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Document 32021Q0712(01)

Beschluss Nr. 160/21 A des EWSA mit internen Vorschriften über die Beschränkung bestimmter Rechte betroffener Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Tätigkeiten des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

ABl. L 246 vom 12.7.2021, p. 8–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/proc_rules/2021/160/oj

12.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 246/8


Beschluss Nr. 160/21 A des EWSA mit internen Vorschriften über die Beschränkung bestimmter Rechte betroffener Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Tätigkeiten des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

DER EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (1) (im Folgenden „die Verordnung“), insbesondere auf Artikel 25,

nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten (nachstehend „EDSB“),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (im Folgenden „der EWSA“) ist gemäß dem Statut der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden „Statut“) und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (im Folgenden „BBSB“) befugt, die in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (2) festgelegten Verwaltungsuntersuchungen, Vorverfahren in Disziplinarsachen, Disziplinarverfahren und Dienstenthebungsverfahren entsprechend dem Beschluss Nr. 635/05 A des EWSA vom 7. Dezember 2005 zur Festlegung allgemeiner Durchführungsbestimmungen für Disziplinarverfahren und Verwaltungsuntersuchungen durchzuführen.

(2)

Im Einklang mit Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), führt das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (im Folgenden „OLAF“) interne Untersuchungen in allen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU durch. Am 13. Januar 2016 unterzeichneten der EWSA und das OLAF eine Verwaltungsvereinbarung zur Schaffung eines strukturierten Rahmens für die Zusammenarbeit und zur Erleichterung eines zeitnahen Informationsaustauschs.

(3)

Gemäß den Artikeln 22a und 22b des Statuts sowie den Artikeln 11 und 81 der BBSB sind die Bediensteten des EWSA verpflichtet, potenziell rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der Interessen der Union, einschließlich Betrug und Korruption, zu melden. Die Bediensteten sind auch verpflichtet, Verhaltensweisen zu melden, die mit der Ausübung beruflicher Pflichten im Zusammenhang stehen und eine schwerwiegende Verletzung der Pflichten von Beamten der Union darstellen könnten. Dies wird intern durch den Beschluss Nr. 53/16 A des EWSA vom 2. März 2016 über Vorschriften für die Meldung von Missständen geregelt.

(4)

Mit dem Beschluss Nr. 200/14 A des EWSA vom 26. September 2014 über die Verfahren zur Verhinderung und Behandlung von Fällen von Mobbing und sexueller Belästigung am Arbeitsplatz im Sekretariat des EWSA hat der EWSA eine Strategie zur Verhinderung und wirksamen Behandlung tatsächlicher oder potenzieller Fälle von Mobbing oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz eingeführt. Mit diesem Beschluss werden ein informelles und ein formelles Verfahren geschaffen. Im Rahmen des informellen Verfahrens kann sich die Person, die sich gemobbt oder belästigt fühlt, an eine der Vertrauenspersonen im EWSA wenden, und die Anstellungsbehörde kann erforderlichenfalls vor der Einleitung einer formellen Verwaltungsuntersuchung Maßnahmen ergreifen.

(5)

Nach Artikel 24 des Statuts und den Artikeln 11 und 81 der BBSB haben die Bediensteten des EWSA beim Vorgehen gegen die Urheber von Drohungen, Beleidigungen, übler Nachrede, Verleumdungen und Anschlägen auf die Person oder das Vermögen, die auf Grund ihrer Dienststellung oder ihres Amtes gegen sie oder ihre Familienangehörigen gerichtet werden, Anspruch auf Beistand. Die Bediensteten des EWSA sind berechtigt, bei der Anstellungsbehörde Anträge gemäß Artikel 25 des Statuts bzw. Artikeln 11 und 81 BBSB oder Artikel 90 Absatz 1 des Statuts bzw. Artikeln 46 und 124 BBSB einzureichen. Gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts und Artikeln 46 und 124 der BBSB haben die Bediensteten des EWSA weiterhin das Recht, Beschwerde gegen sie beschwerende Maßnahmen einzulegen.

(6)

Der EWSA führt gemäß Artikeln 29 und 43 des Statuts und Artikeln 12 und 82 BBSB Auswahlverfahren für die Auswahl, Einstellung, Ernennung und Beurteilung seiner Bediensteten durch.

(7)

Die Bediensteten des EWSA haben gemäß Artikel 26a des Statuts und Artikeln 11 und 81 BBSB das Recht auf Einsichtnahme in ihre medizinischen Akten.

(8)

Der EWSA ist befugt, gemäß Artikel 74 Absatz 8 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) interne Untersuchungen und Überprüfungen im Sinne von Artikel 116 Absatz 4 der Haushaltsordnung durchzuführen.

(9)

Der EWSA unterliegt hinsichtlich seiner Tätigkeiten internen Prüfungen, die vom Internen Prüfer gemäß Artikel 118 der Haushaltsordnung durchgeführt werden.

(10)

Der EWSA führt Vergabeverfahren gemäß Titel VII der Haushaltsordnung durch.

(11)

Im Zusammenhang mit solchen Verwaltungsuntersuchungen, Audits und Überprüfungen arbeitet der EWSA mit anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zusammen.

(12)

Der EWSA kann mit nationalen Behörden von Drittländern und internationalen Organisationen auf deren Ersuchen oder aus eigener Initiative zusammenarbeiten.

(13)

Der EWSA kann auch mit Behörden der EU-Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen oder aus eigener Initiative zusammenarbeiten. Eine derartige Zusammenarbeit kann auch einen Informationsaustausch im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungen oder Finanzermittlungen beinhalten.

(14)

Der EWSA ist an Rechtssachen vor dem Gerichtshof der Europäischen Union beteiligt; dies ist der Fall, wenn er dort Klage erhebt, eine von ihm getroffene Entscheidung, die vor dem Gerichtshof angefochten wird, verteidigt oder in Rechtssachen, die seine Aufgaben betreffen, als Streithelfer dem Rechtsstreit beitritt. In diesem Zusammenhang kann es vorkommen, dass der EWSA die Vertraulichkeit personenbezogener Daten in den von den Parteien oder Streithelfern erlangten Dokumenten wahren muss.

(15)

Der EWSA ergreift die notwendigen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit von Personen, Vermögenswerten und Informationen. Diese Maßnahmen, bspw. Untersuchungen zur Feststellung, ob ein Verstoß gegen den Beschluss Nr. 222/19 A (5) vorliegt, können intern oder unter externer Beteiligung durchgeführt werden.

(16)

Gemäß Artikel 45 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung kann der Datenschutzbeauftragte (im Folgenden „DSB“) von sich aus oder auf Ersuchen des Verantwortlichen oder des Durchführenden der Datenverarbeitung, der zuständigen Personalvertretung oder jeder natürlichen Person Fragen und Vorkommnisse prüfen, die mit seinen Aufgaben in direktem Zusammenhang stehen und ihm zur Kenntnis gelangen.

(17)

Zur Erfüllung seiner Aufgaben erhebt und verarbeitet der EWSA Informationen und verschiedene Kategorien personenbezogener Daten, darunter Daten zur Identifizierung natürlicher Personen, Kontaktdaten, Daten über berufliche Zuständigkeiten und Aufgaben, Angaben zu Verhalten und Leistungen auf privater und beruflicher Ebene sowie Finanzdaten. Der EWSA, vertreten durch seinen Präsidenten, ist dabei der für die Verarbeitung der Daten Verantwortliche.

(18)

Aufgrund der Verordnung ist der EWSA daher verpflichtet, die betroffenen Personen über diese Verarbeitungstätigkeiten zu informieren und deren Rechte als betroffene Personen zu wahren.

(19)

Der EWSA muss diese Rechte gegebenenfalls mit den Zielen von Verwaltungsuntersuchungen, Audits, Überprüfungen und Gerichtsverfahren in Einklang bringen. Außerdem könnte es möglich sein, dass er die Rechte einer betroffenen Person gegen die Grundrechte und -freiheiten anderer betroffener Personen abwägen muss. Zu diesem Zweck hat der EWSA gemäß Artikel 25 der Verordnung die Möglichkeit, unter strengen Voraussetzungen die Anwendung der Artikel 4, 14 bis 22, 35 sowie unter außerordentlichen Umständen Artikel 36 der Verordnung, insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 22 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen, zu beschränken. Sofern diese Beschränkungen nicht in einem auf der Grundlage der Verträge erlassenen Rechtsakt vorgesehen sind, ist es erforderlich, interne Vorschriften zu erlassen, die den EWSA zur Beschränkung der betreffenden Rechte berechtigen.

(20)

So kann es für den EWSA bspw. im Rahmen der Tätigkeiten, die einem Beschluss zur Eröffnung einer Verwaltungsuntersuchung vorausgehen, während der eigentlichen Verwaltungsuntersuchung, vor einer etwaigen Verfahrenseinstellung oder im Vorverfahren von Disziplinarsachen erforderlich sein, die Informationen zu beschränken, die der betroffenen Person über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten mitgeteilt werden. Unter bestimmten Umständen könnte die Mitteilung solcher Informationen die Fähigkeit des EWSA, die Untersuchung wirksam durchzuführen, erheblich beeinträchtigen, beispielsweise wenn die Gefahr besteht, dass die betreffende Person Beweise vernichten oder potenzielle Zeugen vor ihrer Vernehmung beeinflussen könnte. Außerdem muss der EWSA unter Umständen die Rechte und Freiheiten von Zeugen und anderen beteiligten Personen schützen.

(21)

Es könnte erforderlich sein, die Anonymität von Zeugen oder Hinweisgebern zu wahren, die darum gebeten haben, ihre Identität nicht preiszugeben. In solchen Fällen könnte der EWSA zum Schutz ihrer Rechte und Freiheiten beschließen, die Auskunft über die Identität, die Aussagen und die sonstigen personenbezogenen Daten solcher Personen zu beschränken.

(22)

Unter Umständen müssen vertrauliche Informationen geschützt werden, die einen Bediensteten betreffen, der sich im Rahmen des informellen Verfahrens an eine Vertrauensperson im EWSA gewandt hat. In solchen Fällen könnte es für den EWSA erforderlich sein, die Auskunft über die Identität, die Aussagen und die sonstigen personenbezogenen Daten desjenigen, der sich gemobbt oder belästigt fühlt, sowie des mutmaßlichen Täters und anderer Beteiligter zu beschränken, um die Rechte und Freiheiten aller Beteiligten zu schützen. Die gleiche Beschränkung könnte auch im Fall eines förmlichen Verfahrens erforderlich sein.

(23)

Im Zusammenhang mit der Auswahl, Einstellung, Ernennung und Beurteilung von Bediensteten sowie im Zusammenhang mit Vergabeverfahren kann das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung nur zu bestimmten Zeitpunkten und unter den Bedingungen ausgeübt werden, die in den entsprechenden Verfahren vorgesehen sind, um die Rechte anderer betroffener Personen zu schützen und die Grundsätze der Gleichbehandlung und des Beratungsgeheimnisses zu wahren.

(24)

Der EWSA nimmt solche Beschränkungen nur vor, wenn sie den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achten, unbedingt notwendig sind und eine in einer demokratischen Gesellschaft verhältnismäßige Maßnahme darstellen. Eine Entscheidung des EWSA zur Vornahme derartiger Beschränkungen ist zu begründen.

(25)

Im Einklang mit dem Grundsatz der Rechenschaftspflicht führt der EWSA Aufzeichnungen über die von ihm vorgenommenen Beschränkungen.

(26)

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, die der EWSA im Rahmen seiner Aufgaben mit anderen Organisationen austauscht, konsultieren der EWSA und die jeweilige Organisation einander zu den etwaigen Gründen für die Vornahme von Beschränkungen sowie zu ihrer Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit, soweit dies nicht die Tätigkeiten des EWSA gefährdet.

(27)

Gemäß Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung ist der Verantwortliche verpflichtet, die betroffenen Personen über die wesentlichen Gründe für die Beschränkung und ihr Beschwerderecht beim EDSB zu unterrichten.

(28)

Der EWSA kann die Unterrichtung der betroffenen Person über die Gründe für die Vornahme einer Beschränkung gemäß Artikel 25 Absatz 8 der Verordnung zurückstellen, unterlassen oder ablehnen, wenn dadurch die Wirkung der vorgenommenen Beschränkung zunichtegemacht würde. Der EWSA prüft im Einzelfall, ob die Unterrichtung der betroffenen Person über die Beschränkung deren Wirkung zunichtemachen würde.

(29)

Der EWSA hebt die Beschränkung auf, sobald die sie rechtfertigenden Voraussetzungen nicht länger gegeben sind, und überprüft regelmäßig das Vorliegen dieser Voraussetzungen.

(30)

Zur Gewährleistung des größtmöglichen Schutzes der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen sowie im Einklang mit Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung wird der DSB frühzeitig zu allen möglicherweise zur Anwendung kommenden Beschränkungen konsultiert und überprüft ihre Übereinstimmung mit dem vorliegenden Beschluss.

(31)

In Artikel 15 Absatz 4 und Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung sind Ausnahmen vom Recht der betroffenen Personen auf Unterrichtung vorgesehen. Soweit entsprechende Ausnahmen Anwendung finden, braucht der EWSA nicht auf Beschränkungen nach diesem Beschluss zurückzugreifen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

1.1   In diesem Beschluss werden gemäß Artikel 25 der Verordnung Vorschriften für die Bedingungen festgelegt, unter denen der EWSA die Anwendung der Artikel 4, 14 bis 22, und 35 sowie unter außerordentlichen Umständen Artikel 36 der Verordnung beschränken darf.

1.2   Der EWSA als der für die Verarbeitung Verantwortliche wird durch den Präsidenten des EWSA vertreten.

Artikel 2

Beschränkungen

2.1   Der EWSA kann die Anwendung der in den Artikeln 4, 14 bis 22 und 35 sowie unter außergewöhnlichen Umständen auch der in Artikel 36 der Verordnung verankerten Rechte aus folgenden Gründen und zu den nachstehend genannten Zwecken einschränken:

a)

Gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben b, c, f, g und h der Verordnung bei der Durchführung von Verwaltungsuntersuchungen und Tätigkeiten, die dem Beschluss über die Einleitung von Verwaltungsuntersuchungen, Vorverfahren in Disziplinarsachen, Disziplinarverfahren oder Dienstenthebungsverfahren gemäß Artikel 86 und Anhang IX des Statuts und dem Beschluss Nr. 635/05 A des EWSA vom 7. Dezember 2005 zur Festlegung allgemeiner Durchführungsbestimmungen für Disziplinarverfahren und Verwaltungsuntersuchungen, vorausgehen;

b)

gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben b, c, f, g und h der Verordnung bei der Zusammenarbeit mit dem OLAF, insbesondere bei der Übermittlung von Informationen und Dokumenten an das OLAF, der Meldung von Fällen an das OLAF oder der Verarbeitung von Informationen und Dokumenten des OLAF;

c)

gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung, um zu gewährleisten, dass Bedienstete des EWSA gemäß dem Beschluss des EWSA Nr. 053/16 A vom 2. März 2016 über die internen Vorschriften für die Meldung von Missständen (Whistleblowing) Sachverhalte vertraulich melden können, von denen sie annehmen, dass es sich um schwerwiegende Unregelmäßigkeiten handelt;

d)

gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung, um zu gewährleisten, dass die Bediensteten des EWSA im Rahmen des informellen Verfahrens die Vertrauenspersonen und anschließend gegebenenfalls im Rahmen des formellen Verfahrens die Anstellungsbehörde kontaktieren können, wie dies jeweils in dem Beschluss Nr. 200/14 A des EWSA vom 26. September 2014 über die Verfahren zur Verhinderung und Behandlung von Fällen von Mobbing und sexueller Belästigung am Arbeitsplatz im Sekretariat des EWSA, festgelegt ist;

e)

gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung bei der Bearbeitung eines Antrags auf Beistand nach Artikel 24 des Statuts, eines Antrags nach Artikel 25 des Statuts, eines Antrags nach Artikel 90 Absatz 1 des Statuts oder einer Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts;

f)

gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben c und h der Verordnung bei der Durchführung der Auswahl, Einstellung, Ernennung und Beurteilung von Bediensteten;

g)

gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben c und h der Verordnung bei der Durchführung von Vergabeverfahren;

h)

gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung bei der Verarbeitung medizinischer Daten in den vom Medizinisch-sozialen Dienst des EWSA verwalteten Patientenakten der betroffenen Person;

i)

gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben c, g und h der Verordnung bei der Durchführung von Überprüfungen nach Artikel 116 Absatz 4 der Haushaltsordnung oder im Rahmen des Umgangs mit finanziellen Unregelmäßigkeiten nach Artikel 93 der Haushaltsordnung;

j)

gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben c, g und h der Verordnung bei der Durchführung interner Audits bezüglich der Tätigkeiten oder Dienststellen des EWSA nach Artikel 118 der Haushaltsordnung;

k)

gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben c, d, g und h der Verordnung bei Amtshilfe für oder von anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union oder bei der Zusammenarbeit mit ihnen im Rahmen von Tätigkeiten gemäß den Buchstaben a bis j des vorliegenden Absatzes sowie gemäß Dienstgütevereinbarungen, Absichtserklärungen und Kooperationsvereinbarungen;

l)

gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben c, g und h der Verordnung bei Amtshilfe für oder von nationalen Behörden von Drittländern und internationalen Organisationen oder bei der Zusammenarbeit mit ihnen auf deren Ersuchen oder aus eigener Initiative;

m)

gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben c, g und h der Verordnung bei Amtshilfe für oder von nationalen Behörden von Mitgliedstaaten der EU oder bei der Zusammenarbeit mit ihnen auf deren Ersuchen oder aus eigener Initiative;

n)

gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, die in Dokumenten enthalten sind, welche von den Parteien oder Streithelfern im Zusammenhang mit Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union erlangt wurden;

o)

gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben c, d und h der Verordnung bei der Ausübung von Tätigkeiten zur Gewährleistung der Sicherheit von Personen, Vermögenswerten und Informationen im Zusammenhang mit Tätigkeiten oder Dienststellen des EWSA;

p)

gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben c, g und h der Verordnung bei der Durchführung von Untersuchungen von Fragen und Vorkommnissen im Zusammenhang mit Datenschutzfragen gemäß Artikel 45 Absatz 2 letzter Satz der Verordnung.

2.2   Jede Beschränkung muss den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achten und eine in einer demokratischen Gesellschaft notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstellen.

2.3   Bevor Beschränkungen vorgenommen werden, ist deren Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit im Einzelfall zu prüfen. Beschränkungen sind auf das zur Erreichung ihres Zwecks unbedingt erforderliche Maß zu begrenzen.

2.4   Zu Rechenschaftszwecken erstellt der EWSA Aufzeichnungen über die Gründe für die vorgenommenen Beschränkungen, darüber, welcher der in Absatz 1 genannten Rechtsgründe zur Anwendung kommt, sowie das Ergebnis der Notwendigkeits- und Verhältnismäßigkeitsprüfung. Diese Aufzeichnungen sind Teil eines Registers, das dem EDSB auf Anfrage zur Verfügung gestellt wird.

2.5   Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, die der EWSA im Rahmen seiner Aufgaben von anderen Organisationen erhält, konsultiert er diese Organisationen zu möglichen Gründen für die Vornahme von Beschränkungen sowie die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der betreffenden Beschränkungen, es sei denn, dies würde die Tätigkeiten des EWSA gefährden.

Artikel 3

Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen

3.1   Bei jeder Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit einer Beschränkung berücksichtigt der EWSA die möglichen Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person.

3.2   Die Bewertungen der sich aus der Anwendung von Beschränkungen ergebenden Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen sowie die Angaben zur Geltungsdauer dieser Beschränkungen sind im Verzeichnis der entsprechenden Verarbeitungstätigkeiten einzutragen, das vom EWSA gemäß Artikel 31 der Verordnung geführt wird. Außerdem sind sie gemäß Artikel 39 der Verordnung in den einschlägigen Datenschutz-Folgenabschätzungen zu diesen Beschränkungen zu vermerken.

Artikel 4

Schutzvorkehrungen und Aufbewahrungsfrist

4.1   Der EWSA trifft Schutzvorkehrungen, um zu verhindern, dass personenbezogene Daten, die Beschränkungen unterliegen oder unterliegen könnten, Missbrauch, unrechtmäßigem Zugriff oder unrechtmäßiger Übermittlung ausgesetzt sind. Diese Schutzvorkehrungen umfassen technische und organisatorische Maßnahmen und werden erforderlichenfalls in den internen Beschlüssen, Verfahren und Durchführungsbestimmungen des EWSA im Einzelnen angegeben. Die Schutzvorkehrungen beinhalten:

a)

eine klare Definition der Rollen, Zuständigkeiten und Verfahrensschritte;

b)

ggf. eine sichere elektronische Umgebung, die verhindert, dass elektronische Daten rechtswidrig oder versehentlich unbefugten Personen zugänglich gemacht oder übermittelt werden;

c)

ggf. die sichere Aufbewahrung und Bearbeitung von Papierdokumenten;

d)

die ordnungsgemäße Überwachung der Beschränkungen und die regelmäßige Überprüfung ihrer Anwendung.

Die in Buchstabe d genannten Überprüfungen sind mindestens alle sechs Monate durchzuführen.

4.2   Beschränkungen werden aufgehoben, sobald die Umstände, die sie rechtfertigen, nicht mehr gegeben sind.

4.3   Die personenbezogenen Daten werden gemäß den einschlägigen geltenden Vorschriften des EWSA gespeichert, die in dem Verzeichnis gemäß Artikel 31 der Verordnung festgelegt werden. Nach Ablauf der Speicherfrist werden die personenbezogenen Daten gemäß Artikel 13 der Verordnung gelöscht, anonymisiert oder archiviert.

Artikel 5

Mitwirkung des Datenschutzbeauftragten

5.1   Jede Beschränkung der Rechte betroffener Personen gemäß dieses Beschlusses ist unverzüglich dem DSB des EWSA mitzuteilen. Dieser erhält Zugang zu allen Aufzeichnungen und Dokumenten, die den zugrunde liegenden sachlichen oder rechtlichen Zusammenhang betreffen.

5.2   Der DSB des EWSA kann die Überprüfung einer vorgenommenen Beschränkung verlangen. Der EWSA informiert den DSB schriftlich über das Ergebnis der Überprüfung.

5.3   Der EWSA dokumentiert die Mitwirkung des DSB bei der Anwendung von Beschränkungen sowie die dem DSB mitgeteilten Informationen.

Artikel 6

Unterrichtung betroffener Personen über Beschränkungen ihrer Rechte

6.1   In die auf der Website des EWSA im Intranet oder Internet veröffentlichten Datenschutzhinweise wird ein Abschnitt aufgenommen, in dem die betroffenen Personen allgemein darüber informiert werden, dass ihre Rechte gemäß Artikel 2 Absatz 1 beschränkt werden können. Es ist darzulegen, welche Rechte beschränkt werden können, worin die Gründe für mögliche Beschränkungen liegen und für welche Dauer sie gelten können.

6.2   Betroffene Personen sind vom EWSA einzeln, schriftlich und unverzüglich über die gegenwärtigen oder künftigen Beschränkungen ihrer Rechte zu unterrichten. Der EWSA unterrichtet die betroffenen Personen über die wesentlichen Gründe für die Beschränkung, über das Recht betroffener Personen, sich an den Datenschutzbeauftragten zu wenden, um gegen die Beschränkung vorzugehen, sowie über ihr Recht, beim EDSB Beschwerde einzulegen.

6.3   Der EWSA kann die Unterrichtung über die Gründe für die Beschränkung und über das Recht auf Einlegung einer Beschwerde beim ESBD solange wie nötig zurückstellen, unterlassen oder ablehnen, um zu verhindern, dass die Wirkung der Beschränkung zunichtegemacht wird. Die Beurteilung, inwieweit dies gerechtfertigt ist, erfolgt auf Einzelfallbasis. Sobald die Unterrichtung die Wirkung der Beschränkung nicht mehr zunichtemachen würde, ist die betroffene Person vom EWSA zu unterrichten.

Artikel 7

Benachrichtigung einer betroffenen Person über eine Verletzung ihrer personenbezogenen Daten

7.1   Ist der EWSA gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung dazu verpflichtet, eine betroffene Person über eine Verletzung des Schutzes ihrer personenbezogenen Daten zu benachrichtigen, kann er in Ausnahmefällen diese Benachrichtigung ganz oder teilweise beschränken. Er dokumentiert die Gründe für die Beschränkung, die Rechtsgründe nach Artikel 2 und die Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Beschränkung. Der entsprechende Vermerk ist dem EDSB zum Zeitpunkt der Meldung der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu übermitteln.

7.2   Sind die Gründe für die Beschränkung nicht mehr gegeben, unterrichtet der EWSA die betroffene Person über die Verletzung des Schutzes ihrer personenbezogenen Daten und die wichtigsten Gründe für die Beschränkung sowie über ihr Recht, beim EDSB Beschwerde einzulegen.

Artikel 8

Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation

8.1   In Ausnahmefällen kann der EWSA das Recht auf Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation im Sinne von Artikel 36 der Verordnung beschränken. Diese Beschränkungen erfolgen im Einklang mit der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6).

8.2   Unbeschadet Artikel 6 Absatz 3 dieses Beschlusses, wonach der EWSA in Ausnahmefällen das Recht auf Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation beschränken kann, unterrichtet der EWSA die betroffene Person auf Anfrage über die wesentlichen Gründe für diese Beschränkung sowie über das Recht der betroffenen Person, beim EDSB Beschwerde einzulegen.

Artikel 9

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 21. Juni 2021

Christa SCHWENG

Die Präsidentin


(1)  ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39.

(2)  Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1).

(3)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(4)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(5)  Beschluss des Generalsekretärs des EWSA (Nr. 229/19 A) und des Generalsekretärs des AdR (Nr. 177/2019) vom 4. September 2019 über allgemeine Vorschriften für die Nutzung des IT-Systems.

(6)  Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).


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