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Document 32020D0407

Beschluss (EU) 2020/407 der Europäischen Zentralbank vom 16. März 2020 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/1311 über eine dritte Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (EZB/2020/13)

ABl. L 80 vom 17.3.2020, p. 23–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/407/oj

17.3.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 80/23


BESCHLUSS (EU) 2020/407 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 16. März 2020

zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/1311 über eine dritte Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (EZB/2020/13)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 erster Gedankenstrich, Artikel 12.1, Artikel 18.1 zweiter Gedankenstrich und Artikel 34.1 zweiter Gedankenstrich,

gestützt auf die Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2014 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (Leitlinie allgemeine Dokumentation) (EZB/2014/60) (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) kann der EZB-Rat die Instrumente, Anforderungen, Zulassungskriterien und Verfahren für die Durchführung von geldpolitischen Geschäften des Eurosystems jederzeit ändern.

(2)

Am 22. Juli 2019 hat der EZB-Rat im Rahmen der Erfüllung seines Auftrags zur Gewährleistung von Preisstabilität, zur Beibehaltung günstiger Kreditvergabekonditionen sowie zur Unterstützung des akkommodierenden geldpolitischen Kurses in Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, den Beschluss (EU) 2019/1311 der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/21) (2) erlassen. Dieser Beschluss sah eine dritte Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (GLRG III) für den Zeitraum von September 2019 bis März 2021 vor.

(3)

Am 12. März 2020 hat der EZB-Rat zur Unterstützung der Kreditvergabe an diejenigen, die vom Ausbruch der durch das Coronavirus bedingten Krankheit (COVID-19) am meisten betroffen sind, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, die Änderung von drei Parametern der GLRG III beschlossen, insbesondere die Erhöhung des Kreditlimits von 30 % auf 50 %, die Anpassung des Höchstgebotbetrags für einzelne GLRG III sowie die Möglichkeit, ab September 2021 Beträge, die im Rahmen von GLRG III an Krediten aufgenommen wurden, nach Ablauf von 12 Monaten anstatt von 24 Monaten vorzeitig zurückzuzahlen.

(4)

Damit diese angepassten Parameter mit sofortiger Wirkung angewandt werden, soll dieser Beschluss unverzüglich in Kraft treten.

(5)

Daher ist der Beschluss (EU) 2019/1311 (EZB/2019/21) entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Der Beschluss (EU) 2019/1311 (EZB/2019/21) wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Das Kreditlimit jedes Teilnehmers beträgt 50 % seiner gesamten Bezugsgröße für den ausstehenden Betrag abzüglich aller Beträge, die dieser GLRG-III-Teilnehmer zuvor im Rahmen der GLRG II gemäß dem Beschluss (EU) 2016/810 (EZB/2016/10) aufgenommen hat und die am Abwicklungstag eines GLRG III noch ausstehen, unter Berücksichtigung aller gesetzlich verbindlichen, vom Teilnehmer gemäß Artikel 6 des Beschlusses (EU) 2016/810 (EZB/2016/10) eingereichten Mitteilungen vorzeitiger Rückzahlungen. Die einschlägigen technischen Berechnungen werden in Anhang I beschrieben.“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Der für jeden Teilnehmer geltende Höchstgebotsbetrag für jedes GLRG III entspricht dem Kreditlimit abzüglich der Beträge, die der Teilnehmer bereits in früheren GLRG III an Krediten aufgenommen hat. Dieser Betrag wird als Höchstgebotsbetrag für jeden Teilnehmer angesehen, und die in Artikel 36 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) festgelegten Bestimmungen über Gebote, die den Höchstgebotsbetrag überschreiten, finden Anwendung. Die einschlägigen technischen Berechnungen werden in Anhang I beschrieben.“

2.

Artikel 5a Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Ab September 2021 nach Ablauf von 12 Monaten nach Abwicklung jedes GLRG III haben die Teilnehmer vierteljährlich die Möglichkeit, den Betrag des betreffenden GLRG III vor Ende der Laufzeit zu beenden oder herabzusetzen.“

3.

In Anhang I erhält Abschnitt 1 dritter Absatz folgende Fassung:

„Das Kreditlimit entspricht 50 % der Bezugsgröße für den ausstehenden Betrag des Teilnehmers (*1) abzüglich der Beträge, die der Teilnehmer im Rahmen der gezielten längerfristigen Refinanzierungsgeschäfte gemäß dem Beschluss (EU) 2016/810 (EZB/2016/10) (GLRG II) aufgenommen hat und die zum Abwicklungstag des jeweiligen GLRG III noch ausstehen, oder null, wenn dieser Betrag negativ ist, d. h.:

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für k = 1,…,7.

(*1)  Der Begriff ‚Teilnehmer‘ ist als Bezugnahme auf einzelne Teilnehmer oder GLRG-III-Gruppen zu verstehen.“ "

4.

in Anhang I erhält Abschnitt 1 fünfter Absatz folgende Fassung:

„Der für jeden Teilnehmer geltende Höchstgebotsbetrag in Bezug auf jedes GLRG III entspricht seinem Kreditlimit BAk abzüglich der Kredite, die der Teilnehmer bereits in früheren GLRG III aufgenommen hat. Dabei sei

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die Kreditaufnahme eines Teilnehmers bei einem GLRG III k, dann ist
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, mit BLk als Höchstgebotsbetrag für diesen Teilnehmer im Geschäft k, der wie folgt definiert ist:

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für k = 2,…,7.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Der vorliegende Beschluss tritt am 17. März 2020 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 16. März 2020.

Für den EZB-Rat

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)   ABl. L 91 vom 2.4.2015, S. 3.

(2)  Beschluss (EU) 2019/1311 der Europäischen Zentralbank vom 22. Juli 2019 über eine dritte Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (EZB/2019/21) (ABl. L 204 vom 2.8.2019, S. 100).


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