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Document 32021R0629
Commission Delegated Regulation (EU) 2021/629 of 4 November 2020 amending Delegated Regulations (EU) No 532/2014 and (EU) No 1255/2014 supplementing Regulation (EU) No 223/2014 of the European Parliament and of the Council on the Fund for European Aid to the Most Deprived, as regards the detailed minimum requirements for audit purposes and the data to be recorded and stored
Delegierte Verordnung (EU) 2021/629 der Kommission vom 4. November 2020 zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 532/2014 und (EU) Nr. 1255/2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen im Hinblick auf die detaillierten Mindestanforderungen für Prüfzwecke und die aufzuzeichnenden und zu speichernden Daten
Delegierte Verordnung (EU) 2021/629 der Kommission vom 4. November 2020 zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 532/2014 und (EU) Nr. 1255/2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen im Hinblick auf die detaillierten Mindestanforderungen für Prüfzwecke und die aufzuzeichnenden und zu speichernden Daten
C/2020/7504
ABl. L 132 vom 19.4.2021, p. 4–16
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
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Completion | 32014R0223 | 20/04/2021 | |||
Modifies | 32014R0532 | Zusatz | Artikel 3a | 20/04/2021 | |
Modifies | 32014R0532 | Ersetzung | Anhang I | 20/04/2021 | |
Modifies | 32014R1255 | Ersetzung | Anhang | 20/04/2021 |
19.4.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 132/4 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/629 DER KOMMISSION
vom 4. November 2020
zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 532/2014 und (EU) Nr. 1255/2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen im Hinblick auf die detaillierten Mindestanforderungen für Prüfzwecke und die aufzuzeichnenden und zu speichernden Daten
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 6 und Artikel 32 Absätze 8 und 9,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 kann die Kommission delegierte Rechtsakte zur Ergänzung nicht wesentlicher Bestimmungen der genannten Verordnung im Hinblick auf den Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (im Folgenden „FEAD“) erlassen. |
(2) |
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 532/2014 der Kommission (2) ergänzt die Verordnung (EU) Nr. 223/2014 im Hinblick auf die Mindestanforderungen an den Prüfpfad und die Liste der für die Begleitung, Bewertung, Finanzverwaltung, Überprüfung und Prüfung aller Vorhaben benötigten Daten, die von der Verwaltungsbehörde im System aufzuzeichnen und zu speichern sind. |
(3) |
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1255/2014 der Kommission (3) ergänzt die Verordnung (EU) Nr. 223/2014 durch Festlegung des Inhalts der jährlichen Durchführungsberichte und der Schlussberichte einschließlich der Liste gemeinsamer Indikatoren. |
(4) |
Die Verordnung (EU) 2020/559 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) änderte die Verordnung (EU) Nr. 223/2014 in Bezug auf die Einführung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Ausbruchs von COVID-19. Insbesondere wurde mit der Verordnung (EU) 2020/559 die Möglichkeit eingeführt, dass Mitgliedstaaten den am stärksten benachteiligten Personen Nahrungsmittel oder materielle Basisunterstützung oder beides auf indirektem Wege bereitstellen können, beispielsweise durch Gutscheine, Karten oder andere Instrumente. |
(5) |
Die indirekte Bereitstellung von Nahrungsmitteln und materieller Basisunterstützung durch Gutscheine, Karten oder andere Instrumente bringt im Vergleich zu Situationen, in denen die Hilfe direkt an die am stärksten benachteiligten Personen geleistet wird, besondere Schwierigkeiten bei der Durchführung mit sich. Es ist daher angezeigt, in Bezug auf die Mindestanforderungen an den Prüfpfad spezifische Bestimmungen für die Bereitstellungsmodalitäten vorzusehen, um die Liste der von der Verwaltungsbehörde zu jedem Vorhaben im System aufzuzeichnenden und zu speichernden Daten für die Begleitung, Evaluierung, Finanzverwaltung, Überprüfung und Prüfung sowie die Liste der von der Verwaltungsbehörde zu meldenden Indikatoren anzupassen. |
(6) |
Es ist angemessen, in den Fällen, in denen die Bereitstellung von Nahrungsmitteln oder materieller Basisunterstützung oder beidem mittels Gutscheinen oder Karten in Papierform erfolgt, zusätzliche Mindestanforderungen an den Prüfpfad festzulegen, um das Risiko von Unregelmäßigkeiten und Betrug zu mindern. |
(7) |
Damit die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Maßnahmen zur Prävention von Unregelmäßigkeiten und Betrug möglichst rasch angewendet werden können, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. |
(8) |
Die Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 532/2014 und (EU) Nr. 1255/2014 sollten daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 532/2014 wird wie folgt geändert:
1. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 3a Detaillierte Mindestanforderungen an den Prüfpfad für die indirekte Unterstützung von am stärksten benachteiligten Personen, beispielsweise durch Gutscheine, Karten oder andere Instrumente (Artikel 32 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014) (1) Zusätzlich zu den detaillierten Mindestanforderungen an den Prüfpfad gemäß Artikel 3 erfüllt der Prüfpfad für Vorhaben, mit denen den am stärksten benachteiligten Personen Unterstützung in Form von Nahrungsmitteln oder materieller Basisunterstützung oder beidem mittels Gutscheinen, Karten oder anderen Instrumenten gemäß Artikel 23 Absatz 4a der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 bereitgestellt wird, Folgendes:
Bei der Verwendung von Karten, Gutscheinen oder anderen Instrumenten zeigt der Prüfpfad auf, dass die Gutscheine, Karten oder anderen Instrumente ausschließlich für den Kauf von Nahrungsmitteln oder materieller Basisunterstützung oder beidem verwendet werden. (2) Der Prüfpfad umfasst, wenn Nahrungsmittel und/oder materielle Basisunterstützung für die am stärksten benachteiligten Personen durch Gutscheine, Karten oder andere Instrumente in Papierform bereitgestellt werden, auch Folgendes:
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2. |
Anhang I erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung. |
Artikel 2
Der Anhang der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1255/2014 erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 4. November 2020
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 72 vom 12.3.2014, S. 1.
(2) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 532/2014 der Kommission vom 13. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 54).
(3) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1255/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen durch Festlegung des Inhalts der jährlichen Durchführungsberichte und der Schlussberichte einschließlich der Liste gemeinsamer Indikatoren (ABl. L 337 vom 25.11.2014, S. 46).
(4) Verordnung (EU) 2020/559 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 zur Einführung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Ausbruchs von COVID-19 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 7).
ANHANG I
„ANHANG I
Liste der im Rahmen des Begleitsystems zu erfassenden und elektronisch zu speichernden Daten (gemäß Artikel 2)
Daten sind zu Vorhaben erforderlich, die aus OP I und OP II (1) und allen anderen Arten der Bereitstellung unterstützt werden, sofern in der zweiten Spalte nicht anders angegeben.
Datenfelder |
Angabe der Art der OP oder Art der Bereitstellung, für die keine Daten erforderlich sind |
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Daten zum Begünstigten (2) |
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Daten zum Vorhaben |
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Nicht zutreffend für OP II |
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Nicht zutreffend für OP I |
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Nicht zutreffend für OP II Nicht zutreffend für die indirekte Bereitstellung von Nahrungsmitteln, z. B. durch Gutscheine, Karten oder andere Instrumente |
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Nicht zutreffend für OP II Nicht zutreffend für die indirekte Bereitstellung von Nahrungsmitteln, z. B. durch Gutscheine, Karten oder andere Instrumente |
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Nicht zutreffend für OP II Nicht zutreffend für die indirekte Bereitstellung von Nahrungsmitteln, z. B. durch Gutscheine, Karten oder andere Instrumente |
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Nicht zutreffend für OP II Nicht zutreffend für die indirekte Bereitstellung von Nahrungsmitteln, z. B. durch Gutscheine, Karten oder andere Instrumente |
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Nicht zutreffend für OP II Nicht zutreffend für die indirekte Bereitstellung von Nahrungsmitteln, z. B. durch Gutscheine, Karten oder andere Instrumente |
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Nicht zutreffend für OP II Nicht zutreffend für die indirekte Bereitstellung von Nahrungsmitteln, z. B. durch Gutscheine, Karten oder andere Instrumente |
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Nicht zutreffend für OP II Nicht zutreffend für die indirekte Bereitstellung von Nahrungsmitteln, z. B. durch Gutscheine, Karten oder andere Instrumente |
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Nicht zutreffend für OP II Nicht zutreffend für die direkte Bereitstellung von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung |
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Nicht zutreffend für OP II Nicht zutreffend für die direkte Bereitstellung von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung |
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Nicht zutreffend für OP II Nicht zutreffend für die direkte Bereitstellung von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung |
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Nicht zutreffend für OP II Nicht zutreffend für die direkte Bereitstellung von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung |
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Nicht zutreffend für OP II Nicht zutreffend für die direkte Bereitstellung von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung |
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Daten zu Indikatoren |
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Nicht zutreffend für OP I |
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Nicht zutreffend für OP I |
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Nicht zutreffend für OP I |
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Nicht zutreffend für OP I |
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Nicht zutreffend für OP I |
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Nicht zutreffend für OP I |
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Nicht zutreffend für OP I |
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Nicht zutreffend für OP I |
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Finanzdaten zu jedem Vorhaben (in der für das Vorhaben maßgeblichen Währung) |
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Daten zu den Auszahlungsanträgen des Begünstigten (in der für das Vorhaben maßgeblichen Währung) |
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Daten zu den Ausgaben im Auszahlungsantrag des Begünstigten basierend auf tatsächlich angefallenen Kosten (in der für das Vorhaben maßgeblichen Währung) |
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Daten zu den Ausgaben im Auszahlungsantrag des Begünstigten basierend auf Standardeinheitskosten (Beträge in der für das Vorhaben maßgeblichen Währung) |
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Daten zu den Ausgaben im Auszahlungsantrag des Begünstigten basierend auf Pauschalbeträgen (Beträge in der für das Vorhaben maßgeblichen Währung) |
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Daten zu den Ausgaben im Auszahlungsantrag des Begünstigten basierend auf Pauschalsätzen (in der für das Vorhaben maßgeblichen Währung) |
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Daten zu Wiedereinziehungen vom Begünstigten |
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Daten zu Zahlungsanträgen gegenüber der Kommission (in Euro) |
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Daten zu der der Kommission gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 (in Euro) vorgelegten Rechnungslegung |
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(1) OP I steht für operationelle Programme für Nahrungsmittelhilfe und/oder materielle Basisunterstützung, OP II steht für operationelle Programme zur sozialen Inklusion der am stärksten benachteiligten Personen.
(2) Zu den Begünstigten gehören gegebenenfalls weitere Stellen, denen im Rahmen des Vorhabens Ausgaben entstehen, die als dem Begünstigten entstandene Ausgaben behandelt werden.
(3) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 532/2014 der Kommission vom 13. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 54).
(4) Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114).
(5) Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1).
ANHANG II
„ANHANG
GEMEINSAME INDIKATOREN FÜR OP I UND OP II
Inputindikatoren
(1) |
Gesamtbetrag der förderfähigen öffentlichen Ausgaben wie in dem Dokument, das die Bedingungen für die Unterstützung für die Vorhaben enthält, genehmigt |
(2) |
Gesamtbetrag der von den Begünstigten getätigten und bei der Durchführung der Vorhaben gezahlten förderfähigen öffentlichen Ausgaben
davon (sofern relevant):
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(3) |
Gesamtbetrag der gegenüber der Kommission geltend gemachten förderfähigen öffentlichen Ausgaben |
Beträge sind in EUR anzugeben.
GEMEINSAME INDIKATOREN FÜR OP I FÜR DIREKT AN DIE AM STÄRKSTEN BENACHTEILIGTEN PERSONEN GELEISTETE UNTERSTÜTZUNG
Outputindikatoren in Bezug auf die Verteilung von Lebensmittelhilfe (1)
(4) |
Menge Obst und Gemüse |
(5) |
Menge Fleisch, Eier, Fisch, Meeresfrüchte |
(6) |
Menge Mehl, Brot, Kartoffeln, Reis und andere stärkehaltige Erzeugnisse |
(7) |
Menge Zucker |
(8) |
Menge Milcherzeugnisse |
(9) |
Menge Fette und Öle |
(10) |
Menge zubereitete Lebensmittel, sonstige Lebensmittel (die in keine der oben genannten Kategorien fallen) |
(11) |
Gesamtmenge verteilte Lebensmittel
davon
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(12) |
Gesamtzahl ausgeteilte Mahlzeiten, die teilweise oder ganz aus dem OP finanziert wurden (3) |
(13) |
Gesamtzahl ausgeteilte Lebensmittelpakete, die teilweise oder ganz aus dem OP finanziert wurden (4) |
Ergebnisindikatoren in Bezug auf die Verteilung von Lebensmittelhilfe (5)
(14) |
Gesamtzahl Personen, die Lebensmittelhilfe erhalten
davon
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Outputindikatoren in Bezug auf die Gewährung materieller Basisunterstützung
(15) |
Gesamtwert verteilter Güter
davon
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(16) |
Liste der wichtigsten Kategorien an Kinder verteilter Güter (6)
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(17) |
Liste der wichtigsten Kategorien an Obdachlose verteilter Güter (6)
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(18) |
Liste der wichtigsten Kategorien an andere Zielgruppen verteilter Güter (6)
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Ergebnisindikatoren in Bezug auf die Gewährung materieller Basisunterstützung (5)
(19) |
Gesamtzahl Personen, denen materielle Basisunterstützung gewährt wird
davon
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GEMEINSAME INDIKATOREN FÜR OP I FÜR DIE INDIREKTE UNTERSTÜTZUNG DER AM STÄRKSTEN BENACHTEILIGTEN PERSONEN, ETWA DURCH GUTSCHEINE, KARTEN ODER ANDERE INSTRUMENTE
Ergebnisindikatoren in Bezug auf die Verteilung der Unterstützung in Form von elektronischen Gutscheinen, Karten oder anderen Instrumenten der indirekten Bereitstellung (5)
(19a) |
Gesamtzahl Personen, die Unterstützung durch Gutscheine, Karten oder andere Instrumente der indirekten Bereitstellung erhalten
davon
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GEMEINSAME INDIKATOREN FÜR OP II
Outputindikatoren in Bezug auf Unterstützung zur Vermeidung sozialer Ausgrenzung
(20) |
Gesamtzahl Personen, denen Unterstützung zur Vermeidung sozialer Ausgrenzung gewährt wird
davon
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Bei diesen Daten zu OP II handelt es sich um personenbezogene Daten gemäß Artikel 7 der Richtlinie 95/46/EG. Ihre Verarbeitung ist für die Erfüllung der rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt (Artikel 7 Buchstabe c der Richtlinie 95/46/EG). Die Definition des Begriffs ‚für die Verarbeitung Verantwortlicher‘ ist Artikel 2 der Richtlinie 95/46/EG zu entnehmen.
(1) Die Indikatoren 4 bis 11 beziehen sich auf alle Formen dieser Erzeugnisse, wie frische oder gefrorene Lebensmittel oder Lebensmittel in Dosen; sie sind in Tonnen anzugeben.
(2) Werte für diesen Indikator müssen auf Schätzungen der Partnerorganisationen auf der Grundlage vorhandener Informationen beruhen.
(3) Die Definition dessen, was als ‚Mahlzeit‘ gilt, kann auf Ebene der Partnerorganisationen/des Vorhabens/der Verwaltungsbehörde festgelegt werden. Werte für diesen Indikator müssen auf einer Bewertung durch die Partnerorganisationen beruhen.
(4) Die Definition dessen, was als ‚Lebensmittelpaket‘ gilt, kann auf Ebene der Partnerorganisation/des Vorhabens/der Verwaltungsbehörde festgelegt werden. Größe und Inhalt der Pakete müssen nicht standardisiert sein. Werte für diesen Indikator müssen auf einer Bewertung durch die Partnerorganisationen beruhen.
(5) Werte für diesen Indikator müssen auf Schätzungen der Partnerorganisationen auf der Grundlage vorhandener Informationen beruhen. Es wird nicht verlangt oder erwartet, dass sie auf Angaben der Endempfänger beruhen.
(6) Diese Liste muss alle relevanten Kategorien umfassen, die mindestens 75 % der verteilten Güter ausmachen.