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Document 32020R0857

    Durchführungsverordnung (EU) 2020/857 der Kommission vom 17. Juni 2020 zur Festlegung der Grundsätze, die in den gemäß der Verordnung (EU) 2019/517 des Europäischen Parlaments und des Rates zu schließenden Vertrag zwischen der Europäischen Kommission und dem Register für die Domäne oberster Stufe .eu aufzunehmen sind (Text von Bedeutung für den EWR)

    C/2020/3957

    ABl. L 195 vom 19.6.2020, p. 52–56 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/857/oj

    19.6.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 195/52


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/857 DER KOMMISSION

    vom 17. Juni 2020

    zur Festlegung der Grundsätze, die in den gemäß der Verordnung (EU) 2019/517 des Europäischen Parlaments und des Rates zu schließenden Vertrag zwischen der Europäischen Kommission und dem Register für die Domäne oberster Stufe .eu aufzunehmen sind

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/517 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die Durchführung und Funktionsweise der Domäne oberster Stufe .eu, zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 733/2002 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In dieser Verordnung sollen die Grundsätze festgelegt werden, die in den zwischen der Kommission und dem Register über die Organisation und Verwaltung der Domäne oberster Stufe „.eu“ (im Folgenden „TLD .eu“) zu schließenden Vertrag aufzunehmen sind.

    (2)

    Das Register sollte die TLD .eu in einer Weise verwalten, die im Internet die Identität der Union stärkt und sowohl die Werte der Union als auch die Nutzung der Internetdomäne .eu fördert.

    (3)

    Um die TLD .eu für alle leichter zugänglich und nutzbar zu machen, die nach der Verordnung (EU) 2019/517 berechtigt sind, einen Domänennamen unter der TLD .eu zu registrieren, sollte das Register auf Verlangen der Kommission für bestimmte unterversorgte geografische Gebiete in der Union oder bestimmte Nutzergruppen, die von der Kommission festgelegt werden, die Dienstleistungen einer Registrierstelle anbieten.

    (4)

    Zur Erfüllung der in der Verordnung (EU) 2019/517 festgelegten Verpflichtungen muss das Register eine verantwortungsvolle Führung der TLD .eu in Zusammenarbeit mit der Kommission und — auf deren Verlangen — unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der mit der Verordnung (EU) 2019/517 eingesetzten Multi-Stakeholder-Beratungsgruppe gewährleisten.

    (5)

    Um die Wettbewerbsfähigkeit und die breite Nutzung der TLD .eu zu gewährleisten, sollte das Register operative Exzellenz anstreben und eine hohe Dienstleistungsqualität zu wettbewerbsfähigen Preisen sicherstellen. Es sollte durch den Einsatz modernster Methoden und Technologien für Vertrauen und Sicherheit sorgen und den Verbraucherschutz gewährleisten und mit zuständigen Behörden zusammenarbeiten.

    (6)

    Das Register sollte seine Haushaltsmittel nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, d. h. im Einklang mit den Geboten der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit, verwenden. Ein etwaiger jährlicher Überschuss, der die Kosten und Investitionen übersteigt, sollte auf den Unionshaushalt übertragen werden.

    (7)

    Das Register sollte die Kontinuität seiner Dienste und das Funktionieren der TLD .eu gewährleisten. Zu diesem Zweck sollte das Register über einen Betriebswiederherstellungsplan verfügen und diesen regelmäßig aktualisieren.

    (8)

    Das Register sollte auf die Ziele der Union im Bereich der Internet-Governance hinarbeiten, die in den Schlussfolgerungen des Rates vom 27. November 2014 zur Internet-Governance und in der Mitteilung der Kommission „Internet-Politik und Internet-Governance Europas Rolle bei der Mitgestaltung der Zukunft der Internet-Governance“ (2) dargelegt wurden. Auf Verlangen der Kommission könnte es einen Teil des jährlichen Überschusses zur Finanzierung von Zielen im Bereich der Internet-Governance zurückstellen.

    (9)

    Um das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Online-Raum zu stärken und die im Unionsrecht festgelegten legitimen Rechte zu schützen, sollte das Register alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um spekulative und missbräuchliche Registrierungen zu verhindern und dagegen vorzugehen. Dabei sollte das Register mit dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum und anderen Agenturen der Union zusammenarbeiten.

    (10)

    Um das Vertrauen der Endnutzer in die TLD .eu zu stärken und bei der Erbringung seiner Dienste ein hohes Niveau des Verbraucherschutzes sicherzustellen, sollte das Register Maßnahmen treffen, um die Cybersicherheit der Systeme zu gewährleisten.

    (11)

    Das Register sollte einfache und effiziente Verfahren zur Beilegung vertraglicher Streitigkeiten im Zusammenhang mit .eu-Domänennamen zur Verfügung stellen.

    (12)

    Die Pflege verlässlicher Datenbanken der Domänennamen und Registrierungsdaten und die Gewährung eines rechtmäßigen Zugangs zu diesen Daten im Einklang mit den Datenschutzvorschriften der Union ist eine Voraussetzung, um die Sicherheit, Stabilität und Belastbarkeit des Domänennamensystems gewährleisten zu können. Dazu sollte das Register WHOIS-Daten für die TLD .eu erfassen und deren Integrität und Verfügbarkeit garantieren sowie mit geeigneten Mitteln einen rechtmäßigen Zugang zu diesen Daten im Einklang mit den Datenschutzvorschriften der Union ermöglichen. Das Register sollte geeignete Maßnahmen ergreifen, um unrichtige Registrierungsdaten zu verhindern bzw. zu berichtigen.

    (13)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch die Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingesetzten Kommunikationsausschusses (COCOM) —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Gegenstand

    In dieser Verordnung werden die Grundsätze festgelegt, die in den gemäß der Verordnung (EU) 2019/517 zu schließenden Vertrag zwischen der Kommission und dem Register über die Organisation und Verwaltung der TLD .eu aufzunehmen sind.

    Artikel 2

    Förderung der Werte der Union im Internet

    (1)   Das Register trägt dazu bei, im Internet die Identität der Union zu stärken und die Werte der Union zu fördern. Insbesondere fördert das Register durch seine Strategien und sein Zusammenwirken mit Registrierstellen, Registranten und anderen Interessenträgern die Offenheit, die Innovation, die Mehrsprachigkeit und die Zugänglichkeit, die Meinungs- und Informationsfreiheit, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit und ergreift Maßnahmen zur Förderung der Online-Sicherheit der Nutzer und zur Achtung der Privatsphäre der Nutzer.

    (2)   Das Register setzt sich aktiv die Verwendung aller Amtssprachen der Union ein.

    Artikel 3

    Förderung der TLD .eu

    (1)   Das Register erhöht die Wahrnehmung der TLD .eu und fördert ihre Nutzung in der gesamten Union, um den digitalen Binnenmarkt zu untermauern, eine Identität der Union im Internet aufzubauen und zu länderübergreifenden Aktivitäten im Internet anzuregen.

    (2)   Um die Nutzung der TLD .eu in bestimmten unterversorgten geografischen Gebieten in der Union oder durch bestimmte Gruppen von Registranten zu fördern, wird das Register auf Verlangen der Kommission als Registrierstelle tätig und nimmt direkt die Registrierung von Domänennamen für Registranten vor. Diese Tätigkeit bleibt auf die von der Kommission festgelegten geografischen Gebiete und Gruppen von Registranten beschränkt.

    (3)   Das Register fördert die Nutzung der TLD .eu in allen verfügbaren Varianten und in allen Sprachen Europas.

    Artikel 4

    Verantwortungsvolle Führung

    (1)   Das Register sorgt für eine verantwortungsvolle Führung der TLD .eu. Die interne Leitungsstruktur des Registers gewährleistet eine breit gefächerte Vertretung der Interessenträger, Effizienz, Wirksamkeit, Rechenschaftspflicht, Transparenz und Reaktionsfähigkeit.

    (2)   Um die Organisation und Verwaltung der TLD .eu zu korrigieren oder zu verbessern, lässt sich das Register beraten, arbeitet mit der Kommission zusammen und befolgt deren konkrete Anweisungen bezüglich der TLD .eu und berücksichtigt auf Verlangen der Kommission die Stellungnahmen der Multi-Stakeholder-Beratungsgruppe.

    Artikel 5

    Verantwortungsvolle Verwaltung

    (1)   Das Register verwaltet die TLD .eu im öffentlichen Interesse, um das Vertrauen der Öffentlichkeit in das Online-Umfeld zu stärken.

    (2)   Das Register strebt operative Exzellenz an und stellt eine hohe Dienstleistungsqualität zu wettbewerbsfähigen Preisen sicher.

    (3)   Das Register führt Verfahren ein, die gewährleisten, dass die Verwaltung der TLD .eu den Grundsätzen der Transparenz, Sicherheit, Stabilität, Vorhersehbarkeit, Zuverlässigkeit, barrierefreien Zugänglichkeit, Effizienz und Nichtdiskriminierung entspricht, und sorgt für faire Wettbewerbsbedingungen und den Verbraucherschutz im Einklang mit dem Unionsrecht.

    (4)   Das Register legt Verfahren fest, um sicherzustellen, dass es den Registrierstellen Dienste und Informationen zu den gleichen Bedingungen und mit der gleichen Qualität zur Verfügung stellt wie bei eigenen gleichwertigen Diensten, insbesondere wenn es gemäß Artikel 3 Absatz 2 selbst als Registrierstelle tätig ist.

    (5)   Das Register verwaltet die TLD .eu nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung. Das Register weist der Kommission auf deren Verlangen nach, dass diese Grundsätze eingehalten werden, insbesondere bezüglich der Zuweisung finanzieller und personeller Ressourcen für die Durchführung des Vertrags. Das Register unterzieht sich mindestens alle zwei Jahre einer externen Prüfung.

    (6)   Das Register bietet seine Dienste in allen Amtssprachen der Union an.

    Artikel 6

    Sicherheit und Verbraucherschutz

    (1)   Das Register gewährleistet eine hohe Sicherheit der Netz- und Informationssysteme, die es zur Verwaltung der TLD .eu betreibt. Hierzu führt es spezifische Strategien ein und wendet Verfahren an, die dem Stand der Technik im Bereich des Cybersicherheitsrisikomanagements entsprechen.

    (2)   Das Register nimmt mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Kommission einen Betriebskontinuitäts- und Betriebswiederherstellungsplan an. Das Register überarbeitet den Plan regelmäßig mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Kommission.

    (3)   Das Register

    a)

    stellt den Registrierstellen und Registranten modernste Instrumente und Technologien zur Verfügung, damit sie sich selbst vor Cybersicherheitsbedrohungen schützen können;

    b)

    wendet fortgeschrittene Methoden zur Verhinderung missbräuchlicher Registrierungen an.

    Artikel 7

    Gebühren und Überschüsse

    (1)   Das Register teilt der Kommission im Voraus mit, welche Gebühren es für die Registrierung eines .eu-Domänennamens zu erheben beabsichtigt und wie diese Gebühren mit den verursachten Kosten zusammenhängen. Die Gebühren werden vom Register veröffentlicht.

    (2)   Am Ende jedes Geschäftsjahres überträgt das Register einen etwaig ausgewiesenen Überschuss, der nicht in die Verbesserung der Qualität seiner Dienste oder zur Förderung der Verwirklichung der Ziele der Union im Bereich der Internet-Governance investiert wird, auf den Unionshaushalt.

    (3)   Das Register teilt der Kommission die für Investitionen eingeplanten Beträge mit, die voraussichtlich vom etwaigen, auf den Unionshaushalt zu übertragenden Überschuss abgezogen werden sollen.

    Artikel 8

    Internet-Governance

    (1)   Das Register setzt sich für die Ziele der Union im Hinblick auf die Internet-Governance ein. Dabei arbeitet es mit der Kommission zusammen und berücksichtigt auf Verlangen der Kommission die Stellungnahmen der .eu-Multi-Stakeholder-Beratungsgruppe.

    (2)   Auf Verlangen der Kommission stellt das Register einen Teil des mit der TLD .eu erzielten Überschusses zurück, um die Verwirklichung der Ziele der Union im Hinblick auf die Internet-Governance zu fördern.

    (3)   Das Register stellt einen detaillierten Plan zur Finanzierung der Internet-Governance-Ziele auf. Es nimmt den Plan mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Kommission an.

    Artikel 9

    Spekulative und missbräuchliche Registrierungen

    (1)   Das Register hat Vorgaben und Verfahren zur aktiven Eindämmung spekulativer und missbräuchlicher Registrierungen von Domänennamen in der TLD .eu im Einklang mit Artikel 11 Buchstaben b, c und e der Verordnung (EU) 2019/517. Dabei arbeitet das Register mit dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum und anderen Agenturen der Union zusammen.

    (2)   Das Register berücksichtigt zumindest die Rechte des geistigen Eigentums, die in der Erklärung 2005/295/EG der Kommission (4) genannt sind, darunter Urheberrechte, Markenrechte und geografische Herkunftsangaben, die im Unionsrecht oder im nationalen Recht vorgesehen sind, und, sofern sie nach dem einzelstaatlichen Recht der betreffenden Mitgliedstaaten geschützt sind: nicht eingetragene Marken, Handelsnamen, Geschäftsbezeichnungen, Unternehmensnamen, Familiennamen und charakteristische Titel geschützter literarischer oder künstlerischer Werke.

    (3)   Um spekulative und missbräuchliche Registrierungen von Domänennamen einzudämmen, hat das Register Vorgaben und Verfahren, die gewährleisten, dass die Registrierungsdaten, insbesondere der Daten zur Identifizierung der Registranten, richtig sind. Das Register gewährleistet, dass die Registrierstellen die Registrierungen gemäß den Grundsätzen der Sicherheit und Richtigkeit der Daten und im Einklang mit dem Unionsrecht verwalten.

    (4)   Das Register hat Vorgaben und Verfahren für Registrierungsanträge und für die Überprüfung der Registrierungskriterien und der Daten der Registranten, die gewährleisten, dass eine Überprüfung der Angaben vor der Registrierung oder danach auf Veranlassung des Registers oder infolge einer Streitigkeit im Zusammenhang mit der Registrierung des betreffenden Domänennamens erfolgt.

    Artikel 10

    Widerruf von Domänennamen

    (1)   Das Register hat Vorgaben und Verfahren für den Widerruf von Domänennamen von sich aus gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/517 oder aufgrund eines geeigneten außergerichtlichen oder gerichtlichen Verfahrens. Insbesondere widerruft das Register Domänennamen, die ohne Rechte oder berechtigte Interessen an dem Namen registriert worden sind oder die in böswilliger Absicht verwendet werden.

    (2)   Im Rahmen des Verfahrens für den Widerruf von Domänennamen wird der Domäneninhaber benachrichtigt und erhält Gelegenheit, geeignete Maßnahmen zu treffen.

    Artikel 11

    Alternatives Streitbeilegungsverfahren

    (1)   Das Register stellt einfache, leicht zugängliche, effiziente und einheitliche Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Registrierung von .eu-Domänennamen zur Verfügung.

    (2)   Die vom Register beschlossenen Bestimmungen über alternative Streitbeilegungsverfahren müssen mit der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5) im Einklang stehen. Sie müssen die international bewährte Praxis in diesem Bereich berücksichtigen, darunter auch die einschlägigen Empfehlungen der Weltorganisation für geistiges Eigentum, und sie müssen einheitlichen Verfahrensregeln entsprechen, die mit der einheitlichen Streitbeilegungsregelung für Domänennamen (Uniform Domain Name Dispute-Resolution Policy) der ICANN vereinbar sind.

    (3)   Das Register wählt angesehene alternative Streitbeilegungsanbieter mit geeigneter Sachkenntnis aus. Das Auswahlverfahren muss objektiv, transparent und nichtdiskriminierend sein. Die Liste dieser Anbieter wird vom Register veröffentlicht.

    Artikel 12

    Datenbanken der Domänennamen und Registrierungsdaten

    (1)   Das Register hat Vorgaben und Verfahren, die gewährleisten, dass die WHOIS-Datenbank stets richtige und aktuelle Informationen enthält und dass die Veröffentlichung dieser Daten und der Zugang dazu im Einklang mit den Datenschutzvorschriften der Union erfolgen.

    (2)   Die absichtliche Übermittlung unrichtiger Angaben bei der Registrierung des Domänennamens stellt einen Verstoß gegen die Registrierungsbestimmungen dar.

    Artikel 13

    Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden

    (1)   Das Register arbeitet mit den an der Bekämpfung der Cyberkriminalität beteiligten zuständigen Behörden zusammen. Es arbeitet auch mit zuständigen Behörden und öffentlichen und privaten Stellen zusammen, die an der Bekämpfung spekulativer und missbräuchlicher Registrierungen, an der Cybersicherheit und Informationssicherheit, dem Verbraucherschutz und dem Schutz der Grundrechte beteiligt sind. Es gewährt zuständigen Behörden und öffentlichen Stellen Zugang zu Daten gemäß dem Unionsrecht oder dem mit Unionsrecht im Einklang stehenden nationalen Recht, einschließlich der Anordnungen von Gerichten oder zuständigen Behörden, die mit entsprechenden Befugnissen ausgestattet sind.

    (2)   Das Register legt Verfahren fest, die die Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden und öffentlichen und privaten Stellen erleichtern.

    Artikel 14

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 17. Juni 2020

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)   ABl. L 91 vom 29.3.2019, S. 25.

    (2)  COM(2014) 72.

    (3)  Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36).

    (4)  Erklärung der Kommission zu Artikel 2 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. L 94 vom 13.4.2005, S. 37).

    (5)  Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 63).


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