/H2_AN201905051326655801_1.pdf26. Januar 2021).

    (66)  Ebenda, S. 68.

    (67)  Siehe die Websites http://transcustoms.com/China_HS_Code/China_Tariff.asp?HS_Code=2922422000http://transcustoms.com/China_HS_Code/China_Tariff.asp?HS_Code=2922422000http://www.hlbrdaily.com.cn/news/3/html/286480.html (zuletzt aufgerufen am 26. Januar 2021).

    (68)  Bericht, Kapitel 6, S. 138-149.

    (69)  Bericht, Kapitel 9, S. 216.

    (70)  Bericht, Kapitel 9, S. 213-215.

    (71)  Bericht, Kapitel 9, S. 209-211.

    (72)  Bericht, Kapitel 13, S. 332-337.

    (73)  Bericht, Kapitel 13, S. 336.

    (74)  Bericht, Kapitel 13, S. 337-341.

    (75)  Bericht, Kapitel 6, S. 114-117.

    (76)  Bericht, Kapitel 6, S. 119.

    (77)  Bericht, Kapitel 6, S. 120.

    (78)  Bericht, Kapitel 6, S. 121-122, 126–128, 133–135.

    (79)  Vgl. IMF Working Paper „Resolving China’s Corporate Debt Problem“ (Arbeitspapier des IWF zur Lösung des Problems der Unternehmensverschuldung in der VR China), Wojciech Maliszewski, Serkan Arslanalp, John Caparusso, José Garrido, Si Guo, Joong Shik Kang, W. Raphael Lam, T. Daniel Law, Wei Liao, Nadia Rendak und Philippe Wingender, Jiangyan, Oktober 2016, WP/16/203.

    (80)  Bericht, Kapitel 6, S. 121-122, 126–128, 133–135.

    (81)  World Bank Open Data — Upper Middle Income, https://data.worldbank.org/income-level/upper-middle-incomehttps://data.worldbank.org/income-level/upper-middle-income

    (82)  https://www.boi.go.th/index.php?page=utility_costs

    (83)  https://ilostat.ilo.org/?_afrLoop=767707374397500&_afrWindowMode=0&_afrWindowId=null

    (84)  http://www.gtis.com/gta/secure/default.cfm

    (85)  Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33). Nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung können die Inlandspreise in diesen Ländern nicht zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden; außerdem waren diese Einfuhrdaten sowieso unerheblich.

    (86)  https://ilostat.ilo.org/?_afrLoop=767707374397500&_afrWindowMode=0&_afrWindowId=null

    (87)  https://www.boi.go.th/index.php?page=utility_costs

    (88)  https://orbis4.bvdinfo.com/version-201866/orbis/Companies

    (89)  https://ec.altares.eu/

    (90)  https://www.prnewswire.com/news-releases/global-monosodium-glutamate-msg-market-2019-2024-key-players-growth-price-demands-and-forecasts---reportsnreports-300795733.html

    https://ihsmarkit.com/products/monosodium-glutamate-chemical-economics-handbook.html#:~:text=Currently%2C%20China%20is%20the%20worldhttps://ihsmarkit.com/products/monosodium-glutamate-chemical-economics-handbook.html#:~:text=Currently%2C%20China%20is%20the%20world

    https://ihsmarkit.com/products/monosodium-glutamate-chemical-economics-handbook.html#:~:text=Currently%2C%20China%20is%20the%20worldhttps://ihsmarkit.com/products/monosodium-glutamate-chemical-economics-handbook.html#:~:text=Currently%2C%20China%20is%20the%20world

    (91)  http://en.fufeng-group.cn/investor/

    (92)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 904/2014 der Kommission vom 20. August 2014 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Mononatriumglutamat mit Ursprung in Indonesien (ABl. L 246 vom 21.8.2014, S. 1. Erwägungsgrund 151).

    (93)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, Rue de la Loi 170, 1040 Brüssel, Belgien.

    (94)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).


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