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Document 32021D0055

Beschluss (GASP) 2021/55 des Rates vom 22. Januar 2021 zur Änderung des Beschlusses 2011/72/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien

ABl. L 23 vom 25.1.2021, p. 22–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/55/oj

25.1.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 23/22


BESCHLUSS (GASP) 2021/55 DES RATES

vom 22. Januar 2021

zur Änderung des Beschlusses 2011/72/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 31. Januar 2011 den Beschluss 2011/72/GASP (1) über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien angenommen.

(2)

Nach einer Überprüfung des Beschlusses 2011/72/GASP sollten die restriktiven Maßnahmen bis zum 31. Januar 2022 verlängert sowie im Annex des Beschlusses die Einträge zu vier Personen gestrichen und die Informationen über die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen Rechtsschutz bei zwei Personen aktualisiert werden.

(3)

Der Beschluss 2011/72/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2011/72/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Januar 2022. Er wird fortlaufend überprüft. Er kann gegebenenfalls verlängert oder geändert werden, wenn der Rat der Auffassung ist, dass die mit ihm verfolgten Ziele nicht erreicht wurden.“

2.

Der Anhang wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 22. Januar 2021.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. P. ZACARIAS


(1)  Beschluss 2011/72/GASP des Rates vom 31. Januar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien (ABl. L 28 vom 2.2.2011, S. 62).


ANHANG

Im Beschluss 2011/72/GASP wird der Anhang wie folgt geändert:

1.

In Abschnitt A (Liste der in Artikel 1 genannten Personen und Organisationen) werden die Einträge zu folgenden Personen gestrichen:

22.

Bouthaina Bent Moncef Ben Mohamed TRABELSI

23.

Nabil Ben Abderrazek Ben Mohamed TRABELSI

41.

Akrem Ben Hamed Ben Taher BOUAOUINA

47.

Slim Ben Tijani Ben Haj Hamda BEN ALI.

2.

Abschnitt B (Verteidigungsrechte und Recht auf wirksamen Rechtsschutz nach tunesischem Recht) wird wie folgt geändert:

a)

Die Einträge zu folgenden Personen werden gestrichen:

22.

Bouthaina Bent Moncef Ben Mohamed TRABELSI

23.

Nabil Ben Abderrazek Ben Mohamed TRABELSI

41.

Akrem Ben Hamed Ben Taher BOUAOUINA

47.

Slim Ben Tijani Ben Haj Hamda BEN ALI.

b)

Die Einträge zu den nachstehend aufgeführten Personen erhalten folgende Fassung:

„14.

Samira Bent Mohamed Ben Rhouma TRABELSI

Die Ermittlungen beziehungsweise die Gerichtsverhandlungen im Zusammenhang mit der Veruntreuung von staatlichen Geldern oder Vermögenswerten sind noch nicht abgeschlossen. Aus den Akten des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen Rechtsschutz in den Gerichtsverfahren, auf die sich der Rat gestützt hat, gewahrt wurden. Dies wird insbesondere durch die Tatsache belegt, dass Frau Samira Bent Mohamed Ben Rhouma TRABELSI am 11. August 2011 in Anwesenheit ihres Anwalts von einem Untersuchungsrichter vernommen wurde.

45.

Montassar Ben Habib Ben Bouali LTAIEF

Die Ermittlungen beziehungsweise die Gerichtsverhandlungen im Zusammenhang mit der Veruntreuung von staatlichen Geldern oder Vermögenswerten sind noch nicht abgeschlossen. Aus den Akten des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen Rechtsschutz in den Gerichtsverfahren, auf die sich der Rat gestützt hat, gewahrt wurden. Dies wird insbesondere durch die Tatsache belegt, dass Herr Montassar Ben Habib Ben Bouali LTAIEF 2011 und 2013 in Anwesenheit seiner Anwälte von einem Untersuchungsrichter vernommen wurde.“


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