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Document 32019Y1209(01)

Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 26. September 2019 über den Austausch und die Erhebung für makroprudenzielle Zwecke von Informationen zu Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland (ESRB/2019/18)2019/C 412/01

ABl. C 412 vom 9.12.2019, p. 1–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

9.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 412/1


EMPFEHLUNG DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES FÜR SYSTEMRISIKEN

vom 26. September 2019

über den Austausch und die Erhebung für makroprudenzielle Zwecke von Informationen zu Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland

(ESRB/2019/18)

(2019/C 412/01)

DER VERWALTUNGSRAT DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES FÜR SYSTEMRISIKEN —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken  (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b, d und f und Artikel 16 bis 18,

gestützt auf den Beschluss ESRB/2011/1 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 20. Januar 2011 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken  (2), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe e und Artikel 18 bis 20,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Hauptziel der makroprudenziellen Politik besteht darin, zum Schutz der Stabilität des Finanzsystems in seiner Gesamtheit beizutragen, unter anderem durch die Stärkung seiner Widerstandsfähigkeit und den Abbau der Anhäufung von Systemrisiken.

(2)

In der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 wird anerkannt, dass sich die Überwachung und Bewertung potenzieller Systemrisiken auf ein breites Spektrum an einschlägigen makroökonomischen und mikrofinanziellen Daten und Indikatoren stützen sollte. Ferner gewährt die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) Zugang zu allen Informationen, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben in Bezug auf die makroprudenzielle Aufsicht benötigt, wobei die nötige Geheimhaltung dieser Informationen gewährleistet sein sollte.

(3)

Ändere Behörden, die mit dem Erlass bzw. der Umsetzung makroprudenzieller Maßnahmen oder mit anderen Aufgaben im Bereich der Finanzstabilität betraut sind — einschließlich Behörden, die ergänzende Analysen für makroprudenzielle Beschlüsse bereitstellen — sollten ebenfalls Zugriff auf entsprechende Datensätze und Indikatoren haben, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Informationen, die den jeweiligen Behörden über Zweigstellen in ihrem Hoheitsgebiet zur Verfügung stehen, unterscheiden sich in den einzelnen Mitgliedstaaten hinsichtlich Umfang und Häufigkeit.

(4)

In der Empfehlung ESRB/2011/3 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (3) wird unter anderem den Mitgliedstaaten empfohlen, sicherzustellen, dass makroprudenzielle Behörden die Befugnis haben, sämtliche nationalen Daten und Informationen rechtzeitig anzufordern und zu erhalten, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben von Bedeutung sind, einschließlich Informationen von mikroprudenziellen Aufsichtsbehörden und Wertpapieraufsichtsbehörden sowie nichtaufsichtlicher Informationen ebenso wie institutionsspezifischer Informationen, sofern ein begründeter Antrag und angemessene Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltung vorliegen. Die Empfehlung konnte jedoch die verschiedenen institutionellen Bestimmungen zur Festlegung und Durchführung der makroprudenziellen Politik nicht vorhersehen, die sich seit 2011 in den Mitgliedstaaten herausgebildet haben. Daher wurde in der Empfehlung nicht speziell auf bestimmte institutionelle Bestimmungen eingegangen, die zur Gewährleistung des Zugriffs makroprudenzieller Behörden auf Informationen, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben als erforderlich erachtet werden, ihnen aber nicht zur Verfügung stehen, notwendig sind.

(5)

Derzeit stellt die Erbringung grenzüberschreitender Finanzdienstleistungen über Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland einen wichtigen Bestandteil des Finanzsystems mehrerer Mitgliedstaaten dar. Bestimmte, in diesen Mitgliedstaaten ansässige Zweigstellen a) wurden von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 51 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) als bedeutend eingestuft, b) erfüllen die Kriterien für die Einstufung als andere systemrelevante Institute gemäß Artikel 131 der Richtlinie 2013/36/EU, c) stellen im Sinne des europäischen Sanierungs- und Abwicklungsrahmens kritische Funktionen bereit oder d) verfügen über einen beträchtlichen Marktanteil an Aktivitäten, die aus der Sicht der Finanzstabilität relevant sind (nachfolgend unter den Begriff „für die Finanzstabilität relevante Zweigstellen“ gefasst). Das Unionsrecht sieht keine harmonisierte Definition des Begriffs „für die Finanzstabilität relevante Zweigstellen“ vor Im Rahmen der fortschreitenden finanziellen Integration in der Europäischen Union wird davon ausgegangen, dass die Erbringung grenzüberschreitender Finanzdienstleistungen über solche Zweigstellen künftig zunehmen wird. Alle Behörden, die mit dem Erlass bzw. der Umsetzung makroprudenzieller Maßnahmen oder mit anderen Aufgaben im Bereich der Finanzstabilität betraut sind, müssen in der Lage sein, bestimmte grundlegende Informationen über sämtliche Zweigstellen, die in ihrem Hoheitsgebiet tätig sind und deren Mutterkreditinstitute ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland haben, zu erlangen. Dadurch soll die Behörde zumindest in die Lage versetzt werden, zu bewerten, ob diese Zweigstellen für die Finanzstabilität in dem Land, in dem sie tätig sind, relevant sind. Ist die Behörde der Auffassung, dass dies der Fall ist, muss sie auch in der Lage sein, detailliertere Informationen über die Aktivitäten dieser Zweigstellen zu erlangen.

(6)

Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland unterscheiden sich hinsichtlich Größe und Bedeutung. Im Falle von Zweigstellen, die als für die Finanzstabilität in dem Land, in dem sie tätig sind, relevant eingestuft werden, besteht ein Erfordernis der intensiveren Zusammenarbeit zwischen den jeweiligen Behörden der Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten. Der Austausch ausgewählter Informationen über Mutterinstitute und Gruppen, zu denen diese Zweigstellen gehören, ist in solchen Fällen für die Bewertung der potentiellen verstärkenden Auswirkungen, die in Zeiten übermäßigen Kreditwachstums oder im Krisenfall von solchen Zweigstellen ausgehen können, erforderlich. Der Austausch solcher ausgewählter Informationen über diese Mutterinstitute und Gruppen in Bezug auf Eigenmittel und Verschuldung (einschließlich relevanter Kapitalpufferanforderungen), Finanzierungs- und Liquiditätsrisiken, Geschäftsstrategie, sowie gewisser Aspekte von Sanierungsplänen ist auch für die Gewährleistung der Wirksamkeit der makroprudenziellen Politik im Aufnahmemitgliedstaat solcher Zweigstellen erforderlich.

(7)

Aus diesen Gründen wird die Bereitstellung der in der Empfehlung C aufgeführten Informationen als erforderlich erachtet, damit die mit dem Erlass bzw. der Umsetzung makroprudenzieller Maßnahmen oder mit anderen Aufgaben im Bereich der Finanzstabilität betrauten Behörden in der Lage sind, ihre Aufgaben zu erfüllen. Solche Informationen sollten diesen Behörden in Rahmen des geltenden Unions- und nationalen Rechts auf begründeten Antrag und bei begründetem Bedarf (need to know) übermittelt werden. Benötigen diese Behörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Überwachung oder Bewertung von Systemrisiken, oder zwecks Entwicklung neuer makroprudenzieller Instrumente zusätzliche Informationen, sollten ihnen diese auf begründeten Antrag bereitgestellt werden.

(8)

Der Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden oder zwischen Behörden und öffentlichen Stellen, die für die Wahrung der Stabilität des Finanzsystems in den Mitgliedstaaten zuständig sind, wird im Rahmen der Erfüllung deren Aufsichtsfunktionen weder durch die Richtlinie 2013/36/EU, insbesondere Artikel 56, noch durch die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) ausgeschlossen oder erschwert. Wenngleich im Unionsrecht ein Rahmen für den Informationsaustausch zwischen den jeweiligen Behörden für mikroprudenzielle Zwecke vorgesehen ist, besteht hingegen kein Rahmen für den Informationsaustausch für makroprudenzielle Zwecke.

(9)

Zentralbanken holen Informationen über Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland ein. Nationalen Zentralbanken innerhalb des Europäischen Systems der Zentralbanken wird nahegelegt, diese Informationen mit den jeweiligen Behörden auf begründeten Antrag und bei begründetem Bedarf zu teilen, da dies als wirksames Mittel betrachtet wird, um diesen Behörden die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu erleichtern.

(10)

Gut durchdachte Regelungen zum Austausch von Informationen über Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland könnten die mit dem Erlass bzw. der Umsetzung makroprudenzieller Maßnahmen oder mit anderen Aufgaben im Bereich der Finanzstabilität betrauten Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unterstützen. Der Abschluss von Memoranda of Understanding würde für Standardisierung und Berechenbarkeit sorgen und ein gemeinsames Verständnis darüber fördern, welche Informationen für diese Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben relevant sind; zudem werden Memoranda of Understanding als wirksames und effizientes Mittel zur Schaffung einer Kultur des Informationsaustauschs für makroprudenzielle Zwecke zwischen den jeweiligen Behörden erachtet. In diesem Zusammenhang könnten sowohl das Nordic-Baltic Macroprudential Forum (6), als auch das jüngste Memorandum of Understanding über die Kooperation und Koordinierung im Bereich der grenzüberschreitenden Finanzstabilität im nordischen und baltischen Raum (7) als Bezugspunkte für einen Rahmen für eine enge Zusammenarbeit zwischen den jeweiligen Behörden dienen.

(11)

Nach dem Subsidiaritätsprinzip sollte die Wahl der jeweiligen, zur Einholung von Informationen für Finanzstabilitäts oder makroprudenzielle Zwecke befugten Behörde vom jeweiligen Mitgliedstaat getroffen werden.

(12)

Gemäß Artikel 40 der Richtlinie 2013/36/EU können die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten verlangen, dass jedes Kreditinstitut mit einer Zweigstelle in deren Hoheitsgebiet ihnen in regelmäßigen Abständen Bericht über seine Tätigkeiten im Hoheitsgebiet dieser Aufnahmemitgliedstaaten erstattet. Derartige Berichte können i) für Informationszwecke oder statistische Zwecke, ii) für die Einstufung von Zweigstellen als bedeutend oder iii) für Aufsichtszwecke, die der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats gemäß der Richtlinie 2013/36/EU anvertraut sind, angefordert werden. Da die einschlägige Rechtsvorschrift nicht zwischen mikroprudenzieller und makroprudenzieller Aufsicht unterscheidet, ist unklar, ob Informationen, die nach diesem Artikel eingeholt werden, auch für makroprudenzielle Zwecke verwendet werden können. Daher sollte die Kommission im Rahmen der in Artikel 513 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Überprüfung erwägen, ob das Unionsrecht geändert werden sollte, um klarzustellen, dass Informationen über Zweigstellen auch für makroprudenzielle Zwecke eingeholt werden können.

(13)

Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in einem Drittland unterliegen nur dem jeweiligen nationalen Recht, das in diesem Bereich nicht durch Unionsrecht harmonisiert ist. Nach den jüngsten Änderungen des Artikels 47 der Richtlinie 2013/36/EU durch die Richtlinie (EU) 2019/878 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) haben die nationalen zuständigen Behörden bestimmte Mindestinformationen sowie alle sonstigen Informationen, die für eine umfassende Überwachung der Tätigkeiten der Zweigstelle als erforderlich erachtet werden, von Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in einem Drittland einzuholen. Solche Informationen sollten — soweit möglich und angemessen — mit den mit dem Erlass bzw. der Umsetzung makroprudenzieller Maßnahmen oder mit anderen Aufgaben im Bereich der Finanzstabilität betrauten Behörden geteilt werden. Im Rahmen der nach Artikel 513 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen und bereits oben genannten Überprüfung des Erfordernisses einer Änderung des Unionsrechts, um klarzustellen, dass Informationen über Zweigstellen auch für makroprudenzielle Zwecke eingeholt werden können, sollte die Kommission auch die Durchführbarkeit der Erhebung von Daten von Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in einem Drittland für diese Zwecke prüfen.

(14)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates (9) (nachfolgend die „SSM-Verordnung“) ist die EZB die für bedeutende Kreditinstitute zuständige Behörde im Rahmen des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism — SSM). Daher ist die EZB für die Aufsicht über bedeutende Kreditinstitute zuständig und arbeitet zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben mittels gemeinsamer Aufsichtsteams, die sich aus Mitarbeitern der EZB und der jeweiligen nationalen zuständigen Behörden zusammensetzen, eng mit den nationalen zuständigen Behörden zusammen. Dadurch wird ein reibungsloser und zeitnaher Austausch von Informationen, die sich auf die beaufsichtigten Kreditinstitute beziehen, ermöglicht. Behörden, die mit dem Erlass bzw. der Umsetzung makroprudenzieller Maßnahmen oder mit anderen Aufgaben im Bereich der Finanzstabilität betraut sind, können von der EZB im Rahmen der Aufsichtsfunktion der EZB Informationen über Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat anfordern und erlangen.

(15)

Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der SSM-Verordnung ist die EZB für die Bewertung der von den nationalen zuständigen Behörden erlassenen makroprudenziellen Maßnahmen und erforderlichenfalls für die Auferlegung strengerer Anforderungen für Kapitalpuffer und strengerer Maßnahmen zuständig. In dieser Hinsicht fallen Informationen über Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland in die Kategorien von Informationen, die für die EZB zur Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlich sein könnten.

(16)

Die zuständigen Behörden der nicht am SSM teilnehmenden Mitgliedstaaten können im Rahmen von Aufsichtskollegien, die gemäß Artikel 51 und Artikel 116 der Richtlinie 2013/36/EU eingerichtet werden und der Koordinierung von Aufsichtsaufgaben in Bezug auf grenzüberschreitende Aktivitäten von Kreditinstituten dienen, zusammenarbeiten und Informationen über beaufsichtigte Kreditinstitute austauschen.

(17)

Dieser grenzüberschreitende Mechanismus für den Austausch von Informationen dient vorrangig den Zwecken der mikroprudenziellen Aufsicht. Daher ist die Mitwirkung der mit dem Erlass bzw. der Umsetzung makroprudenzieller Maßnahmen oder mit anderen Aufgaben im Bereich der Finanzstabilität betrauten Behörden in den jeweiligen Aufsichtskollegien weder in den Artikeln 51 und 116 der Richtlinie 2013/36/EU noch in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98 der Kommission (10), in der die allgemeinen Bedingungen für die Arbeitsweise der Aufsichtskollegien festgelegt werden, ausdrücklich vorgesehen. Dennoch kann die jeweilige zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats grundsätzlich auch andere Teilnehmer zu den Sitzungen der Aufsichtskollegien einladen, sofern alle Mitglieder des Kollegiums zustimmen. Der Austausch in den Aufsichtskollegien bestimmter Informationen in Bezug auf das Kreditinstitut, zu dem die Zweigstelle gehört, kann auch für makroprudenzielle Zwecke relevant sein. In dieser Hinsicht wird den zuständigen Behörden nahegelegt, die jeweiligen mit dem Erlass bzw. der Umsetzung makroprudenzieller Maßnahmen oder mit anderen Aufgaben im Bereich der Finanzstabilität betrauten Behörden an der Erörterung spezifischer Fragen von makroprudenziellem Interesse im Rahmen der Aufsichtskollegien mitwirken zu lassen. Eine ausdrückliche Einbeziehung der jeweiligen Behörden in die Aufsichtskollegien als potenzielle Beobachter gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98 der Kommission könnte für mehr Klarheit in Bezug auf diese Rolle sorgen. Einladungen an Vertreter makroprudenzieller Behörden zur Teilnahme an Sitzungen der Aufsichtskollegien, mit dem Ziel, andere Teilnehmer über makroprudenzielle Risiken oder regulatorische Entwicklungen in makroprudenziellen Bereichen zu unterrichten, könnten auch für die Diskussionen innerhalb der Aufsichtskollegien förderlich sein.

(18)

Zur Gewährleistung eines kohärenten, effizienten und wirksamen Ansatzes zum Informationsaustausch für die Zwecke der vorliegenden Empfehlung sollte die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) in Zusammenarbeit mit dem ESRB Leitlinien für den Informationsaustausch entwickeln und den Informationsaustausch überwachen. Zur Erreichung eines gewissen Grads an Konvergenz der von den jeweiligen Interessenträgern erhaltenen Informationen sollte die EBA in Zusammenarbeit mit allen relevanten Interessenträgern einen gemeinsamen Rahmen für Memoranda of Understanding festlegen.

(19)

Diese Empfehlung gilt unbeschadet des geldpolitischen Mandats der Zentralbanken der Union.

(20)

Empfehlungen des ESRB werden veröffentlicht, nachdem den Adressaten die geplante Veröffentlichung mitgeteilt wurde, der Verwaltungsrat den Rat der Europäischen Union über die geplante Veröffentlichung in Kenntnis gesetzt hat und der Rat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hat —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ERLASSEN:

ABSCHNITT 1

EMPFEHLUNGEN

Empfehlung A — Zusammenarbeit und Informationsaustausch bei begründetem Bedarf

Den jeweiligen Behörden wird Folgendes empfohlen:

1.

Informationen über Zweigstellen von Kreditinstituten in einem Aufnahmemitgliedstaat mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland in einer wirksamen und effizienten Weise auszutauschen, sofern diese Informationen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Bezug auf den Erlass bzw. die Umsetzung makroprudenzieller Maßnahmen oder andere Aufgaben im Bereich der Finanzstabilität als erforderlich erachtet werden.Unter Berücksichtigung der von der EBA gemäß Empfehlung C Nummer 1 veröffentlichten Leitlinien hat der Informationsaustausch zu erfolgen, sobald eine begründeter Antrag auf Übermittlung von Informationen in Bezug auf solche Zweigstellen von Seiten einer jeweiligen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats, die mit dem Erlass bzw. der Umsetzung makroprudenzieller Maßnahmen oder mit anderen Aufgaben im Bereich der Finanzstabilität betraut ist, eingeht. Die auszutauschenden Informationen sollten in einem angemessenen Verhältnis zur Relevanz der Zweigstellen für die Finanzstabilität im Aufnahmemitgliedstaat stehen.

2.

Untereinander bzw. mit der jeweiligen Drittlandsbehörde Memoranda-of-Understanding oder andere freiwillige Vereinbarungen zur Kooperation und zum Informationsaustausch in Bezug auf Zweigstellen von Kreditinstituten im Aufnahmemitgliedstaat mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland abzuschließen, sofern solche Memoranda oder Vereinbarungen von allen Beteiligten zur Erleichterung des Informationsaustauschs als erforderlich und angemessen erachtet werden.

Empfehlung B — Änderungen des Rechtsrahmens der Union

Der Kommission wird empfohlen,

1.

zu bewerten, ob das Unionsrecht die mit dem Erlass bzw. der Umsetzung makroprudenzieller Maßnahmen oder mit anderen Aufgaben im Bereich der Finanzstabilität betrauten Behörden daran hindert, über die für die Wahrnehmung oder Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Informationen zu verfügen bzw. diese zu erlangen;

2.

eine Änderung des Unionsrechts zur Beseitigung solcher Hindernisse vorzuschlagen, sofern die Kommission infolge ihrer Bewertung zu dem Schluss kommt, dass solche Hindernisse bestehen.

Empfehlung C — Leitlinien für den Austausch und die Überwachung von Informationen

Der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde wird Folgendes empfohlen:

1.

Eine Veröffentlichung gemäß Empfehlung A von Leitlinien für den Austausch zwischen den jeweiligen Behörden von Informationen über Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat. Diese Leitlinien sollten eine Liste der Mindestinformationen enthalten, die bei begründetem Bedarf und im Rahmen des Unions- und nationalen Rechts auszutauschen sind. Die Liste sollte mindestens Informationen aus jeder der folgenden Kategorien enthalten:

 

Auf Ebene der Zweigstelle:

a)

Vermögenswerte und Risikopositionen mit entsprechender Aufgliederung;

b)

Aufgliederung von Vermögenswerten im Zusammenhang mit kreditnehmerbasierten Maßnahmen;

c)

Verbindlichkeiten mit entsprechender Aufgliederung;

d)

Forderungen innerhalb des Finanzsektors;

e)

Informationen, die zur Ermittlung anderer systemrelevanter Institute (A-SRIs) erforderlich sind;

 

Auf Ebene des Mutterkonzerns bzw. des Mutterinstituts:

f)

Eigenmittel und Verschuldung;

g)

Finanzierung und Liquidität;

h)

relevante Informationen über Zweigstellen, wie z. B. die Geschäftsstrategie und bestimmte relevante Elemente der Sanierungspläne von Kreditinstituten und der aufsichtlichen Beurteilungen;

2.

In Zusammenarbeit mit dem ESRB die Wirksamkeit und Effizienz des Austauschs zwischen den jeweiligen Behörden von Informationen über Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland regelmäßig zu überwachen.

ABSCHNITT 2

UMSETZUNG

1.   Begriffsbestimmungen

1. Im Sinne dieser Empfehlung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

a)

„Zweigstelle“: eine Betriebsstelle, die einen rechtlich unselbständigen Teil eines Kreditinstituts bildet und unmittelbar sämtliche Geschäfte oder einen Teil der Geschäfte betreibt, die mit der Tätigkeit des Kreditinstituts verbunden sind;

b)

„Kreditinstitut“: ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

c)

„Für die Finanzstabilität relevante Zweigstelle“: eine sich in einem Aufnahmemitgliedstaat befindliche Zweigstelle eines Kreditinstituts mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland, die eines der folgenden Kriterien erfüllt:

i)

Die Zweigstelle wurde von der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats gemäß Artikel 51 der Richtlinie 2013/36/EU als bedeutend eingestuft;

ii)

Die zuständige oder benannte Behörde des Aufnahmemitgliedstaats hat gemäß den Leitlinien EBA/GL/2014/10 der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (11) festgestellt, dass die Zweigstelle die in Artikel 131 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten Kriterien zur Ermittlung anderer systemrelevanter Institute (A-SRI) erfüllt;

iii)

Die nationale Abwicklungsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats hat festgestellt, dass die Zweigstelle im Aufnahmemitgliedstaat kritische Funktionen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 35 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (12) bereitstellt;

iv)

Die Zweigstelle hält einen Marktanteil von mehr als 2 % an einer oder mehreren der in Artikel 133 Absatz 5 Buchstaben a und b der Richtlinie 2013/36/EU (13) aufgeführten Kategorien von Risikopositionen.

d)

„Aufnahmemitgliedstaat“: ein Aufnahmemitgliedstaat im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

e)

„Herkunftsmitgliedstaat“: ein Herkunftsmitgliedstaat im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 43 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

f)

„zuständige Behörde“: eine im nationalen Recht anerkannte öffentliche Behörde oder Stelle, die nach nationalen Recht befugt ist, im Rahmen des Aufsichtssystems des betreffenden Mitgliedstaats Kreditinstitute zu beaufsichtigen, sowie die EZB gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013;

g)

„Memorandum of Understanding“: eine freiwillige Vereinbarung, in der festgelegt wird, wie die jeweiligen Behörden beabsichtigen, zusammenzuarbeiten, und in der Einzelheiten zu den auszutauschenden Daten und Informationen im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften näher dargelegt werden;

h)

„jeweilige Behörde“:

1.

Eine Behörde, die mit dem Erlass bzw. der Umsetzung makroprudenzieller Maßnahmen oder mit anderen Aufgaben im Bereich der Finanzstabilität, wie z. B. der Bereitstellung entsprechender ergänzender Analysen, betraut ist. Dieser Begriff umfasst insbesondere:

i)

benannte Behörden gemäß Titel VII Kapitel 4 der Richtlinie 2013/36/EU oder Artikel 458 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

ii)

die EZB nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013;

iii)

makroprudenzielle Behörden, die mit den Zielen, Vorkehrungen, Aufgaben, Befugnissen, Instrumenten, Rechenschaftspflichten und anderen gemäß der Empfehlung ESRB/2011/3 festgelegten Merkmalen ausgestattet sind;

2.

zuständige Behörden.

2.   Umsetzungskriterien

1.

Für die Umsetzung der vorliegenden Empfehlung gelten die folgenden Kriterien:

a)

Dem Grundsatz des begründeten Bedarfs (need to know) und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sollte unter Berücksichtigung von Zweck und Inhalt jeder Empfehlung angemessen Rechnung getragen werden;

b)

die im Anhang gesondert für jede Empfehlung aufgeführten Befolgungskriterien sollten erfüllt werden.

2.

Die Adressaten werden ersucht, dem ESRB und dem Rat die Maßnahmen mitzuteilen, die sie zur Umsetzung der vorliegenden Empfehlung ergriffen haben, oder ihr Nichthandeln in angemessener Weise zu begründen. Die Berichte sollten mindestens folgende Angaben enthalten:

a)

Informationen über den Inhalt und den Zeitrahmen der ergriffenen Maßnahmen;

b)

eine Beurteilung der Funktionsweise der ergriffenen Maßnahmen, unter Berücksichtigung der Ziele der vorliegenden Empfehlung;

c)

eine ausführliche Begründung eines etwaigen Nichthandelns oder Abweichens von der vorliegenden Empfehlung, einschließlich etwaiger zeitlicher Verzögerungen.

3.   Zeitrahmen für die Nachverfolgung

Die Adressaten werden ersucht, dem ESRB und dem Rat bis zu den im Folgenden genannten Zeitpunkten über Maßnahmen Bericht zu erstatten, die sie zur Umsetzung der vorliegenden Empfehlung ergriffen haben, oder ihr Nichthandeln hinreichend zu begründen:

1.   Empfehlung A

a)

Die jeweiligen Behörden werden ersucht, dem ESRB und dem Rat bis zum 31. Dezember 2020 einen Zwischenbericht über die Umsetzung der Empfehlung A vorzulegen;

b)

Die jeweiligen Behörden werden ersucht, dem ESRB und dem Rat bis zum 31. Dezember 2024 einen Abschlussbericht über die Umsetzung der Empfehlung A vorzulegen, der den potentiellen Änderungen des nationalen und Unionrechts sowie den EBA-Leitlinien Rechnung trägt.

2.   Empfehlung B

Die Kommission wird ersucht, dem ESRB und dem Rat bis zum 31. Dezember 2022 einen Bericht über die Umsetzung der Empfehlung B vorzulegen.

3.   Empfehlung C

Die EBA wird ersucht, dem ESRB und dem Rat bis zum 31. Dezember 2023 einen Bericht über die Umsetzung der Empfehlung C vorzulegen.

4.   Überwachung und Bewertung

1.

Das Sekretariat des ESRB

a)

unterstützt die Adressaten durch Gewährleistung der Koordination der Meldepflichten und Bereitstellung der maßgeblichen Meldebögen und gegebenenfalls detaillierter Angaben zum Verfahren und zum Zeitrahmen für die Nachverfolgung,

b)

überprüft die Nachverfolgung durch die Adressaten, unterstützt sie auf deren Verlangen und erstattet dem Verwaltungsrat über den Lenkungsausschuss Bericht über die Nachverfolgung.

2.

Der Verwaltungsrat bewertet die von den Adressaten gemeldeten Maßnahmen und Rechtfertigungen und kann gegebenenfalls entscheiden, dass die vorliegende Empfehlung nicht befolgt wurde und ein Adressat sein Nichthandeln nicht angemessen gerechtfertigt hat.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 26. September 2019.

Leiter des ESRB-Sekretariats im Auftrag des Verwaltungsrats des ESRB

Francesco MAZZAFERRO


(1)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1.

(2)  ABl. C 58 vom 24.2.2011, S. 4.

(3)  Empfehlung ESRB/2011/3 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 22. Dezember 2011 zu dem makroprudenziellen Mandat der nationalen Behörden (ABl. C 41 vom 14.2.2012, S. 1).

(4)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(6)  Das Nordic-Baltic Macroprudential Forum (NBMF) ist eine regionale Kooperationsinstanz, die Zentralbankpräsidenten und Leiter von Aufsichtsbehörden zusammenführt. Im Rahmen des NBMF werden sowohl Finanzstabilitätsrisiken im nordischen und baltischen Raum und in einzelnen Ländern, als auch makroprudenzielle Maßnahmen und deren gegenseitige Umsetzung als Mittel zur Begegnung dieser Risiken und zur Stärkung der regionalen Koordinierung regelmäßig erörtert.

(7)  Memorandum of Understanding über die Kooperation und Koordinierung im Bereich der grenzüberschreitenden Finanzstabilität zwischen den jeweiligen Ministerien, Zentralbanken, Finanzaufsichtsbehörden und Abwicklungsbehörden Dänemarks, Estlands, Finnlands, Islands, Lettlands, Litauens, Norwegens und Schwedens („Memorandum of Understanding on Cooperation and Coordination on cross-border financial stability between relevant Ministries, Central Banks, Financial Supervisory Authorities and Resolution Authorities of Denmark, Estonia, Finland, Iceland, Latvia, Lithuania, Norway and Sweden“) vom 31. Januar 2018.

(8)  Richtlinie (EU) 2019/878 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf von der Anwendung ausgenommene Unternehmen, Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Vergütung, Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse und Kapitalerhaltungsmaßnahmen (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 253).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).

(10)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/98 der Kommission vom 16. Oktober 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der allgemeinen Bedingungen für die Arbeitsweise der Aufsichtskollegien (ABl. L 21 vom 28.1.2016, S. 2).

(11)  Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vom 16. Dezember 2014 für die Kriterien zur Festlegung der Anwendungsvoraussetzungen für Artikel 131 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU (CRD) in Bezug auf die Bewertung von anderen systemrelevanten Instituten (A-SRI) (EBA/GL/2014/10).

(12)  Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates und der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).

(13)  Geändert durch Richtlinie (EU) 2019/878.


ANHANG

Kriterien für die Befolgung der Empfehlungen

Empfehlung A — Zusammenarbeit und Informationsaustausch bei begründetem Bedarf

Für Empfehlung A werden die folgenden Befolgungskriterien festgelegt.

Empfehlung A Nummer 1 — Wirksamkeit, Effizienz und Verhältnismäßigkeit des Informationsaustauschs

1.

Die jeweiligen Behörden sollten auf begründeten Antrag einer Behörde, die mit dem Erlass bzw. der Umsetzung makroprudenzieller Maßnahmen oder mit anderen Aufgaben im Bereich der Finanzstabilität betraut ist, mindestens die folgenden Kategorien von Informationen (wie jeweils zutreffend) einholen und austauschen: die in Empfehlung C Nummer 1 Buchstaben a bis e aufgeführten Informationen in Bezug auf alle Zweigstellen sowie zusätzlich die in Empfehlung C Nummer 1 Buchstaben f bis h aufgeführten Informationen in Bezug auf für die Finanzstabilität relevante Zweigstellen.

2.

Die jeweiligen Behörden sollen den ESRB und die EBA über sämtliche Probleme unterrichten, die im Rahmen des Informationsaustauschs auftreten.

3.

Sobald die EBA die in Empfehlung C Nummer 1 angeforderten Leitlinien veröffentlicht, sollen die jeweiligen Behörden auf begründeten Antrag einer Behörde, die mit dem Erlass bzw. der Umsetzung makroprudenzieller Maßnahmen oder mit anderen Aufgaben im Bereich der Finanzstabilität betraut ist, mindestens die in diesen Leitlinien aufgeführten Informationen austauschen.

4.

Die folgenden Grundprinzipien sind beim Informationsaustausch zu befolgen:

a)

Der Informationsaustausch sollte auf der Grundlage eines begründeten Antrags einer mit dem Erlass bzw. der Umsetzung makroprudenzieller Maßnahmen oder mit anderen Aufgaben im Bereich der Finanzstabilität im Aufnahmemitgliedstaat betrauten Behörde erfolgen. Zudem sollten die angeforderten Informationen unter Berücksichtigung des Grundsatzes des begründeten Bedarfs für die Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlich sein.

b)

Die auszutauschenden Informationen sollten in einem angemessenen Verhältnis zur Relevanz der Zweigstelle für die Finanzstabilität im jeweiligen Aufnahmemitgliedstaat, das die Informationen anfordert, stehen.

c)

Behörden, die mit dem Erlass bzw. der Umsetzung makroprudenzieller Maßnahmen oder mit anderen Aufgaben im Bereich der Finanzstabilität betraut sind, sollten Informationen von anderen jeweiligen Behörden erst nach Berücksichtigung bereits verfügbarer Informationen anfordern.

d)

Relevante Behörden sollten die angeforderten Informationen unverzüglich zur Verfügung stellen.

e)

Relevante Behörden sollten ihre Befugnisse zur Einholung der angeforderten Informationen innerhalb des anwendbaren Rechtrahmens ausüben, sofern diese Informationen den jeweiligen Behörden nicht ohne Weiteres zur Verfügung stehen.

f)

Relevante Behörden sollten, soweit möglich, die bestehenden Berichtsvorlagen nutzen.

g)

Relevante Behörden sollten Daten unter Anwendung benutzerfreundlicher Formate übermitteln, die eine weitere automatische Verarbeitung der Daten ermöglichen.

h)

Relevante Behörden sollten gegebenenfalls Vorkehrungen für die vertrauliche Weitergabe von Informationen treffen.

i)

Die empfangende Behörde sollte für die Informationen mindestens dasselbe Maß an Vertraulichkeit gewährleisten, wie die die Informationen zur Verfügung stellende Behörde.

5.

Das Nichthandeln von Behörden, die mit dem Erlass bzw. der Umsetzung makroprudenzieller Maßnahmen oder mit anderen Aufgaben im Bereich der Finanzstabilität betraut sind, gilt als hinreichend begründet, wenn Nachweise vorliegen, dass es keine Zweigstellen gibt, die für die Finanzstabilität in ihrem Mitgliedstaat relevant sind, oder wenn die Behörden erklären, dass sie über alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen verfügen. Das Nichthandeln jeweiliger Behörden gilt als hinreichend begründet, sofern bei ihnen kein Antrag vorliegt auf Übermittlung von Informationen an eine jeweilige, mit dem Erlass bzw. der Umsetzung makroprudenzieller Maßnahmen oder mit anderen Aufgaben im Bereich der Finanzstabilität betraute Behörde eines Mitgliedstaats.

Empfehlung A Nummer 2 — Mechanismen für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch

1.

Die jeweiligen Behörden sollten sicherstellen, dass freiwillige Vereinbarungen, wie z. B. Memoranda of Understanding, unter anderem einen allgemeinen Grundsatz festlegen für den gegenseitigen Informationsaustausch im Einklang mit den Grundsätzen für die Zusammenarbeit zwischen jeweiligen Behörden sowie den in Empfehlung A Nummer 1 aufgeführten Standards für den Informationsaustausch auf Antrag.

2.

Es wird von der Einhaltung der Empfehlung C Nummer 2 durch die jeweiligen Behörden ausgegangen, sofern diese Nachweise solcher freiwilligen Vereinbarungen erbringen oder erklären, dass sie befugt sind, auch ohne Abschluss solcher Vereinbarungen die in Empfehlung A Nummer 1 aufgeführten Informationen frei auszutauschen.

3.

Das Nichthandeln jeweiliger Behörden gilt als hinreichend begründet, wenn Nachweise vorliegen, dass es keine Zweigstellen gibt, die für die Finanzstabilität in ihrem Mitgliedstaat relevant sind, oder wenn die mit dem Erlass bzw. der Umsetzung makroprudenzieller Maßnahmen oder mit anderen Aufgaben im Bereich der Finanzstabilität betrauten Behörden erklären, dass sie über alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen verfügen oder dass kein begründeter Antrag auf Informationen gestellt bzw. erhalten wurde.

Empfehlung B — Änderungen des Rechtsrahmens der Union

Für Empfehlung B werden die folgenden Befolgungskriterien festgelegt.

Die Kommission sollte überprüfen, ob Änderungen des Unionrechts erforderlich sind, um sicherzustellen, dass Behörden, die mit dem Erlass bzw. der Umsetzung makroprudenzieller Maßnahmen oder mit anderen Aufgaben im Bereich der Finanzstabilität betraut sind, über die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen verfügen. Zu diesem Zweck sollte mindestens sichergestellt werden, dass:

1.

Informationen in den in Empfehlung C Nummer 1 aufgeführten und von der EBA auszuarbeitenden Kategorien auf begründeten Antrag einer Behörde, die mit dem Erlass bzw. der Umsetzung makroprudenzieller Maßnahmen oder mit anderen Aufgaben im Bereich der Finanzstabilität betraut ist, regelmäßig eingeholt werden können;

2.

Zusätzliche Informationen im Einzelfall auf begründeten Antrag einer Behörde, die mit dem Erlass bzw. der Umsetzung makroprudenzieller Maßnahmen oder mit anderen Aufgaben im Bereich der Finanzstabilität betraut ist, regelmäßig eingeholt werden können;

3.

Die Einholung bzw. der Austausch von Informationen gemäß Empfehlung A sowie von Informationen, die den jeweiligen Behörden nicht zur Verfügung stehen, möglich ist, vor allem nach Maßgabe der Artikel 40, 47 und 56 der Richtlinie 2013/36/EU und Artikel 84 der Richtlinie 2014/59/EU (1) sowie insbesondere in Hinblick auf den Informationsaustausch zu bestimmten Elementen von Sanierungsplänen;

4.

Finanzstabilitätsaspekte im Aufnahmemitgliedstaat in der Definition des Begriffs „bedeutende Zweigstelle“ für die Zwecke von Artikel 51 der Richtlinie 2013/36/EU berücksichtigt werden;

5.

In Bezug auf die Artikel 51 und 116 der Richtlinie 2013/36/EU klargestellt wird, dass mit dem Erlass bzw. der Umsetzung makroprudenzieller Maßnahmen oder mit anderen Aufgaben im Bereich der Finanzstabilität betraute Behörden an Aufsichtskollegien als Beobachter teilnehmen können.

Die Kommission sollte auch eine Aufnahme der Informationen aus der von der EBA gemäß Empfehlung C Nummer 1 auszuarbeitenden Liste in die Delegierte Verordnung (EU) 2016/98 der Kommission, die Durchführungsverordnung (EU) 2016/99 der Kommission (2) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 (3) erwägen, um sicherzustellen, dass zuständige Behörden auf dieselben Informationen Zugriff haben wie Behörden, die mit dem Erlass bzw. der Umsetzung makroprudenzieller Maßnahmen oder mit anderen Aufgaben im Bereich der Finanzstabilität betraut sind.

Empfehlung C — Leitlinien für den Austausch und die Überwachung von Informationen

Für Empfehlung C werden die folgenden Befolgungskriterien festgelegt.

Empfehlung C Nummer 1 — Leitlinien für den Informationsaustausch

Die von der EBA zu veröffentlichen Leitlinien für den Informationsaustausch sollten unter anderem Folgendes enthalten:

a)

Eine Vorlage für Memoranda of Understanding, die von den am Informationsaustausch teilnehmenden Parteien verwendet werden kann und an der weitere Anpassungen vorgenommen werden können, sofern dies nach Auffassung dieser Parteien erforderlich ist;

b)

Zusätzliche Prinzipien für einen wirksamen und effizienten Informationsaustausch;

c)

Berichtsformate und Vorlagen für den Informationsaustausch;

d)

Eine detaillierte Festlegung der in Empfehlung C Nummer 1 aufgeführten Mindestinformationen, einschließlich einer Liste der Informationen in Bezug auf alle Zweigstellen sowie eine Liste der Informationen in Bezug auf Zweigstellen, die für die Finanzstabilität relevant sind, die jeweils auf begründeten Antrag auszutauschen sind.

Empfehlung C Nummer 2 — Überwachung der Wirksamkeit und Effizienz des Informationsaustauschs

1.

Die EBA sollte in Zusammenarbeit mit dem ESRB die Effizienz und Wirksamkeit des Informationsaustauschs zwischen den jeweiligen Behörden auf der Grundlage der von diesen Behörden zur Verfügung gestellten Informationen überwachen.

2.

Auf der Grundlage der Informationen, die sowohl von den jeweiligen Behörden gemäß den für Empfehlung A Nummer 2 festgelegten Befolgungskriterien als auch vom ESRB übermittelt werden, sollte die EBA dem ESRB regelmäßig mindestens einmal jährlich über die Wirksamkeit und Effizienz des Informationsaustauschs zwischen den jeweiligen Behörden Bericht erstatten. der Bericht sollte Angaben zur Anzahl der Anträge auf Übermittlung von Informationen und zu den entsprechenden Antwortzeiten enthalten, sowie zu Memoranda of Understanding, die abgeschlossen wurden.

(1)  Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/99 der Kommission vom 16. Oktober 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Festsetzung der praktischen Arbeitsweise der Aufsichtskollegien gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 21 vom 28.1.2016, S. 21).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1).


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