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Document 32020D1997

    Beschluss (EU) 2020/1997 der Europäischen Zentralbank vom 24. November 2020 über die Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Münzen im Jahr 2021 (EZB/2020/57)

    ABl. L 410 vom 7.12.2020, p. 104–105 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 17/12/2021

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/1997/oj

    7.12.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 410/104


    BESCHLUSS (EU) 2020/1997 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

    vom 24. November 2020

    über die Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Münzen im Jahr 2021 (EZB/2020/57)

    DAS DIREKTORIUM DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 128 Absatz 2,

    gestützt auf den Beschluss (EU) 2015/2332 der Europäischen Zentralbank vom 4. Dezember 2015 über einen Verfahrensrahmen für die Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Euro-Münzen (EZB/2015/43) (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 9,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Europäische Zentralbank (EZB) hat seit dem 1. Januar 1999 das ausschließliche Recht, den Umfang der Ausgabe von Münzen durch die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend „Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets“), zu genehmigen.

    (2)

    Die 19 Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets haben der EZB ihre Genehmigungsanträge zum Umfang der Ausgabe von Münzen im Jahr 2021 vorgelegt, ergänzt durch Erläuterungen zur verwendeten Prognosenmethodik. Einige dieser Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets haben zudem zusätzliche Informationen zu Umlaufmünzen vorgelegt, in Fällen, in denen diese Informationen verfügbar sind und nach Ansicht des betreffenden Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets für die Begründung des Genehmigungsantrags von Bedeutung sind.

    (3)

    Da der Umfang der Ausgabe von Euro-Münzen der Genehmigung durch die EZB bedarf, dürfen die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets gemäß Artikel 3 des Beschlusses (EU) 2015/2332 (EZB/2015/43) den von der EZB genehmigten Umfang nicht ohne vorherige Zustimmung der EZB überschreiten.

    (4)

    Gemäß Artikel 2 Absatz 9 des Beschlusses (EU) 2015/2332 (EZB/2015/43) ist das Direktorium befugt, diesen Beschluss zu den von den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets gestellten Anträgen auf Genehmigung des Umfangs der Münzausgabe im Jahr 2021 zu erlassen, da keine Änderung des beantragten Umfangs der Münzausgabe vorzunehmen ist —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieses Beschlusses sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

    a)

    „Umfang der Ausgabe von Münzen“ der Umfang der Ausgabe von Münzen im Sinne von Artikel 1 Nummer 3 des Beschlusses (EU) 2015/2332 (EZB/2015/43);

    b)

    „Umlaufmünzen“ Umlaufmünzen im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 729/2014 des Rates (2);

    c)

    „Sammlermünzen“ Sammlermünzen im Sinne von Artikel 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 651/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (3).

    Artikel 2

    Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Euro-Münzen im Jahr 2021

    Die EZB genehmigt hiermit den Umfang der Ausgabe von Euro-Münzen durch die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets im Jahr 2021, wie in der folgenden Tabelle aufgeführt:

    (in Mio. EUR)

     

    Umfang der zur Ausgabe genehmigten Euro-Münzen im Jahr 2021:

    Umlauf-münzen

    Sammlermünzen

    (nicht für den Umlauf bestimmt)

    Umfang der Ausgabe von Münzen

    Belgien

    33,0

    1,0

    34,0

    Deutschland

    417,0

    241,0

    658,0

    Estland

    10,4

    0,3

    10,7

    Irland

    15,8

    0,5

    16,3

    Griechenland

    99,5

    3,6

    103,1

    Spanien

    291,5

    30,0

    321,5

    Frankreich

    243,0

    50,0

    293,0

    Italien

    169,3

    2,7

    172,0

    Zypern

    11,0

    0,1

    11,1

    Lettland

    5,5

    0,2

    5,7

    Litauen

    20,0

    0,6

    20,6

    Luxemburg

    14,7

    0,4

    15,1

    Malta

    8,2

    0,3

    8,5

    Niederlande

    0,0

    0,1

    0,1

    Österreich

    62,5

    153,5

    216,0

    Portugal

    31,5

    2,0

    33,5

    Slowenien

    21,0

    1,0

    22,0

    Slowakei

    14,0

    2,0

    16,0

    Finnland

    15,0

    10,0

    25,0

    Insgesamt

    1 482,9

    499,3

    1 982,2

    Artikel 3

    Wirksamwerden

    Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an die Adressaten wirksam.

    Artikel 4

    Adressaten

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets gerichtet.

    Geschehen zu Frankfurt am Main am 24. November 2020.

    Die Präsidentin der EZB

    Christine LAGARDE


    (1)  ABl. L 328 vom 12.12.2015, S. 123.

    (2)  Verordnung (EU) Nr. 729/2014 des Rates vom 24. Juni 2014 über die Stückelungen und technischen Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl. L 194 vom 2.7.2014, S. 1).

    (3)  Verordnung (EU) Nr. 651/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Ausgabe von Euro-Münzen (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 135).


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