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Document 32021D1094

Beschluss (EU) 2021/1094 des Rates vom 28. Juni 2021 zur Änderung der Entscheidung 2008/376/EG über die Annahme des Forschungsprogramms des Forschungsfonds für Kohle und Stahl und über die mehrjährigen technischen Leitlinien für dieses Programm

ST/9400/2021/INIT

ABl. L 236 vom 5.7.2021, p. 69–74 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/1094/oj

5.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 236/69


BESCHLUSS (EU) 2021/1094 DES RATES

vom 28. Juni 2021

zur Änderung der Entscheidung 2008/376/EG über die Annahme des Forschungsprogramms des Forschungsfonds für Kohle und Stahl und über die mehrjährigen technischen Leitlinien für dieses Programm

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll (Nr. 37) über die finanziellen Folgen des Ablaufs des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 5. Oktober 2016 ratifizierte die Union das im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossene Übereinkommen von Paris (im Folgenden „Klimaschutzübereinkommen von Paris“). Das Klimaschutzübereinkommen von Paris fordert die Vertragsparteien, die es ratifiziert haben, auf, die weltweite Reaktion auf die Bedrohung durch den Klimawandel zu verstärken, indem sie den weltweiten Temperaturanstieg auf deutlich unter 2 °C begrenzen.

(2)

Im Einklang mit dem Klimaschutzübereinkommen von Paris veröffentlichte die Kommission am 11. Dezember 2019 eine Mitteilung an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über den europäischen Grünen Deal, in der sie sich dazu verpflichtete, klima- und umweltbedingte Herausforderungen zu bewältigen und die Union zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft umzuwandeln, in der im Jahr 2050 keine Netto-Treibhausgasemissionen mehr freigesetzt werden und das Wirtschaftswachstum von der Ressourcennutzung abgekoppelt ist. In der Mitteilung über den europäischen Grünen Deal, in der eine neue Wachstumsstrategie dargelegt wird, wird auf die Notwendigkeit hingewiesen, bahnbrechende Technologien für sauberen Stahl zu fördern, die bis 2030 zu einer CO2-freien Stahlerzeugung führen sollen, und zu prüfen, ob ein Teil der im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl freigesetzten Mittel verwendet werden kann. In der Mitteilung heißt es ferner, dass „alle Maßnahmen und Strategien der Union auf dasselbe Ziel ausgerichtet sein [sollten], damit der Union ein gerechter Übergang zu einer nachhaltigen Zukunft gelingen kann“. Im Einklang mit dem in der Mitteilung verankerten Grundsatz der Schadensvermeidung („Verursache keine Schäden“) werden die Ziele des Forschungsprogramms des Forschungsfonds für Kohle und Stahl überarbeitet, sodass Tätigkeiten, mit denen der Abbau, die Verarbeitung und die unverminderte Nutzung von Kohle fortgesetzt werden, nicht mehr eingeschlossen sind.

(3)

Die Union verfolgt eine ehrgeizige Klimaschutzpolitik und hat einen Rechtsrahmen dafür geschaffen, ihre Zielvorgabe für die Verringerung der Treibhausgasemissionen bis 2030 zu erreichen. Insbesondere die Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) bildet die Rechtsgrundlage für ein zuverlässiges, inkludierendes, kosteneffizientes, transparentes und berechenbares Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, mit dem die bis 2030 und langfristig angestrebten Ziele und Vorgaben der Energieunion im Einklang mit dem Klimaschutzübereinkommen von Paris erreicht werden.

(4)

In ihrer Mitteilung an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Investitionsplan für ein zukunftsfähiges Europa — Investitionsplan für den europäischen Grünen Deal“ kündigte die Kommission ihre Absicht an, eine Überarbeitung der Entscheidung 2008/376/EG des Rates (3) vorzuschlagen, mit dem Ziel, die Finanzierung von bahnbrechenden großen FuI-Projekten für eine saubere Stahlerzeugung sowie von Forschungstätigkeiten zum Kohlesektor im Einklang mit den Grundsätzen des Mechanismus für einen gerechten Übergang zu ermöglichen.

(5)

Darüber hinaus wird im Bericht über die Überwachung und Bewertung des Forschungsprogramms des Forschungsfonds für Kohle und Stahl (im Folgenden „Forschungsprogramm“) empfohlen, die in Kapitel II Abschnitte 3 und 4 der Entscheidung 2008/376/EG festgelegten Forschungsziele für Kohle und Stahl zu ändern und bahnbrechende Forschungsarbeiten im Stahlsektor sowie symbolträchtige Projekte im Kohlesektor zu unterstützen.

(6)

Daher ist es erforderlich‚ die Ziele des Forschungsprogramms des Forschungsfonds für Kohle und Stahl an internationale Übereinkommen, wie das Klimaschutzübereinkommen von Paris, sowie an die wissenschaftlichen, technologischen und politischen Ziele der Union in Bezug auf die Klimaneutralität bis 2050 anzupassen.

(7)

Ko-programmierte Partnerschaften haben sich bei der Bündelung von Ressourcen für ein gemeinsames europäisches Forschungsziel als wirksam erwiesen. Um zur Verwirklichung einer klimaneutralen Wirtschaft bis 2050 beizutragen, muss die Möglichkeit vorgesehen werden, im Rahmen von ko-programmierten europäischen Partnerschaften Unterstützung zu leisten, unter Berücksichtigung von Synergieeffekten mit anderen Programmen und von deren Ablaufplänen. Eine europäische Partnerschaft könnte sich als ideales Instrument für die Bündelung von Ressourcen erweisen, um die Erforschung bahnbrechender Technologien zur Verringerung der CO2-Emissionen in der Stahlindustrie zu unterstützen.

(8)

Die Entscheidung 2008/376/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2008/376/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Ziel des Forschungsprogramms ist die Unterstützung der kooperativen Forschung im Kohle- und Stahlsektor. Im Rahmen des Forschungsprogramms werden ferner bahnbrechende Technologien für sauberen Stahl, die in Projekte zur nahezu CO2-freien Stahlerzeugung münden, und Forschungsprojekte unterstützt, mit denen der gerechte Übergang bereits stillgelegter oder im Stilllegungsprozess befindlicher Kohlebergwerke und der damit verbundenen Infrastruktur in Übereinstimmung mit dem Mechanismus für einen gerechten Übergang und im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung 2003/76/EG bewältigt werden soll. Das Forschungsprogramm steht in Einklang mit den politischen, wissenschaftlichen und technologischen Zielen der Union und ergänzt die Tätigkeiten, die in den Mitgliedstaaten und im Rahmen des bestehenden Rahmenprogramms der Union für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (im Folgenden ‚Forschungsrahmenprogramm‘) durchgeführt werden.“

2.

Artikel 4 bis 6 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 4

Unterstützung des gerechten Übergangs im Kohlesektor und in Kohleregionen

(1)   Mit den Forschungsprojekten wird der Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft der Union bis 2050 unterstützt, mit dem Ziel, den Ausstieg aus der Nutzung fossiler Brennstoffe zu fördern, alternative Tätigkeiten an ehemaligen Bergwerksstandorten zu entwickeln und Umweltschäden aus im Stilllegungsprozess befindlichen oder bereits stillgelegten Kohlebergwerken und deren Umgebung zu vermeiden oder ihnen zu begegnen. Der Schwerpunkt der Projekte liegt insbesondere auf Folgendem:

a)

Entwicklung und Erprobung von Technologien zur Abscheidung, Verwendung und Speicherung von Kohlendioxid;

b)

Nutzung geothermischer Energie an ehemaligen Kohlestandorten;

c)

nichtenergetische Verwendungszwecke und die Herstellung von Rohstoffen aus Bergbauabfällen und Rückständen aus bereits stillgelegten oder im Stilllegungsprozess befindlichen Kohlebergwerken, wobei gebührend sicherzustellen ist, ob ihre Auswirkungen auf Klima, Umwelt und Gesundheit so gering wie möglich und geringer als bei Alternativlösungen sind;

d)

Umwidmung ehemaliger Stein- und Braunkohlebergwerke sowie kohlebezogener Infrastrukturen, einschließlich der Stromversorgung, im Einklang mit einem klimaneutralen und umweltfreundlichen Übergang;

e)

Förderung der Entwicklung effizienter Umschulungs- und Weiterbildungsprogramme für Arbeiter, die vom Kohleausstieg betroffen sind, einschließlich Forschungsarbeiten zur Ausbildung und Umschulung von Arbeitnehmern, die im Kohlesektor beschäftigt sind oder waren.

(2)   Besondere Aufmerksamkeit wird der Stärkung der Führungsrolle Europas bei der Bewältigung des Umbaus von stillgelegten Kohlebergwerken und kohlebezogenen Infrastrukturen durch technologische und nichttechnologische Lösungen — auch zur Unterstützung des Technologietransfers und des Nicht-Technologietransfers — gewidmet. Forschungstätigkeiten mit diesen Zielen müssen im Einklang mit dem Ziel der Klimaneutralität bis 2050 einen greifbaren Klima- und Umweltnutzen aufweisen.

Artikel 5

Verbesserung von Gesundheitsschutz und Sicherheit

(1)   Bei den Projekten, die die in den Artikeln 4 und 6 genannten Tätigkeiten betreffen, werden Fragen der Sicherheit in im Stilllegungsprozess befindlichen Kohlebergwerken und bereits stillgelegten Kohlebergwerken mit Blick auf die Verbesserung der Arbeitsbedingungen‚ der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz sowie gesundheitsschädliche Umweltauswirkungen berücksichtigt.

(2)   Der Schwerpunkt der Forschungsprojekte liegt auf Krankheiten im Zusammenhang mit Bergbautätigkeiten, um den Gesundheitsschutz der Menschen in Kohleregionen, die sich im Übergang befinden, zu verbessern. Die Forschungsprojekte müssen auch Schutzmaßnahmen während der Stilllegung von Bergwerken sowie in bereits stillgelegten Bergwerken gewährleisten.

Artikel 6

Minimierung der Umweltauswirkungen von Kohlebergwerken in der Übergangsphase

(1)   Die Forschungsprojekte zielen darauf ab, die negativen Auswirkungen von im Stilllegungsprozess befindlichen Kohlebergwerken und bereits stillgelegten Bergwerken auf Atmosphäre, Wasser und Böden zu minimieren. Die Forschung ist darauf ausgerichtet, die natürlichen Ressourcen für künftige Generationen zu erhalten bzw. wiederherzustellen und die Umweltauswirkungen von im Stilllegungsprozess befindlichen Kohlebergwerken und bereits stillgelegten Bergwerken so gering wie möglich zu halten.

(2)   Vorzug erhalten Projekte, die zur Erreichung mindestens eines der folgenden Ziele beitragen:

a)

neue und verbesserte Technologien zur Vermeidung von Umweltverschmutzungen, einschließlich des Austretens von Methan, durch im Stilllegungsprozess befindliche oder bereits stillgelegte Kohlebergwerke und deren Umgebung (einschließlich Atmosphäre, Land, Böden und Wasser);

b)

Abscheidung, Vermeidung und Minimierung von Treibhausgasemissionen, insbesondere Methan, aus Kohlelagerstätten während des Stilllegungsprozesses;

c)

Bewirtschaftung und Wiederverwendung von Bergbauabfällen, Flugasche und Entschwefelungsprodukten aus im Stilllegungsprozess befindlichen Kohlebergwerken und bereits stillgelegten Bergwerken, sowie gegebenenfalls andere Abfälle;

d)

Sanierung der Abfallhalden und industrielle Nutzung von Rückständen aus der Produktion und Nutzung der Kohle in Kohleregionen, die sich im Übergang befinden;

e)

Schutz des Grundwassers und Reinigung des Grubenwassers;

f)

Wiederherstellung der Umwelt ehemaliger oder im Stilllegungsprozess befindlicher Anlagen, die Kohle verbraucht haben, und ihrer Umgebung, insbesondere von Wasser, Land, Böden und biologischer Vielfalt;

g)

kurz- und langfristiger Schutz von Infrastrukturen an der Oberfläche vor Bodenabsenkungen und -bewegungen.“

3.

Artikel 7 wird gestrichen;

4.

Artikel 8 bis 10 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 8

Neue, nachhaltige und CO2-arme Verfahren für die Stahlerzeugung und -fertigbearbeitung

Die Forschung und die technologische Entwicklung zielen auf die Entwicklung, Demonstration und Verbesserung nahezu CO2-freier Stahlerzeugungsprozesse ab, um Produktqualität und Produktivität zu steigern. Die erhebliche Verringerung von Emissionen, Energieverbrauch, CO2-Fußabdruck und anderen Umweltauswirkungen sowie die Erhaltung der Ressourcen sind integraler Bestandteil der angestrebten Tätigkeiten. Die Forschungsprojekte betreffen einen oder mehrere der folgenden Bereiche:

a)

neue und verbesserte bahnbrechende Verfahren und Arbeitsgänge zur nahezu CO2-freien Eisen- und Stahlerzeugung mit besonderem Augenmerk auf der direkten Vermeidung oder der intelligenten Verwendung von Kohlenstoff, oder beidem;

b)

Optimierung der Stahlerzeugung und der Stahlerzeugungskette (einschließlich Reduktion und Vorreduktion von Eisenerz, Eisen- und Stahlerzeugung, Prozesse auf der Grundlage des Schmelzens von Recyclingschrott, Sekundärmetallurgie, Guss-, Walz-, Fertigbearbeitungs- und Beschichtungsverfahren) durch Instrumentierung, Erkennung der Eigenschaften von Zwischen- und Endprodukten, Modellierung, Steuerung und Automatisierung einschließlich Digitalisierung, Anwendung von Big Data, künstliche Intelligenz und etwaige andere fortschrittliche Technologien;

c)

Integration der Stahlerzeugung und deren Effizienz in der nahezu CO2-freien Stahlerzeugung;

d)

Wartung und Zuverlässigkeit von Stahlerzeugungsmitteln;

e)

Techniken zur Verbesserung der Recyclingfähigkeit, des Recyclings und der Wiederverwendung von Stahl und zur Entwicklung einer Kreislaufwirtschaft;

f)

Techniken zur Steigerung der Energieeffizienz in der Stahlerzeugung durch Rückgewinnung von Abwärme, Vermeidung von Energieverlusten, hybride Heiztechniken und Energiemanagementlösungen;

g)

innovative Technologien und Lösungen für die Verfahren zur Eisen- und Stahlerzeugung unter Förderung sektorübergreifender Tätigkeiten, Demonstrationsprojekte, die die CO2-freie Energieerzeugung umfassen oder zu einer sauberen Wasserstoffwirtschaft beitragen.

Artikel 9

Fortgeschrittene Stahlsorten und -anwendungen

In der Forschung und der technologischen Entwicklung stehen die Erfüllung der Anforderungen der Stahlnutzer an die Entwicklung neuer, nahezu CO2-freier Produkte und die Schaffung neuer Marktchancen bei gleichzeitiger Verringerung der Emissionen und der Umweltauswirkungen im Mittelpunkt. Im Zusammenhang mit den in Artikel 8 genannten Technologien betreffen die Forschungsprojekte einen oder mehrere der folgenden Bereiche mit dem Ziel, nahezu CO2-freie Stahlerzeugungsprozesse in der Union zu verwirklichen:

a)

neue fortgeschrittene Stahlsorten;

b)

Verbesserung der Stahleigenschaften wie mechanische und physikalische Merkmale, Eignung für die Weiterverarbeitung, Eignung für verschiedene Anwendungen und unterschiedliche Arbeitsbedingungen;

c)

Verlängerung der Lebensdauer, insbesondere durch Verbesserung der Hitze- und Korrosionsbeständigkeit von Stählen und Stahlkonstruktionen, sowie ihrer Widerstandsfähigkeit gegenüber mechanischer und thermischer Ermüdung und anderen schädlichen Wirkungen;

d)

Simulations-Vorhersagemodelle für Mikrostrukturen, mechanische Eigenschaften und Produktionsprozesse;

e)

Technologien für Formgebung, Schweißen und Fügen von Stahl und anderen Werkstoffen;

f)

Normung von Prüf- und Bewertungsverfahren;

g)

Hochleistungsstähle für Anwendungen wie Mobilität, einschließlich Nachhaltigkeit, Ökodesign-Methoden, Nachrüstung, Gewichtseinsparung und Sicherheitslösungen.

Artikel 10

Schonung der Ressourcen, Umweltschutz und Kreislaufwirtschaft

Sowohl bei der Herstellung als auch bei der Verwendung von Stahl sind die Schonung der Ressourcen, der Schutz von Ökosystemen, der Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft und Sicherheitsfragen zentrale Aspekte der Arbeiten im Bereich Forschung und technologische Entwicklung. Die Forschungsprojekte betreffen einen oder mehrere der folgenden Bereiche:

a)

Recyclingtechniken für Altstahl und Nebenprodukte unterschiedlicher Herkunft und Verbesserung der Qualität von Stahlschrott;

b)

Abfallbehandlung und Verwertung wertvoller Sekundärrohstoffe, einschließlich Schlacken, innerhalb und außerhalb des Stahlwerks;

c)

Emissionsverminderung und Schutz der Umwelt am Arbeitsplatz und in seiner Umgebung sowie im Stahlwerk (gasförmige, feste oder flüssige Emissionen, Wasserbewirtschaftung, Lärm, Gerüche, Staub usw.);

d)

Entwurf von Stahlsorten und montierten Konstruktionen, die die Rückgewinnung von Stahl für Recycling oder Wiederverwendung erleichtern;

e)

Nutzung von Prozessgasen und Beseitigung von Abgasemissionen aus der Stahlproduktion;

f)

Lebenszyklusbewertung und ein Lebenszykluskonzept für die Stahlproduktion und -nutzung.“

5.

In Kapitel II Abschnitt 4 wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 10a

Personalverwaltung und Arbeitsbedingungen

Die Forschungsprojekte betreffen einen oder mehrere der folgenden Bereiche:

a)

Entwicklung und Verbreitung von Kompetenzen, um mit neuen Verfahren der nahezu CO2-freien Stahlproduktion Schritt zu halten (z. B. Digitalisierung) und um dem Grundsatz des lebenslangen Lernens Rechnung zu tragen;

b)

Verbesserung der Arbeitsbedingungen, einschließlich Gesundheitsschutz, Sicherheit und Ergonomie am Arbeitsplatz und in seiner Umgebung.“

6.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 17a

Europäische Partnerschaften

(1)   Ein Teil des Forschungsprogramms kann im Wege europäischer Partnerschaften, die gemäß Artikel 10 und Anhang III der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) eingerichtet werden, durchgeführt werden, und zwar die Erforschung bahnbrechender Technologien zur Verringerung der CO2-Emissionen in der Stahlindustrie.

(2)   Für die Zwecke des vorliegenden Artikels ist eine ko-programmierte europäische Partnerschaft eine unter frühzeitiger Einbindung von Mitgliedstaaten erarbeitete Initiative, bei der sich die Union zusammen mit privaten oder öffentlichen Partnern oder beidem (wie Industrie, Hochschulen, Forschungsorganisationen, öffentliche Aufgaben wahrnehmende lokale, regionale, nationale oder internationale Stellen und Organisationen der Zivilgesellschaft, einschließlich Stiftungen und Nichtregierungsorganisationen) verpflichten, gemeinsam die Entwicklung und Durchführung eines Programms von Forschungstätigkeiten zu unterstützen. Ko-programmierte europäische Partnerschaften werden auf der Grundlage einer Absichtserklärung oder einer vertraglichen Vereinbarung zwischen der Kommission und solchen privaten oder öffentlichen Partnern oder beidem eingerichtet, in der die Ziele der Partnerschaft, die damit verbundenen Verpflichtungen in Bezug auf Finanz- oder Sachbeiträge oder beidem der Partner, die zentralen Leistungs- und Wirkungsindikatoren sowie die zu erbringenden Leistungen festgelegt werden. Sie schließen die Identifizierung ergänzender Forschungstätigkeiten ein, die von den Partnern und im Rahmen des Forschungsprogramms durchgeführt werden.

(3)   Im Zuge von ko-programmierten europäischen Partnerschaften können aus dem Forschungsprogramm Mittel für Tätigkeiten bereitgestellt werden, die nach diesem Abschnitt förderfähig sind, und zwar in der in Artikel 30 vorgesehenen Form. Darüber hinaus können aus dem Forschungsprogramm Mittel in Form von Preisgeldern bereitgestellt werden.

(4)   Die Finanzierung von Tätigkeiten nach diesem Abschnitt erfolgt im Anschluss an gezielte Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Artikel 25 Absätze 2 und 3.

(*1)  Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1).“"

7.

Artikel 39 erhält folgende Fassung:

„Artikel 39

Ernennung unabhängiger und hoch qualifizierter Experten

Für die Ernennung der in Artikel 18, Artikel 28 Absatz 2 und Artikel 38 genannten unabhängigen und hoch qualifizierten Experten finden die Bestimmungen des Artikels 237 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) Anwendung.

(*2)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).“"

8.

In Artikel 41 wird Buchstabe c gestrichen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 28. Juni 2021.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. do C. ANTUNES


(1)  Stellungnahme vom 19. Mai 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1).

(3)  Entscheidung 2008/376/EG des Rates vom 29. April 2008 über die Annahme des Forschungsprogramms des Forschungsfonds für Kohle und Stahl und über die mehrjährigen technischen Leitlinien für dieses Programm (ABl. L 130 vom 20.5.2008, S. 7).


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