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Document 32020R1046

Verordnung (EU) 2020/1046 der Kommission vom 13. Juli 2020 über die Schließung der Fischerei auf Roten Thun in bestimmten Inselgruppen für Schiffe der handwerklichen Fischerei unter der Flagge Griechenlands

C/2020/4876

ABl. L 230 vom 17.7.2020, p. 9–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2020

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/1046/oj

17.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 230/9


VERORDNUNG (EU) 2020/1046 DER KOMMISSION

vom 13. Juli 2020

über die Schließung der Fischerei auf Roten Thun in bestimmten Inselgruppen für Schiffe der handwerklichen Fischerei unter der Flagge Griechenlands

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2020/123 des Rates (2) sind die Quoten für 2020 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem Bestand an Rotem Thun in bestimmten Inselgruppen durch Schiffe der handwerklichen Fischerei, die die Flagge Griechenlands führen oder in Griechenland registriert sind, die für 2020 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher sollte die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Griechenland für das Jahr 2020 zugeteilte Fangquote für den im Anhang genannten Bestand an Rotem Thun in bestimmten Inselgruppen gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des in Artikel 1 genannten Bestands durch Schiffe der handwerklichen Fischerei, die die Flagge Griechenlands führen oder in Griechenland registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von Schiffen der handwerklichen Fischerei getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Juli 2020

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Virginijus SINKEVIČIUS

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2020/123 des Rates vom 27. Januar 2020 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2020 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 25 vom 30.1.2020, S. 1).


ANHANG

Nr.

07/TQ/123

Mitgliedstaat

Griechenland (Schiffe der handwerklichen Fischerei)

Bestand

BFT/AVARCH

Art

Roter Thun (Thunnus thynnus)

Gebiet

Bestimmte Inselgruppen in Griechenland (Ionische Inseln), Spanien (Kanarische Inseln) und Portugal (Azoren und Madeira)

Datum der Schließung

17.6.2020, 24:00


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