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Document 32019R1384R(01)

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1384 der Kommission vom 24. Juli 2019 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 965/2012 und (EU) Nr. 1321/2014 in Bezug auf den Einsatz von in einem Luftverkehrsbetreiberzeugnis für den nichtgewerblichen Flugbetrieb und spezialisierten Flugbetrieb aufgeführten Luftfahrzeugen, die Festlegung betrieblicher Anforderungen an die Durchführung von Instandhaltungstestflügen, die Festlegung von Vorschriften für den nichtgewerblichen Flugbetrieb mit verringerter Kabinenbesatzung an Bord und redaktionelle Aktualisierungen in Bezug auf die Anforderungen an den Flugbetrieb (ABl. L 228 vom 4.9.2019)

ABl. L 230 vom 6.9.2019, p. 10–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/1384/corrigendum/2019-09-06/oj

6.9.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 230/10


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1384 der Kommission vom 24. Juli 2019 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 965/2012 und (EU) Nr. 1321/2014 in Bezug auf den Einsatz von in einem Luftverkehrsbetreiberzeugnis für den nichtgewerblichen Flugbetrieb und spezialisierten Flugbetrieb aufgeführten Luftfahrzeugen, die Festlegung betrieblicher Anforderungen an die Durchführung von Instandhaltungstestflügen, die Festlegung von Vorschriften für den nichtgewerblichen Flugbetrieb mit verringerter Kabinenbesatzung an Bord und redaktionelle Aktualisierungen in Bezug auf die Anforderungen an den Flugbetrieb

( Amtsblatt der Europäischen Union L 228 vom 4. September 2019 )

Seite 108, Artikel 1 Nummer 3:

Anstatt:

„3.

der folgende Artikel 9aa wird eingefügt:

‚Artikel 9aa

Anforderungen an die Flugbesatzung bei Instandhaltungstestflügen

Einem Piloten, der vor dem 20. August 2019 als verantwortlicher Pilot einen nach der Begriffsbestimmung in Anhang VIII Punkt SPO.SPEC.MCF.100 als Instandhaltungstestflug der Stufe A eingestuften Instandhaltungstestflug durchgeführt hat, wird dieses für die Zwecke der Erfüllung von Punkt SPO.SPEC.MCF.115(a)(1) jenes Anhangs angerechnet. In diesem Fall muss der Betreiber sicherstellen, dass der verantwortliche Pilot ein Briefing zu etwaigen Unterschieden erhält, die zwischen der vor dem 20. August 2019 geltenden betrieblichen Praxis und den Verpflichtungen aus Anhang II Teilabschnitt E Abschnitte 5 und 6 dieser Verordnung bestehen, auch zu solchen, die sich aus den einschlägigen, vom Betreiber festgelegten Verfahren ergeben.‘“

muss es heißen:

„3.

der folgende Artikel 9aa wird eingefügt:

‚Artikel 9aa

Anforderungen an die Flugbesatzung bei Instandhaltungstestflügen

Einem Piloten, der vor dem 24. September 2019 als verantwortlicher Pilot einen nach der Begriffsbestimmung in Anhang VIII Punkt SPO.SPEC.MCF.100 als Instandhaltungstestflug der Stufe A eingestuften Instandhaltungstestflug durchgeführt hat, wird dieses für die Zwecke der Erfüllung von Punkt SPO.SPEC.MCF.115(a)(1) jenes Anhangs angerechnet. In diesem Fall muss der Betreiber sicherstellen, dass der verantwortliche Pilot ein Briefing zu etwaigen Unterschieden erhält, die zwischen der vor dem 24. September 2019 geltenden betrieblichen Praxis und den Verpflichtungen aus Anhang II Teilabschnitt E Abschnitte 5 und 6 dieser Verordnung bestehen, auch zu solchen, die sich aus den einschlägigen, vom Betreiber festgelegten Verfahren ergeben.‘“


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