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Document 32020D2066

    Beschluss (EU) 2020/2066 des Rates vom 7. Dezember 2020 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits eingesetzten Assoziationsrat zur Änderung des genannten Abkommens durch die Ersetzung des Protokolls Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertreten ist

    ABl. L 424 vom 15.12.2020, p. 35–36 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2023

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/2066/oj

    15.12.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 424/35


    BESCHLUSS (EU) 2020/2066 DES RATES

    vom 7. Dezember 2020

    über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits eingesetzten Assoziationsrat zur Änderung des genannten Abkommens durch die Ersetzung des Protokolls Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertreten ist

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss 2000/384/EG, EGKS des Rates und der Kommission (1) geschlossen und trat am 1. Juni 2000 in Kraft.

    (2)

    Das Abkommen umfasst das Protokoll Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (im Folgenden „Protokoll Nr. 4“). Gemäß Artikel 39 des Protokolls Nr. 4 kann der mit Artikel 67 des Abkommens eingesetzte Assoziationsrat (im Folgenden „Assoziationsrat“) beschließen, die Bestimmungen des Protokolls Nr. 4 zu ändern.

    (3)

    Der Assoziationsrat wird auf seiner nächsten Sitzung vor Ende des Jahres 2023 einen Beschluss zur Änderung des Abkommens durch die Ersetzung des Protokolls Nr. 4 (im Folgenden „Beschluss“) annehmen.

    (4)

    Da der Beschluss in der Union rechtlich verbindlich sein wird, ist es angezeigt, den im Namen der Union im Assoziationsrat zu vertretenden Standpunkt festzulegen.

    (5)

    Das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss 2013/94/EU des Rates (2) geschlossen und trat für die Union am 1. Mai 2012 in Kraft. Es legt Bestimmungen über den Ursprung von Waren fest, die im Rahmen der jeweils zwischen den Vertragsparteien dieses Übereinkommens geschlossenen bilateralen Freihandelsabkommen gehandelt werden; sie gelten unbeschadet der in diesen bilateralen Abkommen festgelegten Grundsätze.

    (6)

    Nach Artikel 6 des Übereinkommens hat jede Vertragspartei geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass das Übereinkommen effektiv angewendet wird. Zu diesem Zweck wird der Beschluss eine dynamische Bezugnahme auf das Übereinkommen in das Protokoll Nr. 4 aufnehmen, sodass stets auf die neueste geltende Fassung des Übereinkommens verwiesen wird.

    (7)

    Die Diskussionen über die Änderung des Übereinkommens haben dazu geführt, dass eine Reihe aktualisierter, flexiblerer Ursprungsregeln in das Übereinkommen aufgenommen werden soll. Die Union und der Staat Israel sind übereingekommen, so bald wie möglich bis zum Abschluss und Inkrafttreten der Änderung des Übereinkommens die alternativen Ursprungsregeln anzuwenden, die auf den Ursprungsregeln des geänderten Übereinkommens beruhen, und die bilateral als alternative Ursprungsregeln zu den im Übereinkommen festgelegten Regeln angewandt werden können (im Folgenden „Übergangsregeln“). Zu diesem Zweck wird der Beschluss auch die Übergangsregeln enthalten.

    (8)

    Daher sollte der Standpunkt der Union im Assoziationsrat auf dem Entwurf des Beschlusses beruhen —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der im Namen der Union in dem mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Staat Israel eingesetzten Assoziationsrat zur Änderung des genannten Abkommens durch die Ersetzung des Protokolls Nr. 4 zu vertretende Standpunkt beruht auf dem Entwurf des Beschlusses des Assoziationsrats (3).

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft und läuft am 31. Dezember 2023 aus.

    Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2020.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M. ROTH


    (1)  Beschluss 2000/384/EG, EGKS des Rates und der Kommission vom 19. April 2000 über den Abschluss des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits (ABl. L 147 vom 21.6.2000, S. 1).

    (2)  Beschluss 2013/94/EU des Rates vom 26. März 2012 über den Abschluss des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 3).

    (3)  Siehe Dokument ST 11081/20 unter http://register.consilium.europa.eu.


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