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Document 32021R0629

Delegierte Verordnung (EU) 2021/629 der Kommission vom 4. November 2020 zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 532/2014 und (EU) Nr. 1255/2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen im Hinblick auf die detaillierten Mindestanforderungen für Prüfzwecke und die aufzuzeichnenden und zu speichernden Daten

C/2020/7504

ABl. L 132 vom 19.4.2021, p. 4–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2021/629/oj

19.4.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 132/4


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/629 DER KOMMISSION

vom 4. November 2020

zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 532/2014 und (EU) Nr. 1255/2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen im Hinblick auf die detaillierten Mindestanforderungen für Prüfzwecke und die aufzuzeichnenden und zu speichernden Daten

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 6 und Artikel 32 Absätze 8 und 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 kann die Kommission delegierte Rechtsakte zur Ergänzung nicht wesentlicher Bestimmungen der genannten Verordnung im Hinblick auf den Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (im Folgenden „FEAD“) erlassen.

(2)

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 532/2014 der Kommission (2) ergänzt die Verordnung (EU) Nr. 223/2014 im Hinblick auf die Mindestanforderungen an den Prüfpfad und die Liste der für die Begleitung, Bewertung, Finanzverwaltung, Überprüfung und Prüfung aller Vorhaben benötigten Daten, die von der Verwaltungsbehörde im System aufzuzeichnen und zu speichern sind.

(3)

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1255/2014 der Kommission (3) ergänzt die Verordnung (EU) Nr. 223/2014 durch Festlegung des Inhalts der jährlichen Durchführungsberichte und der Schlussberichte einschließlich der Liste gemeinsamer Indikatoren.

(4)

Die Verordnung (EU) 2020/559 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) änderte die Verordnung (EU) Nr. 223/2014 in Bezug auf die Einführung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Ausbruchs von COVID-19. Insbesondere wurde mit der Verordnung (EU) 2020/559 die Möglichkeit eingeführt, dass Mitgliedstaaten den am stärksten benachteiligten Personen Nahrungsmittel oder materielle Basisunterstützung oder beides auf indirektem Wege bereitstellen können, beispielsweise durch Gutscheine, Karten oder andere Instrumente.

(5)

Die indirekte Bereitstellung von Nahrungsmitteln und materieller Basisunterstützung durch Gutscheine, Karten oder andere Instrumente bringt im Vergleich zu Situationen, in denen die Hilfe direkt an die am stärksten benachteiligten Personen geleistet wird, besondere Schwierigkeiten bei der Durchführung mit sich. Es ist daher angezeigt, in Bezug auf die Mindestanforderungen an den Prüfpfad spezifische Bestimmungen für die Bereitstellungsmodalitäten vorzusehen, um die Liste der von der Verwaltungsbehörde zu jedem Vorhaben im System aufzuzeichnenden und zu speichernden Daten für die Begleitung, Evaluierung, Finanzverwaltung, Überprüfung und Prüfung sowie die Liste der von der Verwaltungsbehörde zu meldenden Indikatoren anzupassen.

(6)

Es ist angemessen, in den Fällen, in denen die Bereitstellung von Nahrungsmitteln oder materieller Basisunterstützung oder beidem mittels Gutscheinen oder Karten in Papierform erfolgt, zusätzliche Mindestanforderungen an den Prüfpfad festzulegen, um das Risiko von Unregelmäßigkeiten und Betrug zu mindern.

(7)

Damit die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Maßnahmen zur Prävention von Unregelmäßigkeiten und Betrug möglichst rasch angewendet werden können, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(8)

Die Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 532/2014 und (EU) Nr. 1255/2014 sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 532/2014 wird wie folgt geändert:

1.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 3a

Detaillierte Mindestanforderungen an den Prüfpfad für die indirekte Unterstützung von am stärksten benachteiligten Personen, beispielsweise durch Gutscheine, Karten oder andere Instrumente

(Artikel 32 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014)

(1)   Zusätzlich zu den detaillierten Mindestanforderungen an den Prüfpfad gemäß Artikel 3 erfüllt der Prüfpfad für Vorhaben, mit denen den am stärksten benachteiligten Personen Unterstützung in Form von Nahrungsmitteln oder materieller Basisunterstützung oder beidem mittels Gutscheinen, Karten oder anderen Instrumenten gemäß Artikel 23 Absatz 4a der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 bereitgestellt wird, Folgendes:

a)

Er ermöglicht einen Abgleich der Gesamtzahl der ausgestellten Gutscheine, Karten oder anderen Instrumente mit der Gesamtzahl der an Endempfänger gelieferten und verwendeten Gutscheine, Karten oder anderen Instrumenten auf der Grundlage von Buchführungsdaten und Belegen im Besitz der Bescheinigungsbehörde, der Verwaltungsbehörde, der zwischengeschalteten Stellen und der Begünstigten;

b)

er erlaubt in Bezug auf die förderfähigen Kosten gemäß Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a einen Abgleich der der Kommission bescheinigten aggregierten Beträge mit dem Wert der von den Endempfängern verwendeten Gutscheine, Karten oder anderen Instrumente;

c)

er enthält Unterlagen über die Gewährung und Verteilung von Gutscheinen, Karten oder anderen Instrumenten an Endempfänger und deren Verwendung.

Bei der Verwendung von Karten, Gutscheinen oder anderen Instrumenten zeigt der Prüfpfad auf, dass die Gutscheine, Karten oder anderen Instrumente ausschließlich für den Kauf von Nahrungsmitteln oder materieller Basisunterstützung oder beidem verwendet werden.

(2)   Der Prüfpfad umfasst, wenn Nahrungsmittel und/oder materielle Basisunterstützung für die am stärksten benachteiligten Personen durch Gutscheine, Karten oder andere Instrumente in Papierform bereitgestellt werden, auch Folgendes:

a)

Sicherheitsmaßnahmen der Verwaltungsbehörde, der zwischengeschalteten Stellen und der Begünstigten zur Vermeidung von Fälschungen;

b)

Maßnahmen zur Sicherung des Gutscheinbestandes;

c)

Angabe der Stellen, die mit der Identifizierung von Endempfängern betraut ist, und der Stellen, die Gutscheine, Karten oder andere Instrumente an Endempfänger verteilen;

d)

Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass die Gutscheine, Karten oder anderen Instrumente bei den Endempfängern eingegangen sind.“;

2.

Anhang I erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Der Anhang der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1255/2014 erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. November 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 72 vom 12.3.2014, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 532/2014 der Kommission vom 13. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 54).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1255/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen durch Festlegung des Inhalts der jährlichen Durchführungsberichte und der Schlussberichte einschließlich der Liste gemeinsamer Indikatoren (ABl. L 337 vom 25.11.2014, S. 46).

(4)  Verordnung (EU) 2020/559 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 zur Einführung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Ausbruchs von COVID-19 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 7).


ANHANG I

„ANHANG I

Liste der im Rahmen des Begleitsystems zu erfassenden und elektronisch zu speichernden Daten (gemäß Artikel 2)

Daten sind zu Vorhaben erforderlich, die aus OP I und OP II (1) und allen anderen Arten der Bereitstellung unterstützt werden, sofern in der zweiten Spalte nicht anders angegeben.

Datenfelder

Angabe der Art der OP oder Art der Bereitstellung, für die keine Daten erforderlich sind

Daten zum Begünstigten  (2)

1.

Name oder eindeutige Kennzeichnung jedes Begünstigten

 

2.

Angabe, ob es sich bei dem Begünstigten um eine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Einrichtung handelt

 

3.

Angabe, ob die auf die Ausgaben des Begünstigten entfallende Mehrwertsteuer nach nationalem Mehrwertsteuerrecht nicht erstattungsfähig ist

 

4.

Kontaktdaten des Begünstigten

 

Daten zum Vorhaben

5.

Name oder eindeutige Kennzeichnung des Vorhabens

 

6.

Kurze Beschreibung des Vorhabens

 

7.

Datum der Einreichung des Antrags für das Vorhaben

 

8.

Anfangsdatum wie in den Unterlagen aufgeführt, aus denen die Bedingungen für die Unterstützung hervorgehen

 

9.

Abschlussdatum wie in den Unterlagen aufgeführt, aus denen die Bedingungen für die Unterstützung hervorgehen

 

10.

Tatsächliches Datum, an dem das Vorhaben physisch abgeschlossen ist oder vollständig durchgeführt wurde

 

11.

Stelle, die die Unterlagen ausstellt, aus denen die Bedingungen für die Unterstützung hervorgehen

 

12.

Datum der Unterlagen, aus denen die Bedingungen für die Unterstützung hervorgehen

 

13.

Für das Vorhaben maßgebliche Währung

 

14.

CCI-Nr. des Programms/der Programme, über das bzw. die das Vorhaben unterstützt wird

 

15.

Art(en) der Nahrungsmittelhilfe

Nicht zutreffend für OP II

16.

Art(en) der unterstützten Maßnahmen

Nicht zutreffend für OP I

17.

Code(s) für die Finanzierungsform

 

18.

Code(s) für den Standort

 

19.

Menge der von einer öffentlichen Einrichtung oder einer Partnerorganisation eingekauften Nahrungsmittel (sofern zutreffend)

Nicht zutreffend für OP II

Nicht zutreffend für die indirekte Bereitstellung von Nahrungsmitteln, z. B. durch Gutscheine, Karten oder andere Instrumente

20.

Menge der gegebenenfalls von einer öffentlichen Einrichtung erhaltenen Nahrungsmittel gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 (sofern zutreffend)

Nicht zutreffend für OP II

Nicht zutreffend für die indirekte Bereitstellung von Nahrungsmitteln, z. B. durch Gutscheine, Karten oder andere Instrumente

21.

Menge der an Partnerorganisationen gelieferten Nahrungsmittel (sofern zutreffend)

Nicht zutreffend für OP II

Nicht zutreffend für die indirekte Bereitstellung von Nahrungsmitteln, z. B. durch Gutscheine, Karten oder andere Instrumente

22.

Menge der an Endempfänger gelieferten Nahrungsmittel (sofern zutreffend)

Nicht zutreffend für OP II

Nicht zutreffend für die indirekte Bereitstellung von Nahrungsmitteln, z. B. durch Gutscheine, Karten oder andere Instrumente

23.

Menge der von einer öffentlichen Einrichtung oder einer Partnerorganisation eingekauften materiellen Basisunterstützung (sofern zutreffend)

Nicht zutreffend für OP II

Nicht zutreffend für die indirekte Bereitstellung von Nahrungsmitteln, z. B. durch Gutscheine, Karten oder andere Instrumente

24.

Menge der an Partnerorganisationen gelieferten materiellen Basisunterstützung (sofern zutreffend)

Nicht zutreffend für OP II

Nicht zutreffend für die indirekte Bereitstellung von Nahrungsmitteln, z. B. durch Gutscheine, Karten oder andere Instrumente

25.

Menge der an Endempfänger gelieferten materiellen Basisunterstützung (sofern zutreffend)

Nicht zutreffend für OP II

Nicht zutreffend für die indirekte Bereitstellung von Nahrungsmitteln, z. B. durch Gutscheine, Karten oder andere Instrumente

26.

Zahl der ausgestellten Gutscheine oder Karten (oder anderer Instrumente der indirekten Bereitstellung)

Nicht zutreffend für OP II

Nicht zutreffend für die direkte Bereitstellung von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung

27.

Anzahl der an Endempfänger gelieferten Gutscheine oder Karten (oder anderen Instrumente der indirekten Bereitstellung)

Nicht zutreffend für OP II

Nicht zutreffend für die direkte Bereitstellung von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung

28.

Anzahl der von Endempfängern eingelösten Gutscheine oder Karten (oder anderen Instrumente der indirekten Bereitstellung)

Nicht zutreffend für OP II

Nicht zutreffend für die direkte Bereitstellung von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung

29.

Gesamtbetrag der Ausgaben, die auf an Endempfänger gelieferte Gutscheine oder Karten (oder andere Instrumente der indirekten Bereitstellung) geladen werden

Nicht zutreffend für OP II

Nicht zutreffend für die direkte Bereitstellung von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung

30.

Gesamtbetrag der Ausgaben für von Endempfängern verwendete Gutscheine oder Karten (oder anderen Instrumente der indirekten Bereitstellung)

Nicht zutreffend für OP II

Nicht zutreffend für die direkte Bereitstellung von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung

Daten zu Indikatoren

31.

Bezeichnung der für das Vorhaben relevanten gemeinsamen Indikatoren

 

32.

Kennzeichnung der für das Vorhaben relevanten gemeinsamen Indikatoren

 

33.

Leistungsniveau der gemeinsamen Indikatoren für jedes Jahr der Durchführung oder zum Abschluss des Vorhabens

 

34.

Bezeichnung der für das Vorhaben relevanten programmspezifischen Indikatoren

Nicht zutreffend für OP I

35.

Kennzeichnung der für das Vorhaben relevanten programmspezifischen Indikatoren

Nicht zutreffend für OP I

36.

Besondere Zielvorgaben für die programmspezifischen Outputindikatoren

Nicht zutreffend für OP I

37.

Leistungsniveau der programmspezifischen Outputindikatoren für jedes Jahr der Durchführung oder zum Abschluss des Vorhabens

Nicht zutreffend für OP I

38.

Messeinheit für jeden angestrebten Output

Nicht zutreffend für OP I

39.

Basis für Ergebnisindikatoren

Nicht zutreffend für OP I

40.

Zielwert für Ergebnisindikatoren

Nicht zutreffend für OP I

41.

Messeinheit für jedes angestrebte Ergebnis und Basis

Nicht zutreffend für OP I

42.

Messeinheit für jeden Indikator

 

Finanzdaten zu jedem Vorhaben (in der für das Vorhaben maßgeblichen Währung)

43.

Betrag der förderfähigen Gesamtkosten des Vorhabens, der in den Unterlagen gebilligt wird, aus denen die Bedingungen für die Unterstützung hervorgehen

 

44.

Betrag der förderfähigen Gesamtkosten, der aus öffentlichen Ausgaben im Sinne des Artikels 2 Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 besteht

 

45.

Betrag der öffentlichen Unterstützung gemäß den Unterlagen, aus denen die Bedingungen für die Unterstützung hervorgehen

 

Daten zu den Auszahlungsanträgen des Begünstigten (in der für das Vorhaben maßgeblichen Währung)

46.

Eingangsdatum der einzelnen Auszahlungsanträge des Begünstigten

 

47.

Datum der einzelnen Zahlungen an den Begünstigten auf Grundlage des Auszahlungsantrags

 

48.

Betrag der im Auszahlungsantrag angegebenen förderfähigen Ausgaben, der die Grundlage für die einzelnen Zahlungen an den Begünstigten bildet

 

49.

Betrag der öffentlichen Ausgaben im Sinne des Artikels 2 Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014, der den förderfähigen Ausgaben entspricht, welche die Grundlage für die einzelnen Zahlungen bilden

 

50.

Betrag der einzelnen Zahlungen an den Begünstigten auf Grundlage des Auszahlungsantrags

 

51.

Anfangsdatum der Vor-Ort-Überprüfungen in Bezug auf das Vorhaben, die gemäß Artikel 32 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 durchgeführt werden

 

52.

Datum der Vor-Ort-Prüfungen in Bezug auf das Vorhaben, die gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 und Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 532/2014  (3) durchgeführt werden

 

53.

Stelle, die die Prüfung bzw. die Überprüfung durchführt

 

Daten zu den Ausgaben im Auszahlungsantrag des Begünstigten basierend auf tatsächlich angefallenen Kosten (in der für das Vorhaben maßgeblichen Währung)

54.

Förderfähige öffentliche Ausgaben, die auf der Grundlage tatsächlich entstandener und gezahlter Kosten gegenüber der Kommission geltend gemacht werden

 

55.

Öffentliche Ausgaben im Sinne des Artikels 2 Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014, die den gegenüber der Kommission geltend gemachten förderfähigen öffentlichen Ausgaben entsprechen, die auf der Grundlage tatsächlich entstandener und gezahlter Kosten festgesetzt wurden

 

56.

Vertragsart, falls die Auftragsvergabe den Bestimmungen der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates  (4) (Bereitstellung von Dienstleistungen/Bereitstellung von Waren) oder der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates  (5) unterliegt

 

57.

Vertragswert, falls die Auftragsvergabe den Bestimmungen der Richtlinie 2004/18/EG oder der Richtlinie 2014/23/EU unterliegt

 

58.

Auf der Grundlage eines Vertrags entstandene und getätigte förderfähige Ausgaben, falls der Auftrag den Bestimmungen der Richtlinie 2004/18/EG oder der Richtlinie 2014/23/EU unterliegt

 

59.

Das angewendete Auftragsvergabeverfahren, falls die Auftragsvergabe den Bestimmungen der Richtlinie 2004/18/EG oder der Richtlinie 2014/23/EU unterliegt

 

60.

Name oder eindeutige Kennzeichnung des Auftragnehmers, falls die Auftragsvergabe den Bestimmungen der Richtlinie 2014/23/EU unterliegt

 

Daten zu den Ausgaben im Auszahlungsantrag des Begünstigten basierend auf Standardeinheitskosten (Beträge in der für das Vorhaben maßgeblichen Währung)

61.

Auf der Grundlage von Standardeinheitskosten festgesetzter Betrag der gegenüber der Kommission geltend gemachten förderfähigen öffentlichen Ausgaben

 

62.

Öffentliche Ausgaben im Sinne des Artikels 2 Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014, die den gegenüber der Kommission geltend gemachten förderfähigen öffentlichen Ausgaben entsprechen, die auf der Grundlage von Standardeinheitskosten festgesetzt wurden

 

63.

Definition einer Einheit, die zur Berechnung von Standardeinheitskosten genutzt werden soll

 

64.

Anzahl der gelieferten Einheiten gemäß den Angaben im Auszahlungsantrag für jeden Posten einer Einheit

 

65.

Einheitskosten für eine einzelne Einheit für jeden Posten einer Einheit

 

Daten zu den Ausgaben im Auszahlungsantrag des Begünstigten basierend auf Pauschalbeträgen (Beträge in der für das Vorhaben maßgeblichen Währung)

66.

Auf der Grundlage von Pauschalfinanzierungen festgesetzter Betrag der gegenüber der Kommission geltend gemachten förderfähigen öffentlichen Ausgaben

 

67.

Öffentliche Ausgaben im Sinne des Artikels 2 Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014, die den gegenüber der Kommission auf der Grundlage von Pauschalfinanzierungen geltend gemachten förderfähigen öffentlichen Ausgaben entsprechen

 

68.

Für jede Pauschalfinanzierung, vereinbarte Leistungen (Outputs oder Ergebnisse) gemäß den Unterlagen, aus denen die Bedingungen für die Unterstützung hervorgehen, als Grundlage für die Auszahlung von Pauschalbeträgen

 

69.

Für jede Pauschalfinanzierung, vereinbarter Betrag gemäß den Unterlagen, aus denen die Bedingungen für die Unterstützung hervorgehen

 

Daten zu den Ausgaben im Auszahlungsantrag des Begünstigten basierend auf Pauschalsätzen (in der für das Vorhaben maßgeblichen Währung)

70.

Auf der Grundlage eines Pauschalsatzes festgesetzter Betrag der gegenüber der Kommission geltend gemachten förderfähigen öffentlichen Ausgaben

 

71.

Öffentliche Ausgaben im Sinne des Artikels 2 Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014, die den förderfähigen öffentlichen Ausgaben entsprechen, welche gegenüber der Kommission auf der Grundlage von Pauschalsätzen geltend gemacht wurden

 

Daten zu Wiedereinziehungen vom Begünstigten

72.

Datum der einzelnen Wiedereinziehungsbeschlüsse

 

73.

Betrag der öffentlichen Unterstützung, der von den einzelnen Wiedereinziehungsbeschlüssen betroffen ist

 

74.

Förderfähige Gesamtkosten, die von den einzelnen Wiedereinziehungsbeschlüssen betroffen sind

 

75.

Eingangsdatum jedes Betrags, den der Begünstigte infolge eines Wiedereinziehungsbeschlusses zurückgezahlt hat

 

76.

Betrag der öffentlichen Unterstützung, den der Begünstigte infolge eines Wiedereinziehungsbeschlusses zurückgezahlt hat (ohne Zinsen oder Strafen)

 

77.

Förderfähige Gesamtkosten, die der vom Begünstigten zurückgezahlten öffentlichen Unterstützung entsprechen

 

78.

Betrag der öffentlichen Unterstützung, der nach einem Wiedereinziehungsbeschluss nicht wiedereingezogen werden kann

 

79.

Förderfähige Gesamtkosten, die der nicht wiedereinziehbaren öffentlichen Unterstützung entsprechen

 

Daten zu Zahlungsanträgen gegenüber der Kommission (in Euro)

80.

Datum der Einreichung der einzelnen Zahlungsanträge, in denen die förderfähigen Ausgaben aus dem Vorhaben erfasst sind

 

81.

In den einzelnen Zahlungsanträgen erfasster Gesamtbetrag der förderfähigen öffentlichen Ausgaben, die den Begünstigten entstanden sind und für die Durchführung des Vorhabens getätigt wurden

 

82.

In den einzelnen Zahlungsanträgen erfasster Gesamtbetrag der öffentlichen Ausgaben im Sinne des Artikels 2 Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014, die im Rahmen des Vorhabens getätigt wurden

 

Daten zu der der Kommission gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 (in Euro) vorgelegten Rechnungslegung

83.

Datum, an dem jede einzelne Rechnungslegung über Ausgaben im Rahmen des Vorhabens vorgelegt wurde

 

84.

Datum, an dem die Rechnungslegung, in der die letzten Ausgaben für das abgeschlossene Vorhaben verbucht wurden, vorgelegt wurde (falls die förderfähigen Gesamtausgaben mindestens 1 000 000 EUR betragen (Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014))

 

85.

In der Rechnungslegung erfasster Gesamtbetrag der förderfähigen öffentlichen Ausgaben im Rahmen des Vorhabens, der im Rechnungsführungssystem der Bescheinigungsbehörde verbucht wurde

 

86.

In der Rechnungslegung erfasster Gesamtbetrag der öffentlichen Ausgaben im Sinne des Artikels 2 Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014, der in die Durchführung des Vorhabens geflossen ist und dem im Rechnungsführungssystem der Bescheinigungsbehörde verbuchten Gesamtbetrag der förderfähigen öffentlichen Ausgaben entspricht

 

87.

In der Rechnungslegung erfasster Gesamtbetrag der Zahlungen an den Begünstigten gemäß Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014, der dem im Rechnungsführungssystem der Bescheinigungsbehörde verbuchten Gesamtbetrag der förderfähigen öffentlichen Ausgaben entspricht

 

88.

In der Rechnungslegung erfasster Gesamtbetrag der förderfähigen öffentlichen Ausgaben im Rahmen des Vorhabens, der während des Geschäftsjahres einbehalten wurde

 

89.

In der Rechnungslegung erfasster Gesamtbetrag der öffentlichen Ausgaben im Sinne des Artikels 2 Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014, der den während des Geschäftsjahres einbehaltenen förderfähigen öffentlichen Ausgaben entspricht

 

90.

In der Rechnungslegung erfasster Gesamtbetrag der förderfähigen öffentlichen Ausgaben im Rahmen des Vorhabens, der während des Geschäftsjahres wiedereingezogen wurde

 

91.

In der Rechnungslegung erfasster Gesamtbetrag der öffentlichen Ausgaben im Rahmen des Vorhabens, der den während des Geschäftsjahres wiedereingezogenen förderfähigen öffentlichen Gesamtausgaben entspricht

 

92.

In der Rechnungslegung erfasster Gesamtbetrag der förderfähigen öffentlichen Ausgaben im Rahmen des Vorhabens, der am Ende des Geschäftsjahres wiedereinzuziehen ist

 

93.

In der Rechnungslegung erfasster Gesamtbetrag der öffentlichen Ausgaben im Rahmen des Vorhabens, der den am Ende des Geschäftsjahres wiedereinzuziehenden förderfähigen öffentlichen Gesamtausgaben entspricht

 

94.

In der Rechnungslegung erfasster Gesamtbetrag der förderfähigen öffentlichen Ausgaben im Rahmen des Vorhabens, der am Ende des Geschäftsjahres nicht wiedereingezogen werden kann

 

95.

In der Rechnungslegung erfasster Gesamtbetrag der öffentlichen Ausgaben im Rahmen des Vorhabens, der den förderfähigen öffentlichen Gesamtausgaben entspricht, die am Ende des Geschäftsjahres nicht wiedereingezogen werden können

 


(1)  OP I steht für operationelle Programme für Nahrungsmittelhilfe und/oder materielle Basisunterstützung, OP II steht für operationelle Programme zur sozialen Inklusion der am stärksten benachteiligten Personen.

(2)  Zu den Begünstigten gehören gegebenenfalls weitere Stellen, denen im Rahmen des Vorhabens Ausgaben entstehen, die als dem Begünstigten entstandene Ausgaben behandelt werden.

(3)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 532/2014 der Kommission vom 13. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 54).

(4)  Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114).

(5)  Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1).


ANHANG II

„ANHANG

GEMEINSAME INDIKATOREN FÜR OP I UND OP II

Inputindikatoren

(1)

Gesamtbetrag der förderfähigen öffentlichen Ausgaben wie in dem Dokument, das die Bedingungen für die Unterstützung für die Vorhaben enthält, genehmigt

(2)

Gesamtbetrag der von den Begünstigten getätigten und bei der Durchführung der Vorhaben gezahlten förderfähigen öffentlichen Ausgaben

davon (sofern relevant):

a)

Gesamtbetrag der von den Begünstigten getätigten und bei der Durchführung der Vorhaben gezahlten förderfähigen öffentlichen Ausgaben im Zusammenhang mit an die am stärksten benachteiligten Personen direkt abgegebenen Nahrungsmitteln

b)

Gesamtbetrag der von den Begünstigten getätigten und bei der Durchführung der Vorhaben gezahlten förderfähigen öffentlichen Ausgaben im Zusammenhang mit an die am stärksten benachteiligten Personen direkt abgegebene materielle Basisunterstützung

c)

Gesamtbetrag der von den Begünstigten getätigten und bei der Durchführung der Vorhaben gezahlten förderfähigen öffentlichen Ausgaben im Zusammenhang mit Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung, die den am stärksten benachteiligten Personen in indirekter Form bereitgestellt wurde/n, z. B. durch Gutscheine, Karten oder andere Instrumente.

(3)

Gesamtbetrag der gegenüber der Kommission geltend gemachten förderfähigen öffentlichen Ausgaben

Beträge sind in EUR anzugeben.

GEMEINSAME INDIKATOREN FÜR OP I FÜR DIREKT AN DIE AM STÄRKSTEN BENACHTEILIGTEN PERSONEN GELEISTETE UNTERSTÜTZUNG

Outputindikatoren in Bezug auf die Verteilung von Lebensmittelhilfe (1)

(4)

Menge Obst und Gemüse

(5)

Menge Fleisch, Eier, Fisch, Meeresfrüchte

(6)

Menge Mehl, Brot, Kartoffeln, Reis und andere stärkehaltige Erzeugnisse

(7)

Menge Zucker

(8)

Menge Milcherzeugnisse

(9)

Menge Fette und Öle

(10)

Menge zubereitete Lebensmittel, sonstige Lebensmittel (die in keine der oben genannten Kategorien fallen)

(11)

Gesamtmenge verteilte Lebensmittel

davon

a)

Anteil Lebensmittel, für die nur Beförderung, Verteilung und Lagerung aus dem OP gezahlt wurden (in %)

b)

Anteil der aus dem FEAD kofinanzierten Lebensmittelerzeugnisse am Gesamtvolumen der von den Partnerorganisationen verteilten Lebensmittel (in %) (2)

(12)

Gesamtzahl ausgeteilte Mahlzeiten, die teilweise oder ganz aus dem OP finanziert wurden (3)

(13)

Gesamtzahl ausgeteilte Lebensmittelpakete, die teilweise oder ganz aus dem OP finanziert wurden (4)

Ergebnisindikatoren in Bezug auf die Verteilung von Lebensmittelhilfe (5)

(14)

Gesamtzahl Personen, die Lebensmittelhilfe erhalten

davon

a)

Anzahl Kinder bis 15 Jahre

b)

Anzahl Personen über 65 Jahre

c)

Anzahl Frauen

d)

Anzahl Migranten, Teilnehmer ausländischer Herkunft, Angehörige von Minderheiten (einschl. marginalisierte Gemeinschaften, wie etwa die Roma)

e)

Anzahl Menschen mit Behinderungen

f)

Anzahl Obdachlose

Outputindikatoren in Bezug auf die Gewährung materieller Basisunterstützung

(15)

Gesamtwert verteilter Güter

davon

a)

Gesamtwert an Kinder verteilter Güter

b)

Gesamtwert an Obdachlose verteilter Güter

c)

Gesamtwert an andere Zielgruppen verteilter Güter

(16)

Liste der wichtigsten Kategorien an Kinder verteilter Güter (6)

a)

Babyausstattung

b)

Schultaschen

c)

Schreibwaren, Schulbücher, Stifte, Malzubehör und sonstige Schulausstattung (keine Kleidung)

d)

Sportausrüstung (Turnschuhe, Trikots, Badeanzüge usw.)

e)

Kleidung (Wintermäntel, Schuhe, Schuluniformen usw.)

f)

sonstige Kategorie — bitte angeben

(17)

Liste der wichtigsten Kategorien an Obdachlose verteilter Güter  (6)

a)

Schlafsäcke/Decken

b)

Küchenausrüstung (Töpfe, Pfannen, Besteck usw.)

c)

Kleidung (Wintermäntel, Schuhe usw.)

d)

Haushaltswäsche (Handtücher, Bettzeug)

e)

Hygieneartikel (Erste-Hilfe-Ausrüstung, Seife, Zahnbürsten, Einwegrasierer usw.)

f)

sonstige Kategorie — bitte angeben

(18)

Liste der wichtigsten Kategorien an andere Zielgruppen verteilter Güter  (6)

a)

Kategorien bitte angeben

Ergebnisindikatoren in Bezug auf die Gewährung materieller Basisunterstützung (5)

(19)

Gesamtzahl Personen, denen materielle Basisunterstützung gewährt wird

davon

a)

Anzahl Kinder bis 15 Jahre

b)

Anzahl Personen über 65 Jahre

c)

Anzahl Frauen

d)

Anzahl Migranten, Teilnehmer ausländischer Herkunft, Angehörige von Minderheiten (einschl. marginalisierte Gemeinschaften, wie etwa die Roma)

e)

Anzahl Menschen mit Behinderungen

f)

Anzahl Obdachlose

GEMEINSAME INDIKATOREN FÜR OP I FÜR DIE INDIREKTE UNTERSTÜTZUNG DER AM STÄRKSTEN BENACHTEILIGTEN PERSONEN, ETWA DURCH GUTSCHEINE, KARTEN ODER ANDERE INSTRUMENTE

Ergebnisindikatoren in Bezug auf die Verteilung der Unterstützung in Form von elektronischen Gutscheinen, Karten oder anderen Instrumenten der indirekten Bereitstellung (5)

(19a)

Gesamtzahl Personen, die Unterstützung durch Gutscheine, Karten oder andere Instrumente der indirekten Bereitstellung erhalten

davon

a)

Anzahl Kinder bis 15 Jahre

b)

Anzahl Personen über 65 Jahre

c)

Anzahl Frauen

d)

Anzahl Migranten, Teilnehmer ausländischer Herkunft, Angehörige von Minderheiten (einschl. marginalisierte Gemeinschaften, wie etwa die Roma)

e)

Anzahl Menschen mit Behinderungen

f)

Anzahl Obdachlose

GEMEINSAME INDIKATOREN FÜR OP II

Outputindikatoren in Bezug auf Unterstützung zur Vermeidung sozialer Ausgrenzung

(20)

Gesamtzahl Personen, denen Unterstützung zur Vermeidung sozialer Ausgrenzung gewährt wird

davon

a)

Anzahl Kinder bis 15 Jahre

b)

Anzahl Personen über 65 Jahre

c)

Anzahl Frauen

d)

Anzahl Migranten, Teilnehmer ausländischer Herkunft, Angehörige von Minderheiten (einschl. marginalisierte Gemeinschaften, wie etwa die Roma)

e)

Anzahl Menschen mit Behinderungen

f)

Anzahl Obdachlose

Bei diesen Daten zu OP II handelt es sich um personenbezogene Daten gemäß Artikel 7 der Richtlinie 95/46/EG. Ihre Verarbeitung ist für die Erfüllung der rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt (Artikel 7 Buchstabe c der Richtlinie 95/46/EG). Die Definition des Begriffs ‚für die Verarbeitung Verantwortlicher‘ ist Artikel 2 der Richtlinie 95/46/EG zu entnehmen.


(1)  Die Indikatoren 4 bis 11 beziehen sich auf alle Formen dieser Erzeugnisse, wie frische oder gefrorene Lebensmittel oder Lebensmittel in Dosen; sie sind in Tonnen anzugeben.

(2)  Werte für diesen Indikator müssen auf Schätzungen der Partnerorganisationen auf der Grundlage vorhandener Informationen beruhen.

(3)  Die Definition dessen, was als ‚Mahlzeit‘ gilt, kann auf Ebene der Partnerorganisationen/des Vorhabens/der Verwaltungsbehörde festgelegt werden. Werte für diesen Indikator müssen auf einer Bewertung durch die Partnerorganisationen beruhen.

(4)  Die Definition dessen, was als ‚Lebensmittelpaket‘ gilt, kann auf Ebene der Partnerorganisation/des Vorhabens/der Verwaltungsbehörde festgelegt werden. Größe und Inhalt der Pakete müssen nicht standardisiert sein. Werte für diesen Indikator müssen auf einer Bewertung durch die Partnerorganisationen beruhen.

(5)  Werte für diesen Indikator müssen auf Schätzungen der Partnerorganisationen auf der Grundlage vorhandener Informationen beruhen. Es wird nicht verlangt oder erwartet, dass sie auf Angaben der Endempfänger beruhen.

(6)  Diese Liste muss alle relevanten Kategorien umfassen, die mindestens 75 % der verteilten Güter ausmachen.


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