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Document 32021O0975

Leitlinie (EU) 2021/975 der Europäischen Zentralbank vom 2. Juni 2021 zur Änderung der Leitlinie EZB/2014/31 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten (EZB/2021/26)

ABl. L 215 vom 17.6.2021, p. 40–46 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2021/975/oj

17.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 215/40


LEITLINIE (EU) 2021/975 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 2. Juni 2021

zur Änderung der Leitlinie EZB/2014/31 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten (EZB/2021/26)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 erster Gedankenstrich und die Artikel 5.1, 12.1, 14.3 und 18.2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 18.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank können die Europäische Zentralbank (EZB) und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „NZBen“), zur Erreichung der Ziele des Europäischen Systems der Zentralbanken Kreditgeschäfte mit Kreditinstituten und anderen Marktteilnehmern abschließen, wobei für die Darlehen ausreichende Sicherheiten zu stellen sind. Die allgemeinen Bedingungen, nach denen die EZB und die NZBen bereit sind, Kreditgeschäfte vorzunehmen, einschließlich der Voraussetzungen zur Bestimmung der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems, sind in der Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/60) (1) festgelegt.

(2)

Als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie hat der EZB-Rat am 7. April 2020 und am 22. April 2020 bestimmte Maßnahmen zur Lockerung der Kriterien für Sicherheiten erlassen, die gewährleisten sollen, dass es den Geschäftspartnern des Eurosystems weiterhin möglich ist, ausreichende Sicherheiten vorzuhalten und aufzubringen, um an liquiditätszuführenden Geschäften des Eurosystems teilnehmen zu können und somit das Eurosystem in eine Lage zu versetzen, in der es die Kreditversorgung der Wirtschaft im Euro-Währungsgebiet unterstützt.

(3)

Diese Maßnahmen zur Lockerung der Kriterien für Sicherheiten sind in den durch die Leitlinie (EU) 2020/515 der Europäischen Zentralbank (EZB/2020/21) (2) bzw. die Leitlinie (EU) 2020/634 der Europäischen Zentralbank (EZB/2020/29) (3) eingeführten Änderungen der Leitlinie EZB/2014/31 der Europäischen Zentralbank (4) vorgesehen. In den Erwägungsgründen 4 und 6 der Leitlinie (EU) 2020/515 (EZB/2020/21) heißt es, dass die zusätzlichen Maßnahmen, die in den durch die Leitlinie eingeführten Änderungen vorgesehen sind, vorübergehend gelten sollen. Es ist kein Enddatum angegeben, mit der Begründung, dass die Maßnahmen jederzeit aufgehoben werden können. Die Leitlinie (EU) 2020/634 (EZB/2020/29) sieht vor, dass die durch die Leitlinie eingeführten Änderungen bis zum 29. September 2021 wirksam bleiben, da der EZB-Rat der Auffassung ist, dass sie bis zum jeweiligen ersten, im Rahmen der dritten Serie gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (GLRG-III) festgelegten Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung gelten sollen.

(4)

Am 10. Dezember 2020 hat der EZB-Rat beschlossen, zusätzliche geldpolitische Maßnahmen zu erlassen, die dazu beitragen sollen, günstige Finanzierungsbedingungen während der Pandemie aufrechtzuerhalten, um dadurch die Kreditvergabe an alle Wirtschaftssektoren zu fördern, die Konjunktur zu unterstützen und mittelfristig Preisstabilität zu gewährleisten. Im Rahmen dieser Maßnahmen hat der EZB-Rat beschlossen, dass die vom EZB-Rat am 7. April 2020 und am 22. April 2020 verabschiedeten Maßnahmen zur Lockerung der Kriterien für Sicherheiten bis zum 30. Juni 2022 gelten sollen, was sich in den einschlägigen Bestimmungen der Leitlinie EZB/2014/31 widerspiegeln sollte. Dadurch wird sichergestellt, dass die Banken weiterhin die liquiditätszuführenden Geschäfte des Eurosystems, insbesondere GLRG-III, in vollem Umfang nutzen können. Der EZB-Rat wird diese Maßnahmen zur Lockerung der Kriterien für Sicherheiten in jedem Fall vor Juni 2022 erneut überprüfen.

(5)

Der EZB-Rat hält sämtliche der am 10. Dezember 2020 verabschiedeten Maßnahmen für notwendig und verhältnismäßig, um den ernsten, durch die anhaltende Pandemie bedingten Risiken für die Preisstabilität, für den geldpolitischen Transmissionsmechanismus und für die wirtschaftlichen Entwicklungen im Euro-Währungsgebiet zu begegnen. Der EZB-Rat ist nach wie vor bereit, alle seine Instrumente gegebenenfalls anzupassen, um sicherzustellen, dass sich die Teuerungsrate — im Einklang mit seiner Verpflichtung auf Symmetrie — auf nachhaltige Weise seinem Ziel annähert.

(6)

Da die Leitlinie (EU) 2020/634 (EZB/2020/29) bis zum 29. September 2021 wirksam bleibt, muss sichergestellt werden, dass die Bestimmungen der Leitlinie EZB/2014/31, die von dieser Änderungsleitlinie betroffen sind, insbesondere Artikel 8b und die Anhänge IIa und IIb, auch nach diesem Zeitpunkt wirksam bleiben. Zu diesem Zweck sollten die erforderlichen gesetzlichen Anpassungen vorgenommen werden. Zur Vermeidung einer Rechtslücke in Bezug auf die betreffenden Bestimmungen sollten die NZBen diese Leitlinie ab dem 30. September 2021 erfüllen.

(7)

Die Leitlinie EZB/2014/31 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Leitlinie EZB/2014/31

Die Leitlinie EZB/2014/31 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 8a wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Die Bestimmungen dieses Artikels bleiben bis zum 30. Juni 2022 wirksam.“

2.

Artikel 8b erhält folgende Fassung:

„Artikel 8b

Zulassung bestimmter am 7. April 2020 notenbank- und marktfähiger Sicherheiten sowie Emittenten

(1)   Die in diesem Artikel verwendeten Begriffe haben dieselbe Bedeutung wie in der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60).

(2)   Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 59 Absatz 3, Artikel 71 und Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) stellen marktfähige Sicherheiten (mit Ausnahme von Asset-Backed Securities (ABS)) notenbankfähige Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems dar, wenn sie am oder in der Zeit vor dem 7. April 2020 begeben wurden und am 7. April 2020 über eine Bonitätsbeurteilung in Form eines öffentlichen Ratings von mindestens einem zugelassenen ECAI-System verfügten, welche die Mindestbonitätsanforderungen des Eurosystems erfüllte, und wenn sie in der Zeit nach dem 7. April 2020 stets

a)

über eine Bonitätsbeurteilung in Form eines öffentlichen Ratings von mindestens einem zugelassenen ECAI-System verfügen, welche mindestens der Bonitätsstufe 5 auf der harmonisierten Ratingskala des Eurosystems entspricht und

b)

alle anderen in der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) festgelegten Zulassungskriterien für marktfähige Sicherheiten weiterhin erfüllen.

Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit ist klarzustellen, dass das Eurosystem die in diesem Absatz genannte und in Form eines öffentlichen Ratings erfolgte Bonitätsbeurteilung vom 7. April 2020 nach Maßgabe der Regelungen in Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 82 Absatz 2, Artikel 83, Artikel 84 Buchstaben a und b, Artikel 85 und Artikel 86 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) bestimmt.

(3)   Erfolgt die Beurteilung, ob eine marktfähige Sicherheit am 7. April 2020 die Mindestbonitätsanforderungen des Eurosystems erfüllt hat, auf der Grundlage eines ECAI-Emittentenratings oder eines ECAI-Garantenratings, so stellt diese marktfähige Sicherheit eine notenbankfähige Sicherheit für Kreditgeschäfte des Eurosystems dar, wenn in der Zeit nach dem 7. April 2020 stets

a)

das jeweilige für die marktfähige Sicherheit geltende ECAI-Emittentenrating oder ECAI-Garantenrating mindestens der Bonitätsstufe 5 auf der harmonisierten Ratingskala des Eurosystems entspricht und

b)

diese marktfähige Sicherheit alle anderen in der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) festgelegten Zulassungskriterien für marktfähige Sicherheiten weiterhin erfüllt.

(4)   In der Zeit nach dem 7. April 2020 begebene marktfähige Sicherheiten (mit Ausnahme von ABS) stellen notenbankfähige Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems dar, wenn ihr jeweiliger Emittent bzw. Garant am 7. April 2020 über eine Bonitätsbeurteilung in Form eines öffentlichen Ratings von mindestens einem zugelassenen ECAI-System verfügte, welche die Mindestbonitätsanforderungen des Eurosystems erfüllte, und wenn diese marktfähigen Sicherheiten in der Zeit nach dem 7. April 2020 stets

a)

über eine Bonitätsbeurteilung in Form eines öffentlichen Ratings von mindestens einem zugelassenen ECAI-System verfügen, welche mindestens der Bonitätsstufe 5 auf der harmonisierten Ratingskala des Eurosystems entspricht und

b)

alle anderen in der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) festgelegten Zulassungskriterien für marktfähige Sicherheiten erfüllen.

Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit ist klarzustellen, dass das Eurosystem die in Buchstabe a genannte und in Form eines öffentlichen Ratings erfolgte Bonitätsbeurteilung nach Maßgabe der Regelungen in Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 82 Absatz 2, Artikel 83, Artikel 84 Buchstaben a und b, Artikel 85 und Artikel 86 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) bestimmt.

(5)   In der Zeit nach dem 7. April 2020 im Rahmen eines Ankaufprogramms für gedeckte Schuldverschreibungen begebene gedeckte Schuldverschreibungen stellen notenbankfähige Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems dar, wenn das Ankaufprogramm am 7. April 2020 über eine Bonitätsbeurteilung von mindestens einem zugelassenen ECAI-System verfügte, welche die Mindestbonitätsanforderungen des Eurosystems erfüllte, und wenn

a)

das Ankaufprogramm für gedeckte Schuldverschreibungen in der Zeit nach dem 7. April 2020 stets über eine Bonitätsbeurteilung in Form eines öffentlichen Ratings von mindestens einem zugelassenen ECAI-System verfügt, welche mindestens der Bonitätsstufe 5 auf der harmonisierten Ratingskala des Eurosystems entspricht und

b)

diese gedeckten Schuldverschreibungen alle anderen in der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) festgelegten Zulassungskriterien für marktfähige Sicherheiten erfüllen.

(6)   Ungeachtet ihres Emissionsdatums stellen die marktfähigen Sicherheiten im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) notenbankfähige Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems dar, auch wenn sie am 7. April 2020 keine Bonitätsbeurteilung in Form eines öffentlichen Ratings von einem zugelassenen ECAI-System aufwiesen, am 7. April 2020 jedoch über eine implizite Bonitätsbeurteilung verfügten, die nach Maßgabe der Regelungen in Artikel 87 Absätze 1 und 2 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) abgeleitet wurde und welche die Bonitätsanforderungen des Eurosystems erfüllte, und wenn in der Zeit nach dem 7. April 2020

a)

der Emittent oder, soweit zutreffend, der Garant dieser marktfähigen Sicherheiten stets eine Bonitätsanforderung erfüllt, welche mindestens der Bonitätsstufe 5 auf der harmonisierten Ratingskala des Eurosystems entspricht und

b)

diese marktfähigen Sicherheiten stets alle anderen in der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) festgelegten Zulassungskriterien für marktfähige Sicherheiten erfüllen.

(7)   Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 59 Absatz 3, Artikel 71 und Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe b der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) stellen ABS notenbankfähige Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems dar, die am oder in der Zeit vor dem 7. April 2020 begeben wurden und am 7. April 2020 mindestens über zwei Bonitätsbeurteilungen in Form eines öffentlichen Ratings verfügten, die von jeweils verschiedenen zugelassenen ECAI-Systemen erstellt wurden und die Mindestbonitätsanforderungen des Eurosystems nach der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) erfüllten, und wenn sie nach dem 7. April 2020 stets

a)

über mindestens zwei Bonitätsbeurteilungen in Form eines öffentlichen Ratings verfügen, die von jeweils unterschiedlichen zugelassenen ECAI-Systemen erstellt wurden und welche mindestens der Bonitätsstufe 4 auf der harmonisierten Ratingskala des Eurosystems entsprechen und

b)

alle anderen in der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) festgelegten Zulassungskriterien für ABS weiterhin erfüllen.

Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit ist klarzustellen, dass die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis d und Artikel 3 Absatz 4 dieser Leitlinie festgelegten Anforderungen nicht für die in diesem Absatz genannten ABS gelten.

(8)   ABS, die am 7. April 2020 vom Eurosystem gemäß Artikel 3 Absatz 1 als notenbankfähige Sicherheiten zugelassen waren, bleiben notenbankfähig, wenn sie in der Zeit nach dem 7. April 2020 stets

a)

über zwei Bonitätsbeurteilungen in Form eines öffentlichen Ratings verfügen, welche mindestens der Bonitätsstufe 4 auf der harmonisierten Ratingskala des Eurosystems entsprechen und von zwei zugelassenen ECAI-Systemen erstellt wurden; und

b)

alle anderen für sie geltenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 (außer der Ratingstufe), Artikel 3 Absatz 2a und Artikel 3 Absatz 4 dieser Leitlinie weiterhin erfüllen.

Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit ist klarzustellen, dass Artikel 3 Absatz 2 dieser Leitlinie nicht für die in diesem Absatz genannten ABS gilt.

(9)   Solange die in den Absätzen 2 bis 6 genannten marktfähigen Sicherheiten, einschließlich gedeckter Schuldverschreibungen, weiterhin als notenbankfähige Sicherheiten des Eurosystems im Sinne dieses Artikels zugelassen sind, unterliegen sie den in Anhang IIb dieser Leitlinie festgelegten Bewertungsabschlägen. Die in den Absätzen 7 und 8 genannten ABS unterliegen den in Anhang IIa dieser Leitlinie festgelegten Bewertungsabschlägen. Die Berechnung der Bewertungsabschläge erfolgt auf der Basis des tagesaktuellen Ratings in der Zeit nach dem 7. April 2020 gemäß den Regelungen zur Vorrangigkeit von ECAI-Bonitätsbeurteilungen, die in den Artikeln 83 bis 88 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) vorgesehen sind.

(10)   Neben den in Absatz 9 genannten Bewertungsabschlägen finden die folgenden zusätzlichen Bewertungsabschläge Anwendung:

a)

ABS, gedeckte Schuldverschreibungen und unbesicherte Schuldtitel von Kreditinstituten, für die gemäß den Regelungen des Artikels 134 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) ein theoretischer Wert festgelegt wird, unterliegen einem zusätzlichen Bewertungsabschlag in Form einer Korrektur von 4 %.

b)

Gedeckte Schuldverschreibungen zur Eigennutzung unterliegen einem zusätzlichen Bewertungsabschlag von i) 6,4 % auf den Wert der Schuldtitel der Bonitätsstufen 1 und 2 und ii) 9,6 % auf den Wert der Schuldtitel der Bonitätsstufen 3, 4 und 5.

c)

Im Sinne von Buchstabe b bezeichnet ‚Eigennutzung‘ die Stellung oder Nutzung von durch den Geschäftspartner selbst oder ein anderes Unternehmen, zu dem enge Verbindungen des Geschäftspartners im Sinne von Artikel 138 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) bestehen, begebenen oder garantierten gedeckten Schuldverschreibungen durch einen Geschäftspartner.

d)

Kann der in Buchstabe b genannte zusätzliche Bewertungsabschlag, in Bezug auf ein Sicherheitenverwaltungssystem einer NZB, eines Drittdienstleisters (tri-party agent) oder der TARGET2-Securities Auto-Collateralisation nicht angewendet werden, so ist der zusätzliche Bewertungsabschlag in diesen Systemen oder auf diesen Plattformen auf den gesamten Emissionswert der gedeckten Schuldverschreibungen anzuwenden, die zur Eigennutzung verwendet werden können.

(11)   Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit ist klarzustellen, dass die Bestimmungen dieses Artikels vom Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den Sekundärmärkten (PSPP) (*1), vom dritten Programm zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (CBPP3) (*2), vom Programm zum Ankauf von Asset-Backed Securities (ABSPP) (*3), vom Programm zum Ankauf von Wertpapieren des Unternehmenssektors (CSPP) (*4) und vom Pandemie-Notfallankaufprogramm (PEPP)( (*5) unabhängig sind und für die Zwecke der Bewertung der Zulassung zum endgültigen Ankauf im Rahmen dieser Programme nicht zu berücksichtigen sind.

(12)   Die Bestimmungen dieses Artikels bleiben bis zum 30. Juni 2022 wirksam.

(*1)  Beschluss (EU) 2020/188 der Europäischen Zentralbank vom 3. Februar 2020 über ein Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den Sekundärmärkten (EZB/2020/9) (ABl. L 39 vom 12.2.2020, S. 12)."

(*2)  Beschluss (EU) 2020/187 der Europäischen Zentralbank vom 3. Februar 2020 über die Umsetzung des dritten Programms zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (EZB/2020/8) (ABl. L 39 vom 12.2.2020, S. 6)."

(*3)  Beschluss (EU) 2015/5 der Europäischen Zentralbank vom 19. November 2014 über die Umsetzung des Ankaufprogramms für Asset-Backed-Securities (EZB/2014/45) (ABl. L 1 vom 6.1.2015, S. 4)."

(*4)  Beschluss (EU) 2016/948 der Europäischen Zentralbank vom 1. Juni 2016 zur Umsetzung des Programms zum Ankauf von Wertpapieren des Unternehmenssektors (EZB/2016/16) (ABl. L 157 vom 15.6.2016, S. 28)."

(*5)  Beschluss (EU) 2020/440 der Europäischen Zentralbank vom 24. März 2020 zu einem zeitlich befristeten Pandemie-Notfallankaufprogramm (EZB/2020/17) (ABl. L 91 vom 25.3.2020, S. 1).“ "

3.

Anhang IIa erhält die Fassung des Anhangs I dieser Leitlinie.

4.

Anhang IIb erhält die Fassung des Anhangs II dieser Leitlinie.

Artikel 2

Wirksamwerden

(1)   Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die NZBen wirksam.

(2)   Die Zentralbanken des Eurosystems erfüllen diese Leitlinie ab dem 30. September 2021.

Artikel 3

Adressaten

Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 2. Juni 2021.

Für den EZB-Rat

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)  Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2014 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (Leitlinie allgemeine Dokumentation) (EZB/2014/60) (ABl. L 91 vom 2.4.2015, S. 3).

(2)  Leitlinie (EU) 2020/515 der Europäischen Zentralbank vom 7. April 2020 zur Änderung der Leitlinie EZB/2014/31 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten (EZB/2020/21) (ABl. L 110 I vom 8.4.2020, S. 26).

(3)  Leitlinie (EU) 2020/634 der Europäischen Zentralbank vom 7. Mai 2020 zur Änderung der Leitlinie EZB/2014/31 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten (EZB/2020/29) (ABl. L 148 vom 11.5.2020, S. 10).

(4)  Leitlinie EZB/2014/31 der Europäischen Zentralbank vom 9. Juli 2014 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten und zur Änderung der Leitlinie EZB/2007/9 (ABl. L 240 vom 13.8.2014, S. 28).


ANHANG I

Anhang IIa der Leitlinie EZB/2014/31 erhält folgende Fassung:

„ANHANG IIa

Höhe der Bewertungsabschläge (in %) für gemäß Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 8b dieser Leitlinie notenbankfähige Asset-Backed Securities (ABS)

Bonität

Gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit  (*)

Bewertungsabschlag

Stufe 3

[0,1)

4,8

[1,3)

7,2

[3,5)

10,4

[5,7)

12,0

[7,10)

14,4

[10, ∞)

24,0

Stufe 4

[0,1)

11,2

[1,3)

15,2

[3,5)

18

[5,7)

24,8

[7,10)

30,4

[10, ∞)

43,2


(*)  d. h. [0,1) bedeutet eine gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, [1,3) bedeutet eine gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit von mindestens einem Jahr und weniger als drei Jahren usw.


ANHANG II

Anhang IIb der Leitlinie EZB/2014/31 erhält folgende Fassung:

„ANHANG IIb

Höhe der Bewertungsabschläge (in %) für in den Artikeln 8a und 8b genannte marktfähige Sicherheiten außer Asset-Backed Securities (ABS)

 

Kategorie I

Kategorie II

Kategorie III

Kategorie IV

Bonität

Restlaufzeit (Jahre)  (*1)

festverzinslich und variabel verzinslich

Nullkupon

festverzinslich und variabel verzinslich

Nullkupon

festverzinslich und variabel verzinslich

Nullkupon

festverzinslich und variabel verzinslich

Nullkupon

Stufe 4

[0,1)

6,4

6,4

8

8

12,8

12,8

20

20

[1,3)

9,6

10,4

12

15,2

16

18,4

28

30

[3,5)

11,2

12

16

20

19,2

23,6

33,6

37,2

[5,7)

12,4

13,6

20

24,8

22,4

28,4

36,8

40,4

[7,10)

13,2

14,4

21,6

28,4

24,8

32

40

44,8

[10,∞)

14,4

16,8

23,2

31,6

26,4

34,8

41,6

46,8

Stufe 5

[0,1)

8

8

12

12

22,4

22,4

24

24

[1,3)

11,2

12

16

19,2

25,6

28

32

34

[3,5)

13,2

14

22,4

26,4

28,8

33,2

38,4

42

[5,7)

14,4

15,6

27,2

32

31,6

37,6

43,2

46,8

[7,10)

15,2

16,4

28,8

35,6

33,2

40,4

46,4

51,2

[10,∞)

16,4

18,8

30,4

38,8

33,6

42

48

53,2


(*1)  d. h. [0,1) bedeutet eine Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, [1,3) bedeutet eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr und weniger als drei Jahren usw.


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